Gerichtsbescheid
9 A 82/11
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0221.9A82.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung.(Rn.16) Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Er kann nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens in Bulgarien verwiesen werden. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt und bescheidet. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt, wobei grundsätzlich Kap. III, Art. 10 der Dublin II-VO der Staat zuständig ist, dessen Grenze illegal überschritten wurde. Trotz dessen die Beklagte annimmt, dies sei Bulgarien, kann nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ein Mitgliedsstaat einen im Inland gestellten Asylantrag prüfen. Ein insoweit bestehendes Ermessen ist jedenfalls dann auf null reduziert, wenn ein Verweisen auf den Staat der Einreise die Durchführung eines richtlinienkonformen Asylverfahrens nicht gewährleistet. (vgl. ausführlich zur Situation in Italien: VG Magdeburg, GB v. 21.11.2011, 9 A 100/11; Urt. v. 26.07.2011, 9 A 346/10 MD mit Verweis auf VG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2009, 7 K 4376/07; alle juris). Dies - und damit das Selbstprüfungsrecht der Bundesrepublik Deutschland - muss aber auch dann gelten, wenn die Beklagte fehlerhaft die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates annimmt. Zur Überzeugung des Gerichts ist aus der Aktenlage nicht eindeutig ersichtlich, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig wäre. Vielmehr sprechen die Aktenlage und die substantiierten Angaben des Klägers zu seinem Einreiseweg dafür, dass Griechenland als EU-Mitgliedsstaat nach der Dublin II-Verordnung für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig sein dürfte. Ob dies wegen des Zeitablaufs mittlerweile immer noch der Fall ist, muss hier nicht geprüft werden. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs.1 Satz 1 der Dublin II-Verordnung. Denn der Kläger hat auf seinem Reiseweg aus einem Drittstaat (Türkei) kommend erstmals die Grenze eines EU-Mitgliedsstaates in Griechenland illegal überschritten. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-Verordnung besagt, dass, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kap. III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Zwar verweist die Beklagte darauf, dass aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei festgestellt worden sei, dass der Kläger in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Ohne Zweifel handelt es sich bei dem Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (vgl. Verordnung EG 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ und dort etwa Kapitel II, Art. 4) um Beweismittel und Indizien nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003. Beweismittel sind damit hinsichtlich Bulgarien vorhanden. Auch hat Bulgarien aufgrund des Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland seine Zuständigkeit erklärt. Dies hindert das erkennende Gericht aber nicht daran, die tatsächliche und rechtliche Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Bulgarien zu überprüfen. Denn im Umkehrschluss - was auch aus der Fiktionswirkung des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. c) der Dublin II-Verordnung ersichtlich ist - setzt die effektive und rechtlich zulässige Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaates mit welchem der Ausländer als erstes Kontakt innerhalb der Europäischen Union hatte, voraus, dass in dem Übernahmegesuch auf die tatsächlichen und vollständigen Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedsstaat entnehmen kann, dass und ob er zuständig ist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) Dublin II-Verordung). Diese gesetzlichen Vorgaben können sinnvoll nur so verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sein müssen (VG Frankfurt, B. v. 31.08.2011, 7 L 235/11.A; juris). Daran fehlt es in dem Übernahmegesuch an Bulgarien. Dort ist nur der Verweis auf die EURODAC-Daten und einen früheren Asylantrag des Klägers in Bulgarien genannt. Es fehlt jedoch vollständig der Hinweis auf den vom Kläger substantiiert angegebenen Reiseweg und damit insbesondere die von ihm angegebene Ersteinreise in die Europäische Union über Griechenland. Dabei bestimmt Art. 17 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung, dass für das Gesuch um Aufnahme für einen anderen Mitgliedsstaat ein Musterformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Asylbewerbers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersten Mitgliedsstaates prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Demnach kann sich die Beklagte bei dem Übernahmegesuch nicht nur auf die Daten und Treffer gemäß EURODAC beschränken. Ausdrücklich sind auch sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Asylbewerbers in dem Übernahmegesuch aufzuführen. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dies jedenfalls dann erfolgen muss, wenn der Asylbewerber detaillierte und substantiierte Angaben zu seinem Einreiseweg und damit den Kontakt zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemacht hat. Dies ist vorliegend eindeutig der Fall. Der Asylbewerber hat seine Anhörung vor dem Bundesamt überaus detailreich und damit substantiiert zum Einreiseweg vorgetragen. Er trägt vor, dass er von Istanbul kommend bis zur Grenze nach Griechenland gelangte, um dann illegal zu Fuß nach Griechenland einzureisen. Dort sei er festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Man habe ihm ein Papier gegeben, worin ihm die Abschiebung angedroht worden sei und er Griechenland innerhalb von 30 Tagen verlassen sollte. Sodann sei er mittels Schleuser nach Bulgarien gelangt. Auch dort sei er festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt und drei Monate inhaftiert gewesen. Über Aufenthalte in Rumänien und auch dortigen erkennungsdienstlichen Behandlungen sei er wieder nach Bulgarien und Griechenland gelangt, um letztendlich von Italien aus nach Deutschland zu kommen. Diese Angaben sind derart ungewöhnlich detailreich, dass zumindest der Erstkontakt zur Europäischen Union über Griechenland nicht auszuschließen ist. Dem hätte die Beklagte weiter nachgehen müssen bzw. dies zumindest in dem Übernahmegesuch den bulgarischen Behörden mitteilen müssen. Stattdessen beschränkte sich die Beklagte - wie sie anlässlich der gerichtlichen Aufklärungsverfügung angibt - nur auf die festgestellten Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei. Dies genügt nach den dargestellten rechtlichen Voraussetzungen gerade nicht. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass die - jedenfalls in diesem Fall - substantiierten Angaben des Asylbewerbers zum Einreiseweg - nicht weiter verifiziert werden sollten, um ein Wiederaufnahmegesuch an Griechenland wegen der bekannten dortigen nicht als EU-konform anzusehenden Asylbewerbersituation zu umgehen. Damit war für die bulgarischen Behörden aus dem Übernahmegesuch nicht ersichtlich, dass möglicherweise ein anderer Mitgliedsstaat - nämlich Griechenland - für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten darum, ob das Asylverfahren des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland oder nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Bulgarien durchzuführen ist. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben auf dem Landweg aus der Türkei kommend nach Griechenland in die europäische Union eingereist. In Griechenland sei er inhaftiert und erkennungsdienstlich behandelt worden und sodann nach Bulgarien abgeschoben worden. Auch dort sei er inhaftiert und erkennungsdienstlich behandelt worden. Schließlich sei er nach Rumänien und von dort wieder zurück nach Bulgarien und Griechenland gelangt. Letztendlich sei er von Italien nach Deutschland eingereist. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 27.12.2010 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei) seien Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gem. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) gegeben. Am 08.12.2010 sei ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung an Bulgarien gerichtet worden. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 27.12.2010 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung erklärt. Der Übergang des Verfahrens auf Bulgarien sei bereits am 23.12.2010 erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.12.2010 zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu bescheiden. Die Beklagt beantragt, die Klage abzuweisen und hält an ihrer Rechtsansicht zu den Voraussetzungen nach der Dublin-Verordnung fest. Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts, wonach aufgrund der Angaben des Klägers zum Reiseweg Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte, teilte die Beklagte mit, dass der Kläger in Bulgarien nachweislich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Ein Kontakt mit Griechenland sei nicht nachgewiesen, so dass auch eine Zuständigkeit Griechenlands nicht zu begründen wäre. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.03.2011 (9 B 83/11 MD; juris) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Das Gericht machte Ausführungen dazu, dass zu befürchten sei, dass bei einer Abschiebung nach Bulgarien der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Asyl nicht effektiv umgesetzt werden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 B 83/11 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.