Urteil
8 A 76/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die materiellen Wirkungen der Rechtskraft gemäß § 121 VwGO sind bei einer Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten, die sich auf unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen gemäß § 73 Abs. 2 AsylG gründet.(Rn.32)
2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft entsprechend § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung inhaltlich falscher rechtskräftiger Entscheidungen ist bei nachlässigem Verhalten der zurücknehmenden Behörde in dem vorausgehenden Gerichtsverfahren nicht gegeben.(Rn.50)
3. Die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft stehen einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, wenn sich nur die Erkenntnislage geändert hat oder abweichend zu der früheren Entscheidung zu würdigen ist, selbst wenn es sich um erst nachträglich bekannt gewordene oder neu erstellte Erkenntnismittel handelt.(Rn.72)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die materiellen Wirkungen der Rechtskraft gemäß § 121 VwGO sind bei einer Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten, die sich auf unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen gemäß § 73 Abs. 2 AsylG gründet.(Rn.32) 2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft entsprechend § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung inhaltlich falscher rechtskräftiger Entscheidungen ist bei nachlässigem Verhalten der zurücknehmenden Behörde in dem vorausgehenden Gerichtsverfahren nicht gegeben.(Rn.50) 3. Die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft stehen einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, wenn sich nur die Erkenntnislage geändert hat oder abweichend zu der früheren Entscheidung zu würdigen ist, selbst wenn es sich um erst nachträglich bekannt gewordene oder neu erstellte Erkenntnismittel handelt.(Rn.72) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Die Entscheidung konnte ergehen, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand erschien. Sein Prozessbevollmächtigter wurde form- und fristgerecht geladen. Das Ladungsschreiben enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Zustellung der Ladung erfolgte gemäß dem zurückgereichten Empfangsbekenntnis am 25.10.2019. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Als Hauptantrag ist allein der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04.09.2018 anzusehen. Soweit der Kläger weitergehend die Verpflichtung der Beklagten zu der Zuerkennung subsidiären Schutzes ebenfalls als Hauptantrag formuliert und gestellt hat, ist der Antrag in seinem wohlverstandenen Interesse gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 VwGO sachdienlich als Hilfsantrag auszulegen. Denn die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes als Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 AsylG stellt sich erst im Falle der Aufhebung der bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Über den Antrag zu dem subsidiären Schutz ist wegen des Erfolges des Hauptantrages mithin nicht zu entscheiden. Der Bescheid vom 04.09.2018 erweist sich in seiner Ziffer 1 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die dem Beklagten gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.08.2017 durch Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 zuerkannt worden ist, ist zu Unrecht erfolgt. Diese Aufhebung des Bescheides unterliegt genauso der Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie die mit ihr verbundenen Folgeentscheidungen in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides über die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, für die es ohne rechtmäßige Aufhebungsentscheidung an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. 1. Die Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Rücknahme gemäß der von dem Bundesamt herangezogenen Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 2 AsylG erweist sich als rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Diese Vorschrift ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Gegenstand der Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist eine solche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie erfolgte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 3 AsylG. Die Zuerkennung sprach das Bundesamt mit Bescheid vom 21.09.2017 aus. Der Bescheid erging in Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.08.2017 in dem Verfahren 1 A 166/16 MD, das seit dem 15.09.2017 rechtskräftig ist. Der Rücknahme des Bescheides vom 21.09.2017 steht jedoch die Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 entgegen. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 bindet die Beklagte als Beteiligte des Verfahrens 1 A 166/16 MD wie auch den in dem vorliegenden Verfahren erkennenden Einzelrichter. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 – 8 C 8/93 –, juris, Rn. 12). Soweit die Bindung der materiellen Rechtskraft reicht, so kann eine gegenteilige Entscheidung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür gemäß § 153 VwGO vorgesehenen Verfahren beseitigt worden ist. Die Voraussetzungen einer Rechtskraftwirkung des Urteils vom 09.08.2017 sind gegeben. Die aus der Rechtskraft folgende Bindung an Urteile ist in den Fällen des § 73 Abs. 2 AsylG anzuwenden (a). Auf die Rechtskraftwirkung kommt es auch an, weil eine Wiederaufnahme des vorausgehenden Gerichtsverfahrens nicht in Betracht kommt (b). Die vorausgehende Entscheidung betrifft den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil sie dafür vorgreiflich ist (c). Sie zeitigt für die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft eine Bindung (d). Diese Rechtskraftwirkung wird nicht entsprechend § 826 BGB eingeschränkt und durchbrochen, weil es an einer sittenwidrigen Ausnutzung des unrichtigen Urteils durch den Kläger vor dem Hintergrund der Kenntnis der Beklagten von den Umständen der Unrichtigkeit bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 fehlt (e). a) Die Vorschrift des § 121 VwGO ist auch auf Rücknahmen gemäß § 73 Abs. 2 AsylG anzuwenden. Die materiellen Wirkungen der Rechtskraft sind bei einer Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten, die sich aus unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen begründet. Die Vorschrift des § 73 AsylG befreit nicht von der Rechtskraftbindung. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 9 C 53/97 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 18.09.2001 – 1 C 7/01 –, juris, Rn. 9). b) Auf die Frage, ob die Rechtskraft der Rücknahme entgegensteht, kommt es vorliegend auch an. Denn eine Wiederaufnahme des Verfahrens 1 A 166/16 MD im Wege einer Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 580 ZPO ist nicht betrieben worden. Eine solche Klage kommt jedenfalls wegen Ablaufs der Notfrist von einem Monat nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 586 Abs. 1 und 2 ZPO auch nicht mehr in Betracht. c) Das Urteil vom 09.08.2017 über die Verpflichtung zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellt eine Entscheidung dar, die im Sinne des § 121 VwGO zugleich den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft. Zwar ist der prozessuale Anspruch des vorliegenden und des vorausgehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht identisch. Der Streitgegenstand eines Verfahrens um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Rücknahme einer Asylberechtigung ist von dem Streitgegenstand eines vorausgehenden Verfahrens verschieden, in dem es um die materielle Asylberechtigung ging (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.1990 – 9 B 276/89 –, juris, Rn. 10). Der prozessuale Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aber für das vorliegende Verfahren und den dortigen prozessualen Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft zumindest vorgreiflich. Solche vorgreiflichen Fragen sind in einem nachfolgenden Verfahren um die Rücknahme eines Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Rechtskraft relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 9 C 53/97 –, juris, Rn. 12). Denn Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse zu dem Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Für die mit Bescheid vom 04.09.2018 ausgesprochene Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft ist das Urteil vom 09.08.2017 vorgreiflich. Die Frage nach dem Flüchtlingsstatus in dem Gebiet der Beklagten fällt in die sachliche Reichweite der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils. Die Rücknahme auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 AsylG erfolgte gemäß der Begründung des Bescheides vom 04.09.2018 mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Rücknahmegrund wurde auf die Angaben des Klägers in dem Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24.03.2016 gestützt, die sich als unrichtig erwiesen haben. Zunächst gab der Kläger an, Syrien am 15.03.2015 verlassen zu haben und nach einem Aufenthalt von einer Woche in der Türkei nach Griechenland gegangen zu sein. Seine Erfassung als Person sei dort nicht erfolgt. Am 16.12.2015 sei er auf dem Luftweg in das Gebiet der Beklagten eingereist, ohne sich an die Flugpapiere oder die Fluggesellschaft erinnern zu können. Tatsächlich wurde der Kläger in Griechenland jedoch registriert, stellte dort einen Asylantrag und ihm wurde am 07.10.2015 der Flüchtlingsstatus gewährt. Dies ergibt sich aus den Datenmarkierungen und Datenspeicherungen nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und der von dem Kläger vorgelegten griechischen Aufenthaltserlaubnis vom 20.10.2015, die ihn als Flüchtling benennt, sowie aus dem griechischen Reisepass für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Griechische Republik wurde weder von dem Kläger noch von der Beklagten in das Verfahren 1 A 166/16 MD angegeben, in dem das Urteil ohne mündliche Verhandlung am 09.08.2017 erging. Vielmehr waren die unrichtigen Angaben des Klägers über dem von der Beklagten in dem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen 6389477-475, der die Anhörung des Klägers beinhaltete, Teil der Entscheidungsgrundlage. Von dieser ging das Urteil stillschweigend aus. Auf der Grundlage dieser Angaben ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers wegen einer bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes. Sie waren den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Der tatsächlich vorliegende Sachverhalt war auch in rechtlicher Hinsicht für die Entscheidung vom 09.08.2017 relevant. Unter Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts hätte sich der Asylantrag des Klägers vom 24.03.2016 bereits als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erwiesen, ohne dass in dem Gebiet der Beklagten eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hätte ergehen dürfen. Eine Anwendung dieses Unzulässigkeitstatbestandes hätte auch eine durch Art. 4 GRCh gebotene unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich Griechenlands nicht gehindert. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU in das mitgliedstaatliche Recht der Beklagten um. Letztere Vorschrift ist zwar dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Ungeachtet der Frage nach den Lebensbedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland wäre ein Absehen von einer Unzulässigkeitsentscheidung nicht geboten gewesen. Für eine Wahrung der Rechte aus dieser Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nicht unionsrechtlich geboten, von einer Unanwendbarkeit des Unzulässigkeitstatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu dem Zweck eines Anspruchs auf nochmalige, wiederholende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte auszugehen. Dies würde aber ein Hindernis, die Unzulässigkeit eines Asylantrags auszusprechen, umgekehrt bedeuten, weil das Asylverfahren anderenfalls nicht anders abgeschlossen werden könnte. Ein solches Gebot kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 – 1 C 2/17 –). Dabei ist zu beachten, dass sie in der – hier nicht vorliegenden – Konstellation eines Asylantrags nach § 3 AsylG nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Dabei ist die Vorlagefrage – im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts (vgl. Generalanwalt, Schlussanträge vom 25.07.2018 – C-297/17 –, juris, Rn. 123) – in der doppelten Verneinung beantwortet worden, dass ein Hindernis nicht besteht, wenn kein Verstoß vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Für den umgekehrten Fall des Vorliegens eines Verstoßes ist jedenfalls bei bereits erfolgter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – wie sie in dem vorliegenden tatsächlich gegeben ist – jedoch nicht notwendig von einem Hindernis für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auszugehen. Die Sachverhaltskonstellationen der Vorlagefrage (vgl. Vorlagefrage 3b aus BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18/16 –, juris) – das heißt die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat – und des vorliegenden Falles – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat – sind im Hinblick auf die Vorlagefrage bereits nicht vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 – 3 L 75/17 –, juris, Rn. 22). Im Falle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus lassen sich die Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU und die damit verbundenen Rechte auf mitgliedstaatlicher Ebene im Wege einer mit dem Art. 4 GRCh konformen Auslegung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften umsetzen, ohne die asylrechtlichen Verfahren zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18/16 –, juris, Rn. 34 a. E.). Der Schutz aus Art. 4 GRCh verbietet in dieser Konstellation nur eine Rückführung und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU die Gewährung bestimmter Rechte. Ersteres ist in dem Recht der Beklagten bereits durch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK sichergestellt, weil auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh dadurch auch die Rechte aus Art. 4 GRCh sichergestellt werden und Abschiebungsschutz für den Herkunftsstaat § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 – 1 C 2/17 –). Letzteres kann auch durch eine entsprechende unionsrechtskonforme Anwendung des Aufenthaltsrechts erfolgen, ohne dass es eines Zweitausspruchs der Zuerkennung bereits ausgesprochener Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaften im Wege eines Asylverfahrens bedarf. Dafür spricht auch, dass für die Fälle, in denen über den bereits in dem Rückführungsstaat gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wird, es unionsrechtlich im Falle von Verstößen des Rückführungsstaates gegen Kapitel II und III der Richtlinie 2013/32/EU nur geboten ist, das Verfahren im Rückführungsstaat aufzunehmen, nicht aber in dem rückführenden Mitgliedstaat durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 100). Für die Zuerkennung bereits zuerkannter Flüchtlingseigenschaften stellt sich diese Frage nicht mehr, weil der andere Mitgliedstaat ein solches Verfahren gar nicht durchzuführen hätte. Es wurde bereits durchgeführt. Eine Pflicht der Beklagten, die Rechte von Flüchtlingen im Wege eines erneuten Ausspruchs der Zuerkennung in einem Asylverfahren zu gewährleisten, ist den unionsrechtlichen Anforderungen erst recht nicht zu entnehmen. Sie ist für eine Wahrung der aus dem bereits zuerkannten Status resultierenden Rechte nicht notwendig. d) Erweist sich danach der dem Urteil vom 09.08.2017 zugrunde liegende Sachverhalt als unrichtig und infolgedessen auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger als – im Nachhinein betrachtet – unrichtig, so hindert dennoch die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung die Beklagte an einer Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers für die Vergangenheit. Die dem rechtskräftigen Urteil vom 09.08.2017 zugrunde liegende unrichtige Tatsachengrundlage führt nicht dazu, dass die sachliche Reichweite der Rechtskraft nicht mehr eingreift. Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt nicht allein deshalb ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben und das Gericht nunmehr eine andere Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 – 1 C 7/01 –, juris, Rn. 13). Die Erkenntnis über die Unrichtigkeit der dem Urteil vom 09.08.2017 zugrunde gelegten Tatsachen berührt auch nicht die sogenannte zeitliche Grenze der Rechtskraft. Verändert sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und Rechtslage in entscheidungserheblicher Weise, so steht die Rechtskraft einer anderslautenden Entscheidung nicht entgegen. Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 – 1 C 7/01 –, juris, Rn. 11). Stellt das Gericht hingegen fest, dass hinsichtlich des für die frühere Entscheidung maßgeblichen Tatbestandes und hinsichtlich der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Urteils gegeben war, keine Änderung eingetreten ist, so muss es die in dem Vorprozessurteil aus dem bestimmten Tatbestand bejahte oder verneinte Rechtsfolge seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1962 – I C 161.58 –, juris, Rn. 8). Bei Fällen unrichtiger Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Angaben im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylG ergibt sich grundsätzlich im Hinblick auf diesen Sachverhalt keine andere Beurteilung, sondern es geht um die Reaktion auf eine Täuschungsreaktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2013 – 10 B 40/12 –, juris, Rn. 4). So ist es hier. Die Sachlage im Hinblick auf die unrichtige Angabe über die bereits tatsächlich am 20.10.2015 dem Kläger in Griechenland zuerkannte Flüchtlingseigenschaft hat sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht verändert. Sie bestand bereits zuvor. e) Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 09.08.2017 wird nicht entsprechend § 826 BGB dadurch eingeschränkt und durchbrochen, dass das Urteil unrichtig ist, die Unrichtigkeit dem Kläger bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Es fehlt an solchen besonderen Umständen. Die Vorschrift des § 826 BGB ist für die Einschränkung der nach § 121 VwGO mit der Rechtskraft verbundenen Wirkungen in dem Fall sittenwidriger Ausnutzung inhaltlich falscher rechtskräftiger Entscheidungen entsprechend anzuwenden. Ihr liegt der Rechtsgrundsatz zugrunde, dass niemand vor Gericht damit gehört wird, dass er die für ihn günstigen Folgen eigenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für sich in Anspruch nehmen will, unabhängig davon, ob bereits die Erwirkung oder erst die Ausnutzung eines inhaltlich falschen Titels betroffen ist. In einem solchen Fall müssen die Rechtskraftwirkungen der Rechtskraft ausnahmsweise dann zurücktreten, wenn die dauerhaft wirkende Entscheidung auf einem begünstigenden rechtswidrigen Urteil begründet, das durch eine gezielte grobe Täuschung auf sittenwidrige Weise erwirkt worden ist. Dieses Verbot des Rechtsmissbrauchs ist in Fällen der Fortwirkung des durch das sittenwidrig erwirkte Urteil bewirkten Rechtsvorteils nicht durch die Möglichkeit einer (befristeten) Restitutionsklage ausgeschlossen. § 153 VwGO enthält insoweit keine abschließende Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27/12 –, juris, Rn. 21 und BGH, Urteil vom 05.06.1963 – IV ZR 136/62 –, juris, Rn. 11). Die Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung trotz rechtskräftiger Verpflichtung zu der Zuerkennung dieses Status ist unter Anwendung dieser Grundsätze geboten, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde. Eine lediglich objektiv falsche Tatsachengrundlage reicht – anders als bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylG – nicht aus. Die Täuschung muss sich auf wesentliche Umstände bezogen haben, ohne die eine positive Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27/12 –, juris, Rn. 20). Der Kläger hat zwar gezielt in seiner Anhörung falsche Angaben gemacht und damit verschleiert, dass ihm in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Dadurch ist es zu einem aus tatsächlichen Gründen unrichtigen Urteilsausspruch gekommen. Die gezielte Täuschung über die Tatsachengrundlagen geschah auch vorsätzlich. Der Kläger war bereits während seines Asylverfahrens in dem Besitz der später zur Verfügung gestellten griechischen Aufenthaltserlaubnis und des Reiseausweises für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Dennoch führt dieses gezielte Täuschungsverhalten nicht zu einem den Anforderungen des § 826 BGB genügenden Sittenwidrigkeitsvorwurf bei der Erschleichung einer gerichtlichen Entscheidung. Denn die Beklagte hätte sich mit einfachen Mitteln vor Erlass des Urteils gegen die darin ausgesprochene Verpflichtung zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger wenden können und hat es versäumt, die Erschleichung einer Verpflichtungsentscheidung abzuwehren. Der von § 121 VwGO statuierten Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft kommt der Vorrang zu, wenn es der von einer Erschleichung einer gerichtlichen Entscheidung betroffene Beteiligte unterlassen hat, in dem gerichtlichen Verfahren eigene Möglichkeiten zur Abwehr eines solchen Urteils zu nutzen – insbesondere durch Vorlage von Unterlagen, über die er selbst verfügte. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage von § 826 BGB steht für solche Fälle und mithin für die Korrektur nachlässigen Verhalten in einem gerichtlichen Verfahren nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1974 – VIII ZR 131/72 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85 –, juris, Rn. ; Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85 –, juris, Rn. 33; Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 56/11 –, juris, Rn. 16). Diese Wertung ist auch in dem Rahmen verwaltungsgerichtlicher Asylverfahren und der Durchbrechung der Rechtskraft dortiger Entscheidungen zu berücksichtigen. Ihr kommt für die Rechtskraft von Urteilen eine allgemeingültige Aussage zu. Ein solches nachlässiges Verhalten ist bei der Beklagten festzustellen. Die gezielte Täuschung des Klägers hat er bereits in dem Verfahren 1 A 166/16 MD nicht mehr in einer Art und Weise ausgenutzt, die für den Vorwurf des der Sittenwidrigkeit im Sinne eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens genügt und es schlechthin für unvereinbar mit dem Gerechtigkeitsgedanken erscheinen lässt, dass die Beklagte an die Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 gebunden ist. Die griechische Aufenthaltserlaubnis des Klägers und seinen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erhielt im September 2016 die für ihn zuständige Ausländerbehörde. Diese übergab die Unterlagen noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Bundesamt. Nach dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 14.09.2016 verfügte es bereits an diesem Tag über diese Dokumente. Jedenfalls hatte es spätestens mit dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 15.03.2017, das dort am 20.03.2017 eingegangen ist, Kenntnis davon, dass der Kläger über einen internationalen Schutzstatus in Griechenland verfügte. Mit ihm teilte die Ausländerbehörde nicht nur den Zeitpunkt des Erhalts der Dokumente, sondern auch deren Inhalt ausdrücklich mit. Des Weiteren hatte das Bundesamt aus dem Asylverfahren der Eltern des Klägers Kenntnis darüber, dass diesen in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Deswegen wurden deren Asylanträge am mit Bescheid vom 03.05.2016 als unzulässig abgelehnt. Der Kläger, der den Reiseweg nach seinen Angaben mit seinen Eltern teilte, war zu dem Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthalts in Griechenland noch minderjährig. Vor diesem Hintergrund ergaben sich weitere Anknüpfungspunkte dafür, dass dem Kläger in Griechenland ebenfalls internationaler Schutz gewährt worden war, denen die Beklagte bei dem Kläger – im Gegensatz zu seiner Familie – nicht nachgegangen ist. Die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erging am 09.08.2017 und mithin fast ein halbes Jahr nach der Kenntnis der Beklagten von den Umständen, die der Zulässigkeit des Asylantrags des Klägers im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstanden. Dennoch gab die Beklagte ihre Erkenntnisse nicht an das sodann zu der Entscheidung berufene Gericht weiter. Vielmehr erfolgte ein weiteres Handeln erst mit der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens durch Verfügung vom 07.02.2018, als die Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 bereits am 15.09.2017 eingetreten war. Haben beide Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 1 A 166/16 MD trotz Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben des Klägers diese nicht in dem Verfahren mitgeteilt, so kann dem Kläger keine einseitige sittenwidrige Ausnutzung der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung so zur Last gelegt werden, dass ihn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch Ausnutzung der unrichtig ergangenen Entscheidung trifft. 2. Die Rücknahmeentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 04.09.2018 kann nicht auf der Grundlage des § 48 VwVfG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. Eine Anwendung des § 48 VwVfG neben § 73 Abs. 2 AsylG ist zwar grundsätzlich möglich. Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG richtet sich sowohl nach den speziellen Regelungen des § 73 Abs. 2, 2a und 2c bis 6 AsylG als auch nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens in § 48 VwVfG. Dies geht für die Rücknahme von Zuerkennungsbescheiden bereits aus den verfahrensrechtlichen Regelungen des § 73 Abs. 4 AsylG hervor. Seine Bestimmungen sind gemäß dem Wortlaut der Norm sowohl für den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 Abs. 1 bis 2c AsylG als auch nach § 48 VwVfG anzuwenden. Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über Rücknahme und Widerruf nach § 48 und § 49 VwVfG gelten neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylG über die Aufhebung von Asylanerkennungen und Feststellungen von Abschiebungshindernissen – aber nur, soweit die besonderen Bestimmungen dafür Raum lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 –, juris, Rn. 21 ff.). Ein solcher Anwendungsbereich ist vorliegend indes nicht eröffnet. Für den hier relevanten Rücknahmegrund unrichtiger Angaben scheidet ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG aus. Die Rücknahme wegen unrichtigen Angaben ist spezialgesetzlich in § 73 Abs. 2 AsylG geregelt. Ohnehin stünde einer Aufrechterhaltung oder Umdeutung die fehlende Ausübung behördlichen Ermessens durch die Beklagte entgegen. Eine behördliche Entscheidung kann nur aufrechterhalten werden, wenn die gesetzlich bestimmte Ausübung des Ermessens vorliegt. Im Hinblick auf die Umdeutung kann eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, gemäß § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Vorliegend fehlt es an den für eine Ermessensentscheidung notwendigen Erwägungen und sie sind auch nicht wegen einer Reduzierung des Ermessens entbehrlich. Die Rücknahme sprach das Bundesamt auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 AsylG als gebundene Entscheidung aus. Eine behördliche Ermessensausübung ist der Begründung des Bescheides vom 04.09.2018 nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zu einem Ausnahmefall beziehen sich ausschließlich auf die Frage, ob die Rücknahme für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Ein Ermessen dahingehend, ob die Rücknahme überhaupt erfolgt, wurde nicht ausgeübt. Für das in § 48 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es auf Null reduziert ist. Bereits der Vergleich mit der spezialgesetzlich angeordneten Rücknahmepflicht in § 73 Abs. 2 AsylG zeigt, dass der Gesetzgeber die anfängliche Rechtswidrigkeit in anderen Fällen nicht als so gewichtig ansieht, dass generell kein Rücknahmeermessen eingeräumt wird. Erkennt das Bundesamt die Rechtswidrigkeit einer Statuszuerkennung, steht ihm vielmehr regelmäßig ein weites, auch etwaige Erwägungen zu der Verfahrensökonomie einschließendes Ermessen bei der Frage zu, ob es überhaupt ein Rücknahmeverfahren einleitet. Bei der Entscheidung über die Rücknahme hat es ferner stets auch zu erwägen, ob die Asylanerkennung mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 –, juris, Rn. 26). Vor dem Hintergrund der eigenen Kenntnis des Bundesamtes von dem Reiseausweis des Klägers für anerkannte Flüchtlinge und der griechischen Aufenthaltserlaubnis bereits vor Erlass der zu der Zuerkennung verpflichtenden Entscheidung ist nicht zu erkennen, dass in dem vorliegenden Fall von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist. 3. Die Entscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 04.09.2018 erweist sich auch nicht als Widerruf mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig und kann nicht aus diesem Rechtsgrund oder im Wege der Umdeutung der Rücknahmeentscheidung in eine Widerrufsentscheidung aufrechterhalten werden. Steht der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechtskraft eines dazu verpflichtenden Urteils entgegen, so ist die ergangene Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich einer Prüfung zugänglich, ob sie als Widerruf für die Zukunft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufrechterhalten werden kann, soweit dem die sachliche Wirkung der Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht wegen späterer Änderung der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 9 C 53/97 –, juris, Rn. 14). Denn im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus kommt auch eine Umdeutung in Betracht. Denn für eine Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Zukunft wäre die Entscheidung im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG inhaltlich auf das gleiche Ziel gerichtet, von dem Bundesamt auch in dem Verfahren nach § 73 Abs. 3 bis 6 AsylG zu treffen gewesen und das Ergebnis der Aufhebung hätte die gleichen weiteren Prüfungen und Entscheidungen des Bundesamtes und Feststellungen im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylG als mittelbare Folgen der Aufhebungsentscheidung nach sich gezogen. Dass das Bundesamt in dem Bescheid vom 04.09.2018 die Rücknahme auf die tatsächliche Unzulässigkeit des Asylantrags und nicht auf eine Veränderung der Gründe für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr gestützt hat, steht einer Aufrechterhaltung oder Umdeutung als Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Die Prüfung hat auch zu erfolgen, wenn die Rücknahmegründen nicht auf eine veränderte Verfolgungsgefahr gestützt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 9 C 53/97 –, juris, Rn. 5 und 14 zu einer Rücknahme wegen doppelter Asylantragstellung). a) Einer solchen Widerrufsentscheidung steht indes wiederum die die Beklagte bindende Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 entgegen. Die für das Urteil maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich auch nicht so geändert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sich so geändert haben, dass im Hinblick auf diesen für einen Widerruf entscheidenden Aspekt die zeitliche Grenze der Rechtkraft überschritten wird. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, so dass eine neuen Entscheidung die Rechtskraft vorausgehender Verpflichtungsentscheidungen nicht entgegensteht, ist in dem Asylrecht nur der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil oder sich danach dieses Urteil als unrichtig erweist. Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt auch nicht allein ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben, das Gericht nunmehr eine andere Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt oder mittlerweile eine neue oder geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 – 1 C 7/01 –, juris, Rn. 13). In dem Fall des Klägers ist gegenüber dem Urteil vom 09.08.2017 keine solche Änderung der Sach- und Rechtslage bezogen auf den Herkunftsstaat des Klägers, die Arabische Republik Syrien, festzustellen, die über eine abweichende Bewertung der Erkenntnislage zu Syrien und über die Heranziehung anderer Erkenntnismittel hinausgeht, als sie für die vorhergehende Entscheidung maßgebend waren. Die in Syrien vorgefundene Sachlage und die rechtlichen Grundlagen ihrer Beurteilung haben sich nicht geändert, sondern nur die Beurteilung der zu Syrien bereits seinerzeit vorliegenden und später gewonnen Erkenntnismittel. Für diese Beurteilung einer relevanten Veränderung sind die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen der Lage in dem Zeitpunkt des für die tatrichterliche Entscheidung über einen Widerruf entgegenzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27/12 –, juris, Rn. 11). aa) In den tragenden Gründen des Urteils vom 09.08.2017 wurde darauf abgestellt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr unter Berücksichtigung der seinerzeitigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in dem westlichen Ausland begründet sei. Solchen Rückkehrern drohe bereits bei ihrer Einreise eine menschenrechtswidrige Behandlung. Eine solche Gefahr bestehe bereits wegen dieser Umstände (vgl. auch VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 16.06.2017 – 1 A 6/17 –, juris, Rn. 20 ff. im Anschluss an VG Köln, Urteil vom 24.04.2017 – 20 K 7836/16.A –, juris, Rn. 27). bb) Demgegenüber liegen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens und Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2017 durch Bescheid vom 04.09.2018 die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach der durch den nunmehr erkennenden Einzelrichter durchzuführenden Prognose nicht vor. Gegenüber dem Urteil vom 09.08.2017 ist festzustellen, dass es für eine Verfolgung des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe neben der rechtswidrigen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland weiterer Anhaltspunkte für einen Verfolgungsgrund bedarf. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte sind nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung von Rückkehrern für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit entscheidend. In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrern nach Syrien – ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls – von den staatlichen Stellen Syriens eine oppositionelle politische Gesinnung allgemein oder in der Regel zugeschrieben wird (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 30.08.2019 – 8 A 132/19 –, juris, Rn. 22 ff.). Die aus politischen Aussagen von Vertretern der syrischen Regierung erkennbaren Absichten lassen keinen Schluss darauf zu, ob eine politische Gesinnung zugeschrieben wird. Sie sind uneinheitlich. Einerseits äußerte Präsident Assad am 11.07.2016, dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien. Andererseits äußerte Generalmajor Zahreddine in einem Live-Interview in dem September 2017, dass, selbst wenn der Staat syrischen Flüchtlingen vergebe, die Flucht niemals vergessen und verziehen werde, und mahnte, nicht zurückzukommen; in dem Oktober 2017 wollte er seine Aussage dahingehend verstanden wissen, dass er sie nur auf den Islamischen Staat und Rebellenkämpfer, die syrische Truppen töteten, bezogen habe. In dem Dezember 2017 wiederum forderte Minister Haidar in dem Südlibanon dortige Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo auf, nach Hause zurückzukehren, weil die Situation dort stabil sei (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, S. 84). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte die Ausreise aus Syrien zur Stellung eines Asylantrags im Ausland allein als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16 A), S. 2). Ohne ein weiteres Moment, das aus Sicht der Sicherheitsbehörden einen Verdacht erregt, erfolgt keine Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung. Vielmehr wird eine Verfolgung stets im Zusammenhang mit einer Zuschreibung auf Grund anderweitiger Verdachtsmomente berichtet (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 14). Kriterien wie Ethnie oder Religion lösen einen solchen Verdacht für sich genommen nicht bereits aus, sondern können nur gemeinsam mit anderen Verdachtsmomenten die Gefahr der Annahme eines Verdachts erhöhen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Kassel gemäß Beschluss vom 29.01.2018 (3 A 638/17.A), S. 2; Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16.A), S. 4; IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 1). Bei den für sich ausreichenden Verdachtsmomenten geht es vielmehr entweder um die Nähe zu der Opposition durch entsprechendes Engagement oder entsprechende Äußerungen, die auch im Ausland von dem syrischen Geheimdienst registriert werden (vgl. amnesty international, Antwort vom 20.09.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1 f., 7 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12 mit Fn. 58 f.), oder gar um die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 2 f.). Ferner kann eine Anwendung der Sanktionen für rechtswidrige Ein- und Ausreise nach dem Gesetz Nr. 18/2014 nicht festgestellt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 82). An den Grenzstellen müssen sich nur solche Personen einer Befragung stellen, die bereits vor ihrer Ausreise durch Sicherheitsdienste beobachtet wurden oder bei deren Verwandten dies der Fall ist (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1). Dass es auf zusätzliche Verdachtsmomente für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung ankommt, kann auch den Berichten zu dem Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte an den Einreisekontrollpunkten entnommen werden. Sie verfolgen den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen – durch Abgleich der Personaldaten oder eine Befragung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.018 (3 A 638/17.A), S. 1). So werden sowohl an der Landesgrenze als auch auf den Flughäfen Einreisende daraufhin untersucht, ob sie in dem Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Die Untersuchung umfasst auch die Einsicht und Auswertung mitgeführter persönlicher Gegenstände einschließlich von Mobiltelefonen. Nur wenn in diesem Zusammenhang ein Verdacht erregt wird, so besteht das Risiko einer Inhaftnahme mit Anwendung von Folter (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.). Die danach für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit notwendigen über rechtswidrige Ausreise und Asylantragstellung im Ausland hinausgehenden weiteren Verdachtsmomente sind für den Kläger indes nicht festzustellen. Sowohl in seinem Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migrationsflüchtlinge als auch in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 A 166/16 MD bezog sich der Kläger nur darauf, dass ihm persönlich nichts passiert sei, er aber Angst um sein Leben gehabt habe, weil sein Heimatort in dem Kriegsgebiet gelegen habe. cc) Die Änderung in der Gefahrenprognose beruht indes nicht auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien, sondern auf einer gegenüber den Entscheidungsgründen des Urteils abweichenden Würdigung der verfügbaren Erkenntnismittel und neuer Erkenntnismittel unter Berücksichtigung der zu diesen Erkenntnismitteln zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Lage in Syrien (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB 21/18 –, juris, Rn. 35; VGH Hessen, Urteil vom 26.07.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 – A 11 S 513/17 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 35 ff; VGH Bayern, Urteil vom 14.02.2017 – 21 B 17.30073 –, juris, Rn. 20). b) Zugleich – und ungeachtet der vorstehend bejahten Frage nach dem Entgegenstehen der Rechtskraft des Urteils vom 09.08.2017 – liegen in dem Fall des Klägers auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG für einen Widerruf vor. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entfallen. Der Widerruf einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der beachtlich wahrscheinlich begründeten Furcht vor einer Verfolgung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht, selbst wenn es sich um erst nachträglich bekannt gewordene oder neu erstellte Erkenntnismittel handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 –, juris, Rn. 8 ff.). Bei einem Widerruf ist Bezugspunkt einer solchen Änderung nicht die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern der an nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse in dem Verfolgerland anknüpfende Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Ändert sich mithin bei unveränderter Sachlage lediglich die Bewertung der politischen Verhältnisse und folglich die Prognose desjenigen, der zur Entscheidung jeweils berufen ist, so stellt dies keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, deretwegen die Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.06.1999 – A 9 K 86/98 –, juris). Insofern ist mit der bereits zu der Rechtskraft gegebenen Begründung in dem vorliegenden Fall nur eine veränderte Einschätzung gegeben, keine Änderung der Sachlage in dem Herkunftsstaat des Klägers. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm durch die Beklagte zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Griechenlands. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit. Er wurde am 25.06.1997 in Rael nahe A?zaz geboren. In dem Gebiet der Beklagten stellte der Kläger am 24.03.2016 einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24.03.2016 gab der Kläger an, Syrien am 15.03.2015 verlassen zu haben und nach einem Aufenthalt von einer Woche in der Türkei nach Griechenland gegangen zu sein. Dort habe er ohne Zustimmung der Behörden in einer Schuhfabrik gearbeitet. Seine Erfassung als Person sei in Griechenland nicht erfolgt. Am 16.12.2015 sei er auf dem Luftweg in das Gebiet der Beklagten eingereist, ohne sich an die Flugpapiere oder die Fluggesellschaft erinnern zu können. Zu seiner Furcht vor einer Verfolgung und der Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens gab der Kläger an, aus Syrien ausgereist zu sein, weil sein Heimatort Kriegsgebiet gewesen sei und er Angst um sein Leben gehabt habe. Persönlich sei ihm nichts passiert. Bei einer Rückkehr würde er in ein Gebiet kommen, in dem wegen des Islamischen Staates keine Sicherheit gegeben sei. Mit Bescheid vom 12.04.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Verfahren 1 A 166/16 MD. Mit Urteil vom 09.08.2017 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In seiner Begründung führte der erkennende Einzelrichter aus, dem Kläger komme ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu, weil es zu der Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr unter Berücksichtigung der seinerzeitigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in dem westlichen Ausland begründet sei. Rückkehrer hätten im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitsorgane zu erwarten. Bereits diese Befragung bei der Einreise nach Syrien löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Rückkehrers aus. Unabhängig von der Verfolgungsgefahr für Rückkehrer drohe syrischen Staatsangehörigen aber auch aus anderen Gründen eine systematische Verfolgung in Anknüpfung an Konventionsmerkmale, weil sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in einem breiten Umfang gezielte Angriffe auf Zivilperson verüben – unter anderem in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern. Das Urteil ist am 15.09.2017 in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin erkannte das Bundesamt dem Kläger mit dem in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 21.09.2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Bereits zuvor in dem September 2016 legte die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt einen für den Zeitraum vom 20.10.2015 bis zum 20.10.2018 gültigen griechischen Aufenthaltstitel für anerkannte international Schutzberechtigte vor, in dem für den Kläger unter den Anmerkungen die Angabe "Flüchtling" verzeichnet ist. Des Weiteren legte sie einen griechischen Reiseausweis des Klägers für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit einer Gültigkeit bis zum 12.11.2020 vor. Auf Nachfrage vom 26.09.2016 teilte die Ausländerbehörde sodann mit Schreiben vom 15.03.2017 mit, dass ihr die Dokumente im September 2016 vorlagen. Die Asylanträge der Eltern des Klägers wurden im Hinblick auf den ihnen bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2016 als unzulässig abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2017 (9 A 582/16 MD) als unzulässig abgewiesen. Am 07.02.2018 leitete das Bundesamt ein Aufhebungsverfahren im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger ein. Die zugleich abgefragten Datenmarkierungen nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wiesen für den Kläger eine Schutzgewährung am 07.10.2015 aus. Mit Schreiben vom 07.03.2018 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es beabsichtige, seine asylrechtliche Begünstigung zurückzunehmen und festzustellen, dass kein Flüchtlingsschutz sowie kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann und auch keine Abschiebungsverbote vorliegen. Für den Fall, dass er sich nicht innerhalb der angegebenen Frist von einem Monat schriftlich äußere, wurde er darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage entschieden werde. Dem sich daraufhin für den Kläger legitimierenden Prozessbevollmächtigten wurde auf seine Anträge vom 27.03.2018 und 17.04.2019 Akteneinsicht sowohl in den Verwaltungsvorgang des Klägers als auch dessen Eltern gewährt. Mit dem am 10.09.2018 zur Post gegebenen Bescheid vom 04.09.2018 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.09.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück. Des Weiteren entschied es, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenland nicht vorlägen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe in seiner Anhörung am 24.03.2016 bewusst die Unwahrheit gesagt, weil er seit dem 20.10.2015 in Griechenland in Besitz des Flüchtlingsausweises gewesen sei. Einer Rücknahme stehe die Bindungswirkung der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils nicht entgegen, weil das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht worden sei. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit. Es seien keine Gründe ersichtlich, die in diesem Fall ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen könnten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Der Kläger habe bereits internationalen Schutz in Griechenland erhalten. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, weil die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland nicht zu der Annahme führen würden, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger hat am 14.09.2018 Klage erhoben. Er beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2018, Az.: wird aufgehoben, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung der § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Syrien und Griechenland, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschäftszeichen, 6389477-475, 6946145-475 und 6389459-475 Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 04.02.2019 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.