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Urteil

4 C 2/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass eine durch Naturschutzvorschriften bedingte Eigentumsbeschränkung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt und diese nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere Befreiung, abgeholfen werden kann. • Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 2 und in § 68 Abs. 1 BNatSchG ist gleich zu verstehen; Befreiung hat Vorrang, der Entschädigungsanspruch ist nachrangig. • Die Bindungswirkung einer früheren Gerichtsentscheidung erstreckt sich nur auf denjenigen Tatbestand und denjenigen Sachverhalt, der im Vorverfahren tatsächlich festgestellt wurde; sie hindert nicht die eigenständige Prüfung eines in zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Schadenszeitraums, soweit der Vorprozess diesen Zeitraum nicht erfasst hat.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch nach § 68 BNatSchG; Prüfung der Unzumutbarkeit und Bindungswirkung früherer Entscheidungen • Ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass eine durch Naturschutzvorschriften bedingte Eigentumsbeschränkung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt und diese nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere Befreiung, abgeholfen werden kann. • Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 2 und in § 68 Abs. 1 BNatSchG ist gleich zu verstehen; Befreiung hat Vorrang, der Entschädigungsanspruch ist nachrangig. • Die Bindungswirkung einer früheren Gerichtsentscheidung erstreckt sich nur auf denjenigen Tatbestand und denjenigen Sachverhalt, der im Vorverfahren tatsächlich festgestellt wurde; sie hindert nicht die eigenständige Prüfung eines in zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Schadenszeitraums, soweit der Vorprozess diesen Zeitraum nicht erfasst hat. Der Kläger ist Eigentümer größtenteils im Naturschutzgebiet gelegener forstwirtschaftlicher Flächen. Im Naturschutzgebiet siedelte sich der Elbebiber an; seine Dammbauten verursachten ab 2003 Vernässungen, die Holzproduktion auf Teilen der Flächen beeinträchtigten. Die Beklagte erließ am 24.01.2008 eine Unterlassungsverfügung, die den Kläger verpflichtete, Eingriffe in bestimmte Biberdämme zu unterlassen und lehnte Befreiung sowie Entschädigung für künftig erwartete Schäden ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht verneinte in der Berufung den Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG mit der Begründung, eine unzumutbare Belastung liege nicht vor, und hielt die rechtskräftige Ablehnung der Befreiung für bindend. Der Kläger ließ die Revision zu und begehrt Entschädigung für Schäden ab dem 24.01.2008 und künftig eintretende Schäden. • Der Senat hält die Revision des Klägers für begründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. • Rechtsgrundlage ist § 68 Abs. 1 BNatSchG: Entschädigung, wenn naturschutzrechtliche Beschränkungen im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen und nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere Befreiung (§ 67 BNatSchG), abgeholfen werden kann. • § 67 und § 68 BNatSchG verfolgen verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsausgleich; der Begriff der unzumutbaren Belastung ist in beiden Vorschriften gleich zu verstehen, Befreiung hat Vorrang vor Entschädigung. • Rechtskräftige Vorentscheidungen binden nur insoweit, als derselbe Tatbestand und derselbe maßgebliche Sachverhalt bereits entschieden wurden; bei unterschiedlichen Streitgegenständen bestimmt das materielle Recht den Umfang der Bindungswirkung. • Das Oberverwaltungsgericht durfte sich nicht ohne Weiteres auf die rechtskräftige Entscheidung zur Befreiung berufen, weil das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit nur für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beurteilt hat und damit nicht den Zeitraum zwischen 24.01.2008 und 29.02.2012 erfasst hat. • Die Sache ist daher insoweit zur erneuten Prüfung des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Belastung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Das Oberverwaltungsgericht wird außerdem prüfen müssen, ob nach dem 29.02.2012 Belastungen eingetreten sind oder noch eintreten können, die unzumutbar sind; die Vorprüfung dazu im angefochtenen Urteil ist nicht bindend für den Senat. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als das Oberverwaltungsgericht die Entschädigung für den Zeitraum ab dem 24.01.2008 bis zum 29.02.2012 pauschal ausgeschlossen hat; die Sache wird zur erneuten Entscheidung darüber und zur ergänzenden Prüfung möglicher nach dem 29.02.2012 eingetretener oder zu erwartender unzumutbarer Belastungen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass § 68 Abs. 1 BNatSchG (in Verbindung mit § 67 BNatSchG) die richtige Anspruchsgrundlage ist und dass Bindungswirkung früherer Entscheidungen nur insoweit greift, wie der maßgebliche Tatbestand und der geprüfte Sachverhalt identisch sind. Damit erhält der Kläger die Möglichkeit, die Unzumutbarkeitsfrage für den streitigen Zeitraum erneut prüfen zu lassen; die endgültige Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung bleibt dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten.