Urteil
9 A 100/22 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0929.9A100.22MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Erhebung einer Erschwernisumlage für die Gewässerunterhaltung (entgegen OVG LSA, U. v. 11.08.2022, 2 L 14/20).(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2022 wird aufgehoben, soweit darin eine Erschwernisumlage in Höhe von 12,30 Euro festgesetzt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Erhebung einer Erschwernisumlage für die Gewässerunterhaltung (entgegen OVG LSA, U. v. 11.08.2022, 2 L 14/20).(Rn.37) Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2022 wird aufgehoben, soweit darin eine Erschwernisumlage in Höhe von 12,30 Euro festgesetzt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. I. Der klägerische Antrag war sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2022 in dem Umfang angefochten wird, wie darin eine Erschwernisumlage festgesetzt ist. Diese beträgt, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht ausführt, 12,30 €. Haben sich die Kläger bei der Bezifferung des Erschwernisbetrages in ihrem Antrag ersichtlich von den Angaben in der im Bescheid vom 22.09.2021 enthaltenen „Berechnung der Umlage für den Unterhaltungsverband“ leiten lassen, in der für die jeweilige Flächenangabe sowohl die Flächen- als auch die Erschwernisumlage ausgewiesen wurde, handelt es bei dem im Klageantrag bezifferten Betrag in Höhe von 20,69 € lediglich um eine Falschbezeichnung, die für die Bestimmung des wahren Klagebegehrens unbeachtlich ist (vgl. § 88 Satz 1 VwGO). Die so ausgelegte Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2022 ist in dem streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weshalb ihnen insoweit ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der hier streitigen Umlagen für das Jahr 2021 beurteilt sich nach § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert ab 31.03.2013 durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. LSA S. 116) sowie das Gesetz vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 666). Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben (§ 56 Abs. 2 WG LSA). Die in dem streitigen Bescheid festgesetzte (Erschwernis-)Umlage ist rechtlich zu beanstanden. Denn die Beklagte verfügt dafür bereits nicht über die nach §§ 56 Abs. 2 WG LSA, 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 KAG LSA erforderliche Satzung (1.). Auch im Übrigen begegnet die Umlagefestsetzung rechtlichen Bedenken (2.). Die Rechtmäßigkeit der in dem streitigen Bescheid für den Erhebungszeitraum 2021 festgesetzten Erschwernisumlage beurteilt sich nach der Satzung der Beklagten zur Umlage von Verbandsbeiträgen vom 29.06.2021 (US 2021), die am 30.07.2021 im Amtsblatt des Landkreises G. bekanntgemacht wurde und gemäß § 13 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft tritt. 1. Diese US 2021 ist bereits deshalb nicht zur Erhebung der hier streitigen Erschwernisumlage geeignet, da sie nicht während des gesamten Erhebungszeitraumes, nämlich dem Jahr 2021, Geltung beansprucht. Dies ist jedoch erforderlich, da es sich bei der Flächen- und Erschwernisumlage um ein öffentlich-rechtliches Entgelt für die den Grundstückseigentümern während eines bestimmten Zeitraumes (hier: Kalenderjahr 2021) gewährten Vorteils im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung handelt. Aus diesem Grunde ist es nicht ausreichend, wenn eine wirksame Satzung zum Zeitpunkt des Entstehens der Umlageschuld (vgl. § 5 US 2021) bzw. des Erlasses des Umlagebescheides vorliegt. 2. Die von dem streitigen Bescheid erfassten Grundstücke unterliegen zudem nicht der Erschwernisumlage im Sinne von §§ 56 Abs. 1 WG LSA, 3 Satz 2 US 2021. § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA ordnet seit dem 01.10.2015 an, dass der von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu zahlende Erschwernisbeitrag auf die Grundstücke umzulegen ist, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. In seinem Urteil vom 20.02.2019 (Az.: 9 A 229//18 MD) hat das erkennende Gericht dazu grundsätzlich wie folgt ausgeführt: … Diese Vorschrift genügt noch dem Bestimmtheitsgebot von Rechtsnormen (1.). Welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliegt, ist durch die Gemeinde ungeachtet der Heranziehung durch die Finanzbehörden zu beurteilen (2.) und nach umlagerechtlichen Kriterien zu bestimmen (3.). Grundstücke, die mehreren Grundsteuerarten unterliegen, sind entsprechend der jeweiligen Flächenanteile heranzuziehen (4.). 1. Soweit die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA darauf abstellt, dass der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf alle Grundstücke umzulegen ist, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, genügt diese noch dem im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) wurzelnden, der Rechtssicherheit und Rechtklarheit dienenden Bestimmtheitsgebot von Rechtsnormen. Einer Norm fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst starr und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabentatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerfG, B. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -; BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - sowie v. 27.06.012, a. a. O., alle juris). Der von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verwendete Begriff der „Grundsteuer A“ ist zwar weder im Grundsteuergesetz legal definiert noch wird er darin verwendet. In der grundsteuer- und kommunalhaushaltsrechtlichen Literatur sowie in den bewertungsrechtlichen Erlassen wird damit jedoch der Grundbesitz bezeichnet, der einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 2 Ziffer 1 GrStG dient; Eingang in ein Gesetz hat er z. B. in § 19 Abs. 2 FAG LSA gefunden (vgl. u. a. Kirchmer/ Meinecke, Wirtschaftsrecht der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Aufl., S. 62; http://www.haushaltssteuerung.de /lexikon-grundsteuer-hebesatz.html). Er ist deshalb in der Rechtsordnung anerkannt und kann vom Gesetz- und Satzungsgeber im Lichte des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes für Rechtsnormen verwendet werden; sein Inhalt lässt sich durch Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. 2. Ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterfällt und damit - anders als alle anderen Grundstücke, einschließlich der grundsteuerbefreiten - nicht zu einer Erschwernisumlage herangezogen werden kann, ist von der Gemeinde im Rahmen der Bestimmung des Umlagesatzes sowie der Verbescheidung ungeachtet der Heranziehung durch die Finanzbehörden selbst zu beurteilen. Sie unterliegt insofern keinen anderen Bindungen als denen aus § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA. Eine solche Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, da "unterliegen" - anders als wenn die Norm an die Heranziehung oder Veranlagung zur Grundsteuer A anknüpfen würde - von einer eigenständigen Beurteilungspflicht für die die Umlage erhebende Körperschaft ausgeht. Welcher Grundsteuerart als Teil des Grundvermögens (vgl. §§ 2, 40 des Grundsteuergesetzes - GrStG -) ein Grundstück unterliegt, hat die Gemeinde deshalb durch (eigene) Rechtsanwendung zu beurteilen. Dafür, dass für die Gemeinde insofern keine anderen Rechtsbindungen bestehen, spricht zudem der Regelungsgegenstand des Grundsteuerrechts. Dabei wird nach der durch das Finanzamt erfolgten Feststellung des Einheitswertes nach dem Bewertungsgesetz von der Gemeinde die Grundsteuer im Sinne des Grundsteuerbetrages unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 1 GrStG gesetzlich festgelegten Steuermesszahl sowie des in der Gemeinde geltenden Hebesatzes zum Zwecke der Wertabschöpfung festgesetzt; dies ist für die Umlage unbeachtlich. Auch sind Gegenstand dieser Festsetzungen nicht wie im gemeindlichen Umlagerecht die Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern der Grundbesitz i. S. v. § 2 GrStG, der damit allenfalls teilidentisch ist. 3. Welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliegt, ist nach umlagerechtlichen Kriterien zu beurteilen. Die Motive, die den Gesetzgeber bewogen haben, den Begriff „Grundsteuer A“ zu verwenden, sind den insoweit beachtlichen Materialen nicht zu entnehmen, da die Regelung nicht Bestandteil des mit der LT-Drs. 6/1423 eingebrachten Gesetzentwurfes der Landesregierung war. Der Begriff ist jedoch vor dem Hintergrund seines Regelungszusammenhanges dahingehend zu verstehen, dass er umlagerechtlich regelmäßig jedenfalls die Grundstücke bzw. Flächen (siehe unten 4.) von der Erschwernisumlage ausnehmen will, die von ihrer Typik denjenigen entsprechen, wie sie bei dem zur Grundsteuer A veranlagen Grundvermögen anzutreffen sind. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um solche, auf denen eine planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolgt (vgl. Troll/ Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl, § 2 Rn. 3). Allein auf diese „Typik“ abzustellen und keine streng grundsteuerrechtliche Einordnung des jeweiligen Grundstücks vorzunehmen, ergibt sich aus dem rein umlagerechtlichen Sinn und Zweck der Norm. Eine solche Auslegung hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des gesetzlich nicht legal definierten Begriffes auch eröffnet, weil es dadurch rechtlich zulässig ist, von einer streng grundsteuerrechtlichen Betrachtung abzusehen. Eine rein umlage- und nicht grundsteuerrechtliche Auslegung ist auch deshalb geboten, weil es gilt, in dem zweistufigen System der Refinanzierung der Gewässerunterhaltung auf der Umlageebene (2. Stufe) "in etwa" die Beitragsebene (1. Stufe) abzubilden, also den Erschwernisaufwand auf die Eigentümer der Grundstücke umzulegen, die als potentielle Verursacher der Erschwernis anzusehen sind. Das sind jedenfalls nicht die Eigentümer solcher Grundstücke oder Teilflächen, die Eigenschaften aufweisen, wie sie bei dem Grundvermögen typisch sind, das der Grundsteuer A unterliegt. Diese Typik weisen regelmäßig alle Grundstücke nicht aus, die in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Siedlungs- und Verkehrsraum einer Gemeinde stehen, wie zum Beispiel unbebaute oder gärtnerisch genutzte Grundstücke. Diesen Grundstücken mangelt es an der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung typische Großflächigkeit sowie Unversiegeltheit; bei ihnen handelt es sich teilweise um Freiflächen für baulich genutzte Grundstücke oder Bauerwartungsland. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Erschwernisumlage werde auf der Grundlage der in den Datensätzen hinterlegten Nutzungsarten ermittelt, wobei diese nach einer Handlungsempfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt erfolge, ersetzt dies eine eigenständige rechtliche Beurteilung nicht. Allenfalls vermögen die in dem sog. Nutzungsartenkatalog aufgeführten Nutzungsarten ein erstes Indiz dafür geben, welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliegt; schlussendlich bedarf es jedoch stets einer grundstücksbezogenen Beurteilung im Einzelfall. 4. Grundstücke, die mehreren Grundsteuerarten unterliegen, sind entsprechend der jeweiligen Flächenanteile heranzuziehen. Zwar nimmt § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA als Objekt auch für die Erschwernisumlage das bürgerlich-rechtliche Grundstück in Bezug [siehe auch oben A. 2. b)]. Daraus folgt aber nur, dass das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne Gegenstand der Beurteilung hinsichtlich der Frage ist, welcher Grundsteuerart es unterliegt. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht dazu, wie das so in Bezug genommene Grundstück umlagerechtlich bei der Umlage des Erschwernisbeitrages zu berücksichtigen ist. Insofern ließe sich zwar vor dem Hintergrund des Wortlautes der Vorschrift hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt, sowohl eine rein schematische Betrachtung als auch eine qualitative Betrachtung anstellen. Bei einer rein schematischen Betrachtung müsste jedes Grundstück, für welches aus grundsteuerrechtlicher Sicht unabhängig vom Umfang seiner flächenmäßigen Betroffenheit Grundsteuer A in Betracht käme, bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage außer Betracht bleiben. Eine qualitative Betrachtung angenommen, müsste zu dem Ergebnis führen, dass ein Grundstück nur dann als der Grundsteuer A unterliegend angesehen werden kann, wenn dies auf mehr als 50% der Grundstücksfläche zutrifft, weshalb Grundstücke unterhalb dieser Grenze bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage nicht zu berücksichtigen wären. Beide Auslegungen würden der oben erörterten umlagerechtlichen Auslegung der Norm jedoch nicht hinreichend gerecht werden. Aus diesem Grunde ist bei Grundstücken, die - ungeachtet ihrer Grundsteuerfreiheit - sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliegen, aus umlagerechtlicher Sicht eine solche Auslegung geboten, nach der nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche eines Grundstücks bei der Erschwernisumlage berücksichtigungsfähig ist. Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus § 56 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 WG LSA, wonach die Umlage jeweils nach dem Verhältnis der Fläche erfolgt. Die nicht der Grundsteuer A unterliegende Fläche ist von der Gemeinde nach §§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung schätzungsrechtlicher Grundsätze zu schätzen und bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes bzw. der Heranziehung zur Erschwernisumlage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dessen unterliegen die von der Beklagten herangezogenen Teilflächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, nicht der Erschwernisumlage. Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die zu betrachtenden Grundstücke weit überwiegend gar nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der insoweit überhaupt nur in Betracht kommenden Teilflächen ergänzend zu den oben dargestellten Grundsätzen besondere Umstände vorliegen müssten, damit diese Flächen erschwernisumlagefähig wären. Denn findet die Erschwernisumlage ihre Umlageberechtigung in dem von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu entrichtenden Erschwernisbeitrag, dann resultiert dieser aus der der mit der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung einhergehenden Erschwernis. Entwässern Grundstücke jedoch weit überwiegend gar nicht in Gewässer zweiter Ordnung, findet die Erhebung der Erschwernisumlage nur dann seine Rechtfertigung, wenn bezüglich von Teilflächen dieser Grundstücke Verhältnisse vorgefunden werden, die mit denen gleichzusetzen ist, wie sie für Grundstücke bestehen, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn diese Teilflächen mit Gewässernebenanlagen bebaut oder untrennbarer Bestandteil des Siedlungs- und Verkehrsraumes sind. Dafür hat die Beklagte hier weder etwas vorgetragen noch drängen sind dem Gericht insoweit verwertbare Tatsachen auf. … Daran hält das Gericht auch im Lichte der nach der Niederlegung des Urteilstenors (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) am 30.09.2022 bekanntgewordenen Urteilsgründe des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren 2 L 15/20 fest. Zur Erhebung einer Erschwernisumlage hat es folgendes ausgeführt: ... Dagegen ist der Umlagesatz für den Erschwernisbeitrag in Höhe von 6,49 €/ha rechtswidrig. Die Beklagte hat zwar zutreffend den im Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 festgesetzten Erschwernisbeitrag von 10.497,06 € zugrunde gelegt. Soweit er als Dividend als Fläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, eine Fläche von 1.617,7253 ha angesetzt hat, hält dies einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand. Die Beklagte hat diese Fläche methodisch fehlerhaft ermittelt. (1) Ausgehend vom Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA liegt es nahe, die Frage, ob ein Grundstück "nicht der Grundsteuer A unterliegt" nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 6/1423) ist insoweit unergiebig, weil die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA in seiner Gesetz gewordenen Fassung auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt vom 14. Februar 2013 (LT-Drs. 6/1807, S. 17) beruht. Diese enthält keine Ausführungen zur Begründung der geänderten Fassung. Welcher Grundbesitz der Grundsteuer unterliegt, bestimmt § 2 des Grundsteuergesetzes in der hier maßgeblichen bis zum 2. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 7. August 1973 (GrStG a.F.). Danach ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; 2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. Die Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 GrStG (a.F.) wird regelmäßig als Grundsteuer A und die Grundsteuer nach § 2 Nr. 2 GrStG (a.F.) als Grundsteuer B bezeichnet. Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, sind demnach diejenigen Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen oder die nach den §§ 3 ff. GrStG (a.F.) von der Grundsteuer befreit sind. Eine Bestimmung der Flächen, die im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA nicht der Grundsteuer A unterliegen, nach der von der Beklagten herangezogenen Handlungsempfehlung des MULE und dem darin bezeichneten Nutzungsartenkatalog wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Nach diesem Katalog unterliegen die Nutzungsarten Landwirtschaft, Moor, Heide, Gehölz, Unland/vegetationsfreie Fläche, Wald und Sumpf der Grundsteuer A. Bei Grünflächen, stehenden Gewässern und Wasserläufen sind weitere Kriterien heranzuziehen. Alle anderen Nutzungsarten unterliegen danach nicht der Grundsteuer A. Nach den mit Schriftsatz vom 4. März 2022 weiter eingereichten Unterlagen eines beim MULE offenbar durchgeführten Workshops sollten die Flächen mit den jeweiligen Nutzungsarten anhand der vom Statistischen Landesamt erhobenen Daten bestimmt werden; die Unterlage enthält allerdings den handschriftlichen Vermerk, dass diese Daten meist veraltet und daher nicht rechtssicher seien und die Daten von "ALKIS" (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) besser geeignet seien. Weiter heißt es in diesem Vermerk: "Die Daten der Finanzverwaltung reichen nicht. Abgleich mit Flächen der Finanzverwaltung". Das Ministerium geht mithin davon aus, dass die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, (zunächst) unabhängig von den Daten der Finanzverwaltung von den Gemeinden anhand dieses Nutzungsartenkataloges selbständig zu ermitteln sind. Eine Ermittlung der maßgeblichen Flächen anhand dieses Nutzungsartenkatalogs kommt nicht in Betracht, weil sich diese Methode zu weit von den gesetzlichen Regelungen über die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den dazu gehörenden Flächen entfernt. § 2 Nr. 1 GrStG a.F. nimmt insbesondere Bezug auf § 33 BewG. Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 33 Abs. 2 BewG gehören zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nach § 34 Abs. 1 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Gemäß § 34 Abs. 2 BewG umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung; 2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland (§ 43), b) Geringstland (§ 44), c) Unland (§ 45); 3. die Nebenbetriebe (§ 42). Nach § 43 Abs. 1 BewG gehören zum Abbauland die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). Gemäß § 44 Abs. 1 BewG gehören zum Geringstland die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. Nach § 45 Abs. 1 BewG gehören zum Unland die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Nach § 34 Abs. 3 BewG umfasst der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Nach § 34 Abs. 4 BewG sind in den Betrieb auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Nach § 34 Abs. 5 BewG ist ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. Gemäß § 34 Abs. 6 BewG sind in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Nach § 34 Abs. 6a BewG bildet einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter. Gemäß § 34 Abs. 7 BewG bilden einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Stückländereien; Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören. Nach § 62 Abs. 1 BewG gehören zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei und 6. die Saatzucht. Der vom MULE erarbeitete Nutzungsartenkatalog zählt hingegen in der Rubrik "Grundsteuer A" Nutzungsarten auf, die das BewG nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zuordnet. Dies gilt etwa für die Nutzungsarten Moor, Heide, Gehölz und Sumpf. Auf der anderen Seite ordnet der Katalog der Kategorie "nicht Grundsteuer A" Wohn- und Betriebsflächen für Land- und Forstwirtschaft zu, die das BewG in § 34 Abs. 1 dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordnet. Der Nutzungsartenkatalog nimmt also die Abgrenzung nicht nach den bewertungsrechtlichen Maßstäben, sondern offenbar danach vor, ob mit einer im Liegenschaftskataster aufgeführten Nutzungsart (typischerweise) eine Flächenversiegelung verbunden ist. Dies mag zwar der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Erschwernisbeitrag auf solche Grundstücke umzulegen, die aufgrund von Flächenversiegelungen die Unterhaltung von Gewässern erschwert. Eine solche Einstufung der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen nach bestimmten Nutzungsarten, die eine zielgenauere Belastung nur der versiegelten Grundstücksflächen mit dem Erschwernisbeitrag bewirkt als die Anknüpfung an den grundsteuerrechtlichen Regelungen und Bescheiden, hat aber in § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwandes für die Gemeinden dafür entschieden, die grundsteuerrechtlichen Vorgaben zugrunde zu legen. (2) Auch ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zulässig, das in § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verwendeten Tatbestandsmerkmals "nicht der Grundsteuer A unterliegen" abweichend von der grundsteuerrechtlichen Begriffsbestimmung, "rein umlagerechtlich“ in der Weise auszulegen, dass diejenigen Grundstücke bei der Flächenbestimmung außer Betracht bleiben, auf denen eine planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolgt. Vielmehr hält es der Senat für ausreichend und sachgerecht, dass die Gemeinde für die Bestimmung der Flächen, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, auf die von ihr erlassenen Grundsteuerbescheide zurückgreift. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA "nicht der Grundsteuer A unterliegen" nicht zwingend dafür spricht, dass sich die Bestimmung der maßgeblichen Grundstücke nach den von den Finanzbehörden erlassenen Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheiden oder den darauf beruhenden Grundsteuerbescheiden zu richten hat und die von den Finanzbehörden vorgenommene Feststellung des Einheitswerts und Festlegung einer Steuermesszahl sowie der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz zum Zwecke der Wertabschöpfung für die hier in Rede stehende Umlage unbeachtlich sind. Dies schließt aber einen Rückgriff auf Grundsteuerbescheide zur Bestimmung der für den Erschwernisbeitragssatz maßgeblichen Fläche nicht aus. Nicht zu überzeugen vermag auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, diejenigen Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages auszunehmen, die "von der Typik" bei dem zur Grundsteuer A veranlagten Grundvermögen anzutreffen seien, nämlich um solche, auf denen eine planmäßige Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolge, dagegen nicht diejenigen Grundstücke, die in einem funktionellen Zusammenhang zum Siedlungs- und Verkehrsraum eine Gemeinde stünden. Da der Erschwernisbeitrag die versiegelten Flächen im Verbands- und Gemeindegebiet betrifft, ist zwar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diejenigen Flächen vom Erschwernisbeitrag ausnehmen wollte, auf denen typischerweise eine Versiegelung nicht oder in nur geringem Umfang anzutreffen ist. Dies sind typischerweise land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Der Gesetzgeber hat aber als maßgebliches Kriterium ausdrücklich darauf abgestellt, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt und nicht darauf, ob dies "typischerweise" der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Gemeinden die Ermittlung der vom Erschwernisbeitrag auszunehmenden Flächen dadurch erleichtern wollte, dass - pauschalierend - darauf abgestellt wird, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Sachbearbeiter der Beklagten bestätigt hat, lässt sich dies mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand in der Weise ermitteln, dass die Gemeinde auf die von ihr selbst erlassenen Grundsteuerbescheide zurückgreift. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinden müssten für jedes einzelne Grundstück in ihrem Gebiet unabhängig von Grundlagenbescheiden der Finanzverwaltung, den darauf beruhenden Grundsteuerbescheiden und ungeachtet der Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) (Anlage zum Schriftsatz vom 4. März 2022, Bl. 105 der OVG-Akte) selbst ermitteln, ob dieses von seiner Typik einem der Grundsteuer A unterfallenden Grundstück entspricht, würde dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand, den die Gemeinden bei der Ermittlung des Umlagesatzes für den Erschwernisbeitrag zu leisten hätten, außer Verhältnis zur Höhe des Erschwernisbeitrages stünde. (3) Ein solches pauschales Anknüpfen an grundsteuerrechtliche Vorgaben ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet mit dem Erschwernisbeitrag zu belasten, im Sinne der Verwaltungspraktikabilität zulässig und nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit unbedenklich. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris Rn. 11). Ein sachlich einleuchtender Grund für die Anknüpfung an grundsteuerrechtliche Vorgaben ist darin zu sehen, dass sich die Feststellung, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt, unter Heranziehung der vorhandenen Grundsteuerbescheide ermitteln lässt, während eine Einordnung der Flächen nach dem Nutzungsartenkatalog (einschließlich Einzelfallprüfung bei einzelnen Nutzungsarten, wie etwa Grünflächen, stehenden oder fließenden Gewässern) oder nach einer vom Verwaltungsgericht geforderten Einzelfallprüfung für jedes Grundstück einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand mit sich bringt bzw. bringen würde, der außer Verhältnis zur Höhe des Erschwernisbeitrags steht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die der Grundsteuer A und die nicht der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke in den Gemeinden einem Maße untererfasst sind, dass ein Rückgriff auf vorhandene Grundsteuerbescheide den Versiegelungsgrad in der jeweiligen Gemeinde nicht mehr annähernd abbilden würde. (4) Ist nach alldem die von der Beklagten nach dem Nutzungsartenkatalog vorgenommene Flächenerfassung bereits methodisch fehlerhaft, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bei der von ihr gewählten Berechnungsmethode zu Recht nur diejenigen Grundstücke in die Verteilung des Erschwernisbeitrags einbezogen hat, die weder vollständig noch teilweise der Grundsteuer A unterliegen. Die vorstehende Auslegung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA nur bedingt gerecht. Sie berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend das in §§ 55 und 56 WG LSA gesetzlich angelegte zweistufige Finanzierungssystem bei der Gewässerunterhaltung. Zwar teilt das erkennende Gericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt insoweit, als es bei der Ermittlung der Grundstücke/Flächen i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA nicht darauf ankommen soll, welche Nutzungsart im ALKIS für eine Fläche ausgewiesen ist; denn weder stellt der Wortlaut der Vorschrift darauf ab noch ist dies aus anderen Gründen rechtlich geboten. Vielmehr sind, wie oben dargelegt, die tatsächlichen Nutzungen der Grundstücke durch die Gemeinde zu ermitteln, was es nicht ausschließt, sowohl Daten aus ALKIS als auch grundsteuerrechtliche Erkenntnisse zu nutzen. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jedoch ausführt, die Auslegung von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA habe (allein) nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu erfolgen, so wird dies dem zweistufigen Finanzierungssystem des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung nicht hinreichend gerecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07-, juris). Insoweit sei nochmals in Erinnerung gerufen, dass dieses dadurch geprägt wird, dass sich auf der 1. Stufe die Ermittlung des Erschwernisbeitrages nach dem Verhältnis zwischen Bodenfläche (Gesamtfläche im Sinne von Niederschlagsgebiet) sowie Siedlungs- und Verkehrsfläche richtet, wobei von mindestens 10% der Siedlungs- und Verkehrsfläche auszugehen ist; dieses Verhältnis bestimmt den Anteil des Erschwernisaufwandes am Gesamtaufwand. In einem zweiten Schritt ist der so ermittelte Erschwernisaufwand gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 WG LSA auf die Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Einwohner „als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen“ zu verteilen. Der Ermittlung des Erschwernisaufwandes liegen mithin sowohl das Verhältnis von Gesamtfläche zur Siedlungs- und Verkehrsfläche als auch die Einwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen zugrunde. Letzteres ist höchstrichterlich für das Beitragsschuldverhältnis zwischen Unterhaltungsverband und Gemeinde als vorteilsgerecht anerkannt, weil die Anzahl der Einwohner eine hinreichende Verknüpfung von Nutzungsintensität der Grundstücke und dem Nutzen an einer funktionieren Vorflut aufweist (vgl. BVerwG, B. v. 27.06.2005 - 10 B 72/04 -, juris). Beide Komponenten sind damit Ausdruck einer vom Gesetzgeber für die Ermittlung des Erschwernisbeitrages für bedeutsam gehaltenen „Verdichtung von (Grundstücks-)Flächen“; allein dies legitimiert die Erhebung eines Erschwernisbeitrages. Diese Komponenten finden - wohl aus gesetzestechnischen Gründen - zwar in § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA keine ausdrückliche Erwähnung; gleichwohl muss ihnen aus Gründen der Folgerichtigkeit bei der Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA aufgrund der Zweistufigkeit des Finanzierungssystems zwingend Bedeutung zukommen. Eine daran orientierte Auslegung entfernt sich auch keineswegs - wie es das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sieht - „zu weit“ vom Wortlaut der Norm. Denn das Gericht bewegt sich vor dem Hintergrund der den Erschwernisbeitrag bestimmenden Faktoren bei einer solchen Auslegung im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, zumal - worauf der Senat zu Recht hinweist - die Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise für eine bestimmte Auslegung enthalten (vgl. OVG LSA, B. v. 20.08.2018 - 1 O 88/18 -, juris, zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung). Auch von Verfassungs ist eine reine Wortinterpretation nicht vorgegeben; der Wortlaut zieht nur dann eine starre Auslegungsgrenze, wenn er klar und eindeutig ist (vgl. BVerfG, B. v. 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn wie bereits oben erörtert, wird der Begriff „Grundsteuer A“ weder im Grundsteuer- noch im Bewertungsgesetz legaldefiniert. Auch aus dem Wort „unterliegen“ folgt keineswegs zwangsläufig, dass die Grundstücke zu einer bestimmten Grundsteuerart veranlagt/herangezogen worden sein müssen. Aus diesem Grunde vermag die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA ist (allein) nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben auszulegen und eine eher umlagerechtliche Auslegung entferne sich „zu weit“ vom Wortlaut nicht überzeugend. Denn im Lichte der obigen Ausführungen zur Ermittlung des Erschwernisbeitrages hat der Gesetzgeber bei der Verwendung der Begrifflichkeit „nicht der Grundsteuer A unterliegen“ mithin in Gestalt einer negativen Abgrenzung eine Definition der Grundstücke vorgenommen, die am ehestes Eigenschaften aufweisen, die gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA für die Ermittlung des Erschwernisaufwandes maßgeblich waren. Der Gesetzgeber hat damit lediglich einen aus dem Grundsteuerrecht stammenden Begriff entlehnt, was jedoch nicht zwingend für eine rein grundsteuerrechtliche Auslegung streitet. Vielmehr ist er so auszulegen, wie es Sinn und Zweck der Rechtsnormen, in deren Kontext er Verwendung findet, erfordern (vgl. OVG LSA, U. v. 06.05.2003 - 1 L 498/02 - sowie v. 23.03.2006 - 4 L 281/05 -, beide juris, zum Begriff „Wohn-). Nicht vollends erschließt sich dem Gericht, welche rechtliche Bedeutung den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt beizumessen ist, wenn es darlegt, der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA spreche zwar nicht zwingend dafür, dass „sich die Bestimmung der maßgeblichen Grundstücke nach den von den Finanzbehörden erlassenen Einheits- oder Grundsteuermessbescheiden oder den darauf beruhenden Grundsteuerbescheiden zu richten hat, was jedoch einen Rückgriff auf diese Bescheide nicht ausschließt“ (vgl. S. 35 UA). Sollte das Oberverwaltungsgericht insoweit von einer Verbindlichkeit dieser Bescheid ausgehen, vermag das Gericht dem - ungeachtet des oben dargestellten (umlagerechtlichen) Ansatzes - schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Bescheide den Grundbesitz als solchen und nicht den im Umlagerecht maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff betreffen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Auslegung einer Rechtsnorm überhaupt auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität stützen lässt (vgl. S. 36 UA) oder ob damit - wie der Senat selbst ausführt - nicht allein eine Ungleichbehandlung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden kann, ist ein „pauschales Anknüpfen an grundsteuerrechtliche Vorgaben“ im Sinne einer auf Ebene der Gemeinde bereits bestehenden (grundsteuerrechtlichen) Bescheidlage zudem nicht gleichsam verwaltungspraktikabler als die (einmalige) Ermittlung von Nutzungen der Grundstücke im Gemeindegebiet, die von einer hohen Konstanz geprägt sein dürften. Darüber hinaus dürfte es rechtlich bedenklich sein, von der Verbindlichkeit einer Bescheidlage auszugehen, die in einem anderen Verfahren bzw. Rechtsbereich getroffen wurde, ohne dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich regelt. So ist u. a. für den Bereich der Erhebung von Beiträgen nach § 6 KAG LSA anerkannt, dass z. B. die Beurteilung der Bebaubarkeit eines Grundstücks sowie des Maßes der Bebaubarkeit allein der die Abgabe erhebenden Körperschaft obliegt und insoweit keine Bindungswirkung durch „baurechtliche“ Bescheide besteht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 01.10.2015 - 9 A 187/15 MD -). Zudem kommt der Bestandkraft eines im Bereich des Grundsteuerrechts ergangenen Bescheides nur eine relative Richtigkeitsgewähr zu (vgl. BVerwG, U. v. 06.06.1975 - IV C 15/73 -, juris), war einer Bindungswirkung für das Umlagerecht ebenfalls entgegenstehen dürfte. Im Lichte dessen handelt es sich bei den Flächen, die die Beklagte der Erschwernisumlage unterworfen hat, nicht um solche, die „nicht der Grundsteuer A“ im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA unterliegen. Denn diese Flächen weisen keinen Bezug zu Nutzungen auf, wie sie bei Grundstücken, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, typisch sind; ihnen fehlt insoweit bereits der notwendige Bezug zum Siedlungs- und Verkehrsraum fehlt. Ein wesentliches Indiz dafür ist, dass sie nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB belegen sind. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet vorliegend südöstlich der Bundesstraße 1; bei der westlich davon belegenen Bebauung handelt es sich allenfalls um sog. Siedlungssplitter. Bei einer derartigen Sachlage müssen gewichtige Gründe dafür sprechen, Grundstücks(teil)flächen als siedlungsadäquat und damit erschwernisbeitragspflichtig einzustufen. Dies mag bei Siedlungssplittern im Außenbereich z. B. dann der Fall sein, wenn sich auf den Grundstücken befestigte Flächen befinden, die für das „Siedeln“ typisch sind. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Allein dass sich auf den großflächigen Grundstücken, auf denen in einem weit überwiegenden Umgang ein stehendes Gewässer vorhanden ist, auch Freiflächen befinden, auf denen eine Nutzung, wie sie auch im Siedlungsraum einer Gemeinde anzutreffen sind, möglich ist, genügt insoweit nicht. Bei den Grundstücken der Kläger handelt es sich von ihrer Typik eher um klassische Feld-, Flur- und Waldgrundstücke, auf denen sich zwar Menschen aufhalten können, auf denen jedoch nicht gewohnt bzw. gesiedelt wird; die Grundstücke weisen insoweit auch keine verdichteten Flächen in einem solchen Umfang auf, der die Erhebung einer Erschwernisumlage rechtfertigen würde. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 12,30 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Beklagte Umlagen für die Gewässerunterhaltung erhebt. Sie sind Eigentümer von (benachbarten) Grundstücken in der Gemarkung D. Flur 4, Flurstücke 3/1 (18.094 m2), 4/6 (18.080 m2) sowie 2/8 (5.719 m2). Die geschlossene Ortslage der Gemarkung D. ist südöstlich der Bundesstraße 1 belegen. Davon zweigt in westliche Richtung die E. Straße ab, an der sich in einem Abstand von ca. 150 m von der Bundesstraße 1 ein vereinzeltes Gehöft und nach weiteren ca. 50 m erneut (Einzel-)Bebauung befindet. Nördlich dieser Bebauung sind die Grundstücke der Kläger belegen, auf denen sich überwiegend ein stehendes Gewässer befindet. Die Unterlagen zur „F,“ weisen folgende Nutzungen aus: - Flurstück 3/1: 10.104 m2 Landwirtschaft, 2.090 m2 stehendes Gewässer, 5.954 m2 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche, 46 m2 Fließgewässer - Flurstück 4/6: 7.794 m2 Landwirtschaft, 8.695 m2 stehendes Gewässer, 1.591 m2 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche - Flurstück 2/8: 2.527 m2 Landwirtschaft; 2.113 m2 stehendes Gewässer, 279 m2 Sport- Freizeit- und Erholungsfläche. Die Grundstücke sind insgesamt eingezäunt; Art und Umfang der tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen sind zwischen den Beteiligten im Streit. Die stehenden Gewässer sind nach Angaben der Kläger an Fischereipächter vergeben. Mit hier streitigem Bescheid vom 02.09.2021 setzte die Beklagte für diese Grundstücke eine Gewässerunterhaltungsumlage in Gestalt einer Flächenumlage i. H. v. 121,07 € sowie eine Erschwernisumlage i. H. v. 12,30 €, insgesamt 133,37 €, sowie Verwaltungskosten i. H. v. 1,30 € fest. Der Erschwernisumlage legte er die in „F,“ als Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ausgewiesenen Flächen (7.824 m2) sowie einen Erschwernisumlagesatz i. H. v. 15,73 €/ha zugrunde. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, bei den für die Erschwernisumlage in Ansatz gebrachten Flächen handele es sich nicht um solche, die der Grundsteuer A unterliegen, weshalb neben der Flächenumlage auch die Erschwernisumlage zu erheben sei. Am 31.03.2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, die Grundstücke bzw. herangezogenen Teilflächen unterlägen nicht der Erschwernisumlage. Vielmehr würden sie eine Nutzung wie Grundstücke aufweisen, die der Grundsteuer A unterliegen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2022 insoweit aufzuheben als darin eine Erschwernisumlage in Höhe von 12,30 Euro festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den streitigen Bescheid unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen. Die streitigen Grundstücksteilflächen, für welche eine Erschwernisumlage festgesetzt worden sei, seien als Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen bzw. Grünanlagen (Schlüssel 18 400 laut Nutzungsartenkatalog) ausgewiesen. In der Wirklichkeit handelt es sich dabei um einen Teil einer eingezäunten bzw. anderweitig eingefriedeten Grundstücksfläche, die, wie bei Wohngrundstücken die Gartennutzung, durch eine im landwirtschaftlichen Raum typische Nutzung geprägt werde. So seien neben dem Bestand an Bäumen und Sträuchern auch Rasenflächen sowie Flächen für die Kleintierhaltung nebst Unterständen vorzufinden. Darüber hinaus sei eine Teilfläche der in Rede stehenden Grundstücke als Privatparkplatz ausgewiesen. Bei den der Erschwernisumlage zugrundegelegten Grundstücksteilflächen handele es sich mithin nicht um solche, die der Grundsteuer A unterliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.