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Urteil

9 A 260/21 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0907.9A260.21MD.00
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Leitsätze
Zu den rechtlichen Kriterien, unter denen die Wasserbehörde einen Antrag auf Änderung/Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung in ein Gewässer zu prüfen hat (hier: Verringerung des Benutzungsumfangs bei einem Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb).(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des E. vom 25.02.2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 10.06.2016 auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.12.2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den rechtlichen Kriterien, unter denen die Wasserbehörde einen Antrag auf Änderung/Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung in ein Gewässer zu prüfen hat (hier: Verringerung des Benutzungsumfangs bei einem Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb).(Rn.28) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des E. vom 25.02.2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 10.06.2016 auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.12.2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des E. vom 25.02.2021 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 16.10.2016 auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.12.2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klägerin kann ihr auf (Neu-)Erteilung bzw. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.12.2013 gerichtetes Begehren, nämlich das Maß der Gewässerbenutzung (Benutzungsumfang) abweichend von bisher 16,5 m3/d auf (lediglich) 7,5 m3/d festzulegen, in zulässiger Weise mittels einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dieser Regelung zum Benutzungsumfang eines Gewässers um eine von Amts wegen vorzunehmende Inhaltsbestimmung der Erlaubnis bezüglich des Maßes der Gewässerbenutzung handelt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG), die im wasserwirtschaftlichen Ermessen der Behörde steht (vgl. § 12 Abs. 2 WHG). Denn ein Antragsteller hat bezüglich des Benutzungsumfanges einen Anspruch darauf, dass die ihm auf seinen Antrag erteilte Erlaubnis auf Einleitung von Abwasser in ein Gewässer den abwasserrechtlichen Verhältnissen auf seinem Grundstück des Einleitortes entspricht bzw. widerspiegelt. Dass die Klägerin damit ihr „wahres“ Klagebegehren, nämlich in tatsächlicher Hinsicht nur noch eine Kläranlage im Sinne einer Kleinkläranlage nach Anhang 1, lit. C (4) der auf § 57 Abs. 2 WHG beruhenden Abwasserverordnung (AbwV) betreiben zu wollen, durchzusetzen beabsichtigt, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, da, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, der Benutzungsumfang des Gewässers und die Bemessung einer Kläranlage miteinander korrelieren. Insofern kommt auch kein im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verfolgender Anspruch dahingehend in Betracht, sie sei lediglich verpflichtet, eine Kleinkläranlage zu betreiben, weil einer solchen Feststellung die derzeit geltende wasserrechtliche Erlaubnis, in der ein Benutzungsumfang von 16,5 m3/d festgelegt ist, entgegenstehen würde. b) Die Klägerin verfügt für das von ihr so verfolgte Begehren auch über das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn ihr die derzeit geltende Erlaubnis das Recht gewährt, eine größere Menge Abwasser, nämlich 16,5 m3/d, in ein Gewässer einzuleiten. Im Allgemeinen gilt, dass Änderungen in der erlaubten Benutzung eines Gewässers, so auch die Änderung des Maßes der Benutzung, grundsätzlich eine neue Erlaubnis erforderlich machen, es sei denn, dass gegenüber dem in der Erlaubnis Festgelegten keine Erweiterung vorgenommen wird (vgl. OVG LSA, B. v. 12.03.2012 - 2 M 218/11 -, juris). Ob Letzteres insbesondere im Lichte einer „völlig neu konzipierten Abwasserbehandlungsanlage“ der Fall ist, kann dahinstehen, da der Beklagte die Erlaubnis vom 18.12.2013 weder abgeändert noch neu erteilt hat. Im Lichte der von der Klägerin geltend gemachten und aus ihrer Sicht veränderten abwasserrechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück, ist für ein Neubescheidungsinteresse zudem beachtlich, dass einer wasserrechtlichen Erlaubnis, mit dem das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erlaubt wird, rechtsgestaltender Charakter jedenfalls in Bezug auf eine mögliche Abwasserabgabe zukommt (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn. 65 ff.). Für die Abwasserabgabe aus Einleitungen von mehr als 8 m3/d sind die Schadstoffparameter sowie die Jahresschmutzwassermenge von Bedeutung (vgl. § 4 Abs. 1 AbwAG); hinsichtlich einer Kleinkläranlage gelten gesonderte Regelungen. Darüber hinaus entfaltet die wasserrechtliche Erlaubnis jedenfalls indizielle Wirkung für die Regelungen nach der Eigenüberwachungsverordnung vom 25.10.2010 (EigÜVO). Diese knüpft Überwachungspflichten an die jeweilige Größe der Kläranlage und privilegiert insoweit jedenfalls Betreiber von Kleinkläranlagen (vgl. § 4 Abs. 1 Ziffer 1 EigÜVO; so auch Erlass des MWU vom 07.03.2022, MBl. 2022, S. 254). Die von der Klägerin für die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgetragenen Umstände, der tatsächliche Abwasseranfall auf dem Grundstück betrage nachgewiesener Weise weniger als 8 m3/d, was einer Änderung der Kläranlage und damit auch des Benutzungsumfangs des Gewässers in der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, sind erlaubnisrechtlich auch nicht von vornherein irrelevant. Denn Art und Umfang des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers sind wesentlich für die Bemessung der Abwasseranlage und damit für den Benutzungsumfang des Gewässers, weil der Umfang der Gewässerbenutzung und die Bemessung der Kläranlage miteinander korrelieren. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Erfolg des von der Klägerin verfolgten Änderungsbegehrens, nämlich ob der Beklagte zur Erteilung einer neuen/geänderten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 12 WHG mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt verpflichtet ist, ist nach § 57 Abs. 1 Ziffer 1 WHG zu beurteilen. Danach darf Abwasser nur dann in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Aus Ziffer 3 folgt zudem, dass zur Gewährleistung dieser Anforderungen eine zur Abwasserbehandlung geeignete Anlage zu errichten und zu betrieben ist. Dies betrifft sowohl die hydraulische Bemessung als auch die Behandlung der stofflichen Belastung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Erlaubnis zu versagen, da dann von der Benutzung schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (vgl. § 12 Abs. 1 WHG). Ist das Begehren der Klägerin in zulässiger Weise auf ein bestimmtes Maß der Gewässerbenutzung gerichtet (siehe oben), nämlich im Umfang wie dies beim Betrieb einer Kleinkläranlage möglich wäre, ist wegen der Korrelation zwischen dem Benutzungsumfang und der Bemessung der Abwasserbehandlungsanlage der Anspruch daran zu beurteilten, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Betrieb einer Kleinkläranlage vorliegen. Eine Legaldefinition für Kleinkläranlagen ist den nationalen gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Terminus technicus, der Abwasserbehandlungsanlagen beschreibt, in denen weniger als 8 m3/d häusliches Abwasser behandelt wird. Dies ergibt sich aus Anhang 1, lit. C (4) der auf § 57 Abs. 2 WHG beruhenden Abwasserverordnung (AbwV), der auf die DIN EN 12566-3 Bezug nimmt, in der Anforderungen an „Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW“ enthalten sind. An den so vorausgesetzten Begriff knüpfen z. B. Vorschriften des Abwasserabgabenrechts mit besonderen Regelungen zu sog. Kleineinleitungen an (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 AbwAG; §§ 5 und 7 AG AbwAG LSA). Die Begrenzung auf 50 EW ist dem Umstand geschuldet, dass in den technischen Regelwerken von einem durchschnittlichen Abwasseranfall von 150 l/d/EW [50 Einwohner x 150 l/d = 7,5 m3] ausgegangen wird (vgl. Ziffer 4.1 DIN 4261-1). Kleinkläranlagen können (grundsätzlich) auch bei Gast- und Beherbergungsstätten eingesetzt werden, wenn lediglich 50 EW behandelt werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der in Anhang 1, lit. A Ziffer 1 und lit. C (4) enthaltenen Normen. Diese regeln einerseits den Umgang mit häuslichem und kommunalen Abwasser und andererseits die Anforderungen an den Einsatz von Kleinkläranlagen. Anders gewendet: Um häusliches Abwasser handelt es sich auch bei Abwasser aus diesen Herkunftsbereichen (z. B. Gaststätten), welches mittels einer Kleinkläranlage behandelt werden kann. Hinsichtlich der von § 57 Abs. 1 Ziffer 1 WHG in den Blick genommenen Menge und Schädlichkeit des einzuleitenden Abwassers, mithin zum Einsatz einer (Klein-)Kläranlage in hydraulischer Hinsicht sowie hinsichtlich des Schadstoffgehalts des Abwassers, verhalten sich insbesondere technische Regelwerke, die den Stand der Technik bzw. die Regeln der Technik widerspiegeln, welcher bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift einzuhalten ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl., § 60 Rn. 23 m. w. N.). Diese Regeln - der Technik - haben als solche keinen Rechtsnormcharakter. Sie können indes vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen aufgenommen werden. Werden sie, wie dies in § 57 Abs. 1 WHG geschehen ist, von ihm jedoch rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie inhaltlich näher konkretisiert wird (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 B 250/95 -, juris). Technische Regelwerke enthalten einerseits auf Erfahrungswerten beruhende konkrete Regelungen z. B. in Form von Grenz- und Belastungswerten und andererseits Vorgaben für den Umgang mit spezifischen Grundstücksnutzungen. Auch Letzteres wird dann normativer Inhalt von § 57 Abs. 1 WHG mit der Folge, dass Behörden den Begriff der Regeln der Technik auch dann fehlerhaft anwenden, wenn sie dem nicht hinreichend Rechnung tragen. Zwar bedient sich der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 WHG unbestimmter Rechtsbegriffe, um die Anforderungen an eine Abwassereinleitung zu normieren. Zu deren Rechtscharakter und den sich daraus ergebenden Folgen hat das Gericht im Zusammenhang mit der Festlegung von Überwachungswerten nach § 13 Abs. 2 Ziffer 1 WHG im Verfahren 9 A 8/20 MD wie folgt ausgeführt: … Dieser Befund wird gedeckt durch die Gesetzessystematik. Die Vorschrift des § 13 WHG dient insgesamt der näheren Ausgestaltung der Erlaubnis oder Bewilligung hinsichtlich der Benutzung eines Gewässers „zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise“ (§ 10 Abs. 1 WHG) durch den Inhalt solcher Zulassungen modifizierender oder ergänzender Regelungen – sowohl im Zeitpunkt der Erlaubnis- oder Bewilligungserteilung als auch jederzeit danach –, wie sich aus den Worten „auch nachträglich“ in § 13 Abs. 1 WHG ergibt. Soweit die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG auch noch zusätzliche Anforderungen stellen kann, die strenger als diejenigen des § 57 WHG sind, und die Wasserbehörde zudem bereits gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu prüfen hat, ob durch die beantragte Benutzung eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, die nicht durch Inhalts -und Nebenbestimmungen vermieden werden kann, steht § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 57 und § 12 WHG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wasserbehörde auch im Rahmen der §§ 12 und 57 WHG angesichts der Tatbestandsmerkmale „schädliche Gewässerveränderungen“ sowie „Stand der Technik“ eine fachliche Bewertung eingeräumt wird. Denn zum einen sind schädliche Gewässerveränderungen nur dann als rechtlich beachtlich anzusehen, wenn sie auch zu erwarten sind, sodass eine annähernde Voraussehbarkeit bestehen muss und der Wasserbehörde damit eine prognostisch zu treffende Entscheidung obliegt (vgl. Schendel/ Schleier, In.: Giesberts/ Reinhardts, BeckOK, Umweltrecht, § 12 WHG, Stand: 01.04.2021). Zum anderen knüpft auch § 57 Abs. 1 WHG bei der Konkretisierung des „Standes der Technik“ in einem erhöhten Maße an die Fachkompetenz der Wasserbehörde an. Denn die Grenzwerte für die Einleitung unterscheiden sich nach dem Stand der Klär- und Verfahrenstechnik und den einzelnen Produktionszweigen, wobei bei komplex zusammengesetzten Abwässern, was die Regel ist, eine einzelstoffliche Betrachtung dazu führt, den Blick auf das Ganze zu verlieren, sodass ein stimmiges Gesamtkonzept notwendig ist. Wird durch eines der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik Menge und Schädlichkeit des Abwassers in einer Hinsicht vermindert, in anderer Hinsicht jedoch erhöht, so sind die unterschiedlichen Eigenschaften abzuwägen (so Czychowski/ Reinhardt, WHG, 12. Auflage, 2019, § 57, Rn 19, 22). Im Lichte dessen ist das Regelungskonzept der §§ 12, 13, 57 WHG insgesamt deutlich geprägt durch prognostische Einschätzungen der Fachbehörde, die ihre Prognose- sowie Risikobewertung nicht nur auf der Grundlage des notwendigen technischen Verständnisses, sondern auch mit Hilfe von Erfahrungswissen treffen und in diesem Rahmen eine Vielzahl von Möglichkeiten miteinander abwägen muss. … Daraus ergibt sich, dass die Wasserbehörde dann die von §§ 12 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG verwendeten Tatbestandsmerkmale verkennt, wenn sie technische Regelwerke unzutreffend auslegt und anwendet. Dies ist im Lichte des Inhalts der insoweit maßgeblichen Regelwerke (a) vorliegend der Fall (b). a) Den einschlägigen Regelwerken ist hinsichtlich der Kriterien für die - mit dem begehrten Benutzungsumfang korrelierende - Bemessung von Kläranlagen folgendes zu entnehmen: (1) Die DIN EN 12566-3 (Anforderungen an Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW) verweist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen in Ziffer 6.1.4. auf die jeweiligen nationalen Vorschriften zu Regeln und Einheiten (je Einwohner, BSB, suspensierte Feststoffe…), die für die Bestimmung der auf den Einwohner bezogenen Schmutzfracht anzuwenden sind. Dabei muss die nationale Regelung in Abhängigkeit vom Verwendungszweck mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien berücksichtigen: a) Gesamtschmutzfracht; b) minimale und maximale Tagesschmutzfracht, die in der Anlage behandelt werden kann; c) Kriterien hinsichtlich des Mindestvolumens; d) zusätzliche Bemessungskriterien für häusliches Schmutzwasser aus anderer Herkunft, z. B. von Hotels, Gaststätten oder Gewerbebetrieben. Diese zusätzlichen Bemessungsansätze werden entsprechend den nationalen Ausführungsbestimmungen und/oder Vorschriften gewählt, die in dem Land gelten, in dem die Anlage zum Einsatz kommt. Die nationale Vorschrift befindet sich in Anhang 1, lit. C (4) der auf § 57 Abs. 2 WHG beruhenden Abwasserverordnung (AbwV) und knüpft an die Anzahl der Einwohnerwerte (50 EW bzw. weniger als 8 m3/d häusliches Abwasser) an, die in einer solchen Abwasseranlage behandelt werden dürfen. Verfügen Anlagen über eine entsprechende CE-Kennzeichnung gelten sie als für eine solche Abwasserbehandlung geeignet. (2) Die DIN 4262-1 (Anlagen zur Schmutzwasservorbehandlung) vom Oktober 2010 regelt in Ziffer 4 die Bemessung von Abwasseranlagen. Als Grundlage für die Bemessung geht Ziffer 4.1 von einem Zufluss von 150 l/d/EW und einem stündlichen Zufluss von 1/10 des Tageszuflusses aus; das häusliche Rohabwasser enthalte eine Schadstoffbelastung u. a. von BSB5 60 mg/d/EW und CSB 120 mg/d/EW. Die DIN differenziert nachfolgend nach Wohngebäuden (Ziffer 4.2) und anderen baulichen Anlagen (Ziffer 4.3 Satz 1). In Bezug auf die in Ziffer 4.2 in den Blick genommenen Wohngebäude arbeitet die DIN mit einer Fiktion in der Weise, dass je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 60 m2 mit mindestens vier Einwohnern und bis 60 m2 mit mindestens zwei Einwohnern zu rechnen sei; bei einem Zusammenschluss von mehr als drei Wohneinheiten oder Gebäuden könne für die zusätzlichen Wohneinheiten von diesen Mindestvorgaben abgewichen werden. Ziffer 4.3 Satz 1 gibt auf, bei der Bemessung die Art der Nutzung (Beherbergungsstätten, Gaststätten, Vereinshäuser, Sportplätze etc.) zu berücksichtigen. Wenn möglich, sollten nach Satz 2 Messungen vor Ort oder vorliegende Daten vergleichbarer baulicher Anlagen und Nutzungsart als Grundlage für die Bemessung dienen. Anderenfalls können, so Satz 3, die in Anhang A angegebenen Bemessungsgrundsätze zur Orientierung herangezogen werden (hier: 1 Gaststättenplatz mit Küchenbetrieb = 1 EW; 1 Bett = 1 bis 3 EW). (3) Dem Arbeitsblatt DWA-A 221 - Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen -, Stand: Dezember 2019, lässt sich unter Ziffer 5 entnehmen, dass u. a. für Gaststätten und Beherbergungsstätten für die zu berücksichtigenden Einwohnerwerte keine verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse vorliegen. Zur Orientierung für die hydraulische Belastung könne der Wasserverbrauch dienen. Eine Betrachtung der tatsächlichen Situation sei erforderlich, um eine angemessene Bemessung der Anlage vornehmen zu können. Anhang B nimmt die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit einer Abwasseranlage (Abwasserzufluss) als Voraussetzung für eine korrekte Bemessung in den Blick. Die maximale Belastbarkeit im Sinne eines stündlichen Spitzenzulaufs soll dabei nach einer Formel bestimmt werden, in der der Gesamttageszulauf (z. B. [150 l/EW/d] x [Anzahl der Einwohner] : [1.000]) ins Verhältnis zu einem einem sog. Badewannenstoßfaktor in Höhe von 8 gesetzt wird (z. B. Gesamttageszulauf 22 m3 : 8 = 2,7 m3 stündlicher Spitzenzufluss). (4) Das Arbeitsblatt DWA-A 222 regelt die Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von kleinen Kläranlagen mit aerober biologischer Reinigungsstufe bis 1.000 Einwohnerwerte; es gilt jedoch nicht für Kleinkläranlagen (vgl. Ziffer 1 Abs. 3 sowie Ziffer 2.1). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für Gast- und Beherbergungsstätten soll der Abwasseranfall bzw. die Schmutzfracht ermittelt werden (S. 12). b) Im Lichte dessen hat der Beklagte zu Unrecht an der Erlaubnis vom 18.12.2013 festgehalten und den auf Abänderung gerichteten Antrag der Klägerin abgelehnt, da er die sich darauf für die Beurteilung von §§ 12 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG maßgeblichen Kriterien im vorliegenden Fall verkannt hat. Denn die von der Klägerin für ihr Antragsbegehren geltend gemachten tatsächlichen Abwassermengen sind auch im Lichte des auf dem Grundstück ausgeübten Gast- und Beherbergungsbetriebes rechtlich nicht unbeachtlich. Die vorstehend wiedergegebenen Regelwerke verlangen nicht zwingend, dass stets auf den auf einem Grundstück möglichen Abwasseranfall abzustellen ist (1). Darüber hinaus liegen keine solchen besonderen Umstände des Einzelfalles vor, die den tatsächlichen Abwasseranfall als unbeachtlich erscheinen lassen (2). (1) Zuvorderst ist festzustellen, dass sich der Beklagte zur Berücksichtigung des tatsächlichen Abwasseranfalls ungeachtet des Umstandes veranlasst sehen musste, dass es sich bei den von der Klägerin ermittelten Zahlen um solche aus den Jahren 2016/2017 handelte. Diese sind für eine solche Veranlassung auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 21.11.2019 noch hinreichend aktuell, zumal diese auf Initiative des Beklagten erhoben wurden und der Zeitraum zwischen ihrer Vorlage und dem Erlass des Bescheides der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Im Übrigen hat der Beklagte nicht ansatzweise Umstände vorgetragen, dass sich die Trinkwassermengen, wären sie für einen Zeitraum nach 2017 erhoben worden, anders dargestellt hätten. Die hier beachtlichen Regelwerke gehen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass für die Bemessung von Kläranlagen die Berücksichtigung tatsächlichen Abwasseranfalls unbeachtlich ist. So lässt sich bereits den Sätzen 1 und 2 der Ziffer 4.3 der DIN 4261-1 entnehmen, dass für die Bemessung einer Vorbehandlungsanlage entweder Messungen vor Ort vorgenommen werden oder vorliegende Daten vergleichbarer baulicher Anlagen und Nutzungsart als Grundlage für die Bemessung dienen sollten. Ist dies nicht möglich, so Satz 3, können anderenfalls die in Anhang A angegebenen Bemessungsgrundsätze zur Orientierung herangezogen werden. Dem Anhang A ist nicht zuletzt aus diesem Grund der Zusatz „informativ“ beigefügt. Diesen Ansatz greift auch Ziffer 5 des Arbeitsblattes DWA-A 221 auf, dem zu entnehmen ist, dass u. a. für Gaststätten und Beherbergungsstätten keine verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse vorliegen und deshalb für die hydraulische Belastung auf den Einzelfall abzustellen ist. Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass zumindest die DIN 4261-1 für den Bereich der Wohnnutzung in Ziffer 4.2 mit Fiktionen arbeitet, indem je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 60 m2 mit mindestens vier Einwohnern und bis 60 m2 mit mindestens zwei Einwohnern zu rechnen sei. Dies ist nach Auffassung des Gerichts darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich gewöhnlicher Wohnnutzungen solche gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, die eine solche Bewertung zulassen. Dies ist jedoch bei Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen nicht der Fall, wie Ziffer 6.1.4. der DIN EN 12566-3 zeigt. Denn danach sollen, sofern national keine anderen Anforderungen für die Bemessung von Kleinkläranlagen normiert sind, jedenfalls zusätzliche Bemessungskriterien für häusliches Schmutzwasser aus anderer Herkunftsbereichen wie z. B. von Hotels, Gaststätten oder Gewerbebetrieben festgelegt werden. Soweit Ziffer 5 des Arbeitsblattes DWA-A 221 lediglich die hydraulische Belastung in den Blick nimmt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Abwasser, welches in Kleinkläranlagen behandelt wird, um häusliches Abwasser handelt, welchem eine vergleichbare stoffliche Belastung innewohnt; das Abwasser ist mithin typisiert. (2) Darüber hinaus wohnen der hier beachtlichen Grundstücksnutzung sowie des damit einhergehenden Abwasseranfalls keine solchen Besonderheiten inne, die es rechtfertigen könnten, ungeachtet des tatsächlichen Abwasseranfalls bei der Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 12 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG auf einen solchen fiktiver Natur abzustellen. Zwar dürfte die Widerspruchsbehörde zu Recht davon ausgegangen sein, dass die in der Anlage 1 der DIN 4261-1 enthaltenen Umrechnungswerte für andere als Wohnnutzungen grundsätzlich an die Kriterien für häusliches Rohabwasser anknüpfen, die technischen Regelwerke zur Schmutzwasserbehandlung in Kleinkläranlagen mithin auf einer einwohnerspezifischen BSB5-Fracht von 60 g/E/d, der anzusetzenden Anzahl von Einwohnerwerten (EW) und einer hydraulischen Spitzenbelastung (in m3/h) beruhen, wobei Letztere aus einem Stundenspitzenzufluss von 150 l/E/d zu ermitteln ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass gerade Gaststätten mit Küchenbetrieb und Hotels, so die Widerspruchsbehörde, eine hohe hydraulische und stoffliche Belastungsstöße aufweisen, die nur durch relativ hoch erscheinende Umrechnungsfaktoren bei der Bemessung der Kläranlage berücksichtigt werden könnten. Fehlerhaft ist jedoch, wie bereits zuvor dargestellt, die daraus auch von der Widerspruchsbehörde gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die so in den technischen Regelwerken enthaltenen theoretischen Werte würden nur dann hinter die sog. Ist-Werte zurücktreten, wenn ein Antragsteller darüber hinaus hinreichende Daten über Zuflüsse, Frachten und Konzentrationen vorlegt. Es kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbehörde damit die Mitwirkungspflichten desjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer stellt, überspannt. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 19 Satz 1 WG sieht vor, dass Erlaubnisanträge mit den zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Wasserbehörde einzureichen sind. Der Antragsteller muss jedenfalls alle Tatsachen vortragen, die für die Beurteilung der Erlaubnis von Relevanz sein können (Art der Grundstücksnutzung, Anzahl der Bewohner, Art der zu verwendenden Kleinkläranlage etc.). Darüber hinaus können von ihm solche Unterlagen z. B. in der Form von Gutachten verlangt werden, soweit sie grundstücksbezogene Erteilungsvoraussetzungen betreffen (z. B. Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Bodens etc.). Selbst eine insoweitige Beibringungspflicht unterstellt, entbindet das die Wasserbehörde nicht davon, derartige Unterlagen bei dem Antragsteller anzufordern. Dazu gehören jedoch nicht Berechnungen, die sich aus der Menge und der stofflichen Zusammensetzung des Abwassers ergeben, weil dies der allein dem von der Behörde wahrzunehmenden Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen ist. Darüber hinaus geht der Beklagte zwar zu Recht davon aus, dass ein wesentlicher Aspekt für die Geeignetheit einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 57 Abs. 1 Ziffer 3 WHG auch die hydraulische Belastung ist (vgl. Anhang B des Arbeitsblattes DWA-A 221, der die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit einer Abwasseranlage (Abwasserzufluss) als Voraussetzung für eine korrekte Bemessung in den Blick nimmt). Die maximale Belastbarkeit im Sinne eines stündlichen Spitzenzulaufs soll dabei nach einer Formel bestimmt werden, in der der Gesamttageszulauf (z. B. [150 l/EW/d] x [Anzahl der Einwohner] / [1.000]) ins Verhältnis zu einem sog. Badewannenstoßfaktor in Höhe von 8 gesetzt wird (z. B. Gesamttageszulauf 22 m3/8 = 2,7 m3 stündlicher Spitzenzufluss). Ungeachtet der Frage, ob auch im Lichte eines Wasserverbrauchs von durchschnittlich 105 l/d in Sachsen-Anhalt (vgl. https://dubisthalle.de vom 17.08.2022) dieser Berechnung ein Wert von 150 l/d zugrunde zu legen ist, würde jedenfalls bei einem regelmäßigen Gesamttageszulauf von ca. 3 m3 die Kapazität einer Kleinkläranlage von 8 m3 genügen, um solchen Stoßbelastungen Rechnung zu tragen. Gleiches gilt hinsichtlich der stofflichen Belastung des Abwassers. Denn wie oben dargelegt, gehen die Regelungen der Abwasserverordnung sowie die oben angeführten technischen Regelwerke davon aus, dass es sich auch bei Abwasser aus dem Herkunftsbereich „Gaststätte und Beherbergung“ grundsätzlich um häusliches Abwasser handelt; die stoffliche Belastung dieses Abwassers ist mit dem von Rohabwasser aus Wohnnutzungen mithin vergleichbar. Nicht allein deshalb, sind Kleinkläranlagen grundsätzlich auch für die Behandlung von Abwasser aus solchen Herkunftsbereichen geeignet. Jedenfalls im Lichte der Menge des auf dem Grundstück der Klägerin durchschnittlichen anfallenden Abwassers sowie der dargestellten hydraulischen Belastungsstöße, musste es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass der Einsatz einer Kleinkläranlage wegen der stofflichen Belastung des Abwassers aus dem Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb der Klägerin ausscheidet. Sofern die vorgelegten Messungen des Trinkwasserbezugs für wenige Tage eine Menge von ca. 5 m3 aufweisen, wäre es an dem Beklagten, sollte er dem hinsichtlich der Bemessung der Kläranlage Bedeutung beimessen, die dafür maßgeblichen Gründe aufzuklären, zumal es an diesen Tagen auch zu abwasserfreien Tätigkeiten kommen kann. Das Gericht hat darüber hinaus erwogen, ob allein wegen des hier in Rede stehenden Schutzgutes und des daraus abgeleiteten repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, dem einfach-gesetzlich in § 12 WHG zudem mit einem stark herabgesetzten Maßstab für die Versagung Rechnung getragen wird (vgl. VG Magdeburg, U. v. 31.03.2022 - 9 A 15/20 MD -, zum Begriff „zu erwarten“), eine andere Betrachtung geboten ist. Dies ist jedoch bereits deshalb zu verneinen, weil sowohl die Abwasserverordnung als auch die technischen Regelwerke vor dem Hintergrund dieses Schutzgutes ergangen sind. Anders gewendet: Ist diesen Regelungen zu entnehmen, was bei der Anwendung von § 57 Abs. 1 WHG rechtlich geboten ist, kann allein wegen des in Rede stehenden Schutzgutes nichts anderes gelten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein striktes Abstellen des Beklagten auf den sich aus den Nutzungsverhältnissen ergebenden möglichen Abwasseranfall nicht mit §§ 12 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG zu vereinbaren. Der Klage war mithin unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des E. vom 25.02.2021 stattzugeben und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 51.1 des Streitwertkataloges auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Änderung einer ihr bislang zeitlich unbefristet erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Sie ist Eigentümerin eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich belegenen Grundstücks, auf dem sie eine Gaststätte mit Küchenbetrieb als Innen- und Außengastronomie sowie eine Beherbergung betreibt. Das Grundstück gewinnt das Trinkwasser aus einer Eigenversorgungsanlage. Im Jahre 1999 beantragte die damalige Eigentümerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus diesen Unternehmungen in das Gewässer D.. Hierzu legte sie Unterlagen zum Nutzungsumfang der Gaststätte und der Beherbergung sowie abwassertechnische Berechnungen zur Bemessung der Kläranlage vor. Aus diesen geht hervor, dass die Gaststätte mit Küchenbetrieb über 42 Plätze im Restaurant und 40 Plätze in einem Clubzimmer verfügt; darüber hinaus befinden sich auf der Terrasse ca. 90 und im Weinkeller 35 Plätze. Im Beherbergungsgewerbe wurde vom Vorhandensein von 26 Betten ausgegangen. Eigene Berechnungen sowie solche des Beklagten gingen im Lichte dessen von 152 bis 162 Einwohnerwerten (EW) aus, was unter Zugrundelegung einer Menge von 150 l/EW/d einem Abwasseranfall von 24,3 m3/d entspricht. Die Kläranlage (Vorklärung, 2 Schächte mit Festbettreaktoren zur biologischen Reinigung einschließlich Nachrüstsatz 3K-PLUS sowie 1 Schacht zur Nachreinigung) wurde entsprechend bemessen. Nachdem das STAU als Wasserfachbehörde mit Schreiben vom 03.06.1999 eine Stellungnahme abgegeben hatte, erteilte der Beklagte der seinerzeitigen Betreiberin unter dem 09.08.1999 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von voll-biologisch gereinigtem Abwasser in das Grundwasser und das Gewässer D. in einem Umfang von 16,5 m3/d mit einer Jahresschmutzwassermenge von 4.500 m3. Diese Erlaubnis wurde mehrfach geändert und am 18.12.2013 - mit im wesentlichen gleichem Inhalt - der Klägerin zeitlich unbegrenzt erteilt; die Jahresschmutzwassermenge wurde jedoch auf 1.000 m3 begrenzt (VV Bl. 182 ff.). Mit Schreiben vom 07.06.2016, ergänzt am 30.08.2017, beantragte die Klägerin die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis in der Weise, dass die Gewässerbenutzung auf maximal 7,5 m3/d (entspricht weniger als 50 EW) begrenzt wird; zudem solle sie von der Eigenüberwachung der Abwasseranlage freigestellt werden. Zur Begründung führte sie aus, der tägliche maximale Schmutzwasseranfall liege weit unter 8 m3/d. Zum Nachweis dessen legte sie Protokolle aus Eigenmessungen zur Trinkwassergewinnung der Jahre 2016 und 2017 vor, aus denen dies hervorgeht. Daraus folge, so die Klägerin, dass der der Bemessung der bislang betriebenen Kläranlage zugrunde gelegte Abwasseranfall um das Dreifache über dem tatsächlichen Abwasseranfall liege. Dies sei insbesondere darin begründet, dass zu Unrecht ein Einwohnerwert für jeden Platz in der Gaststätte und in der Freianlage in Ansatz gebracht worden sei; vielmehr sei lediglich von einem Verhältnis von 1:10 angemessen. Überdies sei die betriebene Kläranlage gar nicht in der Lage, eine ordnungsgemäß funktionierende Abwasserbehandlung für seinerzeit angenommene 152 bzw. 162 EW zu leisten, da deren Dimensionierung nicht nachgewiesen sei; vielmehr bleibe diese dahinter zurück. Zudem sei für den bei der Kläranlage verwendeten Nachrüstsatz 3K PLUS die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ohnehin nur für Kläranlagen bis 50 EW (Kleinkläranlagen) erteilt, weshalb bereits jetzt tatsächlich nur eine solche betrieben werde. Anderenfalls sei eine Anpassung der Kläranlage in der Weise vorgesehen, dass sie einem Abwasseranfall von weniger als 8 m3/d entspreche. Mit Bescheid vom 21.11.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zur Bemessung der Kläranlage mit einer Kapazität von weniger als 7,5 m3/d entsprächen nicht dem möglichen Zufluss zur Kläranlage, weshalb die vorgelegte Berechnung nicht mit der DIN 4261-1 vereinbar sei. Der tatsächliche Abwasseranfall sei unbeachtlich, wenn ein höherer Abwasseranfall möglich sei; dann sei die Kapazität der Kläranlage daran auszurichten. Der erforderlichen Kapazität seien - mit Ausnahme des Weinkellers (35 Plätze) - auch weiterhin die Angaben aus dem Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis im Jahre 1999 in Bezug auf die Nutzung des Grundstücks mit dem Ergebnis zugrunde zu legen, dass von ca. 160 Einwohnerwerten auszugehen sei. Auch stelle die Vermeidung des gesetzlich festgelegten Umfangs der Eigenüberwachung keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis dar. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 19.12.2019 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 als unbegründet zurück. Die von der Klägerin begehrte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.12.2013 sei mit § 57 Abs. 1 WHG nicht vereinbar. Die Festlegung des Benutzungsumfangs des Gewässers in einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wie von der Klägerin begehrt, erfolge durch die zulassende Wasserbehörde zumeist antragsgemäß auf Grundlage der Kläranlagenbemessung. Diese habe die tatsächlichen Verhältnisse, also die maximal möglichen realen Verhältnisse auf dem Grundstück, abzubilden. Der als Grundlage für die Festlegung des gewässerrechtlichen Benutzungsumfangs dienende Bemessungszufluss zur Kläranlage sei den technischen Regelwerken im Sinne von Mindestgrößen zu entnehmen. Diese basierten auf einer einwohnerspezifischen BSB5-Fracht von 60 g/E/d, der anzusetzenden Anzahl von Einwohnerwerten (EW) und einer hydraulischen Spitzenbelastung (in m3/h); letztere sei aus einem Stundenspitzenzufluss von 150 l/E/d zu ermitteln. Die in der DIN 4261-1 enthaltenen Umrechnungswerte für andere als Wohnnutzungen berücksichtigten diese Parameter. Zwar würden diese auf den ersten Blick verhältnismäßig hoch erscheinen; doch gerade Gaststätten mit Küchenbetrieb und Hotels wiesen hohe hydraulische und stoffliche Belastungsstöße auf, die so bei der Bemessung der Kläranlage berücksichtigt werden könnten. Die in den technischen Regelwerken enthaltenen theoretischen Werte würden nur dann hinter sog. Ist-Werte zurücktreten, wenn Erlaubnisanträge hinreichende Daten über Zuflüsse, Frachten und Konzentrationen enthielten. Präjudiziert eine den korrekt ermittelten Zufluss bemessene Kläranlage den (höchstmöglichen) Benutzungsumfang eines Gewässers, ergibt sich daraus, dass im Falle der Änderung der Kläranlage auch der Benutzungsumfang in der wasserrechtlichen Erlaubnis anzupassen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass die Neubemessung der Kläranlage auf der Basis geeigneter technischer Regeln korrekt und nachvollziehbar erfolge, was hier nicht der Fall sei. Die Widerspruchsführerin könne insoweit auch nicht erfolgreich damit gehört werden, dass bereits die von ihr betriebene Kläranlage entgegen den Antragsunterlagen aus dem Jahre 1999 als Kleinkläranlage ausgeführt sei, sodass der von ihr begehrten Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu entsprechen sei. Die von ihr mit dem Änderungsantrag vorgelegten Unterlagen ließen diese Schlussfolgerung nicht zu. Der Ist-Zustand der Kläranlage entspreche mindestens 152 EW und ergebe sich aus Anlage 4 zum Änderungsantrag vom August 2017. Die nunmehr vorgelegte Berechnung zur Bemessungsgröße der Kläranlage sei im Lichte dessen inkorrekt und gehe zudem vom faktischen Bestehen einer Kleinkläranlage aus. Davon sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des bei der Kläranlage eingebauten Nachrüstsatzes 3K-PLUS lediglich eine Verwendung bei Kleinkläranlagen vorsehe. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsführerin sei auch nicht auf einen einwohnerspezifischen Schmutzwasseranfall abzustellen. Vielmehr sei es sachgerecht, von einem solchen von mindestens 150 l/EW/d auszugehen, wie dieser in den technischen Regelwerken vorgesehen sei. Auch könne der tatsächliche Abwasseranfall auf dem Grundstück unberücksichtigt bleiben. Denn mit der Erfassung des täglichen Trinkwasserverbrauchs, der unter 8 m3/d liege, werde lediglich die hydraulische Belastung dokumentiert, aber keine Spitzenbelastungen oder gar die stoffliche Belastung nachgewiesen. Die sich aus der wasserrechtlichen Erlaubnis ergebenden Folgen für die Eigenüberwachung der Kläranlage seien gesetzlich festgelegt und deshalb bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unbeachtlich. Am 31.03.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. In ihrer Begründung vom 01.09.2021 führt sie aus, der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da sich der Beklagte nicht an das mit ihm vereinbarte Prozedere hinsichtlich des Umgangs mit den Anträgen der Klägerin gehalten habe. Darüber hinaus sei nachgewiesen, dass der tatsächliche Abwasseranfall weniger als 8 m3/d betrage; die Anwendung von in technischen Regelwerken enthaltenen Umrechnungsgrößen für die Bemessung einer Kläranlage und damit für den Benutzungsumfang des Gewässers sei deshalb nicht angezeigt. Sofern darauf verwiesen werde, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermöglichten jedenfalls einen höheren Abwasseranfall (150 l/EW/d x 152 EW = > 22 m3), weshalb die Kläranlage dementsprechend zu bemessen sei, so bleibe der Beklagte eine Begründung dafür schuldig, warum auch die derzeit geltende wasserrechtliche Erlaubnis lediglich einen zulässigen Benutzungsumfang von höchsten 16,5 m3/d regele. Zudem gehe der Beklagte rechtsirrtümlich davon aus, dass bei der Bemessung einer Kläranlage nur dann von den in den technischen Regelwerken enthaltenen Bemessungsfaktoren abgewichen werden könne, wenn der Erlaubnisantrag konkrete Frachten oder Konzentrationen des Abwassers enthalte. Sofern sich der Beklagte auf die Umrechnungszahlen nach DIN 4262-1 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese bereits aus dem Jahr 2010 stamme und in zeitlicher Hinsicht durch das Arbeitsblatt DWA-A 221 vom Dezember 2019 (Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen) überholt sei. Letzterem sei unter Ziffer 5 zu entnehmen, dass für Gast- und Beherbergungsstätten für die zu berücksichtigenden Einwohnergleichwerte keine verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse vorlägen; vielmehr sei eine Betrachtung der tatsächlichen Situation erforderlich, um eine angemessene Bemessung der Anlage vornehmen zu können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 16.10.2016 auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitigen Bescheid. Allein die Gaststätten- und Beherbergungskapazität sei Grundlage für die Beurteilung der Kläranlagenbemessung, eine Verringerung des Gaststätten- oder Hotelbetriebes habe die Klägerin nicht angezeigt. Auf den daraus resultierenden möglichen Abwasseranfall sei abzustellen, zumal die Klägerin auch keine abwassertechnischen Berechnungen vorgelegt habe, die für eine geringere Ausbaugröße streiten würden. Aus dem theoretisch möglichen Abwasseranfall würden sich sodann die nach den technischen Regelwerken zu bestimmenden Einwohnerwerte für die Kläranlagenbemessung ergeben. Die von der Klägerin insoweit vorgelegten Berechnungen würden mit diesen Vorgaben nicht in Übereinstimmung stehen. Aus diesem Grunde sei weiterhin davon auszugehen, dass für die Einleitung von Abwasser in das Gewässer D. eine Kläranlage für mehr als 150 Einwohnerwerte vorzuhalten sei. Dem werde die bislang betriebene Kläranlage gerecht, die Verringerung der Kapazität der Kläranlage sei mithin nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.