OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 182/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0725.4L182.10.0A
8mal zitiert
19Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von (Rechnungs-)Belegen bzw. eines Verweises darauf - ist zwar hilfreich und empfehlenswert, aber jedenfalls nicht zwingend Teil einer Nachberechnung. Es ist ausreichend, wenn die Behörde - falls das Gericht nicht schon entsprechende Anordnungen getroffen hat - im Klageverfahren auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen eine entsprechende Darlegung vornimmt, wobei die Anforderungen an die Substanziierung nach dem Grad der Aufschlüsselung steigen. Eine unsubstanziierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen, um die Richtigkeit der Nachberechnung zu überprüfen.(Rn.20) 2. Eine bis zur gerichtlichen Entscheidung anhaltende Untätigkeit der Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage kann über § 155 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Eine solche Vorgehensweise kommt aber bei einem unterlassenen Widerspruchsbescheid nur dann in Betracht, wenn der Kläger nach der Klageerhebung und vor der Entscheidung des Gerichts (immer noch) keine ausreichende Kenntnis von den entscheidungserheblichen Gründen der Behörde hinsichtlich seines Widerspruchs erlangt hatte.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von (Rechnungs-)Belegen bzw. eines Verweises darauf - ist zwar hilfreich und empfehlenswert, aber jedenfalls nicht zwingend Teil einer Nachberechnung. Es ist ausreichend, wenn die Behörde - falls das Gericht nicht schon entsprechende Anordnungen getroffen hat - im Klageverfahren auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen eine entsprechende Darlegung vornimmt, wobei die Anforderungen an die Substanziierung nach dem Grad der Aufschlüsselung steigen. Eine unsubstanziierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen, um die Richtigkeit der Nachberechnung zu überprüfen.(Rn.20) 2. Eine bis zur gerichtlichen Entscheidung anhaltende Untätigkeit der Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage kann über § 155 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Eine solche Vorgehensweise kommt aber bei einem unterlassenen Widerspruchsbescheid nur dann in Betracht, wenn der Kläger nach der Klageerhebung und vor der Entscheidung des Gerichts (immer noch) keine ausreichende Kenntnis von den entscheidungserheblichen Gründen der Behörde hinsichtlich seines Widerspruchs erlangt hatte.(Rn.28) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger hat nicht in hinreichender Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. a) Nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, bei den Kläranlagen „Schützenplatz“ und „Rothenfurter Wand“ handele es sich als sog. Gruppenkleinkläranlagen um Anlagen zur dezentralen Entsorgung, die der Abwasserzweckverband S. als Rechtsvorgänger des Beklagten in (ermessens)fehlerhafter Weise mit der Containerkläranlage „A-Stadt“ zu einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zusammengefasst habe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Satzung des AZV S. über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung vom 21. Februar 2005 - AABS 2005 - betrieb der AZV S. als Rechtsvorgänger des Beklagten im Gemeindegebiet der Gemeinde A-Stadt (mit Ausnahme des Ortes L.) eine rechtliche selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Daneben betrieb der Verband, wie sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 5 und 6 der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV S. vom 21. Februar 2005 - ABS 2005 - ergibt, auch eine Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Denn in § 1 Abs. 2 ABS 2005 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Abwasserbeseitigung mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlage) erfolgt, und in § 1 Abs. 5 und 6 ABS 2005 wird jeweils aufgeführt, was zur zentralen bzw. dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehört. Zudem bestanden in den §§ 14 und 15 ABS 2005 „Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage“. Eine von dem Kläger behauptete Zusammenfassung von zentralen und dezentralen Abwasseranlagen zu „einer öffentlichen Einrichtung“ lag damit gerade nicht vor. Soweit in § 1 Abs. 1 ABS 2005 nur der Betrieb von „Anlagen zur zentralen Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung“ aufgeführt wird, handelte es sich danach um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Es kann offen bleiben, ob schon durch § 2 Abs. 5 Buchst. b ABS 2005, wonach zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage unter anderem ausdrücklich Klärwerke gehören, eine satzungsrechtliche Zuordnung der Kläranlagen „Schützenplatz“ und „Rothenfurter Wand“ zur öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung stattgefunden hat. Jedenfalls würde eine solche Zuordnung im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. September 2008 - 2 LB 2/08 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 951 ff., m. w. N.) dargestellt hat, ist das Willkürverbot des Art. 3 GG dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar sind. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht festgestellt, dass die drei in Rede stehenden Kläranlagen durchaus vergleichbare Entwässerungssysteme darstellen, weil dort nicht vorgeklärtes Schmutzwasser über Leitungen gesammelt, (vor)behandelt und in den Vorfluter geleitet oder - bzw. teilweise der Fäkalschlamm - zur Endbehandlung in die Kläranlage D-Stadt gefahren wurde. Demgegenüber bestand mit den zur dezentralen Einrichtung des AZV S. zusammengefassten Anlagen gerade keine solche Vergleichbarkeit. Denn nach § 1 Abs. 6 ABS 2005 gehörten dazu alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. Die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke über Leitungen mit den auf anderen Grundstücken befindlichen drei Kläranlagen verbunden waren, hatten also gegenüber den Grundstückseigentümern, die ihre Abwässer über auf den eigenen Grundstücken befindliche Hauskläranlagen oder Sammelgruben entsorgten, eine deutlich unterschiedliche Vorteilssituation. Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger schon nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt. Seine Ausführungen zur grundsätzlichen Unterscheidung zwischen dezentraler und zentraler Entsorgung, zur Entstehungsgeschichte der betroffenen Kläranlagen, zu Publikationen über Gruppenkleinkläranlagen sowie zu dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV S. aus dem Jahr 2007 greifen angesichts der oben dargestellten Maßgaben zu kurz. Er legt gerade nicht dar, woraus sich ergibt, dass die Kläranlagen „Schützenplatz“ und „Rothenfurter Wand“ einerseits und die Containerkläranlage „A-Stadt“ andererseits den an sie angeschlossenen Grundstücken so unterschiedliche Vorteile geboten haben, dass sie nicht vergleichbar gewesen sind und eine Zusammenfassung mit anderen Anlagen(teilen) zu einer öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen war. Nicht entschieden werden muss danach, ob eine Kläranlage, an die mehrere nutzungsberechtigte Grundstücke angeschlossen sind und die zur Aufnahme des gesamten auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers bestimmt ist, stets als zentrale Abwasserbeseitigungsanlage (i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) bzw. als Teil einer Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung anzusehen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -, zit. nach JURIS). b) Eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23. April 2009 - 4 L 299/07 -; Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 - und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS) entschieden hat, ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Denn der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz ist nur dann unwirksam, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Die als „Nachkalkulationen“ bezeichneten Nachberechnungen des Beklagten mit Stand 22. Januar 2010, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein gestützt hat, stellen prüffähige Gebührenbedarfsberechnungen dar, weil sie die grundlegenden Angaben zur Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots enthalten und nicht solche Lücken aufweisen oder so verworren sind, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichstehen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2009 - 4 L 96/09 -; Beschl. v. 11. April 2007 - 4 L 409/06 -, zit. nach JURIS). Soweit der Kläger auf einen angeblichen Widerspruch in schriftsätzlichen Aussagen des Beklagten zu der Bedeutung der in einem Ordner gesammelten Rechnungen und anderen Belege verweist, ist schon fraglich, ob dieser Widerspruch tatsächlich besteht. Jedenfalls aber bleibt völlig offen, welche rechtliche Folge aus einem solchen widersprüchlichen Vortrag zu ziehen wäre. Dass in den Nachberechnungen nicht erläutert wird, welcher Anteil von den allgemeinen Abwasserkosten „tatsächlich auf die Kostengruppen Niederschlagswasserbeseitigung und Kleineinleiter“ entfällt, liegt daran, dass - wie es in den Berechnungen auch dargestellt wird - diese Kosten nach vier verschiedenen Verteilungsschlüsseln zunächst auf die Abwassergruppen (Gemeinden) und dann weiter innerhalb der Abwassergruppen auf die Niederschlagswasserbeseitigung, die Kleineinleiter und die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt ist. Einer der Schlüssel enthielt eine gleichmäßige Aufteilung, ein anderer Schlüssel eine direkte Zuordnung und die beiden letzten Schlüssel eine prozentuale Verteilung. Die letztlich erfolgte cent-genaue Verteilung der allgemeinen Abwasserkosten ist danach im Gegensatz zur Ansicht des Klägers gerade nicht „überraschend“ und stellt auch keinen Widerspruch zu dem Vorbringen des Beklagten dar, die allgemeinen Abwasserkosten seien nicht ohne weiteres direkt zuzuordnen. Soweit der Kläger rügt, die Gebührenfähigkeit dieses Betrages „stehe schon grundsätzlich infrage“ und die prozentualen Umlageschlüssel seien „in ihrer Zulässigkeit höchst zweifelhaft“, legt er nicht weiter dar, woraus sich die jeweilige Rechtswidrigkeit ergeben sollte. Seine Behauptung, die prozentualen Umlageschlüssel seien vom Beklagten nicht näher erläutert worden, wird durch die Darstellung zu den einzelnen Umlageschlüsseln unter Nr. 6 der Nachberechnungen widerlegt. Dass in die Nachberechnungen der Gebührensätze für die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung der Aufwand für die Kläranlagen „Schützenplatz“ und „Rothenfurter Wand“ eingestellt worden ist, ist nach den obigen Darlegungen unter 1. a) nicht zu beanstanden. Der Posten „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ in den Nachberechnungen ist im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers nicht „gänzlich unklar“, sondern beinhaltet eine Zusammenfassung verschiedener anderer Kostenpositionen zu den Kläranlagen (u. a. „andere Fremdleistungen“ und „Entsorgungs-/Verwertungsaufwand“). Keinen Erfolg hat der Kläger, soweit er geltend macht, die Aufwendungen für „andere Fremdleistungen“ seien „weder näher erläutert noch sonst nachgewiesen“. Für den Kalkulationszeitraum 2005 muss dem schon nicht weiter nachgegangen werden. Ausgehend von den ansatzfähigen Kosten unter Nr. 5 der Nachberechnung läge bei einer Streichung dieser Kosten (16.487,86 €) der höchstzulässige Gebührensatz für die Leistungsgebühr (3,32 €/m3) immer noch über dem tatsächlich festgesetzten Gebührensatz von 2,55 €/m3. Für den Kalkulationszeitraum 2006 handelt es sich bei den Posten „andere Fremdleistungen“ (17.122,88 €) und „Sonstige Fremdleistungen Wartung/Verträge“ (881,65 €) ausweislich der vom Beklagten dem Verwaltungsgericht in einem Ordner vorgelegten Rechnungen und sonstigen Belege um Kosten für die Wartung, Reparatur und Reinigung der Kläranlagen sowie um sonstige Kosten für den Betrieb dieser Anlagen (z.B. Hausmeisterkosten, Abfallgebühren), die nicht den anderen Posten „Laborleistungen“ und „Entsorgungs-/Verwertungsaufwand“ zuzuordnen sind. Trotz der nur in geringsten Ansätzen vorhandenen Gliederung des Inhalts dieses Ordners, die - gerade nach den insoweit gegebenen Auflagen und Hinweisen des Verwaltungsgerichts - erhebliche Zweifel an dem Willen des Beklagten zur Vorlage nachvollziehbarer Kalkulationsunterlagen aufwirft, liegen schon nach einer überschlägigen Kontrolle Rechnungen und weitere Belege für die beiden Posten „andere Fremdleistungen“ und „Sonstige Fremdleistungen Wartung/Verträge“ in einer Höhe von etwas über 15.000,- € vor, so dass selbst bei einer Streichung des Restbetrages der höchstzulässige Gebührensatz für die Leistungsgebühr ebenfalls immer noch über dem tatsächlich festgesetzten Gebührensatz von 2,55 €/m3 läge. Die unterschiedlichen Werte für den „Arbeitspreis pro m3“ in den Nr. 5 und Nr. 7 der Nachberechnungen ergeben sich allein daraus, dass der Beklagte unter Nr. 7 jeweils nur die variablen Kosten für die Berechnung des höchstzulässigen Gebührensatzes für die Leistungsgebühr herangezogen hat. Warum nach Ansicht des Klägers „diese Tatsache belegt, dass es vorliegend an einer klaren und transparenten Nachkalkulation der Gebührensätze für die Grundgebühr und die Arbeitsgebühr im hier relevanten Gebührenzeitraum fehlt und der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis (kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot) nicht erbracht hat“, bleibt offen. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte bleibe „auch mit Schriftsatz vom 15. März 2010 einer detaillierten Erläuterung der von ihm in Ansatz gebrachten Kostenpositionen (vgl. die Kritik mit den Schriftsätzen vom 7. Juli 2009 und 11. Februar 2010) schuldig“, fehlt es schon an einer Benennung der in Frage stehenden Kostenpositionen. Ein Verweis auf den Inhalt vorinstanzlicher Schriftsätze ist nicht ausreichend. Der Kläger dringt weiterhin nicht mit seinem Einwand durch, die Nachberechnungen enthielten „lediglich eine Zusammenstellung von Zwischensummen und Gesamtsummen, welche aus sich heraus weder plausibel noch nachprüfbar seien“ und gerade keine „Detailzusammenstellungen unter Bezugnahme auf konkrete Rechnungen, konkrete Rechnungsdaten und konkrete Leistungsempfänger sowie Leistungsinhalte“ bzw. die Nachberechnungen würden „für sich genommen keinen vollständigen und fehlerfreien Nachweis der tatsächlich entstandenen und gebührenfähigen Aufwendungen“ erbringen. Eine über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von (Rechnungs-)Belegen bzw. eines Verweises darauf - ist zwar hilfreich und empfehlenswert, aber jedenfalls nicht zwingend Teil einer Nachberechnung. Denn eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung muss gerade nicht ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein. Es ist ausreichend, wenn die Behörde - falls das Gericht nicht schon entsprechende Anordnungen getroffen hat - im Klageverfahren auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen eine entsprechende Darlegung vornimmt, wobei die Anforderungen an die Substanziierung nach dem Grad der Aufschlüsselung steigen. Eine unsubstanziierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen, um die Richtigkeit der Nachberechnung zu überprüfen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten des Klägers angelegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 200/09 -; vgl. dazu auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. August 2010 - 20 ZB 10.1341 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Februar 2011 - 2 S 2251/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers war ihm bzw. seiner Prozessbevollmächtigten eine solche Prüfung trotz der Mängel in der Zusammenstellung der Rechnungen und weiteren Belege auch möglich. Weder die Tatsache, dass es sich um Kopien handelt, noch der Umstand, dass einzelne Rechnungen und Belege nicht gebührenfähigen Aufwand betreffen, noch das - allerdings nicht nachvollziehbare - Fehlen einer Gliederung hinderten an einer Prüfung, ob die in den Nachberechnungen angeführten Kostenpositionen von den Rechnungen oder anderen Belegen in dem Ordner untersetzt waren. Auch die nicht weiter substanziierte Äußerung „erheblicher Zweifel“ des Klägers an der Vollständigkeit der Zusammenstellung ist nicht ausreichend, um die Nachberechnung hinreichend in Frage zu stellen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass einzelne vom Kläger „bezweifelte“ Aufwendungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert worden seien. Dazu hat der Kläger in der Antragsbegründung sogar selbst erklärt, „Detailzusammenstellungen von Aufwands- und Kostenpositionen“ hätten von einer Angestellten des Betriebsführers in der mündlichen Verhandlung in einem Laptop aufgerufen werden können. Seine Behauptung, der Beklagte habe in den Nachberechnungen keine Betriebsabrechnung mit „harten Zahlen“ verwendet, belegt der Kläger nicht. Sein pauschaler Verweis auf das „Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2010“ reicht angesichts der detaillierten Vorgaben des Verwaltungsgerichts in seinen Auflagen und Hinweisen nicht aus anzunehmen, der Beklagte sei lediglich von Prognosen ausgegangen. Der Einwand, die Nachberechnungen differenzierten nicht „zwischen der Grundgebühr und der Abwassergebühr“, ist zwar insoweit zutreffend, als der Beklagte in Bezug auf die Grundgebühr lediglich für die beiden Kalkulationszeiträume die Summe der Fixkosten und der Erlöse aus der Grundgebühr angegeben hat. Es fehlt aber an jeglichen Darlegungen des Klägers, warum die Höhe der Grundgebührensätze angesichts der angegebenen Fixkosten und des vom Beklagten errechneten Defizits gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Seine Rüge, dass hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG LSA vorliege, führt der Kläger ebenfalls nicht weiter aus. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar oder dargelegt, warum die Grundgebühr insoweit fehlerhaft sein soll. c) Dass die Ausführungen des Verwaltungsgericht zur Rechtmäßigkeit der Bildung von Abwassergruppen nach Ansicht des Klägers „nicht in Zusammenhang mit konkretem Vortrag“ von seiner Seite stehen und er diese Aufteilung nicht beanstandet habe, lässt völlig offen, warum diese Ausführungen fehlerhaft sein sollen. d) Soweit der Kläger hinsichtlich der in den Nachberechnungen gebildeten Kalkulationszeiträume mehrere rechtliche Fragen aufwirft und vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „sich zu dieser Fragestellung ausweislich der vorliegenden Urteilsgründe keinerlei vertiefte Gedanken gemacht“ und dies begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, verkennt er die Anforderungen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu stellen sind. Denn die Berufung ist gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Daraus folgt hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Verpflichtung des Klägers aufzuzeigen, dass und warum ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der angegriffenen Entscheidung bestehen. Die bloße Benennung rechtlicher Probleme genügt dazu aber ersichtlich nicht, selbst wenn sich die Vorinstanz mit diesen Problemen nicht auseinander gesetzt haben sollte. e) Obwohl gegenüber dem Kläger auch während des Klageverfahrens kein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, musste das Verwaltungsgericht nicht in Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegen. Zwar kann nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des beschließenden Senats vom 28. April 2006 (- 4 L 365/05 -, zit. nach JURIS) eine bis zur gerichtlichen Entscheidung anhaltende Untätigkeit der Behörde über § 155 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden (vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rdnr. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 161 Fn. 67). Eine solche Vorgehensweise kommt aber bei einem unterlassenen Widerspruchsbescheid nur dann in Betracht, wenn der Kläger nach der Klageerhebung und vor der Entscheidung des Gerichts (immer noch) keine ausreichende Kenntnis von den entscheidungserheblichen Gründen der Behörde hinsichtlich seines Widerspruchs erlangt hatte. Dies war hier auf Grund der Schriftsätze des Beklagten und der durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nicht der Fall. 2. Der Kläger hat ebenfalls nicht mit Erfolg das Bestehen von Verfahrensfehlern i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. a) Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung liegt nicht vor. Es ist schon fraglich, ob der Kläger in ausreichender Weise dargelegt hat, welche (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen. Seine Auflistung schriftsätzlicher Beweisangebote und der Verweis auf seine Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens enthält keine Aussage zu der Frage, worüber überhaupt jeweils Beweis erhoben werden sollte. Jedenfalls hat der schon im Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger angesichts des Fehlens von Beweisanträgen nicht erläutert, warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - und Beschl. v. 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Der Kläger hat gerade nicht konkret erklärt, zu welchen Punkten er Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag soweit untersetzt hat, dass das Verwaltungsgericht dem jeweiligen Einwand hätte nachgehen müssen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass die dem Gericht obliegende Pflicht, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dafür von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, sich vermindern kann, wenn die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten verletzen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. April 2011 - 9 B 63/10 -, m. w. N.; Beschl. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, jeweils zit. nach JURIS). Die pauschale Rüge der Ungeeignetheit der Nachberechnungen durch den Kläger war - wie oben dargelegt - von vornherein nicht ausreichend, um die Nachberechnungen in Zweifel zu ziehen oder das Verwaltungsgericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu verpflichten b) Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Übergehens seiner in einem Schriftsatz vom 7. Juli 2009 geäußerten Kritik zur Festsetzung der Grundgebühren trotz der Geltendmachung im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auslegen würde, hätte er keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat wesentlichen Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 -; Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - jeweils zit. nach JURIS m. w. N.). Danach ist aber nicht hinreichend dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Wesentliche, das Kernvorbringen des Klägers darstellende Tatsachen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 16. September 2009 - 2 BvR 2394/08 -, zit. nach JURIS) hatte er mit dem von ihm genannten Vortrag schon deshalb nicht geltend gemacht, weil er diese Überlegungen zu der Festsetzung der Grundgebühren in den nach dem Trennungsbeschluss eingegangenen Schriftsätzen vom 15. Januar, 11. Februar, 7. April, 5. Juli und 15. Juli 2010 nicht mehr aufgegriffen, sondern lediglich einmal mit Schriftsatz vom 7. April 2010 auf den Schriftsatz vom 7. Juli 2009 pauschal verwiesen hat. Zudem bezog sich der Schriftsatz vom 7. Juli 2009 auf „Nachkalkulationen“ mit Stand 10. Dezember 2008. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).