OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2203/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0928.10K2203.19A.00
35Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 5. Februar 1993 in S./Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2019 einen Asylantrag bei der Beklagten. Ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 hatte der Kläger am 15. April 2019 bereits in G./Griechenland die Gewährung internationalen Schutzes beantragt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Juli 2019 gab der Kläger an, er sei mit Hilfe eines Schleppers über die türkische Grenze nach Griechenland gekommen. In Griechenland habe er keinen Asylantrag stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen. Er sei aber festgenommen worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe keine Wahl gehabt. In Griechenland sei er nur 15 Tage gewesen, dann sei er mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen. Ein Aufnahmegesuch des Bundesamts vom 4. Juli 2019, in dem das Bundesamt für den Fall einer Annahme des Gesuchs um die Abgabe einer individuellen Zusicherung gebeten hatte, dass der Antragsteller im Fall einer Rückführung nach den Standards des europäischen Rechts behandelt wird, wurde von der griechischen Asylbehörde mit Schreiben vom 15. Juli 2019 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO akzeptiert. Dem Schreiben war u. a. folgender Text beigefügt: Mit Bescheid vom 17. Juli 2019, dem Kläger zugestellt am 24. Juli 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, weil sich eine Zuständigkeit Griechenlands für die Bearbeitung des Asylgesuchs ergebe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, insbesondere sei nicht mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Der Kläger hat am 30. Juli 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (4 L 884/19.A). Zur Begründung trägt er vor, im Fall einer Rückkehr drohe ihm in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK. Nach der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 dürften Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren nur dann vorgenommen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden feststehe, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, insbesondere müsse feststehen, dass der Zurückzuführende in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen könne. Eine solche konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung liege hier aber nicht vor. Die abgegebene Zusicherung der griechischen Asylbehörde sei nicht hinreichend konkret, sie enthalte keine Angaben dazu, in welcher Einrichtung der Kläger in Griechenland untergebracht werden solle. Sie enthalte weiterhin keine Angaben dazu, wo sich diese Einrichtung befinde, wie sie ausgestattet sei und dass sich in dieser Einrichtung überhaupt noch freie Unterbringungsplätze befänden. Vor diesem Hintergrund sei im Falle einer Rückführung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die vormals zuständige 4. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 14. August 2019 stattgegeben (4 L 884/19.A). Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 L 884/19.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt, wenn kein erneutes Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen nachrangig zuständigen Mitglied- oder Vertragsstaat in Betracht kommt, das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 9. Januar 2019 - 1 C 36.18 -, juris, Rn. 12, und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 f. Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen. B. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Juli 2019 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bundesamtsbescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (sog. Dublin III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat, mit dem er in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist (Art. 12 Dublin III-VO). Zuständig für die Prüfung des Antrags eines Antragstellers, der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist, ist der Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat (Art. 13 Dublin III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiervon ausgehend ist zunächst Griechenland nach Art. 13 Dublin III-VO für das Asylbegehren des Klägers zuständig geworden und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO verpflichtet, ihn nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Denn der Kläger, der syrischer Staatsangehöriger ist, hat sein Heimatland - vermutlich - Anfang April 2019 verlassen und ist über die Türkei auf dem Landweg illegal nach Griechenland eingereist. Dort hat er ausweislich des in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Treffers am 15. April 2019 einen Asylantrag gestellt. Am 28. Mai 2019 ist er weitergereist nach Deutschland und hat hier am 24. Juni 2019 ebenfalls um internationalen Schutz nachgesucht. Ein auf die vorherige Antragstellung in Griechenland gestütztes (Wieder-)Aufnahmegesuch des Bundesamts vom 4. Juli 2019 hat das griechische Migrationsministerium mit Schreiben vom 15. Juli 2019 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO angenommen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes ist jedoch nachträglich auf die Beklagte übergegangen. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist ist es zwar nicht gekommen. Die 6-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO für eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ist mit der am 15. Juli 2019 erklärten Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs in Lauf gesetzt worden. Durch den am 30. Juli 2019 - innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG - gestellten Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 L 884/19.A) ist die Frist unterbrochen worden und nach Stattgabe des Antrags durch Beschluss vom 14. August 2019 nicht erneut angelaufen. Vgl. BVerwG; Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, juris, Rn. 20 ff., und Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Rn. 11 f. Die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO entfallen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Dies wäre dann der Fall, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in diesem Zielstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Kann keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO). Die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang aufgrund dieser Regelungen von Griechenland auf die Beklagte liegen vor. Denn dem Kläger droht in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. 1. Der sog. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erlaubt zwar regelmäßig die Annahme, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 80, m. w. N. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss daher die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 85, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82, m. w. N. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 86, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 83, m. w. N. Daher ist das Gericht, das über die Unzulässigkeit eines Asylantrags zu entscheiden hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 38, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 88, und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 90, m. w. N. Solche Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 89 f., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 f., m. w. N. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 91, und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93. Ein Verstoß liegt ausgehend hiervon erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß muss zudem unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt daher nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 71, 174 f. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Fall systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sondern in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 85 ff., 87 f. Für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 37, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88, m. w. N. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG darf sich daher nicht auf die Beurteilung systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat beschränken, sondern muss ebenfalls in den Blick nehmen, wie sich die Situation des Asylantragstellers nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus im zuständigen Mitgliedstaat darstellen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Asylantragsteller konkrete Anhaltspunkte dafür benannt hat, dass ihm nach Zuerkennung internationalen Schutzes in dem zuständigen Mitgliedstaat eine Art 4 der EU-Grundrechtecharta widersprechende Behandlung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 22. 2. Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände seines persönlichen Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse, insbesondere eine menschenwürdige Unterkunft zu finden, für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. 2.1 Bereits die Aufnahmebedingungen für sog. Dublin-Rückkehrer in Griechenland weisen - nach wie vor - systemische Mängel im vorgenannten Sinn auf. a. Der EGMR hat im Jahr 2011 festgestellt, dass das griechische Asylverfahren erhebliche strukturelle Mängel aufweise. Asylsuchende hätten sehr geringe Chancen, dass ihr Antrag von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft werde. Mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs seien sie letztlich nicht gegen eine willkürliche Abschiebung in ihr Herkunftsland geschützt. Die systematische Inhaftierung von Asylsuchenden ohne Angabe von Gründen und unter inakzeptablen Bedingungen stelle eine verbreitete Praxis griechischer Behörden dar. Die überdies unzulänglichen Lebensbedingungen in Griechenland führten zu einer erniedrigenden Behandlung von Asylsuchenden und damit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. v. Belgium and Greece), Kurztext bei juris, vollständige Originalfassung im Internet abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-103 050"]} (abgerufen am 28. September 2020). In der Folgezeit wurden ebenso wie in anderen Mitgliedstaaten auch in Deutschland Dublin-Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt. Seit Erlass des Urteils im Jahr 2011 verfolgte das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die von der griechischen Regierung vorgelegt wurden. Unter dem 8. Dezember 2016 sprach die Europäische Kommission schließlich die Empfehlung aus, Dublin-Überstellungen von Personen, die ab dem 15. März 2017 nach Griechenland einreisen oder für die Griechenland ab dem 15. März 2017 nach den Dublin-Kriterien zuständig wird, schrittweise wieder aufzunehmen. Griechenland habe beim Aufbau der wesentlichen rechtlichen und institutionellen Strukturen für ein ordnungsgemäßes funktionierendes Asylsystem erhebliche Fortschritte erzielt. Insbesondere habe Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität zuletzt beträchtlich erhöht. Es seien mehr Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen geschaffen worden. Griechenland habe die Kapazität des Asyldienstes ausgebaut und bei der Einrichtung von regionalen Asylbüros deutliche Verbesserungen zu verzeichnen gehabt. Mit der Einrichtung einer Rechtsbehelfsbehörde und von Rechtsbehelfsausschüssen im April 2016 seien Fortschritte dahingehend erzielt worden, dass Asylsuchende wirksamen Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag haben. Ebenso sei die Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsberatung für Asylsuchende, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, im griechischen Recht verankert worden. Zugleich stellte die Kommission jedoch auch eine Reihe fortwirkender schwerer Defizite fest. Was die Qualität anbelange, erfüllten viele der Aufnahmeeinrichtungen in Griechenland bei Weitem nicht die Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie); dies gelte insbesondere für Unterkünfte auf den Inseln und einige der vorübergehenden Unterkünfte auf dem Festland. Die Hotspot-Einrichtungen auf den Inseln seien nicht nur überfüllt, sondern erfüllten, was die Bedingungen der Sanitär- und Hygieneanlagen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie der Gesundheitsversorgung insbesondere für schutzbedürftige Gruppen betreffe, nicht den Standard. Die Sicherheit sei unzureichend und es bestünden nach wie vor Spannungen zwischen verschiedenen Nationalitäten. Auch werde die Organisation der Aufnahme in Griechenland anscheinend unzureichend koordiniert. Als noch zu ergreifende Maßnahmen zählte sie insbesondere die Schaffung weiterer offener (winterfester) Aufnahmeeinrichtungen, die Schaffung von Strukturen für schutzbedürftige Asylsuchende und eine effektive Umsetzung der Vorschriften über die unentgeltliche Rechtsberatung auf. Vor diesem Hintergrund empfahl die Kommission keine uneingeschränkte Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland, sondern forderte vielmehr für jede zu überstellende Person eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden, dass sie in geeigneter Weise untergebracht und ihr Asylantrag dem EU-Recht entsprechend behandelt werde. Vulnerable Personen sollten vorläufig weiterhin nicht nach Griechenland überstellt werden. Vgl. Europäische Kommission, Empfehlung der Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, im Internet abrufbar unter https:// ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/wh at-we-do/policies/european-agenda-migration/propos al-implementation-package/docs/20161208/recomme ndation_on_the_resumption_of_transfers_to_greece _de.pdf (abgerufen am 28. September 2020). In der Folge nahm die Beklagte ab dem 15. März 2017 Dublin-Überstellungen nach Griechenland mit Ausnahme vulnerabler Personen nach Maßgabe der Empfehlung der Europäischen Kommission wieder auf. Das Bundesamt holt seitdem mit dem (Wieder-)Aufnahmegesuch jeweils auch eine individuelle Zusicherung ein, dass der jeweilige Antragsteller für den Fall der Annahme des Gesuchs entsprechend den Regelungen der Aufnahmerichtlinie untergebracht und sein Antrag nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie bearbeitet wird. Vgl. den entsprechenden Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 15. März 2017, im Internet abrufbar unter: https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/me dia/Dublin/BMI_v._15.3.17_zu_Dublin-UEberstellung en_nach_GR.pdf (abgerufen am 28. September 2020). b. Wurden die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Griechenland danach über Jahre hinweg bis zum Jahr 2017 einhellig als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. 3 EMRK eingestuft, ist das gegenseitige Vertrauen, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, in Bezug auf Griechenland nachhaltig erschüttert worden. Vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 25, und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 22. Vor diesem Hintergrund bedarf die Annahme, dass dieses Vertrauen aufgrund einer nachhaltigen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland inzwischen wieder gerechtfertigt ist und systemische Mängel des griechischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen nicht mehr vorliegen, einer hinreichend verlässlichen, auf Tatsachen gestützten Grundlage. Diese ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Im Gegenteil steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. aa. Die von der griechischen Asylbehörde mit Schreiben vom 15. Juli 2019 gegenüber dem Bundesamt abgegebene individuell auf den Kläger bezogene Zusicherung rechtfertigt nicht die Annahme, dass er im Fall seiner Überstellung nach Griechenland keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird und eine angemessene Bearbeitung seines Asylgesuchs erwarten kann. In der Zusicherung vom 15. Juli 2019 haben die griechischen Behörden entsprechend ihrer bis Mai 2020 geübten Praxis zunächst erklärt, dass der Kläger in einer Aufnahmeeinrichtung in Übereinstimmung mit der Aufnahmerichtlinie untergebracht wird. Hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren entsprechend der Verfahrensrichtlinie haben die griechischen Behörden zudem zugesichert, dass der Kläger nach seiner Ankunft am Flughafen mit Hilfe eines Dolmetschers über das Verfahren im Einzelnen in Kenntnis gesetzt wird, das heiße („i. e.“) über die Antragsfristen und die Adresse und Öffnungszeiten der Behörde. Derzeit dauerten die Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Diese Zusicherung deckt jedoch nicht alle Aspekte ab, die bei der Überprüfung der systemischen Schwachstellen im oben genannten Sinne gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in den Blick zu nehmen sind. Zugesichert wird, dass die Aufnahmebedingungen für den Kläger im konkreten Fall keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und er in einer den Anforderungen an die Aufnahmerichtlinie entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden wird. Details hierzu würden übermittelt, sobald das Datum der Überstellung benannt werde. Ob eine Zusicherung in dieser Allgemeinheit ausreicht oder aber erforderlich ist, dass bereits die Unterbringung in einer konkret benannten Aufnahmeeinrichtung zugesichert wird, kann an dieser Stelle offenbleiben. Vgl. hierzu auch VG Meiningen, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 E 1275/19.Me -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, Beschlussabdruck S. 8; vgl. zur praktischen Abwicklung Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 2. Denn die Zusicherung erweist sich jedenfalls hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens als lückenhaft und unzureichend. Sie betrifft nur den Zugang zum Asylverfahren, nicht aber das danach folgende Verfahren. Der Zugang zum Asylverfahren ist in Art. 6 der Verfahrensrichtlinie geregelt. Die Vorschrift trifft Verfahrensregelungen zur Registrierung der Asylsuchenden (Abs. 1) und zur förmlichen Antragstellung (Abs. 2 bis 4). Allein auf diese ersten Verfahrensschritte bezieht sich die von den griechischen Behörden erteilte Zusicherung, da sie ausdrücklich nur die Prozedur erläutert, welche der Kläger bei seiner Ankunft am Flughafen erfahren wird (Zugang zu Informationen zum Asylverfahren mit Hilfe eines Dolmetschers). Hierfür spricht auch, dass die Zusicherung den diesbezüglichen Satz einleitet mit dem Begriff „Zugang zum Asylverfahren“ („[…] access to the asylum procedure […]“). Hierbei handelt es sich um die in der englischen Fassung der Verfahrensrichtlinie in Artikel 6 benutzte Überschrift. Diese Formulierung kann vor diesem Hintergrund nur dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich für den Zugang zum Asylverfahren konkrete Zusicherungen enthält, das heißt für den ersten Schritt im Asylverfahren, nicht aber für den weiteren Lauf des Asylverfahrens (z. B. bezüglich einer persönlichen Anhörung [Art. 14 ff. der Verfahrensrichtlinie], eines Rechtsbeistands [Art. 20 ff. der Verfahrensrichtlinie], des Einsatzes von Dolmetschern [Art. 15 Abs. 3 lit. c der Verfahrensrichtlinie] oder Abschiebungsschutzes während des laufenden Asylverfahrens [Art. 9 der Verfahrensrichtlinie]). Auch der die Zusicherung abschließende Satz, dass das Asylverfahren derzeit in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate dauere, kann nicht im Sinne einer all diese Umstände umfassenden Zusicherung verstanden werden, zumal er allein die derzeitige Situation darstellt, aber keine Zusage für die Zukunft beinhaltet. Damit entspricht diese individuelle Zusicherung weder der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 noch den hieraus abgeleiteten Anforderungen des BMI-Erlasses vom 15. März 2017 bzw. der entsprechenden Anfrage des Bundesamts in dem konkret den Kläger betreffenden (Wieder-)Aufnahmegesuch vom 4. Juli 2019. Darin bat das Bundesamt die griechischen Behörden um die umfassende Zusicherung, dass der Kläger entsprechend den beiden oben genannten Richtlinien behandelt werde, insbesondere auch, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Übereinstimmung mit der Verfahrensrichtlinie bearbeitet werde. An einer solchen umfassenden Zusicherung fehlt es. a. A.: VG Cottbus, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 5 L 545/19.A -, juris, Rn. 20; VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 9 B 442/19 -, juris, Rn. 31; VG des Saarlandes, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 L 1112/19 -, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N. bb. Das Nichtvorliegen einer belastbaren individuellen Zusicherung rechtfertigt allein zwar nicht die Annahme systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und unzulänglicher Lebensbedingungen für Dublin-Rückkehrer. Die Erkenntnisse, die der Kammer über die aktuelle Situation der Dublin-Rückkehrer in Griechenland vorliegen, berechtigen jedoch zu durchgreifenden Zweifeln jedenfalls an menschenwürdigen Aufnahmebedingungen. Ob auch das Asylsystem nach wie vor systemische Mängel aufweist, kann vorliegend daher dahinstehen. (1) Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend auf die offenkundig vollkommen unzureichende Situation der Asylantragsteller in den sog. Hot Spots auf den griechischen Inseln an und auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit sog. Pushbacks an der türkisch-griechischen Grenze. Vgl. zu diesen etwa BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Gesamtaktualisierung vom 4. Oktober 2019, S. 6 f., 15. Denn Dublin-Rückkehrer, die nach Rückführung in das griechische Asylverfahren zurückkehren und laut Gesetz (Art. 17.1 L 4540/2018) grundsätzlich ein Recht auf angemessene Unterbringung haben, werden nach der Auskunftslage nicht auf den griechischen Inseln, sondern auf dem Festland, und zwar regelmäßig offenbar im Eleonas Refugee Camp in Athen untergebracht und dort versorgt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 4. Die ursprüngliche Kapazität dieses Lagers wird von RSA mit 700 Plätzen angegeben, die tatsächliche Auslastung mit 1.470 Personen (Stand jeweils: 14.09.2020), vom Camp selbst auf seiner Homepage inzwischen sogar mit etwa 2.300 Personen. Vgl. Refugee Support Aegean (RSA), Eleonas Camp, im Internet abrufbar unter https://rsaegean. org/en/eleonas-camp/; vgl. auch die Informationen zum Project Elea, im Internet abrufbar unter https:// projectelea.org/about-us/ (beide abgerufen am 28. September 2020); vgl. zudem die Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zur Unterbringung und Versorgung zurückkehrender Asylbewerber (Dublin-Rückkehrer) in Griechenland (Stand: 25.11.2019), S. 3 f. Für Dezember 2019 wird die aktuelle Belegung des Camps mit 1.839 Personen angegeben, was einer Auslastung von 99,41 % entspreche. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update 2019 (Juni 2020), S. 150. Angesichts dieser Vollauslastung ist nicht zu erwarten, dass Dublin-Rückkehrer tatsächlich Aufnahme im Camp Eleonas finden werden. So wurden etwa im Jahr 2019 insgesamt 950 Anfragen von bereits auf dem Festland unter prekären Bedingungen oder sogar obdachlos lebenden Asylsuchenden gestellt mit dem Ziel einer Unterbringung in einem der Unterbringungszentren. In lediglich 55 Fällen (= 5,7 %) konnte ein Platz zur Verfügung gestellt werden. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update 2019 (Juni 2020), S. 150. Dafür, dass Dublin-Rückkehrer in anderen Unterbringungseinrichtungen aufgenommen werden, gibt es nach der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte. (2) Selbst wenn aber eine Unterbringung im Camp Eleonas möglich sein sollte, ist (auch) dieses Lager nicht auf eine Langzeitunterbringung ausgerichtet, sondern dient lediglich als temporäres Unterbringungszentrum. Eine dauerhafte Unterbringung von Asylsuchenden hat das vom UNHCR geführte und durch die EU finanzierte Hilfsprogramm „ESTIA“ (Emergency Support to Integration and Accommodation) zum Ziel, das überdies schrittweise die Verantwortung für die Unterbringung auf die griechische Regierung verlagern soll. Seit dem 1. September 2020 wurde mit 12.000 - theoretisch zur Verfügung stehenden - Unterbringungsplätzen im Rahmen von „ESTIA II“ bereits etwa die Hälfte der Plätze auf diese Weise verlagert und in die Verantwortung Griechenlands übergeben. Mit Stand vom 14. September 2020 belief sich die Gesamtzahl der - derzeit faktisch zur Verfügung stehenden - Plätze dieses Programms auf 22.810 (9.405 bereits unter griechischer Verantwortung, 13.405 noch unter Verantwortung des UNHCR), von denen 21.938 (also ca. 96,2 %) tatsächlich belegt waren. Bezogen auf das griechische Festland, wohin Dublin-Rückkehrer regelmäßig rückgeführt werden, ergab sich zu diesem Stichtag eine Kapazität von 21.126 Plätzen, von denen 20.498 (also ca. 97,0 %) tatsächlich belegt waren. Vgl. ESTIA Accommodation Capacity Weekly Update, Stand: 14. September 2020, im Internet abrufbar unter http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodatio n-capacity-weekly-update-14-september-2020/; vgl. überdies die Meldung des UNHCR zum Start von ESTIA II, im Internet abrufbar unter https://www.unhc r.org/gr/en/15985-towards-estia-ii-unhcr-welcomes-gr eeces-commitment-to-ensure-the-continuation-of-flag ship-reception-programme-for-asylum-seekers.html (beide abgerufen am 28. September 2020). Das ESTIA-Unterbringungsprogramm steht ungeachtet der ohnehin hohen Auslastung jedoch nur vulnerablen, also besonders schutzbedürftigen Personen offen, nach griechischer Verwaltungspraxis mithin unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten und unheilbar Kranken, Alten, Schwangeren, Wöchnerinnen, alleinstehenden Elternteilen mit minderjährigen Kindern, Opfern von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung und Opfern von Menschenhandel. Der Großteil der in Griechenland aufhältigen bzw. rückgeführten Asylsuchenden ist von einer Aufnahme in dieses Programm daher ausgeschlossen und wird keine Unterkunft in einer der ESTIA-Einrichtungen erhalten können. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update 2019 (Juni 2020), S. 151 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Gesamtaktualisierung vom 4. Oktober 2019, S. 10, 17 f.; University of the Aegean, Greece Country Report des Projekts RESPOND: Reception Policies, Practices and Responses, S. 43. (3) So wird zunehmend darüber berichtet, dass die Aufnahmebedingungen nicht nur auf den ägäischen Inseln, sondern auch auf dem Festland kritisch und viele Lager überbelegt seien, der Zugang zu grundlegenden Unterstützungsleistungen erschwert und die Gesundheitsversorgung mangelhaft sei und besonders Schutzbedürftige nicht adäquat versorgt würden. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland griffen Neuankömmlinge, einschließlich vulnerabler Personen, auf Notunterkünfte zurück oder blieben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki oder Petra obdachlos. Andere lebten unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update 2019 (Juni 2020), S. 80; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Gesamtaktualisierung vom 4. Oktober 2019, S. 18; University of the Aegean, Greece Country Report des Projekts RESPOND: Reception Policies, Practices and Responses, S. 43; Raphaelswerk e.V., Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Grie-chenland rücküberstellt werden (Stand: Dezember 2019), S. 9; Neues Deutschland vom 25. Juni 2020 „In Athen auf der Straße gelandet“, im Internet abrufbar unter https://www.neues-deutschland.de/artikel/1 138340.coronakrise-in-griechenland-in-athen-auf-der -strasse-gelandet.html (abgerufen am 28. September 2020). Für den Großteil der Asylsuchenden ist eine Unterbringung in einer der überfüllten Obdachlosenunterkünfte ebenfalls nicht erreichbar. Vgl. VG Aachen, u. a. Urteil vom 20. Juli 2020 - 10 K 1678/19.A -, juris, Rn. 85 ff., m. w. N. Es ist zu erwarten, dass sich diese ohnehin schon prekäre Situation nicht entspannen, sondern eher verschärfen wird, wenn zum einen die griechische Regierung ihr - ursprüngliches und durch die Zerstörung des Lagers Moria Anfang September 2020 wieder relevant gewordenes - Vorhaben aufgreift, Asylsuchende von den völlig überlasteten Inseln auf das Festland zu verbringen. Vgl. hierzu etwa Die Welt vom 3. November 2019 „Eine Reparatur des Türkei-Deals - die auch Deutschland entlastet“, im Internet abrufbar unter https://www.welt.de/politik/ausland/article202910296/Griechenland-Reparatur-des-Tuerkei-Deals-entlastet -auch-Deutschland.html; Deutsche Welle vom 1. November 2019 „Harte Zeiten für Asylbewerber in Griechenland“, im Internet abrufbar unter https://www.dw. com/de/harte-zeiten-f%C3%BCr-asylbewerber-in-grie chenland/a-51081382; Deutsche Welle vom 31. Oktober 2019 „Lage von Migranten in Griechenland ´explosiv´“, im Internet abrufbar unter https://www.d w.com/de/lage-von-migranten-in-griechenland-explos iv/a-51064623, und Handelsblatt vom 25. Oktober 2019 „Schärfere Asylgesetze - Griechenland will härter gegen Asylbewerber vorgehen“, im Internet abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/inter national/schaerfere-asylgesetze-griechenland-will-ha erter-gegen-asylbewerber-vorgehen/25154264.html? ticket=ST-3101115-ovDJrGoDLiHBwiRkf9sH-ap6 (alle abgerufen am 28. September 2020); vgl. zu dieser Einschätzung auch VG Minden, Urteile vom 6. Februar 2020 - 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 126 ff., sowie vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A -, juris, Rn. 129 ff., und VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris, Rn. 39, jeweils m. w. N.; vgl. zudem VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2020 - 12 K 7300/19.A -, juris, Rn. 65. Zum anderen wird der Druck auf den Wohnungsmarkt bzw. auf die Unterbringungskapazitäten des griechischen Staates und der in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen dadurch weiter verschärft, dass seit dem 5. März 2020 mit Blick auf den Ausbruch der Corona-Pandemie die Türkei die Aufnahme bzw. Rücknahme von Asylsuchenden im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens verweigert. Vgl. Hürriyet vom 11. September 2020 „Rücknahme von Flüchtlingen: EU-Türkei-Abkommen wird kaum umgesetzt“, im Internet abrufbar unter https://www. hurriyet.de/news_ruecknahme-von-fluechtlingen-eu-tuerkei-abkommen-wird-kaum-umgesetzt106508_14 3540487.html; Deutschlandfunk vom 10. September 2020 „Statisten in einem Abschreckungsdrama“, im Internet abrufbar unter https://www.deutschlandfunk. de/migrationsexperte-zur-lage-der-fluechtlinge-auf-le sbos.694.de.html?dram:article_id=483913; Die Zeit vom 8. Mai 2020 „Migration: EU erwartet neuen Flüchtlingsandrang an türkisch-griechischer Grenze“, im Internet abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ ausland/2020-05/frontex-bericht-migration-fluechtling e-griechenland-tuerkei-grenze (alle abgerufen am 28. September 2020). (4) Obwohl Dublin-Rückkehrer nach der Auskunftslage ebenso wie andere Asylsuchende Bargeldleistungen aus dem Cash-Card-Programm (zwischen 90 Euro monatlich für untergebrachte Alleinstehende bis zu 550 Euro für Familien mit sieben Personen in eigener Unterkunft), eine medizinische Basisversorgung und nach dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen neuen Asylgesetz sechs Monate nach der Registrierung als Asylsuchende - theoretisch - auch Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, vgl. zu den Leistungen für Asylsuchende u. a. die Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zur Unterbringung und Versorgung zurückkehrender Asylbewerber (Dublin-Rückkehrer) in Griechenland (Stand: 25.11.2019), S. 5 f.; aida, Country Report: Greece, Update 2019 (Juni 2020), S. 140 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Gesamtaktualisierung vom 4. Oktober 2019, S. 15 f.; University of the Aegean, Greece Country Report des Projekts RESPOND: Reception Policies, Practices and Responses, S. 49 ff.; Raphaelswerk e.V., Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden (Stand: Dezember 2019), S. 8 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin, S. 5 ff., verbleibt nach alledem ein hohes Risiko der Obdachlosigkeit für den Fall einer Überstellung. Denn der private Wohnungsmarkt ist Flüchtlingen mangels erwartbarer Einkünfte bzw. vorhandenen Vermögens und angesichts des ohnehin in Griechenland traditionell bevorzugten Vermietens an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte und Studenten, in der Regel verschlossen. Vgl. VG Aachen, u. a. Urteil vom 20. Juli 2020 - 10 K 1678/19.A -, juris, Rn. 69 f., m. w. N. Es kommt daher allenfalls eine Unterbringung im allerdings nahezu vollständig ausgelasteten Camp Eleonas in Betracht. cc. Dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Unterbringung in diesem Camp ausgegangen werden kann und daher für den Fall einer Überstellung die ernsthafte Gefahr einer längerfristigen Obdachlosigkeit und damit einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. 3 EMRK angenommen werden muss, belegen im Übrigen die Antwortschreiben der griechischen Asylbehörde, die nach der Kenntnis der Kammer jedenfalls in allen seit dem 25. Mai 2020 bei der Kammer anhängig gewordenen und der Beklagten damit bekannten Dublin-Verfahren (10 K 1303/20.A, 10 K 1323/20.A, 10 K 1337/20.A, 10 K 1355/20.A und 10 K 1551/20.A) in Reaktion auf entsprechende (Wieder-)Aufnahmeersuchen des Bundesamts verschickt worden sind und die folgenden Wortlaut aufweisen: Sehen sich die griechischen Behörden danach aktuell offenbar nicht (mehr) in der Lage, eine Unterbringung von Dublin-Rückkehrern entsprechend der Aufnahmerichtlinie zuzusichern, kann aus Sicht der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich an ihre Zusicherung vom 15. Juli 2019 noch gebunden fühlen bzw. dass sie (noch) in der Lage sind, diese Zusicherung tatsächlich umzusetzen. c. Dass der Kläger ausnahmsweise aufgrund seiner persönlichen Umstände - insbesondere seines Alters, Geschlechts, Gesundheitszustands, seiner Volkszugehörigkeit oder Ausbildung, seines Vermögens oder familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen - befähigt ist, trotz der beschriebenen unzuträglichen Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen, sollte er nicht im Camp Eleonas untergebracht werden, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Allein sein Alter von erst 27 Jahren und seine damit - ungeachtet der vorgetragenen Asthmaerkrankung und Nasennebenhöhlenentzündung - anzunehmende grundsätzlich bestehende Erwerbsfähigkeit reichen hierfür nicht aus. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger etwa (noch) über eine soziale Vernetzung in Griechenland (landsmannschaftliches bzw. familiäres Netzwerk) verfügt, die eine Unterbringung bei Freunden, Verwandten etc. erwarten lässt. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Kläger finanzielle Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, die ihm die private Anmietung einer Wohnung in Griechenland ermöglichen werden, oder dass er über persönliche Fähigkeiten und/oder Sprachkenntnisse verfügt, die ihm alsbald nach einer Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise die Aufnahme einer Arbeit ermöglichen könnten, mit deren Hilfe er sich eine menschenwürdige Existenz aufbauen könnte. Zwar soll eine Schwester des Klägers noch in Griechenland leben. Über deren Lebenssituation ist allerdings nichts bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei ihr ebenfalls um eine Schutzsuchende bzw. anerkannt Schutzberechtigte handelt, auch sie daher den zuvor beschriebenen Schwierigkeiten bei der Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes begegnen dürfte und angesichts dessen nicht zu erwarten ist, dass sie auch für den Lebensunterhalt des Klägers aufkommen oder ihn insoweit entscheidend unterstützen könnte. 2.2 Ungeachtet der zuvor beschriebenen und nach Auffassung der Kammer fortbestehenden systemischen Mängel jedenfalls der Aufnahmebedingungen in Griechenland ist (auch) für die Zeit nach einer möglichen Zuerkennung internationalen Schutzes nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung des Klägers i. S. v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu rechnen. a. Die Kammer hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn ein Asylantragsteller nicht im Einzelfall ausnahmsweise aufgrund seiner persönlichen Umstände (insbesondere wegen Vermögens oder familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen) befähigt ist, trotz der in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte festzustellenden unzuträglichen Lebenssituation eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen, im Regelfall eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Vgl. grundlegend und im Einzelnen VG Aachen, Urteile vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 60 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 58 ff., sowie vom 20. Juli 2020 - 10 K 1838/19.A -, juris, Rn. 57 ff., jeweils m. w. N. An dieser Rechtsprechung, auf die die Kammer insoweit zur weiteren Begründung verweist, hält sie ausdrücklich fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger nach einer Anerkennung als Schutzberechtigter finanzielle Unterstützung zur Anmietung einer Unterkunft auch nicht über das durch die Europäische Kommission finanzierte und von der IOM durchgeführte sog. „HELIOS 2 - Programm“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) erhalten wird. Vgl. aber VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 9 B 442/19 -, juris, Rn. 51 f., das einen Zugang zum HELIOS 2 - Programm im dort entschiedenen Fall angenommen hat. Denn Asylsuchende, die erst im Jahr 2020 oder später anerkannt werden, haben aller Voraussicht nach keine Chance, an diesem Programm noch teilzunehmen. Ungeachtet der ohnehin bestehenden erheblichen Schwierigkeiten, denen Asylsuchende bei dem Versuch der Anmietung privaten Wohnraums in Griechenland begegnen, und ungeachtet der Frage, ob diese Personengruppe überhaupt die materiellen Antragsvoraussetzungen des HELIOS 2 - Programms für eine finanzielle Unterstützung der Anmietung einer Unterkunft erfüllt, dürften die formalen Antragsfristen für eine Teilnahme an dem bereits Ende November 2020 auslaufenden Programm zwischenzeitlich verstrichen bzw. für rückgeführte Asylsuchende und erst später als schutzberechtigt Anerkannte nicht einzuhalten sein. Vgl. im Einzelnen VG Aachen, u. a. Urteil vom 20. Juli 2020 - 10 K 1838/19.A -, juris, Rn. 79 f. b. Die Kammer verkennt nicht, dass die Situation von Dublin-Rückkehrern und rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Denn anders als anerkannt Schutzberechtigte, die insoweit auf den Grundsatz der Inländergleichbehandlung verwiesen werden und für die es derzeit keine staatlichen Förderprogramme gibt, haben Dublin-Rückkehrer im Fall einer Überstellung zunächst kraft Gesetzes einen Anspruch auf Unterbringung und u. a. Zugang zum Cash-Card-Programm und damit - jedenfalls rechtlich - andere Startvoraussetzungen als rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte. Vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 6 L 413/19.A -, juris, Rn. 33; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 5 L 545/19.A -, juris, Rn. 47. Andererseits darf - wie zuvor bereits ausgeführt - mit guten Gründen bezweifelt werden, dass der Kläger überhaupt in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung Unterkunft finden wird. Dies wird Dublin-Rückkehrern nach Kenntnis der Kammer jedenfalls aktuell nicht einmal mehr von der griechischen Asylbehörde zugesichert. Auch mit Hilfe der Bargeldleistungen aus dem Cash-Card-Programm wird dem Kläger die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt aus den dargelegten Gründen nicht möglich sein. Doch selbst wenn der Kläger als Dublin-Rückkehrer bis zu einer Anerkennung als Schutzberechtigter im Camp Eleonas oder einer anderen staatlichen oder von Nichtregierungsorganisationen getragenen Unterbringungseinrichtung Unterkunft finden sollte, wird es ihm nach der Auskunftslage zur Überzeugung der Kammer nicht möglich sein, während der Zeit der Prüfung seines Asylantrags die Voraussetzungen dafür zu schaffen, nach einer Anerkennung ein menschenwürdiges Leben zu führen. Ende 2019 wurden von insgesamt 87.461 Asylgesuchen nur 42.436 Anträge innerhalb von sechs Monaten und damit innerhalb der von der griechischen Asylbehörde bis Mai 2020 regelmäßig zugesicherten durchschnittlichen Verfahrensdauer abschließend bearbeitet. Die Bearbeitung der 45.025 verbliebenen Anträge nahm mehr als sechs Monate in Anspruch. Dabei belief sich die durchschnittliche Verfahrensdauer für den Zeitraum zwischen Vor-Registrierung und Entscheidung über das Asylgesuch auf 10,6 Monate. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update 2019 (Juni 2020), S. 54. Dass es dem Kläger in diesem Zeitfenster möglich sein wird, sich trotz des in den Unterbringungseinrichtungen regelmäßig fehlenden Kontakts zur griechischen Bevölkerung ein soziales Netzwerk aufzubauen, das ihn bei der Sicherung seines Lebensunterhalts und insbesondere bei der Suche nach einer menschenwürdigen Unterkunft für die Zeit nach einer Anerkennung unterstützen kann, oder dass er alternativ in der Lage sein wird, eine einkömmliche und legale Arbeit zu finden und zuvor die hierfür nach der Auskunftslage nahezu zwingend erforderlichen griechischen Sprachkenntnisse zu erwerben, ist zur Überzeugung der Kammer im Regelfall ausgeschlossen. Hiergegen sprechen auch die Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl inzwischen entschiedener Verfahren anerkannt Schutzberechtigter, die vor ihrer Weiterreise nach Deutschland ausnahmslos nicht in der Lage gewesen sind, sich während der Dauer ihres Asylverfahrens in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Der Kläger verfügt - wie bereits ausgeführt - nicht über persönlichen Umstände oder Fähigkeiten, die ihn ausnahmsweise hierzu befähigen könnten. Er wird daher in Griechenland spätestens nach einer Anerkennung als Schutzberechtigter in eine Situation extremer materieller Not geraten. II. Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag des Klägers materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. III. Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Anordnung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls aufzuheben. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt - wie ausgeführt - nicht vor, § 26a AsylG ist nicht einschlägig. IV. Die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.