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8 A 57/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Anerkannten international Schutzberechtigten, deren Familie wegen zwei Töchtern im Kleinstkindalter besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) ist, droht in Malta beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Legal nach Malta Zurückkehrende werden nicht in die Prozesse einer besonderen Erfassung und Begleitung verletzlicher Personen einbezogen. Selbst wenn sie eine Unterbringung erhalten, die für verletzliche Personen vorgesehen ist, ist eine Unterbringung (zunächst) in einem offenen Zentrum des staatlichen Unterbringungssystems beachtlich wahrscheinlich, in dem solche klimatischen Bedingungen Sommers wie Winters herrschen, die für Kleinstkinder mit greifbaren existenziellen Gesundheitsgefahren aufgrund der Einwirkung extremer Hitze oder Kälte verbunden sind.(Rn.32) (Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten international Schutzberechtigten, deren Familie wegen zwei Töchtern im Kleinstkindalter besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) ist, droht in Malta beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Legal nach Malta Zurückkehrende werden nicht in die Prozesse einer besonderen Erfassung und Begleitung verletzlicher Personen einbezogen. Selbst wenn sie eine Unterbringung erhalten, die für verletzliche Personen vorgesehen ist, ist eine Unterbringung (zunächst) in einem offenen Zentrum des staatlichen Unterbringungssystems beachtlich wahrscheinlich, in dem solche klimatischen Bedingungen Sommers wie Winters herrschen, die für Kleinstkinder mit greifbaren existenziellen Gesundheitsgefahren aufgrund der Einwirkung extremer Hitze oder Kälte verbunden sind.(Rn.32) (Rn.38) Das Verfahren ist teilweise einzustellen und im Übrigen hat die Klage Erfolg. Eine Entscheidung kann ergehen, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschien. Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden. Das Ladungsschreiben enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Zustellung der Ladungen erfolgte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.10.2019 und an die Beklagte ebenfalls am 17.10.2019. I. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger seinen Antrag in Ansehung der Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 26.04.2019 zurückgenommen hat. II. Die Klage hat, soweit das Verfahren nicht nach der Teilrücknahme einzustellen ist, Erfolg. Über die zulässige Klage entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter. Die Klage ist begründet. 1. Die Entscheidung in der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass er im Hinblick auf die Republik Malta gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abschiebungsschutzberechtigt ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es dem Kläger droht, in Malta einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Asylantragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Fall einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten Rechts der Republik Malta besteht für den Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, weil er als international Schutzberechtigter und seine mit ihm hypothetisch zurückkehrende Familie nicht als besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU erkannt werden und weil sie ungeachtet der bei ihnen bestehenden Besonderheiten insbesondere der jüngst geborenen Tochter des Klägers so untergebracht werden, dass sie wegen Gesundheitsgefahren in existenzielle Not geraten werden. a) Die Gesamtwürdigung ist in dem Fall des Klägers auf die Situation international anerkannter Schutzberechtigter zu beziehen. Dem Kläger ist ausweislich der E-Mail-Antwort der dortigen Behörden vom 20.04.2018 in Malta am 07.05.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Zugleich ist mitgeteilt worden, dass der Kläger diesen Status weiterhin innehat. b) Aus der allgemeinen Lage zurückkehrender, nicht verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter in Malta lässt sich zunächst nicht generell auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung schließen. Grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung. Das staatliche Unterbringungssystem ist zwar zunächst auf die illegal Eingereisten und Asylsuchende zugeschnitten, die einer Unterkunft bedürfen. Sie werden dabei in geschlossene oder offene Zentren verteilt. Das System ist dabei auf einen Aufenthalt von Asylsuchenden nur für ein Jahr zugeschnitten. Es gibt aber die Möglichkeit, dass auch anerkannte Asylbewerber länger als ein Jahr in den Zentren bleiben. Zudem ist die Rückkehr in ein Zentrum nach einem Verfahren bei der Agentur für die Wohlfahrt von Asylsuchenden (AWAS) möglich. Über diesen Mechanismus können mithin auch nach Malta zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte (wieder) in die staatlichen Aufnahmeeinrichtungen gelangen. Die AWAS prüft zunächst eine Unterbringung in den allgemeinen Systemen – auch dem Programm der Malta Housing Authority. Die Reintegration in die offenen Zentren ist auch bei verletzlichen Personen möglich (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 46 und 75 f.). Kapazitäten stehen nach den zuletzt verfügbaren Erkenntnissen auch tatsächlich zur Verfügung, weil ausreichend unbelegte Plätze vorhanden sind. Die Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich in Marsa. Sie fungiert seit Juni 2018 als geschlossenes Zentrum, bevor eine Überleitung in das offene Zentren oder eine Relokation stattfinden. Örtlich ist zugleich ein solches offenes Zentrum angeschlossen. Beide werden nunmehr wieder von der AWAS direkt geführt und nach den aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mehr von einem privaten Dritten. Es gibt insgesamt sechs offene Aufnahmeeinrichtungen in Malta mit Maximalkapazitäten zwischen 50 und 924 Personen. Zwar wurden die Kapazitäten insgesamt von 2.200 Personen in dem Jahr 2017 nunmehr auf rund 1.500 Plätze reduziert. Die verbleibende Gesamtkapazität war indes mit 1.182 Belegungen in den offenen Zentren Ende des Jahres 2018 nicht ausgeschöpft. Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an. Sollten die Kapazitätsgrenzen erreicht sein, werden Unterkünfte aktiviert, die sonst für Wohnungslose vorgesehen sind (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 49 f.). Unter internationalem Schutz stehende Personen haben in Malta des Weiteren Zugang zu dem Arbeitsmarkt, den Sozialsystemen und insbesondere zu der staatlichen Gesundheitsversorgung (vgl. Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Anerkannte Flüchtlinge haben Zugang zu der staatlichen Gesundheitsversorgung, die wie bei den Staatsbürgern Walters teilweise kostenfrei und teilweise mit Zuzahlungen verbunden ist. Bei niedrigem Einkommen können freie Medikationen in Anspruch genommen werden. Für Flüchtlinge besteht darüber hinaus die Möglichkeit, kostenlos psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Subsidiäre Schutzberechtigte haben demgegenüber nur zu einem Kernbereich der Gesundheitsversorgung Zugang, indem sie außerhalb des Gesundheitssystems Anträge hierfür stellen (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 78 f.). c) Ungeachtet dieser allgemeinen Lage ist aber für den Kläger davon auszugehen, dass aufgrund der für verletzliche Personen vorliegenden Erkenntnisse in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung beachtlich wahrscheinlich ist. aa) Der Kläger selbst gehört vor dem Hintergrund seines Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung selbst zwar nicht zu dem Kreis verletzlicher Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Jedoch ist bei der Prüfung für ihn bestehender Abschiebungshindernisse nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine Ehefrau und seine Kinder und damit auf die Familie insgesamt abzustellen. Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff.). Der Kläger lebt in dem Gebiet der Beklagten mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern zusammen, die in den Jahren 2010, 2014, 2016 und 2018 geboren wurden. Mithin handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern, darunter zwei Kleinstkindern bis drei Jahren. Für die Ehefrau des Klägers und ihre drei ältesten gemeinsamen Kinder bestehen gemäß dem Urteil vom 20.08.2018 (9 A 114/18 MD) und dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 12.10.2018 Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Griechenland. Dort sind sie als international Schutzberechtigte anerkannt. bb) Für die Gruppe der besonders verletzlichen Personen ergibt die weitere Gesamtwürdigung der für Malta vorliegenden Erkenntnisse, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh beachtlich wahrscheinlich ist. Eine der besonderen Situation der Familie des Klägers insgesamt Rechnung tragende Unterbringung ist bei ihrer gemeinsamen Abschiebung nach Malta beachtlich wahrscheinlich nicht sichergestellt. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Familie bei ihrer Rückkehr nicht in die Prozesse der AWAS einer besonderen Erfassung und Begleitung verletzlicher Personen einbezogen werden (1). Selbst wenn sie eine Unterbringung erhalten, die für verletzliche Personen vorgesehen ist, ist zudem eine Unterbringung (zunächst) in einem offenen Zentrum des staatlichen Unterbringungssystems beachtlich wahrscheinlich; dort aber herrschen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solche klimatischen Bedingungen Sommers wie Winters, die für Kleinstkinder eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung mit greifbaren existenziellen Gesundheitsgefahren aufgrund der Einwirkung extremer Hitze oder Kälte darstellen (2). (1) Zum einen folgt aus den Erkenntnissen über den Zugang zu den Prozessen, die für verletzliche Personen vorgesehen sind, dass anerkannte international Schutzberechtigte, die nach Malta zurückkehren, im Gegensatz zu Asylantragstellern nicht in ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit erkannt und infolgedessen bereits deswegen nicht in ihren Bedürfnissen entsprechenden Einrichtungen untergebracht werden können. Die Behörden in Malta haben zwar für verletzliche Personen besondere Prozesse im Rahmen der Asylverfahren eingeführt, um ihrem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und Eltern mit Kindern werden nach illegaler Einreise nicht in den geschlossenen, sondern nur in den offenen Zentren untergebracht (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, Malta, 03.03.2017, S. 8; European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 36). Eine Inhaftnahme dieser Personen findet nicht statt (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Für Minderjährige ist ein besonderes Team etabliert worden, das sie begleitet (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Open Centres). Allerdings greift dieser Prozess des neu aufgesetzten Systems der Identifikation verletzlicher Personen und ihrer Begleitung nur bei illegal einreisenden Asylsuchenden, die über die Erstaufnahmeeinrichtung untersucht werden. Nur für sie ist seit dem Juni 2018 eine Unterbringung zuallererst in dem geschlossenen Bereich vorgesehen (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 75 f.). Auf legal Einreisende ist das System hingegen nicht zugeschnitten (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 36). So erfolgt bei einer Rückkehr anerkannter international Schutzberechtigter kein Durchlaufen der Erstaufnahmeeinrichtung. Sie gelangen gerade nicht in den geschlossenen Bereich der dafür vorgesehenen zentralen Aufnahmeeinrichtung. (2) Zum anderen ist selbst in dem Fall, dass die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch von anerkannten international Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr identifiziert wird, beachtlich wahrscheinlich keine angemessene Unterbringung sichergestellt. Denn Familien auch mit minderjährigen Kindern werden beachtlich wahrscheinlich so in offenen Zentren untergebracht, dass die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht hinreichend vor Gesundheitsgefahren wegen Hitze oder Kälte insbesondere bei Kleinstkindern schützen. Die Unterbringung verletzlicher Personen erfolgt für einige Familien, alleinstehende Frauen und unbegleitete Kinder in zwei dafür vorgesehene offene Zentren. Oft werden Familien in den Zentren mit nicht verletzlichen Personen untergebracht, während zumindest unbegleitete Kinder in separaten Räumlichkeiten der offenen Zentren wohnen können. Die räumlich getrennte Unterbringung alleinstehender Frauen ist Teil der Bemühungen in der Verteilung, wird dennoch oft nicht realisiert. Für die Verteilung selbst gibt es keinen übergreifenden Unterbringungs- oder Belegungsplan (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 50). Verletzliche Personen sind allgemein für das offene Zentrum in Dar il Liedna vorgesehen, das Kapazitäten zu einer Aufnahme von 58 Personen hat. Ein zweites offenes Zentren wird zu der Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen verwandt, weist jedoch keine dafür besonderen Einrichtungen auf (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, einerseits S. 54 f. und 75). Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 50). Für die geschlossenen Zentren sind – insbesondere nach einem Besuch der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu willkürlichen Verhaftungen in Malta in dem Jahr 2015 (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 51) – gesundheitsbedenkliche Lebensbedingungen berichtet worden, was Temperaturen, Luftzufuhr, kontinuierliche Trinkwasserversorgung und Hygienestandards sanitärer Anlagen betrifft (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Malta, März 2018, S. 2). Aber auch in den offenen Zentren, die für die Unterbringung verletzlicher Personen gedacht sind und die auch Fertighauseinheiten bzw. Hauscontainer umfassen können, kam es zu Problemen mit den dort herrschenden Temperaturen im Sommer und im Winter, weil es keine klimatische und keine ausreichende Heizungsregulation gab (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Malta, März 2018, S. 2). Dass sich an dieser baulichen Situation einschließlich des Einsatzes von Metallcontainern sowie an den Temperaturbedingungen zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, ist nicht ersichtlich (vgl. weiterhin für 2018 European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 51). (3) Der Hinweis in der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.04.2018, der Kläger habe bereits ein Jahr in Malta gelebt, dort als Tischler gearbeitet und über eine Unterkunft verfügt, betrifft nicht die Frage nach der Aufnahme in dem ersten Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr in einer angemessenen Unterbringung. Die Situation des Klägers hat sich durch eine Rückkehr mit seiner Familie gegenüber seinem damaligen Aufenthalt in Malta ohne seine Familie verändert. Der Einwand in der von der Beklagten angesprochenen Hinsicht, später in Malta leben zu können, betrifft gerade nicht die nach den Erkenntnismitteln kritische erste Phase der Identifikation als vulnerable Person und der angemessenen Unterbringung unmittelbar nach der Rückkehr. cc) Über vorstehende allgemeine Feststellungen zu der Situation zurückkehrender verletzlicher Personen hinaus ergeben sich in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem konkreten Fall des Klägers und seiner Familie das Erkennen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und eine angemessene Unterbringung insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr sichergestellt ist. Es liegen in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine solchen Garantien der Behörden in Malta vor, die einen Zugang des Klägers und seiner Familie bei ihrer Rückkehr zu einer entsprechend ihrer besonders verletzlichen Situation angemessenen Unterbringung und Versorgung beachtlich wahrscheinlich machen. Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, die mit einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besonderen Merkmalen in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) verbunden ist, kann durch Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen entgegengewirkt werden. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist bei dem Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für drohende Konventionsverstöße die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Dafür, dass bei dem Kläger und seiner Familie keine Gefahr eines Konventionsverstoßes angenommen werden könnte, müsste sich eine Garantie auf die Unterbringungsformen beziehen, die die Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS bietet. Ihr Gegenstand kann auch das Programm der Maltese Housing Authority sein. Ferner kann eine Unterbringung im offenen Zentrum Dar il Liedna in Erwägung gezogen werden, das besonders von verletzlichen Personen genutzt wird. Letzteres gilt aber nur, soweit eine Unterbringung in den Zelten und Fertighauseinheiten sowie in Massenunterkünften ausgeschlossen und umgekehrt eine zureichende Gesundheitsversorgung und ein zureichender Schutz vor extremen Temperaturen zugesichert wird. Eine solche individuelle Garantie hat die Beklagte nicht eingeholt. Der Austausch mit den Behörden in Malta in dem Rahmen des Asylverfahrens des Klägers fand ausschließlich zu der Frage einer Aufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Indes muss eine Garantie nicht konkret für den individuellen Fall abgegeben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14). Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist eine ausreichende Aktualität notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziff. 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Eine solche allgemeine Garantie, deren Aussagen hinreichende Bezugspunkte für den Fall des Klägers und seiner Familie bieten, so dass die Anwendung der garantierten Sicherungsmöglichkeiten beachtlich wahrscheinlich ist, liegt ebenfalls nicht vor. 2. Die Abschiebungsandrohung nach der Ziffer 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides vom 26.04.2018 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war ebenfalls aufzuheben. Es fehlt an der für eine Androhung notwendigen Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Angedroht ist die Abschiebung nach Malta. Im Hinblick hierauf besteht indes Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. 3. Die als originäre Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende Befristung nach der Ziffer 4 des Bescheides vom 26.04.2018 war aufzuheben. Sie hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG frühestens mit der Abschiebungsandrohung zu erfolgen. Diese unterliegt jedoch der Aufhebung. Entsprechend ist die Befristung zu früh ausgesprochen und gleichfalls aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es den zurückgenommenen Teil der Klage betrifft, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung des Gegenstandswerts. Der Wert des Antrags zu der Anfechtung des Abschiebungsverbotes beläuft sich auf die Hälfte des Werts der – später zurückgenommenen – Anfechtung der Antragsablehnung als unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. V. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bei ihm Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Malta festzustellen. Der in dem Jahr 1986 in as-Sikhne geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist der Islam. Seine Ehefrau, F.M., ist in dem Jahr 1994 in Homs geboren. Gemeinsam haben sie drei ebenfalls in Homs geborene Töchter, die am 09.10.2010 geborene R…, die am 01.01.2014 geborene F… und die am 01.05.2016 geborene H…. In dem Gebiet der Beklagten wurde ein weiteres gemeinsames Kind geboren. Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne seine Familie in dem Juli 2015 aus Syrien aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und schließlich Österreich am 02.01.2016 in das Gebiet der Beklagten. Nach seinen weiteren Angaben begab er sich im März/April 2016 nach Malta und verblieb dort ungefähr ein Jahr. Die Ehefrau und Kinder des Klägers reisten nach ihren Angaben bereits im September 2016 aus Syrien aus und am 10.10.2016 in Griechenland ein. Der Kläger ist nach seinen Angaben in dem Jahr 2017 von Malta nach Griechenland zu seiner Familie gereist. Gemeinsam gelangten sie am 09.03.2018 in das Gebiet der Beklagten. Der Kläger und seine Familie stellten am 22.03.2018 einen Asylantrag bei dem Bundesamt. Für die Ehefrau des Klägers ergaben sich Eurodac-Treffermeldungen von Antragstellungen internationalen Schutzes am 10.10.2016 und 25.10.2016 in dem griechischen Samos sowie die Gewährung internationalen Schutzes am 18.05.2017. Für den Kläger wiesen die Eurodac-Treffermeldungen die Stellung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes am 08.03.2016 und eine Abnahme des Fingerabdrucks am 10.03.2016 beides in Malta aus. In seiner Anhörung zu der Zulässigkeit seines Asylantrags gab der Kläger am 06.04.2018 gegenüber dem Bundesamt an, während seines einjährigen Aufenthalts in Malta dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Dorthin sei er gegangen, weil er gehört habe, dass in Malta ein Asylverfahren sehr schnell abgehandelt werde. Dem sei jedoch nicht so gewesen. Er habe Geld für einen Flug nach Malta erhalten und sei dort mit einem gefälschten Reisepass eingereist. In Malta habe er eine Wohnung gemietet und als Tischler im Monat ca. 800 € verdient. Das Bundesamt richtete daraufhin an die Behörden Maltas ein Übernahmegesuch am 10.04.2018. Mit ihrer Antwort vom 20.04.2018 teilten diese mit, dass dem Kläger in Malta subsidiärer Schutz am 07.05.2016 gewährt worden und er nach wie vor Inhaber dieses internationalen Schutzes sei. Mit Bescheid vom 17.04.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Ehefrau und der ältesten drei Kinder des Klägers als unzulässig ab. Es drohte ihre Abschiebung nach Griechenland an. Mit Urteil vom 20.08.2018 (9 A 114/18 MD) wurde die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in den Personen der Ehefrau und der ältesten drei Kinder des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands vorliegt. Dem hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2018 entsprochen. Mit dem am 20.06.2018 dem Kläger einschließlich seiner Asylverfahrensakte zugestellten Bescheid vom 26.04.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Unter Setzung einer Frist von 30 Tagen wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm eine Abschiebung nach Malta angedroht. Nach Syrien dürfe der Antragsteller nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zu der Begründung führte das Bundesamt aus, dem Kläger sei in Malta bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Malta würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Insbesondere habe der Kläger dort bereits sein Einkommen in Höhe eines gesetzlichen Mindestlohnes verdient und Zugang zu einer Mietwohnung gehabt. Von einer solchen Lebensunterhaltssicherung sei auch bei seiner Rückkehr nach Malta auszugehen. Zu der Festsetzung der Befristung des Einreiseverbotes verwies das Bundesamt darauf, dass der Kläger keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen in dem Gebiet der Beklagten verfüge, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. Der Kläger hat am 26.06.2018 Klage erhoben. Er verweist auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen für seine Ehefrau und seine Kinder. Nachdem der Kläger ursprünglich auch beantragt hat, den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2018 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null Monate zu befristen, hat er diese Anträge mit Schriftsatz vom 14.10.2019 zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII AufenthG vorliegen und den Bescheid vom 26.04.2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Malta, die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 114/18 MD sowie auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.04.2019 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.