Beschluss
1 K 577/17.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0905.1K577.17.00
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Leitsätze
1. Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit von als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften beschränkt sich nicht auf die Ausübung klassischer Hoheitsbefugnisse, wie zum Beispiel im Bereich des Kirchensteuerrechts.(Rn.10)
2. Auch dem über die Ausübung von Hoheitsbefugnissen hinausgehenden "Kernbereich kirchlichen Wirkens" zugeordnete Tätigkeiten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl.VGH München, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403, Rn. 33 -, juris).(Rn.10)
3. Dazu zählt auch die einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft zurechenbaren Äußerungen in Bezug auf eine andere Religionsgemeinschaft.(Rn.11)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit von als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften beschränkt sich nicht auf die Ausübung klassischer Hoheitsbefugnisse, wie zum Beispiel im Bereich des Kirchensteuerrechts.(Rn.10) 2. Auch dem über die Ausübung von Hoheitsbefugnissen hinausgehenden "Kernbereich kirchlichen Wirkens" zugeordnete Tätigkeiten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl.VGH München, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403, Rn. 33 -, juris).(Rn.10) 3. Dazu zählt auch die einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft zurechenbaren Äußerungen in Bezug auf eine andere Religionsgemeinschaft.(Rn.11) Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als satzungsmäßigen Zweck die Förderung der Völkerverständigung auf christlicher Basis verfolgt. Er ist als Jugendorganisation der südkoreanischen Freikirche „...“ zugeordnet. Mit der Klage begehrt der Kläger die Unterlassung von Äußerungen des Leiters der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen des beklagten Bistums in Bezug auf den Kläger, die im Rahmen eines Interviews getätigt und zunächst in einem Zeitungsartikel in der Allgemeinen Zeitung C-Stadt vom 26. April 2016 unter anderem wie folgt wiedergegeben und verbreitet wurden: „All dies sieht der Leiter der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen des Bistums C-Stadt, Dr. ..., äußerst kritisch. Bei der Veranstaltung in C-Stadt handele es sich um eine verdeckte Missionsaktivität, rät er vor allem Jugendlichen und deren Eltern zur Vorsicht: Die Konzerte dienten der evangelikalen Freikirche als ‚Türöffner‘, um Menschen, die sich darauf einließen, in ‚Mind Lectures‘ einer ‚Bewusstseinserziehung‘ oder ‚Herzenskorrektur‘ zu unterziehen. Wer persönliche Daten preisgebe, um etwa an einer Tombola teilzunehmen, müsse mit Indoktrination rechnen: ‚Dies könnte der erste Schritt sein auf dem Weg in eine ideologische Manipulation und Vereinnahmung durch die doch sehr fundamentalistisch ausgerichtete Gedankenwelt von Pastor ...‘. (…) Der selbst ernannte ‚Expert of Mind Education‘ und ‚Preacher of True Evangelism‘, der sich ‚wiedergeboren in der Gnade Gottes“ seit dem 22. Lebensjahr wähnt, sei bei anderen christlichen Kirchen in Korea umstritten, sagt T.... Die Freikirche werde als ‚gefährliche christliche Sekte eingeschätzt‘. Auch ..., Pfarrer der evangelischen koreanischen Gemeinde in D..., bezeichnet die Organisation als zwielichtig. Ärgerlich findet ..., dass ... Oberbürgermeister ... für ein Grußwort für das Camp gewinnen konnte: Das suggeriere ‚eine Unbedenklichkeit, welche die Problematik der Missionierungsabsichten verschleiert‘. Ein städtischer Sprecher verwies darauf, dass der OB ein Grußwort zu einem Konzert freigebe, komme häufig vor. Ein Grund für Misstrauen habe man in diesem Fall nicht gesehen.“ In der vom SWR Rheinland-Pfalz am 27. April 2016 um 18:00 Uhr ausgestrahlten Landesschau wiederholte der betreffende Mitarbeiter des Bistums die Äußerungen teilweise zumindest sinngemäß. Nach Ansicht des Klägers seien diese Äußerungen dem beklagten Bistum zuzurechnen und diskriminierten ihn in unzulässiger Weise. Das Bistum sei als öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgesellschaft bei derartigen Äußerungen zu einem angemessenen Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit verpflichtet. II. Nachdem das beklagte Bistum den beschrittenen Rechtsweg gerügt hat, war über dessen Zulässigkeit gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Voraussetzung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Das ist hier der Fall, ohne dass hier eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Norm vorläge. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07, NVwZ 2007, 820, Rn. 4; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 40, Rn. 11). Hier macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend, der entweder auf § 1004 analog BGB als zivilrechtliche Norm gestützt werden könnte oder seine Rechtsgrundlage im öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch findet. Insofern kommt es auf das erkennbare Begehren des Klägers an, nicht hingegen auf die von ihm gewählte Bezeichnung der Anspruchsnorm (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 40, Rn. 205; Schenke, a. a. O., Rn. 6 jeweils m. w. N. aus der Rspr.). Maßgeblich ist damit die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 5/88, Rn. 11 –, juris; Schenke, a. a. O., Rn. 6a). Die streitentscheidende Norm und damit die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit richtet sich in diesen Fällen nach dem Sachzusammenhang in dem die Äußerung, deren Unterlassung begehrt wird, getätigt worden ist (vgl. Ehlers/Schneider, a. a. O., Rn. 432; Schenke, a. a. O., Rn. 8, 28). Letztlich ist hier für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidend, ob die Äußerung in einem funktionalen Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des beklagten Bistums steht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 – VI ZR 246/76, Rn. 14 –, juris). Das beklagte Bistum hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. Art. 137 Abs. 5 WRV i. V. m. Art. 140 GG. Damit ist die Rechtsstellung des Bistums und dessen „öffentliches Wirken“ prinzipiell dem öffentlichen Recht zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81, NJW 1984, 989; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaften haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81, NJW 1984, 989). Sie sind insoweit von Staat und Gemeinden in gewissen Bereichen, wie zum Beispiel der Kirchensteuer oder dem Friedhofswesen, beliehen und können dort in einem klassischen Über- und Unterordnungsverhältnis hoheitlich tätig werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81, NJW 1984, 989 [990]). Die verfassungsrechtliche Sonderstellung geht aber über den vorgenannten Bereich hinaus, da sich die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften ansonsten nicht von normalen Beliehenen unterschieden (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81, NJW 1984, 989 [990]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 – 1 BvR 732/64, Rn. 6 –, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08, Rn. 5 –, juris). Aus der Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt allerdings noch nicht zwangsläufig, dass sämtliche Verhaltensweisen dem öffentlichen Recht zugeordnet werden können (BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403, Rn. 33 –, juris). Das Verhalten muss dazu vielmehr vom „Kernbereich kirchlichen Wirkens“ erfasst sein (BayVGH, a. a. O.). Insoweit kann auch eine öffentliche Äußerung, die der Religionsgemeinschaft zuzurechnen ist, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Äußerung das Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften betrifft (vgl. BayVGH, a. a. O.). Die streitgegenständlichen Äußerungen des Leiters der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen sind dem öffentlich-rechtlichen Bereich der Tätigkeit des beklagten Bistums zuzurechnen. Der Mitarbeiter des Bistums hat die Äußerungen im Rahmen eines Interviews mit einer Redakteurin der Allgemeinen Zeitung C-Stadt getätigt. Diese wurden sodann auszugsweise in einem am 26. April 2016 online und gedruckt erschienenen Zeitungsartikel wiedergegeben. Darüber hinaus wiederholte er die Äußerungen teilweise in der am 27. April 2016 ausgestrahlten Landesschau zumindest sinngemäß. Es kann hier angenommen werden, dass sich der Betreffende nicht in privater Eigenschaft, sondern gerade als Leiter der vorgenannten Beratungsstelle des beklagten Bistums geäußert hat. Insoweit konnte ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass er auch für das beklagte Bistum spricht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403, Rn. 32 –, juris). Dies folgt insbesondere schon aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Äußerung mit seinem beruflichen Aufgabenfeld (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14, NVwZ 2015, 209, Rn. 57 – Fall Schwesig). Ferner dürfte gerade seine berufliche Funktion beim beklagten Bistum der wesentliche Anlass für ein Interview seitens der Allgemeinen Zeitung C-Stadt und dem Auftritt in der Landesschau gewesen sein. Gegenteiliges hat die Beklagtenseite jedenfalls auch nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich bekräftigt, dass die Äußerungen gerade in seiner Funktion als Sektenbeauftragter getätigt worden sind. In erster Linie ist die betroffene Tätigkeit des beklagten Bistums öffentlich-rechtlich, wenn es öffentliche Gewalt ausübt und hoheitlich handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403, Rn. 33 –, juris). Das gilt etwa im Bereich des Kirchensteuerrechts (vgl. BayVGH, a. a. O.). Außerhalb dieses klassisch hoheitlichen Bereichs wird bei den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften im Kernbereich ihrer Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Charakter ihres Handelns vermutet (BayVGH, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81, NJW 1984, 989 [990]; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 28. März 1995 – 1 B 75/94, NVwZ 1995, 793). Hier ist ebendieser Kernbereich betroffen. Elementarer Inhalt des öffentlichen Wirkens der Religionsgemeinschaften besteht unter anderem in Ausdruck und Verkündung des eigenen Glaubens (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537). Das wird für öffentlich sowie nicht öffentlich organisierte Religionsgemeinschaften in Art. 4 Abs. 1, 2 GG grundlegend gewährleistet. Die Verbreitung des eigenen Glaubens umfasst auch die Abgrenzung zu anderen Glaubenslehren sowie die inhaltliche Befassung mit ihnen. Vom Kernbereich erfasst ist damit auch ein vom beklagten Bistum wahrgenommenes Wächteramt gegenüber Lehren, die es auf der Basis seines Wertesystems als gefährlich oder bedenklich betrachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537 [3539]). So liegt die Sache hier. Der Mitarbeiter des Bistums setzte sich kritisch mit einer anderen Religionsgemeinschaft, deren Jugendorganisation der Kläger bildet, auseinander. Das geschah vor dem Hintergrund der Verbreitung der eigenen Glaubenslehre sowie der damit verbundenen Abgrenzung zum Kläger und dessen Vorgehensweisen. Ob durch die streitgegenständlichen Äußerungen hingegen Rechte des Klägers verletzt wurden, ist Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.