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Beschluss

9 B 101/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0328.9B101.11.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine der Kernforderung des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine der Kernforderung des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist.(Rn.3) Der Zulässigkeit des Antrags steht § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen Verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl.: BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; VG Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris. Vorliegend bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen auf Italien zutreffen könnten. Die genauere Überprüfung obliegt dem geordneten Hauptsacheverfahren. Es ist öffentlichkeits- und gerichtsbekannt, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung haben. Dazu zählt neben Griechenland und Bulgarien auch Italien. Bezüglich Bulgarien hat die Kammer bereits die Abschiebung untersagt (VG Magdeburg, 9 B 83/11, Beschluss vom 15.03.2011, juris gemeldet). Die „Schweizerische Beobachtungsstelle für asyl- und ausländerrecht“ (Internet) hat bereits im November 2009 darüber berichtet, dass die Aufnahmekapazitäten für Asylbewerber in Italien völlig überlastet seien. Ebenso berichte „Caritas Rom“ über dramatische Zustände der Aufnahmelager in Rom. Die Kammer folgt nicht der Einschätzung der 5. Kammer des Gerichts (vgl. Beschluss v. 31-01-2011, 5 B 40/11; juris), wonach der Inhalt des Berichts „zwar erdrückend“ sei, gleichwohl daraus „keine unzumutbaren humanitären oder administrativen Zustände“ abgeleitet werden könnten. Denn erkennbar stellt das Gericht auf die im dortigen Verfahren vertretenen Antragsteller ab und das sie selbst davon ausgingen, in Italien „nicht menschenrechtswidrig“ behandelt worden zu sein. Auf eine derartige Sichtweise kann es aber nicht ankommen. Mittlerweile ist es aufgrund der gegenwärtigen politischen Veränderungen in Nordafrika bekannt, dass gerade Italien einen besonders hohen Ansturm von Asylbewerbern zu verzeichnen hat. Dies auch deswegen, weil das Abkommen mit Libyen und die daraus resultierende fast vollständige Blockade des Seeweges für Bootsflüchtlinge aus Libyen nicht mehr bestehen wird. Maria Bethke und Dominik Bender berichten für Pro Asyl in ihrem Bericht vom 28.02.2011 „zur Situation von Flüchtlingen in Italien“ (internet), dass Folge der Knappheit an Aufnahmeplätzen sei, dass auch schutzberechtigte ausländische Staatsangehörige in aller Regel sich selbst überlassen blieben, ebenso diejenigen, deren Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sei. Ein staatliches Sozialsystem, das zumindest Wohnraum und ein Existenzminimum garantieren würde, stehe ihnen nicht zur Verfügung. Den Betroffenen bleibe nur, sich selbst „durch das Leben zu schlagen“. Demnach bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob eine den Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts entsprechende Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist. Insbesondere wird den Anforderung der Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 (EGRL 9/2003) zum Flüchtlingsschutz, wonach materielle Aufnahmebedingungen zu schaffen sind, welche den Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung und Zugang zum Gesundheitssystem für die Asylbewerber gewährleisten, in weiten Teilen nicht genügte getan. Das Gericht schließt sich, wie bereits in dem Beschluss vom 03.12.2010 (9 B 308/10), der nunmehr wohl überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgericht dazu an (auf die Darstellung muss wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung verzichtet werden; vgl. dazu nur mit weiteren Nachw.: VG Gießen, Beschluss vom 10.03.2011, 1 L 468/11.GI.A; juris). Dem ist auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 28.03.2011 nicht substantiiert entgegen getreten. Denn insoweit wird auf die vertraglichen Verpflichtungen Italiens als Mitgliedsstaat der EU und damit dem gewünschten „Soll-Zustand“ verwiesen. Vorliegend ist es jedoch so, dass die tatsächlichen Verhältnisse, jedenfalls mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren notwendigen Gewissheit, nicht den rechtlichen Vorgagen entsprechen. Wegen der bestehenden Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO zu bewilligen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).