Urteil
4 L 233/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0327.4L233.09.0A
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Leitsätze
1. Die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) voraus, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist.(Rn.30)
2. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ist von einem beitragsrechtlichen Vorteil erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA (juris: WG ST) auf die Gemeinde übergegangen ist. (Rn.30)
3. Eine unter der Geltung von § 151 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 (WG LSA a. F. (juris: WG ST)) begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wirkt nach dem Inkrafttreten des mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt geänderten § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. (juris: WG ST) am 1. September 2003 nicht fort.(Rn.33)
4. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST)) und damit des Beitragsanspruchs der Gemeinde an. (Rn.35)
5. Den Nachweis mangelnder Versickerungsfähigkeit hat die Gemeinde bzw. der Zweckverband zu erbringen (hier bejaht).(Rn.46)
6. Die Beitragskalkulation hat der geänderten Rechtslage nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung zu tragen. Anderenfalls liegt ein methodischer Fehler vor, der ohne weitere Nachprüfung der Kalkulationsunterlagen zur Nichtigkeit des kalkulierten Beitragssatzes und der Unwirksamkeit der Satzung führt.(Rn.61)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) voraus, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist.(Rn.30) 2. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ist von einem beitragsrechtlichen Vorteil erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA (juris: WG ST) auf die Gemeinde übergegangen ist. (Rn.30) 3. Eine unter der Geltung von § 151 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 (WG LSA a. F. (juris: WG ST)) begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wirkt nach dem Inkrafttreten des mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt geänderten § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. (juris: WG ST) am 1. September 2003 nicht fort.(Rn.33) 4. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST)) und damit des Beitragsanspruchs der Gemeinde an. (Rn.35) 5. Den Nachweis mangelnder Versickerungsfähigkeit hat die Gemeinde bzw. der Zweckverband zu erbringen (hier bejaht).(Rn.46) 6. Die Beitragskalkulation hat der geänderten Rechtslage nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung zu tragen. Anderenfalls liegt ein methodischer Fehler vor, der ohne weitere Nachprüfung der Kalkulationsunterlagen zur Nichtigkeit des kalkulierten Beitragssatzes und der Unwirksamkeit der Satzung führt.(Rn.61) A. Die Berufung der Klägerin zu 1. ist zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie unzulässig ist. Die Klägerin hat es versäumt, die mit Beschluss vom 15. März 2011 vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der am 26. April 2011 abgelaufenen einmonatigen Frist (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) zu begründen, wobei die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss (§ 124 a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Ein Schriftsatz, der den Anforderungen einer Berufungsbegründung genügt, ist aber in der genannten Frist für die Klägerin zu 1. nicht eingegangen; insbesondere enthält der Schriftsatz vom 26. April 2011 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung auch im Namen der Klägerin zu 1. eingelegt worden ist. B. Die Berufung des Klägers zu 2. ist teilweise einzustellen, weil der Berufungsantrag gegenüber der vom Senat im vollen Umfang zugelassenen Berufung den ursprünglich geltend gemachten Rückerstattungsanspruch nicht mehr beinhaltet und damit eine konkludente Rücknahme vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung zulässig; insbesondere hat der Kläger die Berufung gemäß § 124 Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet. Der Zulassungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, so dass die Frist zu Begründung der Berufung - aufgrund der Osterfeiertage - am 26. April 2011 ablief. An diesem Tag ging die Begründungsschrift auch bei dem Oberverwaltungsgericht ein. Dieses Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunk der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.2001 - BVerwG 6 BN 1.01 -; BGH, Beschl. v. 17.04.2007 - VIII ZB 100/05 - und Urt. v. 18.01.2006 - VIII ZR 114/05 -; alle zit. nach JURIS). Gegen diesen Beweis ist zwar der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Der Gegenbeweis setzt jedoch voraus, dass jedenfalls die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus (BVerwG und BGH, a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte mit seiner schlichten Behauptung, der Zulassungsbeschluss müsse dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - wie ihm auch - bereits am 21. März 2011 zugegangen sein, den erforderlichen Gegenbeweis nicht erbracht, zumal der Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nicht identisch sein muss mit demjenigen des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat. Das muss nicht unmittelbar am Tag des Zugangs geschehen sein (BGH, Urt. v. 18.01.2006, a. a. O.). Die Berufung des Klägers zu 2. ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten (I.); hingegen hat der Kläger zu 2. keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den auf seinem Grundstück errichteten Schacht für die Niederschlagswasserbeseitigung zurückzubauen (II.). I. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht für die Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen für die Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten keine rechtliche Grundlage; insbesondere kann die Beitragserhebung nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) vom 2. September 2009 - AS 2009 -, die am 4. September 2009 in Kraft getreten ist, gestützt werden. 1. Nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 AS 2009 erhebt der Beklagte zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile Abwasserbeiträge. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 1 AS 2009 mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück. Dies setzt, da auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA Beiträge nur für die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden können, neben der tatsächlichen Erreichbarkeit des Grundstücksanschlusses voraus, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist (st. Rspr. d Senats, vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.07.2009 - 4 L 66/09 -, zit. nach JURIS und zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2012 - 4 M 213/11 -, m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht diese im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gesicherte Rechtsposition des Klägers zu 2. nicht bereits deshalb, weil der Beklagte durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 Alt. 1 in der Fassung des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 477) - WG LSA a. F. - i. V. m. § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA für das auf dem Grundstück des Klägers zu 2. anfallende Niederschlagswasser dauerhaft beseitigungspflichtig geworden ist. 1.1. Es mag zwar zutreffen, ohne dass der Senat dies abschließend zu entscheiden braucht, dass dem Beklagten unter der Geltung des WG LSA a. F. die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers oblag; denn mit dem Inkrafttreten des § 151 Abs. 1 WG LSA a. F. waren originär die Gemeinden zur Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers verpflichtet, wobei Abwasser auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser ist (§ 150 Abs. 1 Satz 1 WG LSA). Davon abweichend bestimmte zwar § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. die Grundstückseigentümer bzw. Träger öffentlicher Verkehrsanlagen an Stelle der Gemeinden zu Abwasserbeseitigungspflichtigen, allerdings nur, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (1. Alternative) oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten (2. Alternative). Der Gesetzgeber hat damit zwar den Grundstückseigentümern bzw. Trägern der Straßenbaulast grundsätzlich die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers übertragen, den Gemeinden aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme dieser Beseitigungspflicht ermöglicht bzw. sie dazu verpflichtet. Auch der Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er gemäß § 151 Abs. 3 Alt. 1 WG LSA a. F. für diejenigen Grundstücke den Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt hat, für die er ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA dafür festgestellt hat. Dies betraf auch das hier streitgegenständliche Grundstück der Kläger. 1.2. Indes kommt es auf diese möglicherweise auf der Grundlage alten Rechts begründete Pflichtenstellung des Beklagten nicht an; insbesondere kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründete wasserrechtliche Pflichtenlage durch das seit dem 1. September 2003 geltende Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt - WG LSA n. F. - keine Änderung erfahren hat, sondern weiterhin fortwirkt, keinen Bestand haben. 1.2.1. Mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz - 2. InvErlG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158), das am 1. September 2003 in Kraft trat, wurde § 151 Abs. 3 WG LSA dahingehend geändert, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet sind die Grundstückseigentümer (Nr. 1) bzw. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen (Nr. 2), soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es bleibt damit zwar bei der bisherigen Regelungsmethode, dass den Grundstückseigentümern die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung obliegt, wenn nicht die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt. Entgegen der vor dem 1. September 2003 geltenden Rechtslage ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs allerdings nur noch dann möglich, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der alten Rechtslage ebenfalls anerkannte, ein besonderes öffentliches Bedürfnis i. S. v. § 8 Nr. 2 GO LSA tragende und außerhalb des Wasserrechts liegende Gründe (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 05.11.2001 - 1 L 374/01 - zu Rentabilitätsgesichtspunkten) sind mithin nicht mehr geeignet, eine Entbindung der Grundstückseigentümer zu bewirken (so schon OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010 - 4 L 101/10 -, zit. nach JURIS). 1.2.2. Diese seit dem 1. September 2003 geltende Rechtslage ist auch für das hier zu entscheidende Verfahren maßgeblich; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.08.1975 - BVerwG IV C 11.73 -, zit. nach JURIS), der sich der Senat anschließt, entstehen eine Verpflichtung und der ihr gegenüberstehende Anspruch grundsätzlich nach Maßgabe der Rechtsnormen, die für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches Geltung haben. Dies gilt - so das Bundesverwaltungsgericht - auch für das Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches und nach der Rechtsprechung des Senats ebenso für das Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz, d. h. bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA) und damit des Beitragsanspruchs der Gemeinde an (OVG LSA, Urt. v. 27.04.2006 - 4 L 186/05 -, Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -, Beschl. v. 08.11.2011 - 4 L 181/11 -; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 9 B 93.09 -; BayVGH, Beschl. v. 09.06.1999 - 23 ZB 99.1197 -; ThürOVG, Urt. v. 08.09.2011 - 4 KO 30/08 -; alle zit. nach JURIS). Die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Da nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 2. September 2009 die erste wirksame Satzung zur Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen ist, ist die sachliche Beitragspflicht - trotz einer möglicherweise zuvor schon bestehenden Anschlussmöglichkeit - erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung am 4. September 2009 entstanden. Mithin richtet sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides - wie im Übrigen auch die Vorinstanz zutreffend feststellt - nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Allerdings folgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht des Weiteren vertretenen Auffassung, dass sich - trotz der Änderung des Wassergesetzes - die Frage der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht weiterhin nach der Pflichtenlage bestimmt, wie sie unter der Geltung von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründet worden ist und damit eine Änderung der wasserrechtlichen Pflichtenlage durch das WG LSA n. F. nicht erfolgt. Insbesondere lassen die von der Vorinstanz herangezogenen allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts (vgl. dazu BFH, Urt. v. 18.05.1988 - X R 63/82 -; BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - BVerwG 5 C 47.02 -; OVG NW, Beschl. v. 12.02.2008 - 12 A 2233/06 -; ausführlich NdsOVG, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -; alle zit. nach JURIS) eine (fortwirkende) eine Anwendung des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. mit der Folge, dass trotz Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 4. September 2009 auf die unter der Geltung des WG LSA a. F. begründete „wasserrechtliche Pflichtenstellung“ der Gemeinde abzustellen ist, nicht zu, weil dieses Rechtsverhältnis nach Auffassung des Senats mit Blick auf sich verändernde wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen jederzeit einer gesetzlichen Neuregelung zugänglich ist und damit als nicht unverrückbar feststehende Pflichtenlage einer Anpassung unterliegen kann. Danach bleibt die Beseitigungspflicht, wie sie noch auf der Grundlage von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründet worden ist, bis zum 1. September 2003 unverändert. Dagegen beansprucht die Neuregelung (§ 151 Abs. 3 WG LSA n. F.) ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Geltung mit der Folge, dass die nach alter Rechtslage begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht gerade nicht fortwirkt, sondern sich nach der im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Regelung des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. bestimmt. Hätte der Gesetzgeber folglich an einer unter der Geltung des WG LSA a. F. begründeten Pflichtenstellung festhalten wollen, hätte es insoweit einer Übergangsvorschrift bedurft (so wohl nun auch VG Magdeburg, Urt. v. 17.11.2011 - 9 A 140/09 -), die sich hier weder dem Gesetz ausdrücklich noch den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen lässt (LT-Drs. 4/610). Für das vorstehende Ergebnis spricht im Übrigen erkennbar auch Sinn und Zweck der auf wasserwirtschaftliche Zielsetzungen gerichteten Neuregelung. Damit aber wäre eine zeitlich fortwirkende Aufrechterhaltung bestehender Pflichtenlagen, die keiner wasserwirtschaftlichen Rechtfertigung unterliegen, nicht vereinbar. 1.2.3. Auch § 55 Abs. 2 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, kommt nicht der Charakter einer Übergangsvorschrift zu. Zwar ist diese Vorschrift relativ weit und offen formuliert (Soll-Vorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischkanalisation in Baugebieten) Rechnung zu tragen, so dass ihr nur für die Errichtung von neuen Anlagen Bedeutung zukommt, während bereits bestehende Mischkanalisationen im bisherigen Umfang weiter betrieben werden können (BT-Drs. 16/12275, S. 68; vgl. auch Berendes, Kommentar zum WHG, § 55 Rdnr. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.07.2011 - Vf. 5-VII-10 -, zit. nach JURIS). Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum Gesetzentwurf damit indes lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Kommunen nicht verpflichtet sind, bereits errichtete Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung zurückzubauen, ohne eine Aussage dazu zu treffen, welche beitrags- oder gebührenrechtlichen Konsequenzen der Übergang der Beseitigungspflicht von den Kommunen auf die Grundstückseigentümer haben soll, insbesondere ob der von den Kommunen bereits getätigte Aufwand auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden kann. Diese Frage ist vielmehr anhand der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (KAG LSA, WG LSA, GO LSA) zu beantworten. 2. Für den Kläger zu 2. besteht aber nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 4. September 2009 eine im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, weil der Beklagte wirksam auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Niederschlagswasseranlage und deren Benutzung vorgeschrieben hat. 2.1. Zwar ist eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung nach einem Urteil des Senats vom 29. September 2010 (4 L 101/10, a. a. O.) nicht ohne Weiteres möglich, weil § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA n. F. vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst für das Niederschlagswasser ausgeht, da dieses - wie es dem natürlichen Wasserkreislauf entspricht - aufgrund seiner geringen Belastung oder Verschmutzung grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden kann, dass es versickert (§ 150 Abs. 4 WG LSA n. F.), verrieselt oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird (OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010 - 4 L 101/10 -, a. a. O.). Allerdings sind gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde nur verpflichtet, soweit die Gemeinde nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf folglich immer - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung. Insoweit vermögen fiskalische Gründe den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt vielmehr im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach JURIS). Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an. Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA n. F. bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus (OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010, a. a. O.). Insoweit obliegt es den Gemeinden bzw. Zweckverbänden, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken. 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Lage des klägerischen Grundstücks im Bereich der Flechtinger-Roßlauer Scholle (Flechtinger Höhenzug) eingeholten Stellungnahme des Landesamts für Geologie und Bergwesen vom 20. Februar 2009, ist nach Auffassung des Senats die Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers auf den Grundstücken im Bereich der Flechtinger-Roßlauer Scholle und damit auch auf dem klägerischen Grundstück unter geologischen Aspekten nicht gewährleistet. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen stellt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2009 folgendes fest: „A-Stadt liegt im Bereich oberflächennah anstehender Festgesteine des Flechtinger Höhenzuges, der nordöstlichen Grundgebirgsausfragung in Sachsen-Anhalt. In den westlichen und südwestlichen Ortsteilen spießt das Grundgebirge bis an die Tagesoberfläche durch. In den zentralen und östliche Ortsteilen, zu denen auch das engere Betrachtungsgebiet (Anm. Grundstück der Kläger), ist über dem Grundgebirge noch eine geringmächtige quartäre Lockergesteinsbedeckung vorhanden. Nach den Bohrergebnissen der Landesbohrdatenbank des LAGB und der Lithofazieskarte Quartär (LKQ) ist im angefragten Standortbereich folgende geologische Schichtenfolge zu erwarten: -0,2 bis 0,5 m Mutterboden -2-3 m: Geschiebemergel (Grundmoräne) der Saale-Kaltzeit (gS1) mit allgemein ungünstigen Versickerungseigenschaften -ca. 2 m: saalekaltzeitliche Schmelzwassersande (S1v), mit nur geringer lateraler Verbreitung darunter Festgestein (Grundgebirge). Einziger versickerungsfähiger Horizont sind die Schmelzwassersande S1v, deren Eignung allerdings durch ihre Tiefenlage und ihre geringe Verbreitung eingeschränkt ist. Alle weiteren aufgeführten Horizonte sind für die Versickerung nicht geeignet. Wichtige Rahmenbedingung wäre das Vorhandensein einer durchlässigen Sandschicht, die von der Geländeoberfläche mit vertretbarem Aufwand aufgeschlossen werden kann und über eine ausreichende Grundwasserflurferne verfügt (s. zusätzlichen Hinweis unten). Nach dem bei LAGB vorliegenden Unterlagenbestand sind die Versickerungsbedingungen am Standort als ungünstig zu bewerten. Da aber engräumige Wechsel in der Ausbildung der quartären Schichtenfolge nicht völlig ausgeschlossen werden können, kann die Prüfung auf ausreichende Versickerungsfähigkeit auch direkt vor Ort durch ein Ingenieurbüro erfolgen (Rammkernbohrung zur Profilaufnahme, ggf. direkte oder indirekte Prüfung der Durchlässigkeit). Zusätzlicher Hinweis: Einschlägige Richtlinien empfehlen, eine Versickerungsanlage nur dann einzurichten, wenn ein Abstand zwischen dem mittleren höchsten Grundwasserstand und der Sohle der Versickerungsanlage von > 1 m gewährleistet ist. Nach meinem eigenen Unterlagenstand ist mit einem Grundwasserflurstand von 2...3 m ab Geländeoberkante zu rechnen.“ Mit dieser fachbehördlichen Stellungnahme, der der Kläger zu 2. nicht substanziiert entgegen getreten ist, ist nach Auffassung des Senats in ausreichender Weise der Nachweis erbracht, dass im Entsorgungsgebiet A-Stadt für eine Versickerung ungünstige Bodenverhältnisse vorherrschen, die die abstrakte Gefahr begründen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf den Grundstücken beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Mithin war der Beklagte ausgehend von dieser abstrakten Gefährdungslage berechtigt, auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA den Anschluss- und Benutzungszwang auch für das klägerische Grundstück anzuordnen. Soweit der Kläger zu 2. die Auffassung vertritt, der Beklagte habe seine Einschätzung auf das einzelne Grundstück beziehen müssen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. September 2010 erkannt, dass es bei der Prüfung des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall ankommt, sondern angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausreichen. Diese „abstrakte“ Gefährdungslage aufgrund der geologischen Besonderheiten in dem Entsorgungsgebiet A-Stadt hat das Landesamt für Geologie und Bergewesen in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2009 aufgezeigt. Jede weitergehende Untersuchung würde den abstrakten Rahmen verlassen und von dem Verband eine einzelfall-, d. h. grundstücksbezogene Überprüfung fordern, die § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. nach Auffassung des Senats gerade nicht voraussetzt. 3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber trotz der für den Kläger zu 2. festgestellten dauerhaft gesicherten rechtlichen Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten dennoch derzeit als rechtswidrig, weil die dem Bescheid zugrunde liegende Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 2. September 2009 hinsichtlich der Regelung des Beitragssatzes für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage im Trennsystem (§ 5 Abs. 2 AS 09) nichtig ist. Dies wiederum zieht die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich, weil diese ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA entspricht. 3.1. Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn eine Beitragssatzung im Recht der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zwingend enthalten muss, beruht vom Grundsatz her auf der Division des Betrages des beitragsfähigen Aufwands durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelung der Satzung für die Gesamtheit der zu (prognostizierenden) Beitragsfälle zu ermitteln sind. Dabei erfordert die Bestimmung des Beitragssatzes eine differenzierte Kalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA herzuleitenden Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Fehler in der Beitragskalkulation, also in der Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung des Beitragssatzes zu Grunde liegen, ziehen nur dann die Unwirksamkeit der Beitragssatzes nach sich, wenn das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheblich oder gröblich verletzt ist, d. h. Fehler bei der Aufwandsermittlung können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zur Ungültigkeit der Beitragssatzregelung führen. Für die Gültigkeit des in einer Beitragssatzung festgesetzten Beitragssatzes kommt es nämlich allein darauf an, ob er sich im Ergebnis als „richtig" (im Sinne von „nicht überhöht" nach Maßgabe des Aufwandsüberschreitungsverbots) erweist (OVG LSA, Urt. v. 29.04.2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS). Solche zur Nichtigkeit der Beitragssatzregelung führende Fehler bei der Aufwandsermittlung liegen erstens dann vor, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird (vgl. VG Halle, Urt. v. 18.12.2009 - 4 A 308/07 -, zit. nach JURIS, m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - BVerwG 8 B 105.97 -, zit. nach JURIS). Darüber hinaus führen Fehler der Beitragskalkulation - zweitens - aber auch dann zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG NW, Beschl. v. 03.11.2000 - 15 A 2340/97 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2003 - 2 A 417/01 -, beide zit. nach JURIS). Allerdings wird im gerichtlichen Verfahren die Kalkulation - vorbehaltlich konkreter Rügen auf der Klägerseite - nur insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, zit. nach JURIS; OVG LSA, Beschl. v. 02.03.2010 - 4 L 199/09 -, m. w. N.). 3.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen an dem von dem Beklagten in § 5 Abs. 2 AS 2009 festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 5,70 Euro/m² erhebliche rechtliche Bedenken, weil die zur Rechtfertigung des Beitragssatzes vorgelegte Beitragskalkulation insoweit einen methodischen Fehler aufweist, als der Beklagte seiner Beitragskalkulation bislang den gesamten Aufwand zur Herstellung der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zugrunde gelegt hat. Dies begegnet deshalb Bedenken, weil der Beklagte seit der Rechtsänderung zum WG LSA im Jahre 2003 verpflichtet war, die gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. auf die Grundstückseigentümer bzw. Träger der Straßenbaulast übergegangene Abwasserbeseitigungspflicht beitragsrechtlich zu berücksichtigen und den Aufwand im Rahmen seiner Kalkulation außer Betracht zu lassen, der für die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit für diese Grundstücke entstanden ist bzw. noch entstehen könnte. Ein weiterer methodischer Fehler ist darin zu erblicken, dass der Beklagte bei der Kalkulation des Beitragssatzes sämtliche an die Regenwasserkanalisation angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke berücksichtigt hat, obwohl jedenfalls seit 2003 einige Grundstücke aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke ausgeschieden sind, weil das anfallende Regenwasser schadlos auf dem Grundstück versickern kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 27.03.2012 - 4 L 75/10 -). Diese methodischen Fehler führen ohne weitere Nachprüfung der Kalkulationsunterlagen zur Nichtigkeit des kalkulierten Beitragssatzes und der Unwirksamkeit der Satzung insgesamt; denn die Kalkulation beruht offensichtlich nicht nur auf einem fehlerhaften Rechenvorgang, der vom Gericht korrigiert werden könnte, sondern macht aufgrund der fehlerhaften Grundannahmen des Beklagten von vornherein die Feststellung unmöglich, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.11.2000 -, a. a. O.). Insoweit war das Gericht auch mit Blick auf die für das Land Sachsen-Anhalt entwickelte ständige obergerichtliche sog. Ergebnisrechtsprechung (vgl. z. B. OVG LSA, Beschl. v. 02.08.2007, a. a. O.) nicht gehalten, den Beklagten aufzufordern, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation unter Einbeziehung einer Kontrollberechnung im vorstehenden Sinne vorzulegen. II. Hingegen hat der Kläger zu 2. keinen Anspruch auf Rückbau des auf seinem Grundstück errichteten Schachtes für die Niederschlagswasserbeseitigung, Zwar kann sich aus der unberechtigten Inanspruchnahme eines Grundstücks durch Anlagen zur Abwasserbeseitigung ein aus § 1004 BGB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitender allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch ergeben. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn durch die Errichtung des Abwasserschachtes rechtswidrig in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht des Klägers zu 2. eingegriffen worden ist. Daran fehlt es, denn - wie oben erläutert (I. 2.) - ist der Kläger zu 2. auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, so dass auch die Errichtung des Anschlussschachtes rechtmäßig war. Die (Gesamt-)Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache mit Blick auf die hier notwendige Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen (§ 151 WG LSA) keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie sind Eigentümer des 1.875 m² großen Grundstücks A-Straße 19A, Flur A, Flurstück 262/147, der Gemarkung A-Stadt. Das (teilweise) im unbeplanten Innenbereich belegene Grundstück ist bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser fließt in eine im Trennsystem betriebene Anlage des Beklagten ab. Mit Bescheid vom 15. November 2004 zog der Beklagte die Kläger - neben hier nicht streitgegenständlichen Beiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage - zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Höhe von 1.482,00 Euro heran und setzte den Zahlbetrag (Leistungsgebot) nach Abzug der bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 erhobenen und geleisteten Niederschlagswasserbeiträge in Höhe von 290,80 € auf 1.191,20 Euro fest. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 20. November 2004 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 erhöhte der Beklagte den Niederschlagswasserbeitrag auf 2.469,24 € (und das Leistungsgebot auf 2.178,44 €), da aufgrund der über 50 m hinausgehenden Bebauung eine Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung nicht in Betracht komme. Mit der am 5. März 2008 erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, nicht dem Beklagten obliege die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, sondern ihnen als Grundstückseigentümer. Sie benötigten das Regenwasser zur Grundstücksentwässerung. Auch fehle es dem Beklagten an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die Satzung sich keine Rückwirkung beimesse. Schließlich sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Sie haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 aufzuheben sowie den errichteten Schacht für die Niederschlagswasserbeseitigung zurückzubauen und die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück der Kläger sei von der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem (§ 1 Abs. 1 Buchst. b der Abwasserbeseitigungssatzung) bevorteilt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA; insbesondere seien die Kläger nicht selbst anstelle des Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, weil die Beseitigungspflicht auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 Alt. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 - WG LSA a. F. - dauerhaft auf den Beklagten zurückübertragen worden sei. Ausgehend von den Regelungen des WG LSA a. F. bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der Beurteilung des Beklagten, in seinem Verbandsgebiet wäre ohne ein gesammeltes Fortleiten des von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu befürchten (gewesen), wobei der Gemeinde insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zur Seite stehe. Bei dieser Beurteilung seien nicht die einzelnen Grundstücke, sondern die wasserrechtlichen Verhältnisse in dem Gebiet, in dem sich das Grundstück befinde, in den Blick zu nehmen. Mit Art. 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (2. InvErlG LSA) vom 16. Juli 2003 sei § 151 Abs. 3 WG LSA (n. F.) zwar in der Weise geändert worden, dass die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nunmehr nur noch dann übernehmen könne, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der alten Rechtslage anerkannte, ein besonderes öffentliches Bedürfnis i. S. v. § 8 Nr. 2 GO LSA tragende und außerhalb des Wasserrechts liegende Gründe seien mithin nicht mehr geeignet, eine Entbindung der Grundstückseigentümer zu bewirken. Mit dem Inkrafttreten des 2. InvErlG LSA am 1. September 2003 sei jedoch keine Änderung der durch die alte Rechtslage begründeten wasserrechtlichen Pflichtenlage eingetreten; denn aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion verbleibe die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers dann bei der Gemeinde, wenn diese unter Geltung der alten Rechtslage begründet worden sei. Dies ergebe sich im Ergebnis infolge der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts. Materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse unterstünden in Bezug auf Wirkung und Inhalt im Allgemeinen dem Recht, das zu der Zeit gegolten habe, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklicht habe. Neues Recht hingegen wolle in der Regel nur diejenigen Tatbestände erfassen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden seien, während nach früherem Recht bewirkte Rechtslagen und Rechtsfolgen - wie hier die Rückübertragung der Beseitigungspflicht auf den Beklagten gemäß § 151 Abs. 3 Alt. 1 WG LSA a. F. - nicht rückwirkend angetastet werden sollen. Sei die sachliche Beitragspflicht für die öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers mithin für das Grundstück der Kläger zwar erst mit dem Inkrafttreten der AS 2009 am 4. Januar 2009 entstanden, stünden allerdings aus den vorstehend aufgezeigten Gründen rechtliche Bedenken der Erhebung von Anschlussbeiträgen nicht entgegen, weil bereits vor dem 1. September 2003 für das beitragspflichtig gestellte Grundstück die Beseitigungspflicht aufgrund von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. auf den Beklagten übergegangen sei; insbesondere habe der Beklagte von der ihm durch § 8 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz GO LSA eingeräumten Möglichkeit, den Anschluss- und Benutzungszwang für die streitgegenständlichen Grundstücke wegen eines „dringenden öffentlichen Bedürfnisses“ anzuordnen, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass das Verbandsgebiet des Beklagten im Bereich der Flechtinger-Roßlauer Scholle, dessen Festgestein des Grundgebirges sich bis fast an die Oberfläche erstrecke. Die Mutterbodenschicht betrage nur 0,2 bis 0,5 m. Darunter befänden sich Geschiebemergel und saalekaltzeitliche Schmelzwassersande, die jedoch nur punktuell vorhanden seien. Insgesamt würden die hydrogeologischen Verhältnisse deshalb als ungünstig für eine Versickerung deshalb eingeschätzt, weil der einzig versickerungsfähige Horizont (Schmelzwassersande) wegen seiner Tiefenlage und geringen Verbreitung nicht mit vertretbarem Aufwand aufzuschließen sei. Die Feststellung eines solchen Befundes reiche für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus, ohne dass es auf die konkreten Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger ankomme. Zur Begründung der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor, die Berufung sei mit Schriftsatz vom 26. April 2011 für die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. begründet worden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide komme es auf das Recht im Zeitpunkt der ersten wirksamen Abwassersatzung des Beklagten an, mithin auf September 2009. Seit Inkrafttreten der Änderung des § 151 Abs. 3 WG LSA durch das 2. InvErlG LSA habe sich die Pflichtenlage dahingehend geändert, dass nicht mehr grundsätzlich die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sei, sondern die Grundstückseigentümer, außer wenn die Gemeinde unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibe. Diese Voraussetzungen lägen in ihrem Fall aber nicht vor; insbesondere liege nicht das gesamte Verbandsgebiet des Beklagten im Bereich der Flechtinger-Roßlauer Scholle, sondern lediglich ein Teil, so dass sich schon nicht nachvollziehen lasse, wieso sich dieser Teilbereich - mit Blick auf die in § 8 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz GO LSA ermöglichte Gruppenbildung von Grundstücken - auf das gesamte Verbandsgebiet auswirke. Bei prognostischer Prüfung sei darüber hinaus der Zeitpunkt der vorgetragenen Gruppenbildung zu berücksichtigen und zwar könne dieser nicht im Zeitpunkt des Anschlusses und der Erstellung der Niederschlagswasserleitungen im Trennsystem liegen, sondern im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, mithin im September 2009. In A-Stadt seien lediglich ca. 50% der Grundstücke angeschlossen, ohne dass in der Vergangenheit eine Beeinträchtigung eingetreten sei. Zudem lasse sich den vom Verwaltungsgericht herangezogenen fachbehördlichen Stellungnahmen und dem Baugrundgutachten die mangelnde Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht entnehmen. Eine eigene Einschätzung, ob und inwieweit eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu befürchten gewesen sei, habe der Beklagte im Übrigen nicht vorgenommen, wobei er diese Einschätzung auf das einzelne Grundstück hätte beziehen müssen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. Oktober 2009 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2008 aufzuheben sowie den errichteten Schacht zurückzubauen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen. Das von dem Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis eingetragene Datum „22.03.2011“ der Zustellung des Zulassungsbeschlusses könne nicht zutreffen, da er selbst den Beschluss bereits am „21.03.2011“ erhalten habe. Im Übrigen habe er auch zu Recht den Anschluss- und Benutzungszwang verfügt, da aufgrund der Flechtinger-Roßlauer Scholle im Bereich der Ortslage A-Stadt von Untergrundverhältnissen auszugehen sei, die ein gesammeltes Fortleiten erforderlich machten, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei zudem geklärt, dass es nicht auf das einzelne Grundstück ankomme, sondern auf das Entsorgungsgebiet, wobei wegen der Gewichtigkeit des Schutzgutes abstrakte Gefahren für das Allgemeinwohl ausreichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.