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Beschluss

3 B 354/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 354/10 4 L 135/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Gewerbeuntersagungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 8. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2010 – 4 L 135/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht Dresden dem Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2010 zu Unrecht versagt haben könnte. Mit dem in Streit stehenden Bescheid war dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes genauso wie die selbstständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes sowie die Tätigkeit aus Vertretungsberechtigter eines jeden Gewerbetreibenden wie die Tätigkeit als mit der Leitung eines jeden Gewerbebetriebes beauftragten Person untersagt worden. Das Verwaltungsgericht Dresden hat hierzu in der vom Antragsteller angegriffenen Entscheidung angeführt, dass die Voraussetzungen für die Untersagungsverfügung in § 35 Abs. 1 GewO vorlägen, da von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden müsse. Sie lasse sich aus den Steuerschulden des Antragstellers i. H. v. 4.515,65 € zzgl. weiterer Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten ableiten. Darüber hinaus ergebe sich aus dem gegenüber dem Finanzamt an den Tag gelegten Verhalten in Bezug auf seine steuerlichen Verpflichtungen, aus dem die offenbare Unfähigkeit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Führung seines 1 2 3 Geschäftsbetriebs abzulesen sei, die für die Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose, dass er wegen seiner gesamten Situation und wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit künftig sein Gewerbe nicht werde ordnungsgemäß betreiben können. Zwar habe sich zum 3. August 2010 der Gesamtbetrag der Schulden des Antragstellers beim Finanzamt auf 3.412,07 € verringert; zudem sei wegen eines möglichen Erstattungsbetrags i. H. v. 1.093,00 € ungewiss, ob die Steuerrückstände nicht unter die Erheblichkeitsschwelle von 2.500,00 € vermindert werden würden, so dass für sich gesehen hieraus noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zulässig seien. Allerdings ergebe sich aus den weiteren Umständen, dass für die Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller leistungsunfähig und damit unzuverlässig sei, eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliege. Hierzu könne darauf abgestellt werden, dass der Antragsteller seine Anstrengungen, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, erst aufgenommen habe, nachdem die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen worden sei. Zudem sei er in der Vergangenheit seinen Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt immer wieder nicht nachgekommen, so dass seine Steuerschulden hätten geschätzt werden müssen. Bis zur Begleichung seiner Schulden bei der Berufsgenossenschaft i. H. v. 181,00 € müsse der Umstand, dass der Antragsteller nur unter dem Druck ihm erwachsender nachhaltiger Schwierigkeiten in der weiteren Gewerbeausübung die Sanierung seiner finanziellen Verhältnisse punktuell in Angriff nehme und dass seinem Vorgehen kein erkennbares Sanierungskonzept zu Grunde liege, wesentlich in diese Prognose mit eingestellt werden. In diesem Rahmen könne auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass er für ein vorangegangenes Gewerbe bereits einmal ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe, das am 1. Januar 2008 mit Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller keine weiteren Schulden aus dem abgeschlossen Insolvenzverfahren mehr habe und ihn hieraus keine weiteren Belastungen mehr träfen; allerdings müsse dem Umstand, dass er bereits einmal, und dies im Rahmen eines ähnlichen wie des jetzt von ihm ausgeführten Gewerbes, erhebliche Steuerrückstände habe auflaufen lassen und in der sogenannten Wohlverhaltensphase wiederum steuerlichen Verpflichtungen immer wieder nicht nachgekommen sei, im Zusammenhang mit den entstandenen neuerlichen Steuerrückständen ein Indiz auf eine wiederum fehlende Leistungsfähigkeit entnommen werden. Auch müssten die beim Antragsteller vorgenommenen 4 erfolglosen Vollstreckungsversuche Berücksichtigung finden. Dabei seien zumindest die Umstände unklar, unter denen vom Finanzamt versucht worden sei, bei der Ostsächsischen Sparkasse ein Konto des Antragstellers zu pfänden. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei nicht zu beanstanden, da sie grundsätzlich dann gerechtfertigt sei, wenn davon auszugehen sei, dass der Gewerbetreibende – wie hier – auch für die Ausübung anderer selbstständiger Gewerbe oder als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person unzuverlässig sei. Steuerrechtliche Zahlungsverpflichtungen gälten für jeden Gewerbetreibenden und hätten nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerberechtlichen Tätigkeit; daher sei die erweiterte Untersagungsverfügung gerechtfertigt. Hiergegen hat der Antragsteller eingewandt, dass sich aus den gerichtlichen Feststellungen seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit nicht ableiten ließe. Mangels Anhörung habe er keine Möglichkeit gehabt, auf das Gewerbeuntersagungsverfahren zu reagieren bzw. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Die offenen Beiträge bei der Berufsgenossenschaft seien inzwischen beglichen. Die bislang noch fehlenden Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 seien abgegeben worden; hieraus errechne sich ein Erstattungsbeitrag i. H. v. 1.093,00 €. Unerheblich sei auch, dass der Antragsteller die Abgabe der fehlenden Steuererklärungen sowie die Begleichung der Schulden erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vorgenommen habe, weil er die Sanierung seiner finanziellen Verhältnisse nicht lediglich unter dem Druck ihm erwachsender nachhaltiger Schwierigkeiten der weiteren Gewerbeausübung in Angriff genommen, sondern vielmehr nach entsprechender Bearbeitung durch sein Steuerbüro die fehlenden Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht sowie die Rückstände bei der Berufsgenossenschaft beglichen habe. Das vorangegangene Insolvenzverfahren könne nicht einmal als Indiz für seine fehlende Leistungsfähigkeit gewertet werden, da nur festgestellte Tatsachen hierfür herangezogen werden dürften. Auch seien vom Finanzamt Dresden I keinerlei Feststellungen getroffen worden, wie es um seine Vermögenssituation bestellt sei. Ferner seien keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, abgesehen von dem Versuch einer Vollstreckung des beweglichen Vermögens am Sitz des Gewerbes, vorgenommen worden. Schließlich würde ihm durch die Gewerbeuntersagung die einzige Möglichkeit genommen werden, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern und entsprechende Zahlungen zu 3 5 leisten. Vorliegend erforderten es die öffentlichen Interessen nicht, ihm sein Gewerbe zu entziehen, da weder eine Störung der wirtschaftlichen Ordnung noch eine Enttäuschung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs zu befürchten seien. Mit diesem Vorbringen können die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Dresden nicht erschüttert werden. Das Gericht hat aus der Tatsache, dass der Antragsteller Steuerschulden hat, zu Recht auf dessen Unzuverlässigkeit schließen können; dies entspricht der allgemeinen Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 1. Juli 2010, § 35 Rn. 49). Von besonderem Gewicht ist dabei die Nichtabführung der treuhändisch für den Staat vereinnahmten, aber nicht an den Staat abgeführten Steuerbeträge wie etwa die Umsatzsteuer (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 74/78, GewArch 1982, 301; Heß, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Juli 2010, § 35 Rn. 63 m. w. N.). Das Bestehen von Steuerschulden rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn auch in Zukunft ähnliche Verstöße des Gewerbetreibenden zu befürchten sind. Sein Verhalten muss auf einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen schließen lassen und es muss sich um nachhaltige, dauernde Verletzungen handeln. Dies kann unter Umständen aus einer hartnäckigen Weigerung, eine Steuererklärung abzugeben, oder aus einer mangelnden Bereitschaft, mit dem Finanzamt einen Zahlungsplan bzw. ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept zu vereinbaren, hergeleitet werden. Hierbei kann insbesondere auch Berücksichtigung finden, ob der Gewerbetreibende nur unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen und nur schleppend Zahlungen leistet (Heß, a. a. O., Rn. 63 m. w. N.). Welche Höhe die Steuerrückstände erreichen müssen, lässt sich nicht allgemein vorgeben. Die Steuerrückstände sind aber nur dann geeignet, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; hier ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 1997, Gew-Arch 1999, 72). Von Bedeutung ist ferner die Entwicklung des Steuerrückstands über längere Zeit; ständig 4 5 6 schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen (Marcks, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Dresden nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass es aus den vom Verwaltungsgericht Dresden dargelegten Gründen, mit denen sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht beschäftigt hat, fernliegend erscheint, dass er nicht zumindest das an seine Wohnadresse gerichtete Anhörungsschreiben nicht erhalten haben könnte, kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Auch ist es angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers schon nicht glaubhaft, dass dieser nicht nur unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung, sondern unabhängig davon den Steuerberater beauftragt haben soll, die fehlenden Steuererklärungen für die vergangenen Jahre beim Finanzamt einzureichen. Schon bei dem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids drängt sich vielmehr auf, dass – genauso wie bei dem Vollstreckungsversuch des Finanzamts Dresden I – den steuerrechtlichen Verpflichtungen nur unter dem Druck des sich zuspitzenden Geschehensablaufs nachgekommen wurde. Im Übrigen ist der Antragsteller - wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2011 ergibt und anders als angekündigt - seinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten erneut nicht nachgekommen. Angesichts der über einen längeren Zeitraum (seit 2007) zu beobachtenden beharrlichen Weigerung, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen, ist auch die Höhe von derzeit 2.970,48 € (Stand 8. Februar 2011) ausreichend, um hier von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Denn weder hat dieser zu erkennen gegeben, dass er sich darum bemüht, im Zusammenwirken mit dem zuständigen Finanzamt einen Schuldentilgungsplan zu erstellen, noch sind über die unter dem Druck der Vollstreckung vorgenommene Teilzahlung in Höhe von gut 550,00 € hinaus bisher weitere Zahlungen vorgenommen worden. Besonders fällt dabei auch ins Gewicht, dass vorliegend treuhändisch für den Staat vereinnahmte Umsatzsteuerschulden bestehen; dies und das Verhalten des Antragstellers zur Reduzierung seiner Steuerschulden begründet im vorliegenden Fall selbst bei einer Unterschreitung eines 6 7 Steuerschuldbetrags von 5.000,00 € (vgl. hierzu Marcks, a. a. O. Rn. 52; Heß, a. a. O. Rn. 63; im Ergebnis ebenso VGH BW, Beschl. v. 17. März 1993, GewArch 1993, 291) oder – wie vom Verwaltungsgericht Dresden seiner Entscheidung zu Grunde gelegt – von 2.500,00 € (vgl. hierzu Nachweise bei Heß, a. a. O.) die negative Prognose. Schließlich haben diese Steuerschulden angesichts des erkennbaren Umfangs des Geschäftsbetriebs des Antragstellers auch nicht nur ein geringes Gewicht im Verhältnis zu den hieraus entstehenden Betriebseinnahmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997, a. a. O.). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers als eigenständiger Untersagungsgrund nur bei bestimmten Gewerbezweigen oder generell in Betracht kommt und ob sich eine solche Leistungsunfähigkeit auch aus dem seit längerer Zeit abgeschlossenen Insolvenzverfahren ableiten lässt. Jedenfalls ergibt sich aus den im vorliegenden Verfahren zu Tage getretenen Vermögensverhältnissen des Antragstellers, dass er nicht in der Lage ist, künftig seinen Steuerverpflichtungen anstandslos nachzukommen; zumindest in diesem Zusammenhang kann auch auf seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werden (vgl. hierzu Marcks, a. a. O., Rn. 48 f. m. w. N.). Dabei kann die Tatsache, dass der Antragsteller der Begleichung seiner Schulden bei der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution nur zögerlich nachgekommen ist, genauso Gewicht eingeräumt werden wie der Tatsache, dass bei bisherigen Vollstreckungsversuchen kein pfändbares Vermögen aufgefunden worden ist. Aus der bei dem Pfändungsversuch am 5. Juni 2009 vom Vollziehungsbeamten des Finanzamts Dresden I aufgenommenen Niederschrift, bei der auch eine Teilzahlung i. H. v. 550,45 € quittiert worden ist, und der auf den Angaben des Antragstellers beruhenden Aufstellung vom selben Tag über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass dieser außer einem Konto bei der Sparkasse Dresden mit einem Kontostand i. H. v. ca. 400,00 € keinerlei weitere Vermögenswerte hatte. Einem monatlichen Umsatz von ca. 1.800,00 € standen danach schon 400,00 € an Wohnungsmiete gegenüber, so dass der Antragsteller ca. monatlich über 500,00 bis 800,00 € zum Leben verfügte. Angesichts dessen und auch angesichts früherer fehlgeschlagener Versuche, Konten des Antragstellers zu pfänden, bedurfte es 7 8 8 keiner zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf verwertbares Vermögen. Es hätte bei dieser Sachlage am Antragsteller gelegen, die Behauptung seiner Leistungsfähigkeit mit überprüfbaren Angaben zu untermauern; das alleinige Bestreiten seiner Leistungsunfähigkeit reicht aber nicht aus. Damit steht für den erkennenden Senat fest, dass eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darauf schließen lassen könnte, dass die bestehenden Steuerschulden in absehbarer Zeit abgelöst werden könnten, derzeit nicht erkennbar ist. Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers, durch die Gewerbeuntersagung werde ihm die einzige Möglichkeit genommen, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern und entsprechende Zahlungen leisten zu können, zu keiner anderen Einschätzung. Liegen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vor, steht die Entscheidung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Heß, a. a. O., Rn. 143 m. w. N.). Die Untersagung ist auch nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unverhältnismäßig. Es liegt nämlich im Wesen einer Gewerbeuntersagung und ist vom Gesetzgeber in aller Regel in Kauf genommen, dass danach keine Möglichkeit mehr besteht, aus einer Gewerbetätigkeit Einkünfte zu erzielen; hierbei handelt es sich um die regelmäßige Folge einer Gewerbeuntersagung, nicht aber um einen Fall, in dem die Untersagung nicht erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 25. März 1991, GewArch 1991, 226; SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2010 – 3 B 521/09 –). Schließlich liegt auch die von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit schon dann vor, wenn das Vermögen der öffentlichen Hand gefährdet ist; dies ist bei der unberechtigten Vorenthaltung von Umsatzsteuern - wie hier - der Fall. Dabei hat die Gewerbeuntersagung das Ziel, künftige schädliche Handlungen des Gewerbetreibenden zu verhindern und solche Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten (Heß, a. a. O. Rn. 39 m. w. N.). Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 7./8.7.2004 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327). 9 10 11 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12