Urteil
9 A 69/22 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0915.9A69.22MD.00
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Leitsätze
Allein der Ablauf der strafrechtlichen Tilgungsfristen rechtfertigt weder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes noch die Verkürzung der Geltungsdauer. (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Ablauf der strafrechtlichen Tilgungsfristen rechtfertigt weder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes noch die Verkürzung der Geltungsdauer. (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. zum Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen BVerwG, U. v. 25.1.2018 - BVerwG 1 C 7.17 -, juris, Rn. 11 m.w.N.) weder einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes noch auf Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren aus § 11 Abs. 4 AufenthG, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage. Der diese Aufhebung bzw. Verkürzung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30.03.2022 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (vgl. § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich (vgl. § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG).Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie für die Verkürzung (und Verlängerung) der Frist geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, juris, Rn. 37; B. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris, Rn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11, Rn. 161, Stand: März 2020).Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder für eine Verkürzung der Geltungsdauer liegen nicht vor (1.). Entsprechendes gilt für des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG(2.)1.Eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist weder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers notwendig (vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 AufenthG; (a)) noch ist der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots bereits erreicht (vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 AufenthG; (b)).a)Schutzwürdige Belange eines Ausländers können neu aufgetreten oder schon früher tatsächlich vorgelegen haben, aber jetzt erst bekannt geworden sein. Es handelt sich vor allem um familiäre Belange, negative Veränderungen des Gesundheitszustands der eigenen Person oder bei nahen Angehörigen, gravierende Schwierigkeiten im Herkunftsland. Da es sich hierbei um Tatsachen aus der Sphäre des Ausländers handelt, setzt dies regelmäßig einen entsprechenden Antrag von ihm voraus. Ob eine Verkürzung oder Aufhebung in Betracht kommt oder beides abgelehnt wird, hängt vom Gewicht der beteiligten privaten und öffentlichen Belange, etwa auch dem Grad einer nach wie vor vom Ausländer ausgehenden Gefahr, ab (vgl. Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Asländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 11 AufenthG, Rn. 83).Derartige Belange des Klägers liegen indes nicht vor.Nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG schutzwürdige Belange des Klägers im Hinblick auf das im Bundesgebiet vor der Aufenthaltsbeendigung geführte Privat- und Familienleben standen nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts A-Stadt im rechtkräftigem Urteil vom 19.05.2020 (8 A 138/19 MD) weder der Ausweisung noch der Abschiebung entgegen, da der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn angeschoben wurde. Schutzwürdige Belange in Bezug auf weitere im Bundesgebiet lebende Familienangehörige des Klägers, insbesondere seiner Eltern und seiner Geschwister, sind angesichts der Volljährigkeit des Klägers und des mangelnden Angewiesenseins auf im Bundesgebiet zu erbringende Hilfe- und Unterstützungsleistungen nicht gegeben. Den nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG schutzwürdigen Belangen des Klägers ist zudem bereits bei der Bestimmung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. unten b) aa)).Entsprechendes gilt für das Interesse des Klägers, (wieder) mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet zusammenleben zu können sowie im Bundesgebiet ein Privatleben führen zu dürfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnte (vgl. zum mangelnden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel unten 2.). Abgesehen von den finanziellen Unterstützungsleistungen, die den Kläger auch in Serbien erreichen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und seine Familienangehörigen auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind, die sich nur im Bundesgebiet erbringen ließen.b)Die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist ferner nicht geboten, weil es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht mehr erfordern würde. Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (anstelle einer Verkürzung der Geltungsdauer auf den Jetztzeitpunkt bzw. auf "Null", vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – juris; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 11 AufenthG, Rn. 82) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, juris, Rn. 40; B. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris, Rn. 16; BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt, in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze"). Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht. Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist. Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sind - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen. Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 ff. AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Danach darf die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zwanzig Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde (§ 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG). Diese Maßstäbe sind auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse, die nicht notwendig "neu" sein müssen, ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen ist. Bejahendenfalls ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Das Ermessen der Ausländerbehörde ist insoweit reduziert. Verneinendenfalls ist zu beurteilen, ob der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck voraussichtlich vor Ablauf der Dauer des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots erreicht sein wird. Ist dies der Fall, steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Dauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend zu verkürzen (s. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, juris, Rn. 41 f. m. w. N.).Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Aufhebung oder Verkürzung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren nicht geboten. Anlass für die im Bescheid vom 31.07.2018 verfügte Ausweisung war die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren wegen eines am 14.01.2016 gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes. Soweit die Beklagte in der bestandskräftigen Ausweisung vom 31.07.2018 dargelegt hat, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren wegen der erheblichen Wiederholungsgefahr von Straftaten erforderlich sei, da aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch in Zukunft geltende Rechtsnormen missachten werde, und somit die Frist von fünf Jahren geeignet sei, den Ausweisungszweck – das vorübergehende Fernhalten aus dem Bundesgebiet aufgrund begangener Rechtsverstöße – zu erreichen, ist dies rechtlich weder zu beanstanden noch sind nachträglich Umstände eingetreten, die eine andere rechtliche Bewertung erforderlich machen würden.aa)Die Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 23.01.2017 rechtfertigt nach wie vor die Annahme, dass von dem Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.Insoweit hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil von 19.05.2020 (8 A 139/19 MD) ausgeführt: „Zwar ist der Kläger seit der Tat bis zu seiner Abschiebung und damit in einem Zeitraum von drei Jahren in dem Bundesgebiet nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Begründung des Bescheides vom 31.07.2018 ist auch nur sehr begrenzt von einem vorherigen gesteigerten Verlauf des strafrechtlichen Verhaltens des Klägers auszugehen. Denn das dem gemeinschaftlich begangenen schweren Raub vorausgehende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (336 Js 7103/12) wegen gemeinschaftlicher Nötigung am 25.01.2012 wurde nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Allerdings spricht für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei dem Kläger, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen am 23.01.2017 feststellte, dass ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten von dem Kläger ausgeht. Denn die Tat resultierte danach aus einer in seiner Person wurzelnden Fehleinstellung zu Recht und Gesetz, die keinerlei Hemmungen kennt, sich an brutalen Schwerverbrechen zu beteiligen, um sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Ferner ordnete der Kläger das Leben und die Gesundheit anderer Menschen seinen wirtschaftlichen Interessen unter. Diese Einstellung, die das Amtsgericht als erhebliche Anlagemängel bei dem Kläger bezeichnete, lag danach trotz der Durchführung des Strafprozesses im Januar 2017 vor. Diese Bewertung traf das Amtsgericht sogar vor dem Hintergrund der von dem Kläger bekundeten Bereitschaft, entstandene Schäden wiedergutzumachen. Auch das Landgericht stellte hierzu fest, dass die Schadenswiedergutmachungsbereitschaft nur zeige, dass der Kläger grundsätzlich bereit sei, an sich zu arbeiten. Gegen eine Wiederholungsgefahr wegen einer grundsätzlich Recht und Gesetz zuwiderlaufenden Grundeinstellung des Klägers spricht auch nicht, dass für die Tat Jugendstrafrecht zur Anwendung kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine typische Jugendverfehlung in dem Sinne handelte, die sich in Zukunft bereits durch die ausgeurteilte Strafe wahrscheinlich nicht mehr ereignen wird. Hiergegen spricht bereits die Schwere der Tat und das planvolle Vorgehen des Klägers bei ihrer Vorbereitung. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts einen entscheidenden Anteil an der Planung und Organisation der Tat. Der Kläger war in dem Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und ältester der Mittäter. Seiner Rolle als Ältester war sich der Kläger ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auch bewusst. Der Tatplan wiederum zeigte die hohe kriminelle Energie, die auch zu seiner Durchführung aufzubringen war. Eine typische Jugendverfehlung weist solche Charakteristika nicht auf. Vor diesem Hintergrund ist umgekehrt nicht erkennbar, dass der Kläger in der Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet hat, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen hat und nicht mehr seine eigenen wirtschaftlichen Interessen über die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung in dem Bundesgebiet stellen wird. Zwar verweist der Kläger darauf, dass ihn die Tat reue und er von einem strafrechtlichen Verhalten Abstand genommen habe. Für ein auf langfristige Sicht straffreies Leben des Klägers ergeben sich indes weder in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers noch in dem weiteren Verlauf bis zu der mündlichen Verhandlung tragfähige Anhaltspunkte. Aus dem Verhalten des Klägers nach der Tat sind keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten in Folge eines bereits abgeschlossenen Prozesses einer Veränderung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Der Erlass der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 26a JGG und die Beseitigung des Strafmakels gemäß § 100 Satz 1 JGG bilden hierfür keine hinreichend tragfähige Grundlage. Der Straferlass und die Strafmakelbeseitigung erfolgen bereits, wenn keine Widerrufsgründe für die Strafaussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 JGG während der Bewährungszeit eingetreten sind. Es geht hierbei um Verstöße gegen Weisungen und Auflagen und die erneute Begehung von Straftaten. Der ausgesprochene Erlass verdeutlicht daher nur die Straffreiheit des Klägers bis zu seiner Abschiebung. Das Nichtvorliegen von Widerrufsgründen lässt hingegen für sich keinen Schluss auf einen inneren Einstellungswandel des Täters zu, der zu einer künftigen Straffreiheit nach dem Erlass der verhängten Strafe führen kann. In dem vorliegenden Fall stützte das Amtsgericht seinen Beschluss vom 16.04.2019 (24 BRs 10/17) auch nicht auf weitere Umstände des Einzelfalles. Soweit dieser Beschluss in dem Nachgang zu dem Abschlussbericht des Sozialen Dienstes der Justiz vom 20.03.2019 erging, so kann aus diesem Bericht ebenfalls kein Schluss dahingehend gezogen werden, der Kläger habe an seiner Persönlichkeit gearbeitet und nach Durchlaufen eines entsprechenden Prozesses eine langfristige Änderung seiner Einstellungen herbeigeführt. Der Bericht gibt die Angaben des Klägers wieder, der Strafprozess habe ihn nachhaltig beeindruckt und er habe den Kontakt zu seinem früheren kriminellen Umfeld abgebrochen. Hierin erschöpft sich die Tatsachengrundlage, auf der der Soziale Dienst der Justiz eine positive Sozialprognose im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt über den Straferlass und die Strafmakelbeseitigung stellte. Mithin beruhte die Prognose auf der subjektiven Einschätzung seitens des Sozialen Dienstes zu den von dem Kläger gemachten Angaben. Seine Angaben wiederum stehen maßgeblich unter dem Eindruck, einen Widerruf der dem Kläger gewährten Aussetzung seiner Jugendstrafe zu vermeiden und deren endgültigen Erlass zu erreichen. Umgekehrt bietet der Bericht keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen langfristigen Wandel hin zu einem künftig straffreien Leben des Klägers in dem Bundesgebiet. Die von dem Kläger in dem Strafprozess angekündigte Schadenswiedergutmachung wird nicht aufgegriffen. Gemessen an den Umständen der Tat und dem durch sie zum Ausdruck gekommenen Einstellungen des Klägers erscheint indes ein über die bloße Absichtsbekundung des Klägers hinausgehendes Anzeichen für einen aktiven Veränderungsprozess notwendig.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie sich nach eigener Prüfung zu eigen. Im Lichte der so festgestellten Wiederholungsgefahr ist eine Frist von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Bewegt sich - wie hier - die Frist im mittleren Bereich der nach vom Gesetz für einen Ausweisungsfall vorgesehenen Höchstfrist von 10 Jahren gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG, lässt diese insofern einerseits noch Raum für „besonders schwerwiegende“ Ausweisungsfälle und trägt darüber hinaus auch persönlichen Belangen eines Ausländers Rechnung (vgl. VG Magdeburg, U. 13.10.2020 - 8 A 350/19 MD -, juris). Insoweit rechtfertigt die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Tat und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr eine Orientierung an der Hälfte der Höchstfrist, zumal umgekehrt schutzwürdige Belange des Klägers wie soziale Kontakte oder eine hinreichende wirtschaftliche Integration nicht bestehen. Denn die Ehefrau sowie das Kind des Klägers wurden gemeinsam mit ihm abgeschoben, sodass sich seine Kernfamilie ebenfalls nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und seine im April 2019 (dritte) begonnene Berufsausbildung als Versicherungsfachmann noch nicht dergestalt fortgeschritten war, dass mit einem sicheren Abschluss zu rechnen war, kann zudem eine nachhaltige wirtschaftliche Integration des Klägers nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Absenkung der Frist unter fünf Jahre im Verhältnis zu der in Rede stehenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten nicht geboten. bb) Auch unter Berücksichtigung des Geschehens nach der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019 spricht nichts dafür, dass der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck derzeit bereits erreicht oder entfallen ist oder dass dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots am 06.05.2024 zu erwarten ist.(1)Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der der Kläger seit seiner Abschiebung erneut straffällig geworden ist. Dies spricht ohne weiteres für den Kläger und deutet auf eine Änderung seines Verhaltens und Lebenswandels hin, ist allein aber noch kein Grund, den Ausweisungszweck als erreicht anzusehen oder die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen. Die Straffreiheit für einen gewissen, und zwar regelmäßig für den durch die bestehende Befristungsentscheidung bestimmten Zeitraum ist vielmehr erforderlich, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu dokumentieren und um überhaupt annehmen zu können, die Ausweisung werde ihren Zweck erreichen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, juris, Rn. 60).(2)Soweit der Kläger geltend macht, er habe nunmehr die Zusage für einen Ausbildungsplatz in der Bundesrepublik erhalten, rechtfertigt dies ebenso keine Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits zwei Ausbildungen begonnen, jedoch nicht abgeschlossen hat, wobei er auch seit seiner Rückkehr nach Serbien im Mai 2019 weder erwerbstätig ist noch versucht hat, eine Berufsausbildung zu erlangen, kommt der Zusage für einen Ausbildungsplatz in der Bundesrepublik kein derart erhebliches Gewicht zu, das die Abänderung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren zwingend erfordern würde. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, es sei für ihn schwer gewesen, in Serbien Halt zu finden, da weder einen Ausweis noch einen Reisepass besessen habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, da er im Zeitpunkt der Abschiebung im Besitz eines am 30.12.2009 ausgestellten und bis zum 30.12.2019 gültigen serbischen Reisepasses war.(3)Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von dem Kläger beabsichtigte Zahlung der Abschiebungskosten. Zwar wirkt sich die Zahlung der Abschiebungskosten zugunsten des Ausländers aus und kann die Abänderung der ursprünglichen Befristungsentscheidung rechtfertigen oder ausnahmsweise sogar die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn von dem Ausländer keine weitere Gefahr ausgeht (vgl. Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG, Rn. 67; Art. 9 Nr. 3 lit. c) KOM(2005) 0391 endg. v. 1.9.2005). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine bescheidweise Festlegung der Höhe der Kosten durch die Beklagte noch nicht erfolgt ist, kann sich allein die Absicht des Klägers zur Kostenübernahme nicht in beachtlicher Weise zu seinen Gunsten auswirken, da er auch diesbezüglich eigeninitiativ gegen eine Untätigkeit der Beklagten hätte vorgehen können.(4) Schließlich ist entgegen der Ansicht des Klägers der Eintritt der Tilgungsreife der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 23.01.2017 und das damit verbundene Verwertungsverbot aus § 51 BZRG nicht geeignet, die Annahme einer Zweckerreichung im Sinne des § 11 Abs.4 S. 1 AufenthG zu rechtfertigen. Die strafrechtlichen Tilgungsfristen des § 46 BZRG sind bereits für die (erstmalige) Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, Abs. 5 AufenthG rechtlich unbeachtlich. Denn im Rahmen der Befristungsentscheidung hat die Ausländerbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – juris, Rn. 23; U. v. 13.12.2012 – 1 C 14.12 juris, Rn. 14 ff.; U. v. 13.12.2012 – 1 C 20.11 – juris, Rn. 40 ff.; U. v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris, Rn. 42) eine prognostische Einschätzung im jeweiligen Einzelfall zu treffen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das einer zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (1. Prüfungsschritt). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich dabei (lediglich) an höherrangigem Recht, d.h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (2. Prüfungsschritt). Eine Orientierung an den strafrechtlichen Tilgungsfristen im Rahmen des dergestalt auszuübenden Ermessens ist weder einfachgesetzlich vorgesehen noch ergibt sich eine solche Verpflichtung aus höherrangigem Recht. Das aus dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG resultierende Interesse des Betroffenen, von dem Strafmakel befreit zu werden und zum Zwecke der Förderung der Resozialisierung als unbestraft behandelt zu werden, mag von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK erfasst werden. Ein (stets beachtlicher) Vorrang dieses Rechts gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Fernhalten des straffällig gewordenen Ausländers aus dem Bundesgebiet geht damit indes nicht einher. Gegen eine Beachtlichkeit der strafrechtlichen Tilgungsfristen für die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG spricht vielmehr Art. 11 Abs. 2 der RL 2008/115/EG (sog. RückführungsRL), wonach die Dauer des Einreiseverbots fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Sowohl diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit einer über fünf Jahre andauernden Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als auch die darauf beruhende nationalgesetzliche Ermächtigung einer Befristung bis zu zehn bzw. 20 Jahre (vgl. § 11 Abs. 5, Abs. 5a AufenthG) wäre rechtlich bedeutungslos, wenn schon im Zeitpunkt der Bestimmung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes die strafrechtlichen Tilgungsfristen, die ohnehin gemäß § 36 BZRG bereits mit der Verurteilung beginnen und demnach zeitlich deutlich einer (vollziehbaren) Ausweisung bzw. einer freiwilligen oder erzwungenen Ausreise vorgelagert sind, als (einfachgesetzliche) Obergrenze zu berücksichtigen wären.Entsprechendes gilt spiegelbildlich für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, soweit § 11 Abs. 3 AufenthG gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 AufenthG entsprechend gilt und die Maßstäbe des § 11 Abs. 3 AufenthG demnach auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzuwenden sind (vgl. so auch VGH Mannheim, B. v. 25.01.2021 – 12 S 2894/20 – juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, juris, Rn. 42; Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, § 11 AufenthG, Rn. 35, Stand: 01.07.2023).Vor diesem Hintergrund vermag das Verwertungsverbot des § 51 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, nicht die Annahme einer Zweckerreichung im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes um eine behördliche Entscheidung handelt, die im Zusammenhang mit der Tat ergangen ist und demnach gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG von der Tilgungsreife unberührt bleibt (vgl. für eine Beachtlichkeit des Verwertungsverbotes in Bezug auf die Sperrwirkung des § 15 AuslG a.F. BVerwG, U. v. 05.04.1984 – 1 C 57/81 – juris, Rn. 23; für eine Unbeachtlichkeit im Bereich des öffentlichen Rechts Bücherl, in: BeckOK StPO, § 51 BZRG, Rn. 45, Stand 01.07.2023), führt allein der Eintritt der Tilgungsreife angesichts des im Vergleich zum Zweck des Verwertungsverbotes weitergehenden Schutzzwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht dazu, dass der Zweck der Ausweisung erreicht wäre. Zwar sind sowohl die strafrechtlichen Tilgungsfristen als auch die Bestimmung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes darauf gerichtet, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sanktion von Straftaten und dem privaten Interesse an einer Resozialisierung zu schaffen. Während das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bezweckt, den Strafmakel zu beseitigen und die Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft zu erleichtern (vgl. BVerwG, U. v. 05.04.1984 – 1 C 57/81 – juris, Rn. 23), geht der aufenthaltsrechtliche Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes indes über den Zweck der Tilgungsfristen und des Verwertungsverbotes hinaus, da insoweit ferner dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsrechtlich präventiven Gefahrenabwehr im Wege des Fernhaltens eines straffällig gewordenen Ausländers aus dem Bundesgebiet für eine auch unter Orientierung an der Schwere der Tat angemessenen Zeitspanne Rechnung getragen werden soll. Im Lichte dessen ist es dem mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bestimmten Zweck des Fernhaltens aus dem Bundesgebiet sowohl im Rahmen der (erstmaligen) Befristungsentscheidung als auch der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes immanent, die Schwere der Tat zu berücksichtigen, da der umfassende Schutzzweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes dies erfordert.Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich insofern nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.1984 (1 C 57/81). Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Entscheidung nicht uneingeschränkt auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar. Soweit nach der benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung der Wirkung der Ausweisung die Ausländerbehörde ihr Ermessen nicht so bilden darf, dass sie im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen und die zugrundeliegende Tat dem Ausländer vorhält oder zu seinem Nachteil verwertet, bezieht sich die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 AuslG in der Fassung vom 16.07.1982, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf und diese Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung befristet werden kann. Die Frage, ob einem ausgewiesenen (und abgeschobenen) Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, ist indes nicht Gegenstand der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Soweit § 15 Abs. 1 AuslG in der Fassung vom 16.07.1982 der Ausländerbehörde ausweislich des Wortlauts („diese Wirkung“) lediglich die Befugnis eingeräumt hat, die Geltungsdauer dieser „Titelerteilungssperre“ infolge der Ausweisung zu befristen, weicht die maßgebende aktuelle Rechtslage strukturell sowie systematisch erheblich davon ab. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nunmehr zwingende Rechtsfolge einer Ausweisung (und Abschiebung) gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wobei die Befristung für die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG ebenso unerlässlich ist. Im Lichte dessen scheidet eine Vergleichbarkeit mit § 15 Abs. 1 AuslG in der Fassung vom 16.07.1982 aus. Gegen eine umfassende Übertragung der die alte Rechtslage betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht ferner der Umstand, dass für die (in dem Urteil vom 05.04.1984 - 1 C 57/81 – gegenständliche) Ermessensausübung im Rahmen der Befristung des „Titelerteilungsverbotes“ andere zweckgerechte Erwägungen in Betracht kommen als für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Zwar mag das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels während der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nunmehr eine gesetzlich vorgesehene Folge desselben sein (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gleichwohl betrifft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Frage, inwieweit und für welche Dauer ein Ausländer sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten darf, während das Einreise– und Aufenthaltsverbot bereits an die Erlaubnis zur Einreise anknüpft. Sind demnach mit dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall der rechtmäßigen Einreise und dem anschließenden Aufenthalt weitreichendere Rechte des Ausländers verknüpft als mit der schlichten Einreise, mag dies die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen, dass bei der Ermessensausübung hinsichtlich des Ob und der Dauer der Befristung der Sperrwirkung der (damaligen) “Titelerteilungssperre“ im Sinne des § 15 Abs. 1 AuslG auch die Tilgungsreife abgeurteilter Straftaten zu berücksichtigen ist. Soweit nunmehr nur noch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in das Ermessen der Behörde gestellt wird, welches nach den oben dargestellten Maßgaben auszuüben ist, scheidet eine Übertragung der Rechtsprechung aus, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung davon ausgeht, dass die Tilgungsreife die Rechtswirkungen der Ausweisungsverfügung nicht berührt, wozu (nunmehr) auch das gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG gesetzlich gebotene Einreise- und Aufenthaltsverbot zählt.Auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 (1 C 21/18, Rn. 19) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.11.2022 (19 K 3710/22) dringt nicht durch. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass die Tilgungsfristen des BZRG der sonst vorzunehmenden Orientierung an den strafrechtlichen Verjährungsfristen stets vorgehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft insoweit lediglich die Frage der Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden bei abgeurteilten Straftaten die Tilgungsfristen des § 46 BZRG die absolute Obergrenze (für eine Ausweisung). Zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verhält sich die genannte Entscheidung nicht. Soweit das Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 18.11.2022 die Ansicht vertritt, ein mit der Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nach Tilgung der zugrunde liegenden Straftaten aufzuheben, vermag das Gericht dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen.2.Der Kläger kann darüber hinaus keine Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG beanspruchen, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG liegen nach den insoweit negativen Feststellungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem bestandskräftig gewordenen, die beklagte Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte in aufenthaltsrechtlichen Verfahren gemäß § 6 Satz 1 AsylG bindenden Bescheid vom 04.04.2002 nicht vor.Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt der Kläger nicht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Magdeburg im rechtskräftigen Urteil vom 19.05.2020 (8 A 138/19 MD) bereits ausführlich dargelegt, dass der Kläger weder abschiebungsschutzberechtigt gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG noch abschiebungsschutzbegünstigt gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ist. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses zu. Danach kann einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist demnach, dass sich der Ausländer bereits oder noch im Bundesgebiet aufhält (vgl. Hamburgisches OVG, B. v. 25.8.2006 - 3 Bf 51/06 -, juris Rn. 5; Nr. 25.5.0 AVwV AufenthG). Angesichts der Abschiebung des Klägers auf dem Bundesgebiet fehlt es an dieser Voraussetzung.Zwar kann für Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG erteilt werden. Derartige völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe liegen im Fall des Klägers indes nicht vor. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Er wurde am 10.11.1995 in Priština geboren. Mit seinen Eltern und seinen drei älteren Schwestern lebte der Kläger in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Die Familie reiste am 21.11.1999 gemeinsam auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Der Kläger stellte mit seiner Familie am 30.11.1999 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 (2522744-138) ablehnte. Es stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Die gegen die Entscheidung gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 31.01.2003 (3 A 311/02 MD) abgewiesen. Das Urteil wurde am 12.03.2003 rechtskräftig. Der Kläger stellte am 19.05.2005 einen Folgeasylantrag. Mit Bescheid vom 25.05.2005 (5164172-132) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Entscheidung bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 02.11.2005 (3 A 288/05 MD) abgewiesen, das seit dem 06.12.2005 rechtskräftig ist. Nach der Gewährung befristeter Aufenthaltserlaubnisse am 22.03.2007, 21.09.2007 und 26.01.2010 erhielt der Kläger zunächst eine Fiktionsbescheinigung vom 22.12.2011, bevor ihm am 11.04.2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG und am 06.02.2015 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt wurden. Am 29.06.2011 erwarb der Kläger seinen Hauptschulabschluss. Seine erste Ausbildung brach er nach einem Jahr ab. Seine zweite Ausbildung als Schilder- und Lichtreklamehersteller nahm er am 01.09.2013 auf. Diese wurde bis August 2017 verlängert. Am 10.01.2019 meldete sich der Kläger zur Gesellen- und Abschlussprüfung an. Ein Abschluss der Ausbildung erfolgte nicht. Der Kläger erzielte zwischenzeitlich ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus Zeitarbeit. Das Zeitarbeitsverhältnis wurde zum 13.02.2019 durch Kündigung des Arbeitgebers beendet. Seit dem 01.04.2019 war der Kläger als Kundenbetreuer in dem Außendienst einer selbständigen Agentur eines Versicherers auf Provisionsbasis mit zunächst garantierten und später teilweise anzurechnenden Mindestprovisionen tätig. Der Arbeitsvertrag war auf sechs Monate zur Probe befristet. Er sollte eine Ausbildung zu einem Versicherungsfachmann einschließlich Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ermöglichen. Der Kläger ist mit der serbischen Staatsangehörigen D. verheiratet und hat mir ihr einen am 13.09.2018 in dem Bundesgebiet geborenen Sohn, für den er am 02.10.2018 die Vaterschaft anerkannte und gemäß der am 01.11.2018 abgegebenen Erklärung mit der Mutter das Sorgerecht gemeinsam ausübt. Die Einstellung des Asylverfahrens des Sohnes des Klägers nach dem Verzicht seiner Eltern hierauf sowie das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.11.2018 fest und drohte dem Sohn des Klägers zugleich eine Abschiebung nach Serbien an. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt eingeleitetes Ermittlungsverfahren (336 Js 7103/12) wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung am 25.01.2012 wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG i. V. mit § 153 StPO am 14.03.2012 eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen eines am 14.01.2016 gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes. Die verhängte Jugendstrafe wurde zur Bewährung mit einer Bewährungsdauer von zwei Jahren ausgesetzt. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 19.04.2017 (23 Ns 373 Js 1320/16 [7/17]) verworfen. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.04.2019 (24 BRs 10/17) wurde dem Kläger die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und sein Strafmakel für beseitigt erklärt. Mit Bescheid vom 31.07.2018 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 04.09.2018 zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, an, ihn in seinen Herkunftsstaat Serbien abzuschieben. Die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde aufgrund der Ausweisung auf fünf Jahre und aufgrund der Abschiebung auf fünf Jahre jeweils ab Ausreise befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung des Klägers sei erforderlich, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Kläger sei mehrfach straffällig geworden, wobei sich die Schwere der begangenen Straftaten steigere. Das Ausweisungsinteresse wiege wegen der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren besonders schwer und der Kläger sei bereits in dem Jahr 2012 strafrechtlich auffällig geworden. Darüber hinaus habe der Kläger seiner Lebensgefährtin Beihilfe zu einem illegalen Aufenthalt geleistet. Nur die Ausweisung könne die Gefahr einer Wiederholung des kriminellen Verhaltens in dem Bundesgebiet ausschließen. Das öffentliche Interesse bestehe auch darin, dass bei anderen Ausländern nicht der Eindruck entstehe, dass trotz eines solchen Verhaltens keine ausländerrechtlichen Maßnahmen ergriffen würden. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren innerhalb des bis zehn Jahre reichenden Fristrahmens sei wegen der erheblichen Wiederholungsgefahr von Straftaten erforderlich. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft geltende Rechtsnormen missachten werde. Dir Frist von fünf Jahren sei geeignet, den Ausweisungszweck – das vorübergehende Fernhalten aus dem Bundesgebiet aufgrund begangener Rechtsverstöße – zu erreichen. Schutzwürdige Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, bestünden nicht. Soziale Kontakte zu den Eltern und volljährigen Geschwistern könne der Kläger aus der Ferne aufrechterhalten. Er könne auch nachträglich die Frist neu bewerten lassen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 31.08.2018 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 zurück. Nach einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.08.2018 und übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 01.02.2019 (4 B 240/18 MD) eingestellt worden. Die am 04.01.2019 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 31.07.2018 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.05.2022 (8 A 138/19 MD) zurück. Während des gerichtliches Verfahrens 8 A 138/19 MD lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers vom 11.02.2019 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 05.03.2019 (8 B 190/19 MD) ab. Den Antrag des Klägers vom 26.04.2019 auf Abänderung des Beschlusses vom 05.03.2019 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.05.2019 (8 B 256/19 MD) ebenfalls ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Beschluss vom 09.07.2019 (2 M 53/19) zurück. Am 07.05.2019 wurden der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn nach Serbien abgeschoben. Der Kläger war dabei im Besitz eines am 30.12.2009 ausgestellten und bis zum 30.12.2019 gültigen serbischen Reisepasses (vgl. Bl. 621 der Beiakte). Mit Schreiben vom 20.09.2021 beantragte der Kläger die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, hilfsweise die Verkürzung der Befristung von fünf Jahren. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er nach seiner Verurteilung im Jahr 2017 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Er habe in Serbien weder einen Ausweis noch einen Reisepass besessen, sodass für ihn schwer gewesen sei, Halt zu finden. Er sei nun Familienvater und sich der Verantwortung für seinen Sohn bewusst. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Er wolle eine Ausbildung im Bundesgebiet beginnen und seinem Sohn das Bestmögliche bieten. Ferner beabsichtige er, die Kosten seiner Abschiebung zu übernehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2021 darauf hin, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt im Januar 2022 tilgungsreif sei, sodass spezial- und generalpräventive Gründe der Ausweisung nicht mehr tragen würden und der Ausweisungszweck erreicht sei. Auf die Bitte des Klägers um Sachstandsmitteilung vom 04.01.2022 teilte die Beklagte mit, dass das Anliegen des Klägers nach wie vor in Bearbeitung sei. Mit Schreiben vom 18.01.2022 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass eine zügige Bearbeitung angezeigt sein dürfte. Darauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2022 mit, dass der Antrag des Klägers in Bearbeitung sei. Wann mit dem Abschluss der Bearbeitung zu rechnen sei, könne nicht mitgeteilt werden. Eine außerordentliche Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Einwendungen gegen die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Am 11.02.2022 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Passkopie und teilte mit, dass der Sachverhalt entscheidungsreif sei und er daher im März mit dem Kläger über die Erhebung einer Untätigkeitsklage beraten müsse. Mit Schreiben vom 01.03.2022 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages vom 20.09.2021. Am 07.03.2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.03.2022 den Antrag des Klägers vom 20.09.2021 abgelehnt und dies damit begründet, dass schutzwürdige Belange des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 4 AufenthG nicht erkennbar seien. Insbesondere lägen keine neuen Umstände vor, die eine andere rechtliche Bewertung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Ferner sei der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes noch nicht erreicht. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass er nicht willens sei, die Rechtsordnung der Bundesrepublik einzuhalten. Er habe schuldhaft die Ausreisefrist verstreichen lassen. Insoweit hindere die Stellung des Antrages auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Wirkung der Ausweisung nicht. Darüber hinaus sei er den Aufforderungen der Beklagten, seinen Pass abzugeben, nicht nachgekommen. Die Tilgungsreife der strafrechtlichen Verurteilung bewirke nicht, dass eine Ausweisung keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Das Verwertungsverbot führe nicht dazu, dass die Wirkung der Ausweisung auf den Eintritt der Tilgungsreife zu befristen wäre. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2022 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm. Seiner Ehefrau und seinem Sohn als eigene Einkünfte der Familie lediglich staatliche Sozialleistungen in Höhe von monatlich zwischen 70 € und 90 € zur Verfügung stünden, die nicht einmal die Wohnkosten decken würden. Ansonsten lebe die Familie von der Unterstützung durch den Vater des Klägers.Seine Promotiontätigkeit habe er seit seiner Abschiebung nicht weiter betrieben. Eine Abmeldung des Gewerbes sei längere Zeit daran gescheitert, dass der Kläger weder einen Pass noch einen Personalausweis besessen habe. Der Kläger habe bereits Aktivitäten zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes bei der E. in Hannover in Deutschland entwickelt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten zu § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG werde darauf hingewiesen, dass die eingeschränkte Fortbestandswirkung auch während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingreife (vgl. dazu den Beschluss des VG Magdeburg vom 10.04.2008, 3 B 225/07 MD). Zwar weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.1984 (1 C 57/81) die Tilgung und Tilgungsreife wegen § 49 Abs. 2 BZRG nicht bewirken würden, dass eine Ausweisungsverfügung, die aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung erlassen wurde, keine Rechtswirkung mehr entfalte (Rn. 23). Auf der anderen Seite gehe die Beklagte jedoch über den Leitsatz der Entscheidung hinweg, wonach die Behörde bei der Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung ihr Ermessen nicht so bilden dürfe, dass sie im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten dem Ausländer vorhalte oder zu seinem Nachteil verwerte. Dabei führe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus, dass dies auch im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung gelte (Rn. 25). Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 hat das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Mit Schriftsätzen vom 13.07.2022 und 20.01.2023 hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2022 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 10.01.2023 in sein Klagebegehren einbezogen. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die Beklagte verkenne, dass bei abgeurteilten Straftaten die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze bildeten, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürften. In seinem Urteil vom 09.05.2019 (1 C 21/18, Rn. 19) habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelungen des BZRG der sonst vorzunehmenden Orientierung an den strafrechtlichen Verjährungsfristen vorgehen. Die angebliche Nichtabgabe von Pass und Aufenthaltstitel 2018/19 stelle allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die schon lange verjährt wäre. Es sei auch durchaus fragwürdig, ob von einer schuldhaften erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist im Sinne von § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG ausgegangen werden könne. Zwar sei die von der Beklagten gesetzte Ausreisefrist am 04.09.2018 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht, worüber das Gericht erstmals mit Beschluss vom 05.03.2019 (Az. 8 B 190/19 MD) entschieden habe. Die gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Beschwerde sei erst gegen Ende April 2019 zurückgenommen worden. Bis dahin habe die Niederlassungserlaubnis des Klägers für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstät fortbestandengemäß § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Bis Februar 2019 und ab April 2019 bis zu seiner Abschiebung habe der Kläger auch gearbeitet. Von der Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss des Gerichts vom 03.05.2019 (8 B 256/19 MD) habe der Kläger erst wenige Stunden vor seiner Abschiebung erfahren. In den Ausführungen zur angeblich fehlenden Zweckerreichung berücksichtige das Landesverwaltungsamt nicht hinreichend, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der vom Kläger begangenen Straftaten begründet worden sei, ihm aber die dabei im Vordergrund stehende Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfe. Der Kläger verweise auf den Beschluss des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 18.11.2022 (19 K 3710/22, juris) der inzwischen rechtskräftig sei. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lasse ausdrücklich offen, ob in dem dortigen Fall § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG einschlägig sei, weil aus seiner Sicht eine Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 S. 3 im Hinblick auf § 51 Abs. 1 BZRG gerade nicht gerechtfertigt sei. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 bezüglich der Ausweisung daneben auch auf generalpräventive Aspekte gestützt war, dürfte unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 19.05.2020 (Az. 8 A 138/19 MD) nicht tragend auf diese abgestellt hat, Entsprechendes gelten. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG eine Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes über den Eintritt der Tilgungsreife hinaus rechtfertigen sollte, so wäre in jedem Fall zu berücksichtigen, dass die Verurteilung wegen schweren Raubes inzwischen seit über einem Jahr tilgungsreif sei. Soweit in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, die Tilgung der Strafe sei ausschließlich bei der Entscheidung über die Befristung selbst zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen von § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG, gehe dies offensichtlich fehl. Denn einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung wie der hier in Frage stehenden liege gerade die Prognose zugrunde, dass es zu erneuter Straffälligkeit und in deren Folge gerade zu keiner Tilgung kommen könne. Ohne dass es darauf ankomme, treffe es auch nicht zu, dass die Rechtmäßigkeit der Befristungsdauer vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 19.05.2020 (Az. 8 A 138/19 MD) bestätigt worden sei. Vielmehr habe dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Rechtsauffassung zugrunde gelegen, dass sich die Anfechtungsklage lediglich gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtete, während es die Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mangels Erhebung einer diesbezüglichen Verpflichtungsklage als nicht streitgegenständlich angesehen habe. Soweit das Landesverwaltungsamt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für nicht einschlägig halte, verdrehe es dessen Begründungsstruktur. Den „Soll-Aufhebungsanspruch" in § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe lediglich als einen von zwei Gründen angesehen, warum § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG in dem von ihm entschiedenen Fall keine Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigen könnte. Mittlerweile habe der Kläger eine Zusage der H&H Gebäudeservice GmbH & Co. ReinigungsKG für einen Ausbildungsplatz erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffend den Kläger aufzuheben hilfsweise über seine Verkürzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10.01.2023 insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, und verweist zur Begründung im Übrigen auf das Anhörungsschreiben vom 01.03.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.