Beschluss
2 M 218/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0312.2M218.11.0A
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Leitsätze
1. Änderungen der erlaubten Benutzung eines Gewässers, so auch die Änderung des Maßes der Benutzung, machen grundsätzlich eine neue Erlaubnis erforderlich, es sei denn, dass gegenüber dem in der Erlaubnis Festgelegten keine Erweiterung vorgenommen wird. (Rn.2)
2. Die Vorschriften des VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) gehen davon aus, dass Gebühren grundsätzlich für die einzelne Amtshandlung erhoben werden. Eine davon abweichende Betrachtung ist im Grundsatz auch dann nicht geboten, wenn mehrere gleichartige, vom Gebührenschuldner beantragte Amtshandlungen in Rede stehen.(Rn.4)
3. Eine wasserrechtliche Erlaubnis enthält nur die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Will ein Unternehmer mehrere Gewässer für seinen Betrieb benutzen, und sei es zu demselben Zweck, benötigt er dem entsprechend mehrere Erlaubnisse.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Änderungen der erlaubten Benutzung eines Gewässers, so auch die Änderung des Maßes der Benutzung, machen grundsätzlich eine neue Erlaubnis erforderlich, es sei denn, dass gegenüber dem in der Erlaubnis Festgelegten keine Erweiterung vorgenommen wird. (Rn.2) 2. Die Vorschriften des VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) gehen davon aus, dass Gebühren grundsätzlich für die einzelne Amtshandlung erhoben werden. Eine davon abweichende Betrachtung ist im Grundsatz auch dann nicht geboten, wenn mehrere gleichartige, vom Gebührenschuldner beantragte Amtshandlungen in Rede stehen.(Rn.4) 3. Eine wasserrechtliche Erlaubnis enthält nur die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Will ein Unternehmer mehrere Gewässer für seinen Betrieb benutzen, und sei es zu demselben Zweck, benötigt er dem entsprechend mehrere Erlaubnisse.(Rn.5) I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Änderung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 28.02.1990 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 12.11.2008 stelle die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne der Nr. 104. 2.2.1 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.08.2004 (GVBl LSA S. 554) – AllGO LSA – dar. Zwar benennt diese Tarifstelle als gebührenpflichtige Amtshandlung lediglich die „Erlaubnis für Benutzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6“, ohne auch Änderungen solcher Erlaubnisse zu erwähnen. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12.11.2008 als „Änderung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 28.02.1990“ bezeichnete Entscheidung, mit der die Wassermengen, die die Antragstellerin aus ober- und unterirdischen Gewässern entnehmen darf, deutlich erhöht wurden, stellt sich aber der Sache nach als Neuerteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Benutzung der darin aufgeführten Gewässer dar. Änderungen der erlaubten Benutzung eines Gewässers, so auch die Änderung des Maßes der Benutzung, machen grundsätzlich eine neue Erlaubnis erforderlich, es sei denn, dass gegenüber dem in der Erlaubnis Festgelegten keine Erweiterung vorgenommen wird (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 8 RdNr. 42; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 8 RdNr. 50, m.w.N.). 2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter, der Antragsgegner habe jedenfalls nur die Höchstgebühr nach der Tarifstelle 104. 2.2.1 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 16.500,00 € erheben dürfen, auch wenn im Erlaubnisbescheid vom 12.11.2008 über mehrere Benutzungen entschieden worden sei. Die in dieser Tarifstelle genannte Obergrenze von 16.500,00 € gilt nur für die darin bezeichnete einzelne Amtshandlung, die mit der Gebühr abgegolten werden soll, also für die „Erlaubnis“. Bei Vorliegen mehrerer Amtshandlungen dieser Art darf die Gesamtsumme der nach der Wassermenge und dem Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren über dieser Grenze liegen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) gehen davon aus, dass Gebühren grundsätzlich für die einzelne Amtshandlung erhoben werden (vgl. zum NdsVwKostG: OVG Lüneburg, Urt. v. 30.08.1973 – VII OVG A 22/72 –, GewArch 1974, 100 [101]). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA werden Gebühren erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Kostenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA hat die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist und die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, u. a. den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 2 VwKostG LSA ist, wenn eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen ist, der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Eine davon abweichende Betrachtung ist im Grundsatz auch dann nicht geboten, wenn mehrere gleichartige vom Gebührenschuldner beantragte Amtshandlungen in Rede stehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Abgeltung jeder einzelnen Amtshandlung ausdrücklich nur bei wiederkehrenden Amtshandlungen ermöglicht hat. Gemäß § 11 VwKostG LSA kann die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Ohne Belang ist, ob mehrere Amtshandlungen in einem Bescheid zusammengefasst werden. Der „Änderungsbescheid“ des Antragsgegners vom 12.11.2008 beinhaltet indes mehrere Amtshandlungen. Amtshandlung wird gemeinhin definiert als jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde, die diese in Ausübung öffentlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt; wichtigster Typ der Amtshandlung ist der Verwaltungsakt (vgl. Loeser, NdsVwKostG, § 1 Anm. 3.1.1 und 3.1.8.1, m.w.N.). Erlässt eine Behörde mehrere selbständige Verwaltungsakte, sind darin grundsätzlich auch mehrere Amtshandlungen zu sehen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis enthält nur die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 11 Abs. 1 WG LSA 2006, § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG 2002). Will ein Unternehmer – wie hier – mehrere Gewässer für seinen Betrieb benutzen, und sei es zu dem selben Zweck, benötigt er dem entsprechend mehrere Erlaubnisse. Vor deren Erteilung hat die Wasserbehörde gesondert für jede einzelne Gewässerbenutzung zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen (§ 9 WG LSA 2006). Die Behörde trifft sodann jeweils auf das einzelne Gewässer bezogene Regelungen. In dieser Weise hat der Antragsgegner auch entschieden. Er hat für jedes der vier betroffenen Gewässer eine eigenständige Prüfung vorgenommen, die jeweils getroffenen Verwaltungsakte allerdings aus Vereinfachungsgründen in einem Bescheid zusammengefasst. 3. Die Antragstellerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der vom Antragsgegner angesetzte (reduzierte) Zeitaufwand von insgesamt 290 Arbeitsstunden sei zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Aufwand im Zeitraum von Juni 2006 bis Dezember 2006 beruhe zwar alleine auf einer Schätzung; angesichts des Umfangs der beantragten Änderung und der vorgelegten „Überarbeitung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung“ vom 27.03.2006 durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft werde indes deutlich, welchen Prüfungsumfang der Antragsgegner zu bewältigen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erschienen bei summarischer Prüfung 290 Arbeitsstunden über einen Zeitraum von letztlich sieben Jahren, mithin 41 Stunden pro Jahr bzw. ca. 3,5 Stunden pro Monat, als nicht zu hoch gegriffen. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass der vom Antragsgegner ermittelte und auf den Seiten 16 bis 18 des Verwaltungsvorgangs aufgeschlüsselte Zeitaufwand von 328 Stunden nur in dem Zeitraum von ca. Oktober 2007 bis Anfang November 2008 angefallen ist. Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits in der Zeit davor ein erheblicher behördlicher Arbeitsaufwand entstanden war. Nach der weiteren Aufstellung auf Seite 19 des Verwaltungsvorgangs fiel bereits in der Zeit von ca. Juni 2006 bis Mitte Juli 2007 ein Arbeitsaufwand von ca. 274 Stunden an, wobei der Antragsgegner den auf die Zeit von Juni 2006 bis Dezember 2006 entfallenden Zeitaufwand auf mindestens 240 Stunden (40 Stunden pro Monat) schätzte. Der Zeitaufwand, der davor – zwischen Antragstellung und Bearbeitung durch den Antragsgegner – u. a. beim früher zuständigen Regierungspräsidium angefallen war, ist in den Aufstellungen nicht (näher) dargestellt. Lässt man diesen unberücksichtigt, ergäbe sich bei Zugrundelegung sämtlicher in den Aufstellungen aufgeführter Arbeitsstunden ein Gesamtaufwand allein im Zeitraum von Juni 2006 bis November 2008 (29 Monate) von 602 Arbeitsstunden. Der Antragsgegner hat indes im angefochtenen Bescheid nicht diese Stundenzahl, sondern lediglich 290 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht. Die Antragstellerin vermag, was die den Zeitraum Juni 2006 bis Dezember 2006 betreffende Schätzung anbetrifft, nicht mit dem Einwand durchzudringen, bereits Anfang September 2006 hätten die Bescheidentwürfe vorgelegen, so dass für die Monate September bis Dezember 2006 ein geschätzter Aufwand von 40 Stunden pro Monat nicht entstanden sein könne. In der Aufstellung auf Seite 19 des Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner als Bearbeitungsgegenstand in diesem Zeitraum die Fertigung wasserrechtlicher Entwürfe (Versagung der ganzjährigen Erhöhung der OW-Entnahme aus der Milde auf 175 l/s und aus dem Weteritzbach auf 100 l/s, wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von OW aus dem Haidwinkelgraben zum Betrieb einer Fischbrutanlage, wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus 2 Bohrbrunnen zum Betrieb der Brutaufzuchtanlage) genannt. Dass nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits im September 2006 Bescheidentwürfe vorlagen, schließt es aber nicht aus, dass auch in der Zeit von Mitte September bis Mitte Dezember 2006 ein weiterer Zeitaufwand für die Erarbeitung von Bescheidentwürfen entstand. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 11.10.2011) erfolgte eine nochmalige Übersendung der Entwürfe in geänderter Fassung unter dem 12.12.2006. Soweit die Antragstellerin einzelne Positionen in den beiden Auflistungen des Arbeitsaufwandes von zusammengerechnet 27 Stunden (Sachbearbeiterin Frau B.) und 278 Stunden (Frau M.) angreift, ist dem entgegen zu halten, dass selbst bei vollständigem Wegfall sämtlicher angegriffenen Einzelpositionen sich der in den Auflistungen dargestellte Aufwand von 602 Stunden nur auf insgesamt 297 Stunden verringern würde, so dass die vom Antragsgegner letztlich angesetzte Zahl von 290 Arbeitsstunden auch dann nicht überhöht wäre. Im Übrigen erkennt auch die Antragstellerin an, dass zumindest für einen Teil der beanstandeten Tätigkeiten ein – wenn auch möglicherweise (deutlich) reduzierter – Zeitaufwand angesetzt werden darf. Zudem greifen einzelne Einwände der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht durch. So dürfte nicht zu beanstanden sein, dass auch der Zeitaufwand für die Einarbeitung der neuen Sachbearbeiterin einbezogen wurde. Dafür spricht schon § 12 Abs. 1 VwKostG LSA, wonach (nur) diejenigen Kosten zu erlassen sind, die durch eine unrichtige Sachbehandlung der Behörde entstanden sind. Darunter fällt ein Sachbearbeiterwechsel nicht. Auch erscheint es bei der Schwierigkeit der Sachentscheidung jedenfalls nicht fernliegend, dass hausinterne Beratungen sowie Abstimmungen mit anderen Behörden erforderlich waren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.