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Beschluss

1 L 1193/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:1217.1L1193.18.00
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Leitsätze
1. Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs 1 VwGO bei einer angekündigten behördlichen Internetveröffentlichung gemäß § 40 Abs 1a LFGB wegen Beanstandungen in einem Backbetrieb.(Rn.5) 2. Eine Information über Hygienemängel (§ 3 S 1 i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 1 LMHV (juris: LMHV 2007)) setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist.(Rn.13)
Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer neuen Behördenentscheidung in der Sache, mindestens bis zum 19. Januar 2019, untersagt, in seinem Internetauftritt das Ergebnis amtlicher Kontrollen in der Betriebsstätte „A.“ in B. der Antragstellerin, die am 19. April 2018, 14. Juni 2018, 20. September 2018 und 10. Dezember 2018 stattgefunden haben, zu veröffentlichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs 1 VwGO bei einer angekündigten behördlichen Internetveröffentlichung gemäß § 40 Abs 1a LFGB wegen Beanstandungen in einem Backbetrieb.(Rn.5) 2. Eine Information über Hygienemängel (§ 3 S 1 i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 1 LMHV (juris: LMHV 2007)) setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist.(Rn.13) Dem Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer neuen Behördenentscheidung in der Sache, mindestens bis zum 19. Januar 2019, untersagt, in seinem Internetauftritt das Ergebnis amtlicher Kontrollen in der Betriebsstätte „A.“ in B. der Antragstellerin, die am 19. April 2018, 14. Juni 2018, 20. September 2018 und 10. Dezember 2018 stattgefunden haben, zu veröffentlichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zumindest eine Bäckereifiliale betreibt, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, das Ergebnis von amtlichen Kontrollen des Betriebs der Antragstellerin bezogen auf die Betriebsstätte „A.“ in B., die am 19.04.2018, 14.06.2018, 20.09.2018 und 10.12.2018 stattgefunden hatten, im Internet zu veröffentlichen, ist gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und führt in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 23 ff.). Die Antragstellerin begehrt hier mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, was sie auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Untersagung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel im Internet, so dass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Anordnungsgrund ist gegeben. Erfolgt die vom Antragsgegner angekündigte Internetveröffentlichung, so können etwaige spätere Änderungen bzw. Korrekturen an den bereits an die Öffentlichkeit gelangten Informationen faktisch nichts mehr ändern; diese Informationen können nicht mehr „zurückgeholt“ werden. Eine Verbraucherinformation zu Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses – hier zumindest bezogen auf die betroffene Filiale – existenzgefährdend oder gar vernichtend sein (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der hier als alleinige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, sind gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – hier Art. 12 Abs. 1 GG – abgeleitet (vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 L 1543/12 –, m.w.N.). Die Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage sind vorliegend erfüllt, denn ein durch die beabsichtigte Veröffentlichung der festgestellten Hygienemängel hervorgerufener Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG wäre nach derzeitiger Lage bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Der Antragsgegner kann sich zwar grundsätzlich auf § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB – stützen, da diese Rechtsgrundlage nicht wegen Verfassungswidrigkeit nichtig ist. Vielmehr ist § 40 Abs. 1a LFGB zum einen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Dazu müssen die zuständigen Behörden insbesondere strenge Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen des Verdachts eines Verstoßes im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB stellen und bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ des Verstoßes im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB dafür Sorge tragen, dass der Verstoß von hinreichendem Gewicht ist. Ferner müssen die zuständigen Behörden die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde, auch wenn das Gesetz eine solche Mitteilung nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 40 f., 56 ff., 63 ff.). Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass das Bundesverfassungsgericht die in § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB genannte Bußgeldgrenze von mindestens 350 € keiner hinreichenden Prüfung unterzogen hat. Zum anderen ist eine (derzeit im Gesetz fehlende) zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung und damit Information der Öffentlichkeit zwar verfassungsrechtlich geboten, so dass § 40 Abs. 1a LFGB insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 63). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 40 Abs. 1a LFGB allerdings bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 30. April 2019, aufgrund der verfassungsrechtlichen Schutzaufträge, denen die Vorschrift dient, weiter anzuwenden. Aufgrund der bisherigen Behördenpraxis, die Veröffentlichung auf höchstens zwölf Monate zu befristen, sei zu erwarten, dass die zuständigen Behörden § 40 Abs. 1a LFGB in der Übergangszeit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen anwenden werden (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 64). § 40 Abs. 1a LFGB verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht, insbesondere Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO), obwohl § 40 Abs. 1a LFGB unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren bzw. –risiken eine behördliche Information vorschreibt. Der EuGH führte in einem Urteil vom 11. April 2013 (Az. C-636/11, juris Rn. 37) nach einem Vorabentscheidungsersuchen des LG München I (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 15 O 9353/09 –) bezogen auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 LFGB aus, dass Art. 10 BasisVO dahin auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der eine Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig sei, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sei. Ferner seien die Vorgaben des Art. 7 der VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten. Ohnehin könnte das Gericht die vorgenannte Frage einer etwaigen Europarechtswidrigkeit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend beantworten. Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen (...) hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 2. (hier allein in Betracht kommend) gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 € zu erwarten ist. § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB schreibt eine Anhörung vor. Nach summarischer Prüfung bestehen für das Eilverfahren hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichung. Auch wenn der Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz –-– LVwVfG – (analog) im Laufe des vorliegenden Verfahrens geheilt worden sein dürfte, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin vorab nicht im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB im hinreichenden Maße angehört hat. Denn dem Anhörungsschreiben vom 28. November 2018 ist aus Sicht der Kammer nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die geplante behördliche Information genau haben sollte. Es wurden lediglich unter Verweis auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die Ergebnisse dreier Betriebskontrollen aufgelistet. Ob die Veröffentlichung eine „Produktwarnung“, einen Hinweis auf die Beseitigung etwaiger Mängel und eine Löschfrist enthalten sollte, blieb hiernach offen. Erst im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilte der Antragsgegner die genau geplante Form der Veröffentlichung mit (vgl. Bl. 56 d. GA.). Dabei kann zunächst offenbleiben, ob das in § 40 Abs. 1a LFGB genannte Tatbestandsmerkmal „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels“ dahingehend zu verstehen ist, dass die behördliche Veröffentlichung eine „Produktinformation“ enthalten muss. Denn auch wenn man aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien die Auffassung vertritt, dass § 40 Abs. 1a LFGB lediglich zur Herausgabe einer Produktwarnung ermächtigt, nicht aber zur Information über generelle Hygienemängel (so VG Trier, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 L 1543/12 – unter Verweis auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012 – 2 K 2430/12 –), enthält die vom Antragsgegner geplante Veröffentlichung eine Produktwarnung. Es ist in der Spalte „Bezeichnung des Lebensmittels“ geplant, „Backwaren, Konditorwaren, Snacks und Kaffeespezialitäten“ aufzulisten. Dies ist im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der durchgeführten Kontrollen keine nachteilige Beeinflussung der vorgenannten Lebensmittel festgestellt worden ist. Laut der Kontrollberichte des Antragsgegners vom 19. April 2018 war zwar „lediglich“ der Bodenbereich verunreinigt, mithin keine Gerätschaften oder Arbeitsplatten, die der Herstellung bzw. dem Anrichten der vorgenannten Lebensmittel dienen. Im Bericht vom 14. Juni 2018 ist aber die Rede davon, dass das Handwaschbecken verunreinigt war und dem Anschein nach längere Zeit nicht mehr benutzt wurde. Insofern ist es naheliegend, dass die Handhygiene des mit Back- und Konditorwaren hantierenden Personals unzureichend war. Ferner ist im Bericht vom 20. September 2018 ausgeführt, dass der Bereich hinter der Brotschneidemaschine an der Verkaufstheke mit alten Lebensmittelresten und Nagerkot verunreinigt ist, d.h. ein Bereich in unmittelbarer Nähe zu einem Gerät, welches der Verarbeitung von Backwaren dient. Bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 S. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung – LMHV –), etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene, bestehen. Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 6 B 10035/13 –, juris, Rn. 19; OVG Nds, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 13 ME 267/12 –, juris). Insofern dürfte bereits der in der B. Filiale auf dem Boden vorgefundene Nagerkot ausreichen, um von potentiellen Mängeln der oben genannten Waren auszugehen. Es besteht hier zwar ein hinreichend begründeter Verdacht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn 44) erfüllt, wonach an die Tatsachengrundlage des Verdachts von Verfassungs wegen hohe Anforderungen zu stellen sind und ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht nicht genügt. Die Antragstellerin hat aufgrund der in den Kontrollberichten aufgeführten Hygienemängel und des augenscheinlich – zumindest immer wieder – bestehenden Schadnagerbefalls wiederholt gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verstoßen, die der Einhaltung von hygienischen Anforderungen dienen. Auch wenn die Antragstellerin an verschiedenen Stellen von lediglich „vermeintlichen“ Verstößen spricht, vermochte sie das Vorliegen der in den Kontrollberichten des Antragsgegners aufgeführten Hygienemängel nicht substantiiert in Frage zu stellen. Zudem spricht die Antragstellerin selbst von Umsetzung baulicher Maßnahmen/Beseitigung baulicher Mängel und von der Durchführung von Reinigungsarbeiten. Weiter führt die Antragstellerin selbst aus: „Die zwischenzeitlich bestehenden Engpässe beim Personalbestand, die zum Engpass bei den Reinigungsarbeiten und den in den Protokollen aufgeführten Unzulänglichkeiten führten, wurden bereits nachgebessert“. Mithin räumt die Antragstellerin selbst ein, dass die in den Kontrollberichten festgehaltenen Verstöße zumindest in der Vergangenheit vorlagen und zutreffend dokumentiert worden sind. Angesichts der wiederholt festgestellten Verstöße besteht aus Sicht der Kammer darüber hinaus der hinreichend begründete Verdacht, dass ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist. Dass ein entsprechendes Bußgeld bereits verhängt worden ist, verlangt die Vorschrift nicht. Zu bedenken ist, dass das Bereithalten von Lebensmitteln unter nicht den Anforderungen an die vorgegebenen Hygienevorschriften entsprechenden Umständen, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden sollen, einen erheblichen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 60 Abs. 1 LFGB darstellen kann. Grundsätzlich deutet der so vorgegebene rechtliche Rahmen (Geldbuße bis zu 100.000 €, § 60 Abs. 5 LFGB) auf eine entsprechende Erheblichkeit von derartigen Verstößen hin. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Das sind Fälle, in denen ein Erzeugnis ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindlichen Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Behandlungsverfahren Kenntnis hätte (vgl. Art. 14 Abs. 2 BasisVO; VG Trier, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 L 1543/12 –). Dies ist insbesondere bei dem in Rede stehenden Schadnagerbefall und Mängeln der Handhygiene beim Personal zu bejahen. Gleichwohl genügt das Vorliegen der vorgenannten „geschriebenen“ Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB derzeit nicht, um die geplante Veröffentlichung durchzuführen. Die zuständigen Behörden haben die Regelung wie oben dargelegt verfassungskonform auszulegen und bei der Veröffentlichung mitzuteilen, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Die Frage, ob diese „ungeschriebene“ tatbestandliche Voraussetzung des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfüllt ist, ist nach derzeitiger Sachlage ungeklärt. Offen geblieben ist nämlich, ob die seitens des Antragsgegners aufgezeigten Verstöße gegen Hygienevorschriften jeweils umfassend genug beseitigt worden sind. Im vorliegenden Eilverfahren lässt es sich nicht abschließend klären, ob die in den Kontrollberichten aufgeführten Mängel aus April, Juni und September 2018 jeweils hinreichend beseitigt worden sind, auch wenn Überwiegendes dafür spricht. Im Kontrollbericht des Antragsgegners vom 25. April 2018 ist die Rede davon, dass die Mängel vom 19. April 2018 abgestellt wurden. Das Vorbringen der Antragstellerin spricht zudem dafür, dass die im Bericht vom 19. April 2018 aufgeführten baulichen Mängel, die offenbar (zusätzlich) einen Schadnagerbefall begünstigt hatten, zwischenzeitlich beseitigt worden sind. Der Antragsgegner trägt jedenfalls nicht vor, dass und welche baulichen Arbeiten in der B. Filiale der Antragstellerin noch ausstehen. Weiter heißt es im Kontrollbericht vom 18. Juni 2018, dass Mängel vom 14. Juni 2018 behoben worden seien. Eine Nachkontrolle zur Kontrolle vom 20. September 2018 fand offenbar nicht statt – bei der Kontrolle vom 10. Dezember 2018 kann von einer „Nachkontrolle“ im eigentlichen Sinne aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass ein Hygienemangel vor einer Veröffentlichung beseitigt worden ist, steht einer Veröffentlichung zwar grundsätzlich – insbesondere aufgrund des generalpräventiven Zwecks der Regelung – nicht entgegen. Für den Fall, dass eine Beseitigung stattgefunden hat, ist aber zu fordern, dass die Veröffentlichung mit einem solchen Hinweis (ob und wann ein Verstoß behoben wurde) versehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn 40; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 – 13 B 238/13 –, juris, Rn. 74 f.). Dies ist verfassungsrechtlich unerlässlich. Die zuständigen Behörden haben die Regelung insoweit verfassungskonform auszulegen (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 40 f.). Es spricht hier einiges dafür, dass die am 19. April 2018, 14. Juni 2018 und 20. September 2018 festgestellten Mängel – zumindest zunächst – beseitigt worden sind. Dies wird der Antragsgegner abschließend klären müssen. Bis diese Frage geklärt ist, muss von einer Veröffentlichung (zunächst) Abstand genommen werden. Der Antragsgegner geht nach derzeitiger Sachlage – auch unter Heranziehung dreier Rapporte der Schädlingsbekämpfungsfirma C. aus dem November 2018 und der Aussage eines Angestellten der Antragstellerin – wohl zu Recht davon aus, dass aktuell ein Schadnagerbefall in der streitgegenständlichen Filiale besteht. Im Rahmen der Kontrolle vom 10. Dezember 2018 wurde erneut an diversen Stellen Nagerkot vorgefunden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Ergebnis der Kontrolle vom 10. Dezember 2018 in die geplante Veröffentlichung mit einbeziehen will; ansonsten müsste vorher noch eine Nachkontrolle erfolgen. Lediglich rein vorsorglich wurde die Kontrolle vom 10. Dezember 2018 in den Tenor des Beschlusses aufgenommen. Aber auch wenn am 10. Dezember 2018 ein Schadnagerbefall und allgemeine Hygienemängel in der B. Filiale der Antragstellerin festgestellt wurden, bedeutet dies nicht, dass die derzeit zur Begründung der Veröffentlichung herangezogenen Verstöße niemals – zumindest zeitweilig – abgestellt worden waren. Inwiefern der Antragsgegner für einen Schadnagerbefall in der B. Filiale verantwortlich sein soll, wie die Antragstellerin meint, erschließt sich derzeit allerdings nicht. Rapporte der von ihr beauftragten Schädlingsbekämpfungsfirma C. enthalten darauf jedenfalls keine Hinweise. Schließlich steht der Veröffentlichung (derzeit) entgegen, dass der Antragsgegner keine Löschfrist hierfür vorgesehen hat. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Regelung als unverhältnismäßig im engeren Sinne insofern, als eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz fehle, aber verfassungsrechtlich geboten sei (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 56 ff.). Das Bundesverfassungsgericht geht aber davon aus, dass in der Rechtsanwendung zeitliche Befristungen (längstens 12 Monate) erfolgen. Von einer zeitlichen Befristung hätte der Antragsgegner insofern nicht absehen dürfen, insbesondere nicht unter Hinweis darauf, der Gesetzgeber müsse bis zum 30. April 2019 die Dauer der Veröffentlichung regeln, ansonsten sei die Regelung ohnehin nicht mehr anzuwenden. Der Antragsgegner wird eine zeitliche Befristung vorsehen müssen. Nach alledem besteht derzeit ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit der Folge, dass der Antragsgegner (vorerst) von der Veröffentlichung Abstand nehmen muss. Sollte der Antragsgegner der Meinung sein, dass aktuell aufgrund der Zustände in der B. Filiale der Antragstellerin Schäden für die Verbraucher zu erwarten sind, hat er auch ohne eine Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Möglichkeit, die notwendige Einhaltung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen mit den Mitteln des Lebensmittelrechts (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 LFGB) durchzusetzen und so die Kunden der Antragstellerin vor etwaigen Nachteilen zu schützen. Dem Antragsgegner steht des Weiteren die Möglichkeit offen, eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen – eventuell in Gestalt eines einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglichen (feststellenden) Verwaltungsaktes (vgl. zur VA-Befugnis zwecks Konkretisierung und Individualisierung einer gesetzlich normierten Verpflichtung im allgemeinen Über- und Unterordnungsverhältnis zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20/11 –, juris, Rn. 11; so auch VG Trier, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 L 1543/12 –). Dabei wird der Antragsgegner vor einer erneuten Entscheidung über die Veröffentlichung, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vor dem 20. Januar 2019 getroffen werden soll, den Inhalt des vorliegenden Beschlusses zu berücksichtigen haben. Da im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch keine Klage in der Hauptsache erhoben worden ist, wurde dem Antragsgegner bis zu einer neuen Behördenentscheidung untersagt, von der Veröffentlichung abzusehen. Dies führte zur Ablehnung des Antrags im Übrigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, war der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57).