OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 103/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0711.9A103.11.0A
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den prozessualen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung eines Gebührensatzes (Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den prozessualen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung eines Gebührensatzes (Rn.31) Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28.08.2007, 18.09.2007, 15.10.2007, 19.11.2007, 18.12.2007 und 21.01.2008 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Abwassergebühren für den hier streitbefangenen Zeitraum zwischen dem Februar 2007 bis Dezember 2007 ist § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 11.12.2002 in der Fassung vom 08.12.2005 (im Folgenden AS; veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises … vom 17.12.2005, im Amtsblatt für den Landkreis C-Stadt vom 21.12.2005 sowie im Amtsblatt für den Bördekreis vom 16.12.2005). Danach erhebt der beklagte Verband Gebühren für die dezentrale Entsorgung von Fäkalabwässern und Fäkalschlämmen aus privaten Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AS, wobei die Gebühr bei privaten abflusslosen Sammelgruben (Fäkalabwasser) 21,33 EUR/m³ und bei privaten Kleinkläranlagen (Fäkalschlamm) 38,58 EUR/m³ beträgt. Die AS ist hinsichtlich ihrer Gebührenregelung für die dezentrale Entsorgung von Fäkalabwasser aus privaten Abwasserbeseitigungsanlagen in §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 4 AS – jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2007 – unwirksam. Denn der in der Satzung festgelegte Gebührensatz für die Entleerung von privaten abflusslosen Sammelgruben (Fäkalabwasser) von 21,33 EUR/m³ wird von der vom Beklagten vorgelegten nachträglichen Gebührenkalkulation an Hand sog. „harter Zahlen“ nicht getragen, da diese nicht in sich plausibel, mithin auch nicht geeignet ist, den Gebührensatz von 21,33 EUR/m³ zu stützen. Vielmehr liegt eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots vor. Die vollständige Aufhebung der streitbefangenen Gebührenbescheide rechtfertigt sich sodann, weil davon auszugehen ist, dass die sog. Fehlertoleranzgrenze von 3 % nicht eingehalten wird und das Gericht auch nicht in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, welcher Gebührensatz tragfähig wäre. Das Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.03.2012 (Az.: 9 A 190/10 MD [ER]) zum Kostenüberschreitungsverbot und den damit zusammenhängenden prozessualen Mitwirkungspflichten der Beteiligten umfassend ausgeführt: „Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten, wobei eine Überschreitung der Kosten bis zu 3% unschädlich ist (OVG LSA, B. v. 23.04.2009, 4 L 299/07). Nach Auffassung des Gerichts ist die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA ergebenden Kostenüberschreitungsverbot im Zusammenhang mit der Festsetzung des maßgeblichen Gebührensatzes jedenfalls dann in gebührenrechtlichen Streitigkeiten Gegenstand der gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn wie hier die Klägerin einen Verstoß dagegen nicht völlig ohne Substanz rügt bzw. sich ein solcher z. B. deshalb aufdrängt, weil dieser Gegenstand eines anderen Verfahrens war, der Gebührensatz deutlich über dem durchschnittlichen Gebührensatz liegt bzw. eine erhebliche Steigerung gegenüber den Vorjahren zu verzeichnen ist. Diese Pflicht des Gerichts bedingt dann die Beiziehung einer Kalkulation hinsichtlich des maßgeblichen Gebührensatzes. Denn erst dadurch ist das Gericht überhaupt in der Lage, eine mit dem sog. richterlichen Fingerspitzengefühl (dazu BVerwG, U. v. 17.04.2002, 9 CN 1.01, zitiert nach juris) verbundene Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Damit einher geht für die gebührenerhebende Körperschaft die prozessuale Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Hs.2 VwGO), spätestens im gerichtlichen Verfahren die der Ermittlung des Gebührensatzes zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen und ggf. entsprechend inhaltlich zu erläutern (dazu OVG LSA, U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Ungeachtet des Umstandes, dass die vorzulegende Kalkulation nicht nur auf ihre rechnerische Ergebnisrichtigkeit, sondern auch dahingehend überprüfbar ist, ob bei der Ermittlung der Gebühr wesentliche Grundsätze des § 5 Abs. 2, 2a und 3 KAG LSA (Gebührenfähigkeit der angesetzten Kosten, Verteilung von Gesamtkosten nach sachgerechten Schlüsseln auf die jeweilige öffentliche Einrichtung, hinreichende Berücksichtigung des in der Abgabensatzung gewählten Maßstabes etc.) beachtet wurden, genügt ein Beklagter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Gebührenkalkulation lediglich eine Zusammenfassung der Kosten für die öffentliche Einrichtung beinhaltet (so nun ausdrücklich OVG LSA, B. v. 25.07.2011, 4 L 182/10). Denn der Inhalt einer Gebührenkalkulation, ebenso einer solchen im Bereich des Beitragsrechts, ist gesetzlich nicht determiniert. Es handelt sich bei derselben - in erster Linie - um ein Rechenwerk, welches unter Beachtung der abgabenrechtlichen Aspekte geeignet sein muss, den in den einzelnen Vorschriften (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) enthaltenen Ge- und Verboten bei der Ermittlung bzw. der Kontrolle des Gebührensatzes gerecht zu werden. Die der Kalkulation zugrunde liegenden Tatsachen sind dabei als gegeben zu unterstellen, es sei denn, der Kläger wendet Gegenteiliges substantiiert ein bzw. dem Gericht drängt sich dies aus anderen Gründen auf. Im Rahmen der vom Kläger geäußerten substantiierten Einwendungen (zu diesem Erfordernis OVG LSA, B. v. 02.03.2010, 4 L 200/09) obliegt es dem Beklagten, die Kalkulation mit den ihr zugrunde liegenden Tatsachen zu untersetzen und ggf. die bei der Ermittlung des Aufwandes gewählten Methoden (Abschreibungssätze, Verteilungsschlüssel etc.) zu erläutern. Der Pflicht zur Erläuterung kommt deshalb keine formelle, sondern vielmehr eine inhaltliche, den Gebührensatz rechtfertigende Bedeutung zu, weshalb der Ergebnisrichtigkeit eines Gebührensatzes ggf. vom Gericht jedenfalls dann weiter nachzugehen ist, wenn diese im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen nicht auszuschließen ist. Denn das Gericht ist nicht befugt, einen Gebührenbescheid wegen des Verstoßes des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot bereits dann aufzuheben, wenn die „Ergebnisrichtigkeit“ aufgrund des Vorbringens des Beklagten noch in Betracht kommt; anderes gilt ggf. in den Fällen des § 87b VwGO. Anders gewendet, werden der Kalkulation solche Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht von vornherein die „Ergebnisrichtigkeit“ eines Gebührensatzes ausschließen, ist jedoch allein die von der Körperschaft gewählte Methode z. B. für die Verteilung von Kosten bei einer Mehrfachfunktion von Anlageteilen unter dem Gesichtspunkt von § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA rechtlich nicht zulässig, so hat das Gericht der Frage nach der Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes weiter nachzugehen und die Sache spruchreif zu machen. Nur wenn eine Körperschaft in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise nachvollziehbare Angaben zu den der Kalkulation zugrunde liegenden Tatsachen und Methoden macht, auf die das Gericht seine weitere Sachverhaltsaufklärung zu stützen vermag, kann dies im Ausnahmefall bereits die Aufhebung des Gebührenbescheides wegen der nicht feststellbaren Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes rechtfertigen (vgl. OVG LSA, U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Eine Körperschaft kommt aus diesen Gründen der oben skizzierten Mitwirkungspflicht jedenfalls dann nach, wenn sie spätestens in der mündlichen Verhandlung die der Kalkulation zugrunde liegenden Tatsachen und Methoden in der Weise plausibel darlegt, die die vom Kläger geführten Einwendungen gegen die Kalkulation hinreichend zerstreuen. Der Darlegungspflicht hat die Behörde Genüge getan, wenn sie z. B. schlichte „Ausforschungsfragen“ ebenso schlicht beantwortet und die Antwort unter rechtlichen Gesichtspunkten trägt. Auch nötigt einfaches Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen die Behörde nicht, sich mit diesem Aspekt detailliert auseinanderzusetzen. Ob eine Behörde der ihr obliegenden Darlegungslast hinreichend gerecht werden konnte, hängt jedoch nicht entscheidend von der Beurteilung durch den Kläger ab. Vielmehr hat das Gericht dies zu seiner eigenen Überzeugung insbesondere in Anbetracht der vom Kläger erhobenen Rügen zu beurteilen.“ Ausgehend von diesen Erwägungen steht für die Kammer fest, dass die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgelegte Nachkalkulation weder geeignet ist, den streitbefangenen Gebührensatz von 21,33 EUR/m³ zu tragen noch das Gericht hierdurch in die Lage versetzt wird, den maßgebenden Gebührensatz zu ermitteln, mithin dem Beklagten ggf. die Heilung der Satzung – während des gerichtlichen Verfahrens – zu ermöglichen. Zwar sind – wie dargestellt – der Kalkulation zugrunde liegenden Tatsachen als gegeben zu unterstellen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn – wie hier – die Klägerin Gegenteiliges substantiiert einwendet und sich dem Gericht (in der Folge) Entsprechendes aufdrängt. Die vom Beklagten in der Nachberechnung des Gebührensatzes zur dezentralen Entsorgung von Fäkalwasser vorgelegten Grunddaten für das Jahr 2007, nämlich 301 angeschlossene Grundstücke, 881 angeschlossene Einwohner und eine entsorgte Fäkalabwassermenge von 4.776 m³, an deren Richtigkeit der Beklagte trotz Einwandes der Klägerin und der Plausibilisierungsaufforderung der Kammer festgehalten hat, sind durch die Klägerin zu Recht in Frage gestellt worden. Denn unter Zugrundelegung der aus diesem Verfahren bekannten entsorgten Abwassermenge vom klägerischen Grundstück in Höhe von 3.150 m³ (Februar bis Dezember 2007) führt dies ausgehend von ca. 80 Einwohnerwerten zu der unplausiblen Annahme, dass hinsichtlich der restlichen 801 Einwohner lediglich ein Abwasseranfall von 1.626 m³ gegeben war, mithin der durchschnittliche Abwasseranfall je Einwohner pro Jahr bei 2,03 m³ liegt. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass diese jährliche Abwassermenge je Einwohner wesentlich höher ist, mithin die Ermittlung der Abwassermenge durch den Beklagten fehlerbehaftet ist, d.h. – wenn auch unbewusst – unrichtig erfolgte. Nach den Werten des Statistischen Landesamtes des Landes … betrug der Frischwasserverbrauch je Einwohner und Tag im Landkreis … 92,1 l (vgl. www.statistik.sachsen-anhalt.de/apps/StrukturKompass.de ). Dies bedingt einen durchschnittlichen Jahresverbrauch je Einwohner von 33.616,5 l, was 33,6 m³/a entspricht. Auch die vom Beklagten mitgeteilte durchschnittliche jährliche Frischwassermenge je Einwohner von 27,3 m³ stimmt hiermit im Wesentlichen überein, bleibt aber – wie der Wert des Statistischen Landesamtes – hinter dem unter Berücksichtigung der Grunddaten des Beklagten ermittelten jährlichen Abwasseranfalls je Einwohner von nur 2,03 m³ um ein Vielfaches zurück, ohne dass der Beklagte dies dem Gericht nachvollziehbar erläutern und in der Folge verständlich machen konnte. Er zieht sich vielmehr auf die Position zurück, die Zahlen seien so wie sie seien. Dies ist unzureichend und führt auch unter Beachtung der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten bereitgehaltenen, die Abfuhr und Annahme der Abwassermenge von 4.776 m³ bestätigenden Begleitscheine des Jahres 2007 zu keiner anderen Betrachtung. Denn ausgeschlossen wird hierdurch nicht, dass die Dokumentation unvollständig ist, wovon das Gericht bei dieser Sachlage jedoch ausgehen muss. Das Gericht ist weder rechtlich verpflichtet noch in der Lage, etwaige Fehlerquellen bei der Ermittlung der der Kalkulation zugrunde gelegten Abwassermengen aufzuzeigen. Vielmehr ist es an dem Beklagten das Gericht durch einen lückenlosen und schlüssigen Vortrag in Bezug auf die Mengenermittlung davon zu überzeugen, dass derartige Fehlerquellen nicht bestanden haben. Erst wenn das Gericht dies zu seiner Überzeugung ausschließen kann, ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass „die Zahlen sind so wie sind“. Auch wenn man – mit Beklagten – davon ausgeht, dass die Hälfte des jährlichen statistischen Wasserverbrauchs je Einwohner nicht in der Abwasserentsorgung münden (bspw. aufgrund von Beregnung, Verarbeitung, defekter Sammelgruben oder anderweitigen Verbrauchs), erweist sich das in der Nachberechnung berücksichtigte Abwasseraufkommen von nur 4.776 m³ als offensichtlich zu niedrig. Ausgehend von 15 m³/a/Einwohner ergäbe sich bei 800 Einwohnern ein Abwasseraufkommen von 12.000 m³/a. Diese Menge erhöht um die klägerische Abwassermenge von 3.150 m³ würde unter Berücksichtigung des vom Beklagten als feststehend erachteten Gesamtaufwandes von 122.579,05 EUR einen Gebührensatz von unter 9 EUR/m³ ergeben. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten ist es zudem auszuschließen, dass der Gebührenaufwand über dem in der Nachkalkulation mitgeteilten Betrag liegt, d.h. der Dividend in der Berechnungsformel zur Ermittlung des Gebührensatzes (Aufwand (Dividend)/ Menge (Divisor) = Wert des Quotienten) ansteigt. Ausgehend von diesem konstanten Dividenden bewirkt der – zur Überzeugung des Gerichts feststehende – deutlich höhere Divisor einen wesentlich niedrigeren Gebührensatz (vgl. obige Darstellung), so dass die Fehlertoleranzgrenze von 3% offensichtlich überschritten wird, mithin das Kostenüberschreitungsgebot nicht eingehalten ist. Die Aufhebung der Bescheide in Gänze folgt schließlich daraus, dass nach der unterbliebenen Plausibilisierung der Abwassermenge, dem Gericht die Ermittlung des maßgebenden Gebührensatzes – zwecks etwaiger Heilung der hinsichtlich des Gebührensatzes von 21,33 EUR/m³ für das Jahr 2007 unwirksamen AS – nicht möglich ist. Mit Blick auf obige Darstellung kommt es zwar auf die Frage der willentlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Beklagten nicht mehr an. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer jedoch darauf hin, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom Februar 2007 bis Dezember 2007 die öffentliche Einrichtung des Beklagten zur dezentralen Beseitigung des Fäkalabwasser (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AS) tatsächlich und willentlich in Anspruch genommen hat, wobei hinsichtlich der Willentlichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein etwaiger entgegenstehender Wille muss mit Blick auf den satzungsrechtlich statuierten Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, d.h. insbesondere ernsthaft sein und darf nicht zur „leeren Drohung“ verkommen. Letzteres ist hier der Fall. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur dezentralen Beseitigung von Fäkalabwasser im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls geduldet hat. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil der Kammer vom 03.05.2011 – Az.: 9 A 280/08 – Bezug genommen. Auf die Frage, ob die Klägerin über ein altes Wasserrecht hinsichtlich der Kleinkläranlage verfügt hat, kommt es für die streitbefangenen Benutzungsgebühren nicht an, da allein die tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung insoweit maßgebend ist und nicht der Umstand, dass die Klägerin ggf. ihr Abwasser auch hätte anders – nämlich im Wege eines teilbiologischen Klärprozesses – entsorgen lassen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Bescheide, in denen ihr gegenüber Abwassergebühren (dezentrale Entsorgung von Fäkalabwasser) für den Zeitraum des Monats Februar 2007 bis Dezember 2007 erhoben werden. Sie ist seit dem Jahre 2001 Eigentümerin des im Grundbuch von A-Stadt, Blatt unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Grundstücks ...-Straße und A-Stadt, Flur, Flurstücke . Seit Oktober 2004 betreibt sie auf diesem ein Alten- und Pflegeheim. Auf dem Grundstück befindet sich eine Anlage, errichtet als Drei-Kammer-System mit Überlauf in einen Graben nach DIN 4261, die gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis des ... vom 03.02.1958 für 75 EWG ausgelegt war und in die die Klägerin bis zum März/April 2008 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser einleitete. Die Funktionsfähigkeit der Anlage ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Anlage wurde in den 50-er Jahren errichtet. In der Folgezeit ist sie jedenfalls teilweise saniert worden, wobei zwischen den Beteiligten sowohl der Zeitpunkt als auch der Umfang der Sanierung streitig ist. Die als Kleinkläranlage errichtete Anlage verfügt über einen Überlauf, der in den S... einleitet. Am 09.01.2007 stellten ein Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde und zwei Polizeibeamte anlässlich eines Vororttermins in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin fest, dass der Überlauf zur Aufnahme des anfallenden Abwassers durch den Einbau einer schwimmergesteuerten Pumpe reaktiviert worden war und Abwasser aus der dritten Kammer über die Pumpe in den S... gelangte. Die untere Wasserbehörde forderte den Geschäftsführer der Klägerin im Vororttermin auf, die Pumpe außer Betrieb zu nehmen und die Anlage bis auf weiteres als Sammelgrube zu betreiben. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, für die vollständige mobile Entsorgung der Anlage sorgen zu sollen. Die Differenz zwischen der bezogenen Frischwassermenge und Abwassermenge im Zeitraum Februar 2007 bis Dezember 2007 betrug zwischen 800 bis 900 m³ (vgl. Entscheidungsgründe im Urteil der Kammer vom 03.05.2011 – Az.: 9 A 280/08 MD –). Mit der seit Januar 2007 stattfindenden Entsorgung beauftragte der Beklagte die Firma .... Aus den vorgelegten Begleitscheinen, die als Kundenanschrift die Adresse der Klägerin angeben, geht hervor, dass diese während des hier relevanten Zeitraumes vom 02.02.2007 bis 31.12.2007 aus der zu entsorgenden Anlage insgesamt 3.150 m3 Schmutzwasser bei der Kläranlage A-Stadt beziehungsweise der … GmbH entsorgte. Die Begleitscheine enthalten Unterschriften, die die ordnungsgemäße Beförderung und die Annahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung bestätigen sollen. Streitgegenständlich sind hier folgende sechs Bescheide: 1. Mit Bescheid vom 28.08.2007 setzte der Beklagte für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 1.696 m³ im Zeitraum zwischen dem 02.02 2007 und 30.07.2007 eine Gebühr von 36.175,68 EUR fest. 2. Mit Bescheid vom 18.09.2007 setzte der Beklagte für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 300 m³ im Zeitraum zwischen dem 02.08. 2007 und 30.08.2007 eine Gebühr von 6.399,00 EUR fest. 3. Mit Bescheid vom 15.10.2007 setzte der Beklagte für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 289 m³ im Zeitraum zwischen dem 03.09. 2007 und 27.09.2007 eine Gebühr von 6.164,37 EUR fest. 4. Mit Bescheid vom 19.11.2007 setzte der Beklagte für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 274 m³ im Zeitraum zwischen dem 01.10. 2007 und 29.10.2007 eine Gebühr von 5.844,42 EUR fest. 5. Mit Bescheid vom 18.12.2007 setzte der Beklagte für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 302 m³ im Zeitraum zwischen dem 01.11.2007 und 29.11.2007 eine Gebühr von 6.441,66 EUR fest. 6. Mit Bescheid vom 21.01.2008 setzte der Beklagte für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 289 m³ im Zeitraum zwischen dem 03.12.2007 und 31.12.2007 eine Gebühr von 6.164,37 EUR fest. Den vorbezeichneten Bescheiden legte der Beklagte einen Gebührensatz von 21,33 EUR/m³ zugrunde. Die Klägerin hat hiergegen jeweils fristgerecht Widerspruch erhoben. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, keinen Auftrag erteilt zu haben, und dass aufgrund der Existenz einer Kleinkläranlage nur einmal jährlich Fäkalschlamm abzufahren sei. Daher sei die Berechnung der Entsorgung von Fäkalabwasser aus einer Sammelgrube nicht gerechtfertigt. Mit jeweiligem Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.03.2011 zugestellt, wies der Beklagte die Widersprüche unter Ablehnung des gleichzeitig gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht am 29.03.2011 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die vom Beklagten vorgelegte „Nachberechnung“ der dezentralen Abwassergebühr für das Jahr 2007 weder glaubhaft noch plausibel sei. Der Beklagte gehe für die Entsorgung von Fäkalwasser aus privaten abflusslosen Sammelgruben von 301 Grundstücken und 881 Einwohnern aus, demgegenüber soll die entsorgte Fäkalwassermenge nur 4.776 m³ betragen, wobei allein beim klägerische Grundstück 3.150 m³ – mit ca. 80 Einwohnern – abgerechnet worden seien. Für die restlichen 800 Einwohner würde nur ein Abwasseranfall von 1.626 m³ verbleiben, was einen Abwasseranfall pro Person und Jahr von 2,03 m³ bedeute. Dies sei zu gering, so dass entweder die Kalkulation grob falsch sei oder doch nicht die Mengen bei der Klägerin abgefahren worden seien, die in den Bescheiden niedergelegt seien. Nicht sie – die Klägerin – müsse die Abfuhr höherer Abwassermengen im Verbandsgebiet darlegen und unter Beweis stellen, sondern es sei die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beklagten, die Plausibilität ihrer Kalkulation darzulegen. Schließlich werde auch die Höhe des der Nachkalkulation des Gebührensatzes zugrunde gelegten Aufwands bestritten, dieser dürfte geringer sein. Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 28.08.2007, 18.09.2007, 15.10.2007, 19.11.2007, 18.12.2007 und 21.01.2008 sowie die Widerspruchsbescheide vom 23.02.2011 – zugestellt am 01.03.2011 – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Bescheide und ergänzt, dass eine Vorauskalkulation für den maßgebenden Zeitraum nicht vorliege und eine Nachberechnung anhand von „harten“ Zahlen vorgenommen worden sei. Er – der Beklagte – habe exakt die abgefahrenen Mengen zugrunde gelegt; die Zahlen seien so wie sie seien, dies würden die Begleitscheine belegen. Die nachberechnete kostendeckende Gebühr betrage sogar 25,67 EUR/m³ anstelle der 21,33 EUR/m³, so dass eine Unterdeckung vorliege. Bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ein weiterer Bescheid des Beklagten vom 14.02.2008, mit dem für die mobile Entsorgung einer Sammelgrube ausgehend von einer Menge von 270 m³ im Zeitraum zwischen dem 07. und 31.01.2008 Gebühren in Höhe von insgesamt 5.759,10 EUR festgesetzt worden waren. Das Gericht hat mit Urteil vom 03.05.2011 (Az.: 9 A 280/08 MD) die von der Klägerin hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG LSA mit Beschluss vom 02.08.2012 abgelehnt (Az.:4 L 101/11). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang nebst Gebührenkalkulation (Zeitraum 2001 bis 2003) des Beklagten sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 9 A 280/08 MD verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.