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Beschluss

9 B 442/19

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Überstellung eines Asylsuchenden nach der Dublin III-VO nach Griechenland ist zulässig, wenn im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen ist.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überstellung eines Asylsuchenden nach der Dublin III-VO nach Griechenland ist zulässig, wenn im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen ist.(Rn.9) Die am 03.10.2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Antragstellerin wendet sich mit ihrem – gleichzeitig mit der Klage (Az. 9 A 441/19 MD) – am 25.11.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach Griechenland des Bescheids vom 13.11.2019. Mit dem der Antragstellerin am 18.11.2019 zugegangenen Bescheid wurde das Asylgesuch der Antragstellerin aufgrund ihres zuvor in Griechenland am 21.12.2018 gestellten Asylgesuchs als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Griechenland angeordnet (Ziffer 3), und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Antragsstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG statthaft, da nach § 75 AsylG die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die einwöchige Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 AsylG wurde eingehalten. Der Antrag ist unbegründet. 1) Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bei einem offenen Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 AsylG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO angeordnet hat und es deshalb besondere Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das Vollzugsinteresse zu bewerten, wenn infolge der Abschiebung eine Verletzung von Grundrechten aus der EU-Grundrechte-Charta (EuGrCH) nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offenkundigkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EuGrCh nicht in Einklang stehende Umstände bestehen. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im fachgerichtlichen (Eil-)verfahren haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 4 EuGrCH und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. Geht es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK, so kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Unter diesen Voraussetzungen kann es geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, B. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19). 2) Die Abschiebungsanordnung erweist sich nach diesem Maßstab als rechtmäßig. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 4 EuGrCH kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. a) Vorliegend ist Griechenland nach der Dublin III-VO zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Zuständigkeit Griechenlands ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO. Denn die Antragstellerin hatte bereits in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die griechischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 07.11.2019 auch ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung dieses Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO. b) Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 2, UA 2, UA 3 Dublin III-VO entfallen. Denn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Griechenland weisen keine systemischen Mängel auf, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EuGrCh, Art. 3 EMRK für die Antragstellerin mit sich bringen. aa) Geht es um die Frage, ob einem in der Bundesrepublik Deutschland Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine konventionswidrige Behandlung droht, sind an die Feststellung eines Abschiebungshindernisses besondere Anforderungen zu stellen. Denn wegen des insoweit geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die europarechtlich implementierten und dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Wertesystems die Vermutung, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EuGrCH, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der EMRK steht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Wertesystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln des gemeinsamen Wertesystems der Abschiebung auch von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar (vgl. EuGH, Urteile vom 21. 12.2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) - sowie vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -; alle juris), zumal es sich bei Art. 3 EMRK im Kern um ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Mitgliedsstaat zu gewährenden Existenzgrundlagen und nicht um ein individuelles Leistungsrecht der einzelnen Person auf bestimmte Staatsleistungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, bzw. Art. 4 EuGrCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist vor dem Hintergrund der abzuverlangenden Eigeninitiative grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Fehlen von Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, U. v. 08.08.2018 - 1 B 25718 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, beide juris). Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EuGrCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Aus diesem Grunde reichen allein große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder der Umstand, dass im abschiebenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und/oder dort die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem Zielstaat der Abschiebung nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EuGrCh zu begründen. Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzbedürftigen und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz gewährt bekommen haben, in dem Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel über familiäre Verbindungen nicht verfügen (vgl. EuGH, Urteile v. 19.03.2019, a. a. O.). Bei der Frage, wann die oben aufgezeigte Schwelle erreicht ist, ist deshalb zwingend auch auf persönliche Umstände abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Asylsuchenden um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Gleiches gilt für vulnerable Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, weshalb die oben aufgezeigte Erheblichkeitsschwelle bereits früher erreicht sein kann, da ihren Bedürfnissen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, B. v. 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 -, juris). Dies liegt darin begründet, dass die Frage, ob eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend und damit als gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EuGrCh verstoßend einzustufen ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt (vgl. EGMR, U. v. 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -; v. 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) - sowie v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, alle juris). Einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 4 EuGrCh kann im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der abschiebende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. bb) Die gegenwärtige Erkenntnislage zum Asylverfahren und den diesbezüglichen Aufnahmebedingungen in Griechenland ergibt Folgendes: Nachdem in Urteilen des EGMR und des EuGH im Jahre 2011 festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweist, wurden auch durch die Bundesrepublik Deutschland Dublin-Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland ausgesetzt. Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 21.01.2011 (Az. 30696/09, juris) fest, dass der UNHCR, der Europäische Menschenrechtskommissar sowie viele internationale Nichtregierungsorganisationen seit vielen Jahren wiederholt und übereinstimmend berichteten, dass die griechischen Gesetze in der Praxis nicht angewendet würden. Asylverfahren würden erhebliche strukturelle Mängel aufweisen, weshalb Asylbewerber sehr geringe Chancen hätten, dass ihr Antrag und ihre Beschwerde nach der Konvention von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft würden. Mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs seien sie letztlich nicht gegen eine willkürliche Abschiebung in ihr Herkunftsland geschützt. Zudem stellte der EGMR in dem Urteil fest, dass nach Berichten internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern ohne Angabe von Gründen und unter inakzeptablen Bedingungen eine verbreitete Praxis griechischer Behörden sei. Zudem seien nach einer von Februar bis April 2010 durchgeführten Studie alle vom UNHCR befragten Dublin-Asylbewerber obdachlos gewesen und viele hätten in Parks oder leerstehenden Gebäuden gelebt. Der EGMR wertete die damaligen Existenzbedingungen in dem betreffenden Fall als Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die Europäische Kommission empfahl am 08.12.2016, Dublin-Rückführungen schrittweise wieder aufzunehmen für Personen, die ab dem 15.03.2017 in Griechenland einreisen oder für die Griechenland ab dem 15.03.2017 nach den Dublin-Kriterien zuständig ist. Sie forderte dazu jedoch für jede zu überstellende Person individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden, dass die Asylbewerber in geeigneter Weise untergebracht werden und ihr Asylantrag dem EU-Recht entsprechend behandelt werde. Vulnerable Personen sollten ihrer Empfehlung nach vorläufig nicht nach Griechenland überstellt werden. Hintergrund für diese Empfehlung war, dass die Kommission festgestellt hatte, dass Griechenland beim Aufbau der wesentlichen rechtlichen und institutionellen Strukturen für ein ordnungsgemäßes funktionierendes Asylsystem erhebliche Fortschritte erzielt habe. Insbesondere habe Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität zuletzt beträchtlich erhöht. Es seien mehr Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen geschaffen worden. Griechenland habe die Kapazität des Asyldienstes ausgebaut und bei der Einrichtung von regionalen Asylbüros deutliche Verbesserungen zu verzeichnen gehabt. Mit der Einrichtung einer Rechtsbehelfsbehörde und von Rechtsbehelfsausschüssen im April 2016 seien Fortschritte dahingehend erzielt worden, dass Asylbewerber wirksamen Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag haben. Zugleich sei die Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsberatung für Asylbewerber, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, im griechischen Recht verankert worden. Da die Kommission jedoch noch eine Reihe von Defiziten feststellte, empfahl sie seinerzeit keine uneingeschränkte Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland. Als noch zu ergreifende Maßnahmen zählte die Kommission insbesondere die Schaffung weiterer offener (winterfester) Aufnahmeeinrichtungen, die Schaffung von Strukturen für schutzbedürftige Asylbewerber wie ein Vormundschaftssystem und eine effektive Umsetzung der Vorschriften über die unentgeltliche Rechtsberatung auf. Der UNHCR erklärte im April 2017 ausdrücklich, keine Einwendungen gegen die von der Europäischen Kommission ausgesprochene Empfehlung zu haben. Er führte aus, dass das Asylsystem in Griechenland seit 2013 fundamental umstrukturiert worden sei. Unter anderem gebe es mittlerweile sehr viel höhere Anerkennungsraten und weitaus mehr Asylbehörden als zuvor, teilweise gebe es mittlerweile kostenlose Rechtsberatung und von Oktober 2015 bis Ende 2016 seien die Aufnahmekapazitäten auf dem Festland von 1.000 auf 50.000 ausgebaut worden (Dokument des Europarates, „Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR’s submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece“, abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/595675554.pdf). Allgemein zugänglichen Quellen lässt sich entnehmen, dass die Zahl der Flüchtlinge derzeit in Griechenland wieder stark gestiegen ist. Die Flüchtlingslager auf den griechischen Inseln sind sämtlich überfüllt. Beispielsweise halten sich im Flüchtlingslager Moria, das für etwa 3.000 Menschen konzipiert ist, mindestens 9.000 Menschen auf – wobei die Erkenntnisquellen teilweise sogar von bis zu 14.000 Menschen ausgehen. In Moria lebt der Großteil der Bewohner aufgrund dieser Überfüllung nicht im Lager selbst, sondern in den benachbarten Olivenhainen in Zelten. Gelegentlich gibt es kein fließendes Wasser mehr an den notdürftigen Waschplätzen. Im Flüchtlingslager auf Samos leben derzeit etwa 6.000 bis 7.000 Menschen, wobei das Lager für etwa 600 Menschen konzipiert ist. Die Bewohner halten sich zu Tausenden außerhalb des Camps in selbst gebauten, notdürftigen Behausungen aus Pappkartons, Holz und Plastik auf. Es kam zu Großbränden in den Lagern. Die Versorgung mit Wasser und genügend Nahrung funktioniert gerade noch, doch medizinische Hilfe gibt es oft nicht mal mehr für schwer kranke Personen oder Schwangere. Die Organisation Ärzte der Welt weißt seit Februar 2017 auf die schweren Risiken für die Gesundheit hin, denen die Menschen in den Flüchtlingslagern ausgesetzt sind. Es sind mehrere Menschen gestorben, von denen die Ärzte davon ausgehen, dass die schlechten Lebensbedingungen in den Lagern den Tod befördert haben. Die Regierung plant - aufgrund der Überfüllung der Lager auf den Inseln - bis Ende diesen Jahres 20.000 Menschen von den Inseln auf das Festland zu bringen. Angesichts der überfüllten Auffanglager sieht die EU-Kommission erneut dringenden Handlungsbedarf der griechischen Behörden und fordert mehr Rückführungen in die Türkei. cc) Aufgrund der obigen Erkenntnisse und der Umstände im vorliegenden Fall liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vor, dass konkret der Antragstellerin während ihres Asylverfahrens eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht. Zwar verlangt der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen festgestellt wurden für die nun gegenteilige Annahme eine hinreichende Tatschengrundlage, die den Schluss zulässt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat seitdem erheblich verbessert haben (so auch VG Dresden, B. v. 16.11.2017 - Az. 6 L 1187/17.A, juris). Aufgrund der obigen Erkenntnislage ist festzustellen, dass sich das Asylsystem Griechenlands im Vergleich zur Lage in 2011 erheblich verbessert hat. Auch bei den Aufnahmebedingungen hat es Verbesserungen gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese aufgrund der derzeit gestiegenen Flüchtlingszahlen in Griechenland wieder prekärer geworden sind. Ob die erfolgten Verbesserungen ausreichend sind, um die in der Vergangenheit festgestellten systemischen Mängel in der Weise zu beseitigen, dass eine Überstellung auch ohne individuelle Zusicherung erfolgen kann, kann jedoch dahinstehen. Denn eine solche liegt hier vor. Dies ist rechtlich deshalb ausreichend, da die in einem Mitgliedstaat bestehenden systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO nur dann rechtlich beachtlich sind, wenn diese zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen. Im Allgemeinen bestehende systemische Mängel müssen sich konkret auf die Antragstellerin auswirken können, so dass gerade für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht (vgl. VG Regensburg, B. v. 16.08.2018 - RN 13 S 18.50524; VG Dresden, B. v. 16.11.2017 - 6 L 1187/17.A; beide juris). Aus der den systemischen Mängeln immanenten abstrakten Gefahr muss dem Asylsuchenden darüber hinaus im Einzelfall die individuelle Gefahr eines Schadenseintritts drohen (so auch VG Dresden a.a.O.). Vorliegend liegt eine konkret auf die Antragstellerin bezogene individuelle Zusicherung der griechischen Behörden vor, dass die am 21.12.2018 in Griechenland eingereiste Antragstellerin in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werde, die EU-Recht entspreche und dass ihr am 21.12.2018 gestellter Asylantrag dem EU-Recht entsprechend behandelt werde (Bl. 90 f. des Verwaltungsvorgangs). Es ist aufgrund dieser individuellen Zusicherung nicht zu befürchten, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr akute Obdachlosigkeit droht oder sie in einem Flüchtlingslager auf den griechischen Inseln, in denen die oben aufgezeigten prekären Bedingungen herrschen, untergebracht wird. Vor dem Hintergrund der durch den UNHCR und die Europäische Kommission aufgeführten Verbesserungen im Asylsystem Griechenlands, sieht das Gericht auch die behördliche Zusicherung, dass der Asylantrag dem EU-Recht entsprechend behandelt werde, als belastbar an. Dass eine solche individuelle Zusicherung durch die griechischen Behörden nicht eingehalten wird, kann nicht angenommen werden, da diesbezüglich keine Erkenntnisse vorliegen. Die Antragstellerin gehört auch nicht dem Personenkreis der vulnerablen Personen an, für die die Kommission und der UNHCR eine Rückführung nach Griechenland derzeit nicht empfehlen. dd) Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Antragstellerin nach Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (vgl. dazu EuGH, B. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17; beide juris). aaa) Zwar geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Personen, denen in Griechenland bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht (vgl. u.a. VG Magdeburg, U. v. 01.11.2019, Az. 9 A 247/19 MD.) Dieser Rechtsprechung liegt folgende Erkenntnislage zugrunde, welche auch vorliegend zu berücksichtigen ist: Bei der Umsetzung der Rückführung eines Schutzstatusinhabers stimmt der griechische Staat der Rückführung zu, bestätigt am Flughaften in Athen die Ankunft der betreffenden Person und gibt ihr Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort den Aufenthaltstitel zu verlängern, sowie die Information, dass sie sich beim Bürgerservice-Center melden muss. Zu weitergehenden Maßnahmen des griechischen Staates kommt es bei der Umsetzung einer Rückführung nicht. Bei Familien mit kleinen Kindern gibt es diesbezüglich keine Unterschiede. Vereine und Nichtregierungsorganisationen unterstützen bei der Wohnungsfindung und der Orientierung im griechischen System. Der UNHCR führt in Griechenland das durch die EU finanzierte Hilfsprogramm "ESTIA" (Emergency Support to Integration and Accommodation) durch. Dieses beinhaltet insbesondere die Unterbringung von Asylbewerbern in Gebäuden, Wohnungen, Gastfamilien und Hotels (Homepage von ESTIA, http://estia.13ten.net/en/home/). Mit Stand vom 26.11.2019 belief sich die Gesamtzahl der Plätze dieses Programms auf 22.192, von denen 21.669 (ca. 97,6 %) belegt waren, davon 14.395 von Asylbewerbern und 7.274 von anerkannten Schutzberechtigten (Population breakdown in ESTIA Accommodation Scheme, Stand 26.11.2019). Das Programm ist auf Asylbewerber ausgerichtet. Nach der Anerkennung des Schutzstatus werden die Betreffenden aufgefordert, die Unterkünfte zu verlassen. In der Praxis können sie dort auf informeller Basis nach ihrer Anerkennung einige Monate weiter wohnen. Anerkannte Schutzberechtigte, die von anderen Ländern nach Griechenland abgeschoben werden, erhalten jedoch durch das ESTIA-Programm keine Unterkunft. Das Programm steht auch nur besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern offen. Es gibt in Griechenland der gesamten Bevölkerung offenstehende Obdachlosenunterkünfte. In Athen und den unmittelbaren Nachbarstädten gibt es 12 solcher Unterkünfte: Die Unterkunft "KEELPNO" ist nur für HIV-positive Obdachlose vorgesehen. Die Unterkunft der Stadt Piräus (34 – 40 Plätze) steht Flüchtlingen nicht offen. Die Unterkunft des Roten Kreuzes für Familien (80 Plätze) ist seit Mai 2018 geschlossen und sollte bis August 2018 geräumt werden. Die kirchliche Unterkunft "Galini" beherbergte im Juli 2018 zehn Personen und nahm auf unbestimmte Zeit aufgrund einer Sanierung des Gebäudes keine weiteren Personen mehr auf. Der Schlafsaal der UNESCO (65 Plätze), der Schlafsaal der Ärzte der Welt (55 Plätze) die Frauen-Unterkunft "Fivi" (8 – 10 Plätze) und die Unterkunft "EKKA" (65 Plätze) nehmen nur Personen auf, die Englisch oder Griechisch beherrschen. Die Unterkunft des Erzbistums (10 Plätze) nimmt Flüchtlinge nur auf, die eine übliche Sprache beherrschen. Die Unterkunft der "Sozialen Solidarität" (100-150 Plätze) nimmt keine Familien auf. Das Soziale Zentrum für Erwachsene in Vouliagmeni (34 Plätze) beherbergt Familien nur in Ausnahmefällen und verlangt eine aktuelle Steuerbescheinigung. Sämtliche Obdachlosenunterkünfte sind meist voll belegt oder führen Wartelisten. Nur zwei der oben aufgeführten Unterkünfte nehmen auch Personen mit psychischen Erkrankungen auf. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vorurteile und das bevorzugte Vermieten an Studenten, Familienmitglieder und Bekannte den Zugang zu Wohnraum für andere Bevölkerungsgruppen erschweren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.08.2017). Pro Asyl führt, aus, dass Personen, die nicht genügend Geld haben, um eine Unterkunft zu mieten, obdachlos werden oder in verlassenen Gebäuden leben. In diesen gibt es oftmals keinen Zugang zu Wasser oder gar Strom. Fälle, bei denen eine nach Griechenland abgeschobene, international schutzberechtigte Person nach ihrer Rückkehr von den Behörden eine Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms ESTIA erhalten hat oder offiziell an ein Flüchtlingslager verwiesen wurde, sind nicht bekannt. Kein Rücküberstellter Flüchtling hat Informationen über Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Bargeldunterstützung erhalten. Im Gegenteil sind lediglich Fälle bekannt, in denen Rückkehrer obdachlos geworden sind oder unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser leben mussten. Die griechische Polizei hat seit August 2019 und zuletzt am 30.09.2019 wiederholt illegal besetzte Gebäude gewaltsam geräumt. Zuletzt war ein altes Schulgebäude im Stadtzentrum von Athen geräumt worden, in welchem sich seit mehreren Jahren u. a. Familien mit Kindern außerhalb des offiziellen Unterkunftssystems ein Obdach geschaffen hatten (vgl. AL JAZEERA NEWS, Art. v. 20.09.2019 sowie Art. v. 14.09.2019 der Nachrichten-Seite ekathimerini.com). Das Auswärtige Amt führt aus, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen ist, was auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen ist, über welche auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Die Sprachbarriere und die generell hohe Arbeitslosigkeit in Griechenland erschweren Drittstaatsangehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Griechenland verzeichnete im Oktober 2019 eine Arbeitslosenquote von 16,7 Prozent. Dies ist zwar deutlich weniger als im Jahre 2017, ist jedoch noch immer die höchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Die wenigen Flüchtlinge, die dennoch Arbeit finden, sind meist illegal beschäftigt. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt seit Juni 2018 für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese berechtigt zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, zu kostenlosem Eintritt in Museen, sie enthält Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen und einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Die Registrierung bei der griechischen Arbeitsagentur für anerkannte Schutzberechtigte verläuft nicht ohne Schwierigkeiten, da die hierfür nötigen Bescheinigungen über eine Obdachlosigkeit oder eine Unterbringung in einem Lager oftmals nicht ausgestellt werden. Es existiert mittlerweile prinzipiell eine nationale Integrationsstrategie, welche im Juli 2018 verabschiedet wurde. Dieses Strategiepapier wurde noch nicht veröffentlicht, hat keine rechtlich bindende Wirkung und setzt keine finanziellen Verpflichtungen fest. Vorhandene Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind nicht für Personen vorgesehen, die kein Griechisch beherrschen. Gesetzlich haben bedürftige anerkannte Schutzberechtigte seit Februar 2017 einen Anspruch auf die Sozialleistung "KEA", welche 200 Euro pro Monat für einen Erwachsenen, 100 Euro für jeden weiteren Erwachsenen und 50 Euro für jedes Kind pro Monat beträgt und eine soziale Grundsicherung darstellt. Hierzu muss ein aktueller Steuerbescheid, ein Mietvertrag oder die Bescheinigung über eine Beherbergung und eine Bankverbindung vorgelegt werden. Für einen großen Teil der Betroffenen ist es nicht möglich, einen Steuerbescheid zu erhalten, da diesen die nötigen Nachweise über ihre Unterbringung fehlen. Ein Steuerbescheid wird meist nicht erteilt, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, wie sie untergebracht sind oder dass sie obdachlos sind. Eine Obdachlosigkeitsbescheinigung ist nur schwer zu erlangen, da das Verfahren hierzu noch nicht geregelt ist und die Sozialbehörde mangels Dolmetscher oft nur diejenigen unterstützt, die Englisch oder Griechisch sprechen. Antragsteller müssen die Dauerhaftigkeit ihres legalen Aufenthalts in Griechenland nachweisen können, was im Regelfall durch die Einreichung der Steuererklärung des Vorjahres geschieht. Schutzberechtigte sind auch nicht in der Lage, ein Konto zu eröffnen, weil hierfür ebenfalls eine Bescheinigung über den Wohnsitz und ein Steuerbescheid erforderlich sind. Der Antrag auf Sozialleistungen ist zudem in griechischer Sprache einzureichen. Dolmetscher werden staatlicherseits nicht gestellt. Für Schutzberechtigte ist es so gut wie unmöglich, alle für die Sozialhilfe erforderlichen Dokumente zu beschaffen, so dass sie die Sozialleistung im Endeffekt nicht erhalten. Die Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht daher tatsächlich auch bisher keine soziale Grundsicherung. Zum 01.01.2019 sollte eine wohnungsbezogene Sozialleistung eingeführt werden, wonach ein Wohngeld von 70 Euro, maximal 210 Euro pro Haushalt monatlich gezahlt wird. Voraussetzung hierfür soll ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland sein. Für anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das EU-finanzierte Cash-Card-Programm, welches Geldleistungen (150 Euro für allein reisende Männer pro Monat) für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten gewährt, nicht möglich. Mit Unterstützung des griechischen Staates ist durch die Europäische Kommission zum 01.06.2019 das "HELIOS 2-Programm" (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) gestartet, welches für die Dauer von Juni 2019 - November 2020 ausgelegt ist. Das Projekt zielt auf die Unterstützung der Integration von Schutzstatusinhabern, die derzeitig in Übergangsunterkünften leben, in die griechische Gesellschaft ab. Es beinhaltet Integrationskurse, Unterbringungsunterstützung, Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit, Integrationsüberwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft. Die Zielgruppe des HELIOS-Projektes sind die nach dem 01.01.2018 anerkannten Schutzberechtigten. Das Projekt bietet dabei insbesondere finanzielle Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums. Die Teilnehmer erhalten Informationen und Unterstützung bei der Wohnungssuche und eine allgemeine finanzielle Starthilfe (einmalige Auszahlung von 440 € für Alleinstehende und bis zu 1.490 € für Familien mit sechs oder mehr Personen). Das Programm beinhaltet einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten von 162 € für Alleinstehende und bis zu 630 € für Familien mit sechs oder mehr Personen für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Voraussetzung ist insbesondere die offizielle Registrierung und Unterbringung in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM-FILOXENIA-Projekts oder des ESTIA-Programms. Erforderlich ist insbesondere die Vorlage eines über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten laufenden Mietvertrages. Das derzeitig vorgesehene Ende des Projektes ist der November 2020 ("Project regulations handbook" von HELIOS, Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection). bb) Die Rechtsprechung des Gerichts zu anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland abgeschoben werden, kann nach dieser Erkenntnislage jedoch nicht ohne Weiteres auf Personen übertragen werden, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Denn es besteht nach der oben aufgezeigten Erkenntnislage ein wesentlicher Unterschied zwischen der Lage einer Person, die nach Griechenland abgeschoben werden soll, nachdem ihr bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, und der Lage eines Asylsuchenden, der nach Griechenland aufgrund der Dublin III-VO überstellt werden soll. Dadurch, dass die Antragstellerin in einer Aufnahmeeinrichtung während ihres Asylverfahrens untergebracht werden soll, hat sie (im Gegensatz zu anerkannt Schutzberechtigten, die bereits das Land verlassen haben und/oder in Griechenland ihre Unterkünfte des ESTIA-Programms oder in Aufnahmezentren verlassen mussten) Zugang zum HELIOS 2-Programm. Denn sie erfüllt die Aufnahmevoraussetzung der Unterbringung in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM-FILOXENIA-Projekts oder des ESTIA-Programms. Sie hat dadurch die Möglichkeit, sich bei diesem Projekt zu registrieren, einen privaten Mietvertrag in Griechenland abzuschließen und finanzielle Mittel für die Miete einer Wohnung zu erhalten für sechs bis zwölf Monate. Sie hat aufgrund dessen die Möglichkeit, nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein Obdach zu erlangen. Sie würde zudem durch das HELIOS 2-Programm Unterstützung in Form von Integrationskursen erhalten. Die Antragstellerin wird dadurch in die Lage versetzt, bei Entwicklung entsprechender Eigeninitiative Voraussetzungen zu schaffen, um menschenunwürdigen Lebensbedingungen entgegenzuwirken. c) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.