Urteil
7 K 4084/23
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1023.7K4084.23.00
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Leitsätze
1. Ein Gemeinderatsmitglied hat kein subjektives Recht aus § 38 Abs 2 S 2 GemO (juris: GemO BW), die Bekanntgabe der Niederschrift innerhalb der Monatsfrist einzufordern. (Rn.71)
2. Wiederholende Anträge von Gemeinderatsmitgliedern in der Gemeinderatssitzung sind zulässig. (Rn.107)
3. Für wiederholende Anträge gilt keine "Sperrfrist". (Rn.108)
4. Über einen wiederholenden Sachantrag ist, ebenso wie über einen erstmaligen Sachantrag, in der Gemeinderatssitzung zu entscheiden, in der der Antrag gestellt wurde und nicht in einer späteren Sitzung.(Rn.109)
5. Eine spätere Beschlussfassung in einer späteren Gemeinderatssitzung über einen Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, der zuvor nicht zur Abstimmung gestellt wurde, ist nicht dazu geeignet, die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nachträglich als unbeachtlich anzusehen. (Rn.120)
6. Dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags zu, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden.(Rn.129)
Tenor
1. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren bezüglich des Klägers zu 2 eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 gestellten Antrag „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ nicht zur Abstimmung zugelassen hat.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 29.11.2023 zum Tagesordnungspunkt 10 gestellten Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren nicht zur Abstimmung gestellt hat.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.02.2024 zum Tagesordnungspunkt 4 gestellten Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren nicht zur Abstimmung gestellt hat.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.02.2024 zum Tagesordnungspunkt 4 gestellten Sachantrag betreffend „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ nicht zur Abstimmung gestellt hat.
Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 1/3, der Kläger zu 2 7/24 und der Beklagte 9/24. Die Klägerin zu 1 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1/3. Der Kläger zu 2 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 7/24. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 1/2. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 1/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gemeinderatsmitglied hat kein subjektives Recht aus § 38 Abs 2 S 2 GemO (juris: GemO BW), die Bekanntgabe der Niederschrift innerhalb der Monatsfrist einzufordern. (Rn.71) 2. Wiederholende Anträge von Gemeinderatsmitgliedern in der Gemeinderatssitzung sind zulässig. (Rn.107) 3. Für wiederholende Anträge gilt keine "Sperrfrist". (Rn.108) 4. Über einen wiederholenden Sachantrag ist, ebenso wie über einen erstmaligen Sachantrag, in der Gemeinderatssitzung zu entscheiden, in der der Antrag gestellt wurde und nicht in einer späteren Sitzung.(Rn.109) 5. Eine spätere Beschlussfassung in einer späteren Gemeinderatssitzung über einen Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, der zuvor nicht zur Abstimmung gestellt wurde, ist nicht dazu geeignet, die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nachträglich als unbeachtlich anzusehen. (Rn.120) 6. Dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags zu, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden.(Rn.129) 1. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren bezüglich des Klägers zu 2 eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 gestellten Antrag „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ nicht zur Abstimmung zugelassen hat. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 29.11.2023 zum Tagesordnungspunkt 10 gestellten Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren nicht zur Abstimmung gestellt hat. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.02.2024 zum Tagesordnungspunkt 4 gestellten Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren nicht zur Abstimmung gestellt hat. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.02.2024 zum Tagesordnungspunkt 4 gestellten Sachantrag betreffend „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ nicht zur Abstimmung gestellt hat. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 1/3, der Kläger zu 2 7/24 und der Beklagte 9/24. Die Klägerin zu 1 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1/3. Der Kläger zu 2 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 7/24. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 1/2. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 1/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Der Kläger zu 2 und der Beklagte haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, da der Kläger zu 2 nicht mehr im Gemeinderat sitzt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und unter III. nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage der Klägerin zu 1 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Sie ist hinsichtlich der Klageanträge Nr. 2, 3, 4 und 5 bereits unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig. a) Vorliegend handelt es sich um einen Kommunalverfassungsstreit. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Die Klägerin zu 1 ist Gemeinderätin und begehrt die Feststellung, dass verschiedene Handlungen des beklagten Bürgermeisters in Gemeinderatssitzungen bzw. im Zusammenhang mit Gemeinderatssitzungen rechtswidrig waren, nämlich die Nicht-Zulassung von Anträgen zur Abstimmung in Gemeinderatssitzungen, die Redezeitbeschränkung in Gemeinderatssitzungen sowie die verspätete Übermittlung der Niederschriften aus öffentlichen Gemeinderatssitzungen. Damit streiten die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischen-organschaftlicher Rechte und Pflichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 27), nämlich über das Rede- und Antragsrecht von Gemeinderatsmitgliedern sowie die Übermittlung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung. b) Statthafte Klageart ist vorliegend für alle Klageanträge die Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im vorliegenden Fall streiten sich die Beteiligten jeweils um hinreichend konkrete feststellungsfähige Rechtsverhältnisse und nicht nur um eine lediglich abstrakte Rechtsfrage, denn der Streit dreht sich um verschiedene konkrete Handlungen des Beklagten und in diesem Zusammenhang um die Reichweite von § 32 Abs. 3 GemO (freies Mandat), § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO (Antrag über Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung) und § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO (Übermittlung der Niederschrift). Die Feststellungsklage ist hier auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage. Denn der Klägerin zu 1 geht es nicht darum, ein künftiges konkretes Unterlassen des Beklagten zu fordern. Vielmehr möchte die Klägerin zu 1 festgestellt haben, dass die Handlungen des Beklagten rechtswidrig waren. Für dieses Begehren ist jedoch nur die Feststellungsklage als statthaft anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 28). c) Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog liegt nur hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1, 2 und 5 bis 8 vor. Das kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient wie jedes andere verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Schutz und der Durchsetzung subjektiver Rechte. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn das Organ bzw. der Organteil geltend machen kann, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Dabei muss es sich um eine Rechtsposition handeln, die das Gesetz ihm in seiner Eigenschaft als Gemeinderat einräumt. An einer Klagebefugnis fehlt es daher, wenn sich das rechtsuchende Organ oder der Organteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen kann, die dem Schutz – auch – seiner organschaftlichen Stellung zu dienen bestimmt sind (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 K 953/22 -, Seite 3 m.w.N., n.v.). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris Rn. 13). aa) Die Klägerin zu 1 behauptet hier hinsichtlich der Klaganträge Nr. 1, 2 und 5 bis 8 substantiiert eine Verletzung in einer ihr als Gemeinderätin möglicherweise zustehenden organschaftlichen Rechtsposition, nämlich in ihrem Rede- und Antragsrecht aus dem freien Mandat nach § 32 Abs. 3 GemO sowie ihrem Recht aus § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO auf Beratung und Entscheidung über die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit einer Gemeinderatssitzung. bb) Hinsichtlich ihrer Klageanträge Nr. 3 und 4 auf Feststellung, dass die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom 25.10.2022, 28.02.2023 und 25.07.2023 ihr rechtswidrig nicht innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Sitzung zur Kenntnis gegeben worden seien, kann die Klägerin zu 1 kein subjektives Recht geltend machen, so dass sie bezüglich dieser Klageanträge keine Klagebefugnis hat. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO (und entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde N. vom 27.04.2021 (im Folgenden: GO)) ist die Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um eine Soll-Vorschrift. § 33 Abs. 2 Satz 1 GO konkretisiert hierzu weiter, dass die Monatsfrist vom Sitzungstage an gerechnet wird (so zum Fristbeginn bei § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO mit Ende der Sitzung auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 38 Rn. 6; Waibel/Pautsch/Pflumm, Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 734; Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 38 GemO Rn. 10). Die vom Beklagten geäußerte Ansicht, die Monatsfrist würde erst ab Einholung der erforderlichen Unterschriften unter der Niederschrift beginnen, ist folglich nicht mit der Geschäftsordnung des Gemeinderats vereinbar. Gegen diese Ansicht spricht zudem, dass es für eine Übersendung keines Monats mehr bedarf, wenn die Niederschrift bereits erstellt und von den entsprechenden Personen unterschrieben ist. Außerdem hätte es sonst der Bürgermeister in der Hand, wann die Unterschriften auf der Niederschrift eingeholt würden und die Niederschrift danach bekanntgegeben würde. Dies würde jedoch das Kontrollrecht der Gemeinderatsmitglieder hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie ihr Recht zur Erhebung von Einwendungen gegen die Niederschrift bei Unrichtigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 3 GemO) unterwandern, da über solche Einwendungen wegen der mit Zeitablauf schwindenden Erinnerung zeitnah entschieden werden sollte (vgl. zum Kontrollzweck der Monatsfrist Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 38 GemO Rn. 10.1; Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 38 GemO Rn. 10). Im vorliegenden Fall hat die Übersendung der streitgegenständlichen Niederschriften mit fast 9 Monaten, fast 5 Monaten sowie etwa 2,5 Monaten erheblich zu lange gedauert. Allerdings hat die Klägerin zu 1 kein subjektives Recht als Gemeinderätin aus § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO i.V.m. § 33 Abs. 2 GO (oder aus dem freien Mandat nach § 32 Abs. 3 GemO), eine Bekanntgabe der Niederschrift innerhalb der Monatsfrist einzufordern. Denn § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO (und auch § 33 Abs. 2 Satz 1 GO) enthält keine Ausschlussfrist, weshalb ihre Überschreitung keine rechtlichen Folgen nach sich zieht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 38 Rn. 6; Ade/Pautsch/Weber, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 38 Rn. 5). Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO lediglich als Ordnungsvorschrift und nicht als wesentliche Verfahrensvorschrift eingestuft wird (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 38 Rn. 1 und 6), was zur Folge hat, dass die Gültigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses durch die Nichteinhaltung der Monatsfrist nicht beeinträchtigt wird (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 38 Rn. 1). Soweit die Klägerin zu 1 hiergegen in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass es dann für sie unmöglich sei zu erzwingen, dass die Niederschrift überhaupt geschrieben werde, ist sie auf eine Leistungsklage auf Erstellung des Protokolls aus ihrem Kontrollrecht (vgl. hierzu das Recht nach § 38 Abs. 2 Satz 3 GemO Einwendungen gegen die Niederschrift zu erheben, sowie Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 38 GemO Rn. 10.1; Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 38 GemO Rn. 10) sowie auf ihr Recht auf Einsicht in die Niederschrift (vgl. dazu Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 32 GemO Rn. 20 und § 38 GemO Rn. 11; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 38 GemO Rn. 12; Waibel/Pautsch/Pflumm, Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 737) zu verweisen. d) Die Klägerin zu 1 hat für die Klageanträge Nr. 1 und 5 bis 8 auch ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO, nicht jedoch für den Klageantrag Nr. 2. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat. Bei – wie hier – der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, d.h. wenn es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich erscheint, dass sich in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2020 - 7 K 5890/18 -, juris Rn. 63; vgl. allgemein zur Wiederholungsgefahr BVerwG, Beschlüsse vom 21.10.1999 - 1 B 37.99 -, juris Rn. 5, und vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, juris Rn. 5). Bei einem Kommunalverfassungsstreit können vergangene Rechtsverhältnisse nach Ablauf einer Wahlperiode nur dann feststellungsfähig sein, wenn das klagende Organ bzw. der Organteil weiterhin die Organstellung innehat, deren Verletzung durch das Handeln eines anderen Organs oder Organteils in der vergangenen Wahlperiode geltend gemacht wird. Nur für diesen Fall ist ein Interesse anzuerkennen, eine Klärung im Hinblick auf künftige mögliche Fallgestaltungen herbeizuführen, um sein Mitwirkungsrecht abzusichern (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2020 - 7 K 5890/18 -, juris Rn. 63; VG Trier, Urteil vom 10.06.2014 - 1 K 1675/13.TR -, juris Rn. 13). aa) Da die Klägerin zu 1 – anders als der Kläger zu 2 – auch nach der Gemeinderatswahl vom 09.06.2024 weiterhin Mitglied des Gemeinderats ist, erscheint es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich, dass sich in Zukunft hinsichtlich der von ihr in Gemeinderatssitzungen gestellten Anträge (vgl. Klageanträge Nr. 1 und 5 bis 8) ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt. bb) Keine Wiederholungsgefahr liegt jedoch hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 vor, mit dem die Klägerin zu 1 die Feststellung begehrt, dass sie in ihren Rechten als Gemeinderatsmitglied verletzt wurde, indem der Beklagte ihr in der Beratung zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 nicht mehr als fünf Minuten Redezeit gewährt hat. Das jedem einzelnen Gemeinderatsmitglied durch die Gemeindeordnung grundsätzlich gewährleistete Recht, zu Tagesordnungspunkten der Gemeinderatssitzung zu sprechen, kann vom jeweiligen Gemeinderat durch eine abstrakt-generelle Regelung eingeschränkt, insbesondere zeitlich begrenzt werden. Solche Redezeitbeschränkungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 GemO. Danach regelt der Gemeinderat seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, juris Rn. 52, und vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Rn. 7; Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 36 GemO Rn. 29). Hiervon hat der Gemeinderat der Gemeinde N. Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 5 GO kann er für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschränkung der Redezeit auf fünf Minuten in der Sitzung des Gemeinderats am 28.02.2023 jedoch unstreitig durch den Ältestenrat, bestehend aus dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats (vgl. § 9 Abs. 1 GO), und damit rechtswidrig nicht durch den Gemeinderat. Die „Entscheidung“ des Ältestenrats über die Redezeit im Vorfeld der Sitzung vom 28.02.2023 und die nochmalige Beratung des Ältestenrats in der Sitzung mit einer „Entscheidung“ zur Beibehaltung der beschlossenen Redezeitbeschränkung auf fünf Minuten kann eine Entscheidung des Gemeinderats jedoch nicht ersetzen. Denn die Tätigkeit des Ältestenrats beschränkt sich auf die Beratung des Bürgermeisters zur Tagesordnung und zum Gang der Verhandlung (vgl. § 33a Abs. 1 GemO und dementsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 GO), die dieser in eigener Zuständigkeit eröffnet, leitet und schließt (§ 36 Abs. 1 GemO). Der Ältestenrat kann durch seine lediglich beratenden Äußerungen schon von Gesetzes wegen weder die Zuständigkeiten des Bürgermeisters einschränken noch Sachentscheidungen für den Gemeinderat treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, juris Rn. 58; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 33a Rn. 2 und 3). Auch wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise zur Beschränkung der Redezeit in der Gemeinderatssitzung am 28.02.2023 nicht eingestanden hat, ist trotzdem eine Wiederholungsgefahr für das Gericht nicht ersichtlich. Denn der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 eine Redezeitbeschränkung für die Haushaltsberatungen für den Haushalt 2024 beschlossen. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde auch im Jahr 2024 für die Haushaltsberatungen für den Haushalt 2025 eine solche Redezeitbeschränkung durch den Gemeinderat beschlossen. Nachdem die Redezeitbegrenzung nun zweimal durch den Gemeinderat beschlossen wurde, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass von diesem Vorgehen in Zukunft wieder abgerückt wird. e) Eine Klagefrist ist bei der Feststellungsklage nicht einzuhalten. Jedoch ist auch bei Klagearten, die wie hier nicht fristgebunden sind, eine Klage dann nicht mehr zulässig, wenn der Kläger durch unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung sein Klagerecht verwirkt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 74 Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags Nr. 5, mit dem die Klägerin zu 1 die Feststellung begehrt, sie sei in ihren Rechten verletzt, weil ihr in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 25.04.2023 gestellter Antrag auf öffentliche Behandlung des Tagesordnungspunktes 4 nicht zur Abstimmung gestellt worden sei, wegen Verwirkung unzulässig. Zwar räumt § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO und entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 GO dem einzelnen Gemeinderatsmitglied die Befugnis ein zu beantragen, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris Rn. 16; Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 35 GemO Rn. 25), so dass es rechtswidrig war, den Antrag der Klägerin zu 1 auf öffentliche Behandlung des Tagesordnungspunktes 4 in der Sitzung am 25.04.2023 nicht zur Abstimmung zu stellen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es hierbei auch nicht auf die zeitliche Reihenfolge der Stellung der verschiedenen Anträge an, da nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO über einen – wie hier – Geschäftsordnungsantrag, der das Verfahren während der Gemeinderatssitzung betrifft, vor den Sachanträgen abzustimmen ist. Allerdings ist die Klage diesbezüglich unzulässig, da Verwirkung eingetreten ist. Voraussetzung der Klageverwirkung ist, dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen musste, d.h. darauf vertrauen durfte, dass keine Klage erhoben wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 74 Rn. 19). Bei der Verwirkung des Klagerechts geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Inanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht und sich als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 74 VwGO Rn. 43). Die Überlegungen zur Verwirkung des Klagerechts setzen bei dem Vorwurf gegenüber dem Kläger an, er handele wider Treu und Glauben, wenn er sich darauf berufe, dass für die Klage keine Frist gelte, und deshalb die Klageerhebung hinauszögere, und sie haben darüber hinaus den Schutz des Beklagten zum Gegenstand, der unter den besonderen Umständen des Einzelfalles von einem bestimmten Zeitpunkt an mit einer Klage nicht mehr zu rechnen brauchte, sondern auf den Rechtsfrieden vertrauen durfte. Es handelt sich damit um einen Ausschluss des Klagerechts, zu dem es nur unter besonderen und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Umständen kommen kann, und der deshalb auch nicht mit einer analogen Anwendung der Fristvorschriften für die Klage, die eine solche individuelle Behandlung ausschließen würde, begründet werden kann (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 74 VwGO Rn. 44). Grundlage für die Annahme der Klageverwirkung sind in der Regel besondere Rechtsbeziehungen unter den Verfahrensbeteiligten, die von den Geboten gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt sind(vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 74 VwGO Rn. 45). Zwischen kommunalen Organen und Organteilen – wie hier einer Gemeinderätin und dem Bürgermeister – besteht der Grundsatz der Organtreue, welcher im verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben wurzelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urteil vom 19.06. 2020 - 7 K 5890/18 -, juris Rn. 67). Der Grundsatz der Organtreue verpflichtet sämtliche Organe und Organteile, sich loyal zu verhalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und die jeweiligen Kompetenzen so auszuüben, dass der rechtliche Status der anderen Organe bzw. Organteile geachtet wird (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 32 Rn. 19a). Aufgrund dieser Organtreue war die Klägerin zu 1 gehalten, ihre Klage hinsichtlich des Klageantrags Nr. 5 zeitnah zu erheben und nicht erst ein Jahr und drei Monate nach der gerügten Gemeinderatssitzung. Denn die Klägerin zu 1 hatte bereits im Zeitpunkt der Sitzung vom 25.04.2023, bei der sie anwesend war, Kenntnis davon, dass ihr Antrag auf Behandlung des Tagesordnungspunktes 4 in öffentlicher Sitzung nicht zur Abstimmung gestellt worden war. Die entsprechende Klage erhob sie jedoch erst durch die Klageerweiterung mit Schreiben vom 24.07.2024, obwohl es ihr bereits bei Klageerhebung mit Schreiben vom 25.07.2023 sowie bei der ersten Klageerweiterung mit Schreiben vom 29.09.2023 möglich war, den Vorgang aus der Sitzung vom 25.04.2023 in die Klage einzubeziehen. Wieso die Klägerin diesen Vorgang erst über ein Jahr später in ihre Klage einbezog, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls musste der Beklagte nach einer so langen Zeit und dem Umstand, dass in der Zwischenzeit eine Klage über andere Vorgänge im Gemeinderat von späteren Zeitpunkten erhoben und diese auch nochmal erweitert wurde, nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin zu 1 hinsichtlich der Gemeinderatsitzung am 25.04.2023 noch eine Klage erheben würde. Im Gegenteil durfte er darauf vertrauen, dass die Klägerin zu 1 alle anderen Abläufe in den Gemeinderatssitzungen vor der Klageerhebung am 25.07.2023 akzeptiert hat. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 angab, er habe die Klageerweiterung bereits im April 2024 bei Gericht einreichen wollen, was jedoch wohl aus technischen Gründen, die zunächst unerkannt geblieben seien, nicht geklappt habe. Denn auch bei einer Einreichung der Klageerweiterung im April 2024 wäre der Klageantrag Nr. 5 verwirkt gewesen. f) Die beiden Klageerweiterungen mit Schreiben vom 29.09.2023 und vom 24.07.2024 sind – soweit sie nicht bereits aus den anderen oben genannten Gründen unzulässig sind – nach § 91 VwGO zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bei beiden Klageerweiterungen in die jeweilige Änderung der Klage eingewilligt, indem er jeweils Klageerwiderungen bei Gericht eingereicht hat, in denen er sich auf die jeweils geänderte Klage inhaltlich eingelassen hat, ohne der Erweiterung der Klage zu widersprechen. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. a) Gegen die Passivlegitimation des Beklagten bestehen keine Bedenken. Im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe bzw. Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht. Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Rn. 22). Dies ist vorliegend der beklagte Bürgermeister, der die in Rede stehenden Handlungen getätigt hat. b) Die Klage ist mit ihrem Klageantrag Nr. 1 begründet, da der Beklagte das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 GemO (sog. freies Mandat) verletzt hat, indem er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 gestellten Antrag „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ nicht zur Abstimmung zugelassen hat. aa) Ein Gemeinderatsmitglied – wie hier die Klägerin zu 1 – hat das Recht, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge zu stellen, was aus dem Recht am freien Mandat aus § 32 Abs. 3 GemO folgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris Rn. 20 m.w.N.; Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht, Stand 01.08.2024, § 32 GemO Rn. 20). So sieht auch § 11 Abs. 1 GO dementsprechend vor, dass der Gemeinderat über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge verhandelt. In der Gemeindeordnung findet sich keine nähere Ausgestaltung dieses Antragsrechts. Eine solche kann der Gemeinderat jedoch durch seine Geschäftsordnung treffen. Denn nach § 36 Abs. 2 GemO regelt der Gemeinderat seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. Über die in der Gemeindeordnung vorgesehenen zwingend durch die Geschäftsordnung zu regelnden Fälle hinaus hat der Gemeinderat aufgrund seines Selbstorganisationsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regelungen er zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs treffen will. Die Grenzen hierfür ergeben sich aus den zwingenden Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landesverfassung. Dabei darf der Gemeinderat entweder die gesetzlichen Vorgaben deklaratorisch nachzeichnen oder allenfalls konkretisierende oder ergänzende Regelungen treffen, nicht aber Regelungen, die im Widerspruch zu Regelungen in der Gemeindeordnung oder anderen Gesetzen stehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 36 Rn. 10). Beispielsweise können Regelungen zur Stellung und Behandlung von Anträgen (vgl. Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 GemO Rn. 14), zu Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Abstimmungsreihenfolge bei mehreren Anträgen getroffen werden (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 36 Rn. 10). Der Gemeinderat der Gemeinde N. hat hiervon in seiner Geschäftsordnung Gebrauch gemacht und darin Regelungen zu Sachanträgen (§ 21 GO), Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 22 GO) sowie zur Abstimmungsreihenfolge (§ 24 GO) getroffen. Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung der durch den Antrag angesprochenen Sachmaterie gerichtet. Geschäftsordnungsanträge (oder auch Verfahrensanträge genannt) zielen darauf ab, ein bestimmtes Verfahren für die Behandlung der sachlichen Beratungsgegenstände festzulegen (vgl. Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 37 GemO Rn. 25; Waibel/Pautsch/Pflumm, Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 687, 688; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Februar 2024, § 37 Rn. 31) bb) Um solch einen Sachantrag zu einem Verhandlungsgegenstand auf der Tagesordnung (nämlich Tagesordnungspunkt 2: „Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 – Beratung und Beschluss“) handelte es sich bei dem oben genannten Antrag der Klägerin zu 1 in der Gemeinderatssitzung am 28.02.2023. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich nicht um einen Antrag auf Aufnahme eines neuen Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer neuen Gemeinderatssitzung. Ob ein Sachantrag zu einem Tagesordnungspunkt oder ein solcher auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf eine neue Tagesordnung einer folgenden Gemeinderatssitzung gestellt wurde, ist, da ein solcher eine empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung, also nach dem objektiven Empfängerhorizont, zu klären (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris Rn. 21). Zwar könnte man den Antrag der Klägerin zu 1 in der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023, so wie er aus der Anlage 4 zur Niederschrift hervorgeht, nämlich zu beantragen, „dass zeitnah im Jahr 2023 eine externe ‚Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung‘ in Auftrag gegeben wird“, isoliert betrachtet auch als einen Sachantrag bezüglich eines neuen Verhandlungsgegenstands sehen, nämlich zu der Frage, ob eine Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung in Auftrag gegeben werden soll. Denn allein vom Wortlaut her betrachtet bezieht sich dieser Antrag nicht auf den Tagesordnungspunkt 2 („Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 – Beratung und Beschluss“). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass es sich um einen Sachantrag zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung vom 28.02.2023 handelte. Dies ergibt sich bereits aus der Niederschrift über die Sitzung vom 28.02.2023, in der steht, dass die Klägerin zu 1 einen Antrag zum Haushalt stellte. Auch die Klägerin zu 1 bezeichnete diesen in dem als Anlage 4 der Niederschrift beigefügten schriftlichen Antrag in der Überschrift als „Haushalts-Antrag“ und führt im Folgenden aus, dass sie heute „diesen Haushalts-Antrag aus dem Herbst 22 nochmal konkretisierter“ stelle. Außerdem hatte die Klägerin zu 1 die Stellung ihres Antrags in der Gemeinderatssitzung bereits vorher per E-Mail vom 14.02.2023 (sowie nochmal mit der zuvor fehlenden Unterschrift per E-Mail vom 20.02.2023) – auch gegenüber dem Beklagten – angekündigt. In der E-Mail vom 14.02.2023 bezeichnete sie ihren Antrag ebenfalls bereits als „Antrag zum Haushalt 2023“. In der beigefügten Anlage zu der E-Mail wurde der Antrag in der Überschrift als „Antrag der Fraktion XX zum Haushalt 2023“ bezeichnet. Daraus und auch aus der Stellung ihres Antrags zum Tagesordnungspunkt 2 („Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 – Beratung und Beschluss“) ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass es sich um einen Sachantrag zu diesem Tagesordnungspunkt, also zum Haushalt, handelte und nicht um die Beantragung eines neuen Verhandlungsgegenstandes in einer künftigen Sitzung. Dieser Auslegung steht auch die Ansicht des Beklagten nicht entgegen, die Klägerin zu 1 habe dem Verfahren zur Aufstellung des Haushalts, wie es in der Gemeinde N. seit mehreren Jahren praktiziert werde und sich aus der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 30.09.2014 (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sowie der Sitzungsvorlage vom 19.07.2022 (vgl. Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ergebe, zugestimmt und habe daher in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 keinen Sachantrag zum Haushalt mehr stellen können. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin zu 1 der Sitzungsvorlage vom 30.09.2014 nie zugestimmt hat, weil sie erst seit dem Jahr 2019 Mitglied des Gemeinderates ist, ergibt sich aus dem Ablaufplan für das Verfahren zur Aufstellung des Haushalts nicht, dass es der Klägerin zu 1 verboten wäre, außerhalb der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung weitere Anträge zum Haushalt zu stellen. Eine solche Selbstbindung – welche ja alle Mitglieder des Gemeinderats treffen müsste – mit einem Verbot der Stellung von Haushaltsanträgen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung, nur um schnell und effizient das Haushaltsverfahren durchführen zu können, wäre mit den Beteiligungsrechten der Gemeinderäte aus dem freien Mandat, insbesondere von Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, nicht vereinbar. Denn die Gemeinde N. verfügt über zwei Ausschüsse, nämlich den Verwaltungs- und Finanzausschuss sowie den Technik- und Umweltausschuss, in denen die maßgeblichen Vorberatungen und die Erarbeitung der „Ziele und Maßnahmen“ für den Haushalt in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt werden. Hätte insbesondere ein Gemeinderat, der keiner Fraktion angehört, nicht mehr das Recht, in der öffentlichen Gemeinderatssitzung einen Antrag zum Haushalt zu stellen, insbesondere den Bereich betreffend, welcher in dem Ausschuss beraten wird, dem er nicht angehört, wäre er in seinem Recht auf Beteiligung verletzt, da er dann keine Möglichkeit hätte, sich in diesem Bereich mit seinem Rede- und Antragsrecht aus dem freien Mandat einzubringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Antrag der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 auch nicht deshalb als Antrag zu einem neuen Verhandlungsgegenstand in einer neuen Gemeinderatssitzung zu verstehen, weil sonst das Verfahren der Gemeinde N. zur Aufstellung des Haushalts gescheitert und das bisher praktizierte effiziente Vorgehen nicht mehr möglich wäre. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, warum der Verfahrensablauf zur Aufstellung des Haushalts, wie er derzeit praktiziert wird, nicht mehr möglich und das effektive Vorgehen gescheitert sein sollte, nur weil ein Mitglied des Gemeinderats in der öffentlichen Gemeinderatssitzung zur Beratung und zum Beschluss der „Ziele und Maßnahmen“ für den Haushalt oder – wie hier – in der öffentlichen Gemeinderatssitzung zur Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt einen Sachantrag zum Haushalt stellt. Denn die Stellung eines Sachantrags bedeutet nicht, dass in eine lange Diskussion eingestiegen werden muss. Da die Themen des Haushalts bereits in den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen beraten wurden, ist vielmehr zu erwarten, dass die anderen Gemeinderäte keinen Bedarf mehr für lange Redebeiträge sehen und daher gleich zur Abstimmung über den Sachantrag übergegangen werden kann. cc) Der Sachantrag wurde von der Klägerin zu 1 auch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GO vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung gestellt. dd) Es kann vom Gericht offen gelassen werden, ob es sich bei dem in Rede stehenden Sachantrag der Klägerin zu 1 um einen wiederholenden Antrag handelt, weil der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 25.10.2022 die von den Ausschüssen erarbeiteten „Ziele und Maßnahmen 2023“ wie in der Beschlussvorlage in Form einer Tabelle beschlossen hatte und in dieser Tabelle ihr Antrag auf „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ abgelehnt und nicht in die „Ziele und Maßnahmen 2023“ aufgenommen wurde, oder um einen neuen Antrag, weil zuvor nur ein Beschluss zu den „Zielen und Maßnahmen“ gefasst wurde, nun aber ein Antrag zum Beschluss der Haushaltssatzung gestellt wurde. Denn jedenfalls sind wiederholende Anträge von Gemeinderäten in der Gemeinderatssitzung zulässig. Die Gemeindeordnung enthält keine Regelung, die eine mehrfache Abstimmung über einen Antrag untersagt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.1971 – I 191/70 -, BWVBl. 1972, 40; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 37 GemO Rn. 26; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 30.05.2017 - 13 A 16.1130 -, juris Rn. 20, und OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 17.11.2005 - 8 C 10964/05 -, juris Rn. 5, in deren Tatbeständen die Wiederholung von Sachanträgen erwähnt wird, ohne diese zu beanstanden). Die Gemeindeordnung überlässt die Ausgestaltung im Einzelnen insoweit dem Gemeinderat durch die von diesem nach § 36 Abs. 2 GemO zu beschließende Geschäftsordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.1971 – I 191/70 -, BWVBl. 1972, 40). Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde N. enthält zum Umgang mit wiederholenden Sachanträgen jedoch ebenfalls keine Regelung, weder zu wiederholenden Sachanträgen innerhalb einer Gemeinderatssitzung noch zu wiederholenden Sachanträgen in verschiedenen Sitzungen (vgl. als Beispiel für eine entsprechende Regelung zu wiederholenden Sachanträgen in einer Geschäftsordnung eines Gemeinderats: VG Regensburg, Urteil vom 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408 -, juris Rn. 40 f.). Ohne eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung, die eine Wiederholung von Sachanträgen ggf. nur unter bestimmten Bedingungen und unter Beachtung des Antragsrechts der Gemeinderäte aus ihrem freien Mandat zulässt, sind diese jedoch zulässig. ee) Für solche wiederholenden Sachanträge gilt auch keine „Sperrfrist“, so dass diese erst in einer zukünftigen Sitzung behandelt werden könnten. Zwar heißt es in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO, dass die Sätze 3 und 4, die sich auf Anträge auf Einberufung der Gemeinderatssitzung durch Gemeinderäte beziehen, nicht gelten, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat, was auch in § 13 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 2 Satz 3 GO wiederholt wird. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Einberufung der Gemeinderatssitzung. Eine Übertragung dieses Rechtsgedankens auf Sachanträge ist nicht möglich. Denn § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO bezieht sich nach seiner systematischen Stellung nur auf das in § 34 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GemO geregelte Initiativrecht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris Rn. 25). Eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO auf Sachanträge scheidet auch deshalb aus, weil dies eine Regelungslücke voraussetzen würde. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich, da der Gemeinderat nach § 36 Abs. 2 GemO seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regelt und demnach hierüber eine Regelung treffen könnte. Über den wiederholenden Sachantrag ist daher, ebenso wie über einen erstmaligen Sachantrag, in der Gemeinderatssitzung zu entscheiden, in der der Antrag gestellt wurde und nicht in einer späteren Sitzung. ff) Bei dem streitgegenständlichen Sachantrag der Klägerin zu 1 handelt es sich auch nicht um einen Finanzantrag i.S.d. § 21 Abs. 2 GO, dessen Wirksamkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Nach § 21 Abs. 2 GO müssen Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts eng auszulegen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris Rn. 22). Vor allem der Einschub „insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden“ deutet darauf hin, dass es bei dieser Regelung um Anträge während des Jahres geht, die sich auf den bereits feststehenden Haushalt auswirken würden. Anträge, die die Aufstellung des Haushalts betreffen, sind daher von § 21 Abs. 2 GO nicht umfasst, da es noch keinen rechtswirksamen Haushalt gibt, auf den sich der Antrag auswirken könnte. Die Regelung des § 21 Abs. 2 GO soll lediglich bewirken, dass Gemeinderäte nicht während des Jahres Anträge stellen, die sich auf den schon beschlossenen Haushalt erheblich auswirken, ohne dass sich derjenige darüber Gedanken macht, woher die zusätzlichen, über die beschlossenen Haushaltsmittel hinausgehenden Mittel herkommen sollen. Würde man die Regelung des § 21 Abs. 2 GO auf sämtliche Anträge anwenden, die während des Verfahrens zur Aufstellung des Haushalts gestellt werden, müssten die Fraktionen bereits bei ihren „Zielreden“ am Anfang des Prozesses der Haushaltsaufstellung anführen, wie die erforderlichen Mittel für ihre Anträge aufgebracht werden sollen. gg) Dafür, dass der Sachantrag der Klägerin zu 1 hinsichtlich der „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ in der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen, spricht zudem, dass es sich bei diesem Antrag um einen Änderungsantrag i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 5 GO handelte. Denn die Klägerin zu 1 wollte mit ihrem Sachantrag eine Änderung des Beschlussvorschlags erreichen, nämlich dass ihr Sachantrag in die Haushaltssatzung aufgenommen wird. Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 GO wird über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache vor dem Hauptantrag abgestimmt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 6 GO gilt als Hauptantrag der Antrag des Vortragenden (§ 19 Abs. 1 GO) oder eines Ausschusses. Nach § 19 Abs. 1 GO hat den Vortrag im Gemeinderat der Vorsitzende, also der Beklagte. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. Hauptantrag war demnach die Sitzungsvorlage für diese Gemeinderatssitzung, also in dem Fall die vorgeschlagene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023. Bevor über diesen abgestimmt wurde, hätte nach § 24 Abs. 1 Satz 5 GO über den Änderungsantrag der Klägerin zu 1 abgestimmt werden müssen. hh) Dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags zu, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris Rn. 24). Die Entscheidung des Beklagten, über den Sachantrag der Klägerin zu 1 in der Sitzung am 28.02.2023 nicht abstimmen zu lassen, ist eine konkret-individuelle Maßnahme, die er im Rahmen der ihm gemäß § 36 Abs. 1 GemO obliegenden Verhandlungsleitung trifft (vgl. zum Nicht-Erteilen des Wortes in der Gemeinderatssitzung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, juris Ls. 2 und Rn. 50). Durch diese Entscheidung hat der Beklagte das Antragsrecht der Klägerin zu 1 aus ihrem freien Mandat verletzt. c) Auch indem der Beklagte den von der Klägerin zu 1 in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.11.2023 gestellten Antrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren, welchen sie zu Beginn der Sitzung bei der Schriftführerin abgab und auf den die Klägerin zu 1 in der Sitzung nochmal hinwies, nicht zur Abstimmung gestellt hat, hat er das Antragsrecht der Klägerin zu 1 aus ihrem freien Mandat (§ 32 Abs. 3 GemO) verletzt, so dass auch der Klageantrag Nr. 6 begründet ist. aa) Es handelte sich bei dem Antrag der Klägerin zu 1, die Maßnahmen „Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +5% bei der Erhebung der Betreuungsentgelte“ und „Einführung einkommensabhängiger Entgelte“ in die Liste der „Ziele und Maßnahmen 2024“ aufzunehmen, um einen Sachantrag zum Tagesordnungspunkt 10 („Ziele und Maßnahmen 2024“) zur Sitzung am 29.11.2023 und nicht um die Beantragung eines neuen Verhandlungsgegenstandes in einer künftigen Sitzung. Dies geht aus ihrem schriftlichen Antrag hervor, welchen sie zu Beginn der Sitzung bei der Schriftführerin abgab und welcher als Anlage zur Niederschrift genommen wurde. Dort hat sie ihren Antrag nämlich in der Überschrift als „Anträge zu TOP 10 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.11.2023“ bezeichnet. Damit wollte sie also definitiv eine Entscheidung innerhalb dieses Tagesordnungspunktes erreichen. Es handelte sich nicht um einen Finanzantrag i.S.d. § 21 Abs. 2 GO (s.o.) und die Klägerin zu 1 hat ihren Sachantrag auch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GO vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung gestellt. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde über diesen Sachantrag der Klägerin zu 1 auch nicht in der Sitzung vom 29.11.2023 abgestimmt, weil über alle Anträge zu den „Zielen und Maßnahmen“ im Paket abgestimmt worden sei. Zwar war das Thema ihres Antrags in der Beschlussvorlage zu der Sitzung am 29.11.2023 enthalten, indem ihre Anträge „Betreuungsentgelte – Aufhebung Automatismus“ und „Kita - Einführung einkommensabhängiger Entgelte“ in den in den Ausschüssen erarbeiteten „Zielen und Maßnahmen 2024“ in tabellarischer Form als in den Ausschüssen abgelehnte Anträge enthalten waren. Die Klägerin zu 1 zielte mit ihrem Antrag in der Sitzung vom 29.11.2023 jedoch ersichtlich darauf ab, diese beiden Maßnahmen sozusagen aus der „Abgelehnt“-Zeile in die befürworteten Zeilen der Tabelle „Ziele und Maßnahmen 2024“ zu bringen. Damit zielte ihr Antrag auf eine Änderung der Beschlussvorlage ab. Über einen solchen Änderungsantrag ist nach § 24 Abs. 1 Satz 5 GO jedoch vor dem Hauptantrag, also der Beschlussvorlage, abzustimmen (s.o.). Dies ist allerdings nicht geschehen. cc) Der Klageantrag Nr. 6 der Klägerin zu 1 hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der Verwaltungs- und Finanzausschuss zu ihrem Antrag in der nichtöffentlichen Sitzung am 23.04.2024 eine Beschlussempfehlung abgegeben hat und in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.06.2024 über diese abgestimmt wurde. Denn in der geltend gemachten Klage geht es darum festzustellen, dass der Beklagte in der Sitzung am 29.11.2023 das Antragsrecht der Klägerin zu 1 verletzt hat. Dabei nimmt der Umstand, dass der Beklagte danach den Antrag der Klägerin zu 1 zur Abstimmung gestellt hat, der Klägerin zu 1 nicht das Recht, die in der Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 eingetretene Verletzung ihres Antragsrechts feststellen zu lassen. Denn die spätere Beschlussfassung ist nicht dazu geeignet, die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nachträglich als unbeachtlich anzusehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris Rn. 35). d) Auch der Klageantrag Nr. 7 ist begründet, da die Klägerin zu 1 vom Beklagten in ihrem Antragsrecht aus dem freien Mandat nach § 32 Abs. 3 GemO verletzt wurde, indem dieser in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 nicht über ihren Antrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren hat abstimmen lassen. aa) Ebenso wie bei den zuvor genannten Anträgen handelte es sich auch hier um einen Sachantrag des gleichen Inhalts wie im Klageantrag Nr. 6 und nicht um einen Antrag auf Aufnahme eines neuen Verhandlungsgegenstandes auf die Tagesordnung. In dem per E-Mail vom 25.02.2024 vorab übersandten Antrag bezog sich die Klägerin zu 1 zwar auf den Tagesordnungspunkt 3 der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024, jedoch ist aus dem Inhalt des Antrags und seiner Begründung ersichtlich, dass sie sich auf den Tagesordnungspunkt 4 („Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 – Beratung und Beschluss“) bezog. Da sie mit ihrem Antrag offensichtlich eine Änderung der Beschlussvorlage erreichen wollte, nämlich dass die beiden Maßnahmen betreffend Kinderbetreuungsgebühren in die Liste der „Ziele und Maßnahmen 2024“ als Bestandteil der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2024 aufgenommen werden, handelte es sich um einen Änderungsantrag i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 5 GO, über den vor dem Hauptantrag, also der Beschlussvorlage, abzustimmen ist. Mit diesem Antrag wollte die Klägerin zu 1 also ersichtlich erreichen, dass über diesen in der Sitzung am 27.02.2024 abgestimmt wird und nicht unter einem neuen Tagesordnungspunkt in einer anderen Sitzung. bb) Das Gericht kann auch hier offen lassen, ob es sich um einen wiederholenden Antrag handelt, da wiederholende Anträge jedenfalls zulässig sind (s.o.). Eine Sperrfrist bei wiederholenden Anträgen gibt es nicht (s.o.). Es handelt sich auch hier nicht um einen Finanzantrag i.S.d. § 21 Abs. 2 GO (s.o.) und die Klägerin zu 1 hat diesen Sachantrag auch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GO vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung gestellt. cc) Zudem hat sich der Klageantrag Nr. 7 nicht dadurch erledigt, dass der Verwaltungs- und Finanzausschuss zu ihrem Antrag in der nichtöffentlichen Sitzung am 23.04.2024 eine Beschlussempfehlung abgegeben hat und in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.06.2024 über diese abgestimmt wurde (s.o.). e) Darüber hinaus ist auch der Klageantrag Nr. 8 begründet. Denn der Beklagte hat auch hier die Klägerin zu 1 in ihrem Antragsrecht aus dem freien Mandat nach § 32 Abs. 3 GemO verletzt, indem er über ihren Antrag betreffend „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ nicht abstimmen ließ. aa) Bei diesem Antrag handelte es sich erneut um einen Sachantrag und nicht um einen Antrag auf Aufnahme eines neuen Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung. Wie mit dem Sachantrag beim Klageantrag Nr. 7 übersandte die Klägerin zu 1 den hier vorliegenden Sachantrag zu „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ ebenfalls mit E-Mail vom 25.02.2024 vorab an den Beklagten und bezog sich in ihrem Antrag auf den Tagesordnungspunkt 3 der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024, womit sie jedoch auch hier ersichtlich den Tagesordnungspunkt 4, nämlich „Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 – Beratung und Beschluss“ meinte, da sie nach der Überschrift ihres Antrags ausdrücklich einen „Haushalts-Antrag“ stellte. Auch mit diesem Antrag wollte sie eine Änderung der Beschlussvorlage (Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024) erreichen, indem ein Betrag von 750 EUR für die Unterstützung des „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ in den Haushalt eingestellt wird. Über diesen Änderungsantrag hätte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 5 GO vor dem Hauptantrag, also der Beschlussvorlage, abgestimmt werden müssen. bb) Wie bereits zuvor ausgeführt, liegt auch hier kein Finanzantrag nach § 21 Abs. 2 GO vor (s.o.) und die Klägerin zu 1 hat diesen Sachantrag auch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GO vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung gestellt. cc) Dass ihr Antrag in der öffentlichen Sitzung des Technik- und Umweltausschusses am 23.04.2024 behandelt wurde, führt erneut nicht zu einer Erledigung ihres Klageantrags. Denn zum einen wurde der Antrag der Klägerin zu 1 in dieser Sitzung lediglich vorgelesen. Eine Abstimmung und Beschlussfassung fand nicht statt. Zum andern wird der Klägerin zu 1 dadurch nicht das Recht genommen, die in der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 eingetretene Verletzung ihres Antragsrechts feststellen zu lassen. Denn die spätere Behandlung ist nicht dazu geeignet, die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nachträglich als unbeachtlich anzusehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris Rn. 35). dd) An einer Verletzung ihres Antragsrechts durch den Beklagten ändert auch dessen Angabe nichts, dass bereits zuvor entsprechende Mittel für ein Fahrsicherheitstraining in den Haushalt 2024 eingestellt worden seien. Denn dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags zu, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris Rn. 24). Somit hätte der Beklagte trotzdem über den Antrag der Klägerin zu 1 in der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 abstimmen lassen müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 1. Bezüglich der Klägerin zu 1 folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage, also hinsichtlich der Klageanträge des Klägers zu 2, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 161 Rn. 16; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 161 VwGO Rn. 22). Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu teilen. a) Hinsichtlich der zwei Teile des Klageantrags Nr. 1 des Klägers zu 2 werden die Kosten des Verfahrens hälftig geteilt, da die Erfolgsaussichten diesbezüglich offen sind. Der Kläger zu 2 hat zum einen die Feststellung beantragt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, weil der Beklagte ihn in der Gemeinderatssitzung am 25.10.2022 nicht auf die Rednerliste genommen hat. Ob hierin eine Rechtsverletzung lag, ist offen, da unklar bleibt, ob der Kläger zu 2 noch hätte reden dürfen. Denn der Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung an, normalerweise hätte er den Ältestenrat zur Beratung der Frage herangezogen, ob der Kläger zu 2 noch sprechen dürfe, woran er jedoch durch den Schlussantrag eines anderen Gemeinderatsmitglieds gehindert worden sei, so dass eine Verletzung seines Rederechts möglicherweise nicht durch den Beklagten erfolgte, sondern durch die Stellung des Schlussantrags durch ein anderes Gemeinderatsmitglied. Auch die Frage, ob der Beklagte den Kläger zu 2 rechtswidrig in der Sitzung am 25.10.2022 zur Ordnung gerufen hat, ist offen. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgte der Ordnungsruf, weil die Demonstration des Klägers zu 2 lautstark gewesen sei. Ob daher der Ordnungsruf rechtmäßig erfolgte, wäre ohne die eingetretene Erledigung noch aufzuklären gewesen. b) Hinsichtlich der Klageanträge Nr. 2 bis 4 wäre der Kläger zu 2 jedoch auch ohne das erledigende Ereignis unterlegen gewesen, so dass ihm diesbezüglich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Soweit der Kläger zu 2 mit seinem Klageantrag Nr. 2 die Feststellung begehrt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, weil der Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 nur einen Redebeitrag je Fraktion zugelassen habe, liegt kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vor, da keine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Denn die entsprechende Beschränkung wird inzwischen nicht mehr durch den Ältestenrat festgelegt, sondern durch den Gemeinderat (siehe dazu ausführlich oben unter II.1.d)). In Bezug auf seine Klageanträge Nr. 3 und 4 auf Feststellung einer Rechtsverletzung wegen der verspäteten Übersendung der Sitzungsniederschriften durch den Beklagten, fehlt dem Kläger zu 2 – ebenso wie der Klägerin zu 1, siehe dazu ausführlich oben unter II.1.c) – die Klagebefugnis. 3. Unter Anwendung der „Baumbach’schen Formel“ und Zugrundelegung von acht Klageanträgen der Klägerin zu 1 und vier Klageanträgen des Klägers zu 2, also insgesamt zwölf Klageanträgen ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Denn die Klägerin zu 1 unterliegt hiervon bei vier Anträgen, der Kläger zu 2 unterliegt bei drei Anträgen und bei einem Antrag werden die Kosten hälftig geteilt. Der Beklagte unterliegt entsprechend bei vier Anträgen und bei einem Antrag werden die Kosten hälftig geteilt. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 23. Oktober 2024 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – dem das Gericht hier folgt – hat zum Streitwert bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten mit Beschluss vom 20.09.2021 - 1 S 2700/21 -, juris Rn. 3, ausgeführt: „Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG liegen vor. Es fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Kommunalverfassungsstreitverfahren gegenüber anderen Verfahren, in den ebenfalls der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, typischerweise eine herausgehobene Wichtigkeit hätten und die Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG daher regelmäßig erheblich größer wäre (ebenso § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legend: SächsOVG 4 B 287/09 - juris Rn. 30; OVG Schl.-H., Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 - juris Rn. 8; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2015 - 15 A 1523/14 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 10 LB 79/10 - juris Rn. 57; BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 - juris Rn. 34; OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2013 - 4 L 209/12 - juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2010 - 1 A 192/18 - juris Rn. 68). Daher folgt der Senat nicht der Empfehlung in Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern legt in ständiger Rechtsprechung für kommunalverfassungsrechtliche Streitgegenstände nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000,-- EUR zugrunde (vgl. Beschl. v. 17.05.2018 - 1 S 2744/17 -; Beschl. v. 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -; Beschl. v. 18.03.2019 - 1 S 1023/18 - [jeweils Normenkontrollverfahren mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitgegenständen]; Beschl. v. 18.07.2019 - 1 S 1483/19 - [kommunalverfassungsrechtliches Hauptsachverfahren]; Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 617/17 -; Beschl. v. 29.09.2020 - 1 S 2990/20 [jeweils kommunalverfassungsrechtliche Eilverfahren mit Vorwegnahme der Hauptsache]).“ Im vorliegenden Fall wurden von den Klägern zehn voneinander unabhängige Klageanträge gestellt, für die das Gericht jeweils 5.000,-- EUR ansetzt. Soweit die jeweiligen Klageanträge zu 3 und 4 der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 jeweils den identischen Streitgegenstand betreffen, werden diese jeweils nur einmal mit 5.000,-- EUR angesetzt. Die Kläger begehren im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener Handlungen des Beklagten im Gemeinderat. Die Klägerin zu 1 ist Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde N. (Fraktion XX „Initiative Grüne Liste“) und Fraktionsvorsitzende der Fraktion XX. Der Kläger zu 2 war bis zur Neuwahl des Gemeinderats am 09.06.2024 ebenfalls Mitglied des Gemeinderats (ebenfalls Fraktion XX). Der Beklagte ist der Bürgermeister der Gemeinde N.. Zur Aufstellung des Haushalts der Gemeinde N. wurden dem Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 19.07.2022 von der Gemeindeverwaltung „Ziele und Maßnahmen“ für das Jahr 2023 und erste finanzielle Eckwerte vorgestellt. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13.09.2022 erläuterten die Gemeinderatsfraktionen die Ziele, die sie für den Haushalt vorschlagen, und stellten Anträge hierzu („Zielreden 2023“). In ihrer „Zielrede 2023“ beantragte die Fraktion XX u.a., dass die Verwaltung einen externen Dienstleister beauftragen solle, der eine Organisationsuntersuchung durchführe. In den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen am 07. und 08.10.2022 wurden die „Ziele und Maßnahmen“ für das Jahr 2023 erarbeitet, über die gestellten Anträge beraten und die „Ziele und Maßnahmen 2023“ dem Gemeinderat mehrheitlich zur Beschlussfassung empfohlen. Die in den Ausschüssen erarbeiteten „Ziele und Maßnahmen 2023“ sahen keine Beauftragung eines externen Dienstleisters mit einer Organisationsuntersuchung vor. Am 25.10.2022 fand in der Gemeinde N. eine weitere öffentliche Gemeinderatssitzung statt. Bei Tagesordnungspunkt 6 („Ziele und Maßnahmen 2023“) gab jeweils eine Person pro Fraktion Statements zu der entsprechenden Vorlage ab. Laut Niederschrift meldete sich der Kläger zu 2 auf die Wortliste, woraufhin er vom Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass im Ältestenrat nur Statements vereinbart worden seien. Der Kläger zu 2 demonstrierte lautstark und wurde vom Beklagten daraufhin zur Ordnung gerufen. Ein Mitglied des Gemeinderats stellte einen Antrag zur Geschäftsordnung nach § 18 Abs. 5 GO („Schlussantrag“). Der Kläger zu 2 wollte eine Erklärung zur Abstimmung abgeben, u.a. dass er sich in seiner Mandatsausübung behindert sehe und nach eigener Auffassung jederzeit während der Sitzung sprechen dürfe. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass nicht er ihm das Wort entzogen habe, sondern der Geschäftsordnungsantrag. Der Kläger zu 2 wurde wegen einem weiteren Zwischenruf vom Beklagten zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen. Der Gemeinderat beschloss sodann zu diesem Tagesordnungspunkt die gemeinsam erarbeiteten „Ziele und Maßnahmen 2023“ und beauftragte die Verwaltung, auf Grundlage der „Ziele und Maßnahmen 2023“ entsprechende Finanzmittel im Haushalt 2023 mit mittelfristiger Finanzplanung bis 2026 einzustellen. Mit E-Mail vom 14.02.2023 (mit einem nicht unterschriebenen Dokument im Anhang) und nochmal mit E-Mail vom 20.02.2023 (nun mit unterschriebenem Dokument mit Datum 14.02.2023 im Anhang) übersandte die Klägerin zu 1 an den Beklagten und die anderen Fraktionen den Antrag, zeitnah im Jahr 2023 eine externe „Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ in Auftrag zu geben. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 28.02.2023 verwies der Beklagte zu Tagesordnungspunkt 2 („Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 – Beratung und Beschluss“) laut Niederschrift auf die Rednerliste und die Redezeit von fünf Minuten je Fraktion, wie dies im Ältestenrat besprochen worden sei. Die Klägerin zu 1 gab für die Fraktion XX eine Stellungnahme ab. Zu Beginn ihrer Stellungnahme stellte die Klägerin zu 1 den in der E-Mail vom 14.02.2023 angekündigten Antrag. Der Beklagte wies die Klägerin zu 1 auf die Einhaltung der Redezeit von fünf Minuten hin, wie es im Ältestenrat vereinbart worden sei. Nach Meinung der Klägerin zu 1 gehöre das Wiederholen ihres bereits gestellten Antrags nicht zur Redezeit. Nach kurzer Diskussion hierüber rief der Beklagte die Klägerin zu 1 zur Ordnung. Nach einer weiteren Diskussion seitens der Klägerin zu 1 unterbrach der Beklagte die Sitzung und bat die Mitglieder des Ältestenrates zu sich. Der Beklagte wies die Klägerin zu 1 auf das im Gemeinderat verständigte Verfahren hin, ebenso auf die Sperrfrist des Antrags, da dieser bereits im November 2022 gestellt, beraten und mehrheitlich abgelehnt worden sei. Der Beklagte informierte, dass der Antrag nach der Sperrfrist bearbeitet und auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen werde. Ebenfalls wies der Beklagte die Klägerin zu 1 nochmals auf die verbliebene Redezeit hin. Nach kurzer Diskussion hierzu wurden die restlichen Mitglieder des Ältestenrats befragt, ob der Klägerin zu 1 mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden solle für die Stellungnahme zum Haushalt 2023. Diese lehnten das einstimmig ab. Der Beklagte bat die Klägerin zu 1, sich an die verbliebene Redezeit zu halten, und wies auf den Abbruch hin, falls die Klägerin zu 1 überziehe. In ihrer Stellungnahme rügte die Klägerin zu 1 sodann die Beschränkung der Redezeit auf fünf Minuten. Der Ältestenrat, in dem diese Redezeitbeschränkung vom Beklagten angesprochen und vorgeschlagen worden sei, sei kein beschließendes Gremium und auch die Geschäftsordnung sehe keine Beschränkung diesbezüglich vor. Sie frage sich, wann am heutigen Tag eine Beratung, also ein Austausch von Argumenten, eine Diskussion stattfinde. Auch im Oktober 2022 hätten zu den „Zielen und Maßnahmen“ keine Beratung und Einzelbeschlüsse über die einzelnen Anträge der Fraktionen stattgefunden. Damit sei mal wieder dem Öffentlichkeitsgrundsatz keine Rechnung getragen worden. Der Beklagte wies die Klägerin zu 1 zwei Mal auf das Ende der Redezeit hin und bat sie zum Ende zu kommen. Da die Klägerin zu 1 nicht zum Ende kam, rief der Beklagte die Klägerin zu 1 erneut zur Ordnung. Am Ende dieses Tagesordnungspunktes beschloss der Gemeinderat mehrheitlich die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023. In der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.04.2023 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 („Antrag zur Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“) der Antrag der Klägerin zu 1 aus der Sitzung vom 28.02.2023 beraten. Nachdem der Beklagte die Beratung eröffnet hatte, stellte die Klägerin zu 1 laut Niederschrift den Antrag, diesen Tagesordnungspunkt in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Danach stellte der Beklagte den Erstantrag „Antrag zur Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ zur Abstimmung. Mit Schreiben vom 26.05.2023 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an den Beklagten und beanstandete, dass über den Sachantrag der Klägerin zu 1 am 28.02.2023 nicht abgestimmt worden sei, am 25.10.2022 und am 28.02.2023 die Redezeit auf fünf Minuten pro Fraktion beschränkt worden sei, am 25.10.2022 vor der Abstimmung über den Schlussantrag nicht jeweils ein Redner je Fraktion die Gelegenheit gehabt habe, zu diesem Schlussantrag zu sprechen, und von den Gemeinderatsitzungen am 25.10.2022 und 28.02.2023 bisher lediglich vom Beklagten und dem Schriftführer unterschriebene „Kurzprotokolle“ verfügbar gemacht worden seien, die nur die gefassten Beschlüsse enthielten. Er bat um Stellungnahme, ob zukünftig die Regelungen der Gemeindeordnung eingehalten würden, und bat um Übermittlung der vollständigen Niederschriften der Gemeinderatssitzungen vom 25.10.2022 und 28.02.2023 bis 16.06.2023. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten verwies im Schreiben vom 14.07.2023 auf die Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 25.07.2023, in der beabsichtigt sei, eine Beschlussfassung im Gemeinderat über die Redezeitbegrenzung der Fraktionen einzuholen. Selbstverständlich achte die Verwaltung der Gemeinde N. die gesetzlichen Rechte der Mitglieder des Gemeinderats und werde dies auch zukünftig tun. Mit Schreiben vom 17.07.2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die vollständigen Niederschriften der Gemeinderatssitzungen vom 25.10.2022 und 28.02.2023 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger. Die Kläger haben am 25.07.2023 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1 beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 gestellten Antrag „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ nicht zur Abstimmung zugelassen hat; 2. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er der Klägerin zu 1 in der Beratung zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 nicht mehr als fünf Minuten Redezeit gewährt hat; 3. festzustellen, dass der Beklagte dadurch die organschaftlichen Rechte der Klägerin zu 1 aus § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO i.V.m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde N. verletzt hat, dass er die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom 25.10.2022 und vom 28.02.2023 nicht innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Sitzung per E-Mail der Klägerin zu 1 zur Kenntnis gegeben hat. Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1 vor, die Klage sei als Feststellungsklage statthaft und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Kommunalverfassungsstreits lägen vor. Der Beklagte habe dadurch ihr organschaftliches Recht aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt, dass er den von ihr in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 gestellten Antrag „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ nicht zur Abstimmung zugelassen habe. Aus dem freien Mandat nach § 32 Abs. 3 GemO folge das Rede- und Antragsrecht jedes einzelnen Gemeinderats. Sie habe einen Sachantrag zu der auf der Tagesordnung stehenden Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2023 gestellt (sogenannter Haushaltsantrag). Gemäß § 32 Abs. 3 GemO habe sie das organschaftliche Recht, dass der Gemeinderat über diesen Sachantrag beschließe. Die vom Beklagten in der Sitzung des Gemeinderats der Sache nach zitierte Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO („Sperrfrist“) habe dem nicht entgegengestanden. § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO betreffe die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung des Gemeinderats. Mit ihrem in der Sitzung vom 28.02.2023 gestellten Antrag habe sie aber ersichtlich keinen neuen Verhandlungsgegenstand benennen, sondern einen Sachantrag zu dem bereits aufgerufenen Verhandlungsgegenstand stellen wollen. Das Ziel habe darin bestanden, Haushaltsmittel für eine externe Beratung in den Haushaltsplan aufzunehmen. Der Behandlung ihres Sachantrags habe auch nicht entgegengestanden, dass ein entsprechender Antrag bereits einmal im Rahmen der Ausschussberatungen über „Ziele und Maßnahmen“ gestellt worden sei. Abgesehen davon, dass es sich bei den „Zielen und Maßnahmen“ einerseits und der Haushaltssatzung andererseits um verschiedene Verhandlungsgegenstände handele, seien vorbereitende Ausschussberatungen von vornherein nicht dazu geeignet, einen im Gemeinderat gestellten Sachantrag abschließend zu behandeln bzw. für eine nachfolgende Gemeinderatssitzung zu sperren. Der Beklagte habe weiter dadurch ihr organschaftliche Recht aus § 32 Abs. 3 GemO verletzt, dass er ihr in der Beratung zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 nicht mehr als fünf Minuten Redezeit gewährt habe. Das Rederecht eines Gemeinderatsmitglieds sei grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Zuständig für Regelungen zur Redezeitbeschränkung sei nach der Rechtsprechung ausschließlich der Gemeinderat. Eine Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Ältestenrats gebe es insofern nicht. Vorliegend habe der Gemeinderat weder in seiner Geschäftsordnung noch in anderer Weise abstrakt-generell geregelt, dass die Redezeit zum Tagesordnungspunkt 2 der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 in irgendeiner Weise beschränkt sein solle. Die vom Beklagten bemühte „Vereinbarung“ einer Redezeitbeschränkung im Ältestenrat sowie durch die „Befragung“ der „restlichen Mitglieder des Ältestenrates“ im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 sei von vorneherein nicht dazu geeignet gewesen, eine diesbezügliche Beschlussfassung des Gemeinderats zu ersetzen. Der Beklagte habe damit nicht das Recht gehabt, ihr das Rederecht wegen vermeintlicher Überschreitung einer Redezeitbeschränkung zu entziehen. Außerdem habe der Beklagte dadurch ihre organschaftlichen Rechte aus § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO i.V.m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats verletzt, dass er ihr die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom 25.10.2022 und vom 28.02.2023 nicht innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Sitzung per E-Mail zur Kenntnis gegeben habe. Die vollständigen Niederschriften habe sie erst nach wiederholter Aufforderung mehr als zehn bzw. fünf Monate nach der jeweiligen Sitzung erhalten. Mit Schreiben vom 08.09.2023 beanstandete der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, dass auch die vollständige Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 25.07.2023 den Klägern noch nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Er bat um unverzügliche Übermittlung. Hierauf teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2023 mit, dass die begehrten Niederschriften bei der nächsten Gemeinderatssitzung am 26.09.2023 ordnungsgemäß von zwei hierfür bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats gegengezeichnet würden. Erst dann könnten diese dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht werden. Eine „Veröffentlichung“ von Niederschriften könne erst erfolgen, wenn diese auch gegengezeichnet seien. Die Niederschrift vom 25.07.2023 habe im Hinblick auf die vergangene Sommerpause noch nicht ausgefertigt werden können. Selbstverständlich werde diese dem Gemeinderat sobald als möglich, frühestens am 27.09.2023, nach deren Gegenzeichnung zur Verfügung gestellt. Am 29.09.2023 haben die Kläger ihre Klage erweitert. Die Klägerin zu 1 beantragt weiter, 4. festzustellen, dass der Beklagte dadurch die organschaftlichen Rechte der Klägerin zu 1 aus § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO i.V.m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde N. verletzt hat, dass er die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 25.07.2023 nicht innerhalb eines Monats nach der Sitzung per E-Mail der Klägerin zu 1 zur Kenntnis gegeben hat. Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1 vor, die Frist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO und nach § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung beginne nicht mit dem Vorliegen aller erforderlichen Unterschriften, sondern schon mit der betreffenden Gemeinderatssitzung. In der Regelung der Geschäftsordnung sei dieser Fristbeginn sogar ausdrücklich genannt. Der Fristbeginn mit der betreffenden Gemeinderatssitzung sei auch zwingend erforderlich, da die Übermittlung der Niederschrift der effektiven Wahrnehmung der Kontrollrechte des Gemeinderats diene. Die Ausübung dieses Kontrollrechts würde erheblich erschwert, wenn es im Verfahrensermessen des Bürgermeisters stünde, wann er die Niederschrift der Sitzung unterschreiben lasse bzw. ausfertige und sodann den einzelnen Gemeinderäten übermittele. Es sei nicht verständlich, warum der Vorsitzende nach Vorliegen aller Unterschriften noch die Möglichkeit haben sollte, sich für die Übermittlung der Niederschrift an den Gemeinderat einen ganzen Monat Zeit zu lassen. Selbst wenn man aber § 38 Abs. 2 GemO entnehmen sollte, dass die erforderlichen Unterschriften vor der Übermittlung der Niederschrift an die Gemeinderäte eingeholt werden müssten, so läge es im Verantwortungsbereich des Beklagten, die Erstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Niederschrift zeitlich so zu organisieren, dass die Monatsfrist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO eingehalten werden könne. Nachdem in der Gemeinderatssitzung am 25.07.2023 dem Gemeinderat „Ziele und Maßnahmen“ für das Jahr 2024 und erste finanzielle Eckwerte vorgestellt worden waren, wurden in der Gemeinderatssitzung am 19.09.2023 von den Fraktionen die „Zielreden 2024“ für den Haushalt gehalten. In der „Zielrede“ für ihre Fraktion beantragte die Klägerin zu 1 u.a. die „Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +0,5% bei der Erhöhung der Betreuungsentgelte“ sowie die „Einführung einkommensabhängiger Entgelte“ bei den Kinderbetreuungsgebühren. Mit Schreiben vom 10.10.2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 25.07.2023. Eine Übersendung zum 27.09.2023 sei deshalb nicht möglich gewesen, weil die letzte Unterschrift eines Mitglieds des Gemeinderates erst am 27.09.2023 habe eingeholt werden können. Erst mit dem Vorhandensein beider Unterschriften der Mitglieder des Gemeinderates sowie des Vorsitzenden und des Schriftführers könne eine Übersendung erfolgen. Wegen der sich an die Gemeinderatssitzung am 25.07.2023 anschließende Zeit der Sommerferien habe eine vorherige Einholung der Unterschriften nicht erfolgen können. In den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen am 13. und 14.10.2023 sowie 06.11.2023 wurden die „Ziele und Maßnahmen 2024“ als Grundlage für den Haushalt 2024 erarbeitet und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen. Die Anträge der Klägerin zu 1 zur „Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +0,5% bei der Erhöhung der Betreuungsentgelte“ sowie zur „Einführung einkommensabhängiger Entgelte“ bei den Kinderbetreuungsgebühren wurden nicht in die „Ziele und Maßnahmen 2024“ aufgenommen. Der Sitzungsvorlage für die öffentliche Gemeinderatsitzung am 29.11.2023 waren die „Ziele und Maßnahmen 2024“ (Stand 13./14.10.2023) beigefügt. Darin stand zu den Anträgen der Klägerin zu 1 „Betreuungsentgelte – Aufhebung Automatismus“ und „Kita – Einführung einkommensabhängiger Entgelte“, dass diese „auf die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 28.11.2023 genommen“ würden. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 eröffnete der Beklagte unter Tagesordnungspunkt 10 („Ziele und Maßnahmen 2024“) die Beratung und verwies auf die Sitzung des Gemeinderats vom 25.07.2023, in der vom Gemeinderat beschlossen worden sei, je Fraktion ein Statement von maximal 10 Minuten zu gewähren. Die Klägerin zu 1 stellte laut Niederschrift den Geschäftsordnungsantrag „Anträge zu Ziele und Maßnahmen einzeln abstimmen zu lassen“ und wies auf die von ihr bei der Schriftführerin zu Beginn der Sitzung abgegebenen Anträge hin. Der Beklagte war der Ansicht, dass es sich hierbei um keinen Geschäftsordnungsantrag nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates handele, der die Beratung unterbreche. Daher gehe es weiter mit dem Vortragen der Statements und diese Wortmeldung sei obsolet. Die Klägerin zu 1 fiel dem Beklagten mehrmals ins Wort, worauf der Beklagte sie zur Ordnung rief. Sodann wurden die Statements der Fraktionen vorgelesen. Der Beklagte stellte die Vorlage zur Abstimmung. Die Klägerin zu 1 fiel dem Beklagten erneut ins Wort, worauf er sie ein zweites und drittes Mal zur Ordnung rief. Nachdem die Klägerin zu 1 dem Beklagten weiterhin ins Wort fiel, verwies der Beklagte sie aus dem Sitzungssaal. Danach beschloss der Gemeinderat mehrheitlich die gemeinsam erarbeiteten „Ziele und Maßnahmen 2024“ und beauftragte die Verwaltung, auf Grundlage der „Ziele und Maßnahmen 2024“ entsprechende Finanzmittel im Haushalt 2024 mit mittelfristiger Finanzplanung bis 2027 einzustellen. In den schriftlich abgegebenen Anträgen beantragte die Klägerin zu 1, in die Liste der „Ziele und Maßnahmen 2024“ die Maßnahmen „Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +5% bei der Erhebung der Betreuungsentgelte“ und „Einführung einkommensunabhängiger Entgelte [Anm.: der Kinderbetreuungsgebühren]“ aufzunehmen. Diese Anträge aus der „Zielrede“ der Fraktion XX seien im Rahmen der Ausschuss-Vorberatungen nicht beraten und es sei kein Empfehlungsbeschluss gefasst worden. Die Verwaltung habe zu den einzelnen Anträgen je einen Änderungsantrag eingebracht („wird auf die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 genommen“), über den abgestimmt worden sei. Diese Änderungsanträge seien mehrheitlich im Verwaltungs- und Finanzausschuss abgelehnt worden. Über die Ursprungsanträge habe es also keine Entscheidung gegeben. Mit E-Mail vom 25.02.2024 übersandte die Klägerin zu 1 dem Beklagten den „Haushalts-Antrag zu TOP 3 der ö GR-Sitzung am 27.02.2024“ von allen Mitgliedern der XX-Fraktion. Darin stellten sie den Antrag, in den Haushalt 2024 einen Betrag i.H.v. 750 EUR für die Unterstützung des „Fahrsicherheitstrainings für E-Biker im Alter von 60+“ einzustellen, und baten um Beratung und Beschlussfassung des Antrags. Mit einer weiteren E-Mail vom 25.02.2024 übersandte die Klägerin zu 1 dem Beklagten den „Antrag zu TOP 3 der ö GR-Sitzung am 27.02.2024“, mit dem sie beantragte, die von den Fraktionen in ihren „Zielreden“ beantragten „Ziele und Maßnahmen“ für 2024, die z.T. Bestandteil der Vorlage „Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 – Beratung und Beschluss“ seien, einzeln zu beraten und einzeln darüber abzustimmen. Hilfsweise stellte die Klägerin zu 1 den Antrag, in die Liste der „Ziele und Maßnahmen 2024“ als Bestandteil der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2024 die Maßnahmen „Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +5% bei der Erhebung der Betreuungsentgelte“ und „Einführung einkommensunabhängiger Entgelte“ aufzunehmen. In der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 eröffnete der Beklagte zu Tagesordnungspunkt 4 („Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 – Beratung und Beschluss“) die Beratung. Der Beklagte informierte laut Niederschrift über den dem Gremium vorliegenden Verfahrensantrag der Klägerin zu 1 zur Einzelberatung und -abstimmung der in den „Zielreden“ beantragten „Ziele und Maßnahmen“. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei Zustimmung des Antrags das Verfahren nochmals aufgegriffen werden müsse und der Haushalt nicht wie geplant in der heutigen Sitzung beschlossen werden könne. Der Beklagte befragte die Klägerin zu 1, ob sie zu ihrem Verfahrensantrag noch weiteren Erklärungsbedarf habe, was diese verneinte. Hierauf erhielten die anderen drei Fraktionen die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Verfahrensantrag. Seitens der drei Fraktionsvorsitzenden wurde Unverständnis über diesen Antrag geäußert. Es handele sich um ein demokratisches Verfahren, man habe viel Zeit investiert und die „Ziele und Maßnahmen“ seien mehrheitlich beschlossen worden. Der Antrag, die von den Fraktionen in ihren „Zielreden“ beantragten „Ziele und Maßnahmen“ für 2024, die z.T. Bestandteil der Vorlage „Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 – Beratung und Beschluss“ sind, einzeln zu beraten und einzeln darüber abzustimmen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Der Beklagte bat die Fraktionen um ihre Stellungnahmen zu dem Tagesordnungspunkt, woraufhin die Fraktionen ihre Stellungnahme abgaben. Der Kläger zu 2 meldete sich zu Wort. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Rednerliste geschlossen sei. Der Kläger zu 2 erklärte, er wolle einen Antrag stellen. Nach Rückfrage in das Gremium ließ der Beklagte den Kläger zu 2 seinen Antrag stellen. Der Kläger zu 2 stellte einen Antrag zum Haushalt für eine Organisationsuntersuchung. Der Beklagte wies darauf hin, dieser Antrag sei bereits bei den „Zielanträgen“ gestellt worden und sei in der Gemeinderatssitzung im November 2023 mehrheitlich abgelehnt worden. Auf Grund dessen greife die Sperrfrist und der Antrag komme zu einem späteren Zeitpunkt auf die Tagesordnung. Ohne Diskussion beschloss der Gemeinderat mehrheitlich die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2024. Mit E-Mail vom 06.03.2024 teilte die persönliche Referentin des Beklagten der Klägerin zu 1 mit, dass der Antrag auf Einstellung eines Betrags i.H.v. 750 EUR in den Haushalt 2024 für die Unterstützung des „Fahrsicherheitstrainings für E-Biker im Alter von 60+“ in der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 nicht behandelt worden sei, da die Gemeindeverwaltung bereits Mittel im Haushalt eingestellt habe. Zu dem Thema Fahrradförderung werde ein Bericht der Mobilitätsbeauftragten der Gemeinde erfolgen. In diesem Zusammenhang werde auch auf das von der Klägerin zu 1 angesprochene Fahrsicherheitstraining eingegangen. In der öffentlichen Sitzung des Technik- und Umweltausschusses am 23.04.2024 wurde der Antrag der Klägerin zu 1 zum „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ unter dem Tagesordnungspunkt 4 („Förderung Radverkehr in N. – Überblick übergeplante Maßnahmen und Aktionen 2024“) vorgelesen. Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden in der Sitzung keine Beschlüsse gefasst. In der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 23.04.2024 fasste dieser unter dem Tagesordnungspunkt 2 („Zwischenbericht zur Zielerreichung 2024“) mehrheitlich den Beschluss, dem Gemeinderat zu empfehlen, die Anträge der Fraktion XX „Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +0,5% bei der Erhebung der Betreuungsentgelte“ und „Einführung einkommensunabhängiger Entgelte“ im Rahmen der Anpassung der Zielvorgabe abzulehnen. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.06.2024 stimmte der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 12 („Zwischenbericht zur Zielerreichung 2024“) dem Empfehlungsbeschluss des Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Anpassung der Zielvorgaben für den Bereich Haupt- und Personalamt in Bezug auf die Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen 0,5 % bei der Erhebung der Betreuungsentgelte und bei der Einführung einkommensabhängiger Entgelte zu. Am 24.07.2024 hat die Klägerin zu 1 ihre Klage nochmals erweitert und beantragt, 5. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 25.04.2023 gestellten Antrag auf öffentliche Behandlung des Tagesordnungspunkts 4 der nichtöffentlichen Sitzung nicht zur Abstimmung gestellt hat; 6. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 29.11.2023 zum Tagesordnungspunkt 10 gestellten Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren nicht zur Abstimmung gestellt hat; 7. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.02.2024 zum Tagesordnungspunkt 4 gestellten Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren nicht zur Abstimmung gestellt hat; 8. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht der Klägerin zu 1 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er den von der Klägerin zu 1 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.02.2024 zum Tagesordnungspunkt 4 gestellten Sachantrag betreffend „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ nicht zur Abstimmung gestellt hat. Sie trägt zur Begründung vor, der Klageerweiterungsschriftsatz sei bereits am 19.04.2024 erstellt und elektronisch versandt worden. Offenbar sei der Schriftsatz jedoch nicht im elektronischen Postfach des Verwaltungsgerichts eingegangen. Dieser Zustellungsfehler sei leider erst jetzt aufgefallen. Der Beklagte habe ihr organschaftliches Recht aus § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO verletzt, indem er am 25.04.2023 über ihren Geschäftsordnungsantrag, ihren Antrag in öffentlicher Sitzung zu beraten, nicht habe abstimmen lassen, sondern unmittelbar eine Abstimmung über den eigentlichen Sachantrag herbeigeführt habe. Aus § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO ergebe sich, dass jeder einzelne Gemeinderat einen Geschäftsordnungsantrag hinsichtlich der Öffentlichkeit eines Verhandlungsgegenstands stellen könne. Soweit der Beklagte ihre Sachanträge betreffend Kinderbetreuungsgebühren am 29.11.2023 und 27.02.2024 sowie betreffend „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ am 27.02.2024 nicht zur Abstimmung gestellt habe, habe er ihr Recht auf freie Mandatsausübung verletzt. Es sei allgemein anerkannt, dass das freie Mandat auch das Recht umfasse, zu einem aufgerufenen Verhandlungsgegenstand Sachanträge zu stellen. Dieses Recht bestehe auch dann, wenn der gleiche oder ein ähnlicher Sachantrag bereits im Rahmen der Vorberatungen oder in einer früheren Gemeinderatssitzung gestellt worden sei. Eine Befugnis des Gemeinderats oder gar des Vorsitzenden, das Sachantragsrecht der einzelnen Gemeinderäte auszuschließen oder auf Antragstellungen im Rahmen der Vorberatungen zu beschränken, gebe es nicht. Die vom Beklagten immer wieder bemühte Bestimmung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO sei nicht einschlägig, da sie lediglich die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung betreffe, nicht hingegen das Sachantragsrecht zu einem aufgerufenen Verhandlungsgegenstand. Die Verhandlungsführung des Beklagten mache es ihr unmöglich, eine Abstimmung des Gemeinderats (als Gesamtgremium) zu den von ihr gestellten Sachanträgen zu erreichen. Ermöglicht werde lediglich eine Abstimmung im Rahmen der nichtöffentlichen Vorberatungen des zuständigen Ausschusses. In den Ausschusssitzungen könnten aber weder alle einzelnen Gemeinderatsmitglieder Anträge stellen noch alle Gemeinderatsmitglieder abstimmen. Die Vorberatung in einem beratenden Ausschuss könne die Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat nicht ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Antrag der Klägerin zu 1 zur „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ sei von ihm nicht zur Abstimmung zugelassen worden, da ein Tagesordnungspunkt über die Beauftragung einer externen Organisationsentwicklung nicht in der Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 28.02.2023 enthalten gewesen sei. Vielmehr sei der gestellte Antrag dahingehend gedeutet worden, dass es ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung sein solle. Infolgedessen habe er den Antrag in die Tagesordnung und somit zur Einladung der übernächsten Sitzung des Gemeinderates am 25.04.2023 aufgenommen. Dort sei der Antrag der Klägerin zu 1 dann ordnungsgemäß behandelt und darüber abgestimmt worden. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin zu 1, da ihr nicht mehr als fünf Minuten Redezeit gewährt worden sei, liege nicht vor. Aufgrund von § 20 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Gemeinderats habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, Redezeitbeschränkungen im Einzelfall vorzunehmen. Die Gemeinde N. verfüge über einen Ältestenrat, der ihn in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderates berate. In der Sitzung des Ältestenrates am 13.02.2023 sei das Thema einer Redezeitbegrenzung für die anstehende Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2023 anlässlich der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 28.02.2023, konkret für Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung, erörtert worden. Im Rahmen dieser Sitzung des Ältestenrates sei eine Übereinkunft dahingehend getroffen worden, dass die Redezeit pro Fraktion während des Tagesordnungspunktes 2 auf fünf Minuten Redezeit begrenzt werden solle. An diese Übereinkunft habe er sich gehalten. Es sei richtig, dass die jeweiligen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nicht innerhalb eines Monats nach der Sitzung per E-Mail den Gemeinderäten des Gemeinderats zugegangen seien, jedoch hätten die Kurzprotokolle im elektronischen Ratsinformationssystem innerhalb der Monatsfrist zur Verfügung gestanden. Tatsächlich zeige sich in der Verwaltungspraxis, dass die Monatsfrist oftmals deshalb nicht eingehalten werden könne, weil die „Beschaffung“ der erforderlichen Unterschriften regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nehme. Insbesondere in Ferienzeiten wie im Hinblick auf die Sitzung vom 25.07.2023 sei die Einhaltung der Monatsfrist nur schwerlich möglich. Insofern sei die Regelung gemäß § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates als Soll-Vorschrift anzusehen. Das heiße, die Monatsfrist sei einzuhalten, soweit dies im Hinblick auf die Erstellung der Sitzungsniederschrift durch die Verwaltung und die Einholung aller Unterschriften bis hin zum Versand per Mail an alle Mitglieder des Gemeinderates tatsächlich möglich und zu erwarten sei. Lägen atypische Situationen vor, wie beispielsweise die Erstreckung der Monatsfrist auf Ferien- oder Krankheitszeiten der Beschäftigten der Gemeindeverwaltung, stellten diese Ausnahmesituationen keinen Verstoß gegen organschaftliche Rechte der Klägerin zu 1 dar. Bei der Vorgabe nach § 38 Abs. 1 GemO zur Anfertigung einer Niederschrift handele es sich nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Deshalb könne beispielsweise das Abweichen von der Monatsfrist bis zur Bekanntgabe schon grundsätzlich nicht in organschaftliche Rechte eines einzelnen Gemeinderates eingreifen bzw. diese verletzen. Zwar sei die Niederschrift nach § 38 Abs. 2 GemO innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderates zu bringen. Gleichwohl könne dies erst erfolgen, wenn auch tatsächlich alle Unterschriften vorlägen, wie dies § 38 Abs. 2 GemO verlange. Infolgedessen sei § 38 Abs. 2 Satz 2 GemO dahingehend zu verstehen, dass die Niederschrift innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderates zu bringen sei, sobald sie unterzeichnet sei. Der Antrag der Klägerin zu 1 zur „Beauftragung einer externen Beratung im Zusammenhang mit einer Organisationsentwicklung“ sei in der von der Klägerin zu 1 gerügten Gemeinderatssitzung am 25.04.2023 unter Tagesordnungspunkt 4 behandelt und somit zur Abstimmung zugelassen worden. Der Antrag sei mehrheitlich abgelehnt worden. Infolgedessen sei eine Verletzung der organschaftlichen Rechte der Klägerin zu 1 nicht erkennbar. Ihrem Interesse an der Behandlung und Abstimmung ihres Sachantrages sei entsprochen worden. Einem einzelnen Gemeinderat stehe aber kein organschaftliches Recht zu, dass hinsichtlich der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines Verhandlungsgegenstandes die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GemO beachtet würden oder nicht. Anträge würden in der Reihenfolge, wie sie gestellt würden, behandelt. Insofern habe er zunächst über den von der Klägerin zu 1 gestellten ersten Sachantrag zur Organisationsentwicklung gemäß der Reihenfolge der Antragstellung abstimmen lassen. Nachdem der Antrag mehrheitlich vom Gemeinderat abgelehnt worden sei, sei deshalb eine weitere Abstimmung, ob hierüber öffentlich oder nichtöffentlich beraten werde, obsolet gewesen. Die ablehnende Beschlussfassung im Ausschuss zu den Anträgen der Klägerin zu 1 zur Aufhebung des beschlossenen Automatismus und der zusätzlichen +0,5% bei der Erhöhung der Betreuungsentgelte sowie zur Einführung einkommensabhängiger Entgelte bei den Kinderbetreuungsgebühren sei in der Sitzungsunterlage für die öffentliche Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 unter Darstellung des Abstimmungsergebnisses aufgenommen worden. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 sei über diese Anträge abschließend im Tagesordnungspunkt 10 des Verhandlungsgegenstandes „Ziele und Maßnahmen 2024“ im Paket aller Anträge zu den Maßnahmen – somit auch über die Anträge der Klägerin zu 1 – abgestimmt worden. Infolgedessen seien die Anträge der Klägerin zu 1 allesamt behandelt und in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 durch abschließende Beschlussfassung sei über diese entschieden und sie seien mehrheitlich abgelehnt worden. Die Sachanträge „betreffend die Kinderbetreuungsgebühren“ seien entgegen der Behauptung der Klägerin somit in der Sitzung des Gemeinderats am 29.11.2023 zur Abstimmung gestellt worden, auch wenn in dieser Gemeinderatssitzung keine einzelne Abstimmung mehr erfolgt sei. Denn die Einzelbehandlung habe bereits in den vorhergehenden Ausschusssitzungen stattgefunden. Infolgedessen habe es auch nicht eines zweiten inhaltsgleichen Sachantrags der Klägerin zu 1 in Schriftform bedurft, den diese zu Beginn in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 der Schriftführerin der Sitzung übergeben habe, da die darin genannten Anträge bereits als Gegenstand der Beratungsunterlage enthalten gewesen seien. Die von der Klägerin zu 1 per E-Mail am 25.02.2024 wiederum erneut gestellten inhaltsgleichen Sachanträge zu den Kinderbetreuungsgebühren seien bereits in der Gemeinderatssitzung am 29.11.2023 abschließend behandelt und durch Beschlussfassung des Gemeinderates beschieden worden. Eine erneute Aufnahme der Anträge vom 25.02.2024 zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27.02.2024 wäre rechtwidrig gewesen, weil über die Sachanträge bereits abschließend entschieden worden sei. Insofern seien die von der Klägerin zu 1 inhaltsgleichen, erneut gestellten Anträge zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 der gesetzlichen Sperrfrist des § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO unterfallen, da der gleiche Verhandlungsgegenstand im Gemeinderat bereits behandelt worden sei. Die Anträge der Klägerin zu 1 zu Kinderbetreuungsgebühren seien nach Ablauf der Sperrfrist des § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO antragsgemäß erneut auf die Tagesordnung der zunächst nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 23.04.2024 und anschließend der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 18.06.2024 als Tagesordnungspunkt 12 „Zwischenbericht zur Zielerreichung 2024“ gesetzt worden. Die Anträge der Klägerin zu 1 seien dort mehrheitlich abgelehnt worden. Unterstellt, dass die vorherige Behandlung der beiden Anträge der Klägerin zu 1 rechtswidrig gewesen sein sollen, sei spätestens mit dieser Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates zum 18.06.2024 dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin umfassend Genüge geleistet und vermeintliche Fehler seien geheilt worden. Aufgrund der Sperrfrist des § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO habe er aber von vorneherein den „Sachantrag betreffend Kinderbetreuungsgebühren“ nicht in der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 zur Abstimmung stellen dürfen. Infolgedessen fehle es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 1. Der Antrag der Klägerin zu 1 zum „Fahrsicherheitstraining für E-Biker im Alter von 60+“ sei von der Klägerin am 25.02.2024 gestellt worden. Auch hier habe keinerlei Anspruch auf Behandlung dieses Antrags in der Gemeinderatssitzung am 27.02.2024 bestanden. Es habe sich um einen eigenständigen, neuen Sachantrag gehandelt, der ihn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO lediglich dazu verpflichtet habe, den Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen. Da die öffentliche Gemeinderatssitzung bereits zwei Werktage später, nämlich am 27.02.2024 stattgefunden habe, sei es von vornherein nicht möglich gewesen, den Antrag vom 25.02.2024 ordnungsgemäß vorzubereiten und in der Sitzung zu behandeln. Tatsächlich sei der Verhandlungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Technik- und Umweltausschusses am 23.04.2024 unter Tagesordnungspunkt 4 behandelt worden. Im Übrigen sei von vorneherein dem Ansinnen der Klägerin zu 1 entsprochen worden, in den Haushalt 2024 einen Betrag von 750 EUR für die Unterstützung des Fahrsicherheitstrainings einzustellen. Denn nach Mitteilung der Verwaltung sei dies ohnehin vorgesehen gewesen, weil die Gemeindeverwaltung von vorneherein entsprechende Mittel im Haushalt für das Haushaltsjahr 2024 für ein Fahrsicherheitstraining eingestellt gehabt habe. Infolgedessen fehle es schon deshalb am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Der Kläger zu 2 hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht des Klägers zu 2 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er a) den Kläger zu 2 in der Beratung zum Tagesordnungspunkt 6 der Sitzung des Gemeinderats vom 25.10.2022 nicht auf die Rednerliste genommen und b) den Kläger zu 2 auf dessen Widerspruch hin zur Ordnung gerufen hat; 2. festzustellen, dass der Beklagte dadurch das organschaftliche Recht des Klägers zu 2 aus § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO verletzt hat, dass er in der Beratung zum Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Gemeinderats vom 28.02.2023 lediglich einen Redebeitrag je Fraktion zugelassen hat. Außerdem hat er ursprünglich zusammen mit der Klägerin zu 1 beantragt, 3. festzustellen, dass der Beklagte dadurch die organschaftlichen Rechte des Klägers zu 2 aus § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO i.V.m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde N. verletzt hat, dass er die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom 25.10.2022 und vom 28.02.2023 nicht innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Sitzung per E-Mail dem Kläger zu 2 zur Kenntnis gegeben hat; 4. festzustellen, dass der Beklagte dadurch die organschaftlichen Rechte des Klägers zu 2 aus § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GemO i.V.m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde N. verletzt hat, dass er die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 25.07.2023 nicht innerhalb eines Monats nach der Sitzung per E-Mail dem Kläger zu zur Kenntnis gegeben hat. Da der Kläger zu 2 am 09.06.2024 nicht mehr in den Gemeinderat gewählt worden ist, hat er mit Schreiben vom 30.07.2024 das Verfahren in der Hauptsache für sich für erledigt erklärt. Der Beklagte hat das Verfahren mit Schreiben vom 15.08.2024 hinsichtlich des Klägers zu 2 in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.