Urteil
8 A 218/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Einziehung zum Nationaldienst in Eritrea stellt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar.(Rn.10)
2. Auch eritreischen Frauen mit einem Kind droht bei ihrer Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum Nationaldienst.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einziehung zum Nationaldienst in Eritrea stellt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar.(Rn.10) 2. Auch eritreischen Frauen mit einem Kind droht bei ihrer Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum Nationaldienst.(Rn.13) Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Soweit der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Klägerin droht die Einziehung in den Nationaldienst, weil sie sich im wehrpflichtigen Alter befindet und jederzeit in den nichtmilitärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden kann. Die Einziehung zum Nationaldienst stellt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG dar. Bei dem eritreischen Nationaldienst handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtsverachtenden Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist und alle dienstpflichtigen Eritreer unterschiedslos trifft. Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich durch die unbegrenzte und willkürliche Dauer und die damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verbundene Zwangsarbeit und die nach den vorliegenden Erkenntnisquellen häufig und verbreitet unmenschlichen Bedingungen, einschließlich Bestrafungen und Folter von einem regulären Militärdienst. Die Bestrafung im eritreischen Nationaldienst ist willkürlich und umfasst Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Selbst kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Folter und Schlägen nach sich ziehen. Foltern und Demütigungen von Nationaldienstleistenden sind weit verbreitet. Dienstleistende Personen werden geschlagen, in Helikopter-Positionen aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt (Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst vom 30.06.2017, Seite 14 f.). Auch die allgemeinen Lebensbedingungen im Nationaldienst sind sehr hart: Weder die Bekleidung noch die Unterkünfte des Nationaldienstleistenden sind angemessen, zudem mangelt es an Essen und an medizinsicher Versorgung. Auch der Kontakt zu Familienangehörigen wird oft unterbunden. Nationaldienstleistenden wird Besuch verwehrt und ihnen wird in der Regel nicht gestattet, an Beerdigungen von nahen Verwandten teilzunehmen. Zudem würden sie häufig an andere Orte versetzt, ohne dass ihre Familien wissen, wo sie stationiert sind. Nationaldienstleistende erhalten einen sehr niedrigen Sold, der ihnen und ihren Familienangehörigen keine menschenwürdige Existenz ermöglicht (Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst vom 30.06.2017, Seite 15 f.). Weiblichen Rekruten droht im Nationaldienst sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Beischlaf wird durch Androhung der Verschärfung der Dienstbedingungen oder der Verweigerung von Heimreisen erzwungen, die Weigerung führt zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: Februar 2019, S. 15). Insbesondere weibliche Rekruten sind sexueller Gewalt im Nationaldienst ausgesetzt, die Bedingungen und auch die Bestrafungen im Falle von verfolgten oder auch nur unterstellten Verstößen im Nationaldienst sind aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rekruten als menschenrechtswidrige Behandlung und damit als drohender Schaden zu qualifizieren (vgl. VG Berlin, U. v. 28.02.2019 – 28 K 392.18 A -, juris, Rdnr. 46 m. w. N.). Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass auch eritreischen Frauen mit einem Kind bei ihrer Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum Nationaldienst droht. Zwar sind in Eritrea verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgeschlossen. Aufgrund von Heirat und Mutterschaft freigestellte Frauen sind jedoch nicht vom Nationaldienst als Ganzes befreit und können jederzeit in den zivilen Teil des Nationaldienstes einberufen werden (Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst vom 30.06.2017, Seite 11). Nationaldienstpflichtige können das Land nicht legal verlassen, weil ihnen keine Pässe oder Ausreisevisa ausgestellt werden. Die Bedingungen für die Erteilung eines Ausreisevisums sind unklar und unangekündigten Änderungen sowie der Willkür der Behörden unterworfen. Zwar wird bestimmten Personengruppen unter Umständen ein Ausreisevisum erteilt. Hierzu zählen aber keine Frauen mit Kindern, die lediglich vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgeschlossen sind (Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst vom 30.06.2017, Seite 21). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine im Jahr 1999 geborene eritreische Staatsangehörige und begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Sie trägt im Wesentlichen vor, aus Angst vor der Einberufung zum Nationaldienst habe sie zusammen mit ihrem Verlobten Eritrea verlassen. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 07.03.2019 lehnte die Beklagte sinngemäß den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie denjenigen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Weil die Klägerin Mutter eines Kindes sei, drohe ihr nicht mehr die Einberufung in den Nationaldienst. Am 16.03.2019 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Sie habe bislang keinen Nationaldienst geleistet und das Land illegal verlassen. Ihr drohe deshalb in Eritrea ihre Inhaftierung. Die dortigen Haftbedingen führten zu einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 07.03.2019 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.