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Urteil

4 L 115/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:1124.4L115.09.0A
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Leitsätze
1. Auch bei einer rückwirkenden Gebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Gebührensatzung ersetzt, ist für die gerichtliche Prüfung auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Soweit der Gültigkeitszeitraum der Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zur überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben auch kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (“harte Zahlen”) zu Grunde zu legen.(Rn.45) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der Nutzung der Mischwasserkanäle die Verteilung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung nach der sogenannten “Dreikanalmethode” vorgenommen wird.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schmutzfrachtanteile für die Berechnung der Kosten für die biologische Reinigung und die Schlammbehandlung nach dem biologischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) ermittelt werden.(Rn.53) (Rn.54) 4. Vorgenommenen Abschreibungen ist der auf der Grundlage des in diesem Zeitraum geltenden Umsatzsteuersatzes berechnete Bruttowert der in die Kalkulation eingestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dabei ist der Ansatz des aktuellen Umsatzsteuersatzes gerechtfertigt, weil die Abschreibungen als Betreiberleistungen anzusehen sind, die dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz unterfallen. Entsprechendes gilt auch für das weitere Anlagevermögen.(Rn.55)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einer rückwirkenden Gebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Gebührensatzung ersetzt, ist für die gerichtliche Prüfung auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Soweit der Gültigkeitszeitraum der Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zur überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben auch kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (“harte Zahlen”) zu Grunde zu legen.(Rn.45) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der Nutzung der Mischwasserkanäle die Verteilung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung nach der sogenannten “Dreikanalmethode” vorgenommen wird.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schmutzfrachtanteile für die Berechnung der Kosten für die biologische Reinigung und die Schlammbehandlung nach dem biologischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) ermittelt werden.(Rn.53) (Rn.54) 4. Vorgenommenen Abschreibungen ist der auf der Grundlage des in diesem Zeitraum geltenden Umsatzsteuersatzes berechnete Bruttowert der in die Kalkulation eingestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dabei ist der Ansatz des aktuellen Umsatzsteuersatzes gerechtfertigt, weil die Abschreibungen als Betreiberleistungen anzusehen sind, die dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz unterfallen. Entsprechendes gilt auch für das weitere Anlagevermögen.(Rn.55) Die zulässige Berufung ist begründet. Das in der Berufungsinstanz geänderte Begehren der Kläger, statt des vorläufigen Gebührenbescheides nunmehr den endgültigen Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 anzufechten, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.09.1996 - 9 A 160/94 -), denn der Beklagte stimmt der Änderung der Klage zu. Der Zulässigkeit der (geänderten) Klage steht nicht die Bestandskraft des (endgültigen) Gebührenbescheids entgegen; denn die Klagefrist des § 74 VwGO hat im vorliegenden Fall nach § 58 Abs. 1 VwGO durch die am 14. Oktober 2009 erfolgte Zustellung des Widerspruchbescheids vom 29. September 2009 nicht zu laufen begonnen, da die Kläger durch die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Nach dieser Vorschrift ist eine Belehrung zwar lediglich über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren; insoweit lässt die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keine Fehler erkennen. Fehlerhaft ist sie allerdings deshalb, weil sie lediglich darauf hinweist, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, ohne auf die durch § 55a VwGO i.V. mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2007 eröffnete Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente und damit auch der elektronischen Klageerhebung hinzuweisen (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2010 - OVG 2 S 106.09 -, jeweils zitiert nach juris). Zwar setzt der Beginn des Laufs der Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über die Formerfordernisse des einzulegenden Rechtsbehelfs voraus, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist aber nicht nur dann fehlerhaft, wenn eines der zwingend erforderlichen Elemente der Belehrung fehlt oder unrichtig ist, sondern auch dann, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - BVerwG 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188; Urt. v. 21.03.2002 - BVerwG 4 C 2.01 -, DVBl. 3002, 1553). In diesem Sinne irreführend ist der in der den Klägern erteilten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, denn er ist bei einem objektiven Empfänger geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich ist (VG Trier, Urt. v. 22.09.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2010, a.a.O.). Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Klage ist eingehalten worden, denn die Kläger haben die Klageänderung mit Schriftsatz vom 21. September 2010, eingegangen beim erkennenden Senat am 22. September 2010, und somit innerhalb eines Jahres nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Oktober 2009 erklärt. Die Klage mit dem geänderten Inhalt ist unbegründet. Der endgültige Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 2 der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung) des Beklagten vom 30. Juni 2009 - ZSGS 2009 -, wonach der Beklagte Abwassergebühren erhebt, die gemäß § 3 Abs. 1 ZSGS 2009 aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsbezogenen Gebühr bestehen. Der in § 4 Abs. 1b ZSGS 2009 festgesetzte verbrauchsbezogene Gebührensatz ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden. Durch Vorlage der Gebührenkalkulation vom 26. Juni 2009 hat der Beklagte für den Kalkulationszeitraum 2007 bis 2009 den Nachweis erbracht, dass der in der ZSGS 2009 festgelegte verbrauchsbezogene Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt. Seiner nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -, zitiert nach juris) bestehenden Verpflichtung, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen, ist der Beklagte durch Vorlage der in Rede stehenden Kalkulation mit ihrem umfänglichen und rechnerisch nachvollziehbaren Zahlenwerk ersichtlich nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Kläger scheidet eine den gesamten Kalkulationszeitraum umfassende Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebsergebnisse (“harte Zahlen”) aus, weil der Kalkulationszeitraum 2007 bis 2009 im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Gebührensatz im Juni 2009, der auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Kalkulation ermittelt wurde, noch nicht abgeschlossen war. Auch bei einer rückwirkenden Gebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Gebührensatzung ersetzt, ist für die gerichtliche Prüfung auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Soweit der Gültigkeitszeitraum der Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zur überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben auch kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (“harte Zahlen”) zu Grunde zulegen (VGH Bayern, Urt. v. 02.04.2004 - 4 N 00.1645 - m.w.N. aus der Rspr., zitiert nach juris). Dementsprechend hat der Beklagte seiner “Kalkulation” für das Jahr 2007 “harte Zahlen” und auch bei den “Mengen” Ist-Mengen zu Grunde gelegt. Für das Jahr 2008 ist mit prognostischen Zahlen gerechnet worden, weil nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Gebührensatz “harte Zahlen” aufgrund der noch nicht endgültigen Jahresabrechnung 2008 noch nicht vorlagen. Demnach ist der angegriffene Gebührensatz mit Blick auf das Kostenüberschreitungsverbot auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses unter Heranziehung der bis dahin bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (“harte Zahlen”) zu beurteilen. Ein verbrauchsbezogener Gebührensatz in Höhe von 3,88 €/m³ für den Zeitraum 2007 bis 2009 ergibt sich nach den Angaben des Beklagten erst aus der - aus den o.g. Gründen vorliegend nicht zu berücksichtigenden - Berechnung vom 26. November 2009. Darauf können sich die Kläger mithin nicht mit Erfolg berufen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der Mischwasserkanäle die Verteilung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung nach der sogenannten “Dreikanalmethode” vorgenommen hat. Offen bleiben kann, inwieweit andere Modelle - etwa das Modell eines “fiktiven Trennsystems” (Hessischer VGH, Beschl. v. 27.09.2006 - 5 N 358/04 -, zitiert nach juris; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 355c; Cosack/Dudey, GemHH 2004, 249, 251 ff.) oder die sogenannte “reine Zwei-Kanäle-Theorie” (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.11.2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2001, 134) geeignet sind, die Kostenmassen verursachungsgerecht aufzuteilen. Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats die Bestimmung der Kostenanteile nach dem Modell der “fiktiven Dreikanalmethode” unter Berücksichtigung des dem Beklagten insoweit eingeräumten weiten Ermessensspielraums verursachungsangemessen und deshalb nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.10.1977 - BVerwG VII C 4.76 -, ZMR 1978, 301) gebietet es auch das Bundesrecht nicht, bei der Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab die Gesamtkosten einer Mischkanalisation auf die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung in dem Verhältnis der Kosten einer fiktiven Trennkanalisation aufzuteilen oder die Kostenanteile nach dem Verhältnis der in die Mischkanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge einerseits und Niederschlagswassermenge andererseits zu ermitteln. Der Grundsatz, bei unterschiedlichen Leistungen einer Einrichtung die dadurch verursachten Kosten den jeweiligen Nutzern anzulasten, spricht dafür, bei den Kanalisationskosten analog zur Ermittlung des Aufwandes bei der Erhebung von Beiträgen vorzugehen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -, zitiert nach juris). Das bedeutet vorliegend im Bereich der Mischkanalisation, dass die Zuordnung auf der Grundlage einer dreifachen (fiktiven) Vergleichsrechnung vorgenommen werden kann, bei der die Kosten eines bloßen Schmutzwasserkanals, eines Kanals für die alleinige Ableitung des Niederschlagswassers von den Anliegergrundstücken und eines Kanals für die ausschließliche Aufnahme des Straßenoberflächenwassers, deren Ermittlung schon im Hinblick auf die in § 23 Abs. 5 StrG LSA vorgesehene Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, zu veranschlagen sind. Dabei kann die Vergleichsberechnung - wie von dem Beklagten vorgenommen - anhand repräsentativer Straßenzüge im Verbandsgebiet erfolgen (so BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, Beschl. v. 27.02.1987 - BVerwG 8 B 144.86 -, KStZ 1987, 90). Der Einwand der Kläger, bei Anwendung der “Dreikanalmethode” würden die Kosten des Mischwasserkanals zu sehr in den Bereich des Niederschlagswassers verlagert werden, vermag im vorliegenden Verfahren schon deshalb einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nicht zu begründen, weil eine Steigerung der Kosten für den Schmutzwasseranteil im Mischwassersystem allenfalls (zu Ungunsten der Kläger) den (höchstzulässigen) verbrauchsbezogenen Gebührensatz erhöhte. Warum die Annahme der Kläger, dass gewerbliches Schmutzwasser in größeren Mengen anfalle, die der Kalkulation zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der Abflussmengen für das Schmutzwasser mit einem Durchschnittswert von ca. 31 m³/E/a in Frage stellt, ist nicht ersichtlich, zumal die Kläger selbst davon ausgehen, dass in dem der Bemessung zugrunde gelegten Mengenansatz das Gewerbe bereits berücksichtigt worden ist. In Übereinstimmung mit dem Beklagten sind im Übrigen die Reinigungskosten für gewerbliches Schmutzwasser grundsätzlich nicht höher anzusetzen als die entsprechenden Kosten für häusliches Abwasser. Soweit die Kläger hinsichtlich der Verteilung der Kostenanteile der Kläranlage rügen, dass nur 364.032 m³ Niederschlagswasser in die Kalkulation eingestellt worden seien, obwohl die Multiplikation der versiegelten Fläche mit dem durchschnittlichen Niederschlag eine höhere Menge ergebe, verkennen sie, dass nur ein Teil des Niederschlagswassers zur Kläranlage gelangt und nur dementsprechend bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist. Denn reguliert wird die Niederschlagswassermenge, wie die Kläger selbst einräumen, über sogenannte Regenabschlags- oder Regenüberlaufbauwerke, die im Regelfall eine genehmigte definierte Menge in Gewässer ableiten. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt im Übrigen schon allein der Umstand, dass nach ihren Angaben der Kläranlage C-Stadt eine größere Abwassermenge als von dem Beklagten angenommen zugeflossen ist, nicht den Rückschluss zu, dass sich der Schmutzwasseranteil bei der Verteilung der Kosten für die Kläranlage verringert. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass nicht nur ca. 1,1 Mio m³, sondern ca. 2,1 Mio m³ Abwasser in die Kläranlage gelangt wären, läge es fern anzunehmen, dass die sich hieraus ergebende Differenz in der Abwassermenge allein oder in so erheblichem Umfang auf den Zufluss an Niederschlagswasser zurückzuführen wäre, dass sich der Niederschlagswasserkostenanteil zu Gunsten des Schmutzwasserkostenanteils erhöhte. Hinzu kommt, dass der insoweit erst nach Ablauf der von dem Senat gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist und damit möglicherweise verspätet geltend gemachte Einwand der Kläger auch hinsichtlich der Autorisierung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle, deren Urheber mit Blick auf eine unbedenkliche Verwertbarkeit auch nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verhandlungstermin nicht zweifelsfrei feststeht, unsubstanziiert geblieben ist. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Schmutzfrachtanteile für die Berechnung der Kosten für die biologische Reinigung und die Schlammbehandlung nach dem biologischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) ermittelt hat, der als Maßstab für die Bemessung des Verschmutzungsgrades von Abwasser - wovon offensichtlich auch die Kläger ausgehen - von der Rechtsprechung anerkannt worden ist (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.06.2000 - 2 L 9/99 -, m.w.N., zitiert nach juris). Der biochemische Sauerstoffbedarf gibt die Menge an gelöstem Sauerstoff an, die zum völligen oxydativen Abbau organischer Stoffe benötigt wird. Es ist üblich, den biochemischen Sauerstoffbedarf anzuwenden, der bei einer Temperatur von 20°C in 5 Tagen verbraucht wird (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.). Warum eine in Bezug auf den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gemessene Schmutzfracht, wie die Kläger einwenden, einen höheren als den von dem Beklagten angenommenen Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers begründen soll, ist für den Senat - unabhängig von der unbedenklichen Anwendbarkeit des Biologischen Sauerstoffbedarfs als Schmutzstoffparameter - nicht erkennbar. Die in die Kalkulation eingestellten Abschreibungsbeträge sind aufgrund eines durchschnittlichen Abschreibungssatzes von ca. 3 % ermittelt worden. Zwar könnten, wie die Kläger zutreffend ausführen, beispielsweise Pumpwerke über 20 Jahre abgeschrieben werden, was zu einer höheren prozentualen Abschreibung von 5 % pro Jahr führte. Da aber beispielsweise Kanäle nach den Angaben des Beklagten über längere Zeiträume abgeschrieben würden und der Abschreibungssatz damit geringer sei, ergibt sich zugunsten der Kläger, dass nicht mit 5 %, sondern lediglich mit 3 % im Durchschnitt abgeschrieben wird. Soweit die Kläger als Beispielsberechnung auf den Abschreibungsbetrag für die Pumpwerke verweisen, verkennen sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten, dass der Abschreibungsbetrag nicht auf der Grundlage des Restbuchwertes, sondern der (ursprünglichen) Anschaffungs- und Herstellungskosten gebildet wird. Dementsprechend sind auch die Abschreibungsbeträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 mit 392.464 € - unabhängig vom (sinkenden) Restbuchwert - jeweils gleichlautend in der Kalkulation verzeichnet. Weiterhin war bei der Betriebsabrechnung für den Kalkulationsraum 2004 bis 2006 vom 22. März 2007 das Anlagevermögen noch mit den Nettoherstellungskosten berücksichtigt worden. Dagegen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Kalkulation 2007 bis 2009 in nicht zu beanstandender Weise mit Bruttowerten eingestellt. Daraus erklären sich die von der Klägern gerügten Differenzen. Zu Recht hat der Beklagte den in den Jahren 2007 bis 2009 vorgenommenen Abschreibungen den auf der Grundlage des in diesem Zeitraum geltenden Umsatzsteuersatzes berechneten Bruttowert der in die Kalkulation eingestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. Der von den Klägern nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Zweifel gezogene Herstellungswert der Kläranlage von 20.046.378 € (Kalkulation S. 19) ist nach Erörterung im Verhandlungstermin nachvollziehbar damit erklärt worden, dass sich dieser Wertansatz zusammensetzt aus den Herstellungskosten der Kläranlage ausweislich des Betreibervertrages sowie einem Umsatzsteuerersatz von 19%. Dabei ist der Ansatz des aktuellen Umsatzsteuersatzes gerechtfertigt, weil die in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Abschreibungen als Betreiberleistungen anzusehen sind, die dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz unterfallen. Entsprechendes gilt auch für das weitere Anlagevermögen. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die von dem Beklagten geleisteten Zinszahlungen umsatzsteuerpflichtig. Nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der (...) und dem Beklagten ist Kreditnehmer nicht der Beklagte selbst, sondern der Betreiber (...), wobei die ihm entstehenden Kapitaldienstkosten von dem Beklagten zu tragen sind und nur über eine Forfaitierung direkt an die Bank erfolgen. Die Finanzierung ist als Betreiberleistung umsatzsteuerpflichtig. Nicht zu beanstanden ist die von den Klägern gerügte Zuordnung der Verwaltungskosten auf den Schmutzwasserbereich. Da eine rechnerisch exakte Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Teilleistungsbereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich ist, durfte der Beklagte die betreffenden Kostenanteile mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte schätzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, zitiert nach juris). Die von dem Geschäftsführer, dem technischen Leiter sowie der kaufmännischen Leiterin des Beklagten vorgenommene Bewertung des Verwaltungsaufwandes je Kostenträger genügt den o.g. Anforderungen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der bereits mit Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Zusammenstellung der Aspekte, die der Beklagte bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels der Verwaltungskosten berücksichtigt hat, plausibel erläutert, dass der Verwaltungsaufwand bei der Niederschlagswasserbeseitigung trotz der im Verhältnis zum Schmutzwasserbereich nicht unerheblichen Anzahl der Kunden insbesondere deshalb gering ist, weil die Ermittlung der Einleitflächen - kostenneutral - durch einen Dritten erfolgt ist und diese zudem nur geringen Änderungen unterliegen. Auch sei der Anteil für Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturorganisation bei der Niederschlagswasserbeseitigung deutlich geringer als bei der Schmutzwasserbeseitigung. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei dem Teilleistungsbereich Schmutzwasser eine Abwasserabgabenerklärung notwendig ist. Dass sich der Anteil der Verwaltungskosten insbesondere in Bezug auf Schmutzwasser innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegt, ergibt sich darüber hinaus aus der mit Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Übersicht über den Anteil der Verwaltungskosten in verschiedenen Zweckverbänden. Einwände gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Grundgebühr (§ 4 Abs. 1a ZSGS 2009) haben die Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Kläger wendeten sich zunächst gegen die Festsetzung von Abschlagsbeträgen auf Grund- und Verbrauchsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten für das Jahr 2007. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks „C-Straße“ in C-Stadt. Das Grundstück ist an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 setzte der Beklagte Abschlagsbeträge auf Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.197,00 Euro für April bis Dezember 2007 fest. Den hiergegen von den Klägern eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 zurück. Am 12. September 2007 haben die Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der in der 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung des Beklagten vom 12. April 2007 festgesetzte Gebührensatz in Höhe von 6,16 Euro/m³ Schmutzwasser verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Gebührensatz sei im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Insbesondere sei die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nicht zu beanstanden; er habe zugunsten der Gebührenschuldner eine fiktive Rechnung vorgenommen, bei welcher er unterstellt habe, er bediene sich keines Betreibers. Vor diesem Hintergrund sei auch die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer auf die kalkulatorischen Zinsen nicht zu beanstanden. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 hat der Beklagte die von den Klägern zu entrichtenden Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 auf insgesamt 1.023,26 Euro festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. März 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung des Beklagten aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage vom 3. Mai 2004 in der Fassung der im Wege der Ersatzvornahme erlassenen 4. Änderungssatzung vom 12. April 2007, zuletzt geändert am 29. Januar 2008, sei nichtig, weil der in § 4 Abs. 1b festgesetzte Gebührensatz von 6,16 Euro/m³ gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verstoße. Zwar begegne es rechtlichen Bedenken nicht, wenn der Beklagte der Berechnung der Höhe des Gebührensatzes trotz des von ihm gewählten Betreibermodels eine fiktive Vergleichsberechnung - so als würde er die Aufgabe selbst erledigen - zugrunde lege. Der Beklagte habe in den Gebührenaufwand für die Schmutzwasserbeseitigung jedoch teilweise Kosten eingestellt, die nicht gebührenfähig seien bzw. der Entsorgung von Schmutzwasser nicht in dieser Höhe zugeordnet werden dürften, da die Aufteilung den Bezug zu der Leistung „Schmutzwasserentsorgung“ nicht in dem gebotenen Umfang abbilde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Abzugsbeträge ergebe sich eine Summe von 1.284.594,90 Euro, die an Gesamtaufwand für die Schmutzwasserbeseitigung weniger einzustellen sei. Ausgehend von dem ursprünglichen Aufwand für die Mengengebühr von 15.132.455 € ergebe sich dann ein Aufwand von 13.847.861 €. Dividiert durch die Bemessungseinheiten (2.455.560) errechne sich ein Gebührensatz von 5,63 Euro, so dass sich eine Überdeckung von 8,6 % ergebe. In der Verbandsversammlung am 30. Juni 2009 hat der Beklagte eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung beschlossen, die im Amtsblatt des Beklagten Nr. 3/09 vom 9. Juli 2009 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Satzung ist entsprechend ihrer Inkrafttretensregelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden. Auf den Widerspruch der Kläger gegen den (endgültigen) Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2007 vom 27. Februar 2008 hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 den Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als damit eine höhere Schmutzwassermengengebühr als 4,03 Euro/m³ festgesetzt worden ist und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 hat der Beklagte den (vorläufigen) Gebührenbescheid vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 insoweit aufgehoben, als Schmutzwasser(abschlags)gebühren von mehr als 861,07 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam zugelassenen Berufung geltend: In Auswertung des angefochtenen Urteils sei eine neue Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2007 - 2009 erstellt worden, in deren Ergebnis bei unveränderter Grundgebühr ein Gebührensatz für die Mengengebühr in Höhe von 4,03 Euro/m³ ermittelt worden sei. Dem Beklagten sei es als Gebühren erhebender Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden sei. Im Rahmen der neuen Kalkulation sei zunächst den grundsätzlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Verteilung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser entsprochen worden. Auch die anderen vom Verwaltungsgericht kritisierten Punkte seien im Wesentlichen berücksichtigt worden, so die größere versiegelte Fläche der privaten Niederschlagswasserentsorgung, die Berücksichtigung der Grundgebühr für Gewerbegrundstücke, die (vollständige) Nichtberücksichtigung einer Kostenunterdeckung sowie die Unzulässigkeit des Einstellens von Schiedsverfahrenskosten und sonstigen Gerichtskosten. Auch die Fremdwasserproblematik sei gelöst worden. Es finde keine ausschließliche Zuordnung zum Schmutzwasserbereich mehr statt. Vielmehr nähmen die Kosten an der üblichen Kostenverteilung nach Schmutzfracht, hydraulischer Menge bzw. „Dreikanalmethode“ teil. Nicht folgen können habe der Verband den Einwänden des Gerichtes in Bezug auf die Berücksichtigung der Umsatzsteuer, die in aktueller Höhe auf die vom Beklagten zu tragenden Zinslasten anfiele. Denn die besondere Konstellation beim Beklagten bestehe darin, dass dieser selbst keine Kredite aufgenommen habe. Kreditnehmer sei vielmehr der Betreiber (...), wobei die Zinsen und Tilgungen vom Beklagten zu tragen seien und nur über eine Forfaitierung die Zahlung durch ihn statt an den Beklagten direkt an die Bank erfolge, wobei dies ausschließlich Kredite der Investitionsfinanzierung betreffe. Mit Schriftsatz vom 21. September 2010 haben die Kläger ihre Klage von einer Anfechtung des (vorläufigen) Gebührenbescheides vom 29. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 auf die Anfechtung des (endgültigen) Gebührenbescheides vom 27. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 umgestellt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 18. März 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidern: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung vorzulegen. Der Kalkulationszeitraum 2007 bis 2009 sei bereits abgeschlossen, sodass der Beklagte eine Nachberechnung für diesen Zeitraum vorlegen könne. Jedenfalls seien zum Zeitpunkt der Nachberechnung zumindest für die Jahre 2007 und 2008 tatsächliche Betriebsergebnisse („harte Zahlen“) vorhanden, sodass nicht mehr auf prognostische Zahlen abzustellen gewesen wäre. Im Übrigen habe der Beklagte eine Nachkalkulation für den Zeitraum 2007 bis 2009 erstellen lassen. In dieser Kalkulation vom 26. November 2009 errechne sich für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Mengengebühr in Höhe von lediglich 3,88 €/m³. Die Verteilung der Kosten im Bereich Schmutzwasser und Niederschlagswasser, die der Beklagte nach seinen Angaben nach Schmutzfrachtanteilen bzw. nach hydraulischen Mengen bzw. Abwasserteilströmen vorgenommen habe, sei anhand der vorgelegten Kalkulation nicht nachvollziehbar. Der Beklagte nehme hinsichtlich der Nutzung der Mischwasserkanäle die Verteilung der Kosten nach der sogenannten „Dreikanalmethode“ vor. Danach sei der Anteil Schmutzwasser am Mischwassersystem mit 37,38 % festgestellt worden. Dieser Anteil dürfte bei der Nutzung eines Mischwassersystems zu niedrig sein; denn der Beklagte gebe in seiner Kalkulation an, dass 606.720 m³ Niederschlagswasser und 755.187 m³ Schmutzwasser in die Berechnung eingestellt worden seien. Würden die Teilströme im Verhältnis zu den Gesamtmengen gesetzt, ergäbe dies eine Nutzung für Schmutzwasser von 55,45 %, sodass in dieser Höhe auch die Verteilung der Kosten vorzunehmen sei. In der neueren Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte werde die „Dreikanalmethode“ abgelehnt, da die Kosten des Mischwasserkanals zu sehr in den Bereich des Niederschlagswassers verlagert würden. Des Weiteren gehe die Kalkulation davon aus, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abflussmengen für das Schmutzwasser mit einem Durchschnittswert von rund 31 m³/E*a gerechnet werde. In diesem Durchschnittswert sei das Gewerbe bereits mit enthalten. Dies sei nicht sachgerecht, da das Gewerbe deutlich größere Mengen verschmutztes Wasser produziere. Nicht nachzuvollziehen sei, wie der Beklagte die Kostenanteile der Kläranlage verteile. Ausgehend von den versiegelten Flächen (1.185.000 m²), multipliziert mit dem durchschnittlichen Niederschlag von 512 Liter/a, müssten 606.729 m³ Niederschlagswasser und nicht nur 364.032 m³ berücksichtigt werden. Zudem gelangten wesentlich größere Abwassermengen als von dem Beklagten angenommen in die Kläranlage - der Kläranlage C-Stadt seien z.B. im Jahr 2007 insgesamt 2.178.507 m³ Abwasser zugeflossen -, sodass auch mehr Niederschlagswasser dort ankomme. Die Schmutzfrachtanteile, die sich nach dem biologischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) richteten, seien nicht nachvollziehbar. Untersuchungen hätten ergeben, dass bei den Haushalten eine durchschnittliche Konzentration von 0,425 kg CSB/m³ Niederschlagswasser zugrunde gelegt werden könne, woraus sich eine wesentlich höhere Schmutzfracht ergebe. Zudem sei die Höhe der von dem Beklagten vorgenommenen kalkulatorischen Abschreibung nicht nachvollziehbar und dürfte zudem nicht ordnungsgemäß berechnet worden sein. Gehe man für die Position „Pumpwerke“ bei einer unterstellten Nutzungsdauer von 20 Jahren von einem Restbuchwert 2009 in Höhe von 3.726.800,00 € aus, dürfte bei einer Abschreibung von 5 % ein Betrag in Höhe von 186.340,00 € eingestellt werden. Tatsächlich seien aber 392.464,00 € ausgewiesen. Dies entspreche einer Abschreibung von 10,5 %. Im Zeitraum 2007 bis 2009 wären somit nur für diese Position im Anlagenvermögen 818.372,00 € weniger zu berücksichtigen. Der Beklagte berechne die Abschreibung von dem Bruttowert der in die Kalkulation eingestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten auf der Grundlage des zur Zeit geltenden Mehrwertsteuersatzes, obwohl sowohl die Kläranlage als auch der Mischwasserkanal zu einem Zeitpunkt fertig gestellt worden seien, als noch geringere Mehrwertsteuersätze gegolten hätten. Unabhängig davon erschließe sich nicht die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten; denn das Anlagevermögen am Ende des Jahres 2006 müsste auch das Anfangsvermögen des Jahres 2007 darstellen. Zweifelhaft sei weiterhin, ob auf eine Zinszahlung wie bei der vorliegenden Forfaitierung überhaupt Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz erhoben werden könne. Die Verteilung der Verwaltungskosten auf den Schmutzwasserbereich sei nicht sachgerecht und entspreche nicht dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass von seinen Kunden im Durchschnitt 58% im Bereich des Schmutzwassers und 26% im Bereich des privaten Regenwassers lägen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kosten dann nur zu ca. 2% auf den Kostenträger „privates Regenwasser“ umgelegt würden, denn der Beklagte dürfte auch bei der Erfassung der Kunden, die einen Niederschlagswasserbescheid erhalten hätten, erheblichen Verwaltungsaufwand gehabt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.