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Beschluss

2 B 233/19

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Oktober 2019 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen vom 10. September 2019 für die Errichtung einer Kläranlage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Oktober 2019 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen vom 10. September 2019 für die Errichtung einer Kläranlage wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Kläranlage auf einem benachbarten Grundstück. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke mit der Straßenbezeichnung Altenburger Landstraße D. (Wohngrundstück) und Altenburger Straße E. in der Ortslage B-. Auf dem Grundstück Altenburger Straße E. betreibt der Kläger eine Autoglas-Werkstatt und vermietet an Dritte. Das Wohngebäude des Antragstellers auf dem Grundstück Altenburger Landstraße D. liegt, getrennt durch die Altenburger Straße und den kleinen Flusslauf "Große Schnauder" etwa 30 Meter von dem Baugrundstück mit der Straßenbezeichnung Markt D. entfernt. Zwischen dem (auch) gewerblich genutzten Grundstück Altenburger Straße E. und dem Baugrundstück (Markt D.) verläuft die Große Schnauder. Das Grundstück Markt D. liegt jedenfalls im südlichen Bereich in der Mitte der geschlossenen Ortslage K. Auf dem Grundstück befand sich vormals der gemeindliche Bauhof und in den Jahren 2002 bis 2008 eine in Containerbauweise errichtete Kläranlage für den Ort K. Diese wurde im Jahr 2008 auf das Grundstück der Gemarkung K, Flur F., Flurstück G. umgesetzt. Dieses Grundstück befindet sich zwischen dem Wasserlauf Große Schnauder und der Altenburger Straße, nördlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers. Der Beigeladene, ein Abwasserzweckverband, beantragte unter dem 5. August 2019 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kläranlage auf dem Grundstück Markt D. in K. Die Bauvorlagen hat die Antragsgegnerin trotz Aktenanforderung in der Eingangsverfügung nicht vorgelegt. Der Burgenlandkreis erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 18. September 2018 eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus der öffentlichen Kläranlage K in die Große Schnauder (Anlage AG 2; Blatt 127 der Gerichtsakte) und unter dem 16. Mai 2019 einen Änderungsbescheid (Anlage AG 3; Blatt 141 der Gerichtsakte). Zur Begründung wird angegeben, dass die Gewässerbenutzung der Beseitigung der in dem an die öffentliche Kläranlage K angeschlossenen Einzugsgebiet anfallenden häuslichen, kommunalen und gewerblichen Abwasser für "1.100 EW" diene. Mit Beschluss vom 25. November 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Halle den Antrag des Eigentümers eines der geplanten Kläranlage benachbarten Grundstücks, dem Burgenlandkreis im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Arbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens des Beigeladenen auf dem Grundstück Markt 10 in B-Stadt/ vorläufig stillzulegen, mangels Verletzung drittschützender wasserrechtlicher Normen ab (8 A 218/19 HAL; vgl. nachfolgend OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2019, Az.:2 M 110/19). In den Gründen des Beschlusses heißt es auf Seite 11-13wörtlich: "Die Errichtung der durch den Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers geplanten Kläranlage ist gem. § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG formell illegal. Nach dieser Regelung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das vorliegende Bauvorhaben liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Großen Schnauder, das gem. § 99 Abs. 1 WG LSA als festgesetztes Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 78 WHG gilt. 1.1. Die zuständige Behörde kann nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (a), das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (b), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (c) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (d) oder 2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Eine solche Genehmigung wurde jedoch nicht erteilt, weil der Antragsgegner davon ausgeht, dass das Vorhaben nach § 78 Abs. 6 WHG i.V.m. der Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Große Schnauder vom 24. Oktober 2013 wirksam zugelassen ist mit der Folge, dass - wie Antragsgegner und Beigeladener meinen - eine Anzeige des Vorhabens nach § 78 Abs. 6 Satz 2 WHG ausreichend wäre. Die beschließende Kammer teilt diese Auffassung nicht. Vielmehr dürfte das Bauvorhaben des Beigeladenen (wie auch die Herstellung des Retentionsausgleichs) im Hinblick auf insoweit unzureichende Regelungen in der genannten Verordnung des Landesverwaltungsamtes einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG bedürfen. (…) Dies hat zur Folge, dass auch das Genehmigungserfordernis für die streitgegenständliche Kläranlage nicht entfallen ist, die Errichtung ohne Genehmigung mithin formell illegal ist. (…) Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Antragsteller auf eine vorliegende Rechtswidrigkeit der geplanten Errichtung der Kläranlage auf dem nachbarlichen Grundstück deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, weil ihm hierdurch kein nicht nur unerheblicher Nachteil droht." Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führte im Leitsatz seines Beschlusses vom 25. November 2019 aus, dass den Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 5 und 6 WHG) keine drittschützende Wirkung zukommt (OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2019, Az.: 2 M 110/19;LS). Mit Bescheid vom 7. November 2019 erteilte der Burgenlandkreis dem Beigeladenen die Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG für den Neubau einer kommunalen Kläranlage. Mit Bescheid vom 10. September 2019 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 15. Oktober 2019 Widerspruch und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruches. Zur Begründung führte er aus, er sei als Nachbar unmittelbar Drittbetroffener des Bauvorhabens, dessen Genehmigung an dem vorgesehenen Standort sowohl baurechtliche als auch wasserrechtliche Bestimmungen verletze. Insbesondere verstoße die vorgesehene Errichtung einer Kläranlage im Bereich des Ortszentrums mit unmittelbar an das Baugrundstück angrenzender Wohnbebauung gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei damit zu rechnen, dass von der rund um die Uhr betriebenen Anlage dauerhaft Geräusch- und Geruchsemissionen ausgingen, sowie, dass es durch die regelmäßige Belieferung und Abfuhr, insbesondere bedingt durch die nicht hinreichend gegebene Erschließung des Betriebsgrundstücks, zu ständigen Lärmbelästigungen kommen werde. Das genehmigte Bauvorhaben sei daher immissionsrechtlich als eine störende Einrichtung anzusehen. Es liege darüber hinaus in einem durch einen hohen Grundwasserstand gekennzeichneten, durchgehend hochwassergefährdeten Überschwemmungsgebiet, so dass es aufgrund der vorgesehenen Bauweise der Kläranlage schon im Falle eines geringen Hochwassers zur Ausflutung gesundheitsgefährdender Abwässer aus der Anlage und so zur Kontaminierung seines Grundstücks kommen könne. Zuletzt seien hinsichtlich des geplanten Abstands von weniger als 10 m zu benachbarter Wohnbebauung die drittschützenden Abstandsvorschriften für die Errichtung derartiger Anlagen nicht gewahrt. Die Antragsgegnerin hat über den Widerspruch des Antragstellers bislang nicht entschieden. Der Beigeladene begann mit der Ausführung der Bauarbeiten. Am 29. November 2019 hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, die Genehmigung des Bauvorhabens verletze seinen Gebietserhaltungsanspruch. Das Bauvorhaben sehe die Errichtung einer Kläranlage inmitten eines bauplanungsrechtlich als Mischgebiet einzuordnenden Gebietes vor. Eine solche Anlage gelte planungsrechtlich als Sonderanlage und solle aufgrund des Abstandserlasses des Landes Sachsen-Anhalt, Anlage 3, grundsätzlich nur im Außenbereich genehmigt werden. Ansonsten sei aufgrund Anlage 1 Ziffer 163 des Erlasses ein Abstand zu vorhandener Wohnbebauung von 300 Metern erforderlich, der vorliegend nicht eingehalten werde. Weiterhin habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsemissionen der Kläranlage zwar ein Gutachten eingeholt, dieses weise jedoch weder einen Bezug zu den örtlichen Verhältnissen noch zu den konkret auf die genehmigte Anlage bezogenen Emissionswerten auf und habe somit nicht als ausreichende Beurteilungsgrundlage im Genehmigungsverfahren dienen können. Hinsichtlich zu erwartender Geräuschemissionen sei darüber hinaus schon keinerlei Begutachtung vorgenommen worden. Das Gebot der Rücksichtnahme sowie das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen seien durch die erteilte Genehmigung verletzt. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass das genehmigte Bauvorhaben in einem durchgehend hochwassergefährdeten Überschwemmungsgebiet liege und die dortige Errichtung der geplanten Anlage zu einer Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung führe, wodurch die ständige Gefahr der Kontaminierung seines Grundstückes durch die Ausflutung ungereinigter Abwässer aus der Kläranlage bestehe. Andererseits sei das Baugelände durch hoch anstehendes Grundwasser geprägt, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, da ausweislich eines Baugrundgutachtens mit einer Auftrittstiefe von maximal einem Meter gerechnet werde, was jedoch nicht den Normalverhältnissen entspreche. Es sei auf der vorgesehenen Baufläche vielmehr bereits mit in Spatentiefe auftretendem Grundwasser zu rechnen, wodurch angesichts der vorgesehenen Gründungstiefe der genehmigten Anlage die latente Gefahr der Beschädigung der Anlage durch auftreibende Bauteile bestünde, wobei es zum ungehinderten Austritt der Abwässer ins Grundwasser und auf das Nachbargrundstück kommen könne. Außerdem sei durch die Antragsgegnerin nicht festgestellt worden, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert sei. Das Baugrundstück liege in einem rückwärtigen Grundstücksbereich, umgeben von Bebauung und dem Wasserzug Große Schnauder. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15. Oktober 2019 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 für die Errichtung einer Kläranlage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und sei daher bereits nach § 35 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB als privilegiertes Vorhaben zulässig. Der Fluss Große Schnauder bilde in Abgrenzung zum Bebauungszusammenhang entlang der Altenburger Landstraße eine Grenze, die eine Zäsur darstelle und den Bebauungszusammenhang in Richtung des Vorhabengrundstücks ausschließe. Auch an dem Bebauungszusammenhang entlang der Bahnhofstraße nehme das Vorhabengrundstück nicht teil, genauso wenig stelle der sich im Nordwesten anschließende Wohnblock Hinter den Gärten einen Bebauungszusammenhang dar. Er nehme auch nicht an dem Bebauungszusammenhang der weiter nordöstlich gelegenen Eigenheimsiedlung teil. Selbst wenn das Vorhabengrundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen wäre, sei das Vorhaben als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig. Bei den durch den Bau der Kläranlage neu entstehenden Gebäudeteilen und baulichen Anlagen handele es sich um Nebenanlagen, die im Verhältnis zur Bebauung der Umgebung untergeordnet und im Gegensatz zu der vorherigen Bebauung durch mehrgeschossige Gewerbehallen räumlich kaum wahrnehmbar seien. Im Übrigen sei das Grundstück ausreichend erschlossen. Der Abstandserlass (Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt vom 25.08.2015 – 33.2/4410) sei nicht anwendbar. Denn in den dortigen Vorbemerkungen heiße es, der Runderlass gelte nicht im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren. Der Abstand gelte vielmehr in der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf das eingeholte Geruchsimmissionsprognose-Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 (Anlage AG 6, Blatt 157 ff der Gerichtsakte), das davon ausgeht, dass sich die Anlage in der Mitte der Ortslage von Kayna befinde und vier Mal im Jahr für eine Schlammspeicherentleerung (bei einer Kapazität des Schlammspeichers von 160,8 m³) mit sieben bis acht LKW-Fahrten angefahren werde. Dieses Gutachten stelle die maximalen Geruchsimmissionen einer vergleichbaren Anlage dar. In dem Gutachten sei davon ausgegangen worden, dass alle ungünstigen Randbedingungen im vorliegenden Fall nicht zuträfen. Die Anlage liege von ihrer Bemessungsgröße her um einen Faktor zehn unterhalb der üblicher Kläranlagen, an denen bisher Messungen durchgeführt worden seien. Für die Kläranlage Kayna würden daher tendenziell Werte aus dem unteren Bereich der bekannten Bandbreiten erwartet. An der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit bestünden weiterhin keinerlei Zweifel, da der Verlust an Retentionsraum gering gehalten und durch die Beseitigung mehrerer großer Schuppen und Scheunen aus Holz, abgelagerten Baumaterials und anderer Sachen und die Fällung von 28 Bäumen ausgeglichen werde. Der Baukörper sei wasserdicht, auftriebssicher und darüber hinaus derart hochwassersicher gestaltet, dass insbesondere auch der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werde. Das Vorhabengrundstück sei außerdem - wenn überhaupt - unwesentlich von Hochwasser bedroht, was aus der Hochwassergefahrenkarte ersichtlich sei. So sei nur auf einem geringen Teil des Grundstücks überhaupt mit erhöhten Wasserständen zu rechnen, die ansonsten überwiegend zwischen 0,5 und maximal 1,0 Meter erreichten. Zur Behauptung des Antragstellers bezüglich des hohen Grundwasserstandes verweist die Antragsgegnerin auf die entgegenstehenden Ergebnisse des geotechnischen Berichts, laut dem auf dem Vorhaben-grundstück Grundwasser in Tiefen von 1,2 bis 1,9 Metern unter Gelände angeschnitten worden sei. Im Übrigen ist sie der Ansicht, es gehöre bereits zu den üblichen Vorkehrungen, Bauteile auftriebssicher zu erstellen, so dass eine auftriebsbedingte Beschädigung der Anlage nicht zu erwarten sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er bezieht sich auf das Vorbringen der Antragsgegnerin und führt ergänzend aus, dass die Anlage gänzlich bedeckt sein werde und somit aufgrund ihrer geringen Dimensionierung in der Umgebung kaum auffalle, jedenfalls nicht als Kläranlage offensichtlich erscheine. Durch die ständige Abdeckung komme es lediglich zu Zeiten der Fäkalschlammabfuhr zu den bereits erwähnten geringen Geruchsimmissionen. Insoweit verkenne der Antragsteller die Tragweite der in Rede stehenden Anlage. Diese sei lediglich für eine geringe Einwohnerzahl von 1.100 dimensioniert. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien nicht gegeben. Außerdem betreibe der Antragsteller selbst ein Gewerbe in dem auch Lackierarbeiten vorgenommen würden. Die dabei auftretenden Immissionen seien für die dort tätigen Personen, wie auch für Personen im Umfeld des Betriebs störender, weil quantitativ höher, als diejenigen, die von der Anlage ausgingen. Nach den von dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Daten werde die Fläche nur im Umfang von max. 1 m überschwemmt werden. Das von dem Antragsteller behauptete unbehinderte Austreten des Abwassers in die Umgebung bei gleichzeitigem Eindringen in das Grundwasser sei auch aufgrund der geringen Hochwassertiefe ausgeschlossen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vorgang zum Wasserrecht sowie auf die Gerichtsakte 8 A 218/19 HAL (2 M 110/19) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer. II. Der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zulässige Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Als Eigentümer des Grundstücks Altenburger Straße 13 (gewerblich genutzt) und des Wohngrundstücks B-Straße ist der Antragsteller als Nachbar klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache Bedeutung zu. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; umgekehrt kommt dem Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 13). Das Interesse der Beigeladenen (und der Antragsgegnerin), die Baugenehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, tritt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, zurück. Zwar findet im gerichtlichen Verfahren von Dritten keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt. Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt aber, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich des Bauplanungsrechts, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, verstößt, und daher rechtswidrig sein dürfte. Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin für das unter dem 5. August 2019 beantragte Bauvorhaben "Neubau Kläranlage K" verstößt aller Voraussicht nach gegen den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers. Der Gebietscharakter des unbeplanten Innenbereichs ist nachbarschützend, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. So liegt es wohl hier. Denn das Baugrundstück befindet sich nach Aktenlage in einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Dabei geht das Gericht in dem - ohne Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme stattfindenden - Eilverfahren nach Aktenlage davon aus, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht dem von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen entspricht. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks stellt sich entweder als faktisches Mischgebiet oder als faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 4, 6 BauNVO dar. Einzelheiten der Umgebungsbebauungen ergeben sich aus den vorgelegten Plänen, Lichtbildern und Stellungnahmen der Beteiligten. Das Baugrundstück liegt jedenfalls nicht im Außenbereich nach § 35 BauGB. Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Urteil vom 17. Februar 1984 - BRS 42 Nr. 94). Das Merkmal "im Zusammenhang bebaut" erfordert eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - VI C 2.66 -, BVerwGE 31, 22). Entscheidend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass aus dieser die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können; dabei muss das betreffende (Bau-)Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - IV C 6.87 -, BRS 50, 84). Bebauung im Sinne des § 34 BauGB sind nur Baulichkeiten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, also nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 97). In Anwendung dieser Grundsätze liegt das Baugrundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB, weil es von Bebauung umgeben ist, sich mithin innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befindet. Aus dem Umstand, dass es an einer rückwärtigen ungeordneten Grünfläche liegt, folgt nicht dessen Außenbereichslage. Nach der Verkehrsanschauung handelt es sich hierbei - nach Abbruch der Objekte des vormaligen gemeindlichen Bauhofs - um eine rückwärtige ungeordnete Freifläche im Inneren eines Ortes. Ob diese Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich für dieses Verfahren ist, dass das Baugrundstück nicht außerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern im Innenbereich liegt. Das Baugrundstück ist südwestlich von dem vierseitigen großen schloß- oder hofartigen Gebäude (Flurstücke H.), südlich von den bebauten Grundstücken der Ortsmitte (Flurstücke I., J., K., L.) und südöstlich von den bebauten Flurstücken M., N., O., P. (offenbar das Grundstück des Antragstellers), Q., die rückwärtig an die Große Schnauder und vorderseitig an die Altenburger Straße angrenzen, umgeben. Das weitere - offenbar im Eigentum des Beigeladenen befindliche - unbebaute Flurstück R., das zwischen dem Baugrundstück und der Häuserzeile an der Großen Schnauder an der Altenburger Straße liegt, war ebenfalls Teil des vormaligen Bauhofs. Auch der nördliche Bereich des Baugrundstücks, der sich lediglich bis auf Höhe des Hauses S., also nur bis zur Mitte des Wohnkomplexes Hinter den Gärten erstreckt, liegt nicht im Außenbereich. Die geschlossene Ortslage endet allenfalls erst jenseits der Rothenfurter Straße (vgl. das Luftbild aus google maps, abgerufen am 24. Januar 2020; https://www.google.de/maps/place/Altenburger+Landstra%C3%9Fe +13,+06724+B- Stadt/@50.9954923,12.2377742,427m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x47a6dcdef1802a c9:0x2281f9d510ff5d96!8m2!3d50.9950492!4d12.2386654). Im weiteren westlichen Bereich liegen die vornehmlich spiegelbildlich bebauten Straßenzüge Hinter den Gärten, Heide zu Koyne und Kleefeldweg und in Richtung des Baugrundstücks der bereits erwähnte mehrgeschossige, dreigliedrige Wohnblock mit der Straßenbezeichnung Hinter den Gärten. Ob die Rothenfurter Straße die Abgrenzung zu einem bis dorthin von außen aus Richtung Norden her reichenden Außenbereichs darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls der Bereich, der aus dem Straßendreieck Bahnhofstraße und Altenburger Landstraße gebildet wird, in dem das Baugrundstück rückwärtig etwa auch zur Apotheke und zur Sparkasse liegt, liegt nicht im Außenbereich und bildet trotz der Freifläche keinen eigenen Außenbereich im Innenbereich. Für ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet spricht, dass dort Wohngebäude vorhanden sind, insbesondere der dreigliedrige Wohnblock Hinter den Gärten und die innerörtliche Lage (Markt, Sparkasse, Fleischerei). Der Glasereibetrieb des Antragstellers spricht jedenfalls nicht deshalb für ein Gewerbegebiet, weil er ausweislich seiner Internetseite (ausgedruckt von der Antragsgegnerin Anlage AG 7, Blatt 166 der Gerichtsakte) auch gewisse Autolackreparaturen anbietet. Hieraus folgt nicht, dass ein Autolackierereibetrieb vorliegt, der in einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet allgemein unzulässig wäre, dies unbeschadet der Frage, ob ein einzelner bereits vorhandener Betrieb nicht als "Ausreißer" und für die Gebietseinstufung als unerheblich zu betrachten wäre. Eine gemeindliche Kläranlage, die über eine häusliche Kleinkläranlage hinausgeht, ist weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet allgemein zulässig und löst deshalb einen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers aus. Darauf, ob die Anlage gegenüber dem Antragsteller unzumutbar ist, kommt es danach nicht an. Es handelt sich bei der in Rede stehenden Kläranlage auch nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Vielmehr stellt diese eine eigene Hauptanlage dar, für deren Nebenanlagen möglicherweise § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gelten könnte. Zwar dient die Kläranlage dem Ort als gemeindliche Abwasseranlage für lediglich 1.100 EW (Einwohnerwerte), also möglicherweise dem Baugebiet i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO. Gleichwohl fehlt es an ihrer Unterordnung unter eine Hauptanlage wie etwa bei einer einem Wohnhaus zugeordneten Kleinkläranlage. Die Kläranlage ist mithin in dem Baugebietstyp nicht zulässig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei diesem Anlagentyp ausweislich des Gutachtens um eine Kläranlage handelt, die - auch durch ihre Abdeckung - deutlich weniger lästig sein dürfte als Großkläranlagen. Hierbei nimmt das Gericht Bezug auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 (Anlage AG 6, Blatt 157 ff der Gerichtsakte). In dem Gutachten heißt es, dass ihre Erfahrung mit Containerfiltern auf Kläranlagen besage, dass diese nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmöffnung wahrnehmbar seien, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr (Seite 7). In dem Gutachten heißt es, dass insgesamt aus Sachverständigensicht die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) als unbedenklich anzusehen sei (Seite 8). Aber auch bei einer Berücksichtigung als weniger geruchsintensive Klägeranlage ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht die Zulässigkeit als "nicht störender" sonstiger "Gewerbebetrieb" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Ob eine derartige Anlage, die wegen ihrer Geschlossenheit deutlich weniger geruchsintensiv sein dürfte, möglicherweise im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO - die gemäß § 34 Abs. 2 2. HS BauGB auch in faktischen Baugebieten anwendbar sind - genehmigungsfähig wäre, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Denn der Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers in einem Bebauungsplangebiet oder in einem faktischen Baugebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB wird durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden ist. Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genügt nicht (OVG Koblenz, Beschluss vom 05. Februar 2010 – 1 B 11356/09 –; OVG Koblenz, Urteil vom 01. Juni 2011 – 8 A 10196/11 –; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. August 2010 – 5 K 410/10.NW –; offen gelassen von VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 – 5 S 2291/15 –, alle zitiert aus juris). Das Vorliegen einer Befreiung ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hierbei berücksichtigt das Gericht zudem folgende Grundsätze: Befreit eine Behörde rechtswidrig von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, hat der Eigentümer eines ebenfalls im Plangebiet gelegenen Grundstücks einen nachbarlichen Abwehranspruch; bei nachbarschützenden Festsetzungen führt also jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, BVerwGE 162, 363-372, Juris). Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine, d.h. irgendeine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (VG München, Urteil vom 15. Juli 2019 – M 8 K 18.1148 –, Rn. 64, juris unter Bezugnahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, werden Nachbarrechte nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze genügt also das bloße Vorliegen einer - hier zugunsten des Beigeladenen unterstellten - Befreiungslage im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht, um eine ohne zusätzlich erteilte Befreiung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können. Vielmehr bedarf es der tatsächlichen Befreiungserteilung, wenn nur dadurch ein bestimmtes Vorhaben in einem Baugebiet zugelassen werden kann. So liegt es hier indes nicht. Denn ein derartiges Verfahren ist hier nicht durchgeführt worden. Insoweit sind Nachbarrechte verletzt, weil bei Erteilung einer Abweichung die nachbarlichen Interessen gemäß § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB zu würdigen sind, insbesondere der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers in die Entscheidung einzufließen hat. Eine derartige Entscheidung hat die Antragsgegnerin indes nicht getroffen. Denn diese ist ausweislich der Antragserwiderung von einer Außenbereichslage nach § 35 BauGB ausgegangen, mithin nicht von der Anwendung der §§ 34, 31 BauGB. Schließlich ist eine Ausnahme oder Befreiung - soweit ersichtlich - auch nicht von dem Beigeladenen beantragt worden. Es fehlt mithin an einem Verfahren, in dem die Nachbarrechte mit dem Interesse des Beigeladenen wie der Allgemeinheit (hier Abwasserentsorgung) abgewogen werden. Insoweit wirkt sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die Rechtsposition des Antragstellers als Nachbarn aus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 –, juris; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 – W 4 K 14.354 – , juris). Denn durch den Verfahrensfehler sind materiell-rechtliche Rechtspositionen des Antragstellers betroffen. Sein Gebietserhaltungsanspruch wäre in einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen. Insoweit könnte die Entscheidung der Behörde im Falle der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung anders ausfallen. Ob es sich bei der Kläranlage um eine "Nebenanlage" i.S.d. § 14 Abs. 2 BauNVO handelt, ob also § 14 Abs. 2 BauNVO überhaupt auf Hauptanlagen Anwendung findet, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung (dagegen wohl CK. in: König/Roeser/CK., BauNVO, § 14. Rn. 38; Fickert/Fieseler, BauNVO § 14, Nr. 11.1). Denn diese Vorschrift, wonach die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen, in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden können, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind, setzt ausdrücklich die Erteilung einer Ausnahme voraus, die hier ebenfalls nicht vorliegt (vgl. allg. zu § 14 Abs. 2 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 03. Januar 2012 – 4 B 27/11 –, juris, dort zu Mobilfunksendeanlagen). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig anzusehen, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Für das Hauptsacheverfahren wäre hier nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen.