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Urteil

4 L 238/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0526.4L238.13.00
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Leitsätze
1. Die Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylbewerbers, der sich durch Flucht seiner Wehrdienstpflicht entzogen hat, ist im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich.(Rn.25) 2. Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung zu befürchten haben.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 – 5 A 402/11 As - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylbewerbers, der sich durch Flucht seiner Wehrdienstpflicht entzogen hat, ist im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich.(Rn.25) 2. Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung zu befürchten haben.(Rn.40) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 – 5 A 402/11 As - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 23. März 2012 ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen (Nr. 2), die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Die Verfolgung kann von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Die Zielgerichtetheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Verfolgungsgründe, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 16). Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 – 9 B 56/91 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Ausländer seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann dafür schon der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers genügen, sofern sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Wenn es wegen des Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich ist, muss die richterliche Überzeugungsbildung in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Ausländer glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, wenn diese nicht überzeugend aufgelöst werden. Der Überzeugungsbildung kann auch entgegenstehen, dass der Ausländer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Begehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet. a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Damit kann er sich nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Eine Vorverfolgung setzt danach voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war nach eigenen Angaben in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen. Eine solche stand auch nicht unmittelbar bevor. Soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm habe als Anhänger der Yekiti-Partei in Syrien Verfolgung durch die staatlichen Behörden gedroht, weil ihn die Sicherheitskräfte bei der Parteiversammlung vom 1. November 2009 erkannt hätten, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Schilderung nicht der Wahrheit entspricht. Es fehlt an jeglichen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ablauf und Inhalt der angeblichen Parteiversammlung. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie der Überfall durch die Sicherheitskräfte zustande gekommen ist, auf welche Weise der Kläger flüchten konnte und was im Anschluss daran passiert ist. Das Fehlen solcher Einzelheiten lässt sich nicht damit erklären, dass er bei der Versammlung nur Wache gehalten habe, zumal er vorgegeben hat, Parteianhänger gewesen zu sein und sich in der Nähe der Versammlung aufgehalten zu haben. Zwar hat der Kläger später einige Einzelheiten nachgeschoben. Er hat aber nicht überzeugend erklären können, warum dies nicht bereits gegenüber dem Bundesamt erfolgt ist. Letztlich hat er in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts seinen Vortrag gesteigert, indem er erstmals weitere Aktivitäten für die Yekiti-Partei erwähnte (Beförderung von Parteimitgliedern und Flugblättern). Widersprüchlich ist sein Vortrag, indem er zu Beginn der mündlichen Verhandlung zunächst bekundet hat, er sei Mitglied der Yekiti-Partei gewesen, um auf Vorhalt zum ursprünglichen Vortrag zurückzukehren, er sei nur Anhänger dieser Partei gewesen. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat dem Sachvortrag des Klägers keinen Glauben zu schenken. Der Kläger war bei seiner Ausreise auch nicht unmittelbar von einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG oder von anderen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung bedroht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wehrdienst vor seiner Ausreise im November 2009 in Syrien verweigert hat. Vielmehr hat der Kläger erklärt, Einberufungsbescheide seien erst im Jahr 2012 bei seinen Eltern für ihn eingegangen. Eine Einberufung zum Reservedienst stand auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht unmittelbar bevor. Ihm drohte also zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch keine Bestrafung. Eine Bestrafung als Verfolgungshandlung konnte erst nach einer Verweigerung des Militärdienstes eintreten. Den Reservedienst hat der Kläger aber frühestens dadurch verweigert, dass er sich durch seine Flucht in das Ausland dem Zugriff der syrischen Behörden entzogen hatte. Im Moment der möglichen Wehrdienstentziehung stand mithin keine Verfolgung mehr bevor (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439.18.A –, juris Rn. 39). b) Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des syrischen Staates. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung, weil er sich durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland einem möglichen Reservewehrdienst entzogen hat. Ihm droht deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder Bestrafung. Die Tatbestände der § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 5 AsylG sind schon deshalb nicht erfüllt. Zwar sieht das syrische Strafrecht eine solche Bestrafung vor. Wehrdienstentzug steht nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch unter Strafe. Gemäß Art. 68 Militärstrafgesetzbuch wird mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht (vgl. Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 14). Eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylbewerbers, der sich seiner Reservewehrpflicht durch Flucht entzogen hat, ist jedoch im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich. Für die Frage einer Verfolgungsgefahr kommt es nicht auf die Existenz einer Strafnorm, sondern auf die tatsächliche Verhängung einer Strafe an. Maßgeblich ist die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 u.a. –, juris Leitsatz 2 und Rn. 59 f.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 28). Bei einfachen Wehrdienstflüchtigen erfolgt jedoch grundsätzlich keine Strafverfolgung mehr. Es geht den syrischen Stellen in Fällen von Wehrdienstentziehung inzwischen vorrangig darum, den militärischen Einsatz möglichst reibungslos nachzuholen. Eine (abschreckende) Bestrafung dieses Personenkreises ist für die syrische Regierung nicht mehr vordringlich. In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Die Kampfhandlungen sind insgesamt betrachtet zwischenzeitlich zurückgegangen. Das syrische Regime hat mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Damit ist eine Stabilisierung der militärischen Situation zugunsten des syrischen Staates eingetreten. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes (Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 6). Demgegenüber haben im Raum Idlib (im Nordwesten Syriens) die Kampfhandlungen deutlich zugenommen (Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 6). Insbesondere in diesem Gebiet besteht daher ein hoher Personalbedarf der Armee, so dass dafür weiter frische Kräfte rekrutiert werden müssen. Der Personalbedarf ist auch dadurch angewachsen, dass man im Jahr 2018 damit begonnen hat, die seit dem Jahr 2011 im Dienst stehenden Rekruten aus der Armee zu entlassen. Seit Sommer 2018 haben die syrischen Streitkräfte damit begonnen, Wehrpflichtige vor allem in sog. versöhnten Gebieten mit Blick auf die Kampfhandlungen in Idlib, aber auch mit Blick auf andere Kampfgebiete einzuziehen und dafür in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.12.2020, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, S. 44). Nachdem sich die Lage in Syrien zugunsten des syrischen Regimes stabilisiert hat, stellt die Wehrdienstentziehung für die Regierung keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern lediglich die Vorenthaltung der seitens des Staates geforderten militärischen Dienstleistung. Es kommt dem syrischen Staat nunmehr darauf an, ehemalige Wehrdienstentzieher zur Rückkehr nach Syrien zu veranlassen und dann möglichst rasch militärisch einzusetzen, um den geschilderten Bedarf zu decken. Einen Anreiz zur Rückkehr für die Wehrdienstentzieher bietet ein besonderes Verfahren – Security settlement (taswiyat Wada), in dem die Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, ihre Angelegenheiten mit den staatlichen Stellen „zu klären“. Sobald die Probleme mit dem syrischen Staat gelöst sind und dieser „vergeben hat“, wird der Name der betreffenden Person von der Liste der gesuchten Personen genommen; die betreffende Person wird dann auch nicht mehr gesucht (Danish Immigration Service, 18.12.2020, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, S. 7 ff.). Zuvor kann der Wehrdienstentzieher bereits im Ausland feststellen lassen, ob er sich auf der Liste der gesuchten Personen befindet – Security clearance. Er kann sich dann ein entsprechendes drei Monate gültiges „Security clearance document“ ausstellen lassen (Danish Immigration Service, 18.12.2020, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, S. 4 ff.). Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, können sich nach ihrer Rückkehr auch selbstständig in den Rekrutierungszentren melden. Dieser Umstand hat zur Folge, dass sie nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.12.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, S. 44). Ausweislich einer Rundverfügung aus dem Jahr 2019 wird wehrpflichtigen Männern, die nach Syrien zurückkehren, eine Frist von 15 Tagen gewährt, um sich – vor Antritt des Wehrdienstes – dem Rekrutierungsbüro vorzustellen und die eigenen Angelegenheiten zu regeln (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 12). Diese Rundverfügung ist auch tatsächlich im Wesentlichen so umgesetzt worden (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 65, Nr. 160). Vor der Einberufung kann es zwar auch zu Inhaftierungen kommen. Solche Inhaftierungen stellen jedoch keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung dar. Es handelt sich dabei vielmehr um wenige Tage andauernde Ingewahrsamnahmen (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 31), mit denen verhindert werden soll, dass der Betreffende bis zur Überstellung an eine militärische Einheit (erneut) untertaucht. Anderes kann für die Behandlung von Deserteuren und Überläufern gelten. Diese haben abhängig von den Gründen für die von ihnen begangene Desertion eine Haftstrafe von einigen Jahren bis hin zur Todesstrafe zu befürchten (Landinfo, 03.01.2018, Report. Syria: Reactions against deserters and draft evaders, S. 10). Hier liegt die Annahme, es drohte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung, näher, weil das Gewicht der Auflehnung gegen die militärische Disziplin deutlich höher ist als bei einer einfachen Wehrdienstentziehung, und es zu ihrer Unterdrückung harscherer Maßnahmen bedarf (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 96). Es wird aber auch von Fällen berichtet, in denen Deserteure nur geringe Haftstrafen erhielten, weil man sie aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front für den Fronteinsatz gebraucht habe (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 33; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.12.2020, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, S. 50; EASO, 01.04.2021, Syria. Military Service. Country of Origin Information Report, S. 36). Letztlich muss diese Frage hier nicht entschieden werden, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Deserteur handelt. Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 die Auffassung vertritt, es bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Bestrafung für Wehrdienstentzieher (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 – OVG 3 B 109.18 –, juris), lässt sich diese Einschätzung aus dem erwähnten Lagebericht nach Überzeugung des Senats nicht gewinnen. Nach diesem Bericht müssen geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibe aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Seit Dezember 2018 hätten sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 14). Für flächendeckende bzw. systematische Verfolgungshandlungen oder Bestrafungen von Wehrdienstentziehung ergibt sich aus dem Bericht nichts. Solche Handlungen sind angesichts des dringenden Bedarfs des Regimes an Kämpfern und vor allem an Geld aktuell auch wenig wahrscheinlich (VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2021 – A 4 S 468/21 –, juris Rn. 31). Das oben dargestellte System der Bereinigung eigener Angelegenheiten ist ein Beleg dafür, dass es dem syrischen Staat darum geht, Flüchtlinge zu einer Rückkehr zu bewegen, ohne dass diese eine Bestrafung befürchten müssen. Daran ändert der Umstand nichts, dass Amnestien offenbar nur unvollkommen durchgesetzt werden, denn der Erlass entsprechender Regelungen belegt, dass Flüchtlingen seitens des syrischen Staates eine Rückkehrperspektive eröffnet werden soll. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, die Strafandrohung bestehe nach wie vor, trifft das zu. Für den syrischen Staat besteht auch kein Grund, die Wehrdienstentziehung zu entkriminalisieren (OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 101). Maßgeblich ist nicht das bloße Bestehen der Strafandrohung, sondern deren Durchsetzung. Da es sich angesichts der massiven Fluchtbewegungen aus Syrien heraus um ein Massendelikt handelt, kann der syrische Staat ohnehin nicht alle Personen in Haft nehmen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 59, Nr. 109). Die Gefängnisse in Syrien sind überfüllt (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 83, Nr. 308). bb) Auch eine sonstige Ahndung der Wehrdienstverweigerung, die eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG in der Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt darstellen oder eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG) darstellen könnte, findet in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit statt. Für die Annahme einer Verfolgungshandlung fehlt jedenfalls ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Der Einsatz von Wehrdienstentziehern an der Front kann nach diesen Maßstäben nicht als auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers gerichtete Verfolgungshandlung angesehen werden. Soweit der UNHCR die Einschätzung äußert, Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, würden wegen der von ihnen gezeigten Illoyalität zur Bestrafung zum Kampfeinsatz an die Front beordert werden (UNHCR, 07.05.2020, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, S. 9), teilt der Senat diese nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln erfolgt der Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front offenbar unabhängig von Qualifikation, religiösem Hintergrund, Herkunftsort und Erfahrungsschatz. Überwiegend kamen die Frontopfer aus den „regierungsfreundlichen“ Gebieten Damaskus, Latakia, Tartus und dem westlichen Teil des Gouvernements Homs und nicht aus den „versöhnten Gebieten“ (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 15). Auch neu ausgehobene Rekruten sind nach Angaben von Quellen mit wenig Vorbereitung an der Front eingesetzt worden. Reservisten seien hingegen signifikant seltener an aktiven Kampfhandlungen beteiligt. Ihr Fronteinsatz hänge maßgeblich davon ab, ob sie über Spezialkenntnisse oder besondere Erfahrung verfügten (vgl. EASO, 01.04.2021, Syria. Military Service. Country of Origin Information Report, S. 25). Von einem erkennbaren System der Bestrafung von Wehrdienstentziehern durch eine sog. „Frontbewährung“ und der damit verbundenen gezielten Verletzung oder Tötung kann daher keine Rede sein (so auch OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 89; VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2021 – A 4 S 468/21 –, juris Rn. 29). Unter Berücksichtigung der ausgewerteten Erkenntnismittel ist der Senat nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass allein der Umstand, dass ein syrischer Staatsangehöriger sich dem Wehrdienst durch Ausreise und Aufenthalt im Ausland entzogen hat, noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vermittelt. Der Senat musste deshalb auch nicht weiter der Frage nachgehen, ob der Kläger, der aus einem Gebiet stammt, das von den Demokratischen Kräften Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) unter der Führung der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wird und in dem der syrische Staat die Wehrpflicht nicht durchsetzt (EASO, 01.04.2021, Syria. Military Service. Country of Origin Information Report, S. 18; Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 10), von der syrischen Regierung überhaupt als wehrdienstflüchtig angesehen werden würde. Für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, sind Verfolgungshandlungen erst dann beachtlich wahrscheinlich, wenn der Betreffende vom syrischen Regime zugleich als oppositionell oder regimekritisch angesehen wird. Das ist hier nicht der Fall. cc) Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung zu befürchten haben. Der Senat schließt sich der insoweit einhelligen Bewertung der Lage durch die Obergerichte an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Es ist nicht lebensnah, dass jährlich hunderttausende Rückkehrer sowie weitere Millionen Menschen, die im Land unterwegs sind, es verlassen oder dort wieder einreisen, aufgegriffen und Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. 5,6 Millionen Syrer sind als Flüchtlinge in den Nachbarländern beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge registriert (vgl. Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 7). Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit Blick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch den syrischen Staat drohen würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 90 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 30.06.2020 – 20 B 19.31187 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Die Volkszugehörigkeit des Klägers führt weder für sich genommen noch im Wege einer Gesamtbetrachtung zu einer besonderen Gefährdung des Klägers. Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Der UNHCR ordnet zwar Angehörige ethnischer Minderheiten einschließlich der Kurden den sog. Risikoprofilen zu (UNHCR, 01.03.2021, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, S. 147 ff.; UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 59 ff.). Die Situation der Angehörigen ethnischer Minderheiten ist nach Angaben des UNHCR jedoch von der jeweiligen Gegend abhängig, in der sie leben. Diese sind vor allem in Gebieten besonders gefährdet, in denen regierungsfeindliche Gruppen die Kontrolle ausüben, denn die Minderheiten und also auch die Kurden haben sich weitgehend mit der Regierung und deren ausländischen Verbündeten zusammengeschlossen, um sich gegen die von Sunniten und islamistischen extremistischen Gruppen beherrschte Opposition zu wenden (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 59). Mit Blick auf ihre tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der Regierung werden kurdische Zivilpersonen deshalb auch gezielt von bewaffneten oppositionellen Gruppen angegriffen (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 60). Eine Verfolgungsgefahr außerhalb von Gebieten, die unter der Kontrolle islamistischer Extremisten stehen, ist von weiteren Faktoren wie ihrer Religion, ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung und anderen im Einzelfall relevanten Umständen abhängig (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 63). Individuell gefahrerhöhende Umstände in diesem Sinne sind für den Kläger nicht ersichtlich. Die Herkunft aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet oder einer sog. Rebellenhochburg begründet für sich genommen ebenfalls noch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.03.2019 – A 4 S 335/19 –, juris Rn. 43). Allerdings sind der Regierung Personen aus ehemaligen oppositionellen Gebieten verdächtig. Diese Personen werden daher kontrolliert. Es wurden auch Personen verhaftet, die Kontakt mit ihren Verwandten oder Freunden im von der Opposition gehaltenen Gebiet herstellen wollten (EASO, 01.09.2020, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, S. 62). Soweit in den UNHCR-Erwägungen jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Zuordnung zu einem auch nur vorübergehend von der bewaffneten Opposition gehaltenen Gebiet bereits genüge, um potentiell von Regierungskräften der Opposition zugerechnet zu werden (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 41), kommt es für die Verfolgungsprognose auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 43). Diese Umstände müssen im Rahmen einer konkreten Prüfung des Einzelfalles festgestellt werden und können nicht sämtlichen Syrern mit Herkunft aus (ehemals) oppositionellen Gebieten unterstellt werden. Die Herkunft des Betroffenen stellt zwar einen berücksichtigungsfähigen Umstand dar. Es bedarf jedoch weiterer gefahrerhöhender Umstände, um eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen. Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist am 10. März 1987 geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger stellte am 2. Februar 2010 einen Asylantrag. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, seinen Wehrdienst vom 28. März 2006 bis 1. April 2008 geleistet zu haben. Er habe Syrien am 28. November 2009 verlassen und sei am 28. Januar 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Er stamme aus dem Distrikt al-Malikiya im Gouvernement al-Hasaka. Seinen Personalausweis und sein Militärheft habe er bei seinen Eltern zurückgelassen. In Syrien sei er Anhänger der Yekiti-Partei (Kurdische Einheitspartei in Syrien, PYKS) gewesen. Am 1. November 2009 habe er bei einer Versammlung der Partei Wache gestanden. Als Sicherheitskräfte die Versammlung überfallen hätten, habe er fliehen können. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG stellte das Bundesamt nicht fest. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Syrien angedroht. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. März 2011 beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben und zugleich mit Erfolg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 23. März 2012 den Bescheid vom 24. Februar 2011 teilweise ab, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt und hob die Abschiebungsandrohung auf. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger zunächst vor, er sei nicht selbst innerhalb der Yekiti-Partei aktiv gewesen, habe aber bei einem Parteitreffen Wache gestanden, weil sein Bruder, der Mitglied der Partei gewesen sei, ihn hierzu aufgefordert habe. Hierbei sei er von den syrischen Sicherheitskräften erkannt worden und habe fliehen müssen. Ihm würde bei Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung drohen, weil er seiner Einberufung als Reservist nicht Folge geleistet habe. Diese Bestrafung sei politische Verfolgung, weil sie an eine vermutete illoyale Gesinnung anknüpfe und man von ihm – dem Kläger – den Dienst in einer systematisch menschen- und völkerrechtswidrig agierenden Armee nicht verlangen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger an, dass er nach wie vor versuche, die Personaldokumente zu beschaffen. Bisher sei dies jedoch ohne Erfolg geblieben. Zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Yekiti-Partei trug er vor, er sei mit 21 Jahren für einen Zeitraum von fünf Jahren Mitglied der Yekiti-Partei geworden. Er habe u.a. im Auftrag seines Bruders Parteimitglieder zu anderen Dörfern gebracht und auch mit seinem eigenen Auto Flugblätter der Partei befördert. Später erklärte er auf Vorhalt, er sei kein offizielles Parteimitglied gewesen, sondern nur Anhänger der Yekiti-Partei. Am 1. November 2009 habe er mit Anderen bei der Parteiversammlung – ungefähr 100 Meter davon entfernt – „Schmiere gestanden“. Man habe sich untereinander Signale gegeben. Er habe dann die Parteiversammlung gewarnt, dass die Polizei schon da sei. Die Polizisten hätten in die Luft geschossen, um den Leuten Angst zu machen. Er sei dann weggelaufen und habe sich in einem Dorf versteckt. Kurz danach habe er telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass die Sicherheitskräfte zu ihnen gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er sei dann zu einem Freund seines Vaters gegangen. Dieser habe ihm bei der Ausreise geholfen. Später habe er von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass dort zweimal ein Einberufungsbescheid für ihn angekommen sei. Das erste Mal sei im April oder Mai 2012 gewesen, das zweite Mal im Juli oder August 2012. Diese Einberufungsbescheide könne er nicht vorlegen, weil sie sich bei seinen Eltern befänden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Februar 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2013 – 5 A 402/11 As – abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen und die Beklagte mit Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Berufung beruft sich der Kläger auf eine ihm drohende politische Verfolgung, zum einen wegen der Wehrdienstentziehung und zum anderen wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie sieht die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt an. Nichtverfolgt illegal Ausgereiste würden bei einer Rückkehr nach Syrien nicht politisch verfolgt. Dies gelte besonders für den Kläger, der bereits 2009 und damit vor den Demonstrationen gegen das Assad-Regime ausgereist sei. Entsprechendes gelte für die behauptete Einberufung zum syrischen Militär. Zudem habe der Kläger bisher keine ihn legitimierenden Personaldokumente vorlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.