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Urteil

9 A 208/21 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1018.9A208.21MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. I. Dem Asylantrag des Klägers steht im Hinblick auf die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bereits der Einwand der Unzulässigkeit des Antrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen (vgl. zur gebotenen Prüfung der Unzulässigkeit eines Asylantrags bei stattgebenden „Aufstockerklagen“ trotz bestandskräftiger Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt BVerwG, U. v. 25.04.2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11, 13). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine solche Unzulässigkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung des § 27 Abs. 1 AsylG, dass der Betroffene in dem Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem Staat anderweitig ausreichender Schutz – einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung – gewährt wird. Dem Betroffenen darf in dem Staat weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch dürfen ihm Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Der Betroffene muss sich vielmehr in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehenden Gefahren erfordern (vgl. BVerwG, U. v. 25.04.2019, a.a.O., juris, Rn. 14 f.). Als ein solcher Drittstaat kommt in dem Fall des Klägers der Irak nicht in Betracht. Zwar gab der Kläger an, sich insgesamt neun Jahre im Irak, im D-Camp, einem Flüchtlingscamp bei G, aufgehalten und auch gearbeitet zu haben. Es ist jedoch weder vorgetragen noch erkennbar, dass der irakische Staat noch heute bereit und in der Lage wäre, den Kläger wiederaufzunehmen (so auch VG Magdeburg, U.v. 18.06.2020 – 9 A 415/19 MD – unter Hinweis auf die fehlende Wiederaufnahmebereitschaft Iraks). Angesichts der politischen und humanitären Situation im Irak besteht für das Gericht insoweit kein weitergehender Aufklärungsbedarf, zumal davon auszugehen ist, dass der Kläger auch im Falle einer unterstellten Wiederaufnahme in den Irak dort keine ausreichende Verfolgungssicherheit und hinreichenden Schutz erlangen könnte. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er das prekäre Schicksal der vielen dortigen Binnenvertriebenen teilen, von denen viele noch immer unter gravierenden oder sehr gravierenden humanitären Bedingungen leben. Dies gilt auch im Falle einer „Rückkehr“ des Klägers in die kurdische Autonomieregion. Denn in Kurdistan-Irak leben etwa 800.000 Binnenflüchtlinge und ca. 250.000 syrische Flüchtlinge. Die Versorgung der Flüchtlinge ist weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.03.2020, S. 20). Ohne soziales Netz werden dementsprechend auch Rückkehrer in Kurdistan-Irak insgesamt auf verschiedenen Ebenen erheblichen Schwierigkeiten begegnen. So stehen üblicherweise keine Plätze in den unterfinanzierten Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung und aufgrund der hohen dortigen Lebensunterhaltungskosten in Kurdistan-Irak fällt eine Integration ohne ein entsprechendes soziales Netz dort besonders schwer (vgl. VG Magdeburg, U.v. 25.09.2020 - 9 A 27/19 MD -, m.w.N.). II. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 HS. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Abs. 2 AsylG nennt beispielhaft bestimmte Handlungen, die als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 gelten können. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 -10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeif einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (vgl. BVerwG, B.v.07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 01.06.2011 -10 C 25.10 -, juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Von Befragungen, Inhaftierungen oder sonstige Beeinträchtigungen seitens des syrischen Regimes oder der kurdischen Einheiten vor seiner Ausreise aus Syrien hat er nichts berichtet. Im Hinblick auf die behauptete Desertion ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestrafung als Verfolgungshandlung erst mit einer Entziehung vom Militärdienst eintreten kann. Der Kläger war ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt und des Inhalts der dort vorgelegten Verlassenserlaubnis in der Zeit vom 18.02.2012 bis zum 24.02.2012 vom Militärdienst beurlaubt und hat bereits am 20.02.2012 Syrien verlassen. Er hat sich damit der weiteren Ableistung seines Wehrdienstes erst durch die Flucht ins Ausland und seinen Auslandsaufenthalt (über den 24.02.20212 hinaus) entzogen. Erst daran konnte eine mögliche Verfolgungshandlung des syrischen Staates überhaupt ansetzen. Im Moment der Entziehung vom Militärdienst war der Kläger aber einem entsprechenden Zugriff bereits entzogen; stand also eine Verfolgung nicht mehr unmittelbar bevor (vgl. OVG LSA, U.v. 01.07.2021 – 3 L 154/18 -, juris Rn. 54 m.w.N.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung andere Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse gemacht hat (Urlaubsantritt am 20./21.02.2021 und Ausreise am 26./27.02.2012), misst das Gericht diesen Angaben keine Bedeutung zu, weil sie im Widerspruch zum Inhalt der vom Kläger vorgelegten Verlassenserlaubnis und seinen eigenen Angaben beim Bundesamt stehen und damit ersichtlich auf einem Versehen beruhen. b. Dem Kläger droht auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund von Ereignissen, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten sind (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). (1) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung droht dem Kläger zunächst nicht deswegen, weil er illegal aus Syrien ausgereist ist, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit Rückkehrer nach Syrien bei den Einreisekontrollen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit grundlosen Festnahmen, Misshandlungen oder Folter durch die syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen haben. Jedenfalls mangelt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen. Denn aus den vorliegenden Erkenntnismitteln lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der syrische Staat Rückkehrern allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrages und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes regelhaft eine regimefeindliche Gesinnung zuschreibt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 04.12.2020, S. 30). Dies entspricht inzwischen der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, Hess. VGH, U.v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A -, beide juris m.w.N.). (2) Der Umstand, dass der Kläger sich durch seine illegale Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt der weiteren Ableistung seines Militärdienstes entzogen hat und damit desertiert (fahnenflüchtig) ist, begründet ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat. Nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (Art. 98, 99) werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, danach müssen sie ihren Militärdienst vollständig ableisten. In Kriegszeiten ist Wehrdienstverweigerung eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14). Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert, dem droht lebenslange Haft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, 2. Januar 2017). (a) Dies berücksichtigend hat das erkennende Gericht in Bezug auf einfache Wehrdienstentzieher in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden, dass sich den aktuellen Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass diesen ohne Hinzutreten risikoerhöhender Faktoren in Syrien die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Strafe oder eine andere Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (so VG Magdeburg, U.v. 22.10.2021 - 9 A 301/20 MD -, unter Verweis auf: OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -; Hess. VGH, U.v. 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A -; OVG Lüneburg, U.v. 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -; Sächs. OVG, U.v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 26.05.2021 - 4 L 238/13 -; VGH Baden-Württemberg, U.v. 04.05.2021 - A4 S 468/21 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -; OVG d. Saarlandes, B.v. 16.09.2021 – 2 A 169/21 -; alle juris; a. A: OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.01.2021 – OVG 3 B 109.18 -, juris). Denn auch wenn die Quellenlage mit Blick auf die Konsequenzen einer Militärdienstentziehung nicht eindeutig ist, ergibt sich aus der Mehrzahl der aktuellen Erkenntnisquellen, dass einfache Militärdienstentzieher in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, sondern unmittelbar zum Militärdienst herangezogen werden und damit rechnen müssen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen. Soweit vereinzelt davon berichtet wird, dass Wehrdienstentzieher vor der Entsendung zur militärischen Einheit kurzzeitig inhaftiert würden, ist davon auszugehen, dass es sich bei derartigen Inhaftierungen nicht um eine Bestrafung, sondern lediglich um eine kurzzeitige Ingewahrsamnahme zwecks Überstellung zum Wehrdienst handelt, die primär ein erneutes Untertauchen des Wehrpflichtigen verhindern soll (vgl. VG Magdeburg, U.v. 22.10.2021 - 9 A 301/20 MD -; m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris; Hess. VGH, U.v. 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A -, juris). Darüber hinaus fehlt es in Bezug auf gewöhnliche Militärdienstentzieher an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Eine solche Verknüpfung, die auch im Fall des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 44, 45 ff.), wäre nur dann gegeben, wenn den nach Syrien zurückkehrenden Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Maßnahmen drohten, die nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung anknüpfen (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Davon kann gegenwärtig nicht mehr ausgegangen werden. Gegen die Annahme, dass der syrische Staat einfachen Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, spricht bereits die geänderte Gesamtsituation in Syrien, die auf einen Wandel des Umgangs des syrischen Staates mit Wehrdienstentziehern schließen lässt. Denn während nach Ausbruch des Bürgerkrieges Wehrdienstentziehung ein Massendelikt war, dem wegen der prekären militärischen Situation scharf entgegengetreten wurde, weil es nicht nur die Vorenthaltung der mit der Wehrpflicht geforderten militärischen Dienstleistung bedeutete, sondern auch die Existenz des Regimes zu gefährden drohte, stellt die Wehrdienstentziehung nach der Konsolidierung der militärische Lage zugunsten des syrischen Regimes für dieses keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern beschränkt sich auf die bloße Vorenthaltung des Militärdienstes. Hierzu passt das Angebot an gesuchte Personen, ihre Angelegenheiten zu bereinigen und anschließend den Militärdienst anzutreten. Auch die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen und auch deren tatsächlich Umsetzung, die zudem die Beschaffung ausländischer Devisen sicherten, sowie die erlassenen Amnestien verdeutlichten den unterschiedlichen Umgang des syrischen Staates mit einfachen Wehrdienstentziehern einerseits und Personen, die tatsächlich als Oppositionelle oder Regimegegner angesehen werden, andererseits (vgl. VG Magdeburg, U.v. 22.10.2021 - 9 A 301/20 MD -; sowie ausführlich unter Verweis auf aktuelle Erkenntnismittel: OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -; Hess. VGH, U.v. 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A -; beide juris). (b) Gleiches gilt in der Regel für Deserteure, vor allem dann, wenn sie zuvor in der syrischen Armee keinen herausgehobenen Rang bekleidet haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -; BayVGH, U.v. 09.09.2019 - 20 B 19.32017 -; VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, alle juris; bislang offen gelassen: Sächs. OVG, U.v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 62; OVG NW, U.v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris; a.A.: VG Trier, U.v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20 -, juris). Zwar sieht das syrische Militärstrafgesetzbuch für Deserteure im Vergleich zu Wehrdienstverweigerern eine höhere Strafdrohung vor. Die Mehrzahl der aktuellen Erkenntnisquellen stellen Deserteure indes mit Wehrdienstentziehern im Allgemeinen gleich und lassen daher den Schluss auf eine politisch motivierte Verfolgung nicht zu. Während zu Beginn des Bürgerkriegs Deserteure hingerichtet worden seien, habe der syrische Staat diese Praxis - von Einzelfällen abgesehen - seit einigen Jahren aufgegeben. Es gebe Beispiele von desertierten Offizieren, die in ihre alten Positionen wiedereingerückt seien. Demgegenüber werde von Todesurteilen gegen Überläufer wegen Verrats berichtet (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Syria - Military Service, Mai 2020, S. 31 ff). Es wird aber auch von Fällen berichtet, in denen Deserteure nur geringe Haftstrafen erhielten, weil man sie aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front für den Fronteinsatz gebraucht habe (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 33; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien v. 18.12.2020, S. 50 sowie v. 01.10.2021, S. 58; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 36). Auch der UN-Menschenrechtsrat beschreibt lediglich noch ein erhöhtes Risiko für eine willkürliche Verhaftung (United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 31.01.2019, S. 15), aber keine systematische Praxis einer über die üblichen Folgen der Wehrdienstentziehung hinausgehenden Verfolgung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -; VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, beide juris). Die Aussage, dass das syrische Regime Wehrdienstentziehung und Desertion wahrscheinlich als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung betrachtet, findet sich in erster Linie noch in den Hinweisen des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Aus den aktuellen Herkunftslandinformationen zu Syrien ergibt sich, dass nach Auffassung des UNHCR Wehrdienstentziehung besonders dann als oppositioneller Akt angesehen werde, wenn weitere Umstände wie die Teilnahme an Demonstrationen, die Kundgabe regierungsfeindlicher Äußerungen, die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, familiäre Beziehung zur Opposition oder die Flucht in das Ausland hinzukämen (UNHCR v. 7.5.2020, S. 8 ff.; ähnlich schon UNHCR, November 2017, S. 43 f.; UNHCR, April 2017, S. 23). Abgesehen davon, dass sich diese Aussage auf Wehrdienstentzieher und Deserteure bezieht, fehlen weiterhin auch objektivierbare Belege für diese Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 44). Für eine Gleichstellung von Deserteuren mit Wehrdienstentziehern im Allgemeinen und gegen die Annahme, beiden Gruppen würde der syrische Staat im Sinne eines Generalverdachtes eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sprechen ferner die für Militärdienstentzieher und Deserteure gleichermaßen bestehende Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -; VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, beide juris, unter Verweis auf: DIS, Februar 2019, S. 27 ff.; DIS, Oktober 2019, S. 5 ff.; Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 11 f.) sowie der Inhalt der einzelnen, seit 2018 ergangenen Amnestieerlasse. So sollen nach dem am 9. Oktober 2018 erlassenen Präsidialdekret Nr. 18/2018 alle syrischen Männern, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, einer Amnestie unterfallen, wenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) oder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst melden. Der Erlass beseitigt allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen Militärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sind von der Amnestie ausgenommen. Diese Amnestie ist zwar mittlerweile ausgelaufen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 17.10.2019, S. 45). Am 15. September 2019 erging indes das Präsidialdekret Nr. 20/2019, das unter anderem die Amnestie für Desertion und Militärdienstentziehung vom 9. Oktober 2018 erneuerte, wobei aber wiederum bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten ausgenommen blieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20.11.2019, S. 12; The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, May 2020, S. 35). Nunmehr gewährt das Präsidialdekret Nr. 6/2020 vom 22. März 2020 Militärdienstentziehern und Deserteuren eine Amnestie, die sich innerhalb einer Frist von drei Monaten (Wohnsitz in Syrien) oder sechs Monaten (Auslandswohnsitz) den syrischen Behörden stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 19.5.2020, S. 5; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 12 Fn. 44). Die Pflicht, den Militärdienst abzuleisten, bleibt wie schon bei den vorangegangenen Amnestien bestehen, ebenso umfasst die Amnestie nicht bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten. Konkrete Hinweise dafür, dass die syrischen staatlichen Stellen die genannten Amnestie-Erlasse regelhaft nicht beachten, liegen nicht vor (vgl. BayVGH, U.v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 -; VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, beide juris). Dies vorausgeschickt, belegen die Amnestieregelungen zum einen das erhebliche Interesse des Regimes, seine Armee durch die Rekrutierung von geflohenen Staatsangehörigen zu verstärken und zeigen zum anderen gerade den unterschiedlichen Umgang des syrischen Regimes mit Wehrdienstentziehern und Deserteuren einerseits und Oppositionellen andererseits (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -; VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, beide juris). Politisch oppositionelle Personen werden nach allen verfügbaren Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Ihnen drohen regelhaft und nicht nur in bestimmten Fällen Haft, Folter, Misshandlung, Verschwindenlassen und der Tod (vgl. statt vieler Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.11.2019, S. 10). Bei Wehrdienstentziehern und Deserteuren ist die Situation anders. Ihre Behandlung entspricht im Ergebnis der Behandlung, die allen Personen droht, die in engeren Kontakt mit den Sicherheitsbehörden kommen und von diesen festgehalten werden. Hier stehen Fälle, in denen die Betreffenden ohne ernstliche weitere Konsequenzen den Streitkräften zugeführt werden, neben anderen Fällen, in denen sie inhaftiert werden und wiederum anderen Fällen, in denen es zu Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen kommt. Die Verfolgungsdichte ist geringer (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -, juris). Die Annahme, dass das syrische System einfachen Wehrdienstentziehern und Deserteuren keine oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung unterstellt und deshalb eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht besteht, steht schließlich nicht im Widerspruch zu der Bewertung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie (entspricht § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) erläuterten Voraussetzungen eine „starke Vermutung“ dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie (entspricht § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O. Rn. 57 ff.). Denn diese „starke Vermutung“ zwischen (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund wird durch die vorliegenden Erkenntnismittel aktuell widerlegt (vgl. insoweit auch: OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -; Hess. VGH, U.v. 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A -; OVG Lüneburg, U.v. 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -; VGH Baden-Württemberg, U.v. 04.05.2021 - A4 S 468/21 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -; alle juris). Nach alledem fehlt es in Bezug auf gewöhnliche Deserteure (ebenso wie bei einfachen Wehrdienstentziehern) an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Anderes mag gelten, wenn weitere Merkmale in der Person des Deserteurs hinzutreten, die zu der Annahme mangelnder Regierungstreue oder der aktiven Unterstützung der Opposition führen, wie etwa bei Überläufer, die nicht nur desertiert, sondern zum Feind überlaufen sind und damit angesichts der weitgehenden Rekrutierungsbemühungen auch auf der Rebellenseite ihre militärische Dienstleistung dem Feind zur Verfügung stellen (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 96; VG Trier, U.v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20 -, juris Rn. 37 ff.). Derartige besondere Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor. Er war vor seiner Fahnenflucht eigenen Angaben zufolge einfacher Soldat und als solcher in der Küche tätig. Zum Zeitpunkt der Fahnenflucht hatte er seinen Wehrdienst bereits für ein Jahr und acht Monate geleistet und befand sich damit nach eigenen Angaben bereits in der kurz vorher gesetzlich angeordneten Verlängerung der Wehrdienstzeit. Auch die Art und Weise der Durchführung der hier in Rede stehenden Fahnenflucht lassen auf eine oppositionelle Grundhaltung des Klägers nicht schließen. Denn er ist aus seinem Urlaub nicht zur Truppe zurückgekehrt. Das Gewicht der Auflehnung gegen die militärische Disziplin erscheint in einem solchen Fall nicht deutlich höher als in dem Fall, dass ein Wehrdienstpflichtiger trotz Einberufung zum Wehrdienst nicht erscheint. (d) Auch sonstige Umstände, die auf eine Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG hinweisen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus seiner Einlassung dazu, dass er auch befürchte, bei Rückkehr nach Syrien durch kurdische Einheiten zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung scheidet bereits deshalb aus, weil die YPG/PKK allenfalls in einem kleinen Teil Syriens im Norden Herrschaftsgewalt ausübt und der Kläger damit eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG hätte. Im Übrigen würde eine Abschiebung allenfalls nach dem Flughafen in Damaskus erfolgen. Damaskus steht jedoch unter Kontrolle der syrischen Regierung und nicht der YPG/PKK oder anderen Kräften (VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, juris). Soweit – davon abgesehen - auch in Nordsyrien ein verpflichtender Militärdienst von 12 Monaten für alle Männer von 18 bis 30 Jahren besteht, die in dieser Region leben, welcher sich im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder bei Festnahme auf 15 Monate erhöht, liegt hierin ferner keine individuelle an Merkmale des Klägers anknüpfende flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Einziehungsbemühungen betreffen vielmehr alle jungen Männer im wehrpflichtigen Alter (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, juris). Im Übrigen dürfte sämtlichen nichtstaatlichen Akteuren zudem (gleichermaßen wie dem syrischen Regime) klar sein, dass die zahlreichen Flüchtlinge im In- und Ausland nicht regimetreue Personen oder Kombattanten sind, sondern einfache Bürger, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimetreuen ansehen würden, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Dies mag gerade bei einem Militärdienstentzug, der die Kampfkraft des syrischen Regimes letztlich schwächt, auch nicht wahrscheinlich sein. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -; VG Düsseldorf, U. v. 05.05.2017 - 17 K 8493/16.A -, beide juris). (e) Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Kurden angehört, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (vgl. etwa BayVGH, U.v. 10.09.2019 - 20 B 19.32549 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtkostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt über den von der Beklagten zuerkannten subsidiären Schutzstatus hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am … in Syrien geborene und aus der Stadt D, Ortschaft E, in der Region H stammende Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 11.01.2021 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen an, er habe im Juni 2010 begonnen, bei einer Luftabwehreinheit in der Nähe von F seinen Wehrdienst abzuleisten, der damals noch ein Jahr und sechs Monate gedauert habe. Da sich während dieser Zeit die Lage in Syrien verschlechtert habe, sei die Dauer des Wehrdienstes durch Gesetz für alle Wehrdienstpflichtigen verlängert worden. Deshalb und weil die Sicherheitslage vor Ort sehr schlecht gewesen sei und er sich nicht weiter an dem Krieg habe beteiligen wollen, sei er desertiert. Hierzu habe er eine Beurlaubung beantragt und durch die Zahlung eines Schmiergeldes für die Zeit vom 18.02.2012 bis zum 24.02.2012 auch erhalten. Denn an sich seien die Beurlaubungen zur damaligen Zeit ausgesetzt gewesen. Nach Antritt seines Urlaubs habe er sich zwei Tage in seinem Heimatdorf aufgehalten und anschließend, am 20.02.2012, Syrien mit Hilfe eines Schleusers Richtung Irak verlassen. Bevor die Kurden die Kontrolle über seinen Heimatort übernommen hätten, hätten Einheiten des syrischen Regimes nach seiner Ausreise drei bis viermal bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von den syrischen Einheiten wegen der Desertion verhaftet und erschossen zu werden. Bei den Kurden sei es ähnlich, in deren Herrschaftsgebiet würde er sicherlich auch eingezogen werden. Mit Bescheid vom 26.02.2021, dem Kläger am 02.03.2021 zugestellt, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde angeführt, es liege keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vor, dass dem Kläger aufgrund der Militärdienstentziehung bei Rückkehr eine Verfolgung drohe. Insbesondere fehle es für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, an belastbaren Anknüp- fungstatsachen. Gleiches gelte für die Desertion, wenn – wie hier – keine weiteren Um- stände hinzutreten. Am 05.03.2021 hat der Kläger Klage erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Entscheidung der Beklagten stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2020 (C-238/19). Lege man die dort aufgeführten Grundsätze hier zugrunde, sei dem Kläger wegen der Desertion Flüchtlingsschutz zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 26.02.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.