Beschluss
8 B 398/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1.
Nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) besonders schutzbedürftige international Schutzsuchende sind nach einer Überstellung nach Italien während des Asylverfahrens und auch nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes beachtlich wahrscheinlich nicht in existenzieller Not sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung durch staatliche Leistungen. Bei den Unterbringungsleistungen stehen nach derzeitiger Lage hinreichende Kapazitäten zur Verfügung.(Rn.29)
2.
Ein faktischer Verstoß gegen das Gebot der Inländergleichbehandlung bei Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge gemäß Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) durch Privilegierung italienischer Staatsangehöriger bei der Gewährung von Bürgergeld, Integrationseinkommen und Zugang zu sozialem Wohnraum führt nur dann zu einem Überstellungshindernis bzw. zu einem Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013), wenn in der Gesamtschau zugleich ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) vorliegt (vorliegend für nicht besonders schutzbedürftige Personen verneint).(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) besonders schutzbedürftige international Schutzsuchende sind nach einer Überstellung nach Italien während des Asylverfahrens und auch nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes beachtlich wahrscheinlich nicht in existenzieller Not sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung durch staatliche Leistungen. Bei den Unterbringungsleistungen stehen nach derzeitiger Lage hinreichende Kapazitäten zur Verfügung.(Rn.29) 2. Ein faktischer Verstoß gegen das Gebot der Inländergleichbehandlung bei Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge gemäß Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) durch Privilegierung italienischer Staatsangehöriger bei der Gewährung von Bürgergeld, Integrationseinkommen und Zugang zu sozialem Wohnraum führt nur dann zu einem Überstellungshindernis bzw. zu einem Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013), wenn in der Gesamtschau zugleich ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) vorliegt (vorliegend für nicht besonders schutzbedürftige Personen verneint).(Rn.45) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet, den die Antragstellerin zeitgleich mit der Erhebung ihrer Klage in dem Verfahren 8 A 399/19 MD gestellt hat und mit dem sie begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.11.2019 gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF vom 24.10.2019 wird angeordnet, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Für die vorliegend mit der Klage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und die im Zuge dessen ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet. Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Die Antragsfrist endete mit Ablauf des 12.11.2019. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2019 ist der Antragstellerin am 05.11.2019 zugestellt worden. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist per Telefax bei Gericht am 11.11.2019 eingegangen. 2. Der Antrag ist indes unbegründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Es ist das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zu dem Abschluss des Verfahrens in dem Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, aber zugleich unter sorgfältiger Prüfung der von dem Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten und in dem Fall der Antragstellerin betroffenen Rechte. Nach diesen Maßgaben hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib in dem Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zurückzustehen. Die in der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.10.2019 ausgesprochene Abschiebungsanordnung wird sich in dem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19). Diese Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung werden sich nach summarischer Prüfung in dem Hauptsachverfahren als erfüllt herausstellen. a) Der Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist aller Voraussicht nach eröffnet. Die Antragstellerin soll in die Italienische Republik als den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Die dazu getroffene Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in der Ziffer 1 des Bescheides vom 24.10.2019 erging auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. aa) Für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ist Italien zuständig. Diese Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Lässt sich danach anhand der Kriterien der Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Vorrangige Kriterien nach Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 greifen in dem Fall der Antragstellerin nicht ein. Insbesondere kann eine Zuständigkeit Italiens nicht bereits gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgestellt werden. Eine solche ist gegeben, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Zwar ist die Antragstellerin nach den Eurodac-Treffermeldungen in Italien eingereist und hielt sich dort auf. Die Illegalität der Einreise lässt sich aber nicht anhand der Beweismittel oder Indizien vorgenannter Verzeichnisse feststellen. Italien ist indes der erste Mitgliedstaat, in dem die Antragstellerin einen Asylantrag gestellt hat. Die Antragstellerin hat in ihrer Anhörung zu der Zulässigkeit ihres Asylantrags vom 15.07.2019 angegeben, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, während sie dieses in ihrer Anhörung vom 13.08.2019 verneinte. Tatsächlich ist festzustellen, dass eine Asylantragstellung in Italien erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den Eurodac-Treffermeldungen. Danach ist der Antrag am 28.01.2019 in Messina gestellt worden. Weitere Antragstellungen sind in den Meldungen nicht verzeichnet. bb) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Antragsfrist für Aufnahmegesuche auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Erfolgt nach dieser Vorschrift ein Aufnahmegesuch nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin erfolgte innerhalb dieser Fristen. Sie richtete am 19.08.2019 ein Ersuchen an die italienischen Behörden, die Antragstellerin aufzunehmen. Dies erfolgte innerhalb von drei Monaten nach der Stellung des Asylantrags der Antragstellerin in dem Gebiet der Antragsgegnerin. Sie äußerte erstmals in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Bochum, Asyl beantragen zu wollen, was bei dem Bundesamt am 08.07.2019 einging. Vielmehr ist Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, die Antragstellerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Wird nach dieser Vorschrift nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 keine Antwort erteilt, so ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. So ist es hier. Die vorliegend maßgebende Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lief mit dem Ende des 19.10.2019 ab. Der Umstand, dass es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelt, ist gemäß Art. 42 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unbeachtlich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte von den italienischen Behörden keine Antwort auf das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin. cc) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. In dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung hat die Frist von sechs Monaten noch nicht zu laufen begonnen. Für den Fristbeginn ist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Annahme des Wiederaufnahmeantrags durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, maßgebend. Zwar begann die Frist zunächst mit dem Ablauf des 19.10.2019. Mit dem vorliegenden und innerhalb der zunächst noch laufenden Überstellungsfrist gestellten Antrag vom 11.11.2019 kann die Überstellungsfrist erst wieder mit der (unanfechtbaren) Entscheidung über diesen Antrag zu laufen beginnen. dd) Es erweist sich in dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die Antragstellerin an den als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat Italien zu überstellen. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist es auch nach dieser Vorschrift nicht gekommen. Es können in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine wesentlichen Gründe für eine Annahme festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die in dem Fall der Antragstellerin zu betrachtende Gruppe der nach Italien rücküberstellten Asylantragsteller, die nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU schutzbedürftig sind, systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lebensbedingungen für in Italien anerkannte international Schutzberechtigte beachtlich wahrscheinlich eine solche Behandlung darstellen. Grundlage für die Prüfung der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ist zunächst das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Denn die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beruhen auf dem Prinzip, dass die Behandlung von Antragstellern auf Gewährung internationalen Schutzes in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Entsprechend gilt dafür eine Vermutung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 80), die nicht bereits durch jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82). Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Sinne größerer Funktionsstörungen aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wird die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 prüfenden Mitgliedstaats ausgelöst (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82; Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 60). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon verschaffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigenden Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 5). Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 6). Auf Grund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 –, Rn. 20). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Abzustellen ist bei der sich für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellenden Frage nach der Rückkehr der Personengruppe der Asylantragsteller nicht nur auf die Situation der Asylantragsteller und für sie bestehende Schwachstellen, sondern auch in einer zeitlich weiter vorgreifenden Prognose, wie sich ihre Situation nach einer etwaigen späteren Zuerkennung internationalen Schutzes mithin als Anerkannte beachtlich wahrscheinlich darstellen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 19 ff.). Für die Anwendung von Art. 4 GRCh ist es gleichgültig, ob es zu dem Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Denn es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 89). Für die Betrachtung der Personengruppe der Asylantragsteller und der anerkannten international Schutzberechtigten in Italien ist in dem vorliegenden Fall jeweils weiter auf die Gruppe der nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU besonders Schutzbedürftigen abzustellen. Denn es kann nach den in diesem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vorliegenden Angaben der Antragstellerin und der aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin über sie vorliegenden Informationen nicht auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU geschlossen werden. Es handelt sich um eine mit 22 Jahren volljährige, ledige Frau ohne Kinder. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht auszumachen. Die Angabe der Antragstellerin, sie habe wegen Verdauungsproblemen und einer Sportverletzung beim Fußball stationär behandelt werden müssen, ändert hieran nichts. Eine weiterhin bestehende oder länger dauernde und zugleich behandlungsbedürftige oder erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung kann den Angaben nicht entnommen werden. Die Mitteilungen der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt über einen Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin vom 18.08.2019 bis zum 23.08.2019 enthalten keine Angaben zu den Gründen. Unter Anwendung dieses Maßstabs der gebotenen mehrdimensionalen Prüfung des Art. 4 GRCh ergeben sich – obwohl die Verhältnisse für Rückkehrer nach Italien gemäß den derzeitigen Erkenntnissen als schwierig einzuschätzen sind – für solche Schutzsuchende oder solche Schutzberechtigte, die nicht besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU sind, keine tragbaren Anknüpfungspunkte für eine Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruhenden Vermutung – weder im Hinblick auf das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller (1) noch die Lebensbedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte (2). (1) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass in Italien ein dem europäischen Recht entsprechendes Asylsystem effektiv zur Verfügung steht und die Aufnahmebedingungen von zurückkehrenden Asylantragstellern, die nicht besonders schutzbedürftig sind, nicht bedeuten, dass sie während des Asylverfahrens so ohne staatliche Unterstützung sich überlassen würden, dass sie in eine existenzielle Notlage gerieten (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 – 10 ZB 19.50024 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 42 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.08.2018 – 10 LA 320/18 –, juris, Rn. 6 f. im Anschluss an das Urteil vom 04.04.2018 – 10 LB 96/17 –, juris, Rn. 39 ff.). Zurückkehrende Asylantragsteller, zu deren Antrag in Italien noch keine Entscheidung ergangen ist, erhalten Zugang zu einem Asylverfahren. Solche Drittstaatsangehörigen, die nach Italien zurückkehren und dort bisher keinen Asylantrag gestellt haben, können dieses nachholen. Wurde das Verfahren vor einer endgültigen Entscheidung wegen der Ausreise aus Italien unterbrochen, so wird es auf Antrag wieder aufgenommen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 27.09.2018, S. 7 und 12 f.). Zurückkehrende Asylantragsteller erhalten zudem Zugang zu den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und damit zu Leistungen der Unterbringung und Versorgung. Zugang zu einer medizinischen Versorgung erhalten Asylsuchende ab ihrer Registrierung bei der zuständigen Quästur, während die Notfallversorgung sofort zugänglich ist (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 30). Die reguläre medizinische Versorgung des nationalen Gesundheitssystems wird in den Unterbringungseinrichtungen durch dort anwesende Ärzte erbracht. Insoweit hat sich der Zugang durch das Gesetz Nr. 132 vom 01.12.2018 nicht verändert, wenn auch Budgetkürzungen die Leistungsdichte beeinträchtigen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, Auskunftsbereich Recht, 08.05.2019, S. 15 ff.). Eine Aufnahme von Rückkehrern in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen ist in Folge des am 05.10.2018 in Kraft getretenen Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018, das gemäß Art. 77 Abs. 3 Satz 1 der italienischen Verfassung in das Gesetz Nr. 132 vom 01.12.2018 unter Modifikationen umgewandelt wurde, nur noch in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA), die in die Prima Accoglienza (PA) übergehen werden, und nicht mehr in den Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) vorgesehen, die nach einer Umbenennung (SIPROIMI) Asylsuchenden nicht mehr zur Verfügung stehen; letzteres gilt – mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen – auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Notiz über die aktuelle Situation in Italien, 11.01.2019, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, Auskunftsbereich Recht, 08.05.2019, S. 5 f.). Zugang zu diesem Aufnahmesystem der CARA und PA erhalten Dublin-Rückkehrer durch den Hinweis bei ihrer Ankunft, welche Quästur für sie zuständig ist. Diesen Hinweis händigt ihnen die Polizei aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 27.09.2018, S. 12 f.). Der Weg zu der zuständigen Quästur ist von den Betroffenen selbstständig zurückzulegen. Dort müssen sie einen Antrag mit dem vorgesehenen C3-Formular stellen. Erst mit der Antragstellung ist der Zugang zu der Unterbringung eröffnet (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 30). Jedenfalls soweit es nicht besonders schutzbedürftige Personen betrifft, ist der Zugang zu einer Unterbringung durch das eigenständige Aufsuchen der Quästur und die dortige Antragstellung nicht im Sinne eines systemischen Mangels als allgemein unzumutbar erschwert anzusehen. Eine Erschwerung des Zugangs folgt beachtlich wahrscheinlich auch nicht aus den derzeit zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. Zwar kam es wegen unzureichender Aufnahmekapazitäten in den Jahren 2016 und 2017 in verschiedenen Städten Italiens zu Hausbesetzungen oder Hüttensiedlungen, meistens unter inakzeptablen Bedingungen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 44; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy by Ambassador Tomáš Bocek, 16.-21.10.2016, S. 26; United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Country Reports on Human Rights Practices, 2018 Human Rights Report: Italy, S. 11). Erhebungen in 2016 und 2017 haben gezeigt, dass insbesondere in Städten zur französischen Grenze inoffizielle Lager oder selbst organisierte Unterkünfte entstanden waren und in elf italienischen Regionen inoffizielle Sammelplätze bestanden (vgl. Medecins sans Frontieres, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, 2. Auflage, 20.02.2018, S. 1, 5 und 15 ff.). Bei der Einordnung dieser für die Jahre 2016 und auch 2017 berichteten Fälle ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der in Italien aufgenommenen international Schutzsuchenden stark rückläufig ist, was eine deutliche Entlastung für das Aufnahmesystem bedeutet. Das Aufnahmesystem der in Überleitung befindlichen CARA, das als Erstaufnahmeeinrichtung Asylantragstellern zur Verfügung stehen soll, bot Ende 2018 8.990 Personen Unterkunft. Die dazu hilfsweise herangezogenen Unterbringungen in den Centri di Accoglienza Straordinaria (CAS) boten 138.503 Plätze (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 93). Demgegenüber ist die Zahl der unterzubringenden Personen durch neu ankommende Asylantragsteller und durch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zurücküberstellte Asylantragsteller stark rückläufig gewesen. In einem Monatsvergleich zu den Vorjahren haben sich die Aufnahmen von Neuankommenden drastisch reduziert. Im November 2016 waren es 13.581, im November 2017 5.641 und im November 2018 nur noch 980 Personen. Dieser Trend ist besonders für 2018 abzulesen. Dort wurden nur 23.370 Personen aufgenommen, während es in dem Jahr 2016 181.436 und in dem Jahr 2017 119.369 Personen waren. Von Januar bis Oktober des 2019 stieg die Anzahl der Aufgenommenen zwar ab Mai wieder an – zuletzt im Oktober auf 2.015. In diesem Zeitraum waren es insgesamt aber nur noch 9.648 Personen (vgl. zum Ganzen Statistisches Dashboard der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren vom 12.12.2018, S. 1 und 3, sowie vom 30.04.2019, S. 1). Eine Überlastung ist auch nicht auf Grund der Überstellungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festzustellen. In dem Zeitraum von Januar bis November 2018 handelte es sich um insgesamt 5.919 durchgeführte Transfers (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 48 f.). (2) Nach den Erkenntnissen zu Italien werden nicht besonders schutzbedürftige Asylantragsteller, auch nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nicht ausschließlich sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich auch nicht in eine existenzielle Notlage. Vielmehr können sie in Italien trotz bestehender Schwierigkeiten auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Das italienische System geht für anerkannte international Schutzberechtigte stets davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Für die Übergangszeit können Schutzberechtigte indes auf besondere staatliche Leistungen zurückgreifen. Zugang zu dem Gesundheitswesen erhalten Aufenthaltsberechtigte, indem sie sich beim Servizio Sanitario Nazionale registrieren lassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 06.07.2018, S. 27). Zu dem Arbeitsmarkt haben ohnehin bereits Asylbewerber nach ihrer Antragstellung Zugang – und zwar nach Ablauf von 60 Tagen (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 91). Kommen anerkannte international Schutzberechtigten in einem SIPROIMI (vormals SPRAR) unter, so gibt es dort Integrationsprojekte einschließlich Sprachkursen und individualisierten Projekten zur Berufsausbildung und für Praktika (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 145; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 06.07.2018, S. 27). Soweit sie nicht dort Aufnahme finden, bleiben sie sich selbst überlassen (vgl. Europarat, Report of the fact-finding missions to Italy by Ambassador Tomáš Bocek vom 02.03.2017, S. 25 f.). In dieser Situation können anerkannte international Schutzberechtigte zwar von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen. Grundsätzlich müssen sie aber in eigener Verantwortung eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen. Nach den in dem Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen steht anerkannten international Schutzberechtigten ein Zugang zu Einrichtungen des SIPROIMI nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich offen, die in einer Übergangszeit Versorgungs-, Unterstützungs- und Integrationsleistungen gewähren. Sobald zumindest ein Mitglied einer Familie internationalen Schutz erhalten hat, besteht für die Familie die Möglichkeit eines Umzugs in eine Einrichtung des Zweitaufnahmesystems der SIPROIMI (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 108). Der Aufenthalt dort ist gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 27.12.2018 grundsätzlich auf sechs Monate befristet (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 146). In dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist nicht zu erkennen, dass dieser Aufnahmemöglichkeit in ein SIPROIMI faktisch Kapazitätsprobleme entgegenstehen. Im Gegensatz zu der äußerst angespannten Situation im Jahr 2016 und ihre Auswirkungen im Jahr 2017 kann – wie bereits dargestellt – eine Entspannung der Gesamtsituation auch für die Kapazitäten in den SIPROIMI bereits aus den signifikant gesunkenen Zahlen der in Italien neu ankommenden Asylbewerber entnommen werden. Umgekehrt hierzu sind sowohl die Anzahl der in dem vormaligen Netzwerk SPRAR (heute SIPROIMI) verfügbaren und angenommen Plätze gestiegen. Bei den verfügbaren Plätzen waren es im Jahr 2014 22.961, 2015 29.698 und 2016 bereits 34.039 Plätze. Davon wurden angenommen im Jahr 2014 20.752, 2015 21.613 und 2016 schließlich 26.012, von denen 9,6 Prozent anerkannte Flüchtlinge und 14,8 Prozent subsidiär Schutzberechtigte waren (vgl. Jahresbericht 2017 über den internationalen Schutz des ANCI, der italienischen Caritas, von Cittalia, der Migrantenstiftung, vom zentralen Dienst des SPRAR und in Zusammenarbeit mit dem UNHCR, S. 137, 139). Die Zahl der Untergebrachten ist sodann Ende des Jahres 2018 auf 25.657 zurückgegangen (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 93). Ende Oktober 2019 waren demgegenüber 33.625 Projekte finanziert, davon 4.255 für unbegleitete Minderjährige (vgl. Sistema di protezione per titolari di protezione internatzionale e per minori stranieri non accompagnati, I numeri della rete SPRAR/SIPROIMI – Progetti Territoriali Ottobre 2019). Eine weitere Entspannung der Situation ist für die Aufnahmekapazitäten in den SIPROIMI aus Sicht der anerkannten international Schutzberechtigten dadurch erfolgt, dass die SIPROIMI nur noch für sie und nicht mehr für Asylantragsteller – bis auf unbegleitete Minderjährige – zur Verfügung stehen. Dieses Konzept wurde durch das italienische Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der anderen Mitgliedstaaten vom 08.01.2019 bestätigt (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 56 und 80). Die Entspannung der Gesamtsituation bedeutet zwar nicht, dass es im Einzelfall und bei Beachtung der besonderen Situation im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU von zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten nicht zu einer Verletzung des Art. 4 GRCh kommen kann, der dann unter Prüfung des jeweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Insgesamt aber stellt sich die Situation für nicht besonders Schutzbedürftige wie der Antragstellerin nicht so dar, dass für sich genommen eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Lage in Italien festzustellen wäre. Über die Reform des Unterbringungssystems SIPROIMI hinaus reagieren die staatlichen Stellen in Italien auch auf die Probleme, um auftretende Obdachlosigkeit anerkannter international Schutzberechtigter zu verhindern oder die Folgen abzumildern. In Folge der Engpässe in den Unterbringungskapazitäten in den Jahren 2016 und 2017 erstellte das italienische Ministerium des Innern einen Integrationsplan, um Antworten auf informelle Ansiedlungen zu finden. Darin wurden Verfahren vorgesehen, um eine Rückkehr in offizielle Wohnbereiche zu ermöglichen – auch durch eine Kartierung leerer und ungenutzter öffentlicher Gebäude (vgl. Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren, Nationaler Integrationsplan für Personen mit internationalem Schutzstatus, Oktober 2017, S. 27 f.). Damit soll zudem dem Problem begegnet werden, dass illegale Gebäudebesetzungen nicht zum Recht auf Anmeldung eines Wohnsitzes und darüber hinaus zum Ausschluss von Leistungen des sozialen Wohnungsbaus führen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 1bis des Legislativdekrets Nr. 47 vom 28.03.2014 in der Fassung des Anhangs zu Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 80 vom 23.05.2014 bestätigt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 48 vom 18.04.2017). Diesem Problem haben sich bereits auch einige Kommunen angenommen. Sie ermöglichen eine Registrierung fiktiver Adressen ("Via Modesta Valenti"), die die Kommunen für Obdachlose festlegen, um nach deren Registrierung den Zugang zum Gesundheitswesen zu eröffnen (vgl. für die Hauptstadt Rom das Protokoll Nr. 6691/17 der Sitzung des kapitolinischen Rates vom 03.03.2017). Entgegen dem Einwand der Antragstellerin folgt eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Situation anerkannter international Schutzberechtigter in Italien im Sinne von Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht aus dem Umstand, dass der Zugang zu den Sozialleistungen faktisch eingeschränkt ist. Die Antragstellerin nimmt auf das Bürgergeld Bezug, für das die Schutzberechtigten im Gegensatz zu länger in Italien lebenden Berechtigten die Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllen können, und verweist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.08.2019 in dem Verfahren 5 B 3516/19. Zwar wird Fremdstaatsangehörigen das Bürgergeld tatsächlich nur bei einem zehnjährigen Aufenthalt in Italien mit kontinuierlichem Inlandsaufenthalt in den letzten zwei Jahren gewährt. Faktische Einschränkungen ergeben sich über den Verweis der Antragstellerin auf das Bürgergeld hinaus auch in dem Zusammenhang mit einem Anspruch auf ein Integrationseinkommen (ReI), der erst nach zwei Jahren Aufenthalt in Italien entsteht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Legislativdekrets Nr. 147 vom 15.09.2017) und teilweise bei Sozialwohnungen, weil je nach Region ein länger vorausgehender Wohnsitz dort verlangt wird (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA, Country Report Italy, Update 2018, S. 146). Diese Umstände einer faktischen Einschränkung des Zugangs zu sozialstaatlichen Leistungen rechtfertigt nach den vorliegenden Erkenntnissen indes nicht die Annahme, es liege ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh vor. Denn nach der vorstehenden Beurteilung des Gerichts werden anerkannte international Schutzberechtigte in Italien, die nicht besonders schutzbedürftig sind, nicht in einer existenziellen Notsituation sich selbst überlassen, sondern erhalten in der kritischen Übergangsphase nach der Gewährung internationalen Schutzes mittels der Einrichtung der SIPROIMI staatliche Unterstützungsleistungen, die sie grundsätzlich befähigen, nach der Übergangszeit aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen. Ein faktischer Verstoß gegen das Gebot der Inländergleichbehandlung bei Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge gemäß Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU durch Privilegierung italienischer Staatsangehöriger im Wege einer Erweiterung der sozialstaatlichen Leistungen ändert an dieser Tatsachenbewertung nichts (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.09.2019 – 5 K 5990/17.A –, juris, Rn. 55; VG Trier, Urteil vom 27.08.2019 – 7 K 178/18.TR –, juris, Rn. 48). Art. 4 GRCh schützt vor einer existenziellen Notlage, die allein für eine Verletzung des Schutzbereichs maßgebend ist (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2019 – 8 B 154/19 –, juris, Rn. 15). Denn ein Verstoß gegen Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU begründet nur dann ein Überstellungshindernis (und einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013), wenn dies zugleich zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Im Übrigen ist dies nicht der Fall. Dies kann bereits daraus entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof auf die darauf bezogene Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2017 – 1 C 2/17 –, juris, Rn. 20 ff. zu Vorlagefrage Nr. 1 Buchst. a) den Prüfungsmaßstab ausschließlich mit der Frage nach einer Überschreitung der erheblichen Schwelle der Gefahr einer existenziellen Notlage definiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.) und daraufhin auch das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagefrage insoweit nicht weiter aufrechterhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 – 1 C 2/17 –, juris, Rn. 1). Denn der Europäische Gerichtshof hat zu der Prüfung von Art. 4 GRCh in dem Rahmen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU zwischen einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh und gegen Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU deutlich unterschieden, indem er ausgeführt hat, dass Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 92). Darüber hinaus ist dies aus dem Schutzbereich von Art. 4 GRCh abzuleiten, der gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh zu demjenigen des Art. 3 EMRK einheitlich auszulegen ist. Der Schutzbereich umfasst keine allgemeine Verpflichtung der aufnehmenden Staaten, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). ee) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin beschließt, trotz der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens den gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu prüfen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer Reduzierung des der Antragsgegnerin von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeräumten Ermessens. Soweit sich die Antragstellerin auf eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung bei ihrer Rückkehr nach Italien beruft, so kann selbst bei einer Verletzung von Art. 4 GRCh keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 kann im Lichte von Art. 4 GRCh, der ein Überstellungshindernis begründen kann, nicht darüber hinaus so ausgelegt werden, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 den Mitgliedstaat in einer solchen Situation zur Anwendung der Ermessensklausel verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 88 und 97 in dem Fall einer schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung). b) Es ergeben sich in dem vorliegenden Verfahren keine Zweifel daran, dass es auch feststeht, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien durchgeführt werden kann. Sie ist weder abschiebungsschutzberechtigt noch abschiebungsschutzbegünstigt noch sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben. aa) Die Antragstellerin ist nicht abschiebungsschutzberechtigt. Liegen systemische Schwachstellen im Sinne einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung – wie bereits ausgeführt – nicht vor, so geht es bei der Frage nach der Möglichkeit einer Überstellung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 um die Prüfung der individuellen Lage vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse der betroffenen Gruppe von Rückkehrern (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 92 f.; 96). Aus der Perspektive des mitgliedstaatlichen Rechts bedeutet dies eine auch nach Art. 4 GRCh gebotene nähere Prüfung im Rahmen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, die bereits im Rahmen der Prüfung eines Zuständigkeitsübergangs nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargestellt ist. Entsprechend der ebenfalls vorstehend zu Italien dargestellten Erkenntnisse ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die junge, gesunde, alleinstehende und arbeitsfähige Antragstellerin in ihrer konkreten Situation als nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU besonders schutzbedürftige Person nach einer Rückkehr dorthin in existenzielle Not geraten wird. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage beachtlich wahrscheinlich, dass sie durch staatliche Stellen im Hinblick auf Unterbringung, Grundversorgung und Integration während ihres Asylverfahrens und nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes unterstützt werden wird. Darüber hinaus ist in dem konkreten Fall der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie bei ihrem Aufenthalt in Verona gemäß ihren Angaben in der Anhörung bei dem Bundesamt am 13.08.2019 auf Bekannte in Verona zurückgreifen konnte und Arbeit in der Landwirtschaft fand. Zwar hat die Antragstellerin zugleich berichtet, dass diese mit ihr auf Grund ihrer später bekannt gewordene Konversion zu dem Christentum und gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung nicht mehr gesprochen habe, so dass nach den Angaben der Antragstellerin eine Unterstützung durch die Familie nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist. Allerdings hat die Antragstellerin dadurch in Italien bereits Erfahrung gesammelt, wie sie Arbeit finden kann, und mithin wird es ihr beachtlich wahrscheinlich leichter fallen, erneut Arbeit zu finden. bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt nach summarischer Prüfung für die Antragstellerin nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt angegebenen Verdauungsprobleme nach ihrer Ankunft in Italien mit einer stationären Behandlung und ihre ebenfalls im Krankenhaus behandelte Sportverletzung vom Fußball führen aus zwei Gründen nicht zu einem Abschiebungshindernis. Zum einen sind diese Angaben ohne die Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen in dem vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu berücksichtigen. Maßstab für eine inhaltliche Berücksichtigungsfähigkeit ist § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Diesen Regelungen, die zunächst für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG gelten, kommt generell maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 8). Nach diesen Anforderungen muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Solche Unterlagen liegen für die Antragstellerin nicht vor. Es liegen nur Mitteilungen der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt über einen Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin in dem Gebiet der Antragsgegnerin vom 18.08.2019 bis zum 23.08.2019 vor. Inhaltliche Angaben zu den Gründen sind daraus nicht zu erkennen. Zum anderen ist nicht zu erkennen, dass die angegebene gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin weitere Behandlungen notwendig macht und weiterhin solche notwendigen Behandlungen nicht angemessen in Italien durchgeführt werden könnten. Für das Bestehen einer konkreten Gefahr ist es gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zunächst nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung in dem Zielstaat mit der Versorgung in dem Gebiet der Antragsgegnerin gleichwertig ist. In dem Fall Italiens ist es nach summarischer Prüfung beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrenden Asylantragstellern wie auch anerkannten international Schutzberechtigten medizinische Leistungen zur Verfügung stehen. Insoweit wird auf die Auswertung der Erkenntnisse zu dem italienischen Gesundheitssystem in dem Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 4 GRCh Bezug genommen – sowohl im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung der Asylantragsteller als auch der anerkannten international Schutzberechtigten. cc) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind für die Antragstellerin nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Insbesondere halten sich Familienangehörige nach den Angaben der Antragstellerin nicht in dem Gebiet der Antragsgegnerin auf. Für die Reisefähigkeit der Antragstellerin in dem engeren und dem weiteren Sinne wird auf die vorstehenden Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Verfassung im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Bezug genommen.