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Beschluss

1 M 1/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann abzulehnen sein, wenn aus den Umständen des Einzelfalls keine Verletzung der Weiterbildungsverpflichtung des zur Weiterbildung Befugten ersichtlich ist. • Die Weiterbildungsordnungen enthalten keine abstrakten Mindestanwesenheitszeiten des Weiterbildenden; der erforderliche zeitliche Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Die Anerkennung ausgestellter Weiterbildungsnachweise spricht gegen das Vorliegen eines berufsgerichtlichen Vergehens. • Die untere Mitwirkungspflicht der Ärztekammer bei Sicherstellung der Weiterbildung kann relevant sein, wenn an einer Weiterbildungsstätte nur eine Weiterbildungsbefugnis besteht. • Geringfügige oder nicht hinreichend substantiierte Verstöße gegen Meldepflichten rechtfertigen regelmäßig keine Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine Eröffnung berufsgerichtlichen Verfahrens bei stundenweiser Nebentätigkeit des Weiterbildenden • Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann abzulehnen sein, wenn aus den Umständen des Einzelfalls keine Verletzung der Weiterbildungsverpflichtung des zur Weiterbildung Befugten ersichtlich ist. • Die Weiterbildungsordnungen enthalten keine abstrakten Mindestanwesenheitszeiten des Weiterbildenden; der erforderliche zeitliche Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Die Anerkennung ausgestellter Weiterbildungsnachweise spricht gegen das Vorliegen eines berufsgerichtlichen Vergehens. • Die untere Mitwirkungspflicht der Ärztekammer bei Sicherstellung der Weiterbildung kann relevant sein, wenn an einer Weiterbildungsstätte nur eine Weiterbildungsbefugnis besteht. • Geringfügige oder nicht hinreichend substantiierte Verstöße gegen Meldepflichten rechtfertigen regelmäßig keine Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Der Beschuldigte war Chefarzt für Innere Medizin in Krankenhaus P. und seit 1998 zur Weiterbildung befugt. Im Jahr 2000 übte er nebenberuflich eine privatärztliche Tätigkeit in Hamburg aus (5–8 Wochenstunden), die Fahrzeit betrug etwa 2,5 Stunden. Die Nebentätigkeit meldete er nicht sofort bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern; die Meldung erfolgte erst durch die Ärztekammer Hamburg Ende 2000. Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern erhob berufsgerichtliche Klage mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe durch häufige Abwesenheit die erforderliche Betreuung der Weiterzubildenden verletzt und gegen Berufsordnungsregelungen verstoßen. Das Berufsgericht lehnte die Eröffnung des Verfahrens ab mit der Begründung, die Unterlagen ergäben keinen Verstoß; die Ärztekammer legte Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlage: Relevante Normen sind § 8 Abs.5, § 8 Abs.6, § 8a Abs.1,4,7 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, § 29 Abs.5 und § 2 Abs.1 und 2 der Berufsordnung sowie § 10 Heilberufegesetz; die Entscheidung stützt sich auf die fehlende Konkretisierung zeitlicher Mindestanwesenheitszeiten. • Auslegung der Normen: Weder Heilberufsgesetz noch Berufs- und Weiterbildungsordnung legen abstrakte Verpflichtungen zu bestimmten Mindestanwesenheitszeiten des Weiterbildenden fest; der zeitliche Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Weiterbildungsziele, des Versorgungsauftrags und der Ausstattung der Weiterbildungsstätte. • Tatsächliche Feststellungen: Der Beschuldigte arbeitete an 85 Vormittagen je 7:45–10:00 Uhr in Hamburg mit Wissen und Billigung seines Arbeitgebers, der bestätigte, dass er seine Chefarztfunktion weiterhin in vollem Umfang wahrnahm. • Folgerung aus Anerkennung der Weiterbildungsnachweise: Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern beanstandete die ausgestellten Weiterbildungsbescheinigungen nicht; die Anerkennung der Nachweise steht einer Feststellung eines Berufsvergehens entgegen. • Geringfügigkeit der Meldepflichtverletzung: Eine verspätete oder nicht in allen Details erfolgte Meldung der Nebentätigkeit rechtfertigt hier wegen des geringen Umfangs der Tätigkeit und der fehlenden Auswirkungen auf die Weiterbildung nicht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. • Verantwortung der Ärztekammer: Bei größeren Einrichtungen kann die Sicherung der Weiterbildung nicht allein dadurch gewährleistet werden, dass eine Weiterbildungsbefugnis an nur ein Kammermitglied vergeben wird; dies wirkt sich auf die Bewertung der Betreuungspflichten aus. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht analog auf § 90 Abs.1, Abs.5 Satz 2 Heilberufegesetz. • Schlussfolgerung: Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung und wegen Geringfügigkeit der Meldeverletzung war die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtsfehlerfrei abzulehnen. Die Beschwerde der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern gegen den Beschluss des Berufsgerichts bleibt ohne Erfolg; das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte seine Pflichten aus der Weiterbildungsbefugnis verletzt hat; die Vorschriften enthalten keine abstrakten Mindestanwesenheitszeiten, sodass der erforderliche Einsatz nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die anerkannten Weiterbildungsnachweise des Beschuldigten sprechen gegen ein berufsgerichtliches Vergehen, und die verspätete Mitteilung der Nebentätigkeit ist von geringfügiger Bedeutung. Die Ärztekammer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.