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Urteil

1 K 1375/17.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:1122.1K1375.17.00
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Leitsätze
1. Zur möglichen Unbeachtlichkeit der Anhörung der Industrie- und Handelskammer anstelle der Handwerkskammer nach § 1 Abs 1 LVwVfG (juris: VwVfG RP) i.V.m. § 46 VwVfG in einem Gewerbeuntersagungsverfahren.(Rn.22) 2. Die von § 35 Abs 1 S 1 GewO vorausgesetzte Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit kann unter anderem dann vorliegen, wenn das Vermögen der öffentlichen Hand – z. B. durch Vorenthaltung von Umsatzsteuer – betroffen ist.(Rn.32) 3. Zur Frage, ob sich die Sperrwirkung des § 12 GewO im Falle des Insolvenzverfahrens auch auf nach § 35 Abs 2 InsO freigegebene Beiträge erstreckt.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur möglichen Unbeachtlichkeit der Anhörung der Industrie- und Handelskammer anstelle der Handwerkskammer nach § 1 Abs 1 LVwVfG (juris: VwVfG RP) i.V.m. § 46 VwVfG in einem Gewerbeuntersagungsverfahren.(Rn.22) 2. Die von § 35 Abs 1 S 1 GewO vorausgesetzte Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit kann unter anderem dann vorliegen, wenn das Vermögen der öffentlichen Hand – z. B. durch Vorenthaltung von Umsatzsteuer – betroffen ist.(Rn.32) 3. Zur Frage, ob sich die Sperrwirkung des § 12 GewO im Falle des Insolvenzverfahrens auch auf nach § 35 Abs 2 InsO freigegebene Beiträge erstreckt.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1) Die unter Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes „Elektroinstallations-Handwerk (...)“ beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung – GewO –. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Ausgehend von dieser Ermächtigungsgrundlage ist die Gewerbeuntersagung formell (nachstehend a) und materiell (nachstehend b) rechtmäßig ergangen. Der Gewerbeuntersagung stand auch nicht die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO entgegen (nachfolgend c). a) Zur formellen Rechtmäßigkeit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ergehenden Gewerbeuntersagung gehört – neben der hier erfolgten Anhörung des Gewerbetreibenden selbst (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) – in der Regel die vorherige Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer (§ 35 Abs. 4 Satz 1 GewO). Damit soll jenen Stellen ermöglicht werden, der Untersagungsbehörde Material zur Verfügung zu stellen, und dieser dadurch die Entscheidung erleichtert werden (vgl. Brüning, in: BeckOK GewO, 41. Edition Stand: 1. April 2018, § 35 Rn. 90). Vorliegend hat die Beklagte zwar mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 die Industrie- und Handelskammer zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Da der Kläger aber ausweislich des „Zusatzblattes Erlaubnisse & HWK Angaben“ zur „Gewerbe-Ummeldung“ vom 14. April 2014 Inhaber einer Handwerkskarte und damit Mitglied einer Handwerkskammer ist, hätte vorliegend richtigerweise eine Anhörung der entsprechenden Handwerkskammer erfolgen müssen. Ein rechtfertigender Grund, von einer Beteiligung der Handwerkskammer abzusehen, ist nicht ersichtlich; insbesondere lag keine “Gefahr im Verzuge” im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GewO vor. Die Anhörung der zuständigen Handwerkskammer wurde auch nicht nachgeholt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dieser Verfahrensfehler begründet vorliegend aber nicht die Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung, da offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG). Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte – wie noch ausgeführt werden wird – von Rechts wegen gehalten war, dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustand. Ferner sind Anhaltspunkte dafür, dass eine Anhörung der Handwerkskammer zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind solche in Anbetracht der unstreitig offenen Steuerforderungen ersichtlich (vgl. VG München, Urteile vom 21. Dezember 2015 – M 16 K 15.2439 –, juris Rn. 52; vom 18. September 2001 – M 16 K 00.5049 –, juris Rn. 55; Brüning, in: BeckOK GewO, a.a.O., § 35 Rn. 92 m.w.N). b) In materieller Hinsicht setzt eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe sowie die Erforderlichkeit der Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten voraus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung nach dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 Satz 1 GewO nicht im Ermessen der Behörde. aa) Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, betreibt (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, juris Rn. 13). Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehört dabei nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 1 B 96/91 –, juris Rn. 4). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er zukünftig seine steuerlichen Pflichten erfüllen wird, von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991, a.a.O.). Maßgeblich für die im Rahmen der Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu treffende Prognose wegen gewerbebezogener Schulden ist weiter, ob der Betroffene ein Sanierungskonzept nachweisen kann, das eine erfolgreiche Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände und das Nichtentstehen neuer Steuerschulden erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, juris Rn. 15; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 – 22 ZB 12.888 –, juris Rn. 17 f.; vom 23. Oktober 2008 – 22 ZB 08.2549 –, juris Rn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde am 20. Oktober 2017 und damit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Gewerbeuntersagungsverfahren gewerberechtlich unzuverlässig. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Auskunft des Finanzamtes A. bestanden Steuerrückstände des Klägers (u.a. Einkommen- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2013 und 2014, welche sich am 16. März 2017 auf insgesamt 26.516,78 € beliefen (vgl. Bl. 33 der Verwaltungsakte) und damit eine erhebliche Höhe erreicht hatten. Dabei kommt den Umsatzsteuerrückständen im Rahmen der Steuerrückstände besondere Bedeutung zu. Dies beruht darauf, dass sie einen unmittelbaren Zusammenhang zur Gewerbeausübung haben und darüber hinaus nicht aus eigenen Mitteln zu zahlen sind, sondern nur treuhänderisch verwaltet werden. Der Gewerbetreibende schädigt durch die Einbehaltung der Umsatzsteuer die Allgemeinheit. Darüber hinaus verschafft er sich damit in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten, die ihre Steuerpflichten ordnungsgemäß erfüllen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 6 L 18/11.MZ –, juris Rn. 9; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – W 6 K 17.707 –, juris Rn. 28). Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde hatte er seit 2013 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen getätigt (vgl. Bl. 35 Verwaltungsakte). Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung geltend macht, der Steuerrückstand beruhe teilweise auf Schätzungen und bei Abgabe der nötigen Steuererklärungen werde sich gegebenenfalls sogar ein Steuerrückerstattungsanspruch gegenüber den Finanzbehörden ergeben, ist dies für das vorliegende Gewerbeuntersagungsverfahren rechtlich unerheblich. Denn die Berechtigung der festgesetzten Steuerforderungen – auch soweit diese zunächst nur auf Schätzungen und nicht auf exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen beruhen – ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72/97 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 4 E 226/16 –, juris Rn. 5). Umstände, die eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen könnten, bestanden nicht. Zwar hat dieser auf entsprechende Aufforderung der Beklagten hin mit Schreiben vom 13. November 2016 mitgeteilt, die Steuerrückstände ab April 2017 in Raten von bis zu 5.000,00 € in einem Zeitraum von mindestens drei bis maximal fünf Jahren zu begleichen. Abgesehen davon, dass der Kläger damit mangels Angabe der konkreten Höhe sowie Fälligkeit der einzelnen Ratenzahlungen keinen konkreten Tilgungsplan aufgezeigt hat und das Sanierungskonzept daher nicht hinreichend konkret erscheint, kann der Verwaltungsakte aber nicht entnommen werden, dass es zu einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt A. gekommen ist. Ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept setzt jedoch grundsätzlich eine mit den Gläubigern geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung sowie die effektive Einhaltung eines Tilgungsplans voraus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 22 C 13.1163 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 7 PA 12/16 –, juris Rn. 4). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, sich mit dem Finanzamt A. auf eine Zahlung der Rückstände in den Monaten April 2017 bzw. Mai 2017 geeinigt zu haben. Denn eine schriftliche Bescheinigung über diese Zahlungsvereinbarung hat er trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt. Überdies hat ausweislich der Verwaltungsakte weder die angekündigte Gesamttilgung noch eine teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde stattgefunden. Gleiches gilt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. bb) Die Gewerbeuntersagung war auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn das Vermögen der öffentlichen Hand – wie z.B. im Falle der unberechtigten Vorenthaltung von Umsatzsteuer – gefährdet ist (SächsOVG, Beschluss vom 8. März 2011 – 3 B 354/10 –, juris Rn. 9). Die Entscheidung der Beklagten steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, weitere Zahlungsrückstände künftig zu verhindern, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil möglicherweise die wirtschaftliche Existenz des Klägers auf dem Spiel steht. Der Kläger hat vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen, „aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen sei eine Festanstellung im freien Arbeitsmarkt nicht mehr möglich“, so dass im Falle einer Gewerbeuntersagung ein „Abrutschen in die soziale Unterschicht unausweichlich“ sei. Nähere Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen hat er indes nicht gemacht. Ungeachtet dessen kann eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung ohnehin allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1994 – 1 B 5/94 –, juris Rn. 8; vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall wird dabei nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene in Folge der Untersagungsverfügung möglicherweise sozialhilfebedürftig zu werden droht. Eine Gewerbeuntersagung entspricht nämlich nur dann den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, d.h. nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen in der Person des Gewerbetreibenden erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, künftig nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991, a.a.O.). c) Der von der Beklagten verfügten und von der Widerspruchsbehörde bestätigten Gewerbeuntersagung stand auch nicht die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO entgegen. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Vorliegend wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss des Insolvenzgerichts A. vom 5. März 2013 (Az: ...) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt B. dem Insolvenzgericht am 29. April 2013 angezeigt, dass die selbstständige Tätigkeit aus dem Betrieb „...“ von der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben worden sei. Der Kläger erlangte somit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gegenstände, die zu diesem Betrieb gehören, wieder von dem Insolvenzverwalter zurück (§§ 80 Abs. 1, 35 Abs. 1, 2 InsO). Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob sich die Sperrwirkung des § 12 GewO auch auf nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Betriebe erstreckt, braucht hier in dessen nicht entschieden zu werden. In diesem Zusammenhang wird zum einen vertreten, dass die Freigabe nur eine Maßnahme innerhalb des Insolvenzverfahrens als solches darstelle, sodass auch die freigegebene Tätigkeit die Sperrwirkung des § 12 GewO genieße. Dies gehe schon aus § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO hervor. Diese Norm begründe die Pflicht des Insolvenzschuldners, der eine freigegebene selbstständige Tätigkeit ausführe, durch Zahlungen an den Treuhänder die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Daraus könne geschlossen werden, dass die freigegebene Tätigkeit noch vom Insolvenzverfahren erfasst werde. Ferner zeige die Möglichkeit der Unwirksamkeitserklärung der Freigabe durch das Insolvenzgericht nach § 35 Abs. 3 InsO, dass das Insolvenzverfahren immer noch über den freigegebenen Gegenstand herrsche. Eine endgültige Herausgabe der selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse erfolge also durch eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO nicht (vgl. VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 – 5 K 11/10.TR –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 12 B 1781/08 –, juris). Dieser Argumentation wird unter Verweis auf den Sinn und Zweck des § 12 GewO entgegengehalten, dass für den freigegebenen Betrieb durch die Zurückerlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners eine neue wirtschaftliche Gefahrenlage entstehe. Der Insolvenzverwalter könne auf das freigegebene Vermögen nicht mehr einwirken. Dies müsse die Möglichkeit, eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneterer Vermögensverhältnisse erlassen zu können, nach sich ziehen. Die Sperrwirkung des § 12 GewO rechtfertige sich zugunsten des Sonderinteresses der Insolvenzgläubiger an einer masseerhöhenden Fortführung eines wirtschaftlich angeschlagenen Betriebes nur dort, wo Gefahren für die Allgemeinheit aus dieser Fortführung durch den Insolvenzverwalter überblickt und beherrscht werden können (vgl. Krumm, GewArch 2010, 465 ff., [472]). Ferner wirke der Beschluss nach § 35 Abs. 3 InsO (entgegen seinem Wortlaut) nur ex-nunc, sodass kein Schwebezustand hinsichtlich der Freigabeerklärung bestehe, sondern zunächst eine Ausgliederung und dann gegebenenfalls eine Wiedereingliederung erfolge. Verfahrensrechtlich unterstehe die freigegebene Tätigkeit somit – zumindest zwischenzeitlich – dem Insolvenzverfahren nicht mehr (vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus InsO, 4. Aufl. 2018, § 35 Rn. 13; Büteröwe, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 35 Rn. 58). Diese Streitfrage wirkt sich indessen zur Überzeugung die Kammer schon deshalb für den vorliegenden Fall nicht aus, da der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Satz 2 GewO zum 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) deutlich gemacht hat, dass die Berücksichtigung von die Unzuverlässigkeit begründender Tatsachen bezogen auf eine nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Tätigkeit gewerberechtlich nicht generell wegen § 12 GewO ausgeschlossen ist. Allerdings kann die Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Vielmehr muss sie auf Umständen beruhen, die nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters entstanden sind (BT-Drs. 17/10961, S. 11). So liegt der Fall hier. Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erging am 5. März 2013. Die zur Gewerbeuntersagung führenden Steuerrückstände des Klägers für die Jahre 2013 und 2014 sind erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt fällig geworden. Seine Zahlungspflicht verletzte der Kläger, nachdem über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet worden war und er den Betrieb der „...“ nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen hatte. Darüber hinaus liegen die konkreten Verstöße des Klägers, die zur Gewerbeuntersagung geführt haben, schon außerhalb des Tatbestandes und damit des Schutzbereiches des § 12 GewO. Denn dieser nimmt nur Versagungsgründe aus, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückgehen. Zwar sind unter solchen auch jene Verhaltensverstöße zu fassen, die gewerbebezogen sind und im engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben (OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 10676/10 –, juris). Die von § 12 GewO ausgehende Sperrwirkung erstreckt sich aber nur auf solche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Verhaltensverstöße, die in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie gleichsam als Folge derjenigen Verstöße begriffen werden können, die auch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben. Der Kläger hat die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 nicht abgegeben, so dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Weiter hat er dem Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Jahre übermittelt. Diese Verstöße betreffen allgemeine steuerrechtliche Mitwirkungspflichten des gewerbetreibenden Klägers, sie stehen nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang mit den Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben. Denn die selbstständige Tätigkeit „...“ wurde durch die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO sogenanntes massefreies Vermögen und dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit eines Neuanfangs gewährt. Durch diesen kann er aber nicht besser gestellt werden als ein zuverlässiger Gewerbetreibender. Auch von diesem kann verlangt werden, dass er seinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten unabhängig von etwaigen Zahlungsschwierigkeiten nachkommt. Der Kläger war ebenso in der Lage, Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Gerade aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage wäre es in seinem besonderen Interesse gewesen, seine Steuerschuld konkret zu ermitteln, da eine Steuerschätzung in einer relevanten Anzahl von Fällen zulasten des Steuerpflichtigen gehen dürfte. 2) Auch die unter Ziffer 2 ausgesprochene Untersagung der Ausübung aller Gewerbe im Geltungsbereich der Gewerbeordnung sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebs oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person ist rechtmäßig. Die Rechtgrundlage für diese erweiterte Gewerbeuntersagung findet sich in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Der Kläger ist als gewerbeübergreifend unzuverlässig anzusehen, denn mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 – 1 B 5/94 –, juris Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 10676/10 –, juris Rn. 26). Darüber hinaus setzt die erweiterte Gewerbeuntersagung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit der Untersagung voraus (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 17/79 –, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010, a.a.O., juris Rn. 27). Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist danach nur dann erforderlich, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbstständige Tätigkeit zu erwarten ist. Dabei folgert das Bundesverwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeuntersagung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die erweiterte Gewerbeuntersagung vorliegend zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich gewesen. Der Kläger hat trotz hoher Steuerschulden an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten, so dass die Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung zu bejahen ist. Besondere Umstände, die es ausschließen, dass er ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Hierfür reicht es aus, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 1067/10 –, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 CB 2.81 –, juris Rn. 37). Dem werden die angefochtenen Bescheide gerecht. In dem Bescheid vom 9. Januar 2017 führt die Beklagte aus, die generelle Gewerbeuntersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit geboten. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger auch bei der Ausübung jeder anderen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig sei. Einer weiteren Schädigung der Allgemeinheit könne daher nur durch eine vollumfängliche Untersagung begegnet werden. Die Widerspruchsbehörde, welche zu einer Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 – ZuVO im Gewerberecht –) und damit auch zu einer Ergänzung der Ermessenserwägungen berechtigt gewesen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 114 Rn. 20 m.w.N.), führt in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 ergänzend aus, eine Schädigung der Allgemeinheit durch anderweitige gewerbliche Betätigungen des Klägers sei ohne eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht auszuschließen. Die Behörden haben damit den ihnen zustehenden Ermessensspielraum erkannt und hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich angesichts der Möglichkeit des Ausweichens auf eine andersartige gewerbliche Tätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit zu der erweiterten Gewerbeuntersagung veranlasst gesehen haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 2010, a.a.O., juris Rn. 28). Schließlich ist die Erweiterung der Untersagung auf jegliche gewerbliche Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch verhältnismäßig. Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht und nur in extremen Ausnahmefällen anders zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 1 B 1/93 –, juris Rn. 5). 3) Zuletzt begegnen auch die dem Kläger in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. Januar 2017 für die Betriebseinstellung eingeräumte Abwicklungsfrist (etwa 7 Wochen) sowie die damit verbundene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat auch keine solchen vorgetragen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 167 Abs. 2 VwGO. Einer Abwendungsbefugnis des Klägers gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO – bedarf es nicht. Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann den Gewerbebetrieb „Elektroinstallations-Handwerk (...)“ und ist seit nunmehr etwa zehn Jahren selbstständig. Er bietet Beratungen aller Art auf dem Gebiet der Elektroinstallation und des Heizungsbaus an und wird bei entsprechender Auftragserteilung sodann selbst tätig. Die Aufträge betreffen zumeist handwerkliche Arbeiten kleineren Umfangs, die auf Ausbesserung und Instandsetzung elektronischer Geräte gerichtet sind. Darüber hinaus wird er in unregelmäßigen Abständen von größeren Baufirmen im Rahmen ihrer Aufträge als selbstständiger Subunternehmer angefragt. Auf Antrag des Klägers eröffnete das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 5. März 2013 (Az.: ...) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Eröffnungsantrag hatte dieser zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 286 der Insolvenzordnung – InsO –gestellt. Die zur Restschuldbefreiung erforderliche Einhaltung der sogenannten „Wohlverhaltensphase“ dauert nach seinen Angaben noch bis in das Jahr 2019 an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt B. dem Insolvenzgericht am 29. April 2013 an, dass die selbstständige Tätigkeit aus dem Betrieb „...“ von der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde. Der Kläger erlangte somit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Gewerbebetrieb zurück. Daraufhin nahm er den Betrieb des Gewerbes wieder auf, wobei sein Tätigkeitsfeld unverändert blieb. Er nahm kleinere Aufträge selbst an und war als Selbstständiger unter anderem für eine Schweizer Baufirma tätig. Seinen Gewinn für das Jahr 2018 ermittelte der Kläger vorläufig auf 10.000,00 €. Für die Jahre 2014 bis 2018 beläuft sich der Überschuss laut Aussage des Klägers auf insgesamt 65.000,00 €. Innerhalb des Insolvenzverfahrens kam es seinen Angaben zufolge zur Versteigerung seines Grundstückes, welches der darlehensgebenden Bank zur Befriedigung ihrer Forderungen diente. Eine teilweise Befriedigung der sonstigen Gemeingläubiger konnte vom Kläger nicht erreicht werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte das Finanzamt A. der Verbandsgemeindeverwaltung N. mit, dass beim Kläger Steuerrückstände in Höhe von 15.688,78 € vorlägen und regte erstmals an, ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen. Die Industrie- und Handelskammer wurde seitens der Beklagten am 1. Dezember 2016 zu dem Untersagungsverfahren angehört und machte keine Einwände geltend. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017, dem Kläger am 11. Januar zugestellt, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes sowie sämtlicher anderer Gewerbe und der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Sie gab ihm auf, die gewerbliche Tätigkeit spätestens bis zum 28. Februar 2017 einzustellen und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € an. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der erweiterten Gewerbeuntersagung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Zahlungsrückstände die Annahme begründeten, dass der Kläger die für die selbständige Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Höhe der Steuerausstände, ihr Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Klägers und die Zeitdauer, in der die Rückstände aufgelaufen seien, ließen die Prognose, dass das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß geführt werde, nicht zu. So sei auch kein Bemühen erkennbar, die Rückstände abzutragen. Ein Sanierungsplan sei nicht vorgelegt worden. Ferner sei aus Gründen des Gemeinwohls der Staat darauf angewiesen, Steuern und Abgaben pünktlich einziehen zu können. Darüber hinaus verschaffe sich der Kläger durch die Nichtzahlung der Steuern einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich zum Schutz der Allgemeinheit und der Gläubiger des klägerischen Gewerbes, der eine möglichst rasche Einstellung des Gewerbes erfordere. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ein, den er am 28. Februar 2017 insbesondere damit begründete, dass die Gewerbeuntersagung gegen „gültiges EU-Recht zur Selbstbestimmung auf dem freien Arbeitsmarkt“ verstoße. Zudem mache die erweiterte Gewerbeuntersagung ihn zu einem Sozialfall, da eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. Die Kostenbelastung für die Allgemeinheit werde durch die Gewerbeuntersagung nur größer. Gleichfalls könne versichert werden, dass die Steuerschuld beglichen und zukünftig alle Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben würden. Das Finanzamt A. teilte in diesem Zusammenhang unter dem 17. März 2017 mit, dass sich die aktuellen Steuerrückstände auf 26.516,78 € beliefen. In einem Schreiben vom 7. April 2017 an die Beklagte wandte der Kläger ferner ein, das Finanzamt A. habe ihm in Aussicht gestellt, es würde zu einer Einstellung des Gewerbeuntersagungsverfahrens kommen, sofern er die ausständige Summe komplett „auf einmal“ zurückzahlen würde. Dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde, stellte jedoch in der Folgezeit die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes in Abrede. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017, zugestellt am 25. Oktober 2017, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde unter Bestätigung der Argumentation des Ausgangsbescheides ergänzend vorgetragen, dass eine unbeglichene Steuerlast im erheblichen Maße vorliege, die mangels eines schlüssigen Sanierungskonzepts zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers führe. Diese Annahme erstrecke sich auf alle Gewerbearten, sodass zum Schutz der Allgemeinheit die Untersagung auf alle Gewerbe auszuweiten gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2017 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er kurzfristig die fehlenden Steuererklärungen auch der Vorjahre abgeben werde und dass sich aus diesem Umstand sogar ein Steuerrückerstattungsanspruch ergeben könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und betont, dass ein tragfähiges Konzept zur Begleichung der Steuerrückstände von dem Kläger nach wie vor nicht vorgelegt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Ausführungen zu seinem Insolvenzverfahren gemacht. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie (der Auszüge) der Insolvenzakte des Amtsgerichts A. (Az: ...) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.