Urteil
8 A 350/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist wie sein Erlass selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 42) einheitlich mit einer Anfechtungsklage anzugreifen (Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2018 – 3 Bs 46/18 –, juris, Rn. 10 und 23 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 – OVG 3 B 3/20 –, juris, Rn. 16 unter Abkehr von VG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2020 – 8 A 138/19 –, juris, Rn. 41).(Rn.68)
2. Die Einheitlichkeit folgt wegen der in § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorgesehenen Gleichzeitigkeit und wegen der Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008.(Rn.68)
), stets eine Befristungsentscheidung zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris, Rn. 26 ff.), aus dem Umstand, dass bei einer isolierten Aufhebung der Befristungsentscheidung durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Gefahr bestünde, dass eine Anordnung bereits und insbesondere länger die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfaltet, als eine ermessensgerechte Frist dauern würde.(Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist wie sein Erlass selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 42) einheitlich mit einer Anfechtungsklage anzugreifen (Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2018 – 3 Bs 46/18 –, juris, Rn. 10 und 23 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 – OVG 3 B 3/20 –, juris, Rn. 16 unter Abkehr von VG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2020 – 8 A 138/19 –, juris, Rn. 41).(Rn.68) 2. Die Einheitlichkeit folgt wegen der in § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorgesehenen Gleichzeitigkeit und wegen der Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008.(Rn.68) ), stets eine Befristungsentscheidung zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris, Rn. 26 ff.), aus dem Umstand, dass bei einer isolierten Aufhebung der Befristungsentscheidung durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Gefahr bestünde, dass eine Anordnung bereits und insbesondere länger die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfaltet, als eine ermessensgerechte Frist dauern würde.(Rn.68) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 25.07.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet gemäß der Ziffer 1 des Bescheides vom 21.03.2019 erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisung sind §§ 53 bis 55 AufenthG zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 10 bis 12 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Denn für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ist auch für betroffene Drittstaatsangehörige auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt mithin eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, anderenfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 22). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde, der kein Ermessen zukommt und deren Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen, so dass eine Prognose erforderlich ist, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der genannten Schutzgüter eintreten wird. Der Katalog des § 54 AufenthG umschreibt dabei spezielle öffentliche Interessen als Schutzgüter und weist diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die vorzunehmende Abwägung zu. Eines Rückgriffs auf das allgemeine öffentliche Ausweisungsinteresse des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht, jedoch bleibt die Feststellung im Rahmen des § 54 AufenthG notwendig, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Im Rahmen der mithin vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen in einer die Vielschichtigkeit der tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Komplexität aller Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zur Wahrung der Rechte des von einer Ausweisung Betroffenen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK stets auch eine Prüfung der dafür relevanten Kriterien geboten – insbesondere Art und Schwere einer begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts und die seit der Straftat vergangene Zeit, die Staatsangehörigkeit und familiäre Situation des Betroffenen wie die Dauer einer Ehe, die Kenntnisse des Ehegatten von der Straftat und das Alter von Kindern, die Schwierigkeiten der Familienangehörigen bei einer Ausweisung des Betroffenen und die Auswirkungen auf das Kindeswohl sowie die Tragfähigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Verbindungen im Aufenthaltsstaat und dem Zielstaat einer Abschiebung nach Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 02.08.2001 – 54273/00 –, HUDOC, Rn. 48 Abs. 2; Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 –, HUDOC, Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 –, juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 20.11 –, juris, Rn. 24). Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet sein Interesse an einem dortigen Verbleib. a) Das überwiegende Ausweisungsinteresse ist vorliegend auf der Grundlage eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Kläger ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 02.12.2013 (25a Kls 254 Js 5606/13 [8/13]) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte wegen der im Mai 2013 im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB mittäterschaftlich begangenen Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Mit dieser strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einem besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, von dem unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung nach dem Verhalten des Klägers vor und nach der Tat einschließlich der Führung des Klägers im Strafvollzug die Gefahr ausgeht, dass auch künftig eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung für die Rechtsgüter, die das Betäubungsmittelrecht zu schützen sucht, durch den Kläger hinreichend wahrscheinlich droht. aa) Bei der im Mai 2013 gemeinschaftlich begangenen Straftat des Klägers handelt es sich um die Verwirklichung eines besonders schweren Delikts, das einen besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die begangene Straftat des Klägers stellt nach der konkreten Strafandrohung, der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Tatumständen eine schwere Straftat dar. Das unerlaubte Einführen von Betäubungsmittels ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bewährt. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG. Die Tat zeichnete sich durch eine aufwendige Organisation der Einfuhr und damit durch eine hohe kriminelle Energie aus. Der Kläger organisierte einen Kurier aus dem Benin über Belgien in das Bundesgebiet, die von diesem zu liefernde Menge an Betäubungsmitteln, deren Verpackung und Kennzeichnung sowie den genauen Liefertermin. Die Menge der eingeführten Betäubungsmittel selbst war mit einer Masse von 150,5 g reinem Kokain nicht gering. Die vom Kläger begangene Straftat stellt sich auch nach den persönlichen Umständen der Tatbegehung als schwerwiegend dar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst während der Taten gesundheitlich durch eine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit betroffen war. Zum einen ging bereits das Landgericht auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und entsprechend dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen davon aus, dass sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit ergäben. Zum anderen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren klargestellt, dass seine Behauptung einer Abhängigkeit im Strafverfahren unzutreffend gewesen und nur aus taktischen Erwägungen erfolgt sei. Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger, ohne selbst abhängig und auf eine Beschaffung von Betäubungsmitteln oder auf Mittel hierfür aus gewesen zu sein, die Einfuhr von Kokain aus reinem wirtschaftlichen Eigennutz zur Schaffung einer dauerhaften Einkommensquelle organisierte. Besonders deutlich wird dies daran, dass er nach der Festnahme des Kuriers am 08.05.2013 wenige Tage später erneut einen Kurier organisierte. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das den Angaben des von ihm vernommenen Zeugen W… folgte, war diese schnelle Neuorganisation von der Angst des Klägers motiviert, Kunden zu verlieren, wenn er nicht kurzfristig Nachschub organisiere. bb) Für die Prognose des Vorliegens einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ist über die Schwere der begangenen Tat hinaus das Gesamtverhalten des Klägers entscheidend, aus dem zu schließen ist, dass die – ihrem Grad nach vorliegend als mit hoher Wahrscheinlichkeit einzustufende – Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht besteht. Im Rahmen des § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine längerfristige Prognose dahingehend geboten, ob es dem Betroffenen gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den verübten Straftaten ausgingen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –, juris, Rn. 30). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht – gleichsam automatisch – bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 – 1 C 30.02 –, juris, Rn. 26). Zudem sind auch die sich im Verhalten zeigende Einstellung des Betroffenen zu seiner Tat und das Vor- und Nachtatverhalten entscheidend. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, juris, Rn. 17). So genügt für die Annahme einer Rückfallwahrscheinlichkeit im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln der Art von Heroin und Kokain als sogenannte harte Drogen auf Grund der in Rede stehenden Gefährlichkeit dieser Substanzen für eine Abhängigkeit durch ihren Konsum bereits eine moderate Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020 – 2 B 88/20 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 14.08.2019 – 2 B 159/19 –, juris, Rn. 11). Für die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Klägers in Bezug auf Betäubungsmittel spricht insbesondere die Entwicklung der vom Kläger begangenen Straftaten. Der Kläger ist wiederholt im Bereich der Betäubungsmitteldelikte straffällig geworden. Am 15.07.2003 wurde der Kläger zu einer Auflagenzahlung wegen des Handels mit Betäubungsmitteln mit dem Tattag des 16.03.2002 verurteilt. Am 19.09.2005 folgte eine Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Schließlich folgte eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge im Mai 2013. Aus dieser Entwicklung ist nicht nur eine Wiederholung, sondern auch eine erhebliche qualitative Steigerung der Straftaten erkennbar. Während ursprünglich ein Handel mit 6,8 g Cannabis, 0,8 g Heroin und 1,9 g Kokain tatgegenständlich war, folgte eine Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 31 Fällen sowie wegen Handeltreibens in 57 Fällen im Bundesgebiet. Schließlich machte sich der Kläger der Einfuhr aus dem Benin in das Bundesgebiet von 542 g Kokain mit einem Gehalt von 150,5 g Kokainhydrochlorid schuldig. Insgesamt hat nicht nur die Menge gehandelter Betäubungsmittel zugenommen, sondern auch der Grad der Organisation und der Aufwand an krimineller Energie zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Vor diesem Hintergrund ist umgekehrt nicht erkennbar, dass der Kläger in der Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet hat, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen hat und nicht mehr seine eigenen wirtschaftlichen Interessen über die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung im Bundesgebiet stellen wird. Dafür bedarf es im vorliegenden Fall gewichtiger Anhaltspunkte, die unzweifelhaft für eine Reue und Abkehr des Klägers von seinem bisherigen Verhalten sprechen. Denn neben der Frequenz der begangenen Straftaten und Steigerung deren Qualität über fünfzehn Jahre hinweg ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zuletzt erneut straffällig wurde, obwohl er bereits zuvor die strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt bekam. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Vorgeschichte der Tat des Klägers aus Mai 2013 war er spätestens seit Ende des Jahres 2011 am Einfuhrschmuggel und Handel mit Betäubungsmitteln beteiligt. Dies war kurz nach Erlass des Strafrestes zum 19.01.2011, der gemäß dem Urteil vom 24.05.2005 verblieben war. Mit Untersuchungshaft und Strafhaft betrug seine Haftzeit insgesamt mehr als zwei Jahre. Darüber hinaus wurde der Kläger mit Bescheid vom 16.12.2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, bevor später die Wirkungen der Ausweisung befristet wurde. Trotz dieser erheblichen Konsequenzen hat sich der Kläger entschieden, erneut seine wirtschaftliche Basis mit dem Handel und nunmehr sogar mit Hilfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu begründen. Aus dem Verhalten des Klägers nach der Tat sind keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten in Folge eines bereits abgeschlossenen Prozesses einer Veränderung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Vielmehr ergeben sich deutliche Hinweise auf eine Wiederholungswahrscheinlichkeit. Während der zuletzt vom Kläger verbüßten Strafhaft, aus der er im Mai 2019 entlassen wurden, hat er nur bis April 2016 an einer Therapievorbereitungs- sowie Deliktsaufarbeitungsgruppe teilgenommen. An der für die weitere Durchführung dieser Maßnahme notwendigen Teilnahme an einem Deutschkurs habe der Kläger nicht ansatzweise Interesse gezeigt. Eine aus Sicht der Justizvollzugsanstalt indizierte psychosoziale Behandlung schloss er ebenfalls nicht ab. Nach der im Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 18.12.2018 enthaltenen Einschätzung des psychologischen Dienstes habe der Kläger das Rückfallrisiko weder verringern noch nachhaltige Effekte erzielen können und eine positive Persönlichkeits- und Behandlungsstandentwicklung sei aus dem Haftverlauf nicht abzubilden. Die kriminalitätsursächlichen Charakterschwächen und Persönlichkeitsdefizite des Klägers bestehen danach nahezu völlig unverändert fort. Erneute Straftaten seien wahrscheinlich. Zudem wurde angegeben, dass der Verlauf der Strafhaft nicht immer hausordnungskonform verlaufen und mehrere Regelverletzungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 disziplinarisch hätten geahndet werden müssen. Vor diesem Hintergrund seien Vollzugslockerungen oder Langzeitausgang nicht gewährt worden. In ihrer Mitteilung an die Beklagte vom 22.03.2019 kam die Justizvollzugsanstalt zum Schluss, der Kläger habe in den letzten drei Jahren seiner Haft kein ansatzweise feststellbares Interesse an einer Beseitigung seiner straftatursächlichen Charakterschwächen gezeigt. Diesen Einschätzungen zum Verlauf der Strafhaft ist das Landgericht Stendal gefolgt, indem es für den Kläger mit Beschluss vom 28.02.2019 nicht das Entfallen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht anordnete, sondern deren Dauer mit drei Jahren festlegte. Mit dieser Entscheidung ist auch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Prognose zum Schluss gekommen, dass die Gefahr besteht, dass der Kläger weitere Straftaten begehen wird. Insbesondere ist sie zur Annahme gelangt, dass der Kläger gegenüber dem Zeitpunkt seiner Verurteilung charakterlich im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Die erlittene Haft scheine ihn auch nicht beeindruckt zu haben. Eine positive Entwicklung, eine Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie ein Perspektivenwandel oder ein Verbindlichkeitsverhalten könne nicht so festgestellt werden, dass ohne eine Führungsaufsicht eine künftige Straflosigkeit gesichert wäre. Diese in der Entscheidung durch das Landgericht A-Stadt getroffene Prognoseentscheidung ist für die hier anzustellende Prognose zwar nicht bindend – Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 18) –, stellt jedoch einen wesentlichen und gewichtigen Anhaltspunkt dar. Der Verweis des Klägers auf die seit Juli 2019 in Einzelgesprächen besuchte Suchtberatung MADS bei der AWO und auf die seit August 2019 regelmäßig stattfindenden Gespräche bei der Beratungsstelle „ProMann“ des Deutscher Familienverband Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. stellen demgegenüber keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Persönlichkeit dar. Letztere Beratungsstelle bescheinigt dem Kläger mit Schreiben vom 23.10.2019 zwar, bereitwillig und konstruktiv am dortigen Prozess, der bisher positiv zu bewerten sei, teilzunehmen. Indes stehe der Kläger noch am Anfang eines Beratungsprozesses und bedürfe noch weiterer Beratung. Die wöchentlichen Termine bei der Suchberatung mit dortigen Gesprächen sind Teil der Führungsaufsicht und durch den Beschluss vom 28.02.2019 veranlasst. Die Gespräche bei beiden Stellen hat der Kläger zudem sehr spät nach der Entlassung aus seiner Strafhaft im Mai 2019 aufgenommen. Insgesamt erfolgte die Wahrnehmung der Beratungsangebote maßgeblich unter dem Eindruck einerseits der Führungsaufsicht und andererseits der von der Beklagten im März 2019 ausgesprochenen Ausweisung, die das Landesverwaltungsamt mit dem Widerspruchsbescheid aus Juli 2019 bestätigte. Dies spricht in der Prognose eher für einen negativen Anreiz in der Motivation des Klägers im Zeichen der nachträglich angeordneten Führungsaufsicht und der kurzfristigen Abwehr einer Ausweisung, nicht hingegen für einen eigenen Antrieb zur langfristigen Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur. b) Vorstehendem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber, das nach § 55 Abs. 1 AufenthG im Wege der gesetzlichen Regelwertung ebenfalls als besonders schwerwiegend zu berücksichtigen ist. Der Kläger ist zwar weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 5 AufenthG. Die dem Kläger vom Landkreis Salzlandkreis am 23.07.2012 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG ist in ihrer Gültigkeit bis zum 22.07.2013 befristet gewesen. Im Übrigen ist von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Abschiebung des Klägers nur ausgesetzt und ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bescheinigt worden. Indes folgt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Erforderlich für die Begünstigung des Personensorge- bzw. Umgangsrechts ist, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, das heißt ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen, handeln muss (vgl. BT-Drucksache 18/4097 S. 53). Nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche – regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft, tatsächlich erbrachte Lebenshilfe entweder als quantifizierbare Betreuungsbeiträge oder als geistige und emotionale Auseinandersetzung zum Ausdruck kommende – Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden wird, ist eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 87; Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 15). Auch der konventionsrechtliche Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nur bei solchen rechtlichen oder tatsächlichen Elementen eröffnet, die die Existenz einer engen persönlichen Beziehung indizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 –20578/07 –, HUDOC, Rn. 56). Der im Jahr 2005 geborene Sohn und die im Jahr 2010 geborene Tochter des Klägers sind minderjährig, ledig und auf Grund der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG deutsche Staatsangehörige. Für seine Kinder übt der Kläger zwar nicht (mehr) das Sorgerecht aus. Für seinen Sohn wurde ihm dies mit Beschluss vom 12.11.2010 entzogen. Für seine Tochter wurde ihm zwar das alleinige Sorgerecht mit Beschluss vom 10.06.2011 übertragen. Auf Grundlage des Beschlusses vom 28.04.2015 ist dieses jedoch der Tante seiner Tochter als Familienpflegeperson übertragen worden und wird von dieser nach wie vor ausgeübt. Zur Rückübertragung auf den Kläger ist es nicht gekommen. Mit beiden Kindern übt der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft im Mai 2019 und weiter im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber sein Umgangsrecht als Vater tatsächlich aus. Seine Tochter besucht der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn ein- bis zweimal im Monat bei ihrer Tante. Über deren Mobilfunktelefon kam es während der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen auch zum Kontakt über Videotelefonie. Sein Sohn kommt nach der Schule in die Wohnung eines Bruders des Klägers, in der auch der Kläger wohnt. Dort bleibt der Sohn bis zum gemeinsamen Essen, das der Kläger für sie kocht, bevor der Sohn dann wieder in seine Wohngruppe zurückkehrt. Eine Intensivierung dieses Umgangs des Klägers mit seinen Kindern erscheint für die Zukunft bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Nach der Mitteilung des Jugendamts der Landeshauptstadt Schwerin vom 12.02.2019 ist sogar eine Rückübertragung des Sorgerechts für den Sohn des Klägers auf den Kläger nicht ausgeschlossen, setze aber voraus, dass der Kläger eine tragfähige Bindung und Beziehung zu seinem Sohn aufbaue, in der der Kläger gewaltfrei Grenzen setzen könne und von seinem pubertierenden Sohn als Respektsperson akzeptiert werde. Vor diesem Hintergrund befürwortet es eine Intensivierung des Umgangs nach Erlangung von Arbeit und Wohnung durch den Kläger. Für die Tochter des Klägers hat sich deren Tante mit Schreiben vom 14.05.2019 ebenfalls grundsätzlich offen für eine künftige Übertragung des Sorgerechts auf den Kläger gezeigt. c) Eine für den vorliegenden Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG der gesetzlichen Regelwertungen besonders schwerwiegender Interessen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG andererseits ergibt, dass sich das Ausweisungsinteresse im Verhältnis zum Bleibeinteresse als überwiegend erweist. Das in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verankerte Bleibeinteresse des Klägers hat seinen Grund im von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Var. 1 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Wohl seiner beiden Kinder und dem gemeinsamen Interesse an der Aufrechterhaltung und – nach der Haftentlassung im Mai 2019 – (erneuten) Intensivierung des Umgangs zwischen ihnen und dem Kläger als Vater, der vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe und auch aus der Strafhaft heraus mit ihnen in Kontakt stand. Denn bei der Abwägung des Schutzes des Bandes zwischen Eltern und Kind einerseits und dem Ausweisungsinteresse andererseits ist das Wohl des Kindes in seinem besten Interesse mit signifikantem Gewicht zu berücksichtigen und in besonderem Maß seinem Alter, seiner Situation und dem Grad seiner Abhängigkeit vom Elternteil Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 – C-304/14 –, juris, Rn. 49; EGMR, Urteil vom 03.10.2014 – 12738/10 –, HUDOC, Rn. 118). Die Ausweisung des Klägers auf Grund des ihm nicht zukommenden Sorgerechts und der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder stellt zunächst keine mittelbare Ausweisung der Kinder dar, deren Verbleib und Erziehung im Bundesgebiet gesichert ist. Dem Kontakt zum Kläger kommt aber wegen der gegenüber der Mutter ausgebliebenen Kontakte während des bereits seit Jahren andauernden Aufenthalts der Kinder in Familienpflege bzw. stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine wichtige Bedeutung für das Kindeswohl zu. Der Umgang mit dem Vater hält für die Kinder das einzig vorhandene Band zu einem Elternteil aufrecht. Dabei muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Kinder des Klägers mit ihrem Aufenthalt bei der Tante bzw. in einer Wohngruppe für Jugendliche in ihrem Kernalltag seit Jahren in feste pädagogische Strukturen integriert sind, die die zuvörderst den Eltern zukommenden Erziehungsaufgaben übernehmen und nach wie vor insbesondere bei dem Sohn des Klägers in der Phase seiner Pubertät ganz maßgeblich ersetzen. Hieran nimmt der Kläger gemäß den Hilfeplanungen gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII, an deren Gesprächen er teilnimmt, nur Anteil. Der Umgang des Klägers stellt (zurzeit) nur einen sozialen Teilausschnitt insbesondere im Hinblick auf das Verbringen freier Zeit dar. Bei der Tochter des Klägers beschränken sich Kontakte auf Besuche für einige Stunden in größeren Zeitabständen. Im Falle des Sohnes des Klägers wird hingegen ein Stück täglichen Alltags bei gemeinsamer Zeit und Essen gelebt. Bei der Intensität des Eingriffs in das tatsächlich gelebte elterliche Band zwischen Vater und Kinder durch eine Ausweisung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kinder des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits ein Alter erreicht haben, in dem es ihnen möglich ist, die Gründe für einen Abbruch der persönlich gelebten Beziehung durch eine Ausweisung zumindest nachzuvollziehen, nachdem sie bereits mit den selbst erlebten Umständen der Strafhaft des Klägers erhebliche Einschränkungen erfahren haben. Weiter bedeutet eine Ausweisung nicht zwangsläufig den vollständigen Abbruch des Kontakts zwischen dem Kläger und seinen Kindern. So wie der Kläger nach wie vor Kontakt mit seiner Mutter im Benin hält, erscheint es vor dem Hintergrund der auch über Mobilfunktelefon gehaltenen Kontakte des Klägers zu seinen Kindern als möglich, dass er – wenn auch nicht persönlich und in erheblich eingeschränkterem Maße – Kontakt aus dem Ausland heraus zu halten vermag. Das verfassungsrechtlich geschützte, während der Umgangskontakte tatsächlich gelebte Band zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern ist mit den Rechtsgütern ins Verhältnis zu setzen, die von dem bereits als hoch festgestellten Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Klägers betroffen sind. Den bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln betroffenen Rechtsgütern kommt wegen des Schutzauftrags des Staates, im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung Sorge zu tragen, ebenfalls verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Es geht um die Gesundheit und die Lebensqualität der Bevölkerung, weil eine Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen und sozial und wirtschaftlich gefährlich ist (vgl. Präambel des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe, BGBl. II 1973 S. 1354) und desaströse Auswirkungen für das Leben der Menschen haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 12.01.2010 – 47486/06 –, HUDOC, Rn. 40). Der Bereich des Handels und der Einfuhr von Betäubungsmitteln bedroht zudem die legale Wirtschaftstätigkeit, die Stabilität und die Sicherheit (vgl. Erwägungsgrund 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI vom 25.10.2004, ABl. L 335 S. 8). Denn hierbei handelt es sich um eine diffuse Kriminalität, die mit beeindruckenden wirtschaftlichen und operativen Mitteln ausgestattet ist und sehr häufig über internationale Verbindungen verfügt. Durch die betroffenen Rechtsgüter und die grenzüberschreitende Dimension handelt es sich um einen Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 AEUV. So kann der Betäubungsmittelhandel eine Intensität erreichen, durch die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 –, juris, Rn. 46 f.; Urteil vom 26.10.1982 – C-221/81 –, juris, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund wiegt eine Straftat im Bereich des Betäubungsmittelhandels mit Kokain in nicht geringen Mengen besonders schwer bei der Abwägung zugunsten eines Ausweisungsinteresses (vgl. EGMR, Urteil vom 03.11.2011 – 28770/05 –, HUDOC, Rn. 58). Unter Abwägung dieser Rechtspositionen kann ein Vorrang des Kindeswohls und der Rechte des Klägers als Vater auf Schutz des Bandes zu seinen Kindern nach den vorliegenden Gesamtumständen nicht angenommen werden. Denn das Gewicht, das dem Ausweisungsinteresse beizumessen ist, wiegt im vorliegenden Fall aus zwei Gründen verhältnismäßig schwerer. Zu der bereits dargelegten Schwere der vom Kläger im Mai 2013 begangenen Tat kommt hinzu, dass wesentlicher Indikator für die prognostisch anzunehmende Wiederholungsgefahr der Umstand ist, dass der Kläger trotz verbüßter Freiheitsstrafe und Ausweisung in Folge des Urteils vom 19.09.2005 bereits innerhalb eines Jahres nach dem Ende seiner Bewährung erneut und in ungleich stärkerem Maß gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, um sich durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Mit dieser Erkenntnis kann das Schutzinteresse der Allgemeinheit nunmehr nur angemessen durch eine Ausweisung des Klägers verwirklicht werden. Denn aus dem bisherigen Verhalten des Klägers ist deutlich geworden, dass weder langjährigere Freiheitsstrafen noch drohende Ausweisungen nach Haftende auch unter Trennung von seinen beiden Kindern dazu führen konnten, eine Wiederholung zu vermeiden. Besteht gerade wegen einer bereits zuvor erfolgten Wiederholung erneut eine Wiederholungsgefahr, ohne dass eine grundlegende Veränderung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers nachhaltig feststellbar ist, so ist dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung einer erneuten Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit der Vorrang einzuräumen. Es besteht die Gefahr, dass sich zum dann dritten Mal ein Schaden für die Allgemeinheit realisiert, der im Bereich der Betäubungsmittel bei der bisher erkennbaren kriminellen Energie des Klägers erheblich zu sein droht. Das Bleibeinteresse des Klägers erweist sich auch unter Einbeziehung seiner weiteren persönlichen und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG von keinem solchen Gewicht, dass das Ausweisungsinteresse zurücktritt. Der Kläger ist zwar im Alter von 20 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und lebt dort nun seit 19 Jahren. Im Hinblick auf die sprachliche Integration ist auch festzustellen, dass er mit seinem Deutsch-Test am 13.12.2019 ein Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen hat und mithin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 3 Abs. 2 IntV verfügt, die er auch in der mündlichen Verhandlung demonstrieren konnte. Der Kläger verweist zudem darauf, dass er künftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird können und legt hierzu die Bescheinigung eines potenziellen Arbeitgebers vor. Diese Aussicht vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner zwischenzeitlich erworbenen Sprachkenntnisse wirtschaftlich nicht so verwurzelt ist, dass er nicht auch im Ausland auf eine gleich feste wirtschaftliche Bindung zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine Ausbildung durchführen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Diese Möglichkeiten stehen dem Kläger im Benin insbesondere zur Verfügung, weil er dort nach seinen Angaben bereits eine Ausbildung im Bereich der Herstellung von Fensterrahmen absolvierte. Für die erste Zeit nach seiner Rückkehr stünde ihm mit seiner Mutter, zu der er nach wie vor in Kontakt steht, auch ein familiärer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, ohne auf sich allein gestellt zu sein. Demgegenüber hat der Kläger im Bundesgebiet weder eine Ausbildung gemacht noch hat er gearbeitet. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem Kläger nur vor seiner zweiten Inhaftierung am 22.05.2013 mit der Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis am 23.07.2012 gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zukam. Dies ändert hingegen zum einen nichts an dem Befund, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht verwurzelt ist. Zum anderen hat der Kläger für den zehnmonatigen Zeitraum nicht einmal dargelegt, dass er neben der Ausübung der Personensorge für seine bei ihm lebende Tochter in beruflicher Hinsicht zumindest Pläne entwickelte. Vielmehr ist mit den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt davon auszugehen, dass der Kläger bereits seit Ende des Jahres 2011 am Einfuhrschmuggel und Handel insbesondere mit Kokain beteiligt gewesen war. Für eine besondere persönliche und soziale Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet fern der familiären Beziehungen auch zu seinen Brüdern bestehen keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet in den letzten Jahren in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht durch zwei lange Haftaufenthalte von insgesamt mehr als acht Jahren geprägt. 2. Die Abschiebungsandrohung der Ziffer 2 des Bescheides vom 21.03.2019 erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die formellen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung liegen vor. Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Beklagte wahrte das Schriftform- und Begründungserfordernis des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Einen Antrag auf Übersetzung gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG hat der Kläger nicht gestellt. In materieller Hinsicht begegnet die Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Ausweisungsverfügung der Ziffer 1 des Bescheides vom 21.03.2019 begründet so die Ausreisepflicht des Klägers, dass eine Abschiebungsandrohung hierfür zeitgleich ausgesprochen werden konnte. Zwar ist die Ausweisung nicht sofort vollziehbar (vgl. § 84 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist aber keine materielle Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff.; NdsOVG, Urteil vom 25.11.2010 – 12 LB 245/08 –, juris, Rn. 14 ff.) und die Wirksamkeit einer Ausweisung wird gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch eine Klage nicht berührt, weil die innere Wirksamkeit der Ausweisung und damit die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts ungeachtet dessen fortbestehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.03.2006 – 2 M 130/06 –, juris, Rn. 5). Die bestimmte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Haftentlassung entspricht einer angemessenen Frist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um die Regelhöchstfrist. Die Androhung bezeichnet mit Benin auch den Staat, dem der Kläger angehört. Die weiteren Hinweise entsprechen ebenfalls § 59 Abs. 2 AufenthG. 3. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre in der Ziffer 3 des Bescheides vom 21.03.2019 erweist sich als eine im Zuge der Ausweisung konstitutive Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots in dieser Gestalt als rechtmäßig. a) Die Entscheidung ist an den Rechtsgrundlagen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) zu messen. Auf die im Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung am 21.03.2019 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25.07.2019 geltende Rechtlage ist hingegen nicht abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung eines Begehrens auf Aufhebung einer Befristungsentscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist grundsätzlich die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Davor eintretende Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen, so dass auch die Ausländerbehörde während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung der Ermessensentscheidung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 12 und 23). b) In der vorliegenden von der Beklagten ausschließlich als Befristung der Sperrwirkung ausgesprochenen Entscheidung ist trotz des Wortlauts dieses Ausspruchs der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nicht nur die Befristung eines gesetzlich bestehenden Einreiseverbots zu sehen. Bei objektiver Würdigung, wie ein Empfänger die Entscheidung der Beklagten verstehen konnte, ist festzustellen, dass sie zumindest vorsorglich konkludent für den Fall, dass ein Einreiseverbot nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist, ein solches konstitutiv zu erlassen suchte (vgl. zu einer solchen Regelauslegung BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 – juris, Rn. 21 im Fall der gemäß Art. 3 Nr. 6 und Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG notwendigen konstitutiven behördlichen Rückkehrentscheidungen im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 71; Beschluss vom 22.08.2017 – 1 A 10.17 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2019 – 9 ZB 19.34094 –, juris, Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 23.04.2020 – 2 L 30/20 –, juris, Rn. 17). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Durch die eingetretene Änderung der Rechtslage ist der Wille der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass die für eine Befristung seit dem 21.08.2019 notwendige behördliche Anordnung eines nicht mehr kraft Gesetzes bestehenden Ausreise- und Aufenthaltsverbots zugleich mitergangen sein soll. c) Die so als Anordnung und ihre Befristung anzusehende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Anordnung konnte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergehen. Der Kläger soll ausgewiesen werden. Die Anordnung wurde auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung verbunden. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen auszusprechende Befristung ist mit der Bestimmung einer Frist von fünf Jahren ab Ausreise getroffen worden. Die Dauer der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgesprochenen Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist über die Anordnung des Verbots hinaus ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und der Prüfung der Begründetheit der erhobenen Anfechtungsklage. Der Kläger hat zwar im Hinblick auf die Entscheidung zur Länge der Frist keine ausdrücklichen, über sein Bleibeinteresse hinausgehenden Einwände erhoben. Mit seiner auch gegen die Ziffer 3 des Bescheides vom 21.03.2019 erhobenen Anfechtungsklage hat er aber zugleich die Bestimmung der Länge der Frist und nicht nur die Anordnung des Verbots selbst zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Denn im Falle des Erlasses eines konstitutiven Aufenthaltsverbots ist dieses mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 42). Der doppelte Regelungsgehalt dieser Entscheidung – Anordnung und Bestimmung der Fristlänge – ist in der Anfechtungssituation einheitlich zu überprüfen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 08.05.2018 – 3 Bs 46/18 –, juris, Rn. 10 und 23 ff.), weil es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 – OVG 3 B 3/20 –, juris, Rn. 16), der nicht nur teilweise im Hinblick auf die Befristung aufgehoben werden und im Hinblick auf die Anordnung des Verbots Bestand haben kann. Die Einheitlichkeit folgt zum einen aus § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nach dem die Ausländerbehörde bereits bei Erlass des Verbots die Befristung von Amts wegen zwingend vorzunehmen hat. Bei einer isolierten Aufhebung der Befristungsentscheidung durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestünde zum anderen die Gefahr, dass eine Anordnung bereits und insbesondere länger die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfaltet, als eine ermessensgerechte Frist dauern würde. Einer aus diesem Umstand resultierenden Gefahr der Verletzung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden kann nur durch eine einheitliche Aufhebung auch der Anordnung selbst gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengewirkt werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der von § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestimmten Gleichzeitigkeit. Denn die Vorschrift setzt – auch für die Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2008/115/EG und insoweit überschießend – Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, stets die Dauer eines verhängten Einreiseverbots zu bestimmen, ohne dass die Fristbestimmung etwa (im Gegensatz zur Ausreisefrist) von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris, Rn. 26 ff.). Die Bestimmung einer Frist von fünf Jahren ab Ausreise ist nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht im Falle des einer Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur in dieser Weise ist die Entscheidung der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die gerade nicht das eigene Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen darf. Ermessensgrenze für die Fristbestimmung ist zum einen die für Ausweisungen auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung geltende Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG von zehn Jahren. Zum anderen sind bei der Ermessenausübung entsprechend dem Zweck der Befristung im Falle einer Ausweisung unter – wie hier – präventiven Gesichtspunkten das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden, um die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen verhältnismäßig zu begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 23). Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler nicht festzustellen und vom Kläger auch nicht eingewandt worden. Unter zutreffender Ermittlung der geltenden Höchstfrist hat die Beklagte in einem ersten Schritt ermessensleitend darauf abgestellt, dass für eine Orientierung an der Höchstfrist die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Tat als Grundlage seiner Ausweisung spricht. Andererseits hat die Beklagte die Frist sodann auf die Hälfte der Höchstfrist abgesenkt, weil umgekehrt das Recht der Kinder des Klägers auf Umgang mit ihm für die gegenteilige Orientierung an einer möglichst kurzen Frist spricht. Das Landesverwaltungsamt hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.07.2019 zudem darauf abgestellt, dass mangels Erwerbstätigkeit des Klägers eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht vorliegt. Sowohl die Beklagte als auch das Landesverwaltungsamt haben sodann in ihren Ermessenserwägungen Kontaktmöglichkeiten des Klägers über die Distanz zu seinen Kindern dahingehend eingestellt, dass eine weitere Absenkung der Frist unter fünf Jahre im Verhältnis zu der in Rede stehenden hohen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten nicht angemessen ist. Durch diese Abwägungen haben die Beklagte und das Landesverwaltungsamt alle sich aus dem Sachverhalt ergebenden wesentlichen Elemente zu einer Bestimmung der Frist für die Länge des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt. In der Gewichtung und Abwägung dieser Gesichtspunkte sind Defizite nicht auszumachen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch die Erwägungen gewahrt. Eine Befristung in der Mitte des Fristrahmens spiegelt die sich gegenüberstehenden jeweils als besonders schwer zu qualifizierenden Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des Bleibens im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Var. 1 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK unter Beachtung des Zwecks einer spezialpräventiven Wirkung der Ausweisung angemessen wider. 4. Die in gleicher Weise wie die Ziffer 3 des Bescheides vom 21.03.2019 auch als konstitutive Anordnung des Aufenthalts- und Einreiseverbots anzusehende Befristungsentscheidung in der Ziffer 4 erweist sich als rechtmäßig. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung verbundene Entscheidung knüpft nicht an die Ausweisung, sondern an eine für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise des Klägers nachfolgende Abschiebung an. Die Abschiebung kann dabei Maßnahme des Vollzugs einer an die Ausweisung anknüpfenden, später sofort vollziehbaren gewordenen Ausreisepflicht oder einer Ausreisepflicht des Klägers sein, die sich auf seinen nicht mehr rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis gründet. Folgerichtig hat die Beklagte ihren Ermessenerwägungen zur Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbots die Höchstfrist von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu Grunde gelegt. In der Ermessensabwägung ist sie sodann zu einer Frist von drei Jahren gelangt. Für die Ausübung des Ermessens hat sie die wesentlichen Gesichtspunkte im Fall des Klägers und dabei insbesondere die lange Aufenthaltszeit des Klägers im Bundesgebiet, den Grad seiner dortigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration und die Belange seiner im Bundesgebiet lebenden Kinder abgewogen. Ein Abwägungsdefizit ist hierbei weder zu erkennen noch vom Kläger konkret eingewandt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der Kläger ist beninischer Staatsangehöriger und wurde am 08.07.1980 in Porto-Novo geboren. Er reiste am 03.05.2001 mit dem Schiff in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für ausländische Flüchtlinge vom 22.06.2001 abgelehnt und dem Kläger entsprechend seiner Angabe zu seinem Herkunftsstaat eine Abschiebung nach Burkina Faso angedroht. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage wurde mit dem seit dem 12.03.2002 rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 15.02.2002 (7 A 94/02 MD) abgewiesen. Im Rahmen einer Botschaftsvorführung am 10.05.2002 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht die burkinische Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.10.2004 teilte der Kläger seine Identität mit und legte sodann einen bis zum 28.01.2007 gültigen Reisepass der Republik Benin vor. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen am 30.05.2001 und 10.07.2001 in Halberstadt wurde dem Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 02.04.2003 (542 Js 28336/01) nach Jugendstrafrecht eine Zahlung von 170 € auferlegt. Diese Auflage wurde einbezogen in das Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 15.07.2003 (5 Ds 274 Js 18349/01 - 85/03), mit dem der Kläger insgesamt zu einer Auflagenzahlung in Höhe von 300 € verurteilt wurde. Letztere Verurteilung erfolgte wegen des Handels mit Betäubungsmitteln am 16.03.2002 in Bernburg. Der Handel habe nach den Feststellungen des Gerichts 6,8 g Cannabis, 0,8 g Heroin und 1,9 g Kokain betroffen. Mit Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 05.07.2004 (5 Cs 541 Js 15701/04 - 42/04) wurde der Kläger wegen Unterschlagungen im Zeitraum von November 2003 bis zum 17.03.2004 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5 € verurteilt. Nachdem der Kläger aufgrund Haftbefehls vom 24.05.2005 in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 19.09.2005 (7 Ls 274 Js 11370/04 - 22/05) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in 31 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 18.09.2007 nach zwei Dritteln der Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt, der Kläger am 28.09.2007 aus der Haft entlassen und seine Bewährungszeit mit drei Jahren bestimmt. Der Strafrest wurde mit Beschluss des Landgerichts Halle (Saale) vom 29.10.2010 (30 BRs 304/07) mit Wirkung zum 19.01.2011 erlassen. Nach seiner Festnahme vom 21.05.2013 wurde der Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Handel von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 02.12.2013 (25a Kls 254 Js 5606/13 [8/13]) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts sei der Kläger spätestens seit Ende des Jahres 2011 am Einfuhrschmuggel und Handel insbesondere mit Kokain beteiligt gewesen, indem auf seine Veranlassung Kuriere aus Benin nach A-Stadt gereist seien. Er habe nach einer Festnahme eines vorausgegangenen Drogenkuriers am 08.05.2013 mit Hilfe eines Mittelsmannes in Benin einen weiteren Drogenkurier für 542 g Kokain mit 150,5 g Kokainhydrochlorid organisiert, das der Kurier in 46 sogenannten Bubbles verschluckt, von Benin über Brüssel nach A-Stadt in seinem Körper verbracht, dort am 19.05.2013 angekommen sodann ausgeschieden habe und im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung beschlagnahmt worden sei. Zwei weitere Bubbles habe der Kurier später im Krankenhaus ausgeschieden. Das Gericht folgte nicht den Angaben des Klägers zu einem Alkohol- und Drogenkonsum. Vielmehr ging es auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und den ärztlichen Untersuchungen davon aus, dass sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit ergäben. In der Strafzumessung ging das Gericht von keinem minder schweren Fall der Einfuhr aus, weil die Menge des eingeführten Kokains die Grenzwerte geringer Mengen ganz erheblich überschritten und der Kläger erhebliche kriminelle Energie eingesetzt habe. Ein sehr spätes Geständnis, die Verhinderung des Inverkehrbringens der Betäubungsmittel durch eine polizeiliche Überwachung und die besondere Härte der Verbüßung einer Haft in einem deutschen Gefängnis für den aus Afrika stammenden Kläger berücksichtigte das Gericht zugunsten des Klägers, während es zu seinen Lasten seine einschlägige Vorstrafe anführte. Nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt Burg vom 18.12.2018 lasse sich eine positive Persönlichkeits- und Behandlungsstandentwicklung aus dem Haftverlauf nicht abbilden. Nach Einschätzung des psychologischen Dienstes habe der Kläger das Rückfallrisiko weder verringern noch nachhaltige Effekte erzielen können. Die kriminalitätsursächlichen Charakterschwächen und Persönlichkeitsdefizite des Klägers bestünden nahezu völlig unverändert fort. Eine Einstellungs- und Verhaltensänderung lasse sich aus der erfahrenen Haftverbüßung nicht abbilden. Erneute Straftaten seien wahrscheinlich. Mit Beschluss des Landgerichts Stendal vom 28.02.2019 (508 StVK 8/19) wurde die Dauer der gesetzlichen Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung auf drei Jahre ab Haftentlassung bestimmt. Die Führungsaufsicht dauert bis zum 10.05.2022. Zur Begründung führte das Landgericht aus, ein Entfallen der Führungsaufsicht sei nicht vertretbar. Gegen eine positive Erwartung spreche der Bericht der Justizvollzugsanstalt. Nach der Einschätzung des Klägers, seine Sprachkenntnisse hätten für die Deliktsaufarbeitungsmaßnahme ausgereicht, bleibe der alternative Schluss, dass es dem Kläger am Willen gefehlt habe, von dieser Maßnahme zu profitieren. Der Kläger sei gegenüber dem Zeitpunkt seiner Verurteilung charakterlich im Wesentlichen unverändert geblieben. Er scheine auch nicht durch die erlittene Haft beeindruckt. Außer dem unrealistischen Ziel, mit seinen Kindern gemeinsam zu wohnen, habe der Kläger keine Lebensperspektive entwickelt. Nach der Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Burg an die Beklagte vom 22.03.2019 seien gegenüber dem Kläger während seiner Haftzeit drei Disziplinarmaßnahmen angeordnet worden. Im August 2016 sei ein einwöchiger Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft wegen eines am 11.07.2016 festgestellten Konsums von Betäubungsmitteln angeordnet worden. Ein vierwöchiger Entzug sei im August 2018 wegen eines festgestellten Handybesitzes erfolgt. Des Weiteren zeige der Kläger seit drei Jahren kein ansatzweise feststellbares Interesse an der Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Charakterschwächen und Persönlichkeitsdefizite. An einer Therapievorbereitungs- und Deliktsaufarbeitungsgruppe habe er im April 2016 teilgenommen, jedoch eine für ihn zur Vollzugszielerreichung indizierte psychosoziale Behandlungsmaßnahme nicht abgeschlossen. Im September 2018 sei ein achtwöchiger Entzug wegen eines am 07.09.2018 festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln erfolgt. Der Kläger wurde am 10.05.2019 aus der Haft entlassen. Der Kläger ist unverheiratet und hat zwei Kinder, die im Bundesgebiet geboren wurden, dieselbe Mutter haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für seinen am 14.03.2005 geborenen Sohn Julian J… erkannte der Kläger am 15.04.2005 die Vaterschaft an und gab gemeinsam mit der Mutter eine Sorgerechtserklärung am 15.04.2015 ab. Für seine am 12.02.2010 geborene Tochter Jessie G… J. erkannte der Kläger die Vaterschaft am 23.05.2010 an. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung datiert für sie auf den 06.05.2010. Den Eltern wurde mit Beschluss vom 12.11.2010 die elterliche Sorge für beide Kinder vor dem Hintergrund einer Suchterkrankung der Mutter und der Abwesenheit des Klägers entzogen. Der Sohn des Klägers kam im Dezember 2010 zunächst in eine Pflegefamilie. Für ihn besteht eine Amtsvormundschaft. Das Jugendamt der Landeshauptstadt Schwerin teilte in einem Schreiben vom 12.02.2019 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, eine Rückübertragung des Sorgerechts auf den Kläger sei nicht ausgeschlossen, setze aber voraus, dass der Kläger eine tragfähige Bindung und Beziehung zu seinem Sohn aufbaue, in der der Kläger gewaltfrei Grenzen setzen könne und von seinem pubertierenden Sohn als Respektsperson akzeptiert werde. Der Sohn des Klägers lebt zwischenzeitlich in einer Wohngruppe. Für seine Tochter wurde dem Kläger mit Beschluss vom 10.06.2011 das alleinige Sorgerecht übertragen. Auf Grund seiner erneuten Inhaftierung kam sie am 22.05.2013 in Obhut. Ihr Aufenthalt war zunächst bei der damaligen Lebensgefährtin des Klägers und ab dem 26.07.2013 bei der Tante der Tochter des Klägers. Mit Erklärung vom 04.08.2013 stimmte der Kläger einem weiteren Aufenthalt seiner Tochter dort zu. Ihrer Tante wurden die Angelegenheiten der elterlichen Sorge mit Beschluss vom 28.04.2015 nach § 1630 Abs. 3 BGB als Familienpflegeperson übertragen. Sie erbringt nach wie vor die Betreuung in Gestalt der Verwandtenvollzeitpflege im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Nach der Gestattung während seines Asylverfahrens wurden dem Kläger durch den Landkreis Bernburg beginnend mit dem 11.04.2002 zunächst bis zum 30.03.2004 Duldungen erteilt. Der Kläger beantragte unter dem 11.05.2005 eine Aufenthaltserlaubnis. Im Nachgang zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 19.09.2005 wies der Landkreis Bernburg mit Bescheid vom 16.12.2005 den Kläger nach Verbüßung seiner Haftstrafe aus und drohte seine Abschiebung nach Benin an. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft. Die Abschiebung wurde mit Schreiben vom 05.06.2007 angekündigt. Für eine Passersatzbeschaffung im Hinblick auf den nicht mehr gültigen Reisepass des Klägers, zu der der Kläger mit Schreiben vom 07.08.2007 durch den Landkreis Salzlandkreis aufgefordert wurde, verweigerte der Kläger die Ausfüllung eines entsprechenden Antrages gegenüber der beninischen Botschaft. Duldungen des Klägers wurden beginnend mit dem 27.09.2007 wieder ausgesprochen und vor der weiteren Haft zuletzt am 23.07.2012 erneuert. Unter dem 10.10.2007 und 25.10.2007 stellte der Kläger erneut Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach einer Botschaftsvorführung am 18.09.2007 aus der Haft heraus wurde dem Kläger ein neuer beninischer Reisepass gültig bis zum 07.11.2011 ausgestellt. Auf seinen Antrag vom 03.06.2009 befristete der Salzlandkreis die Wirkung der Ausweisung des Klägers auf den 01.12.2011. Dem Kläger wurde nach seinem Antrag auf Passerteilung am 12.10.2011 ein neuer Reisepass gültig bis zum 10.10.2014 erteilt. Am 23.07.2012 erteilte der Salzlandkreis dem Kläger eine bis zum 22.07.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG. Im Nachgang zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 02.12.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.10.2014 und 28.09.2018 ihre Absicht mit, den Kläger auszuweisen. In seinen Stellungnahmen hierzu ließ der Kläger darauf verweisen, dass seine persönliche Verbundenheit mit seinen Kinder weiterhin aufrechtzuerhalten sei. Vor seinem Haftantritt habe seine Tochter bei ihm gelebt und er Kontakt und Umgang mit seinem Sohn gehabt. In der Haft habe er regelmäßig mit der Tochter telefonischen und auch den persönlichen Kontakt gehabt. Beide Kinder würden am Kläger hängen. Ein gutes Verhältnis bestehe auch zur Tante der Tochter des Klägers. Aus der Haft heraus sei er bemüht, eine Wohnung und Arbeit für die Zeit nach seiner Haftentlassung zu finden. Nach dieser wurde ihm unter dem 13.05.2019 eine Duldung erteilt und er aufgefordert, an der Beschaffung eines Passersatzes mitzuwirken. Mit Schreiben vom 13.05.2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG. Mit Bescheid vom 21.03.2019 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm seine Abschiebung in den Benin an. Ihm wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Entlassung aus der Haft gesetzt. Die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde aufgrund der Ausweisung auf fünf Jahre und aufgrund der Abschiebung auf drei Jahre jeweils ab Ausreise befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Ausweisung sei geboten, weil durch das Verhalten des Klägers die Gefahr erneuter Straftaten bestehe und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung seine privaten Interessen überwiege. Der Kläger habe sich der Organisation und Durchführung eines Einfuhrschmuggels mit Betäubungsmitteln sowie des Handels mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Insbesondere der Einfuhrschmuggel stelle einen massiven Eingriff in die Rechtsordnung dar, beeinträchtige die grundlegenden gesellschaftlichen Interessen schwer und bedrohe einerseits die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Staatsbürger als hochrangig anzusehende Rechtsgüter sowie andererseits die legale Wirtschaftlichkeit, die Stabilität und Sicherheit des Staates. Durch den Einfuhrschmuggel werde der illegale Markt weiter aufrechterhalten. Der Drogenhandel gehöre zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten. Trotz der Verbüßung seiner Haftstrafe bis zum Jahr 2007 und seiner Bewährung bis zum Jahr 2010 und der Ausweisung aus dem Jahr 2005, die dem Kläger die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung verdeutlicht habe, sei er erneut straffällig geworden und mit dem Einfuhrschmuggel aus Westafrika über den bloßen Handel hinausgegangen. Seine Tat zeige seine hohe kriminelle Energie. Zwei Verfahren in der Justizvollzugsanstalt würden zeigen, dass der Kläger trotz der langjährigen Haftverbüßung immer noch Verbindung zum Drogenmilieu besitze und diese nutze. Es sei wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung erneut Kontakt nach Afrika aufnehme und die Einfuhr von Drogen unterstütze sowie den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln betreibe, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Zudem bestehe das Bedürfnis an einer konsequenten Anwendung der Ausweisungsregelung, um in vergleichbaren Fällen eine Abschreckungswirkung zu erzeugen. Demgegenüber stehe dem Kläger kein Bleibeinteresse zu. Er besitze keinen gültigen Aufenthaltstitel. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet sei nicht erfolgt. Einer Berufstätigkeit sei der Kläger nicht dauerhaft nachgegangen. Ein Eingriff in die familiären Bindungen des Klägers durch die Ausweisung sei gerechtfertigt. Aufgrund der Haft habe eine Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern nicht geführt werden können. Zuletzt habe er sie im Sommer 2018 in der Justizvollzugsanstalt gesehen. Den Kontakt könne der Kläger nach Ablauf der Einreisesperre wiederherstellen. Deren Frist sei aus einem Rahmen von fünf bis zehn Jahren zu bestimmen und angesichts der in Rede stehenden Rechtsgüter für die Ausweisung mit fünf Jahren zu bestimmen. Die Höchstfrist sei nicht erforderlich. Neben der Schwere der begangenen Straftat sei das Recht der Kinder des Klägers auf Umgang mit ihm zu berücksichtigen. Für die Abschiebung sei die Frist mit drei Jahren zu bestimmen. Eine Verwurzelung des Klägers in das Gesellschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland sei nicht erfolgt, vielmehr sei aufgrund seines Alters und vorhandener Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt schnell und ohne größere Schwierigkeiten in seinem Heimatland sichern könne. Der Kläger legte am 16.04.2019 Widerspruch ein. Bei ihm bestehe keine Wiederholungsgefahr. Eine Suchtproblematik bestehe bei ihm nicht. Er versuche zudem, die Deliktsaufarbeitung zu Ende zu bringen, und beabsichtige, seine Tochter nicht nur zu besuchen, sondern auch über Nacht zu sich zu holen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2019 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Begründung wiederholt und vertieft die Erwägungen des Ausgangsbescheides. Es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, weil der Kläger mehrfach straffällig in Erscheinung getreten und eine Steigerung der Schwere der Straftaten festzustellen sei. Die Gefahr werde auch durch die während seiner letzten Haftzeit erforderlich gewordenen Disziplinarmaßnahmen belegt. Auch an einer Aufarbeitung der Straftaten habe der Kläger seit drei Jahren kein Interesse mehr gezeigt. Ihm werde vielmehr eine tendenziell negativ ausgerichtete Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt, was auch durch ein aggressives Auftreten bei der Beklagten am 13.05.2019 gestützt werde. Bei besonders schweren und schädlichen Delikten seien für den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit nur geringere Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus handele es sich bei den Kontakten des Klägers mit seinen Kindern während seiner Haft nur um eine Begegnungsgemeinschaft, nicht um eine Beistands- und Erziehungsgemeinschaft. Der Kläger hat am 26.08.2019 Klage erhoben. Sein Bleibeinteresse überwiege das Ausweisungsinteresse der Beklagten. Er gehe davon aus, dass von ihm keine Gefahr (mehr) ausgehe, zukünftig Straftaten zu begehen. Während seiner Haft habe er Zeit gehabt, sich mit seiner Vergangenheit und seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen. Die in der Haft nicht zu Ende geführte professionelle Deliktsaufarbeitung habe er nunmehr nachgeholt und nehme regelmäßig an Beratungsgesprächen teil. Hierzu verweist er auf die Bescheinigung des Deutscher Familienverband Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. vom 23.10.2019, nach der eine Veränderungsbereitschaft des Klägers erkennbar, eine abschließende Bewertung auf Grund des weiteren Beratungsbedarfs noch nicht möglich sei. Ferner leide er nicht an einem Suchtproblem. Die gegenteilige Angabe in seinem Strafverfahren sei falsch und wegen eines Tipps von Mitgefangenen erfolgt, weil ihm eine Therapie besser als die drohende lange Haftstrafe erschienen sei. Dennoch nehme er nun regelmäßig an Einzelgesprächen bei der Suchtberatung MADS der AWO teil und legt hierzu Bescheinigungen vom 22.08.2019 und 19.12.2009 vor. Während der Haft habe er versucht, durch regelmäßige Telefonate Kontakt zu seinen beiden Kindern zu halten. Er habe immer wieder Besuch insbesondere von seiner Tochter erhalten. Nach seiner Haftentlassung habe er sie mehrfach zu Hause besucht und Verschiedenes unternommen. Der Kläger verweist auf eine Bescheinigung der Wohngruppe seines Sohnes, dass er ihn seit Juli 2019 mindestens ein bis maximal zwei Mal pro Woche besuche. Das Verhältnis sei gut. Der Kläger beabsichtige, nach Erlangung einer eigenen Wohnung den Kontakt zu beiden Kindern zu intensivieren, um künftig wiederum das Sorgerecht zu beantragen. Der Sohn des Klägers hat sich in einem von ihm selbst verfassten Schreiben an das Gericht gewandt, in dem er mitteilt, dass er seinen Vater brauche und möchte, dass der Vater jetzt für ihn da sein dürfe und umgekehrt auf keinen Fall abgeschoben werde. Für seine Tochter legt der Kläger ein Schreiben ihrer Tante vom 14.05.2019 vor, nach dem sie keine Bedenken gegen eine Rückgabe des Kindes habe, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Für die Möglichkeit des Klägers, nach erteilter Erlaubnis eine Arbeit aufzunehmen, verweist er auf eine Bestätigung der ESILA Service UG in Berlin, nach der er ab dem 01.08.2019 als Mitarbeiter in Vollzeit mit Arbeitsort in A-Stadt eingestellt würde. Für seine Sprachkenntnisse legt der Kläger seinen am 13.12.2019 mit dem Gesamtergebnis B 1 bestandenen Deutsch-Test für Zuwanderer vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 25.07.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bemühungen des Klägers um Wiederaufbau des Kontakts zu seinen Kindern und um Ausübung seines Sorgerechts seien im Rahmen der Abwägung zum Bleibeinteresse bereits berücksichtigt worden. Dennoch überwiege das Ausweisungsinteresse. Die Befristung der Ausweisung bis zum 01.12.2011 und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 23.07.2012 wären bei Kenntnis des Landkreises Bernburg von der erneuten Straffälligkeit des Klägers bereits seit Ende des Jahres 2011 nicht ergangen. Er sei trotz der Ausübung seines Sorgerechts erneut straffällig geworden und habe sich nicht unerheblich am Einfuhrschmuggel und Handel mit Betäubungsmitteln beteiligt. Sein Verhalten zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ein straffreies Leben zu führen. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dadurch bestehe auch eine Gefahr für die Kinder des Klägers. Seine Bemühungen zur Deliktsaufarbeitung und Suchtbekämpfung seien nur prozessangepasstes Verhalten. Ferner sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde nicht nachgekommen. Er habe weder einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses noch eines Passersatzes gestellt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Landgerichts Stendal zu dem Verfahren 508 StVK 8/19 sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.