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Urteil

8 A 242/18

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine von der Rechtskraft ausgehende Bindungswirkung liegt auch dann vor, wenn es sich trotz Verschiedenheit der Streitgegenstände um dieselbe Sache handelt, weil der Sachverhalt bereits an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 – 4 C 2.17 –, juris, Rn. 18).(Rn.44) 2. Die nach § 1 Abs. 1 VZOG i. V. mit Art. 21 EV (juris: EinigVtr) vorzunehmende Zuordnung einer Verwaltungsaufgabe des Betreibens einer Deponie zur Abfallentsorgung hängt von der Vorfrage ab, ob auf dem Grundstück im Eigentum des Volkes bestimmungsgemäß Siedlungsmüll entsorgt wurde.(Rn.46) 3. Ist dieses bereits für ein Grundstück rechtskräftig festgestellt, so geht von dieser Feststellung auch Bindungswirkung für ein weiteres Grundstück aus, zu dem es keine vorausgehende Entscheidung gibt und das mit der Deponie bestimmungsgemäß eine Einheit bei der Wahrnehmung der Abfallentsorgung bildete.(Rn.46) 4. Zur Abgrenzung einer örtlichen (Gemeinde) von einer überörtlichen (Kreis) Aufgabenwahrnehmung der Siedlungsabfallentsorgung nach der Aufgaben- und Funktionsnachfolge mit Hilfe des Kriteriums der überwiegenden Zweckbestimmung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris) anhand der bestimmungsgemäßen infrastrukturellen Gesamtkonzeption der Abfallentsorgung im ehemaligen Kreisgebiet.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine von der Rechtskraft ausgehende Bindungswirkung liegt auch dann vor, wenn es sich trotz Verschiedenheit der Streitgegenstände um dieselbe Sache handelt, weil der Sachverhalt bereits an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 – 4 C 2.17 –, juris, Rn. 18).(Rn.44) 2. Die nach § 1 Abs. 1 VZOG i. V. mit Art. 21 EV (juris: EinigVtr) vorzunehmende Zuordnung einer Verwaltungsaufgabe des Betreibens einer Deponie zur Abfallentsorgung hängt von der Vorfrage ab, ob auf dem Grundstück im Eigentum des Volkes bestimmungsgemäß Siedlungsmüll entsorgt wurde.(Rn.46) 3. Ist dieses bereits für ein Grundstück rechtskräftig festgestellt, so geht von dieser Feststellung auch Bindungswirkung für ein weiteres Grundstück aus, zu dem es keine vorausgehende Entscheidung gibt und das mit der Deponie bestimmungsgemäß eine Einheit bei der Wahrnehmung der Abfallentsorgung bildete.(Rn.46) 4. Zur Abgrenzung einer örtlichen (Gemeinde) von einer überörtlichen (Kreis) Aufgabenwahrnehmung der Siedlungsabfallentsorgung nach der Aufgaben- und Funktionsnachfolge mit Hilfe des Kriteriums der überwiegenden Zweckbestimmung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris) anhand der bestimmungsgemäßen infrastrukturellen Gesamtkonzeption der Abfallentsorgung im ehemaligen Kreisgebiet.(Rn.48) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die in dem Bescheid festgestellte Zuordnung der Klägerin als Eigentümerin der Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Grundstücks und des in Blatt 599 verzeichneten Grundstücks vorbehaltlich privater Rechte beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG i. V. mit Art. 21 EV. 2. Die auf dieser Rechtsgrundlage getroffene Entscheidung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen begegnet keinen formellen Bedenken. Im Hinblick auf eine Unzuständigkeit des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann der von ihm erlassene Bescheid gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht angefochten werden. Ohnehin ergibt sich seine Zuständigkeit aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VZOG, § 1 VZOZÜV und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.2005 (BGBl. I S. 2809). Die Klägerin wurde vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 18.01.2016 unter Erinnerung am 14.06.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG angehört. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte sie keinen Gebrauch. Der Bescheid vom 11.08.2016 ist für eine Vermögenszuordnung hinreichend bestimmt. Die zugeordneten Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. eingetragenen Grundstücks werden im Wege der Kennzeichnung der neuen Grundstücksgrenzen auf einem gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 VZOG i. V. mit § 113 Abs. 4 Buchst. a Halbsatz 2 BauGB angefügten Aufteilungsplan konkretisiert. Eines Zuordnungsplans bedarf es nicht. Dieser ist nur auf Antrag eines Begünstigten im Rahmen eines Bestätigungsbescheides nach § 2 Abs. 2c VZOG aufzunehmen. 3. Der Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. a) Der Anwendungsbereich der von dem A. herangezogenen Rechtsgrundlagen ist gemäß § 1 Abs. 1 VZOG i. V. mit Art. 21 EV eröffnet. Nach diesen Vorschriften geht es um die Feststellung, wer in welchem Umfang kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, die Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik waren und unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienten, sogenanntes Verwaltungsvermögen. Bei den Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Grundstücks und des in Blatt 599 verzeichneten Grundstücks handelte es sich zu dem Stichtag des 01.10.1989 um ein solches Verwaltungsvermögen. Die Grundstücke dienten unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben. Die Flächen wurden zu diesem Zeitpunkt als Deponie genutzt. Als Deponie dienten die Flächen unmittelbar der Aufgabe der Abfallbeseitigung. Nach dem Grundgesetz war diese Aufgabe seinerzeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 1 GG in der Fassung des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG – Umweltschutz) vom 12.04.1972 (BGBl. I S. 593) auch durch die öffentliche Verwaltung gemäß Art. 83 GG wahrzunehmen. Dies gilt auch für das in Blatt 599 verzeichnete Grundstück. Es handelt sich bestimmungsgemäß um eine ungeachtet der grundbuchrechtlichen Einteilung der Flächen bestehende Einheit einer Deponie, die dieses Grundstück einschloss. Es liegt in dem Bereich der ehemaligen Kiesgrube. Zwar stellt dieses heute keinen Schwerpunkt der gefahrenabwehrrechtlichen Überwachungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf den Grundwasserschutz dar (vgl. Beiakte E Bl. 334 und 353). Nach den Planungen gemäß den Lageplänen der Deponie vom 11.05.1982 jedoch erstreckte sich die Deponie in östlicher Richtung auch bis einschließlich des Flurstücks 48 (vgl. Beiakte A Bl. 525). Noch 1993 wurde das Bestandsgebiet der Deponie mit dieser Fläche erfasst (vgl. Beiakte F Bl. 70 und Beiakte I Bl. 103). So handelte es sich bei diesem Grundstück um das in dem Jahr 1994 noch offene Restloch der Deponie (vgl. Beiakte A Bl. 57, Beiakte B Bl. 115 und Beiakte I Bl. 318). Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelte es sich ausweislich der Eintragung aus dem Jahr 1961 in dem Grundbuch der Beigeladenen zu 3. um Eigentum des Volkes. Dies war auch am 01.10.1989 weiterhin der Fall. Ihre Zuordnungsfähigkeit haben die Grundstücke bis zum 03.10.1990 nicht verloren. Eine Änderung des Verwaltungsvermögens in privatrechtliches Vermögen konnte durch eine bis dahin durchgeführte Privatisierung des Betreibers der Deponie nicht erfolgen. Zwar würde ein Eigentumswechsel insbesondere kraft Gesetzes zugunsten einer Kapitalgesellschaft die auf den 03.10.1990 zu beziehende Annahme zuordnungsfähigen Verwaltungsvermögens ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 3 C 13.97 –, juris, Rn. 9). Rechtsträger des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. eingetragenen Eigentums war aber der Rat der Gemeinde …, während das in Blatt 599 eingetragene Grundstück dem Rat der Gemeinde G... zugeordnet war. Der erstgenannte Rechtsträger war ununterbrochen seit dem Jahr 1966 als solcher eingetragen. Die Eintragung des zuletzt genannten Rechtsträgers geht auf Eintragungen zuletzt mit Wirkung vom 01.03.1988 nach einem Ersuchen des Rates des Kreises vom 06.05.1988 zurück. Insofern kommt es auf einen Übergang des Vermögens des damaligen Betreibers der Deponie, des VEB Stadtwirtschaft H..., auf die Stadtwirtschaft nicht an – weder im Hinblick auf die Erklärung der Treuhandanstalt vom 11.07.1990 (vgl. Beiakte A Bl. 269 ff. und 353 ff.) auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107) noch auf eine Übertragung kraft Gesetzes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes – dem ohnehin § 11 Abs. 3 Spiegelstrich 3 des Treuhandgesetzes entgegenstünde, da der Betrieb kreisgeleitet war – noch auf den Veräußerungsvertrag vom 04.07.1991 (vgl. Beiakte A Bl. 182 ff.). Mag auch die Eintragung des VEB Stadtwirtschaft H... als Rechtsträger nach Ziffer 4.6 der Investitionsbeschreibung aus dem Jahr 1979 für die Grundstücke der Deponie geplant gewesen sein (vgl. Beiakte A Bl. 459). Hierzu kam es nach den vorliegenden Grundbuchauszügen jedoch nicht. Der volkseigene Betrieb ist nicht Rechtsträger des Eigentums des Volkes an den Grundstücken geworden. Gegenteiliges kann auch aus den Umwandlungserklärungen und dem Gesellschaftsvertrag jeweils vom 11.07.1990 (vgl. Beiakte A Bl. 269 ff. und 353 ff.), dem Veräußerungsvertrag über die Stadtwirtschaft vom 04.07.1991 (vgl. Beiakte A Bl. 182 ff.) und den im Nachgang dazu geschlossenen Teilrückabwicklungsvertrag vom 17.10.1991 (vgl. Beiakte A Bl. 204 ff.) in Folge der Vereinbarung vom 09.10.1991 nicht geschlossen werden. Die Eintragungen in dem Grundbuch sind maßgebend. b) Eine Entscheidung durch das A. durfte von Amts wegen ohne einen Antrag auf Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 6 VZOG ergehen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse auch von Amts wegen. Gestellte Anträge haben die Beteiligten bis zu der vorliegend angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zwar zurückgenommen. Es liegt aber ein öffentliches Interesse an der Vermögenszuordnung vor. Bei dem Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von § 1 Abs. 6 VZOG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen ist, ohne dass der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse zu einer aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger auch und gerade bei fehlendem Interesse des Zuordnungsberechtigten zu gewährleisten. Entsprechend reicht es für dieses Interesse aus, wenn die Eigentumsverhältnisse geklärt werden müssen, da mehrere Prätendenten um die Zuordnung streiten oder der potenziell Zuordnungsberechtigte eine Zuordnung ablehnt. Einer Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne bedarf ist hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris, Rn. 15 f.). Die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Flächen ist seit fast 30 Jahren ungeklärt. Die Beteiligten dieses Verfahrens haben eine Zuordnung an sie trotz teilweise gegenteiliger vorausgehender Anträge jeweils zurückgewiesen. Dem Bescheid vom 16.08.2016 sind zwei Entscheidungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vorausgegangen. Die erste Entscheidung nahm es zurück, die zweite wurde durch Urteil aufgehoben. Zwar steht auf Grund der Stilllegung der Deponie und des eingetretenen Zeitablaufs eine angemessene Ausstattung der Verwaltungsträger nun nicht mehr im Raum. Allerdings stellen sich weiterhin Fragen nach der bodenrechtlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers im Zusammenhang mit der Deponie. Insofern hat der Beigeladene zu 2. den Beigeladenen zu 5. abfallrechtlich herangezogen und bereits gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen. c) Die Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Grundstücks und das in Blatt 599 verzeichnete Grundstück hat das A. zu Recht der Klägerin gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV zugeordnet. Nach diesen einigungsvertraglichen Bestimmungen steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts zum 03.10.1990 demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik wird nicht Bundesvermögen, sofern es nach seiner Zweckbestimmung am 01.10.1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. In dem vorliegenden Fall wurde auf den Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Grundstücks und auf dem in Blatt 599 verzeichnete Grundstück zu den maßgeblichen Zeitpunkten die Verwaltungsaufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfall als Verwaltungsaufgabe der Gemeinde und Gemeindeverbände (aa) und weiter der Klägerin als Funktionsnachfolgerin des Stadtkreises H... und der Gemeinde K...wahrgenommen (bb). aa) Es handelt sich um eine zu dem maßgeblichen Zeitpunkt von den Gemeinden und Gemeindeverbänden wahrzunehmende Verwaltungsaufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfällen und daher nicht um eine Aufgabe von Bund und Ländern. Am 03.10.1990 handelte es sich nach dem Grundgesetz bei der Beseitigung von Siedlungsabfall und nicht zu dem Sonderabfall zählenden gewerblichen Abfällen zunächst um eine Verwaltungsaufgabe der Länder gemäß Art. 83 GG und dort um eine Verwaltungsaufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 11.11.1999 – 3 C 34.98 – juris, Rn. 18 ff.), während die Beseitigung von Sonderabfällen als Aufgabe der Länder einzuordnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 3 C 13.97 –, juris, Rn. 15). Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wurde entgegen dem Einwand der Klägerin am 01.10.1989 und 03.10.1990 entsprechend der widmungsgleichen Zweckbestimmung der Deponie die Aufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfall und nicht von gewerblichen oder industriellen (Sonder-)Abfällen wahrgenommen. (1) Dieses steht für die verfahrensgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks, das in dem Grundbuch der Beigeladenen zu 3. in Blatt 1199 eingetragen ist, bereits auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts …vom 09.06.2015 (5 A 115/14 ) zwischen den Beteiligten der dortigen Verfahren, die die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind, gemäß § 63 Nr. 3 und § 121 Nr. 1 VwGO bindend fest. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 – 8 C 8.93 –, juris, Rn. 12). Die Vorschrift will verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und/oder Rechtslage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien (oder ihren Rechtsnachfolgern) gemacht wird. Eine solche Bindungswirkung erschöpft sich nicht nur in dem Tenor einer vorausgegangenen Entscheidung, sondern kann sich auch auf die sie tragenden Entscheidungsgründe erstrecken. Bei einem – wie in dem Fall der Entscheidung vom 09.06.2015 – einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2016 – 9 B 54.15 –, juris, Rn. 7). Die Entscheidung über eine Anfechtungsklage erschöpft sich mithin nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder wegen fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 – 7 C 7.08 –, juris, Rn. 18). Auf die Anfechtungsklage des Beigeladenen zu 1. hob das Verwaltungsgericht den seinerzeit angefochtenen Bescheid vom 13.04.2014 auf, mit dem die unter anderem hier verfahrensgegenständlichen Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. eingetragenen Grundstücks dem Beigeladenen zu 1. zugeordnet waren. Ein tragender Grund der Abweisung der Klage war eine Zuordnung der Verwaltungsaufgabe der Entsorgung von Siedlungsmüll, die im Ergebnis nicht dem Beigeladenen zu 1. zuzuordnen gewesen sei. Dieser Bewertung beruhte auf der Feststellung, dass die Deponie K... sowohl am 01.10.1989 als auch am 03.10.1990 weiterhin bestimmungsgemäß als Deponie – insgesamt – für Siedlungsabfälle betrieben worden sei (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks). (2) Für das verfahrensgegenständliche Grundstück, das in Blatt 599 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. eingetragen ist, ist ebenfalls die Feststellung zu treffen, dass es bestimmungsgemäß der Entsorgung von Siedlungsabfällen diente. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Bindungswirkung, die von dem Urteil vom 09.06.2015 ausgeht. Denn eine Rechtskrafterstreckung ist auch dann zu bejahen, wenn es sich trotz Verschiedenheit der Streitgegenstände um dieselbe Sache handelt, weil der Sachverhalt bereits an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist. Die Frage nach der Zuordnung der Verwaltungsaufgabe hängt vorliegend von der Vorfrage der bestimmungsgemäßen Entsorgung von Siedlungsmüll auf der Deponie ab. Wie bereits festgestellt, dienten alle in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Flächen bestimmungsgemäß der Abfallentsorgung auf einer als Einheit anzusehenden Deponie. Mithin stellt die Vorfrage nach der Art des entsorgten Abfalls eine über das konkrete Grundstück hinausgehende Frage des Sachverhalts der widmungsgleichen Zweckbestimmung der Deponie insgesamt dar. Diese Frage ist für die Beteiligten bindend beantwortet. (3) Vorstehende Feststellungen würde über die zu beachtende Rechtskrafterstreckung hinaus gleichermaßen in der Sache für beide verfahrensgegenständlichen Grundstücke in dem vorliegenden Verfahren zu treffen sein. Für die Einordnung, welche Art von Abfall beseitigt wird, kommt es auf die widmungsgleiche Zweckbestimmung einer Deponie und nicht auf deren faktische Nutzung an. Der Einwand der Klägerin, es sei auf dem Gelände der Deponie bereits in den 1970er Jahren vor ihrer Errichtung zu einer Ablagerung von Gewerbe- und Industriemüll in einem erheblichen Umfang gekommen und tatsächlich finde sich solcher Abfall in der Deponie, ist unerheblich. Denn maßgebend ist der normative Gehalt der Aufgabenzuweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris, Rn. 19). Es kommt nicht auf Handlungen ohne rechtliche Verpflichtung oder rechtswidrig vorgenommene Handlungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 – 3 C 34.98 –, juris, Rn. 22). Nach der am 01.10.1989 und 03.10.1990 bestehenden widmungsgleichen Zweckbestimmung handelte es sich um eine Deponie für Siedlungsabfälle – ungeachtet einer etwaigen anderweitigen Vornutzung bereits seit 1970 (vgl. dazu Beiakte F Bl. 28), auf die die Klägerin abzustellen sucht. Für die Deponie erteilte am 28.11.1980 die Staatliche Plankommission des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik eine Standortgenehmigung für das Investitionsvorhaben "Geordnete Deponie für feste Siedlungsabfälle" (vgl. Beiakte A Bl. 322). Entsprechend beschloss der Rat des Kreises H... am 30.09.1981 ein Investvorhaben "Errichtung einer 'Geordneten Deponie' für Siedlungsabfallbeseitigung im Kreis H..." (vgl. Beiakte A Bl. 538 f.). Diese Widmung wurde während der Ausführung des Investvorhabens beibehalten. Die Notwendigkeit einer neu angelegten Schotterzufahrtsstraße zu der geordneten Deponie wurde mit einer Nutzung durch Müllfahrzeuge des VEB Stadtwirtschaft H... zur Verbringung von Siedlungsabfall des gesamten Kreises H... begründet (vgl. Beiakte A Bl. 524). Umgekehrt adressierte der VEB Stadtwirtschaft H... unter dem 15.02.1982 gegenüber dem Rat der Gemeinde K... unter Verweis auf die Weisungen des Rates des Kreises, dass die Gemeinde eine wilde Verkippung von Siedlungsabfällen und auch von Bauschutt durch Fremdbetriebe zu unterbinden habe (vgl. Beiakte A Bl. 514 und 516). Die widmungsgleiche Zweckbestimmung wurde auch nach der Inbetriebnahme der Deponie und der Übernahme der Anlage durch den VEB Stadtwirtschaft H... zum 01.01.1984 fortgeführt. Denn sie bestand weiterhin in der Ablagerung von Siedlungsmüll. Dies kann mittelbar der Erklärung des Folgebetreibers der Umweltschutz Ost-West im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 06.02.1992 auf Vermögenszuordnung entnommen werden (vgl. Beiakte A Bl. 486). Erweiterungen dieser ursprünglichen Widmung sind entgegen dem Hinweis der Klägerin für die Aufgabenzuordnung anhand der Zweckbestimmung der Deponie nicht erheblich. Denn die Widmung wurde erst nach dem 03.10.1990 auf andere Abfallarten erweitert. Erste Erweiterungen erfolgten im Nachgang zum Zwischenbescheid vom 17.02.1992 mit den nachträglichen Anordnungen des Ergänzungsbescheides des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 25.08.1993, die auch die Ablagerung gewerblicher Abfälle genehmigten (vgl. Beiakte H Bl. 6). Erst mit dem auf einen Widerspruch ergehenden Ergänzungsbescheid vom 13.01.1994 erfolgte eine Genehmigung und damit eine Zweckwidmung für die Ablagerung auch von Bodenaushub und Bauschutt (vgl. Beiakte H Bl. 31 f.). Weitere Abfallarten wurden mit dem Ergänzungsbescheid vom 07.04.1994 (vgl. Beiakte H Bl. 36 ff.) und vom 07.02.1996 (vgl. Beiakte H Bl. 51) einbezogen. Eine frühere Veränderung der Zweckbestimmung der Deponie ist auch von der Klägerin nicht eingewandt. Die jedenfalls bis zu dem 03.10.1990 bestehende Zweckwidmung für eine Entsorgung von Siedlungsabfall ist bis dahin auch tatsächlich umgesetzt worden. Hierfür sprechen die gutachterlichen Feststellungen zu den Bestandteilen der Deponie. Auf der Deponie findet sich ausweislich der Feststellungen im Rahmen der Rekultivierungsanordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 26.11.2001 (vgl. Beiakte H Bl. 192) und der nachfolgenden Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen des Beigeladenen zu 2. (vgl. Beiakte F Bl. 263 und Beiakte H Bl. 467) 900.000 bis 1.200.000 m3 Hausmüll, aber auch gewerbliche und industrielle Abfälle. Die Feststellung der Entsorgung von überwiegend Hausmüll geht auf die gleichlautenden Einschätzungen des Gutachtens über die Erkundung und Gefährdungsabschätzung für die Deponie aus Juli 1992 (vgl. Beiakte I Bl. 160) und vom 15.07.1994 (vgl. Beiakte D und Beiakte I Bl. 15) zurück. Diese wiederum führen als Quelle für die Einschätzung Angaben des Betriebspersonals der Deponie an, nach denen dort bis auf verschrottete Autos nur Hausmüll, Grünabfälle und Bauschutt zu finden seien (vgl. Beiakte I Bl. 160). Gegenüber diesen gutachterlichen Feststellungen ist nicht zu erkennen, auf welchen Erkenntnissen die von der Klägerin angeführten Angaben der Bezirksregierung Magdeburg aus ihrem Schreiben vom 01.06.1993 beruhen, es handele sich nur um 45 % Hausmüll und 55 % des Mülls stamme von gewerblichen Einlieferern. Tatsächliche Anknüpfungspunkt für diese Einschätzung, die gegen die gutachterlichen Feststellungen sprechen und denen weiter nachzugehen wäre, sind nicht ersichtlich. bb) Die Verwaltungsaufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfällen auf den verfahrensgegenständlichen Flächen ist sowohl für den 01.10.1989 als auch den 03.10.1990 der Klägerin als Funktionsnachfolgerin des Stadtkreises H... und der Gemeinde K... zuzuordnen. Für die Abgrenzung der Aufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfall zwischen den Gemeinden und Gemeindeverbänden trifft Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG selbst keine normative Vorgabe, so dass auf die Vorschriften des damaligen einfachen Rechts, die im Einklang mit dem Grundgesetz stehen, zurückzugreifen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 11.11.1999 – 3 C 34.98 – juris, Rn. 16). Am 03.10.1990 gehörte nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255) die Entsorgung des Siedlungsmülls zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Soweit diese Aufgabe die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden überstieg, verwaltete gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Kommunalverfassung der Landkreis diejenigen Aufgaben, die einer einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Kreises oder eines größeren Teils desselben dienen. Eine parallele Abgrenzung der Aufgaben findet sich in der am 01.10.1989 geltenden Rechtslage. Nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 04.07.1985 (GBl. I S. 213) war zunächst der Rat des Kreises für die Müll- und Fäkalienabfuhr in seinem Territorium und in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden für eine geordnete Mülldeponie verantwortlich. Nach dessen § 57 Abs. 4 waren jedoch – im Gegensatz zu den kreisangehörigen Gemeinden – in den Stadtkreisen die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt für die Aufgabe der Leitung und Planung der Betriebe unter anderem für die Verwertung und Beseitigung von Siedlungsabfällen verantwortlich. Für die Einordnung in diese Zuständigkeitsordnung und für die dadurch notwendig werdende Abgrenzung einer örtlichen gegenüber einer überörtlichen Deponie kommt es entscheidend auf die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Deponie an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris, Rn. 25 f.). (1) Für die Bestimmung des Inhalts der widmungsgleichen Zweckbestimmung der Deponie ist das erkennende Gericht an die Feststellung gebunden, dass die Deponie nicht der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Kreises H... oder eines größeren Teils desselben zu dienen bestimmt war – mithin die Aufgabe der Siedlungsmüllentsorgung nicht dem Beigeladenen zu 1. auf Gemeindeverbandsebene als Funktionsnachfolger des damaligen Kreises H..., sondern im Umkehrschluss der Gemeindeebene zuzuordnen ist. Auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 09.06.2015 (5 A 115/14) steht zwischen den Beteiligten der dortigen Verfahren, die auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind, insoweit die Zweckbestimmung der Deponie gemäß § 63 Nr. 3 und § 121 Nr. 1 VwGO fest. Die Bindungswirkung erschöpft sich nicht nur in dem Tenor der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern in dem vorliegenden Fall auch auf die die Aufhebung tragenden Entscheidungsgründe. Tragender Grund für die Aufhebung der Ziffer III.1 des Bescheides vom 27.01.2014 war, dass neben der verfahrensgegenständlichen Deponie zwölf weitere Deponien in dem Kreis H... betrieben worden seien, so dass es – unabhängig davon, ob die Deponie tatsächlich nur der Aufnahme des Siedlungsmülls des damaligen Gebietes des Stadtkreises H... und der Gemeinde K... gedient habe – nicht mehr möglich sei, anzunehmen, es handele sich bei der Wahrnehmung der Abfallentsorgung um eine Aufgabe, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Kreises oder eines größeren Teils desselben gedient habe (vgl. S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Somit steht mit Bindungswirkung fest, dass die Deponie der Entsorgung des örtlichen Siedlungsmülls, nicht jedoch des überörtlich in dem gesamten damaligen Kreisgebiet anfallenden Siedlungsmülls diente. Diese Feststellung gilt für alle in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Flächen gleichermaßen, weil sie bestimmungsgemäß der Abfallentsorgung auf einer als Einheit anzusehenden Deponie dienten und die Vorfrage der Einordnung der Aufgabe der Abfallentsorgung auf der Deponie als örtliche oder überörtliche Aufgabe derjenige Sachverhalt ist, der über den durch die Grundstücke bestimmten Streitgegenstand hinaus rechtskräftig beantwortet worden ist. Von der Bindungswirkung hingegen nicht umfasst ist die Frage, für welche Gemeinde die Deponie zur Entsorgung ihres Siedlungsmülls bestimmt war. Denn in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 09.06.2015 ist zwar ausgeführt, dass die Deponie nur der Entsorgung des Siedlungsmülls der Stadt H... und der Gemeinde K... gedient habe, dass aber die Frage nach einer Aufnahme von Hausmüll aus weiteren Gemeinden in dem damaligen Verfahren habe dahingestellt bleiben können (vgl. S. 5 f. des Urteilsabdrucks). (2) In dem vorliegenden Fall waren auf gemeindlicher Ebene der seinerzeitige Stadtkreis H... und die Gemeinde K...– beides Funktionsvorgänger der Klägerin – für die Aufgabenwahrnehmung einer Siedlungsabfallentsorgung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zuständig. Entgegen dem Einwand der Klägerin ergab sich keine Zuordnung an die Beigeladene zu 3. – auch nicht aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen in ihrem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu der ehemaligen Gemeinde ..., dem heutigen Gebiet der Klägerin, belegen sind. Bei der Abgrenzung mehrerer potentieller Zuordnungsberechtigter nach Art. 21 Abs. 2 EV ist nicht in erster Linie auf die Belegenheit des Vermögenswertes, sondern auf die Aufgaben- oder Funktionsnachfolge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris, Rn. 28 ff.). Im Gegensatz zu dem Restitutionsrecht, das die Klägerin hier anführt, ist in dem Recht der Zuordnung von Verwaltungsvermögen das Kriterium der Funktionsnachfolge maßgeblich, denn es geht dort um die aufgabenangemessene Ausstattung der Verwaltungsträger. Kommunale Aufgaben können auch außerhalb des eigenen Gebietes wahrgenommen werden. Eine Zuordnung an eine andere als die Belegenheitskörperschaft kann so gerade der Aufgabenorientierung der Vermögenszuordnung gerecht werden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist zwar nicht auszuschließen, dass in der Deponie auch Siedlungsabfälle aus anderen Gemeinden des seinerzeitigen Kreises H... als dem heutigen Gebiet der Klägerin bestimmungsgemäß entsorgt wurden. Es ist aber davon auszugehen, dass ganz überwiegend Siedlungsabfall aus dem seinerzeitigen Stadtkreis und auch der damaligen Gemeinde K... auf der Deponie entsorgt werden sollte, weil dies nach der Zweckbestimmung der Deponie so vorgesehen war, und diese Aufgabe – auch für die damalige Gemeinde K...– dem Stadtkreis H... zufiel. (a) Zunächst ist die Entsorgung auf den verfahrensgegenständlichen Flächen in räumlicher Hinsicht einheitlich und in der Fläche nicht getrennt nach der Herkunft des Siedlungsabfalls erfolgt, so dass eine örtliche Eingrenzung auf dem Deponiegebiet nach Flurstücken oder deren Teilen selbst nicht möglich ist. Eine Entsorgung ist am 01.10.1989 und am 03.10.1990 nicht getrennt nach den verfahrensgegenständlichen Flurstücken erfolgt. Eine Einteilung der Ablagerungsfläche in Ablagerungsabschnitte unter Erfassung von Art des Abfalls sowie Ort und Zeitpunkt der Ablagerung in einem Abfallkataster war gemäß dem Bescheid der Bezirksregierung Magdeburg vom 25.08.1993 erst ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen (vgl. Beiakte Bl. 5 und 9). Die Entsorgung erfolgte vielmehr über die ganze Fläche, so dass sich für die einzelnen Schichten die unterschiedlichen Zeiträume der Ablagerung, jedoch nicht einzelne Flächen mit einer bestimmten Herkunft des Siedlungsmülls differenzieren lassen. Zwar ließen sich Schwerpunkte der Abfallentsorgung in einzelnen Bereichen vor und nach dem 03.10.1990 ausmachen. Aber selbst in den vornehmlich nach dem 03.10.1990 genutzten Teilen stammen die untersten Schichten aus der Zeit vor dem 03.10.1990. Diese Schichtenbildung beschreibt das Gutachten über die Erkundung und Gefährdungsabschätzung vom 15.07.1994 (vgl. Beiakte I Bl. 15). In einem solchen Fall scheidet eine Realteilung in der Fläche unter Zuordnung verschiedener zuordnungsberechtigter Funktionsnachfolger entsprechend der Zweckbestimmung der Aufgabenwahrnehmungen auf verschiedenen Teilflächen aus. Vielmehr ist dann eine Zuordnung des Verwaltungsvermögens anhand deutlich überwiegender Aufgabenwahrnehmungen vorzunehmen. Der Grundsatz der Zuordnung von Verwaltungsvermögen nach der überwiegenden Zweckbestimmung gilt nicht nur, wenn die jeweiligen Funktionsnachfolger verschiedene Aufgaben erfüllen, sondern auch bei paralleler Wahrnehmung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 –, juris, Rn. 32 ff.). (b) Aus der Gesamtkonzeption der Entsorgung für die Deponien in dem damaligen Kreisgebiet ist in Zusammenschau mit weiteren Erkenntnissen die widmungsgleiche Zweckbestimmung festzustellen, dass die Deponie der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen Siedlungsabfall bestimmungsgemäß überwiegend aus dem Stadtkreis H... und auch aus der Gemeinde K... aufnehmen sollte, wofür der Stadtkreis als Verwaltungsträger verantwortlich zeichnete, dessen Funktionsnachfolgerin die Klägerin ist. Aus der Standortgenehmigung vom 28.11.1980 ergibt sich zwar keine örtliche Eingrenzung der Herkunft des Siedlungsabfalls, der an dem genehmigten Standort entsorgt werden sollte. Auch der Beschluss des Rates des Kreises H... vom 30.09.1981 spricht nur von der Errichtung einer geordneten Deponie in seinem Kreisgebiet und gibt über eine nähere Zweckbestimmung im Hinblick auf den Einzugsbereich des Siedlungsabfalls für die Deponie keine Auskunft. Allerdings ist der Ausgangspunkt der Konzeption der Entsorgung des Siedlungsabfalls in dem Kreisgebiet in den Blick zu nehmen. Für die Durchführung der Abfallentsorgung war der VEB Stadtwirtschaft H... zuständig. Er schloss mit den Gemeinden in dem Kreis H... Verträge, die bereits in den 1980er Jahren umgesetzt und noch im April 1990 langfristig abgeschlossen waren. Dadurch entstanden zwecks Nutzung durch den damaligen Landkreis H... insgesamt zwölf Deponien (vgl. Beiakte H Bl. 134). Die Standorte befanden sich auch im Kreisgebiet und waren dabei über das Kreisgebiet verteilt. Die Deponiestandorte lagen in B-Stadt, N…, D…, P…f, H…, O…, H…, O…, D…, S…, L… und K... sowie G... . Dies folgt aus der durch den Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zusammenfassung, die dem damaligen Kreisausschuss am 18.10.1990 vorgelegt wurde und den Stand der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beschrieb. Die Befüllung der Deponie K... kann zwar in Ermangelung von Unterlagen zur Tätigkeit des VEB Stadtwirtschaft H... nicht anhand von Fahrtrouten oder Entsorgungsplänen nachvollzogen werden. Solche Unterlagen konnten im Rahmen der Heranziehung der Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht ermittelt werden. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zur Tätigkeit des VEB Stadtwirtschaft H... auch durch die Befragung von Zeugen ergaben sich vor dem Hintergrund des Zeitablaufs ebenfalls nicht. Indes kann trotz der lückenhaften Archivunterlagen zu der vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen bestimmungsgemäß Siedlungsmüll überwiegend aus dem Stadtkreis H... und auch aus der Gemeinde K… aufnehmen sollten. Einen ersten Anhaltspunkt gibt die dem damaligen Kreisausschuss am 18.10.1990 vorgelegte Zusammenfassung über die Abfallentsorgung im Landkreis H..., die dem Standort K...Abfall aus H... und K... zuordnet. Diese Angaben zu dem tatsächlichen Entsorgungsgeschehen nach dem 03.10.1990 wird im Wege einer Bewertung der Entsorgungskonzeption anhand einer Gesamtschau der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Hinweise bestätigt. Zum einen zeigt die Erklärung des Folgebetreibers der Deponie der Umweltschutz Ost-West im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 06.02.1992 auf Vermögenszuordnung auf, dass der Siedlungsmüll im Rahmen der Vereinbarungen auch zur Ablagerung des Abfalls aus der Gemeinde K... bis zum 30.06.1990 und auch noch danach genutzt wurde (vgl. Beiakte A Bl. 486). Dieser Erklärung ist auf Grund der Nähe des Betreibers zum Deponiegeschäft und vor dem Hintergrund der seinerzeit mit der Gemeinde K... geführten Verhandlungen über die Deponie eine Erkenntnisquelle von hinreichendem Gewicht. Zum anderen liegt eine Herkunft des übrigen Siedlungsabfalls aus dem Stadtkreis H... auf Grund der geografischen Nähe der verfahrensgegenständlichen Flächen zu dem Stadtkreis H... im Vergleich zu den anderen Standorten auf der Hand. Die Vielzahl der Deponien in dem damaligen Kreisgebiet spricht für eine ortsnahe Entsorgung unter möglicher Verkürzung und günstiger Nutzung der Fahrtwege zu den Standorten von dem Stadtgebiet H.... Die Deponie bei K... liegt mit den Standorten S… und L… auf einem gedachten Ring um das Stadtgebiet H... verteilt. Alle drei Standorte liegen mithin als Deponien für die Entsorgung von Siedlungsabfall aus dem Stadtgebiet günstig. Gegenüber den Orten S.., und L… liegt der Ort K... sogar etwas näher an dem Stadtgebiet H.... War das Konzept der Siedlungsabfallentsorgung in dem Kreisgebiet wegen der Vielzahl der Standorte, für die der VEB Stadtwirtschaft H... einzelne Verträge abschloss, auf viele kleine Standorte mit anfallsnaher Entsorgungsmöglichkeit angelegt, so spricht Überwiegendes dafür, dass die Entsorgungswege unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit bis zu der Erreichung von etwaigen Kapazitätsgrenzen möglichst kurzgehalten wurden. Nach der Erreichbarkeit und Nähe ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen bestimmungsgemäß der Entsorgung aus dem Stadtgebiet H... dienten – neben der noch in dem Jahr 1992 bekannten Entsorgung von Siedlungsabfall aus der unmittelbar angrenzenden Gemeinde K... selbst. Kapazitätsgrenzen waren bei der Deponie bis zum 03.10.1990 nicht erreicht. Vielmehr fand in der Folgezeit eine umfangreiche Nachnutzung statt. Für eine Zweckbestimmung der einer Entsorgung überwiegend in dem Gebiet des Stadtkreises H... angefallenen Siedlungsabfalls spricht weiter der Umfang des Betriebes der Deponie. Sie wurde ab dem Jahr 1985 in einem Drei-Schicht-Modell bewirtschaftet und stand für eine Verkippung auch bei Dunkelheit zur Verfügung. Einer solchen Arbeitsorganisation nur für die unmittelbar angrenzenden Gemeinden hätte es nicht bedurft. Vielmehr weist die Bewirtschaftung auf ein bewältigtes Volumen an Siedlungsabfall einer größeren Stadt hin, wie sie in der unmittelbaren Nähe nur mit dem Stadtkreis H... mit in dem Jahr 1980 rund 48.000 und in dem Jahr 1990 rund 46.000 Einwohnern bestand. Schließlich wird diese Feststellung durch das Ansinnen und die damit verbundene Zweckbestimmung des Investvorhabens des Rates des Kreises H... vom 30.09.1981 bestätigt, die Deponie als Ersatz der bis dahin vorhandenen, aber in dem Jahr 1981 nur noch begrenzt befüllbaren Müllgrube in A… zu nutzen (vgl. Beiakte A Bl. 539). Als dessen Nachfolgerin sollte die Deponie mithin widmungsgemäß zu einer Aufnahme von Siedlungsmüll aus fern der nächstgelegenen Gemeinden K... dienen. Es ist nach den Planungen und den örtlichen Verhältnissen der Deponieinfrastruktur nicht davon auszugehen, dass die Deponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, wie es die Klägerin einwendet, überwiegend der Entsorgung von Siedlungsmüll aus dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. zu dienen bestimmt war und diente. Das Konzept der Infrastruktur der Abfallentsorgung verdeutlicht, dass die widmungsgleiche Zweckbestimmung in der Beseitigung von Siedlungsabfall insbesondere des Stadtkreises H... bestimmt war. Die Annahme einer Widmung zur Entsorgung aus dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. steht bereits in einem Widerspruch zu dem vorgenannten Nachfolgekonzept zu der Müllgrube in A… (vgl. Beiakte A Bl. 539). Des Weiteren wurde die Deponie der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht auf eine Nutzung mit Anfahrt aus der Gemeinde G... kommend ausgerichtet. Denn die Zufahrt zu der Deponie erfolgte nach der Konzeption und Ausführung nicht von Osten aus von der Gemeinde G... kommend, sondern von Westen aus von der Gemeinde K... kommend. Die Schotterzufahrtsstraße von 1,8 km Länge und 4 m Breite mit einer breiteren Ausweichstelle wurde so angelegt, dass Müllfahrzeuge aus dem Kreis (vgl. Beiakte A Bl. 524) entlang der alten Zufahrt zu der Kiesgrube (vgl. Beiakte A Bl. 524) über K... anfuhren (vgl. Beiakte A Bl. 517 ff. und 525) und die Schotterstraße über Eigentum des Rates der Gemeinde K... führte (vgl. Beiakte A Bl. 514). Somit war eine Entsorgung mit Anfahrt von G... nicht vorgesehen. Die Anfahrt wurde vielmehr weitergehend so ausgerichtet, dass sie nach Süden in Richtung des Stadtkreises H... führte. Nach der Konzeption und Bauausführung war mithin keine Entsorgung aus Richtung des Gebietes der Beigeladenen zu 3. eingeplant. Bestimmungsgemäß war der dortige Siedlungsmüll vielmehr auf der zu der Ortschaft viel näher gelegenen, zu den verfahrensgegenständlichen Flächen benachbarten Deponie auf den südöstlich gelegenen Flurstücken 304 (vormals Teilfläche von Flurstück 57/4), 483/60 sowie (in Teilflächen) 574/61, 485/62 und 63/2 zu entsorgen. Es handelte sich um eine Deponie für den Hausmüll. Sie wurde nach der Gefährdungsabschätzung aus November 1993 rekultiviert und bis August 1994 endgültig verfüllt und mit kulturfähigem Boden abgedeckt (vgl. Gerichtsakte Bl. 102). Ihre Lage spricht für eine Nutzung für den Siedlungsabfall, der in der Gemeinde G... anfiel. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Den Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO keine Kosten aufzuerlegen. Sie haben keine Anträge gestellt und kein Kostenrisiko übernommen. Vor diesem Hintergrund entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen. III. Das Urteil ist nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG i. V. mit § 135 Satz 3 und § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. V. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedarf es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Der Streitwert wird überdies gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG bestimmt. Die Klägerin wendet sich gegen die Vermögenszuordnung von Teilflächen eines Grundstücks und eines weiteren Grundstücks, die in dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. belegen sind und auf denen von 1985 bis 1999 eine Deponie betrieben worden ist. Am 01.10.1989 und am 03.10.1990 waren in dem Grundbuch der Beigeladenen zu 3. in Blatt 1199 das Grundstück in der Gemarkung G..., Flur 9, Flurstücke 27/1, 27/2, 28/1, 29/3, 470/35, 471/36, 474/30, 475/30, 476/30 und 535/27 sowie in Blatt 599 das Grundstück in der Gemarkung G..., Flur 9, Flurstück 48 jeweils als Eigentum des Volkes eingetragen. Als Rechtsträger des erstgenannten Grundstücks wurde der Rat der Gemeinde K... und des östlicher gelegenen letztgenannten Grundstücks der Rat der Beigeladenen zu 3. benannt. Im November 1980 erteilte die Staatliche Plankommission des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik dem "Rat des …" die Genehmigung für den Standort "K…" für das Investitionsvorhaben "Geordnete Deponie für feste Siedlungsabfälle". Dafür wurde als Staatsorgan der Rat des Kreises H... mit der Abteilung örtliche Versorgungswirtschaft benannt. Der Investitionsauftraggeber wurde mit dem VEB Stadtwirtschaft H... angegeben. Im Ergebnis für beide Grundstücke beschloss der Rat des Kreises H... im September 1981 ein Investvorhaben "Errichtung einer 'Geordneten Deponie' für Siedlungsabfallbeseitigung im Kreis H...". Auf Grundlage dieser Entscheidungen wurde auf den Teilflächen der Flurstücke, die in den 1960er Jahren als Kiesgrube genutzt worden waren, ab dem Jahr 1985 eine Deponie betrieben. Sie sollte dreischichtig besetzt sein und ein Abkippen auch bei Dunkelheit gewährleisten. Betreiber war der VEB Stadtwirtschaft H.... Er wurde Anfang 1987 ein kreisgeleiteter Betrieb. Mit seiner Erklärung und der Erklärung der Treuhandanstalt aus Juli 1990 wurde er in die Stadtwirtschaft umgewandelt und durch Beschluss der Anteilserwerber aus Oktober 1991 nach Auflösung in das Stadium der werbenden Tätigkeit zurückgeführt. Bereits im September 1991 schloss die Stadtwirtschaft einen Bewirtschaftungsvertrag mit der Umweltschutz Ost-West, an der sie beteiligt war und die die Bewirtschaftung der Deponie übernahm. Zu Beginn des Jahres 1996 wurde die Gemeinde K...in die Klägerin eingemeindet. Über das Vermögen der Stadtwirtschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 01.07.1999 (361 IN 39/99) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Deponie wurde im Juli 1999 stillgelegt. Insolvenzverwalter der Stadtwirtschaft war der Beigeladene zu 5. Die Umweltschutz Ost-West wurde Anfang November 2001 aus dem Handelsregister gelöscht. Der Beigeladene zu 2. verpflichtete den Beigeladenen zu 5. zu einer Rekultivierung der stillgelegten Deponie. Der Beigeladene zu 2. führte Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadtwirtschaft wurde mit Beschluss vom 22.05.2020 gemäß § 211 InsO eingestellt. Diejenigen Teilflächen des in Blatt 1199 verzeichneten Grundstücks, die landwirtschaftlich und nicht für die Deponie genutzt wurden, verpachtete die Beigeladene zu 4. Südöstlich des in Blatt 599 verzeichneten Grundstücks und ebenfalls in dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. lag eine weitere Deponie. Sie nahm das Flurstück 304 (vormals Teilfläche von Flurstück 57/4), das Flurstück 483/60 und Teilflächen der Flurstücke 574/61, 485/62 und 63/2 jeweils in der Gemarkung G... ein. Dort wurde Hausmüll bereits in den 1980er Jahren entsorgt und die Deponie von Mai bis Dezember 1993 rekultiviert und abgedeckt. Zu dem in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Grundstück erging zunächst am 13.04.2010 ein Bescheid über die Vermögenszuordnung. Ein vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt geführtes Verfahren (VG 27 K 137.10) wurde eingestellt, nachdem der angefochtene Bescheid am 18.06.2010 vor dem Hintergrund einer nicht durchgeführten Anhörung zurückgenommen worden war. Sodann stellte das A. mit Bescheid vom 27.01.2014 unter anderem fest, dass Eigentümer einer Teilfläche der in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Flurstücke der Beigeladene zu 1. geworden sei. Die Teilfläche betraf die als Deponie genutzten Teile des Grundstücks. Insoweit wurde der Bescheid durch Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 09.06.2015 (5 A 115/14 ) aufgehoben. Im Übrigen erwuchs der Bescheid in Bestandskraft. Nach dem bestandskräftigen Teil der Entscheidung gingen die Teilflächen des Grundstücks, die nicht als Deponie, sondern als landwirtschaftliche Fläche genutzt wurden, auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und sodann mit Sammelzuordnungsbescheid ihres Präsidenten vom 18.06.1996 auf die Beigeladene zu 4. über. Mit dem der Klägerin am 16.08.2016 zugegangenen Bescheid vom 11.08.2016 stellte das A. fest, dass Eigentümer der hier verfahrensgegenständlichen Teilflächen des in Blatt 1199 des Grundbuchs der Beigeladenen zu 3. verzeichneten Grundstücks und des in Blatt 599 verzeichneten Grundstücks vorbehaltlich privater Rechte die Klägerin geworden sei. Die Teilflächen wurden in einem dem Bescheid beiliegenden Aufteilungsplan gekennzeichnet. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die Grundstücke hätten der Entsorgung von Siedlungsabfalls vor allem aus dem heutigen Gebiet der Klägerin – einschließlich der damaligen Gemeinde K...– gedient. Diese Entsorgung sei eine Verwaltungsaufgabe der Klägerin gewesen. Entsprechend hätten die Grundstücke ihr Verwaltungsvermögen dargestellt. Es habe sich nicht um Verwaltungsvermögen der Beigeladenen zu 3. gehandelt. Deren Siedlungsabfall sei auf der südöstlich gelegenen Deponie entsorgt worden. Die Flächen seien auch nicht auf die Stadtwirtschaft übergegangen. Ein Eigentumserwerb habe bei der Umwandlung des VEB Stadtwirtschaft H... nicht stattfinden können, weil ein Umwandlungsausschluss vorgelegen habe. Die Klägerin hat am 15.09.2016 Klage erhoben. Es bestünden Zweifel, ob die Zuordnung rechtmäßig sei, wenn sie sich allein auf die Funktionsnachfolge stütze. Führe diese nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so könne das Kriterium der Belegenheit des Vermögenswertes herangezogen werden. Nach Auffassung der Klägerin sei für die Nutzung der Deponie wegen der wenige Kilometer auseinanderliegenden Gemeinden G... und K... davon auszugehen, dass Siedlungsabfall aus dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. ebenfalls am 01.10.1989 und 03.10.1990 den verfahrensgegenständlichen Flächen zugeführt worden sei. Insofern komme ihr als Belegenheitsgemeinde Bedeutung für die Vermögenszuordnung zu. Ohnehin sei in der Deponie überörtlicher Abfall abgelagert worden, so dass es sich um eine Aufgabe des Landkreises handele, für die eine kommunale Zuständigkeit nicht bestehe. Die Deponie sei zudem bereits seit den 1970er Jahren in erheblichem Umfang für Gewerbe- und Industriemüll genutzt worden. Es handele sich nicht um eine Deponie für kommunalen Siedlungsmüll. Dies würden die Entscheidungen aus dem Jahr 1993 zeigen, nach denen die Deponierung von Gewerbe- und Industrieabfällen zulässig gewesen sei. Als Einzugsgebiet sei dort der Landkreis H... festgelegt worden. Es handele sich um eine Deponie, die nicht lediglich zur Lagerung von Siedlungsabfällen genutzt worden sei, sondern vor allem seien dort überwiegend Gewerbe- und Industriemüll abgelagert worden. Zumindest ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11.08.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zu der Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Ergänzend verweist sie auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 09.06.2015 auch gegenüber der Klägerin als seinerzeit Beigeladene. Die Bindungswirkung umfasse die Feststellung, auf der Deponie sei Siedlungsabfall aus dem Gebiet der Klägerin und der Gemeinde K...entsorgt worden. Eine Zuordnung des Beigeladenen zu 1. scheide aus. Eine Nutzung der Deponie für Industriemüll trüge eher eine Zuordnung auf den Beigeladenen zu 4., der offenbar das größte Interesse an einer Klärung habe. Die Müllentsorgung aus dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. sei nicht relevant. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zu Belegenheitsgemeinden beziehe sich auf Restitutionsansprüche, nicht auf die Zuordnung von Verwaltungsvermögen. Der Beigeladene zu 1. weist auf die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils vom 09.06.2015 hin, dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen für die Stattgabe der seinerzeitigen Anfechtungsklage sämtliche Beteiligten des vorliegenden Verfahrens binde. Keiner der Beteiligten habe von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht. Dies schütze den Beigeladenen zu 1. vor einer erneuten Feststellung seiner Eigentümereigenschaft. In der Sache nimmt er zudem auf seinen Vortrag in dem Verfahren 5 A 115/14 Bezug. Danach habe sowohl die Kommunalverfassung der DDR als auch die Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR die Aufgabe der Entsorgung des Siedlungsmülls den Gemeinden zugewiesen. Der Umstand, dass der VEB Stadtwirtschaft H... seit 1987 kreisgeleitet gewesen sei, habe keine Zuständigkeit des bis zum 17.05.1990 existierenden Rates des Kreises H... und des seit dem 17.05.1990 wieder existierenden Landkreises H... begründet. Der VEB Stadtwirtschaft H... sei nicht einmal zum Rechtsträger der Grundstücke bestimmt worden. Ferner sei nur der Siedlungsmüll der Stadt H... und der Gemeinde K...auf der Deponie entsorgt worden. Daher könne auch vom Faktischen her nicht von einer Kreisdeponie die Rede sein. Der Beigeladene zu 2. hält die von der Beklagten angenommene Wahrscheinlichkeit einer Zuordnung für eine bloße Vermutung. Die Nutzung für Industriemüll begründe keine Zuordnung. Zudem sei die Deponie bestimmungsgemäß für Siedlungsabfälle betrieben worden. Der Beigeladene zu 2. tritt der Annahme entgegen, er habe das größte Interesse an einer Zuordnung. Er komme für eine Zuordnung keinesfalls in Betracht. Als zuständige Abfallbehörde habe er den ordnungsgemäßen Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Der Betreiber der Deponie sei nach wie vor in dem Handelsregister eingetragen. Nachdem auf Grund übereinstimmender Anträge mit Beschluss vom 25.07.2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, ist es auf Antrag der Beklagten vom 09.01.2018 wiederaufgenommen worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 29.04.2019 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 5 A 115/14 und die von der Beklagten und den Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.