Urteil
9 A 51/10
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0503.9A51.10.0A
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Leitsätze
Die LKO-LSA (juris: LKreisO ST) verleiht dem Kreistag nicht das Recht, die Tagesordnung über die den Mitgliedern des Kreistages zuvor mitgeteilten Verhandlungsgegenstände hinaus abzuändern.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die LKO-LSA (juris: LKreisO ST) verleiht dem Kreistag nicht das Recht, die Tagesordnung über die den Mitgliedern des Kreistages zuvor mitgeteilten Verhandlungsgegenstände hinaus abzuändern.(Rn.36) I. Die zulässige (1. - 3.) Klage ist begründet (4.). 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil streitentscheidend die öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffend das Einladungsrecht gemäß § 40 Abs. 4 LKO LSA sind. Die Streitigkeiten zwischen dem Kläger als Kreistagsmitglied und dem Kreistag sind auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Zwar lassen sich die genannten Vorschriften systematisch dem Kommunalverfassungsrecht zuordnen. „Verfassungsrecht“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch nur das Staatsverfassungsrecht. Vorliegend handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Organen bzw. Organteilen einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, deren Rechtswirkungen sich auf die Beziehungen innerhalb der Körperschaft beschränken. Anerkannt ist, dass auch derartige Innenrechtsbeziehungen justitiabel sind, obwohl den Organen beziehungsweise Organteilen keine Individualinteressen zugeordnet sind, sondern „Funktionen“, die sie im Interesse der (Gesamt-)Organisation (hier: Ortsteil) wahrnehmen. Es handelt sich insofern nicht um einen unzulässigen Insichprozess, da es auch innerhalb einer juristischen Person Rechtsbeziehungen und damit klärungsbedürftige Rechtsstreitigkeiten geben kann. Dies gilt insbesondere, wenn es um Zuständigkeiten und Kompetenzen geht, die den Organen beziehungsweise Organteilen zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind. Hinsichtlich dieser Kommunalverfassungsstreitverfahren ist die Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 HS 1 VwGO statthaft. Eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Wirkungen der streitgegenständlichen Maßnahmen sich auf den organinternen Rechtskreis des Ortschaftsrates begrenzen und somit kein außerhalb der Verwaltung stehendes Rechtssubjekt betreffen (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt. Kommentar, 3. Auflage, München 2003, § 31 Rdnr. 14 und § 55 Rdnr. 18). Die Maßnahmen haben mithin mangels Außenwirkung (vgl. hierzu grundsätzlich Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, München 2008, § 35 Rdnr. 90 ff.) keinen Verwaltungsaktcharakter im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Auch eine allgemeine Leistungsklage ist hier nicht statthaft, da der Kläger kein Handeln, Dulden oder Unterlassen, sondern lediglich die Klärung der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung durch den Kreistag begehrt. Für das einer Feststellungsklage immanente Rechtsverhältnis ist ausreichend, dass sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm rechtliche Beziehungen zwischen Organen und/oder Organteilen von juristischen Personen ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 1989, 15 A 650/87, NVwZ 1990, S. 188; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1987, 1 S 2832/86, DÖV 1988, S. 469). Die analog § 42 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung von Popularklagen auch für die Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsrechtsstreits notwendige – und vorliegend gegebene – Klagebefugnis (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984, 7 B 187/84, NVwZ 1985, S. 112; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1988, 7 B 208/87, NVwZ 1989, S. 470) erfordert zwar nicht, dass ein typisches subjektives öffentliches Recht als verletzt geltend zu machen ist, da ein solches nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat besteht. Organe und Organteile haben im Verhältnis zueinander keine Rechte dergestalt, dass sie von ihnen im individuellen Interesse Gebrauch machen können. Ihnen obliegen nur Zuständigkeiten und organisatorische Befugnisse, deren Wahrnehmung sich an dem übergeordneten Gemeinwohl zu orientieren hat. Erforderlich ist deshalb, dass sich der Kläger auf eigene, rechtlich besonders geschützte Mitgliedschaftsrechte aus seiner Organ- oder Organteilstellung beruft. Als individuelles Mitgliedschaftsrecht eines Kreistagsmitgliedes betrifft das streitgegenständliche Handeln das Recht des Klägers auf gesetzeskonforme Einladung im Sinne von § 40 Abs. 4 LKO LSA. Es ist deshalb zumindest möglich, dass die streitgegenständliche Beschlussfassung eine wehrfähige Innenrechtsposition verletzt, weshalb der Kläger insofern klagebefugt ist. 2. Zu Recht hat der Kläger seine Klage (nunmehr) gegen den Kreistag des Kreistages des Salzlandkreises gerichtet. Denn die Klage ist in einem Kommunalverfassungsstreit gegen denjenigen zu richten, der durch sein Handeln die Rechtsverletzung bewirkt hat und nicht gegen denjenigen, der von Gesetzes wegen für das Handeln, aus dem die geltend gemachte Rechtsverletzung resultiert, zuständig gewesen wäre. Die Rechtsverletzung, auf die sich der Kläger vorliegend beruft, ist durch die Beschlussfassung des Kreistages in seiner Sitzung am 09.12.2009 bewirkt worden, zumal der Vorgang der Einladung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Selbst wenn die Klage gegen denjenigen zu richten wäre, der von Gesetzes wegen für das rechtmäßige Handeln zuständig wäre, hätte sich die Klage vorliegend nicht – wie ursprünglich erhoben – gegen den Landrat des Salzlandkreises sondern gegen den Vorsitzenden des Kreistages richten müssen, da sich der Kläger auf die Verletzung seines Rechts aus § 40 Abs. 4 LKO LSA beruft und die Einladung durch den Vorsitzenden des Kreistages erfolgt. 3. Dem Kläger fehlt für die Durchführung des Kommunalverfassungsstreits auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit kann der Kläger weder darauf verwiesen werden, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bereits vor Klageerhebung angekündigt hatte, gegebenenfalls kommunalaufsichtsrechtlich gegen den Beschluss vom 09.12.2009 vorzugehen und dies nunmehr mit Bescheid vom 10.05.2010 umgesetzt hat. Denn sowohl die Voraussetzungen als auch die Zielrichtung eines Kommunalverfassungsstreits und einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung sind unterschiedlich. Dient die Durchführung eines Kommunalverfassungsstreits der Feststellung einer individuellen Rechtsverletzung des einzelnen Kreistagsmitglieds, zielt Kommunalaufsicht darauf ab, die objektive Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Beschlussfassung mit dem geltenden Recht festzustellen. Darüber hinaus führt eine (bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte) kommunalaufsichtliche Beanstandung zur aufschiebenden Wirkung des beanstandeten Beschlusses (§§ 136 Abs. 1 Satz 3 GO LSA, 68 Abs. 6 LKO LSA). Diese Rechtsfolge ist dagegen in den Fällen einer erfolgreichen Kommunalverfassungsbeschwerde von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Ein Mandatsträger muss sich mithin von seinem Organ nicht darauf verweisen lassen, dass gegebenenfalls ein kommunalaufsichtliches Einschreiten beabsichtigt ist bzw. solches bereits durchgeführt wird/wurde. Dem Kläger ist es auch nicht etwa deshalb verwehrt, die Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte im vorliegenden Verfahren geltend zu machen weil er sich in der Sitzung vom 09.12.2009 rügelos auf die Beschlussfassung eingelassen hat. Sofern der Beklagte dies unter Hinweis auf das OVG Münster (U. v. 02.05.2006, 15 A 817/04, juris) aus dem auf das Verhältnis zwischen kommunalen Organen oder Organteilen übertragbaren Grundsatz der Organtreue herzuleiten beabsichtigt, folgt das Gericht dem für den vorliegenden Fall nicht. Ungeachtet des Umstandes, welche Anforderungen an diesen Grundsatz im Einzelfall zu stellen sind und ob dieser auf jede Art einer im Kommunalverfassungsstreit geltend gemachten Rechtsverletzung übertragbar ist, hat der Kläger vorliegend gegen denselben jedoch deshalb nicht verstoßen, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 04.02.2010 über die Sitzung des Kreistages des Salzlandkreises vom 09.12.2009 nach der Stellung des Antrages durch den Kreistagsabgeordneten B. mehrere Kreistagsabgeordnete ihre „Bedenken zum Vorhaben der Beschlusserweiterung“ bereits kundgetan hatten. Auch der Kreistagsvorsitzende Herr Z. hatte aufgrund der Tragweite der Ergänzung des Beschlusses eine Vorberatung des Antrages im Fachausschuss sowie in den Fraktionen angeregt. Die Mitglieder des Kreistages waren mithin bei der - nach erfolgter Unterbrechung und Hinzutreten des Klägers zur Kreistagssitzung - vorgenommenen Beschlussfassung sowohl über den Änderungsantrag als auch über den Beschluss selbst hinreichend für diese Thematik sensibilisiert worden. Zu verlangen, dass der Kläger in Anbetracht dessen nochmals höchstpersönlich seine Bedenken vorträgt, wäre Förmelei. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Beschluss am 24.06.2010 erneut gefasst hat, nimmt dem Kläger nicht das Recht, die Verletzung seines durch die Beschlussfassung am 09.12.2009 eingetretenen Mitgliedschaftsrechts feststellen zu lassen. Denn die erneute Beschlussfassung kann allenfalls geeignet sein, anderweitige Beschlussmängel zu heilen, nicht dagegen, die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nachträglich als unbeachtlich anzusehen. 4. Mit der Beschlussfassung am 09.12.2009 hat der Beklagte das Recht des Klägers aus § 40 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LKO LSA verletzt. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 LKO LSA hat die Einberufung schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Das rechtliche Erfordernis der Mitteilung der Verhandlungsgegenstände – mindestens eine Woche vor der Sitzung – sowie die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen (Satz 3 der Norm) sollen den Mandatsträger in die Lage versetzen, sich ausreichend auf die Sitzung vorbereiten zu können. Deshalb müssen die Tagesordnungspunkte im Einzelnen so bestimmt werden, dass die Mandatsträger erkennen können, worüber beschlossen werden soll (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 51 Rn. 8). Die Tagesordnungspunkte müssen so präzise bezeichnet sein, dass jedes Kreistagsmitglied eindeutig erkennen kann, über was beraten und beschlossen werden soll, nicht zuletzt, um sich ausreichend und angemessen vorbereiten zu können. Umfang und Inhalt der Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes i. S. v. § 40 Abs. 4 Satz 2 LKO LSA wird maßgeblich durch die dem Mandatsträger übersandten Unterlagen im Zuge der Einladung bestimmt. Wird, wie vorliegend, bereits ein Beschlussvorschlag übersandt, kann der Mandatsträger darauf vertrauen, dass die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung über das, was Gegenstand der beigefügten Beschlussvorlage ist, nicht hinausgehen wird. Bezieht sich eine beigefügte Beschlussvorlage lediglich auf Teilaspekte eines Lebenssachverhalts (hier: Stellung des Landkreises in der VGS Verkehrsgesellschaft Südharz mbH – VGS -), so muss ein Mandatsträger nicht damit rechnen, dass jeder andere Aspekte dieses Lebenssachverhalts Gegenstand von Beratung und Beschlussfassung sein werden. Vorliegend war der Einladung des Klägers zur Sitzung am 09.12.2009 die Beschlussvorlage vom 4. November 2009 in der Fassung vom 24. November 2009 beigefügt. Diese bezog sich allein auf die zukünftige Ausgestaltung der Mitgliedschaft des Salzlandkreises in der VGS. Darüber geht der Inhalt des in der Sitzung am 09.12.2009 vom Kreistagsabgeordneten B. gestellten Änderungsantrages zur Kündigung der Mitgliedschaft in der VGS hinaus. Der Änderungsantrag und die daraufhin vorgenommene Beschlussfassung stellen deshalb auch nicht lediglich eine Modifikation der beigefügten Beschlussvorlage dar. War Gegenstand der Beschlussvorlagen lediglich die zukünftige Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse innerhalb dieser Gesellschaft, so bezog sich der Änderungsantrag auf einen gänzlich anderen Aspekt, nämlich der Kündigung und damit die weitere Mitgliedschaft des Salzlandkreises in der VGS als solche. Der mitgeteilte Verhandlungsgegenstand wird dadurch inhaltlich geändert und nicht lediglich modifiziert. Inhaltliche Änderungen der Tagesordnung stehen insoweit mitzuteilenden Verhandlungsgegenständen im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 2 LKO LSA gleich. Auf diese müssen sich Mandatsträger sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht angemessen vorbereiten können. Dazu dient die in §§ 40 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LKO LSA enthaltene Verpflichtung, zur Sitzung (i. d. R., Ausnahme § 40 Abs. 4 Satz 5 LKO) mit Wochenfrist zu laden und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies ist bei einer inhaltlichen Änderung der Tagesordnung mit anschließender Sachbehandlung und Beschlussfassung nicht gewährleistet. Inhaltliche Änderungen der Verhandlungsgegenstände sind rechtlich deshalb nicht zulässig. Ohne Erfolg verweist der Beklagte insoweit auf § 8 seiner Geschäftsordnung. Danach sind Sachanträge schriftlich beim Vorsitzenden oder zur Niederschrift beim Protokollführer einzureichen. Sachanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Landrat schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Selbst wenn es sich vorliegend um einen Sachantrag i. S. v. § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung handeln sollte, würde dies auch in Anbetracht von § 31 Abs. 3 LKO LSA dem Kreistag nicht die Befugnis verleihen, einen mit der Einladung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LKO LSA mitgeteilten Verhandlungsgegenstand abzuändern. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Hier ist nämlich nicht vorgesehen, dass das Selbstverwaltungsgremium die Tagesordnung erweitert, ohne dass der neu aufzunehmende Verhandlungsgegenstand zuvor allen Mitgliedern des Gremiums und nicht nur jenen, welche aufgrund der Einberufung der Sitzung erschienen sind, mitgeteilt wird. Ebenso wie die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt sieht auch die Landkreisordnung anders als Gemeindeordnungen anderer Bundesländer (vgl. nur § 34 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), kein sogenannten Selbstversammlungs- oder Selbstbefassungsrecht des Gemeinderates oder Kreistages vor (vgl. VG Magdeburg, U. v. 24.10.2000, 9 A 296/99 MD, ablehnend auch zur Selbstbefassung in Notfällen). Das aus § 31 Abs. 3 LKO LSA resultierende Antragsrecht eines jeden Kreistagsabgeordneten steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar werden von diesem Antragsrecht auch sogenannte Sachanträge und nicht nur solche zum Verfahren (Geschäftsordnungsanträge) erfasst (vgl. Wiegand/Grimberg, a. a. O., § 42 Rn. 6). Das insoweit bestehende Antragsrecht besteht jedoch nur im Rahmen des mitgeteilten Verhandlungsgegenstandes. Geht der Antrag über den mitgeteilten Verhandlungsgegenstand, wie oben dargelegt, hinaus, ist er vom Antragsrecht des § 31 Abs. 3 LKO LSA nicht mehr hinreichend gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob § 42 Abs. 1 Satz 1 LKO LSA überhaupt geeignet wäre, ein solches Selbstbefassungsrecht zu begründen, da Gewichtiges dafür spricht, dass die Vorschrift nur die Beschlussfähigkeit im Falle einer fehlerhaften Einberufung gewährleisten soll (vgl. Franz, Kommunalrecht Sachsen-Anhalt, 1. Auflage, S. 189). Vorliegend war die Einberufung des Kreistages jedoch gar nicht fehlerhaft. Darüber hinaus setzt die Vorschrift jedenfalls voraus, dass alle Mitglieder des Kreistages anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da zur Sitzung am 09.12.2009 acht Mitglieder des Kreistages nicht anwesend waren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Einladungsrechts als Mitglied des Beklagten. Unter dem 25.11.2009 rief der Vorsitzende des Beklagten den Kreistag zur Sitzung am 09.12.2009 ein. Der auch dem Kläger zugegangenen Einladung war zu TOP 7 u. a. eine Beschlussvorlage vom 4. November 2009 in der Fassung des Nachtrages vom 24. November 2009 (B/439/2009, B/439/2009/1) beigefügt. Der Beschlussvorschlag hatte folgenden Inhalt: 1. Der Kreistag beschließt den Gesellschaftsvertrag der VGS-Verkehrsgesellschaft S. mbH (nachfolgend VGS S. mbH) in der vorliegenden Form, insbesondere a. die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf insgesamt 31.000,00 Euro; b. die Veränderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates mit insgesamt 8 Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus dem Salzlandkreis. Für den erforderlichen Fall der Modifizierung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der VGS Verkehrsgesellschaft S. mbH gibt der Kreistag des Salzlandkreises seine Zustimmung zur Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, sofern das prozentuale Verhältnis der Entsendenden untereinander erhalten bleibt. Der Kreistag wird über eine eventuelle Veränderung in der nächsten Sitzung informiert. c. Die Vertretung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch die Landräte der beteiligten Landkreise. 2. Der Kreistag ermächtigt den Landrat, den Geschäftsanteil des Salzlandkreises in einen Geschäftsanteil i. H. v. 5.000,00 € und in einen Geschäftsanteil i. H. v. 150,00 € zu teilen und die Übertragung des Geschäftsanteils i. H. v. 150,00 € an den Landkreis Mansfeld Südharz gegen Zahlung des Nennbetrages an den Salzlandkreis vorzunehmen. 3. Der Kreistag ermächtigt den Landrat, die Beurkundung des veränderten Gesellschaftsvertrages vorzunehmen und vor dem Notar alle für die Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Erklärungen abzugeben. An der Kreistagssitzung am 09.12.2009 nahmen nicht alle Mitglieder teil, sieben Mitglieder fehlten entschuldigt. Nach erfolgter Diskussion zu TOP 7 stellte der Kreistagsabgeordnete B. den Antrag, den Beschluss zu TOP 7 um den Punkt 4 wie folgt zu erweitern: 4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Austritt aus der VGS S. mbH fristgerecht zum Jahresende mit einer Frist von drei Jahren zu erklären. Darüber fand eine Diskussion statt, in der mehrere Mitglieder des Kreistages ihre rechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Befassung in der Sitzung bekundeten. Nach einer Unterbrechung der Kreistagssitzung nahm auch der Kläger ab 17.45 Uhr an derselben teil. Sodann stellt der Vorsitzende des Kreistages den vorstehenden Antrag des Kreistagsabgeordneten B. zur Abstimmung. Dieser wurde von den zu diesem Zeitpunkt anwesenden 50 Kreistagsmitgliedern mit 30 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen bei zwei Enthaltungen angenommen. Im Anschluss daran wurde der Beschlussvorschlag in der vorgenannten Änderungsfassung zur Abstimmung gestellt und mit 32 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen mehrheitlich angenommen (Beschluss Nr. B/439/2009/1/7). Unter dem 17.12.2009 rügte der Kläger gegenüber dem Landrat des Salzlandkreises die Verletzung seines Einladungsrechts als Mitglied des Kreistages, weil der zugelassene Änderungsantrag zu TOP 7 zu einer inhaltlichen Änderung des mitgeteilten Verhandlungsgegenstandes geführt habe. Unter Hinweis auf § 33 Nr. 2 LKO LSA sowie § 8 der Geschäftsordnung des Kreistages wies der Landrat des Salzlandkreises die Rüge als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 23.12.2009 informierte der Landrat des Salzlandkreises den Vorsitzenden des Kreistages sowie die Vorsitzenden aller Fraktionen darüber, dass der Salzlandkreis in Umsetzung des Beschlusses vom 09.12.2009 die Kündigung des Gesellschaftsvertrages gem. § 26 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende erklärt hat. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hörte den Salzlandkreis zur einer beabsichtigten Beanstandung des Beschlusses Nr. B/439/209/1/7 des Kreistages des Salzlandkreises vom 09.12.2009 an. Nach seiner Einschätzung habe es sich bei der Beschlussfassung jedenfalls zu Ziffer 4 des Beschlusses um einen eigenen Verhandlungsgegenstand gehandelt, der im Rahmen der Sitzung am 09.12.2009 nicht hätte behandelt werden dürfen. Denn ein Nachschieben von Tagesordnungspunkten komme nur in Notfällen in Betracht. Ein solcher liege hier nicht vor. Deshalb seien die Vorschriften der §§ 39 Abs. 4 und 40 Abs. 4 Satz 3 LKO LSA verletzt. Dieser Rechtsauffassung trat mit Schreiben vom 18.02.2010 der Salzlandkreis entgegen. Mit Verfügung vom 12.05.2010 beanstandete das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Beschluss des Beklagten, wogegen der Salzlandkreis vom 16.10.2010 Widerspruch einlegte, über den bislang noch nicht entschieden ist. Der Beklagte bestätigte in seiner Sitzung vom 23.06.2010 mit Beschluss Nr. B/485/2010/1/2 den (streitgegenständlichen) Beschluss Nr. B/439/2009/1/7 über die Kündigung des Salzlandkreises zum Gesellschaftsvertrag an der VGS S. mbH zum Jahresende 2009 mit einer Frist von 3 Jahren zum 31.12.2012. Am 03.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Diese hatte er zunächst gegen den Landrat des Salzlandkreises gerichtet. Mit Schreiben vom 27.10.2010 hat er die Klage geändert und richtet sie nunmehr gegen den jetzigen Beklagten; der ursprüngliche Beklagte stimmte mit Schreiben vom 09.11.2010 der Klageänderung zu. Zur Begründung führt der Kläger aus, infolge der Beschlussfassung am 09.12.2010 sei er in seinem Recht aus § 40 Abs. 4 LKO verletzt. Zwar sei es das Recht eines jeden Mitglieds des Kreistages, Änderungsanträge zu einem Verhandlungsgegenstand in der Sitzung des Kreistages zu stellen. Um einen solchen Änderungsantrag habe es sich vorliegend jedoch nicht gehandelt. Vielmehr sei ein sondergesetzlicher Tagesordnungsantrag i. S. d. § 40 Abs. 5 LKO LSA gestellt worden. Denn der Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft des Salzlandkreises aus der VGS Verkehrsgesellschaft Südharz mbH liege außerhalb der Beschlussvorlage, die ursprünglich als Tagesordnungsthema vorgesehen gewesen sei. Während die mit der Einladung übersandte Fassung des Beschlussvorschlages lediglich die Anpassung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines weiteren Gesellschafters zum Gegenstand hatte und damit auch die Existenz der Gesellschafterstellung nicht in Frage gestanden habe, sei eben dies mit dem Änderungsvorschlag verfolgt worden. Die Thematik sei damit gänzlich eine andere als die, worauf sich die Mitglieder des Kreistages bei der Übersendung der Tagesordnung hätten einrichten können. Damit gehe eine Verletzung des Rechts aus § 40 Abs. 4 LKO LSA einher. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 09.12.2009 (B/439/2009/1/7) ihn in seinem Recht aus § 40 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LKO LSA verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er habe sich bereits mit Schreiben vom 14.01.2010 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises gewandt und sich über das Zustandekommen des betreffenden Kreistagsbeschlusses beschwert. Daraufhin sei ihm vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes mit Schreiben vom 03.02.2010 mitgeteilt worden, dass das Landesverwaltungsamt die Beschwerde des Klägers zum Anlass nehme, die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Kreistages zu prüfen und erforderlichenfalls kommunalaufsichtliche Schritte einzuleiten. Dies sei zwischenzeitlich geschehen. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht mehr gerichtlich auf einen etwaigen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Einberufung des Kreistages bzw. eine ordnungsgemäße Aufnahme des streitgegenständlichen Beschlusses berufen. Denn er war vor der erfolgten Beschlussfassung in der Kreistagssitzung anwesend, ohne die Vorgehensweise zu rügen. Deshalb sei es ihm nunmehr aus dem Grundsatz der Organtreue verwehrt, die Rechtsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.