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Urteil

9 A 344/19

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0622.9A344.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sind die §§ 11 Abs. 1 Nr. 1a) und 2a) KVG LSA, 9 GKG in V. m. § 5 Absätze 2 und 3 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 15.12.2010 (NW-BS), gegen deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit durchgreifende Bedenken weder dargetan noch ersichtlich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VG Magdeburg, U.v. 01.11.2013 – 9 A 243/12 MD -). Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 lit. a KVG LSA können Gemeinden und Zweckverbände durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes u. a. den Anschluss an die Abwasserbeseitigung anordnen (Anschlusszwang) sowie die Benutzung der Einrichtung vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken. Der Beklagte hat durch § 5 Absätze 2 und 3 NW-BS von dieser Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht. 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs liegen hier vor. a. Der Beklagten obliegt in Bezug auf das klägerische Grundstück die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung. Wer für die Beseitigung des Niederschlagswassers i. S. v. § 54 Abs. 1 Ziffer 2 WHG zuständig ist, regelt § 79b Abs. 1 WG LSA, wobei diese Vorschrift vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst für das Niederschlagswasser ausgeht. Allerdings sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde/des Zweckverbandes nur verpflichtet, soweit die Gemeinde/der Zweckverband nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Erforderlich für den Aufgabenübergang auf die Gemeinde/der Zweckverband ist somit eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer bzw. durch den Zweckverband maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. OVG LSA, U.v. 27.03.2012 – 4 L 233/09 -, juris [zur Vorgängervorschrift § 151 Abs. 3 WG LSA n.F.] unter Hinweis auf: BayVerfGH, B.v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, juris). Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es zunächst nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an. Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 79b Abs. 1 WG LSA bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. Maßgeblich und ausreichend ist mithin, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken (OVG LSA, U.v. 27.03.2012, a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Versickerungsgutachten, dass sich auf die Ortslage H bezieht, nicht vor. Es existiert jedoch ein von der Klägerin selbst in Auftrag gegebener geotechnischer Bericht der Baustoff- und Bodenprüfung N-GmbH vom 15.03.2001, aus dem sich ergibt, dass der Baugrundaufbau des in Rede stehenden Grundstücks bis zu einer Tiefe von etwa 4 m aus bindigen Böden (Schwarzerde, Löß, Schwemmlehm) und einer sich daran anschließenden Schicht aus Schmelzwassersand besteht und in den bindigen Böden eine Versickerung nicht möglich ist (vgl. Geotechnischer Bericht der Baustoff- und Bodenprüfung N-GmbH vom 15.03.2001, Bl. 74 ff. [77] d. GA). Besteht danach im Bereich des Grundstücks keine hinreichende Versickerungsmöglichkeit, ist bereits vor diesem Hintergrund von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im o.g. Sinne auszugehen. Hinzu tritt, dass die Beklagte als Satzungsgeber in § 5 Absatz 2 NW-BS verschiedene Fallgruppen der Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit als Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs satzungsrechtlich normiert hat. Damit decken sich hier die Voraussetzungen für den Übergang der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung auf die Beklagte mit denen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs. Bedenken dagegen bestehen nicht, da das weite Satzungsermessen der Beklagten auch eine solche Regelung deckt. b. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gemäß § 5 Absatz 2 NW-BS liegen hier ebenfalls vor. Nach § 5 Abs. 2 NW-BS besteht für ein Grundstück ein Anschlusszwang, wenn das Gefälle oder die Bodenbeschaffenheit dazu führen, oder das Grundstück mit Gebäuden so bebaut ist und/oder die Grundstücksfläche so versiegelt worden ist, dass Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nicht vollständig versickert (und deshalb - wie oben unter 2.a. zum Begriff der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeführt - auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft). Davon geht das Gericht nach seiner im Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 2 VwGO) in Bezug auf das in Rede stehende Buchgrundstück aus. Aus den mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen eingesehenen und erörterten Lichtbildern ergibt sich für das Gericht zunächst, dass die mit Natursteinpflaster befestigten Hoffläche des Grundstücks ein Gefälle in Richtung südliches Hoftor aufweist, ferner, dass mittig dieser Hoffläche eine Entwässerungsrinne angelegt ist, die vom nördlichen Grundstücksteil in Richtung südliches Hoftor (als tiefsten Gefällepunkt des Grundstücks, vgl. Schreiben des Kl-PB vom 22.09.2016, S. 7, BA-A) verläuft und das anfallende Niederschlagswasser (jedenfalls auch) dorthin abführt (vgl. Anlage K14 zum v. g. Schreiben des KL-PB vom 22.09.2016 und dort Lichtbild Nr. 2, BA-A). Aus den Lichtbildern ergibt sich zudem, dass es bei stärkeren Niederschlägen im Bereich des südlichen Hoftores regelmäßig zu Wasseransammlungen kommt und der dort vorhandene Sickerschacht das bei diesen Ereignissen sich dort sammelnde und anfallende Niederschlagswasser nicht vollständig aufnimmt. Diese Wasseransammlungen reichen jedenfalls bei Starkregenereignissen bis in den an das Grundstück angrenzenden mit Betonsteinpflaster befestigten, öffentlichen Straßenbereich hinein (vgl. etwa Lichtbilder des Grundstücksnachbarn F vom Juni 2008, Anlage zum Schr. v. 06.07.2008; Lichtbild des v. g. Grundstücksnachbarn v. 01.07.2013, Anlage zu dessen Schr. v. „06.05.2013“, eingegangen beim Beklagten am 09.07.2013 und Lichtbild vom 01.06.2016, 12.34 Uhr, jeweils BA-A). Wie sich aus den unterschiedlichen Aufnahmezeitpunkten der Lichtbilder ergibt, handelt es sich hierbei, anders als die Klägerin meint, auch nicht nur um ein singuläres Ereignis. Dass die Niederschlagswasseransammlung bei entsprechenden Niederschlagswasseranfall in den öffentlichen Bereich übertritt, folgt insoweit auch aus den dortigen topografischen Gegebenheiten. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin weist die Ortslage H eine Gesamtgefällelage auf, deren tiefster Punkt das Nachbargrundstück des Herrn F und die Stichstraße des E sind, soweit diese zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Nachbargrundstück verläuft (vgl. Klagebegründungsschriftsatz v. 06.04.2020, S. 8 f., RS von Bl. 35 d. GA). Es mag sein, dass die bei Starkregen auftretenden Wasseransammlungen im zuvor beschrieben Bereich der Stichstraße bzw. vor dem Grundstück des Herrn F auch von anderen, an diesen Bereich angrenzenden Grundstücken und von einer unzureichenden Straßenentwässerung herrühren und insoweit eine Gemengelage vorliegt. Dies schließt jedoch die Annahme nicht aus, dass das anlässlich solcher Starkregenereignisse auf der befestigten Hoffläche des Grundstücks der Klägerin anfallende Niederschlagswasser von dort wegen des Gefälles über das südliche Hoftor in den öffentlichen Bereich gelangt und der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, bei Starkregenereignissen gelange in Höhe des nördlichen Hoftores, von den dort an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßenflächen zusätzlich Niederschlagswasser auch auf das klägerische Grundstück. Denn die Klägerseite trägt zugleich vor, dass im nördlichen Teil ihres Grundstücks ein ausreichendes Versickerungssystem bestehe. Danach befinde sich vorne am Wohnhaus, neben dem (nördlichen) Hoftor, eine Regenrinne, die das Niederschlagswasser in einen 6,80 m tiefen Schacht leite. Ferner verlaufe vor dem (nördlichen) Hoftor eine Querrinne, die das Wasser vom E aufnehme und ebenfalls in diesen Schacht leite. Der dort befindliche sog. Taubenturm entwässere in das nördliche gelegene Blumenbeet (vgl. Darstellung der Grundstücksentwässerung des Herrn Dr. A. vom 07.06.2006, BA-A; Darstellung der Klägerin anlässlich des Vor-Ort-Termins am 23.09.2014, Anlage K 19 zum Klagebegründungsschriftsatz v. 06.04.2020, Bl. 60 d. GA). Diese Gegebenheiten und die Größe des sich von Norden nach Süden hin erstreckenden Grundstücks von knapp 3.000 m² lassen darauf schließen, dass das sich in Höhe des südlich gelegenen Hoftores bei Starkregenereignissen sammelnde Niederschlagswasser nicht von den öffentlichen Wegeflächen der nördlich verlaufenden Straße E stammt, sondern von den mit Natursteinpflaster befestigten Hofflächen des Grundstücks, zumal die Böden, auf denen das Natursteinpflaster verlegt ist, nach dem Inhalt des geotechnischen Berichts vom 15.03.2001 (Bl. 74 ff. [77] d. GA) eine Versickerung des dort anfallenden Niederschlagswassers gerade nicht zulassen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gemäß § 5 Absatz 2 NW-BS hier vor. Auf den konkreten Umfang der Einleitfläche kommt es hierbei (noch) nicht an, denn Bezugspunkt der in Rede stehenden Anordnung ist das Buchgrundstück als solches. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Übrigen sind weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 22.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 5.000,00 Euro. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen, da schon keine der Klägerin günstige Kostenentscheidung getroffen wurde (BVerwG, U. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80 -; OVG LSA, B. v. 27.07.2011 – 4 O 76/11 -). Die Beteiligten streiten um die Anschlusspflicht des klägerischen Grundstücks an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung H, Flur h gelegenen Grundstücks bestehend aus den unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragenen Flurstücken q (474 m²), x (2.324 m²), y (110 m²) und z (16 m²) mit der Grundstücksbezeichnung E. Das 2.924 m² große Grundstück, ein ehemaliger Bauernhof, befindet sich im Westen der Ortslage H und ist mit einem Wohngebäude und zwei Nebengebäuden bebaut. Die Hoffläche ist zu großen Teilen mit (in Sand bzw. Erde verlegtem) Natursteinpflaster befestigt. Das Grundstück grenzt mit seiner nördlichen Seite an die Straße E und mit seiner westlichen und südlichen Grundstücksseite an die gleichnamige Stichstraße unmittelbar an; es weist ein Gefälle in süd-westlicher Richtung, also Richtung Stichstraße auf. In der Stichstraße E ist ein Niederschlagswasserkanal des Beklagten verlegt. Ausweislich des für das Grundstück vorliegenden geotechnischen Berichts der Baustoff- und Bodenprüfung N-GmbH vom 15.03.2001 (Bl. 74 ff. d. GA) besteht der Baugrundaufbau des Grundstücks bis zu einer Tiefe von etwa 4 m aus bindigen Böden (Schwarzerde, Löß, Schwemmlehm) und einer sich daran anschließenden Schicht aus Schmelzwassersand. Während in den bindigen Böden eine Versickerung nicht möglich sei – so heißt es dort -, könne der angetroffene Sand in seiner natürlichen Lagerung als durchlässig bezeichnet werden. Versickerungsanlagen seien in diesen Horizont einzubinden. Die Entwässerungssituation des Grundstücks stellt sich nach Angaben der Klägerin wie folgt dar: Die überbauten Flächen des Grundstücks entwässern über Dachrinnen und Fallrohre; zwei der Fallrohre führen das anfallende Niederschlagswasser in einen Brunnen ab, weitere Fallrohre münden in Blumenbeete. Die Dachrinnen des ehemaligen Stallgebäudes führen das dort anfallende Niederschlagswasser in Wassertanks, die im Stallgebäude stehen und ein Fassungsvermögen von insgesamt 6.000 Liter aufweisen. Das auf der mit Natursteinpflaster befestigten Hoffläche anfallende Niederschlagswasser, läuft danach – soweit es nicht versickert oder in die angrenzenden Beete bzw. das südlich gelegene Grünland gelangt - aufgrund des Gefälles des Grundstücks und aufgrund der Rinne, die von oben nach unten über das Hofgelände führt, in Richtung des südlichen, an der Stichstraße E gelegenen Hoftores. Vor diesem Hoftor befindet sich auf dem Grundstück ein Einlauf mit Sickerschacht. Der Sickerschacht weist einen Durchmesser von 1 m und eine Tiefe von 4,50 m auf (vgl. Rechnung der Anlage 17 zum Schr. d. KL.-PB v. 31.07.2019, BA-A) und führt das Niederschlagswasser durch die bindigen Böden hindurch in die darunter liegende Sandschicht. Bei Starkregenereignissen kommt es (nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten) zu Niederschlagswasseransammlungen in Höhe des südlich gelegenen Sickerschachtes (vgl. Schreiben des Kl.-PB vom 22.09.2016, S. 7 sowie Lichtbilder [Anlage 14], BA-A). Ob diese Niederschlagswasseransammlungen bis in den öffentlichen Bereich hineinreichen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ein Anschluss dieses Sickerschachtes an den in der Stichstraße verlaufenden Niederschlagswasserkanal des Beklagten besteht nicht. Mit hier streitbefangenen Bescheid vom 13.05.2016 forderte der Beklagte die Klägerin und ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann auf, das Grundstück bis zum 31.07.2016 an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zumindest teilweise dorthin einzuleiten. Die Entwässerungsanlagen des Grundstücks, insbesondere der dort vorhandene Sickerschacht, seien nicht geeignet, dass bei stärkeren Regenfällen auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser vollständig aufzunehmen und versickern zu lassen. Dies sei mitursächlich dafür, dass es bei Starkregenereignissen regelmäßig zu Überschwemmungen der öffentlichen Straßenfläche der an das Grundstück angrenzenden Stichstraße und der sich daran anschließenden privaten Grundstücke komme. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2019 als unbegründet zurück. Am 19.09.2019 hat die Klägerin als Alleinerbin ihres mittlerweile verstorbenen Ehemanns Klage erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 5 Abs. 2 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung des Beklagten lägen nicht vor. Das Grundstück sei weder vollständig überbaut noch versiegelt; es gebe verschiedene Blumen- und Pflanzbeete sowie Rassenflächen, auf denen das Niederschlagswasser versickern könne. Zudem sei das Natursteinpflaster in Sand bzw. Erde verlegt, so dass auch in den Zwischenräumen Niederschlagswasser versickern könne. Das unstreitig bestehende Gefälle des Grundstücks Richtung Stichstraße habe hinsichtlich der Entwässerung des Grundstücks in der Weise Berücksichtigung gefunden, dass am Ausgang des Grundstücks zur Stichstraße hin (südliches Hoftor) ein Sickerschacht angelegt worden sei. Dieser entspreche den Empfehlungen des geotechnischen Berichts der Baustoff- und Bodenprüfung N-GmbH vom 15.03.2001. Eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, einen rechnerischen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück ausreichend versickere, bestehe nicht. Es sei auch so, dass bei Starkregenereignissen im Bereich der (nördlichen) Hofeinfahrt Wasser von der öffentlichen Wegefläche der Stichstraße auf das klägerische Grundstück laufe. Dies liege daran, dass es in der Ortslage eine Gesamtgefällelage gebe, deren tiefster Punkt die Stichstraße des E und das Nachbargrundstück des Herrn F seien. Die Anlagen zur Straßenentwässerung seien nicht ausreichend, um das bei Starkregen auf den öffentlichen Wegeflächen anfallende Niederschlagswasser vollständig aufzunehmen. Die vorhandenen Straßeneinläufe seien in ihrer Anzahl zu gering und zu klein dimensioniert; sie seien teilweise verstopft und befänden sich auf der falschen Straßenseite. Dies sei auch die Ursache dafür, dass sich bei Starkregen Wasseransammlungen in der Stichstraße des E bildeten. Das Wasser aus dem öffentlichen Bereichs laufe teilweise über das Grundstück. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass es nur bei dem Unwetterereignis im Jahre 2013 zu Niederschlagswasseransammlungen auf der Stichstraße und vor dem Nachbargrundstück des Herrn F gekommen sei; alle anderen Niederschlagswasseransammlungen seien nur auf dem klägerischen Grundstück aufgetreten, da Niederschlagswasser vom öffentlichen Bereich auf das Grundstück gelaufen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für das klägerische Grundstück vom 13.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019 aufzuheben, sowie 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Argumentation der Klägerseite entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Entwässerungssituation des Grundstücks befragt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu erstellten Lageplanes verwiesen. Das Gericht hat mit den Beteiligten ferner die im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbilder, die die tatsächlichen Gegebenheiten in Höhe des südlichen Hoftores bei Starkregenereignissen darstellen, erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.