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Beschluss

7 B 375/20

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Italien bestehen weder für Dublin-Rückkehrer noch für anerkannte Schutzberechtigte generelle systemische Mängel des Asylverfahrens.(Rn.13) 2. Defizite in der Unterkunftssituation begründen in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Italien bestehen weder für Dublin-Rückkehrer noch für anerkannte Schutzberechtigte generelle systemische Mängel des Asylverfahrens.(Rn.13) 2. Defizite in der Unterkunftssituation begründen in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens.(Rn.31) Der bei dem Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 19.08.2020 erhobenen Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG richtet sich gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 3). Gemäß § 34a Abs. 2 AsylG sind in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegen die Abschiebungsanordnung Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zulasten der Antragsteller aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 10.08.2020 verfügte Abschiebungsanordnung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Für die Annahme, sie hätten einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, besteht keine ausreichende Grundlage. Es spricht überwiegendes dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen und auf dieser Grundlage ihre Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn sie in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) erfolgen soll. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem die italienischen Behörden unter dem 10.08.2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt haben (Bl. 243 und 245 der Verfahrensakte). Die Antragsgegnerin ist für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO zuständig, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet ist, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Es erweist sich in dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die Antragsteller an den als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat Italien zu überstellen. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist es auch nach dieser Vorschrift nicht gekommen. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Danach ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GRCh) bzw. Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind allerdings hoch. Dazu führt der EuGH in seinem Urteil vom 19.03.2019 (C-163/17, „Jawo“, juris) konkretisierend aus, dass systemische Schwachstellen nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten seien, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen geht das Gericht auf der Basis einer Gesamtwürdigung nach dem aktuellen Erkenntnisstand und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS 2 AsylG) davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass weder Dublin-Rückkehrer im laufenden oder bereits negativ abgeschlossenem Asylverfahren noch bereits in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Aktuelle Erkenntnisse, auf die Bezug genommen wird, liegen diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung zugrunde (vgl. zuletzt: VG Aachen, Urt. v. 10.11.2020 – 9 K 6001/17.A –, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 26.08.2020 - 5 K 1123/19.A -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 19.08.2020 - A 10 K 3159/18 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 09.07.2020 - 5 K 2904/18.A -, juris; VG Kassel, Urt. v. 08.04.2020 - 4 K 1375/17.KS.A -, juris; a. A. VG Köln, Beschl. v. 27.08.2020 - 8 L 1429/20.A - juris; VG Hannover, Urt. v. 10.08.2020 - 3 A 3184/15 -, juris; VG Berlin, Urt. v. 16.07.2020 - 28 K 21.18 A - juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid v. 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A -, juris). Ob für Angehörige vulnerabler Gruppen, wie etwa Familien oder Alleinstehenden mit minderjährigen Kindern eine andere Betrachtung angezeigt ist (vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.09.2020 - 3 L 143/20 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 – 6 V 796/20 –, juris), kann hier offenbleiben, da die Antragsteller auch nach den Angaben im Antragsverfahren einer solchen Gruppe nicht angehören. Es ist zwar zuzugeben, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt sind. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen der italienischen Behörden vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 – A 9 K 3639/18 –, juris). Denn in Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (vgl. Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 09.10.2019, S. 6 ff.). Über den Ablauf des Asylverfahrens wird über Informationsbroschüren in unterschiedlichen sprachlichen Fassungen sowie über Betreuungsdienste Auskunft gegeben. Bei Dublin-Rückkehrern ist im Regelfall gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Italien ihren ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz weiterverfolgen oder erstmals einen Asylantrag stellen können. Im Falle einer Ablehnung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden oder Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid erhoben werden. Das Asylverfahren soll zwar grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2019, vom 16.04.2019, S. 64). Der Umstand, dass diese Verfahrensdauer aufgrund der aktuellen Belastungssituation nicht immer eingehalten werden kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines unzureichenden Asylverfahrens, zumal diesbezügliche Schwierigkeiten wegen des Zustroms an Schutzsuchenden nicht nur in Italien, sondern in vielen europäischen Ländern bestehen. Auch aus der Entwicklung in der letzten Zeit ergibt sich nichts Gegenteiliges. So hat sich die Zahl der Unterbringungsplätze in der Vergangenheit bei gleichzeitig zurückgehenden Asylanträgen und Asylverfahren in Italien sowie zurückgehender Zahl von Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen deutlich erhöht (vgl. Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 09.10.2019, S. 6 ff.). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell von Dublin-Rückkehrern. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert. Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Unterbringung. Grundsätzlich werden zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt, die über ganz Italien verteilt sind. Asylsuchende haben nach wie vor ein Recht auf Unterkunft, sobald sie ihr erstes Asylgesuch stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 37). Sie werden in Erstaufnahmezentren (ehemals CARA) und temporären Einrichtungen (ehemals CAS) untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 37). Anerkannte Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf Unterbringung in einer SIPROIMI-Unterkunft für sechs Monate (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 52 ff.). Unabhängig davon, ob den Antragstellern noch ein Anspruch auf eine Unterbringung in einer SIPROIMI-Einrichtung zusteht (vgl. hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe/ProAsyl, Auskunft an Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.10.2020, S. 2), erscheint es jedenfalls als möglich, dass die Antragsteller auch außerhalb eines Anspruchs Zugang zum SIPROIMI-System finden (so auch: VG Cottbus, Urt. v. 26.08.2020 - 5 K 1123/19.A - juris Rdnr. 30), denn die Unterbringungspraxis wird offenbar flexibel gehandhabt. So endet die Verweildauer in den SIPROIMI-Unterkünften für eine beträchtliche Zahl der Bewohner nicht mit Ablauf der sechs Monate, auch wenn die längere Belegung eher die Ausnahme als die Regel ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 57). Eine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung erscheint umso wahrscheinlicher, als der Bedarf an diesen Unterkünften sinkt. Derzeit sind über 30.682 Plätze vorhanden (vgl. SIPROIMI, I numeri dello SPRA/SIPROIMI 2020, https://www.siproimi.it/i-numeri-dello-sprar). Zwar ist damit ein Rückgang im Vergleich zu den Jahren 2018 (35.881 Plätze) und 2019 (33.625 Plätze) zu verzeichnen (vgl. zu den Zahlen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 58). Gleichzeitig ist aber auch die Zahl von Migranten, die Italien im Jahr 2020 erreicht haben, gegenüber der Situation in den 2015 bis 2017 deutlich zurückgegangen (von 126.560 in 2017 auf 44.124 in 2019, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/italien/), was die Aufnahme der im Land befindlichen Asylantragsteller oder international Schutzberechtigten erleichtert. Von Januar 2020 bis September 2020 haben nunmehr 13.151 Personen einen Asylantrag gestellt, im Vergleichszeitraum des Jahres waren dies noch 25.295. Stark angestiegen ist derzeit die Zahl der Personen, die Italien auf dem Seeweg erreicht haben, dies waren zwischen Januar und Oktober 2020 27.203 Personen, während dies im Vorjahr noch 9.650 Personen waren. Zum 31.10.2020 waren 80.645 Asylsuchende und Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen in Italien untergebracht (vgl. UNHCR, Italy Fact Sheet October 2020, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/83052). Dass die Antragsteller bzw. allgemein schutzberechtigte Rückkehrer oder Dublin-Rückkehrer von der derzeitigen Situation im Hotspot auf Lampedusa betroffen sein werden, ist nicht zu erwarten (vgl. zur dortigen Situation: https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2020_10_28_Streifllicht.pdf). Soweit aufgrund von Distanzierungs- und Quarantäne-Maßnahmen in den italienischen Unterkünften weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen (so VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.05.2020 - 1a 9184/17.A, Rdnr. 80), führt dies nicht dazu, dass von deren vollständiger Auslastung ausgegangen werden kann. Dagegen spricht nämlich, dass derzeit sogar Asylbewerber, denen eigentlich der Zugang zu SIPROIMI-Unterkünften verwehrt ist, nunmehr auch längstens bis 31.01.2021 in Unterbringungseinrichtungen des SIPROIMI-Systems untergebracht werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine - Aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19, 17.07.2020; AIDA, Country Report: Italy, Update 2019, S. 14 unter Verweis auf Art. 16 der Rechtsverordnung 34/2020 vom 19.05.2020). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, denn selbst wenn die Antragsteller keine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung finden sollten, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer bzw. anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründen. Denn Art. 4 GRCh ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rdnr. 93). Darüber hinaus droht den Antragstellern auch im Falle einer Anerkennung ihrer internationalen Schutzberechtigung eine Obdachlosigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn neben den SIPROIMI bieten auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an. Zwar wird berichtet, dass sich die Unterbringungssituation unter Schutzberechtigten verschärft habe, welche die SIPROIMI-Unterbringung nach sechs Monaten verlassen müssen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine - Aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19, 18.05.2020). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass außerhalb der staatlichen Einrichtungen Unterkunftsmöglichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr, wie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.07.2019 (- A 4 S 749/19 - juris Rdnr. 60) ausgeführt, bestehen (vgl. zu Gemeindeunterkünften und Notschlafstellen auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht B-Stadt in seinem Urteil vom 02.06.2020 (- 7 A 359/17 - juris Rdnr. 44 f.) unter Verweis auf den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 12.11.2019 - C-233/18 – „Haqbin“, juris) ausführt, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von nach Italien rücküberstellten Asylantragstellern in ihren Rechten aus Art. 1 und 4 GRCh aufgrund eines zumindest zeitweisen Vorenthaltens jeglicher staatlich gewährleisteter Unterkunft und Nahrung könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Obdachloseneinrichtungen gemeinnütziger Organisationen grundsätzlich zur Verfügung stünden, ist dem entgegen zu halten, dass der Europäische Gerichtshof sich in der in Bezug genommenen Entscheidung zu den sekundärrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten geäußert hat, deren Verletzung aber – für sich genommen – keine systemischen Mängel begründen kann. Unabhängig davon ist der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Sachverhalt nicht vergleichbar mit solchen, ebenfalls in den Blick zunehmenden Fällen, in denen das Recht auf Unterbringung verloren geht, weil eine Person in der Unterkunft nicht erschien oder diese ohne Benachrichtigung verlassen hat (vgl. zu letzterem Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 44 f.). Denn der vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidende Fall betraf einen Entzug materieller Hilfe in einer Aufnahmestruktur aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit der Unterbringung stehenden Verhaltens (Schlägerei in einer Unterkunft zwischen Bewohnern unterschiedlicher ethnischer Herkunft) aufgrund einer „Sanktion“ nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie). Nach Überzeugung der Kammer sind die weiteren Sachverhalte, in denen sich der Asylbewerber oder Schutzberechtigte dem staatlichen Aufnahmesystem entzieht und deshalb Einschränkungen nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2013/33/EU unterliegt, jedoch anders zu gewichten (vgl. zum Vorgehenden: VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 – A 9 K 3639/18 –, juris). Durch das am 05.10.2018 erlassene und am 07.11.2018 durch den Senat sowie am 28.11.2018 durch das Parlament bestätigte Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) war die bisherige Unterbringung zwar neu organisiert und ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen worden. Es wurde nunmehr zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene, dem sog. SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“) unterschieden. Während die Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen, traten die SIPROIMI an die Stelle der früheren SPRAR-Unterkünfte („Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“), wobei letztere bisher vor allem für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorgesehen waren. Künftig sollten Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, während Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen erhalten sollten, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden sollten. Durch die neuen Ausschreibungsspezifikationen für die Unterkünfte wurde auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Zudem sollte durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden. Die Bedürfnisse von Familien sowie vulnerablen Personen sollten auch künftig Berücksichtigung finden. So waren etwa Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen, für die es spezielle Ausschreibungsspezifikationen gab (z.B. bzgl. Personalschlüssel, Reinigungsintervallen oder Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich am Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, konnten dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraums weiterhin bleiben. Sofern sie sich dagegen noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befanden, verblieben sie dort so lange, bis ihnen von der Questura der Aufenthaltstitel übergeben wurde. Danach wurden sie aus dem Aufnahmesystem entlassen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 09.10.2019, S. 12 ff., 15 ff. und 18 f. sowie vom 26.02.2019, S. 5 ff.). Soweit in dem von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Verwaltungsgerichts B-Stadt auf die negativen Auswirkungen des sog. Salvini-Dekretes Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass die italienische Regierung nach dem Regierungswechsel im September 2019 und insbesondere nach der Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts vom 09.07.2020 (Az.: 186/2020, veröffentlicht unter https://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPronuncia.do?anno=2020&numero=186) in mehreren Schritten von diesem Dekret des vormaligen Innenministers Salvini Abstand genommen hat. Das italienische Verfassungsgericht hatte die durch das vorgenannte Dekret begründete Weigerung staatlicher Stellen, Personen, die auf eine endgültige Entscheidung über ihren Asylstatus warten, die Eintragung ihres Wohnsitzes bei der örtlichen Gemeinde zu gestatten, als verfassungswidrig angesehen. Diese Praxis hatte erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Möglichkeit zur Wahrnehmung von Leistungen des staatlichen Gesundheitswesens und der Möglichkeit der Wohnungsunterbringung. Nach den neuen Regelungen wird zunächst nunmehr die Rettung von Menschenleben auf See als verfassungsmäßige internationale Verpflichtung bezeichnet. Die neuen Regelungen enthalten ein Ausweisungsverbot für besonders schutzbedürftige Personen, wenn im Herkunftsland schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Das von der italienischen Innenministerin Lamorgese initiierte Regelwerk reduziert zudem die von dem vormaligen Innenminister Salvini eingeführten Strafandrohungen für ausländische private Seenotretter. Schiffsbesatzungen, die unerlaubt mit Migranten in italienische Gewässer einfuhren, mussten bislang mit bis zu einer Million Euro Strafe und der Beschlagnahmung des Schiffes rechnen. Die Geldstrafen wurden auf das frühere Maß von bis zu 50.000,00 Euro herabgesetzt, ein Verlust des Schiffs droht nicht mehr. Darüber hinaus ist nunmehr ein dezentrales „Aufnahme- und Integrationssystem“ mit mehr Unterstützungsangeboten für Asylsuchende vorgesehen. Der Schutz bestimmter Personengruppen soll verbessert, die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts erweitert werden (https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-10/italien-migration-gesetze-seenotrettung-sicherheitsgesetze-geldstrafen-hilfsorganisationen, vom 06.10.2020, abgerufen am 30.11.2020; https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wie-italiens-regierung-salvinis-migrationspolitik-beerdigt-16988967.html, vom 06.10.2020, abgerufen am 30.11.2020). Als eine der wichtigsten Maßnahmen wird dabei die Wiedereinführung der Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen angesehen (https://www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good-news-asylum-seekers-italy, vom 06.10.2020, abgerufen am 30.11.2020 https://www.hrw.org/news/2020/11/23/italy-strengthen-immigration-law-protections, vom 23.11.2020, abgerufen am 30.11.2020). Neben den staatlichen Einrichtungen existieren zudem verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. In Einzelfällen ist es jedenfalls bislang gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhalten und vorübergehend obdachlos sind. Insbesondere kann es zu Problemen kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergeht, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlässt oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 09.10.2019, S. 17 und vom 26.02.2019, S. 22). Der Anspruch kann zwar wiederaufleben. Insoweit ist allerdings ein vorheriger Antrag bei der Questura erforderlich, die ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig war. Eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung kann erst dann wieder erfolgen, wenn die Wiederaufnahme genehmigt wurde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 44 f.). In dieser Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gibt, angewiesen, um der Obdachlosigkeit entgehen zu können. Darüber hinaus existieren von den Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotene Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen. In diesem Zusammenhang bietet beispielsweise die Gemeinde Rom eine telefonische Notfallhotline an, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Notfallplätze an bedürftige Personen vermittelt. Auf der Homepage werden sieben Zentren für erwachsene Obdachlose und fünf Zentren für Mütter mit Kindern aufgelistet. Diese Zentren sind ausschließlich Schlafunterkünfte, die nur in der Nacht bis zum nächsten Morgen zur Verfügung stehen und für die eine Reservierung nicht möglich ist. Ebenso existieren auch in Mailand besondere Notunterkünfte. Während der Winterzeit werden die Plätze in Notunterkünften hier erhöht und diese sollen für alle Bedürftigen verfügbar sein. Während der restlichen Zeit des Jahres wird die Kapazität reduziert. Das Centro Sammartini (vormals CASC) ist bei der Suche nach Notunterkünften behilflich (https://www.comune.milano.it/servizi/centro-aiuto-stazione-centrale1). Es befindet sich im Hauptbahnhof Mailands und ist jeden Tag geöffnet (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S 72 ff.). Im Ergebnis ist die Unterkunftssituation in ihrer Gesamtschau zum aktuellen Stand weiterhin nicht unproblematisch. Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, zumal die Annahme von Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entsprechend den oben genannten Maßgaben an hohe Anforderungen geknüpft ist. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der italienische Staat mit Unterstützung vom European Asylum Support Office der Europäischen Union (EASO) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Aufnahmekapazitäten stetig zu erhöhen und aktiv darum bemüht ist, diese auch weiterhin zu verbessern. Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, so begründet dies entsprechend den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel. Nicht anders stellt sich die Lage im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Italien dar. Italien verfügt auch über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden gleichwohl medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Krankenhäusern bleibt weiterhin bestehen, auch für nach Maßgabe der italienischen Vorschriften illegale Migranten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Italien als EU-Mitgliedstaat medizinische Behandlungsmöglichkeiten wie generell in der EU im ausreichenden Maße verfügbar sind (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 09.10.2019, S. 19 f. und 21 mit Verweis auf MedCOI). Auch für die Fallgruppe anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie – wie auch italienische Staatsangehörige, die arbeitslos sind – die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. dazu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 und Beschl. v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -). Denn nach den vorstehend skizzierten Erkenntnissen zu Italien werden nicht besonders schutzbedürftige Asylantragsteller, auch nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nicht ausschließlich sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich auch nicht in eine existentielle Notlage. Vielmehr können sie in Italien trotz bestehender Schwierigkeiten auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Das italienische System geht für anerkannte internationale Schutzberechtigte davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Für eine Übergangszeit können Schutzberechtigte auf staatliche Leistungen zurückgreifen. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Weiter besteht die Möglichkeit von Integrationsprojekten und Sprachkursen. Anerkannte Schutzberechtigte können weiter auf Hilfsorganisationen zurückgreifen und können sich im Übrigen in Eigenverantwortung um Wohnung und Arbeit kümmern (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 09.10.2019, S. 21 f.). Insbesondere steht so für anerkannte internationale Schutzberechtigte Zugang, nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich, für eine Übergangszeit zu Einrichtungen des SIPROIMI offen, die in einer Übergangszeit Versorgungs-, Unterstützungs- und Integrationsleistungen gewähren. Auch über die Verfahren des Unterbringungssystems SIPROIMI hinaus reagieren die staatlichen Stellen auf Probleme, um auftretende Obdachlosigkeit anerkannter internationaler Schutzberechtigter zu verhindern. Insgesamt reagiert der italienische Staat darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in dieser Übergangszeit nicht in eine existentielle Notsituation geraten und sorgen so auch dafür, dass sie nach einer Übergangszeit sich selbst aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufbauen können (vgl. VG Trier, Urt. v. 28.02.2020 - 7 K 1250/19.TR -; VG Magdeburg, Beschl. v. 14.11.2019 - 8 B 398/19 -; VG Würzburg, Urt. v. 04.02.2019 - W 8 K 18.32181 -; zitiert nach juris). Auch hat die Einführung des sog. Bürgergeldes durch das Dekret 4/2019 in Italien für sich genommen nicht dazu geführt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass den Antragstellern in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohten. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsteller ihren Lebensunterhalt in Italien nicht selbst bestreiten könnten und deshalb ohne Bürgergeld der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Dies wäre aber erforderlich um darzulegen, dass sie wegen aus ihrer Sicht unzureichender sozialer Unterstützung ernsthaft in eine Situation kommen könnten, die unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommt. Denn eine solche resultiert nicht aus einer faktischen Ungleichbehandlung von Schutzberechtigten. Zwar wird das Bürgergeld lediglich an italienische Staatsbürger und andere Personen gezahlt, die seit mindestens zehn Jahren (die letzten zwei Jahre kontinuierlich) in Italien gewohnt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 ff.). Damit steht es schutzberechtigten Rückkehrern faktisch nicht zur Verfügung. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Denn nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs knüpft die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh an andere Voraussetzungen an als die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen in Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU, zu denen das Gebot sozialhilferechtlicher Gleichbehandlung in Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU gehört (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C 540/17 u.a. - juris Rdnr. 36). Art. 4 GRCh verpflichtet die Vertragsstaaten nämlich nicht generell dazu, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen und ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Art. 4 GRCh ist - wie oben bereits ausgeführt - im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen (vgl. zu Art. 3 EMRK, der Art. 4 GRCh nach Bedeutung und Tragweite entspricht: OVG Niedersachsen, Urt. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 - juris Rdnr. 31 m. w. N.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - Rdnr. 93). Maßgeblich ist danach insoweit alleine, ob den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen, ohne dass es auf eine Privilegierung italienischer Staatsbürger ankommt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 – A 9 K 3639/18 –, juris m. w. N). Eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien ist demnach rechtlich nicht unmöglich. Den Antragstellern ist es als jungen, gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen Personen zuzumuten, sich den Anforderungen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen und die ihnen dort gebotenen Möglichkeiten zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuellen drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existentiellen Gefahr nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu begegnen. Die geforderte Mitwirkung bzw. Eigeninitiative ist diesen auch zumutbar. Gegebenenfalls müssen sie auf private Hilfsorganisationen oder sonstige angebotene Hilfemöglichkeiten zurückgreifen, um einer existenziellen Notlage zu entgehen. Eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Zuge der COVID-19-Pandemie angezeigt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG die Verhältnisse in Italien mit Blick auf die Corona-Pandemie entgegenstehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsteller in Italien aufgrund der voraussichtlichen Lebensverhältnisse in eine Lage extremer Not geraten würden. Dies gilt aber wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nur in Extremfällen (vgl. Heusch/Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AsylG, § 29, Rdnr. 22-24, 25. Edition Stand: 01.03.2020). Das Gericht hat – auf der Basis des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und auch angesichts der in Italien getroffenen Maßnahmen – keine substantiierten Erkenntnisse, die die Annahme eines solchen Extremfalles in der Person der Antragsteller oder allgemein das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien begründen könnten. Im System des gegenseitigen Vertrauens ist für Italien vielmehr weiter von einem die Grundrechte sowie die Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, wahrenden Asylsystem auszugehen (so auch VG Würzburg, Gerichtsbescheide v. 11.05.2020 - W 8 K 20.50114 - und v. 25.03.2020 - W 10 K 19.50254 -; VG Aachen, Urt. v. 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -; alle zitiert nach juris). Die Versagung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2020 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Es liegen keine Umstände in der Person der Antragsteller vor, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates Italien rechtfertigen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Italien kein Abschiebungsverbot aus den insoweit allein in Betracht kommenden Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nur, wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, etwa wenn das Fehlen eines Abschiebungsstopps dazu führen würde, dass ein Ausländer im Zielstaat der Abschiebung sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde, ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen (vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 60, Rdnr. 45, 25. Edition, Stand: 15.08.2016). Eine derartige Extremgefahr kann für die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Italien indes nicht angenommen werden, auch nicht im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie in Italien. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Antragsteller als junge Menschen, die nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren unter keinen erheblichen Vorerkrankungen leiden, in Italien gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wären. Selbst unter Berücksichtigung der Entwicklung der Corona-Pandemie in Italien besteht nach dem oben genannten Maßstab – selbst bei unterstellter (nicht zwangsläufiger) Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher die Antragsteller angehören. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 70 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen. Bei Kindern sind Erkrankungen seltener und verlaufen in der Regel mild (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 27.11.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 30.11.2020). Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Italien auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass auch nur annähernd von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG gesprochen werden könnte. Insbesondere sind Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Apotheken, Banken, Post und Behörden in Italien geöffnet; ebenso führt der öffentliche Personenverkehr seinen normalen Betrieb durch. Lediglich für die Regionen Aostatal, Kalabrien, Kampanien, Lombardei, Piemont, Südtirol und Toskana ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb dieser Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) in den vorgenannten Regionen müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22.00 Uhr anbieten (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise für Italien, Stand: 19.11.2020, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/italiensicherheit/211322, abgerufen am 30.11.2020). Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist somit weiter sichergestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass einem nach Italien überstellten Asylbewerber der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden infolge Mangelernährung drohten. Im Übrigen gelten für Asylsuchende in Italien dieselben Maßnahmen wie für italienische Staatsbürger, was Gesundheitskontrollen und Quarantäne betrifft. Auch stehen der Abschiebung keine inlandsbezogenen Duldungsgründe entgegen. Damit erweist sich die Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 AsylG als rechtmäßig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.