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Urteil

7 A 660/20 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0919.7A660.20MD.00
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Leitsätze
1. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abfallgebührensatzung ist dann nach § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA (juris: KAG ST) rechtlich unbedenklich, wenn sich die gebührenerhebende Körperschaft im Vergleich zu der wirksamen Vorgängersatzung mit der neuen Satzung keine Mehreinnahmen verschaffen kann.(Rn.29) 2. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung, dass bei der Erstellung der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich sind, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten oder anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen, sondern vielmehr der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen ist, fest.(Rn.37) 3. Bei der Erstellung einer Gebührenkalkulation für zurückliegende Zeiträume ist die Behörde gehalten, Grundstücke auf ihre seinerzeitige Anschlusspflicht hin zu überprüfen und realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Dabei genügen die Heranziehung von Veranlagungsdatenbanken und konkrete Nachfragen bei einer erkannten Unplausibilität im Einzelfall den Anforderungen an eine ausreichende Ermittlung. Möglich ist dabei auch, auf Datenbanken des Statistischen Landesamtes zuzugreifen. Über das Maß der Zumutbarkeit hinaus sind hingegen keine Ermittlungen anzustellen.(Rn.41) 4. Die Annahme eines Mindestentleerungsvolumens i.H.v. 180 l je Einwohnergleichwert und Jahr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Wert liegt nach allgemein zugänglichen Quellen noch unterhalb der in Deutschland durchschnittlich anfallenden Restabfallmenge je Person und Jahr.(Rn.52) 5. Einem Beteiligten ist eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO auf Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht einzuräumen, wenn dieser bereits vor dem Termin der mündlichen Verhandlung den Einwand selbst erhoben hat und sich die Gegenseite eine Woche vor dem Termin mit neuem Vorbringen dagegen verteidigt. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass der Beteiligte in der Lage ist, spätestens im Termin der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen der Gegenseite zu erwidern.(Rn.54)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abfallgebührensatzung ist dann nach § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA (juris: KAG ST) rechtlich unbedenklich, wenn sich die gebührenerhebende Körperschaft im Vergleich zu der wirksamen Vorgängersatzung mit der neuen Satzung keine Mehreinnahmen verschaffen kann.(Rn.29) 2. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung, dass bei der Erstellung der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich sind, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten oder anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen, sondern vielmehr der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen ist, fest.(Rn.37) 3. Bei der Erstellung einer Gebührenkalkulation für zurückliegende Zeiträume ist die Behörde gehalten, Grundstücke auf ihre seinerzeitige Anschlusspflicht hin zu überprüfen und realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Dabei genügen die Heranziehung von Veranlagungsdatenbanken und konkrete Nachfragen bei einer erkannten Unplausibilität im Einzelfall den Anforderungen an eine ausreichende Ermittlung. Möglich ist dabei auch, auf Datenbanken des Statistischen Landesamtes zuzugreifen. Über das Maß der Zumutbarkeit hinaus sind hingegen keine Ermittlungen anzustellen.(Rn.41) 4. Die Annahme eines Mindestentleerungsvolumens i.H.v. 180 l je Einwohnergleichwert und Jahr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Wert liegt nach allgemein zugänglichen Quellen noch unterhalb der in Deutschland durchschnittlich anfallenden Restabfallmenge je Person und Jahr.(Rn.52) 5. Einem Beteiligten ist eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO auf Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht einzuräumen, wenn dieser bereits vor dem Termin der mündlichen Verhandlung den Einwand selbst erhoben hat und sich die Gegenseite eine Woche vor dem Termin mit neuem Vorbringen dagegen verteidigt. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass der Beteiligte in der Lage ist, spätestens im Termin der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen der Gegenseite zu erwidern.(Rn.54) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid gegenüber der Klägerin vorläufig Gebühren für die Abfallentsorgung in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 festgesetzt wurden. Die im Übrigen noch anhängige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2020 über die endgültige Festsetzung von Abfallgebühren für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher nicht aufzuheben. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist §§ 4 und 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung vom 01.02.2010 (GVBl. 2010, 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. 2015, 610) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA 2020, 712) i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 23 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis C. (Abfallentsorgungssatzung) in der Fassung vom 01.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis C. vom 14.03.2018, Nr. 9, S. 41 ff.) i.V.m. §§ 1 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3,4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis C. 2019 (Abfallgebührensatzung) in der Fassung vom 19.03.2020 (Amtsblatt für den Landkreis C. vom 05.04.2020, Nr. 14, S. 57 ff.). Danach werden vom Gebührenschuldner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises und zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung einschließlich der damit verbundenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Gebühren nach dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührenmaßstab und festgelegten Gebührensätzen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung durch Bereitstellung der Abfallbehälter. Der Umstand, dass die Abfallgebührensatzung gemäß deren § 10 rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist und damit gleichzeitig die Abfallgebührensatzung vom 13.12.2018 (Amtsblatt für den Landkreis C. vom 30.01.2019, Nr. 4) außer Kraft getreten ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG-LSA können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Nach S. 2 kann eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Ein solcher Fall liegt hier vor, da Regelungsgegenstand der bisher geltenden Satzung sowie der diese ersetzende Satzung die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung war bzw. ist. Um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 KAG-LSA gerecht zu werden, ist erforderlich und auch ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetzende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2000 - 1 K 12/00 - zitiert nach juris). In der Regelung des § 10 Abfallgebührensatzung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das gesamte im Jahr 2019 geltende Abfallgebührenrecht rückwirkend zum 01.01.2019 durch die Satzung vom 19.03.2020 ersetzt werden soll. Vernünftige Zweifel darüber, welches Satzungsrecht ab dem 01.01.2019 Geltung beanspruchen sollte, sind deshalb nicht gerechtfertigt und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit der Rückwirkung der Satzung zum 01.01.2019 liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA vor, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung findet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, vom 11.09.2012 - 4 L 155/09 - und Beschluss vom 17.12.2007 - 4 L 275/07 -; alle zitiert nach juris). Bei § 2 Abs. 2 S. 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabenpflichtigen im Vordergrund, sondern die abgabenerhebende Körperschaft soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung Mehreinnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehreinnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2021 - 4 M 28/21 - nicht veröffentlicht). Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit Urteil vom 15.08.2019 (Az. 7 A 228/18 MD) hat die Kammer entschieden, dass sich die Vorgängersatzung des Beklagten (Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 13.12.2018), die auch auf das Gebührenjahr 2019 Anwendung finden sollte, als insgesamt nichtig erweist. Aus diesem Grund konnte die Vorgängersatzung auch nicht die Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2019 bilden. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die der hier maßgeblichen Abfallgebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung führen nicht zu der Annahme der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, denn die vorgebrachten Mängel sind nicht geeignet, daraus einen Verstoß der ermittelten Gebühren-sätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG-LSA herzuleiten. Nach § 6 Abs. 1 AbfG LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der Beklagte betreibt die öffentliche Abfallentsorgung gem. § 1 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung als eine öffentliche Einrichtung. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 KAG-LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, welche der Abfallgebührensatzung zugrunde liegt. Die Gebührenkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebühren-sätze. Erforderlich ist dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zugrunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zugrunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich zumindest teilweise auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zugrunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist insofern lediglich eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigen Recht vereinbar ist. Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann insofern gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation durch den Satzungsgeber die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01- zitiert nach juris). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabseinheit ergibt sich aus der Teilung der ansatzfähigen Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt dazu: Hessischer VGH, Beschluss des Senats vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N - zitiert nach juris; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2018, § 6 Rn. 676). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 5 Abs. 2b S. 1 KAG LSA). Der Beklagte hat als Satzungsgeber seiner Kalkulation einen Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 zugrunde gelegt. Gemessen daran verstößt die Gebührenkalkulation nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Beklagte ausreichende Ermittlungen über die Anschlusspflichtigen aus privaten Haushalten bzw. anderen Herkunftsbereichen angestellt und es daher auch nicht willentlich unterlassen hat, gegenüber 2.517 Einwohnern aus privaten Haushalten und 3.608 Einwohnern mit einem Nebenwohnsitz im Geltungsbereich des Beklagten den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung durchzusetzen (dazu unter 1.). Auch der Einwand der Klägerin, 27.000 Einwohner seien nicht an die Bioabfallentsorgung angeschlossen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation (dazu unter 2.). Der Beklagte ist in seiner Gebührenkalkulation in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Mindestrestabfallbehältervolumen in Höhe von 180 l je Einwohner und Jahr ausgegangen (dazu unter 3.). Die Gebührenkalkulation erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte im Rahmen der Unterflursysteme mit einem Fassungsvermögen von 5.000 l lediglich 3.100 l in die Berechnung des Abfallaufkommens eingestellt hat (dazu unter 4.). 1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58/135). Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124/129 f.). Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 - BVerfGE 18, 121/124). Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - und Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - beide zitiert nach juris). Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/185 und Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 - BVerfGE 6, 55/70). Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283/288 und Beschluss vom 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375/387; BVerwG, Urteil vom 16.09.1981, a.a.O.), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12/27f. und Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227/239) und die Zahl der „Ausnahmen“ gering ist (BVerwG, Urteile vom 16.09.1981, a.a.O., und vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - sowie Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1.83 - beide zitiert nach juris). Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - zitiert nach juris; BVerfG, Beschlüsse vom 16.06.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334/337 und vom 14.04.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319/330). Gemäß §§ 1 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abfallgebührensatzung erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme und zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" neben Grundgebühren auch Leerungsgebühren nach der Zahl der Leerungen und der Größe des Restabfallbehälters. Die Grundgebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung 33,77 € je Einwohnergleichwert und Jahr. Dieser von dem Beklagten im Wege einer Kalkulation ermittelte Gebührensatz für die Grundgebühr wird der genannten Abgabengerechtigkeit gerecht und verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat die der Kalkulation zugrunde gelegte Maßstabseinheit ordnungsgemäß mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermittelt. Wie bereits in seinem Urteil vom 15.08.2019 (Az. 7 A 228/18 MD, zitiert nach juris) ausgeführt, nimmt das Gericht – auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Ausführungen des Beklagten – weiterhin an, dass bei der der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich sind, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten oder anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen, sondern vielmehr der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. zu diesem Ansatz der Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - zitiert nach juris), weil aufgrund des hohen Anteils von Vorhaltekosten bzw. Fixkosten (ca. 60 %) die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung nicht proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen. Für den einzelnen Gebührenschuldner ist daher im Sinne der Abgabengerechtigkeit nicht unerheblich, ob eine Divergenz zwischen den tatsächlichen Nutzern der öffentlichen Einrichtung und den normativ Anschlusspflichtigen vorliegt. Insoweit unterscheidet sich die Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung von anderen Benutzungsgebühren im Sinne von § 5 Abs. 1 KAG-LSA für öffentliche Einrichtungen mit einem weit geringeren Fixkostenanteil ohne Anschluss- und Benutzungszwang. Die Regelungen in § 5 KAG-LSA treffen lediglich Bestimmungen zu der Gebührenbemessung bei der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen. Einen Anschluss- und Benutzungszwang an öffentliche Einrichtungen sehen die Regelungen gerade nicht vor, weshalb nach § 5 KAG-LSA eine unterschiedliche Heranziehung zu Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nach deren Art nicht ausgeschlossen ist. Bei nicht anschlusspflichtigen öffentlichen Einrichtungen liegt die Inanspruchnahme im Benehmen des Nutzers und erwächst nicht aus einer normativen Verpflichtung, weshalb in diesen Fällen die Gebührenlast auch nur unter den Gebührenpflichtigen aufzuteilen ist. Diese unterschiedliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 5 Abs. 1 KAG-LSA verkennt der Beklagte bei seiner Argumentation. In diesem Zusammenhang führt das Gericht in dem benannten Urteil zur Maßstabsbildung anhand der normativ Anschlusspflichtigen weiter aus: „Für diese Annahme spricht auch, dass es nach den Regelungen der hier maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung des Beklagten gerade nicht in dessen Ermessen steht, inwieweit dieser von der Durchsetzung des Anschlusszwanges Gebrauch macht. Sofern die satzungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschlusszwanges vorliegen, ist das betreffende Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Diese zwingend anzuschließenden Grundstücke haben daher auch Eingang in die Gebührenkalkulation zu finden. Auch wenn der Beklagte gleichwohl bei der Erstellung der Kalkulation einen Prognosespielraum innehat, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann, ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation am 30.01.2018 jedenfalls hinsichtlich der anschlusspflichtigen gewerblich genutzten Grundstücke zum Stichtag 30.06.2017 nicht einer solchen Prognose bedienen durfte, sondern den Wissensstand im Zeitpunkt der Erstellung zugrunde legen musste. Der vom Beklagten selbst gewählte Stichtag zum 30.06.2017 betraf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit, der es ohne weiteres ermöglichte, bei der Erstellung der Kalkulation Grundstücke auf ihre seinerzeitige Anschlusspflicht hin zu überprüfen und realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Besonders schwer wiegt hier, dass nach § 4 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung in der Fassung vom 23.11.2016, welche bis zum 14.03.2018 Geltung beanspruchte und damit auch noch im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation, nur auf Antrag eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang vom Beklagten erteilt wurde. Damit war es dem Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich, insbesondere die in Vereinen organisierten Kleingartenanlagen in den Blick zu nehmen und nur diejenigen bei der Erstellung der Kalkulation unberücksichtigt zu lassen, für welche eine solche Ausnahme nach § 4 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung erteilt wurde. Danach sind jedenfalls für das Jahr 2017 die bekannt gewordenen anschlusspflichtigen Grundstücke und damit der Ist-Zustand zugrunde zu legen und ist gerade keine Prognoseentscheidung anzustellen (so auch zu bekannten Einnahmen und Ausgaben: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - 4 L 115/09 - zitiert nach juris). Nach § 4 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzungen in der Fassung vom 23.11.2016 und 14.03.2018 besteht für jeden Eigentümer eines Grundstückes in der Gebietskörperschaft des Beklagten die Verpflichtung, sich an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Im Umkehrschluss hat auch der Beklagte die Verpflichtung, diejenigen Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen, die die Voraussetzungen erfüllen. (…)“ Auch diese Ausführungen beanspruchen für den hier zu entscheidenden Fall gleichermaßen Geltung. Zum einen findet die Abfallentsorgungssatzung des Beklagten in der Fassung vom 14.03.2018 weiterhin Anwendung, wonach gemäß deren § 4 Abs. 1 und 3 ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten für Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes, auf dem Abfälle aus privaten Haushalten und/oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, besteht. Wie bereits in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall liegt es auch hier nicht im Ermessen des Beklagten, inwieweit dieser von der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs Gebrauch macht. Aus diesem Grund besteht für den Beklagten auch für das Gebührenjahr 2019 die Verpflichtung fort, diejenigen Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 3 Abfallentsorgungssatzung erfüllen. Zum anderen wählte der Beklagte bei der Erstellung der Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2019 am 20.02.2020 mit dem Stichtag 30.06.2019 erneut einen Zeitpunkt in der Vergangenheit aus, der ihm das Aufstellen von Prognosen verbietet. Bei der Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2019 war der Beklagte daher gehalten, Grundstücke auf ihre seinerzeitige Anschlusspflicht hin zu überprüfen und realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Anders als noch in dem Gebührenjahr 2017 ist der Beklagte diesen Anforderungen nunmehr gerecht geworden. So hat der Beklagte unter anderem im Wege der Amtshilfe Daten über Anzahl, Lage und Eigentümer kleingärtnerisch genutzter Grundstücke ermittelt und die dabei gewonnenen Daten der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt. So stieg die Zahl der Einwohnergleichwerte für Kleingartenanlagen im Vergleich zur Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2017 von 11 auf 1.149. Im Hinblick auf die Ermittlung der Anschlusspflichtigen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen bediente sich der Beklagte seit Frühjahr 2019 einer Software, mit deren Hilfe Änderungsdatensätze zu Gewerbebetrieben wie An-, Ab- und Ummeldungen in das Veranlagungsprogramm des Beklagten eingepflegt wurden. Nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossene Gewerbebetriebe haben ein Anschreiben erhalten, ob das Gewerbe angeschlossen wird bzw. ob der Gewerbetreibende den Nachweis erbringen kann, dass er keine andienungspflichtigen Abfälle besitzt. Sofern daraufhin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung vorlagen, erfolgte der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung. Zum Nachweis dieser Ausführungen hat der Beklagte dem Gericht Vorgänge zu unterschiedlichen Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt, die diese Vorgehensweise belegen. Im Hinblick auf die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus privaten Haushalten erfolgt eine Aktualisierung der Personenzahl je Haushalt durch eine mehrmals jährliche Verarbeitung der Änderungsmitteilungen der Einwohnermeldeämter sowie einen Abgleich zwischen den je Grundstück vorliegenden Einwohnermeldeinformationen und den zusammengefassten Informationen der Veranlagungsdatenbank. Zusätzlich werden direkte Meldungen der Haushalte zum Beispiel bei Umzug, Zuzug oder Wegzug berücksichtigt. Bei einer erkannten Unplausibilität zwischen den Daten der Veranlagungsdatenbank und den Meldedaten zu einem der Haushalte erfolgt zusätzlich die Nachfrage beim betroffenen Haushalt oder beim Vermieter. An der Richtigkeit dieser Angaben hat das Gericht keine Zweifel. Solche Zweifel sind auch von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Zuzugeben ist der Klägerin zwar insoweit, dass die von dem Beklagten gewählte Mieter- bzw. Nutzerveranlagung jedenfalls dann fehleranfälliger ist als die grundstücksbezogene Eigentümerveranlagung, wenn eine Kalkulation für zurückliegende Zeiträume aufgestellt werden muss und dabei der Prognosespielraum eingeschränkt ist. Hingegen hat der Beklagte aus einer Kombination von Veranlagungsdatenbanken und konkreten Nachfragen im Einzelfall die ihm möglichen Anstrengungen unternommen, die tatsächliche Zahl der Anschlusspflichtigen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, woher deren Kenntnis stammt, dass 3.608 Bürger, welche über eine Nebenwohnung verfügen würden, und 2.517 Einwohner nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen seien und der Beklagte um diese Zahl von Anschlusspflichtigen bei der Erstellung der Gebührenkalkulation Kenntnis gehabt habe. Diese aufgezeigten Diskrepanzen lassen sich auch nicht aus der Gebührenkalkulation unter Berücksichtigung der dem Gericht allgemein zugänglichen Quellen ableiten. So ist dem Erläuterungsbericht zur Abfallgebührenkalkulation des Landkreises C. für das Jahr 2019 auf Seite 4 zu entnehmen, dass bei der Ableitung der Einwohnergleichwerte für private Haushalte die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Personenhaushalte wiedergegeben wurde. Diese ermittelten Zahlen finden auf Seite 2 der Unterlagen zur Kalkulation der Gebührensätze für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 Eingang in die Gebührenkalkulation gegliedert nach der Anzahl der Personenhaushalte beginnend bei einem 1-Personenhaushalt und endend bei einem 12-Personenhaushalt. Bei einer Rückrechnung der dort angegebenen Haushalte auf die Anzahl der Einwohner ergibt sich eine ermittelte Einwohnerzahl in Höhe von 111.990. Im Vergleich dazu meldete das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt in seinem Statistischen Jahrbuch zur Bevölkerung der kreisfreien Städte und Landkreise mit dem Stand 31.12.2019 für den Landkreis C. 111.190 Einwohner, die dort zu dieser Zeit ihren Wohnsitz eingenommen haben (vgl. zu den Zahlen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt: Statistisches Jahrbuch Sachsen-Anhalt 2020, Stand: 30.10.2020, S. 134, abrufbar unter: https://statistik.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/StaLa/startseite/Daten_und_VeroeffentlicVeroef/Veroeffentlichungen/Statistisches_Jahrbuch/6Z001-2020-Korr-28-09-2021.pdf, abgerufen am 19.09.2022). Dabei zeigt sich, dass der Beklagte mit seinen ermittelten Ist-Werten sogar nach oben von den amtlich ermittelten Werten abweicht und damit eine höhere Anzahl an Einwohnern in seiner Kalkulation berücksichtigt hat, als tatsächlich zum Stichtag der Kalkulation am 30.06.2019 ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des Beklagten hatten. Daraus lässt sich ableiten, dass der Beklagte in seiner Kalkulation bei der Anzahl der privaten Haushalte nicht nur diejenigen mit Hauptwohnsitz berücksichtigt hat, sondern auch diejenigen mit einem Nebenwohnsitz. Sollten darüber hinaus Personen im Gebiet des Beklagten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz genommen haben, ohne dies gegenüber den Meldebehörden anzuzeigen, so kann dies nicht zum Nachteil des Beklagten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation gereichen. Bei der Ermittlung der Ist-Werte ist es geboten, aber auch ausreichend, wenn der Beklagte seine Veranlagungsdatenbank mit den Daten der Meldebehörde abgleicht und mögliche Veränderungen einpflegt. Im Umkehrschluss muss der Beklagte darüber hinaus keine Ermittlungen darüber anstellen, wie hoch die Zahl der Personen ist, die ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) zur Anmeldung bei Einzug in eine Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung) nicht nachkommen und sich damit auch dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung entziehen. Derartige Ermittlungen gehen über das Maß der Zumutbarkeit hinaus, da damit die Grenze der Funktionsfähigkeit der Verwaltung überschritten werden würde. In diesem Zusammenhang führt auch der Einwand der Klägerin, aus der Kalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 würde sich ergeben, dass der Beklagte die Statistik zur Einwohnerzahl selbst aufstelle, nicht zur Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation und damit zum Erfolg der Klage. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass in der Gebührenkalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 die Einwohnerzahl für das Jahr 2019 mit 112.860 (vgl. Anlage 2 zur Abfallgebührensatzung 2021-2022 des Landkreises C., S. 6, abrufbar unter https://sitzungsdienst.landkreis-C..de/bi/vo0050.php?__kvonr=1823, abgerufen am 19.09.2020) angegeben wurde und insoweit von der in der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation eingestellte Einwohnerzahl in Höhe von 111.990 abweicht, lässt sich daraus bereits kein Fehler in der Gebührenkalkulation herleiten. Das Gericht hat vorliegend nicht darüber zu entscheiden, welche der beiden Einwohnerzahlen sich als korrekt erweist. Die von der Klägerin aufgegriffene Gebührenkalkulation für die Gebührenjahre 2021 und 2022 ist vorliegend ohne Belang, da sie sich nicht auf die hier maßgebliche Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2019 auswirkt. Wie bereits erläutert, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die von dem Beklagten angenommene Einwohnerzahl für das Gebührenjahr 2019 in Höhe von 111.990, da diese Zahl auch das Ergebnis des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt widerspiegelt. Durch welche Erhebungen der Beklagte in der Gebührenkalkulation für 2021 und 2022 für das Jahr 2019 auf die Einwohnerzahl in Höhe von 112.860 gelangte, hätte dieser darzulegen, sofern die Rechtmäßigkeit dieser Gebührenkalkulation überprüft werden müsste. Dies ist hier hingegen nicht der Fall. Da dem Gericht aus diesem Grund schon konkrete und greifbare Anhaltspunkte dazu fehlen, dass die Angaben der Klägerin zu nicht angeschlossenen Haupt- und Nebenwohnsitzen der Wirklichkeit entsprechen könnten und der Beklagte in Kenntnis dieser Zahlen es bewusst unterlassen hat, diese Anschlusspflichtigen in die Gebührenkalkulation einzustellen, waren auch keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen dazu anzustellen. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (so u.a. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2020 - 6 B 31.20 - zitiert nach juris). Diese Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenzen in den Fällen, in denen für den Wahrheitsgehalt der Behauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn die Behauptung mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also, „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ aufgestellt worden ist (vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 30.05.2014 - 10 B 34.14 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Dem Angebot der Klägerin, Herrn F. als Zeugen dazu befragen, ging das Gericht bereits deshalb nicht nach, weil Rückfragen bei den Einwohnermeldeämtern des Beklagten nicht geeignet sind, die Tatsache, Einwohner mit Haupt- oder Nebenwohnsitz seien nicht an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen, unter Beweis zu stellen. Die Einwohnermeldeämter erfassen die in § 3 Abs. 1 und 2 BMG benannten Daten zu einer Person, wie beispielsweise derzeitige Anschriften und frühere Anschriften gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Nicht erfasst werden hingegen Daten zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung. Aus diesem Grund mag der benannte Zeuge unter Umständen Informationen darüber erhalten haben, wie hoch die Zahl der angemeldeten Haupt- und Nebenwohnungen im Gebiet des Beklagten ist. Inwieweit diese Wohnungen aber an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, kann der benannte Zeuge damit nicht erfahren haben. Auf welcher Grundlage die Klägerin daher wissen möchte, dass angeblich 3.608 Einwohner mit ihrer Hauptwohnung und 2.517 Einwohner mit ihrer Nebenwohnung nicht an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen sein sollen, bleibt weiterhin im Unklaren und lässt sich nicht im Ansatz aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beklagten sowie allgemein zugänglichen Quellen herleiten. Allein der Umstand, dass die Zahl der in privaten Haushaltungen lebenden Personen von der Gesamtbevölkerungszahl im Landkreis C. abweicht, begründet ebenfalls keine Zweifel an der vom Beklagten vorgelegten Kalkulation. Der Beklagte hat sich bei seiner Kalkulation zu Recht an der Regelung des § 17 Abs. 1 KrWG orientiert und nach privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen unterschieden. Der abfallrechtliche Begriff der privaten Haushaltungen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist. In derart gestalteten Wohnbereichen anfallende Abfälle sind solche im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG. Voraussetzung für eine private Haushaltung und für die Eigenständigkeit des Lebens in diesem Sinne sind im Wesentlichen räumliche Einrichtungen wie Aufenthalts- und Schlafräume sowie Küche bzw. Küchenzeile, Bad und WC, die für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich sind. Auch müssen weitere Vorrichtungen vorhanden sein, die das Unterbringen des Hausrats der Bewohner - wie Geschirr, Wäsche, Radio, Fernsehen etc. – ermöglichen. Die tägliche Lebensgestaltung in einem derartigen Wohnbereich muss im Wesentlichen selbstbestimmt sein, um von einer privaten Haushaltung ausgehen zu können. Die Bewohner einer privaten Haushaltung müssen hiernach eigenständig, also ohne Vorgaben Dritter, die Entscheidungen über den täglichen Lebensablauf wie das morgendliche Aufstehen, die Einnahme von Mahlzeiten, das Verlassen der Wohnung oder das Schlafengehen treffen können. Eine private Haushaltung findet schließlich nicht in Räumen statt, die lediglich vorübergehend bewohnt werden. Hochwertig ausgestattete Bereiche des Hotelgewerbes verfügen zwar auch über mehrgliedrige Wohn- und Schlafbereiche sowie auch über Kücheneinrichtungen. Wegen der nur zeitlich begrenzten Inanspruchnahme der Räume und wegen des fehlenden privaten Hausrats handelt es sich aber nicht um eine private Haushaltung (vgl. jeweils zur Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteile vom 07.08.2008 - 7 C 51.07 - und 27.04.2006 - 7 C 10.05 -, beide zitiert nach juris). In Abgrenzung hierzu zählen z. B. Altenpflegeheime, Kinderwohnheime, Mannschaftsunterkünfte von Militärangehörigen, Justizvollzugsanstalten, stationäre psychiatrische Einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen, Flüchtlingsunterkünfte und (Not-) Unterkünfte für Wohnungslose grundsätzlich nicht zu den privaten Haushaltungen; es sei denn, diese Gemeinschaftsunterkünfte weisen im Einzelfall vollständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheiten mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische auf (vgl. Beckmann, Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 17 KrWG, Rn. 44 m. w. N.). Insoweit sind im Einklang mit der vorgenannten Differenzierung bei der Ermittlung der Einwohner in privaten Haushaltungen im Landkreis C. im Jahr 2019 durch das Statistische Landesamt zwar die Bewohner an Haupt- und Nebenwohnsitzen unterschiedslos erfasst worden, was zu Mehrfachzählungen führen kann. Auf diese Methodik war in der Verfügung vom 05.09.2022 hingewiesen worden. Personen, die zwar melderechtlich ihren Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in einer der vorgenannten Gemeinschaftsunterkünfte haben, werden hingegen in der Statistik nicht als Einwohner in einem privaten Haushalt erfasst. Insoweit weicht die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer Fortschreibung des Zensus 2011 ermittelte Zahl der Einwohner in privaten Haushalten von der Gesamtbevölkerungszahl im Landkreis C. in nachvollziehbarer Weise ab (108.100 zu 111.190, Statistisches Jahrbuch Sachsen-Anhalt 2020, a. a. O., S. 60, 68 und 134). Die in Gemeinschaftsunterkünften im vorgenannten Sinne gemeldeten Einwohner werden bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte für andere Herkunftsbereiche erfasst (vgl. Anlage 4 zur Abfallgebührensatzung, z. B. Ziffern 3.1. und 3.2.). Zudem hat die Klägerin bereits nicht im Ansatz dargelegt, dass sich die von Herrn F. nach eigenen Angaben eingeholten Auskünfte auf den nach den Kalkulationsunterlagen maßgeblichen Stichtag, den 30.06.2019, beziehen. Das Gericht hatte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung auch keinen Anlass, den von der Klägerin angebotenen Zeugen Herrn G., Geschäftsführer der Unternehmen H. GmbH und Recyclinghof K. GmbH, zu vernehmen. Ausweislich allgemein zugänglicher Quellen im Internet hat das Unternehmen H. GmbH in den Jahren 2015 bis 2017 die Entsorgung von Leichtverpackungsabfällen für den Beklagten übernommen (vgl. Artikel in der Online-Ausgabe der AZ, „Cont-Trans wendet sich ab“, vom 16.05.2018, abrufbar unter https://www.az-online.de/altmark/C./cont-trans-wendet-sich-9869648.html, abgerufen am 19.09.2022). Anschließend übernahm diese Tätigkeit die Recyclinghof K. GmbH. Während der Ausübung dieser Tätigkeit will Herr G. in der Zeit von 2014 bis 2020 2.000 Anrufe von Privatpersonen und Gewerbebetrieben erhalten haben, die die Aufstellung einer gelben Tonne begehrten. Dabei habe Herr G. auch erfahren, dass einige von diesen Anrufern nicht über einen Restabfallbehälter des Beklagten verfügen würden. Damit kann der angebotene Zeuge zum einen die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, 3.608 Einwohner mit einer Nebenwohnung im Gebiet des Beklagten sowie weitere 2.517 Einwohner seien im Gebührenjahr 2019 nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen gewesen, nicht im Ansatz belegen. Es besteht bereits eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Zahl der (angeblichen) Anrufe und der (angeblich) nicht angeschlossenen Einwohner, was bereits den angebotenen Zeugen als geeignetes Beweismittel in Frage stellt. Zudem fanden nach den Angaben der Klägerin die Anrufe und die Datenerhebung in einem Zeitraum von über sechs Jahren statt, sodass bereits nicht deutlich gemacht wurde, in welcher Weise für das Gebührenjahr 2019 die konkret unter Beweis gestellten Zahlen ermittelt worden sein sollen. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, inwieweit der angebotene Zeuge über Kenntnisse darüber verfügen soll, dass der Beklagte bewusst diese Zahl der Anschlusspflichtigen in der Kalkulation für das Gebührenjahr 2019 unberücksichtigt gelassen hat. Nur die Verknüpfung zwischen nicht an die Abfallentsorgung angeschlossenen Anschlusspflichtigen und der seitens des Beklagten gewollten Nichtdurchsetzung des Anschlusszwangs dieses Personenkreises kann sich auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation und damit entscheidungserheblich auswirken. Diesen Zusammenhang zeigt die Klägerin mit ihrem Beweisangebot hingegen nicht auf. 2. Der Einwand der Klägerin, ca. 27.000 Einwohner seien nicht an die Bioabfallentsorgung angeschlossen, kann nicht die Annahme eines Fehlers in der Gebührenkalkulation des Beklagten rechtfertigen. Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass nicht sämtliche privaten Haushalte im Gebiet des Beklagten hinsichtlich des Anfalls von bioorganischem Abfall an die Entsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen sind. Ausgehend von einer Einwohnerzahl in Höhe von 111.190 ließen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt lediglich 84.106 Einwohner ihren bioorganischen Abfall über die Entsorgungseinrichtung des Beklagten entsorgen (vgl. Abfallbilanz 2019 für das Land Sachsen-Anhalt, Stand: 31.12.2019, S. 9; abrufbar unter: https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/Wir_ueber_uns/Publikationen/Abfallbilanzen/Abfallbilanz-2019_bf.pdf; abgerufen am 19.09.2022). Danach waren 27.084 Einwohner nicht an die Bioabfallentsorgung des Beklagten angeschlossen. Anders als bei der Entsorgung von Restabfall besteht bei bioorganischem Abfall aus privaten Haushaltungen nach § 4 Abs. 6 Abfallentsorgungssatzung indes die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur gesonderten Überlassung und des Anschlusszwangs, wenn und soweit die anfallenden bioorganischen Abfälle durch die Abfallerzeuger oder -besitzer auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken ordnungsgemäß kompostiert werden (Eigenverwertung). Aufgrund dieser Regelung verstößt es nicht grundsätzlich gegen Satzungsrecht, wenn Erzeuger oder Besitzer von bioorganischem Abfall nicht an die entsprechende Entsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen sind. Mit der Möglichkeit der Eigenverwertung besteht für Eigentümer oder die sonst am Grundstück dinglich Berechtigten – anders als bei Restabfall aus privaten Haushaltungen – nicht die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten, weshalb der Beklagte im Umkehrschluss auch nicht gehalten ist, gegenüber diesen den Anschlusszwang durchzusetzen. Insoweit gehören diejenigen, die von der Eigenverwertung Gebrauch machen, nicht zum Kreis der normativ Anschlusspflichtigen. Aus dem Vortrag der Klägerin, in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 25.08.2021 seien lediglich 1.346 Anträge auf Eigenkompostierung bei dem Beklagten gestellt worden, lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte es willentlich unterlässt, normativ Anschlusspflichtige an die Bioabfallentsorgung anzuschließen. Die Klägerin verkennt dabei, dass es im Falle der Eigenverwertung bioorganischen Abfalles und somit der Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht eines schriftlichen Antrages bei dem Beklagten und im Nachgang einer schriftlichen Genehmigung durch diesen bedarf. Dies sehen die satzungsrechtlichen Regelungen in § 4 Abs. 6 und § 21 Abfallentsorgungssatzung nicht vor. Erforderlich ist nach § 21 Abs. 1 bis 3 Abfallentsorgungssatzung lediglich die schriftliche Anzeige der Eigenverwertung und eine Auskunft gegenüber dem Beklagten über die Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des anfallenden und zu entsorgenden Abfalles. Sofern Einwohner darüber hinaus einen Antrag bei dem Beklagten auf Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für ihren bioorganischen Abfall gestellt haben, geht dies über die satzungsrechtlichen Anforderungen hinaus, was jedoch unschädlich ist. Die Anzahl der Anträge bei dem Beklagten lässt aber insoweit keinen Rückschluss auf die Zahl derjenigen zu, die wegen Eigenverwertung tatsächlich nicht ihren bioorganischen Abfall dem Beklagten andienen und somit nicht zum Kreis der normativ Anschlusspflichtigen gehören. Dafür, dass es sich bei den (angeblich) ca. 27.000 Einwohnern um solche handelt, die die Entsorgungseinrichtung des Beklagten für die Entsorgung ihres bioorganischen Abfalls nutzen, ohne dafür Gebühren zu entrichten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Erst dies könnte einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Dies wird aber auch von der Klägerin nicht behauptet. Dem von der Klägerin angebotenen Beweis zur Tatsache, dass ca. 27.000 Einwohner nicht an die Entsorgung des bioorganischen Abfalls bei dem Beklagten angeschlossen sind, durch Vernehmung der Zeugen Herr F. und Herr J. war in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO nicht nachzugehen. Das Beweisangebot bezieht sich gerade nicht auf die allenfalls entscheidungserhebliche Tatsache, die Bioabfallentsorgung des Beklagten werde von einem Personenkreis in Anspruch genommen, ohne dass diese tatsächlich Angeschlossenen aber Eingang in die Gebührenkalkulation gefunden hätten. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides einwendet, die Kosten für die Entsorgung des bioorganischen Abfalles würden unzulässig durch die Erhebung der Grundgebühr, die von allen Gebührenpflichtigen unabhängig vom Anschluss an die Bioabfallentsorgung zu tragen sei, zu einem Teil mitfinanziert werden, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg der Klage. Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung einer einheitlichen Gebühr einschließlich der darin liegenden Querfinanzierung der Entsorgungskosten für Bioabfälle grundsätzlich zulässig ist. Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen es, dass Benutzungsgebühren strikt nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - zitiert nach juris). 3. Soweit der Beklagte in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung ein Mindestentleerungsvolumen in Höhe von 180 l je Einwohnergleichwert und Jahr annimmt, bestehen auch dagegen keine rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zum Vorhalten eines Mindestbehältervolumens für häuslichen Restabfall ist dabei eine Bemessungsgröße für die Erhebung einer Volumengebühr für die Restabfallentsorgung nach dem Behältervolumenmaßstab, einem zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abfallgebühr. Als solche ist sie unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 S. 1 AbfG LSA i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 KAG LSA grundsätzlich zulässig und von dem weiten Ermessen des Einrichtungsträgers bei der Gebührengestaltung gedeckt. Mit der Festlegung eines Mindestbehältervolumens wird pauschal eine bestimmte durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung unterstellt. Der dabei eintretende "Realitätsverlust" ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 - 9 BN 4.18 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2014 - 9 KN 37/14 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N -; OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -; alle zitiert nach juris). Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten Studie des Umweltbundesamtes aus den Jahren 2019/2020 (Vergleichende Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen Regionen in Deutschland zur Bestimmung des Anteils ein Problemstoffen und verwertbaren Materialien, Abschlussbericht, Stand April 2020, im Folgenden: Studie; abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_111-2020_analyse_von_siedlungsrestabfaellen_abschlussbericht.pdf, abgerufen am 19.09.2022) erachtet das Gericht das Mindestrestabfallvolumen von 180 l je Einwohnergleichwert und Jahr als rechtmäßig. Ein grobes Missverhältnis zwischen der satzungsrechtlich angenommenen Mindestinanspruchnahme und dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme und somit eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nur dann gegeben, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme deutlich geringer oder höher wäre als die durch die Mindestgebühr erfasste Leistung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - zitiert nach juris). Ein solches Missverhältnis ist vorliegend nicht erkennbar. Nach der Studie fällt je Einwohner und Jahr Hausmüll in Höhe von 128,2 kg an. Dieser Hausmüll beinhaltet aber nicht nur Restabfall, sondern auch Stoffgruppen wie beispielsweise Altpapier, Altglas, Metalle, Kunststoffe und nativ-organische Abfälle (vgl. zu den einzelnen Mengenangaben, Studie S. 93 f.). Dennoch kann nicht – wie von der Klägerin angenommen - das durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen je Einwohner und Jahr im Wege eines Abzuges der Menge an nativ-organischen Abfällen in Höhe von 50,4 kg von dieser Gesamtmenge errechnet werden. Zwar sollten die Stoffgruppen wie Altpapier, Altglas und Kunststoffe nicht über den Restabfallbehälter entsorgt werden. Jedoch basierte die Studie des Umweltbundesamtes auf Stichproben des Hausmülls zu unterschiedlichen Zeitpunkten (zur Methodik der Studie dort S. 44 ff.). Bei diesen Stichproben haben sich die benannten Stoffgruppen allerdings in den Restabfallbehältern befunden, sodass auch diese Mengen dem jährlich anfallenden Restabfall eines Einwohners zu zurechnen war. Unter Berücksichtigung aller vorgefundenen Stoffgruppen in den Restabfallbehältern errechnete das Umweltbundesamt ein durchschnittliches Restabfallaufkommen in Höhe von 128,2 kg, welches von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu entsorgen war. Anders als die Klägerin meint, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Menge von 128,2 kg Restabfall einem Behältervolumen von 128,2 l entspricht, was bedeuten würde, dass die durchschnittliche Dichte von Restabfall der von (destilliertem) Wasser gleichkommt (vgl. https://www.imeter.de/imeter-methoden/dichte/22-bereich-anwendungen/dichte-von-feststoffen-und-fluessigkeiten.html, abgerufen am 19.09.2022). In der Wissenschaft existiert kein einheitlicher Umrechnungsfaktor für mengenbezogenen Restabfall in volumenbezogenen Restabfall. Es ist insoweit den Ausführungen des Beklagten zu folgen, dass der Umrechnungsfaktor in Wissenschaft und Praxis schwankt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass 1 m3 (1.000 l) Abfall je nach Verdichtungsgrad, Feuchtigkeit und Mischungsverhältnis 150 bis 200 kg wiegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2014 – 9 KN 316/13 –, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012, a. a. O.). Daraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von mindestens 5 und maximal 6,7. Die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Anwendungsrichtlinie für Abfall- und Wertstoffbehälter der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. in Köln bezieht sich bei der Umrechnung auf die DIN EN 840 und setzt bei der Ermittlung des maximal zulässigen Gesamtgewichtes auch eines Restabfallbehälters einen Wert von 0,4 kg/dm3 an (dort S. 3, abrufbar unter: https://www.ggawb.de/fileadmin/user_upload/downloads/Anwendungsrichtlinien_Abfall_Wertstoffbehaelter_GGAWB_d.pdf; abgerufen am 19.09.2022). Dies würde ausgehend von 1.000 l einem Umrechnungsfaktor von 2,5 entsprechen. Das Institut für Abfall, Wasser und Infrastruktur-Management Ahlen hat im Rahmen der Ermittlung der Raumdichten von Rest- und Bioabfall in der Region Hannover im Jahr 2017 bei einer Restabfallbehältergröße von 60 l eine durchschnittliche Abfallmenge von 173 kg/m3 festgestellt (dort S. 32, abrufbar unter: https://www.aha-region.de/fileadmin/Download/Gebühren/Ermittlung_Raumdichten_Rest-Bioabfall.pdf; abgerufen am 19.09.2022). Dies entspricht einem Umrechnungsfaktor von 5,8. Demgegenüber nimmt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg bei losem Hausmüll den Umrechnungsfaktor 10 an (vgl. Umrechnungsfaktoren, S. 1, abrufbar unter: https://www.statistik-bw.de/DatenMelden/Formularservice/33_A_Umrechnungsfaktoren.pdf?TSPD_101_R0=083bd47448ab2000279b4290667be76e58360223c6c562fe5137f5d628071403ab7e8e87a0e956bf0880b3a08614300037c0b53d5e99c88868cae628f26c06ba909f164b16f98966840fed89130111c3bcae40e92b75f3552f2fca4c61579693; abgerufen am 19.09.2022). Nach dem danach für die Klägerin günstigsten Faktor von 2,5 l Behältervolumen auf 1 kg Restabfall ergibt sich bei einer durchschnittlichen Restabfallmenge von 128,2 kg ein Restabfallvolumen von 320,5 l. Damit liegt der Beklagte mit seinem Mindestbehältervolumen von 180 l je Einwohnergleichwert und Jahr weit unter diesem Volumen. In diesem Zusammenhang war der Klägerin auf ihren Antrag hin in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.09.2022 nicht einzuräumen. Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO bezieht sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.2003 - 8 B 144.02 - zitiert nach juris). Bei dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 12.09.2022, der Umrechnungsfaktor von mengenbezogenem Restabfall in volumenbezogenen Restabfall werde in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich angenommen und schwanke zwischen 5,64 l und 10 l, handelt es sich zwar um ein derartiges neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 13.09.2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übersandt worden. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 19.09.2022 hatte dieser damit sechs Tage Gelegenheit, die vom Beklagten angegebenen Quellen zu den einzelnen dargelegten Umrechnungsfaktoren nachzuvollziehen und die von ihm eingenommene Gegenposition eines Umrechnungsfaktors von 1 l zu 1 kg Restabfall substantiiert zu verteidigen. Hinzutritt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 01.09.2022 das Mindestabfallbehältervolumen des Beklagten infrage gestellt und dabei den Umrechnungsfaktor von 1:1 angenommen hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts im Termin der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er diesen Wert von Herrn J. erfahren habe, welcher hinsichtlich anderer Tatsachen aufgrund einer langjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Position im städtischen Abfallbetrieb der B-Stadt als sachverständiger Zeuge benannt worden war. Es ist daher anzunehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Problematik des Umrechnungsfaktors von mengenbezogenem Restabfall in volumenbezogenen Restabfall auseinandergesetzt hat und nach einer entsprechenden Recherche zu dem von ihm vertretenen Ergebnis gelangt ist. Die Annahme unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren in Wissenschaft und Praxis dürfte dem Prozessbevollmächtigten daher im Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes des Beklagten am 13.09.2022 nicht gänzlich fremd gewesen sein, weshalb diesem insgesamt die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2022 zumutbar war. Eines Schriftsatznachlasses bedurfte es daher nicht. 4. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe bei seiner Gebührenkalkulation das maximale Füllvolumen von 5.000 l eines sog. Unterflurbehälters in die Gebührenberechnung einzustellen und nicht das durchschnittliche tatsächliche Nutzungsvolumen in Höhe von 3.100 l, verhilft der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil das hier bezeichnete Unterflursystem weder in der Abfallgebührensatzung noch in der maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung sowie in der Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2019 Eingang gefunden hat. Damit hatte das erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführte Unterflursystem keinen Einfluss auf die Berechnung der hier streitigen Gebührenhöhe. Über die Frage der rechtmäßigen Berücksichtigung des tatsächlichen Nutzungsvolumens musste das Gericht daher keine Entscheidung treffen. 5. Da sich der streitgegenständliche Bescheid auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist, war dieser nicht aufzuheben. 6. Dem Beklagten waren nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtstreites nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da sich die vorläufige Festsetzung der Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2020 unmittelbar vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als rechtswidrig erwiesen hätte. Wie bereits in seinem Urteil vom 13.01.2022 (Az. 7 A 678/20 MD, zitiert nach juris) geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die für das Gebührenjahr 2020 maßgebliche Abfallgebührensatzung des Beklagten (Abfallgebührensatzung 2020 in der Fassung vom 19.03.2020, Amtsblatt für den Landkreis C. vom 05.04.2020, Nr. 14, S. 64 ff.) gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA verstößt und bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und daher nicht als Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2020 herangezogen werden kann. Mit diesem Verbot soll die abgabenerhebende Körperschaft gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderung über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2021 - 4 M 28/21 - nicht veröffentlicht). In dem benannten Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt geht dieses zwar davon aus, dass die Abfallgebührensatzung 2020 des Antragsgegners nicht gegen das Schlechterstellungsverbot verstoße, weil zum einen die Grundgebühr für das Gebührenjahr 2020 nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung 2020 im Vergleich zu § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren über die Abfallentsorgung im Landkreis C. (Abfallgebührensatzung) vom 13.12.2018 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.01.2019 um 0,46 € von 39,90 € auf 39,44 € pro Einwohnergleichwert herabgesetzt worden sei und zum anderen die Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 13.12.2018 aller Voraussicht nach nichtig gewesen sei, weshalb das Schlechterstellungsverbot in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht jedoch nicht an. Anders als das OVG Sachsen-Anhalt vertritt das Gericht weiter die Auffassung, dass die Vorgängersatzung der Abfallgebührensatzung 2020 nicht die Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 13.12.2018 ist, sondern die Abfallgebührensatzung 2019. Nach § 10 S. 1 und 2 Abfallgebührensatzung 2019 trat mit deren Inkrafttreten zum 01.01.2019 die Abfallgebührensatzung vom 13.12.2018 außer Kraft, so dass diese Abfallgebührensatzung für das Gebührenjahr 2020 keine Wirkung mehr entfalten und die Grundlage für eine Gebührenerhebung bilden konnte. Zudem ergibt sich aus der Abfallgebührensatzung 2019 auch nicht der Wille des Satzungsgebers, dass diese Satzung ausschließlich für das Gebührenjahr 2019 Geltung beanspruchen sollte. Anders als der Eindruck den möglicherweise die Überschrift der Satzung („2019“) vermittelt, ist der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich nach dem insoweit nur maßgeblichen Wortlaut der Regelung des § 10 S. 1 Abfallgebührensatzung 2019 nicht nur auf das Gebührenjahr 2019 begrenzt gewesen (zur rechtsförmlichen Gestaltung von Inkrafttretensregelungen: Bundesministerium für Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger 2008, Nr. 160a, Rn. 438 f.). Für eine juristische Sekunde, nämlich bis zur Veröffentlichung der Abfallgebührensatzung 2020 vom 19.03.2020, ebenfalls im Amtsblatt Nr. 14 vom 05.04.2020, beanspruchte die Abfallgebührensatzung 2019 zumindest auch Geltung für die auf das Jahr 2019 folgenden Jahre. Zudem findet sich unter anderem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung 2019 die Regelung zur Höhe der jährlichen Grundgebühr wieder, welche nicht auf das Gebührenjahr 2019 beschränkt ist. Die Annahme einer zeitlich nicht auf das Gebührenjahr 2019 beschränkten Geltung der Abfallgebührensatzung 2019 lässt sich auch mit der Regelung in § 10 S. 1 und 2 Abfallgebührensatzung 2020 rechtfertigen. Danach tritt die Satzung zum 01.01.2020 in Kraft und gleichzeitig tritt die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Abfallgebührensatzung 2019 außer Kraft. Hätte der Satzungsgeber mit der Abfallgebührensatzung 2019 eine befristete Regelung für das Gebührenjahr 2019 treffen wollen, so hätte dieser keine Rückwirkung der Abfallgebührensatzung 2020 zum 01.01.2020 sowie ein gleichzeitiges Außerkrafttreten der Abfallgebührensatzung 2019 regeln müssen, da mit dem zeitlichen Ablauf des Gebührenjahres 2019 die Abfallgebührensatzung 2019 gleichsam ihre rechtliche Wirkung verloren hätte, ohne dass es einer Außerkraftsetzung bedurft hätte. Anders als der Beklagte meint, knüpft die Abfallgebührensatzung 2020 daher nicht zeitlich unmittelbar an die bis dahin geltende Abfallgebührensatzung 2019 an. Darüber hinaus erweist sich die Abfallgebührensatzung 2019 auch als rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 13.01.2022, a.a.O.), weshalb diese auch bis zum Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung 2020 die Grundlage für die Abfallgebührenerhebung bilden konnte und daher auch als Vorgängersatzung in den Blick zu nehmen ist. Vergleicht man nunmehr die jeweils in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung 2019 und Abfallgebührensatzung 2020 geregelte Höhe der jährlichen Grundgebühr, so zeigt sich, dass mit der Abfallgebührensatzung 2020 ein Anstieg der Grundgebühr von 33,77 € auf 39,44 € zu verzeichnen ist. Dieser Anstieg der Grundgebühr verschafft dem Beklagten durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Abfallgebührensatzung 2020 damit verbotene Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand, was einen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA darstellt. Unerheblich ist dabei, ob der Beklagte sich tatsächlich solche Mehr-Einnahmen verschafft hat. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Annahme des Schlechterstellungsverbotes lediglich auf die objektive Möglichkeit der Verschaffung solcher Mehr-Einnahmen an. Ausweislich der gegenübergestellten Gebührensätze bestand vorliegend diese Möglichkeit. Sofern der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin könne sich nicht auf das Schlechterstellungsverbot berufen, weil die Abfallgebührensatzung 2019 und die Abfallgebührensatzung 2020 an demselben Tag, nämlich am 19.03.2020, vom Kreistag des Beklagten beschlossen und am 05.04.2020 im Amtsblatt des Beklagten veröffentlicht worden seien, vermag diese Auffassung das Gericht nicht zu überzeugen. Entscheidungserheblich kommt es für die Anwendung des Schlechterstellungsverbotes darauf an, dass die rückwirkend erlassene Satzung bis dahin geltendes Satzungsrecht ersetzt und dabei einen Zeitraum erfasst, der durch die bisher geltende Satzung geregelt war. Ausweislich der obigen Ausführungen liegt hier der Fall so. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Satzungsrechts im Amtsblatt ist danach im vorliegenden Fall unerheblich. Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf das Schlechterstellungsverbot berufen, weil der Klägerin mit den Beschlüssen über die Abfallgebührensatzungen 2019 und 2020 an demselben Tag ein Vertrauensschutz in die „alte“ Rechtslage nicht zuteilwerde, folgt das Gericht nicht. Bei dieser Argumentation lässt der Beklagte außer Betracht, dass das Schlechterstellungsverbot nach den obigen Ausführungen nicht dem Schutz der Abgabepflichtigen dienen soll, sondern dem Verbot von Mehr-Einnahmen. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, inwieweit der Abgabepflichtige auf den Bestand der bisher geltenden Rechtslage vertrauen durfte. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Beklagte mit der rückwirkenden Regelung Mehreinnahmen verschafft hat. Dies hat das Gericht bereits bejaht. Bezüglich des noch streitigen Teils der Klage bestimmt sich die Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO. Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Danach entspricht die getroffene Kostenquotelung entsprechend der Gebührenforderung des Beklagten für die Gebührenjahre 2019 und 2020 dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung (22.04.2022) auf 93,94 Euro und für die Zeit danach auf 42,65 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und errechnet sich in der Höhe bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung aus der Summe der gegenüber der Klägerin endgültig festgesetzten Abfallgebühren für das Jahr 2019 und vorläufig festgesetzten Abfallgebühren für das Jahr 2020 mittels streitgegenständlichem Bescheid. Für die Zeit danach bestimmt die Höhe des Streitwertes ausschließlich nach den endgültig festgesetzten Abfallgebühren für das Jahr 2019. Die Klägerin wendet sich nunmehr nur noch gegen die endgültige Festsetzung von Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019. Die Klägerin ist Eigentümerin des an die Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossenen Grundstücks und betreibt dort ein Kieswerk. Mit Bescheid vom 24.04.2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Erhebungszeitraum 2019 endgültig Abfallgebühren in Höhe von 42,65 € (Nr. 1) und für den Erhebungszeitraum 2020 vorläufig Abfallgebühren in Höhe von 51,29 € (Nr. 2) fest. Wegen bereits gezahlter Abschläge für den Erhebungszeitraum 2019 wurden insgesamt Abfallgebühren in Höhe von 49,30 € festgesetzt. Der Festsetzung lagen die Abfallgebührensatzung 2019 sowie die Abfallgebührensatzung 2020 des Beklagten jeweils in der Fassung vom 19.03.2020 zugrunde. Bei der Berechnung für den Erhebungszeitraum 2019 ging der Beklagte von einem Einwohnergleichwert 1 sowie insgesamt 4 Entleerungen des 60-l-Restabfallbehälters aus. Ein Einwohnergleichwert entspreche einer Grundgebühr in Höhe von 33,77 € und eine Entleerung einer Gebühr in Höhe von 2,22 €, weshalb sich ein Betrag in Höhe von 42,65 € ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.05.2020 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf die rechtskräftige Entscheidung des VG Magdeburg vom 15.08.2019 (u.a. Az. 7 A 228/18 MD). Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen beruhe der Bescheid auf einem Kalkulationsfehler und damit auf einem Satzungsfehler. Weiterhin seien ca. 30.000 Einwohner nicht an die Bioabfall- und mehrere tausend Bürger, welche über eine Nebenwohnung verfügen würden, nicht an die Restabfallentsorgung angeschlossen. Auf Antrag der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid 03.06.2020 die Vollziehung des Bescheides vom 24.04.2020 aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die von der Klägerin in der Widerspruchsbegründung benannten Urteile des VG Magdeburg würden sich ausdrücklich auf den rechtswidrigen Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 beziehen. Der angefochtene Bescheid beruhe jedoch auf den neu erlassenen Abfallgebührensatzungen 2019 und 2020 und den hierauf basierenden Neukalkulationen. Der Mangel für das Jahr 2019 sei aufgrund der Neukalkulation geheilt worden, weshalb im Ergebnis die vorgetragenen Argumente gegenstandslos seien. Die Aussage der Klägerin, dass ca. 30.000 Einwohner nicht an die Bioabfallentsorgung und mehrere tausend Bürger, die über einen Nebenwohnsitz im Landkreis C. verfügen würden, nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen seien, sei unzutreffend. Die Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung hänge nicht vom tatsächlichen Anschluss oder Nichtanschluss ab. Vielmehr sei die prognostisch ermittelte Anzahl der Anschlusspflichtigen als Berechnungsgrundlage in die Gebührenkalkulation aufzunehmen. Die in den Kalkulationen für die Jahre 2019 und 2020 verwendeten Einwohnerzahlen würden auf einer sachgerechten Prognose der Einwohnerzahlen inklusive der zu veranlagenden Nebenwohnsitzbewohner unter Verwendung der aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes, der 6. Regionalen Bevölkerungsprognose 2014 bis 2030 des Landes Sachsen-Anhalt und Kenntnissen des Beklagten zu den Nebenwohnsitzen beruhen. Die in der Abfallbilanz zu findenden Einwohnerzahlen seien stichtagsbezogene Angaben. Die Angaben des Statistischen Landesamtes, zum Jahresende 31. Dezember eines jeden Jahres, würden die Grundlage der in der Gebührenkalkulation angegebenen Einwohnerzahlen bilden. Die eingearbeiteten Daten würden auf einen Mittelwert des Jahres interpoliert und um die Nebenwohnsitze ergänzt werden. Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2020 Klage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren zur Begründung weiter ausgeführt, in der Kalkulation würde im Unterflursystem statt 5.000 l Fassungsvermögen für die großen Unterflurbehälter lediglich ein Wert von 3.100 l angesetzt werden. Dies führe dazu, dass alle anderen Gebührenzahler diesen Rabatt, von dem lediglich die Stellen einer Wohnungsbaugesellschaft profitieren würden, mit bezahlen müssten. Für die vom Beklagten vorgenommenen Berechnungen zum durchschnittlichen Volumen der Unterflursysteme gebe es kein Regelwerk, welches diese Vorgehensweise vorsehe. Bei der Berechnung des Füllvolumens sei auch die Einwurfsart zu berücksichtigen, beispielsweise der Einwurf in einem Sack oder einzeln. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Abgesehen davon seien 3.608 Bürger, welche über eine Nebenwohnung verfügen würden, nicht angeschlossen. Insgesamt seien auch weiterhin 2.517 Einwohner (2019) bzw. 2.699 (2020) nicht angeschlossen und würden nicht in die Kalkulation einbezogen. Die Einwohner von Nebenwohnungen seien in den Kalkulationsunterlagen nirgendwo genannt. Aus diesem Grund sei die Kalkulation im Bereich der normativ Anschlusspflichtigen fehlerhaft. Im Hinblick auf die nicht an die Bioabfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke sei noch zu berücksichtigen, dass bis zum 25.08.2021 lediglich 1.346 Anträge auf Eigenkompostierung bei dem Beklagten gestellt worden seien. Daraus ergebe sich für das hier fragliche Gebührenjahr eine Nichtberücksichtigung normativ Anschlusspflichtiger in Höhe von ca. 27.000 Einwohnern. Diejenigen, die nicht selbst kompostieren könnten, seien an die Bioabfallentsorgung anzuschließen. Eine Satzung und Kalkulation, die dies nicht berücksichtige, sei im Ergebnis rechtsfehlerhaft und könne keine taugliche Ermächtigungsgrundlage sein. Auch aus der Kalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 würde sich ergeben, dass tausende normativ Anschlusspflichtige bis heute nicht angeschlossen seien. Dort sei für das Jahr 2019 eine Einwohnerzahl in Höhe von 112.860 und für das Jahr 2020 in Höhe von 111.731 angegeben. Diese Statistik habe der Beklagte selbst aufgestellt. Auch deshalb sei die Kalkulation offensichtlich rechtswidrig. Nach einer Studie des Umweltbundesamtes aus den Jahren 2019/2020 würde je Einwohner und Jahr Restabfall in Höhe von ca. 128 kg im Haushalt anfallen. Der Beklagte habe seiner Kalkulation für eine Person 3 Mindestentleerungen pro Jahr á 60 l zugrunde gelegt. Da laut der Studie mit 39,9 % nativ-organische Abfälle (Bioabfall) Hauptbestandteil der Restabfallmenge und diese getrennt zu sammeln seien, reduziere sich die Restabfallmenge um diesen Anteil in Höhe von ca. 50,3 l, wenn man davon ausgehe, dass einem Liter Restabfall einem Kilogramm Gewicht entspreche. Im Gebiet des Beklagten falle danach nur ca. 77,7 l Restabfall pro Bürger an und nicht 180 l, wie vom Beklagten in seiner Gebührenkalkulation angenommen. Demnach dürften max. 2 Pflichtentleerungen mit jeweils 60-l-Restabfallbehältern in die Kalkulation einfließen. Nach der Regelung des Beklagten würden die Bürger einen Gebührenanteil von mindestens einer 60-l-Restabfalltonne zu viel entrichten. Ausgehend von einer Leerungsgebühr in Höhe von 2,22 € pro Person und 112.860 Einwohnern ergebe dies im streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 250.000 €. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Bürger die Behälter nicht in dem Maße befüllen könnten, weil Restabfall nicht in dieser Höhe anfalle. Um das Behältervolumen dennoch auszunutzen, sei anzunehmen, dass andere Abfälle unrechtmäßig mit verfüllt werden würden. Insoweit sei auch die Kalkulation offenkundig fehlerhaft. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2020 aufzuheben. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2021 die Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 endgültig in Höhe von 48,80 € festgesetzt hat, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 05.03.2022 und 22.04.2022 den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit dieser die Rechtmäßigkeit der Abschlagszahlung für das Gebührenjahr 2020 zum Streitgegenstand hatte. Im Hinblick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO bezieht sich die Klägerin auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil vom 13.01.2022 (Az. 7 A 678/20 MD). Danach habe der Beklagte diesen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Abfallgebührensatzung 2020 gegen das Schlechterstellungsverbot verstoße und damit rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 24.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil vom 13.01.2022 (Az. 7 A 678/20 MD) zur Kalkulation der Abfallgebührensatzung 2019 entgegen. Zur weiteren Begründung führt der Beklagte aus, unabhängig von der Frage, ob nicht an die Abfallentsorgung angeschlossene, aber eigentlich anzuschließenden Grundstücke (sog. „normativ Anschlusspflichtige“) tatsächlich bei der Kalkulation der Abfallgebühren einzubeziehen seien, habe der Landkreis infolge der Urteile des Gerichts vom 15.08.2019 insoweit erhebliche Ermittlungen zur Zahl der anschlusspflichtigen Kleingartenanlagen angestellt. Beispielsweise seien die kreisangehörigen Einheits- und Verbandsgemeinden gebeten worden, im Wege der Amtshilfe Daten über Anzahl, Lage und Eigentümer kleingärtnerisch genutzter Grundstücke zu übermitteln. Zu den Daten der in Vereinen organisierten Kleingartenanlagen seien die Daten von Kleingartenanlagen, die nicht in Vereinen organisiert sein, hinzugekommen. Aus der Stadt C. und der Verbandsgemeinde E. habe es hierzu genaue Auskünfte gegeben. Aufgrund dieser und der angenommenen Übertragbarkeit auf die anderen Gemeinden des Landkreises sei mit Datenstand 21.11.2019 eine Schätzung mittels Hochrechnung für die in den weiteren Gemeinden des Landkreises zu erwartenden Kleingartenparzellen erfolgt. Insoweit sei keine fehlerhafte Maßstabsbildung anzunehmen. Soweit die Klägerin rüge, Einwohner seien nicht an die Bioabfallentsorgung angeschlossen, weshalb die Kalkulation fehlerhaft sei, verkenne diese dabei, dass bei Bioabfall wegen der fehlenden Überlassungspflicht bei Eigenkompostierung kein Anschlusszwang bestehe, so dass bereits auf der Ebene der Durchsetzung eines Anschlusszwanges keine Ungleichbehandlung angenommen werden könne. Ob Grundstücke zusätzlich an die Bioabfallentsorgung angeschlossen seien oder nicht, entscheide nicht über ihre Gebührenpflicht und sei nicht relevant für die Ermittlung der für die Grundgebühr maßgeblichen Einwohnergleichwerte. Aus diesem Grund könnten die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil vom 15.08.2019 nicht auf die Bioabfallentsorgung übertragen werden. Auch die Festlegung eines Mindestbehältervolumens sei zulässig. Dabei müsse das Mindestvolumen nicht von vornherein auf das absolut erreichbare Minimum festgelegt werden, weil dem Einrichtungsträger bei der Festlegung des Behältervolumens zugestanden werden müsse, einer illegalen Abfallentsorgung entgegenzuwirken. Das von dem Beklagten angenommene Mindestvolumen je Woche und Person liege unter der in der Rechtsprechung anerkannten Höhe von 10 l je Person und Woche. Darüber hinaus gehe die Klägerin fehl in der Annahme, dass 1 kg Restabfall einem Volumen von 1 l entspreche. In der Praxis würden als Umrechnungsfaktor bei losem Hausmüll unterschiedliche Umrechnungsfaktoren angewandt werden. Der Faktor schwanke zwischen 5,64 l je 1 kg und 10 l je 1 kg. Im Hinblick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung für den erledigt erklärten Teil des Verfahrens sei dem Gericht in seinem Urteil vom 13.01.2022 nicht zuzugeben, die Abfallgebührensatzung 2020 verstoße gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung 2020 werde die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 13.12.2018 ersetzt, welche für das Gebührenjahr 2020 eine Grundgebühr in Höhe von 39,90 € vorgesehen habe. Die Grundgebühr für das Jahr 2020 belaufe sich auf 39,44 € und sei daher geringer als nach der Vorgängersatzung. Insoweit ergebe sich eine Besserstellung für die Gebührenschuldner. Die Abfallgebührensatzung 2019 trete nach § 10 der Abfallgebührensatzung 2020 gleichzeitig mit Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung 2020 außer Kraft. Der Zeitraum, für den die Gebührensatzungen jeweils Geltung beanspruchen würden, würde sich daher nicht überschneiden. Der Bekanntmachung der Abfallgebührensatzung 2019 sei ein Sinn beizumessen, ohne dass ihre Geltung für eine juristische Sekunde im Jahr 2020 angenommen werden müsste. Die Regelung zum Schlechterstellungsverbot sei zudem schon ihrem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn die Gesamtheit der Abgabepflichtigen schlechter gestellt werde, weil eine Satzung durch eine rückwirkend erlassene Satzung ersetzt werde. Die Abfallgebührensatzung 2020 habe nicht die Abfallgebührensatzung 2019 ersetzt. Sie knüpfe zwar an die mit ihrem Inkrafttreten außer Kraft getretene Satzungsregelung nahtlos an, ohne aber einen Zeitraum zu erfassen, der durch die Abfallgebührensatzung 2019 geregelt wäre. Ferner gelte das Schlechterstellungsverbot von vornherein nicht, wenn ohne die Gebührenerhöhung gegen das Kostendeckungsverbot verstoßen werden würde. Dies wäre hier der Fall, wenn man den Gebührensatz aus 2019 auch für 2020 anwenden würde. Denn die bei Beschlussfassung vorliegende Kalkulation für 2020 habe höhere Gebührensätze ausgewiesen als für 2019. Das Schlechterstellungsverbot solle außerdem nur verhindern, dass die Kommunen einen im Nachhinein erkannten Fehler nutzen würden, um sich Mehreinnahmen im Vergleich zu der ersetzten Regelung zu verschaffen. Bei gleichzeitig beschlossenen und veröffentlichten Satzungen werde, selbst wenn die Abfallgebührensatzung 2019 eine juristische Sekunde im Jahr 2020 gegolten hätte, kein erkannter Fehler genutzt, um sich im Nachhinein Mehreinnahmen zu verschaffen. Abgesehen davon wäre es allenfalls für den Zeitraum von einer Sekunde der parallelen Geltung im Jahr 2020 durch die Rückwirkung zu Mehreinnahmen gekommen, die betragsmäßig kaum messbar wären. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.