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Beschluss

9 B 112/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0504.9B112.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Rücknahme einer Aufenthaltsbefugnis sowie eines Anspruchs nach § 25 V AufenthG als "faktischer Inländer"(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Rücknahme einer Aufenthaltsbefugnis sowie eines Anspruchs nach § 25 V AufenthG als "faktischer Inländer"(Rn.9) Die 17-jährige Antragstellerin, die syrische Staatsangehörige ist, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin für die Vergangenheit und die Zukunft erfolgte Rücknahme der ihr erteilten und in der Folge mehrmals verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des gegenüber der Antragsgegnerin eingelegten Widerspruchs gegen ihren Bescheid vom 03.03.2011 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, denn die Antragstellerin begehrt bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags (§ 88 VwGO analog) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Da kein Fall des § 84 Abs. 1 AufenthG vorliegt, haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die Behörde – wie hier in Ziffer 2 des Bescheides – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet, wobei dieses Interesse nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift schriftlich zu begründen ist. In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie darauf abgestellt, dass das private Interesse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen zurückbleibe, weil der rechtswidrige Besitz eines Aufenthaltstitels und der illegale Aufenthalt eines Ausländers eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit bedeute, die nur ausgeräumt werden könne, wenn gegenüber der Antragstellerin eventuell in Frage kommende aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort vollzogen würden. Letztlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung erforderlich, weil die angedrohte und eventuell durchzuführende Abschiebung gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA, § 53 Abs. 4 SOG LSA kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet werden, könnte eine eventuelle Abschiebung weder angedroht noch durchgeführt werden. Der Sofortvollzug rechtfertige sich auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten, denn dieser sei das geeignete und erforderliche Mittel, um anderen Ausländern bewusst zu machen, dass ein – durch Täuschung und damit ohne Rechtsgrund erlangter Aufenthalt im Bundesgebiet – nicht hingenommen werde. Ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht und die daraus resultierenden Vorteile dürften nicht bis zur Bestandskraft der Rücknahme dem Ausländer verbleiben. Ob die Abwägung materiell richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und nicht der ordnungsgemäßen Begründung. Soweit die Antragsgegnerin das Vorliegen des erforderlichen Rechtschutzinteresses in Frage stellt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn dass der Antragstellerin nach Ablauf der Ausreisefrist eine Duldung erteilt werden soll, insbesondere eine Abschiebung derzeit nicht droht, steht einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Damit sind günstigere Rechtswirkungen für die Antragstellerin, die nicht ihren bloßen tatsächlichen Verbleib im Bundesgebiet erstrebt, verbunden als mit der bloßen Erteilung einer Duldung, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse nach seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, B. v. 11.02.1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241). Die Interessenabwägung geht hier zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die für die Vergangenheit und die Zukunft mit Bescheid vom 03.03.2011 verfügte Rücknahme der unter dem 14.11.2006 erteilten und am 13.02.2007, 14.05.2007, 11.02.2008, 10.10.2008 sowie 10.03.2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Der Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin liegt eine gerichtlicher Überprüfung in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung zugrunde. Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Für einen Verwaltungsakt, der – wie die vorliegende Aufenthaltserlaubnis – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, gilt das jedoch nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis liegen vor. Die Erteilung und die mehrmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG waren rechtswidrig. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3), wobei ein Verschulden insbesondere vorliegt, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Die Erteilung und die Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis beruhten auf den – unstreitig – bereits im Asylverfahren und im Erlaubnisverfahren gemachten falschen Angaben der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin, Herrn A. (Antragsteller im Verfahren: 9 B 110/11 MD) und Frau A. (Antragstellerin zu 1. Verfahren 9 B 109/11 MD). Diese gaben an, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, sondern nur registrierte Ausländer in Syrien zu sein. In der Folge ging die Antragsgegnerin von einer objektiven Unmöglichkeit der Ausreise der Antragstellerin aus, da – in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung der Kammer (auch nach Inkrafttreten des Rückführungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Syrien) – staatenlose Kurden aus Syrien einem Wiedereinreiseverbot unterliegen und folglich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Antragstellerin, die nach nunmehriger Einlassung syrische Staatsangehörige ist, ihr damit die Wiedereinreise nach Syrien nicht verwehrt ist, war folglich nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass die Aufenthaltserlaubnis weder erteilt noch verlängert hätte werden dürfen. Dass die falschen Angaben durch die Eltern der Antragstellerin gemacht wurden, führt hier zu keiner anderen Betrachtung. Denn das Verhalten der Eltern als gesetzliche Vertreter muss sich die Antragstellerin insoweit zurechnen lassen (vgl. zur Mitwirkung an Passbeschaffung: BVerwG, U. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris). Dass die Antragstellerin – darüber hinaus – über keinen Pass/Passersatzpapier/Reisedokument verfügte, stellte zwar ebenfalls ein tatsächliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG dar. Hieraus folgt aber ausgehend von den ihr zuzurechnenden falschen Angaben und den in der Folge unterbliebenen zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses, dass sie nicht unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert ist, mithin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden durfte/darf (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Die sich nach § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG ergebenden Einschränkungen der Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig; die Rücknahmefrist des Absatzes 4 derselben Vorschrift ist gewahrt. Zwar wurde bereits im Januar 2010 eine Kopie des syrischen Passes eines Cousin der Antragstellerin von der Ausländerbehörde Minden der Antragsgegnerin übermittelt, so dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides vom 03.03.2011 bereits ein Jahr verstrichen war. Voraussetzung für den Lauf der Jahresfrist ist jedoch die positive (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit seitens der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 9. Aufl., § 48 Rdnr. 153 ff.). Es genügt nicht, dass die Behörde Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtswidrigkeit erhält; diese müssen sich bereits insoweit verdichtet haben, dass der Sachverhalt entscheidungsreif ist. In Anbetracht der syrischen Verhältnisse in Bezug auf die Staatsangehörigkeit etc. ist es deshalb nicht hinreichend, wenn allein feststeht, dass ein Verwandter des Ausländers die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies zugrunde gelegt ist von einer Fristwahrung ohne weiteres auszugehen. Schließlich hat die Antragstellerin und ihre Familie erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2011 der Antragsgegnerin mitgeteilt, syrischer Staatsangehörige zu sein, so dass sich auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Rücknahmefrist ergeben. Zwar liegen hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme vor, auf der Rechtsfolgenseite bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der getroffenen Maßnahme, die erteilte und mehrmalig verlängerte Aufenthaltserlaubnis in Gänze sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft zurückzunehmen. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wie auch die Entscheidung darüber, ob der Bescheid ganz oder teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit und/oder Zukunft aufgehoben wird, liegt nach § 48 Abs. 1 VwVfG im Ermessen der Behörde, wobei nach dem Zweck der Ermächtigung die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes und die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes und den Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte gerecht abzuwägen sind. Gegenüber stehen sich das etwaige schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog Abs. 2 der Vorschrift und das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 136). Die Antragsgegnerin hat die Interessen der Antragstellerin am Besitz der Aufenthaltserlaubnis und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Regelung in ungenügender Weise abgewogen. Zu Recht ist die Antragsgegnerin zwar davon ausgegangen, dass die Falschangaben der Eltern der Antragstellerin eine arglistige Täuschung darstellen. Hieraus ergibt sich – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – jedoch nicht, dass regelmäßig die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit gerechtfertigt ist; vielmehr hat die Ausländerbehörde – weiterhin – eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Aus § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach sich auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, wer den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat, ergibt sich kein intendiertes Ermessen der Ausländerbehörde. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistung gerichtet (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 VwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen gerade nicht den § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG; zum anderen ist sie als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu sehen (vgl. OVG Saarland, U. v. 11.03.2010 – 2 A 491/09 – juris, m.w.N.). Die Rücknahme eines Aufenthaltstitels ist jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn dem Ausländer aus anderen Gründen ein solcher zugleich wieder zu erteilen wäre. Dies dürfte hier der Fall sein. Denn für die Antragstellerin dürfte – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und einem daraus resultierendes Ausreisehindernis – nämlich wegen ihrer Verwurzelung im Inland – auszugehen sein. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349; OVG LSA, B. v. 21.11.2008 – 2 M 218/08 – juris). Im Einzelfall lässt sich die Unzumutbarkeit der Ausreise und damit ein Anspruch auf Legalisierung eines langjährigen Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet ableiten (vgl. hierzu im Einzelnen: Burr in: GK AufenthG, II - § 25 Rdnr. 143 ff.), wobei nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. B. v. 17.07.2006 – 2 M 182/06 –, juris, B. v. 29.08.2008 – 2 O 76/08 –, juris, B. v. 21.11.2008 – 2 M 218/08 – sowie B. v. 08.11.2010 – 2 O 148/10 – jeweils. m. w. Nachw.) als ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Eigenschaft als „faktischer Inländer“ neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet maßgebend ist, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind. Weitere Gesichtspunkte sind gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes sowie ein fester Wohnsitz. Nach einer Gesamtschau der genannten Gesichtspunkte ist die bereits 17-jährige Antragstellerin als „faktische Inländerin“ anzusehen. Die unter einem festen Wohnsitz aufhältige Antragstellerin, die 1999 mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hat mehr als Zweidrittel ihres Lebens – nämlich mittlerweile 12 Jahre – in hiesigen Verhältnissen verbracht. Dies schließt zwar eine (Re-)Integrationsmöglichkeit im Heimatland nicht grundsätzlich aus, festzuhalten ist jedoch, dass die Antragstellerin gerade prägende Jahre des Heranwachsens in Deutschland verlebt hat. In dieser Zeit bildet sich die Persönlichkeit eines Menschen heraus, der zukünftige Lebensinhalt und insbesondere Wertvorstellungen werden in einem besonderen Maße durch die gesellschaftlichen Verhältnisse - und nicht vorrangig durch die Familie - im Inland geprägt. Dabei handelt es sich nicht lediglich um Randbereiche des Lebens, sondern dies betrifft vielmehr zentrale Lebensbereiche. Insbesondere das hier erlebte demokratische Staatswesen und die daraus resultierenden individuellen Verwirklichungsmöglichkeiten sprechen im Lichte der Persönlichkeit der Antragstellerin dafür, dass die Rückkehr (gerade) nach Syrien zu nachhaltigen (Re-)Integrationsproblemen führen kann, die ihr nicht zuzumuten sind. Von einer zumutbaren Wiedereingliederungsfähigkeit kann – entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in Anbetracht dessen – nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar dürfte die Antragstellerin die Sprache ihres Herkunftslandes in zureichendem Maß sprechen, demgegenüber ist jedoch zu attestieren, dass die Antragstellerin derzeit die Integrierte Gesamtschule „Regine Hildebrandt“ in der 11. Klassenstufe besucht und zu den klassenstärksten Schülern zählt, so dass davon auszugehen seine dürfte, dass die Antragstellerin im Sommer 2012 die Schule mit dem Abitur abschließen wird. Dies zugrunde gelegt, ist – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte und der aus Presseverlautbarungen gerichtsbekannten Umstände – insbesondere die soziale und gesellschaftliche Eingebundenheit der Antragstellerin in hiesige Lebensverhältnisse anzunehmen. Ihr kann auch eine etwaige zukünftige wirtschaftliche Integration nicht abgesprochen werden. Dass die Antragstellerin öffentliche Leistungen beanspruchen kann, ist nicht von durchschlagendem Gewicht, weil diese Lebenssituation eine Vielzahl von Schülern/Auszubildenden unabhängig von ihrer Herkunft trifft. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin noch im Familienverbund mit ihren Eltern lebt, kann nicht dazu führen, die Rückkehr nach Syrien aufgrund der (zwingenden) Rückkehr ihrer Eltern in ihr Heimatland Syrien für zumutbar zu erachten. Eine solche Auffassung verkennt die in 10 Monaten eintretende und damit unmittelbar bevorstehende Alleinverantwortlichkeit der Antragstellerin für sich und ihre Entscheidungen. Der Antragstellerin ist es schließlich nicht verwehrt sich auf ihre Verwurzelung im Inland zu berufen. Zwar kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand die Eröffnung des Schutzbereichs der Vorschrift des Art. 8 EMRK und eine Verwurzelung i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris). Von diesem Grundsatz ist aber insoweit eine Ausnahme zu machen, wenn aufgrund der eingetretenen oder alsbald eintretenden Volljährigkeit des Ausländers ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts erwachsen konnte. Dies ist hier der Fall, denn dass die – fast volljährige – Antragstellerin von ihrer syrischen Staatsangehörigkeit wusste, behauptet selbst die Antragsgegnerin nicht. Zwar ist einem minderjährigen Ausländer regelmäßig die Täuschungshandlung des/der gesetzlichen Vertreter(s) zuzurechnen (s.o.), etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine familienbezogene Gesamtbetrachtung nicht mehr greift bzw. wegen der unmittelbar bevorstehenden Volljährigkeit nicht mehr Platz greifen kann. Dies ist hier der Fall. Zwar haben – wie hier – die Eltern der Antragstellerin als deren früheren gesetzlichen Vertreter das Aufenthaltsrecht durch Täuschungshandlungen erwirkt, die sich die Antragstellerin im Regelfall zurechnen lassen muss. Dies schließt jedoch dann ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts nicht zwangsläufig aus, wenn die Integrationstiefe überwiegt und auszuschließen ist, dass die Täuschungshandlung der damaligen gesetzlichen Vertreter diesen zum Vorteil gereicht. Letzteres ist hier ebenfalls der Fall. Zwar werden die Eltern der Antragstellerin bis zu deren Volljährigkeit geduldet werden. Dieser Duldungsanspruch erwächst jedoch bereits aus der Erlasslage in Sachsen-Anhalt (vgl. Erlass des Ministeriums des Innern vom 07.01.2011) im Vorgriff auf die zu erwartende Einführung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (geplanter § 25a AufenthG). Danach ist die Abschiebung des potentiell begünstigten Personenkreises, dem die Antragstellerin angehören dürfte, auszusetzen, mit der Folge, dass die Eltern eines noch minderjährigen Ausländers hieran – für die (verbleibende kurze) Dauer der Minderjährigkeit (hier nur 10 Monate) – partizipieren. Im Ergebnis rechtfertigen folglich frühere Täuschungshandlungen der gesetzlichen Vertreter nicht, heute der fast volljährigen Antragstellerin schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien abzusprechen; dies käme einer Sippenhaft gleich und berücksichtigt – wie bereits dargestellt – weder die mittlerweile eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Eigenverantwortlichkeit des Ausländers. Begegnet damit die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft erheblichen Bedenken, ist auch die Anordnung des Sofortvollzugs nicht gerechtfertigt. Denn es besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit – wie hier – ernsthafte Bedenken bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG, wobei in Anlehnung an Nr. 8.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Auffangwert zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.