Beschluss
7 B 178/22 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0905.7B178.22MD.00
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Leitsätze
1. Eine Zulassung zum Bildungsgang "staatlich geprüfter Wirtschafter" setzt nach § 110 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BbS-VO (juris: BBiSchulV ST 2015) nicht den Abschluss der Berufsschule in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die Fachrichtung Agrarwirtschaft voraus, sondern einen Abschluss der Berufsschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss unabhängig von der Fachrichtung des Ausbildungsberufes. Das Erfordernis der 5-jährigen einschlägigen Berufstätigkeit kompensiert in diesen Fällen den Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung.(Rn.10)
2. Der Abschluss der allgemeinen Hochschulreife sowie des Bachelorstudiengangs "Wasserwirtschaft" stellen in der Gesamtschau einen gleichwertigen Bildungsabschluss zum Ausbildungsberuf der Fachkraft für Wasserwirtschaft dar.(Rn.13)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Bildungsgang „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ an der Fachschule ab dem Schuljahr 2022/2023 zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zulassung zum Bildungsgang "staatlich geprüfter Wirtschafter" setzt nach § 110 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BbS-VO (juris: BBiSchulV ST 2015) nicht den Abschluss der Berufsschule in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die Fachrichtung Agrarwirtschaft voraus, sondern einen Abschluss der Berufsschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss unabhängig von der Fachrichtung des Ausbildungsberufes. Das Erfordernis der 5-jährigen einschlägigen Berufstätigkeit kompensiert in diesen Fällen den Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung.(Rn.10) 2. Der Abschluss der allgemeinen Hochschulreife sowie des Bachelorstudiengangs "Wasserwirtschaft" stellen in der Gesamtschau einen gleichwertigen Bildungsabschluss zum Ausbildungsberuf der Fachkraft für Wasserwirtschaft dar.(Rn.13) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Bildungsgang „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ an der Fachschule ab dem Schuljahr 2022/2023 zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der bei dem beschließenden Gericht gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller für den Bildungsgang „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ an der Fachschule zuzulassen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 05.01.2007 – 1 M 1/07 – zitiert nach juris). Vorliegend beantragt der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bildungsgang „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ an der Fachschule zum Schuljahr 2022/2023. Er begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, denn sein Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu der – einstweiligen – Zulassung des Antragstellers zum gewünschten Bildungsgang. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber auch erforderlichen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches auszugehen. Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2022 in rechtlich zu beanstandender Weise die Zulassung des Antragstellers zum Bildungsgang „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ an der Fachschule ab dem Schuljahr 2022/2023 zurückgenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 LVwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit Bescheid vom 23.08.2022 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die zunächst am 25.07.2022 erteilte Zulassung zum Bildungsgang „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ an der Fachschule ab dem Schuljahr 2022/2023 zurückgenommen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 4 BbS-VO nicht erfülle. Aus diesem Grund erweise sich der Zulassungsbescheid vom 25.07.2022 als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erweist sich die Zulassung des Antragstellers zu diesem Bildungsgang mit Bescheid vom 25.07.2022 als rechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen über die Rücknahme dieses Bescheides nach § 1 Abs. 1 S. 1 LVwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG nicht vorliegen. Gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) in der Fassung vom 10.07.2015 (GVBl. LSA 2015. 322/652), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2022 (GVB. LSA 2022, 137), kann in die Fachschule Agrarwirtschaft aufgenommen werden, wer den Abschluss der Berufsschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und eine einschlägige Berufstätigkeit von 5 Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann, nachweist. Diese Zulassungsvoraussetzungen werden von dem Antragsteller erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine einschlägige Berufstätigkeit von 5 Jahren im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 5 BbS-VO nachweisen konnte. Dies hat auch die Antragsgegnerin mit der Rücknahme des Zulassungsbescheides nicht infrage gestellt. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten einzig streitigen Frage, inwieweit die allgemeine Hochschulreife des Antragstellers sowie dessen erfolgreich absolvierter Bachelorstudiengang „Wasserwirtschaft“ als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 4 BbS-VO zu betrachten ist, folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Antragstellers. Was unter dem Begriff des „gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses“ zu verstehen ist und in welcher Form derartige Abschlüsse nachzuweisen sind, hat der Landesgesetzgeber nicht bestimmt. Diese fehlenden näheren Bestimmungen eröffnen dem Schulträger „größere Möglichkeiten“, weshalb der Nachweis nicht nur durch Zeugnisse und Abschlüsse, sondern auch durch sonstige, eine solche Eignung ausweisende Leistungen erbracht werden kann, etwa durch Magistergrade, Diplome oder Promotionen in dem jeweiligen Fachgebiet. Es genügen somit beliebig andere Leistungen, sofern sie nur den von Berufsschülern im Rahmen ihrer Berufsausbildung zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind (vgl. im Fall der Gleichwertigkeit einer Ausbildung einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2017 - 3 M 248/17 - zitiert nach juris). Dabei ist das Erfordernis der Gleichwertigkeit nicht in Richtung einer Gleichartigkeit der freien Leistungen, sondern im Sinne eines „Nichtzurückstehens“ zu verstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.1992 - 19 A 3019/91 - zitiert nach juris). Anders als die Antragsgegnerin meint, erfordert die Zulassungsvoraussetzung in § 110 Abs. 1 Nr. 4 BbS-VO nicht den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die Fachrichtung Agrarwirtschaft, sowie dies Voraussetzung für die Zulassung nach § 110 Abs. 1 Nr. 1-3 BbS-VO ist. Danach kann in die Fachschule Agrarwirtschaft aufgenommen werden, wer einen Abschluss in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die Fachrichtung, den Abschluss der Berufsschule und mindestens eine einjährige Berufstätigkeit nachweist. Insoweit unterscheiden sich nämlich die Zulassungsvoraussetzungen nach § 110 Abs. 1 Nr. 1-3 BbS-VO von denen in § 110 Abs. 1 Nr. 4-5 BbS-VO. Sofern man auch für die Zulassung nach § 110 Abs. 1 Nr. 4-5 BbS-VO den Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf für die Fachrichtung Agrarwirtschaft verlangen würde, würden die Zulassungsvoraussetzungen denen in § 110 Abs. 1 Nr. 1-3 BbS-VO bis auf die Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit gleichen. Das Erfordernis einer 5-jährigen einschlägigen Berufstätigkeit für eine Zulassung nach § 110 Abs. 1 Nr. 4-5 BbS-VO ließe sich bei einem solchen Verständnis der Norm nicht mehr rechtfertigen. Das Gericht versteht die Zulassungsvoraussetzungen in § 110 Abs. 1 Nr. 4-5 BbS-VO somit dahingehend, dass grundsätzlich ein Abschluss der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss erforderlich ist, ohne dass es auf die Fachrichtung des Ausbildungsberufes ankommt. Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 BbS-VO erhält den Berufsabschluss, wer die Berufsschule bei Beendigung einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich besucht hat. Dabei ist die Berufsschule erfolgreich besucht, wenn mindestens ausreichende Leistungen zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung in allen Fächern und Lernfeldern erreicht worden. In dem der Antragsteller sowohl den Abschluss der allgemeinen Hochschulreife als auch den Abschluss Bachelor of Engineering (B. Eng.) im Studiengang Wasserwirtschaft (Watermanagement) erworben hat, hat dieser einen dem Berufsschulabschluss i.S.v. § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 BbS-VO gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss erworben. Für die Frage der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses ist der anerkannte Ausbildungsberuf der Fachkraft für Wasserwirtschaft in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziffer 3.1.2.1 der ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen in der Fassung vom 11.07.2015 (SVBl. 2015, 146/247) beinhaltet die Rahmenstundentafel für die Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung den berufsübergreifenden Lernbereich bestehend aus den Unterrichtsfächern Deutsch, Sozialkunde, Sport und Religion bzw. Ethik sowie den berufsbezogenen Lernbereich bestehend aus Berufstheorie und Wahlpflichtangeboten, wobei die Wahlpflichtangebote nicht verpflichtend sind. Bei der Berufstheorie sind die verbindlichen Vorgaben der KMK- Rahmenlehrpläne einzuhalten. Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.06.2000, abrufbar unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=UU_4tNU1-f6B-jBo-SHVTP0nCK0x__CaGYBPjtus6pEpzUV51yna!-57384603?path=null/kurzbeschreibung/rechtlicheregelungen&dkz=14376; abgerufen am 05.09.2022) sieht in den drei Ausbildungsjahren die Lernfelder „Vorbereiten einer Baumaßnahme“, „Erschließen und Gründen eines Bauwerkes“, „Planen eines Erdbauwerkes“, „Herstellen eines Stahlbetonbauteiles“, „Aufmessen und Darstellen eines Geländes“, „Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten“, „Durchführen wasserrechtlicher Verfahren“, „Planen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen“, „Planen von Schutz- und Überschwemmungsgebieten“, „Überwachen von Gewässern, Anlagen und Gebieten“, „Planen einer Wasserver- und -entsorgung“ sowie „Naturnahes Umgestalten eines Gewässers“ vor. Vergleicht man diese Lernfelder mit den Modulen, die der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Übersicht während seines Bachelorstudiums „Wasserwirtschaft“ erfolgreich absolviert hat, gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller sich in jedem Fall die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat. So beinhalten beispielsweise die Module „Geologie, Physik und Darstellungstechniken“, „Bodenkunde und -mechanik, Grundbau“, „Baustoffe, Bauweisen“ sowie „Bauvorbereitung und -durchführung, Vermessungstechnik, Straßenbau“ die korrekte Darstellung technischer Zeichnungen des Bauwesens, die nichttechnischen Grundlagen des Bauwesens, die Grundlagen der Tragwerkslehre, Baustelleneinrichtungen, die selbstständige Durchführung einfacher Lage- und Höhenmessungen mit Totalstationen bzw. Nivellierinstrumenten, die Analyse und Interpretation von Messergebnissen sowie die Ablaufplanung und Ressourcenplanung von Bauprojekten. Mit den Modulen „Hydrologie, angewandte Hydrologie, Limnologie und Gewässerschutz“, „Flussbau und Hochwasserschutz“, „Konstruktiver Wasserbau“, „Trinkwassergewinnung und -verteilung“, „Trink- und Brauchwasseraufbereitung“, „Abwassersammlung und -transport“, „Abwasserreinigung und Schlammbehandlung, Recycling und Abfallbehandlung“ und „Prozessführung und Anlagenbetrieb“ wurden Kenntnisse zum Gewässerschutz und zur Landnutzung, zur Renaturierung von Fließgewässern, zur naturnahen Umgestaltung von Fließgewässern, zur planerischen und gestalterischen Umsetzung wasserbaulicher Maßnahmen, zur Gestaltung und Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen, zur Gestaltung und Planung von Talsperren, Wehranlagen und Wasserkraftanlagen, zur Bemessung und Planung von Bauwerken und Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie der Brauchwasserversorgung, zur Bemessung und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen, zur Sammlung und Ableitung kommunalen Abwassers sowie zur Planung und zum Einsatz von Betriebsmessungen zur Überwachung und den Betrieb abwassertechnischer Anlagen vermittelt. Mit den Modulen „wasserwirtschaftliche Projekte 1“ und „wasserwirtschaftliche Projekte 2“ werden die Studierenden befähigt, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben aus dem Bereich des Wasserbaus, der Wassergewinnung und -verteilung sowie der Sammlung und des Transportes von Abwasser zu gestalten, zu bemessen und zu bewerten. Die Studierenden können entsprechende Planungen bis zur Entwurfsplanung nach HOAI durchführen (vgl. zu den Inhalten der einzelnen Module: Modulhandbuch des Bachelorstudiengang Wasserwirtschaft (Water Management) (B. Eng.) der Hochschule Magdeburg/Stendal, gültig ab dem Wintersemester 2014/2015, abrufbar unter: https://www.h2.de/hochschule/fachbereiche/wasser-umwelt-bau-und-sicherheit/studienorganisatorisches.html#c65408; abgerufen am: 05.09.2022). Ebenso enthielt das Studium ein Praktikum und eine Praktikumsarbeit. Mit der erfolgreichen Absolvierung der einzelnen Module sind dem Antragsteller Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden, die im Vergleich nicht hinter dem Inhalt der Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft zurückstehen. Dass dem Antragsteller im Rahmen seines Bachelorstudiums darüber hinaus noch weiteres Wissen vermittelt wurde, welches nicht Inhalt dieser Berufsausbildung war, steht der Annahme einer Gleichwertigkeit nicht entgegen. Die Annahme der Gleichwertigkeit setzt ein Nichtzurückstehen hinter den Anforderungen voraus. Gehen Ausbildungsinhalte noch darüber hinaus, so ist dies unschädlich. Die erforderlichen Kenntnisse aus dem berufsübergreifenden Lernbereich hat der Antragsteller mit dem erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Hochschulreife erworben. Auch diese stehen nicht hinter den Anforderungen in der Berufsausbildung zurück und sind daher als gleichwertig zu betrachten. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde für ihn zu schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führen, da das Schuljahr 2022/2023 an der Fachschule bereits am 25.08.2022 begonnen hat und die Nichtteilnahme des Antragstellers am Unterricht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu Wissenslücken führen kann, die im Laufe der Zeit nicht mehr geschlossen werden können. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Sache für den Antragsteller hat. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nicht geboten.