OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 238/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen mit Namensnennung im Internet setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus; § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB ist verfassungsrechtlich unzureichend bestimmt, weil eine zeitliche Begrenzung fehlt. • Die Veröffentlichung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls die Berufsfreiheit, wenn keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage mit Löschfrist besteht. • Zur Begründung eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB genügen zwei voneinander unabhängige Untersuchungen eines nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 882/2004 akkreditierten Labors; diese müssen nicht von zwei verschiedenen Laboren stammen. • Bei Veröffentlichung ist das Ergebnis einer etwa vorgelegten Zweitprobe mitzuberücksichtigen; Behörden sind verpflichtet, richtige und vollständige Informationen zu verbreiten. • Für eine einstweilige Untersagung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes, wenn die Veröffentlichung gravierende, nicht mehr rückgängig zu machende Grundrechtseingriffe und wirtschaftliche Folgen haben kann.
Entscheidungsgründe
Veröffentlichung lebensmittelkontrollbezogener Daten im Internet erfordert gesetzliche Löschfrist • Die Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen mit Namensnennung im Internet setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus; § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB ist verfassungsrechtlich unzureichend bestimmt, weil eine zeitliche Begrenzung fehlt. • Die Veröffentlichung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls die Berufsfreiheit, wenn keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage mit Löschfrist besteht. • Zur Begründung eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB genügen zwei voneinander unabhängige Untersuchungen eines nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 882/2004 akkreditierten Labors; diese müssen nicht von zwei verschiedenen Laboren stammen. • Bei Veröffentlichung ist das Ergebnis einer etwa vorgelegten Zweitprobe mitzuberücksichtigen; Behörden sind verpflichtet, richtige und vollständige Informationen zu verbreiten. • Für eine einstweilige Untersagung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes, wenn die Veröffentlichung gravierende, nicht mehr rückgängig zu machende Grundrechtseingriffe und wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Antragstellerin produziert Reibekuchen. Bei einer Amtshandlung entnahm eine Behörde eine Probe; zwei Laboruntersuchungen ergaben Schwefeldioxidwerte von 279/282 mg/kg, sodass der Grenzwert von 100 mg/kg überschritten war. Der Antragsgegner (Behörde) kündigte an, diese Überschreitung nach § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB im Internet-Portal Lebensmitteltransparenz zu veröffentlichen, einschließlich Herstellername und Produktbezeichnung. Die Antragstellerin erklärte, sie habe erst durch das Verwaltungsschreiben von der Probenahme erfahren und legte eine spätere Gegenprobe mit 176 mg/kg vor. Das VG Arnsberg untersagte die Veröffentlichung einstweilig; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte insbesondere die Reichweite des § 40 Abs. 1a LFGB, verfassungsrechtliche Anforderungen an Bestimmtheit und die Anforderungen an die Nachweisführung durch Labore. • Rechtliche Einordnung: Die angekündigte Nennung von Hersteller und Produkt im Internet greift grundrechtlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG) und berührt die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG). • Fehlende Ermächtigungsbestimmtheit: § 40 Abs.1a Nr.1 LFGB genügt verfassungsrechtlich nicht, weil er keine hinreichend bestimmte Regelung zur zeitlichen Begrenzung der öffentlichen Information (Löschungsfrist) enthält; Eingriffe dieser Reichweite erfordern gesetzliche Präzision nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG. • Keine Auslegungslösung: Eine verfassungskonforme Auslegung oder Rückgriff auf allgemeine Löschvorschriften (§20 Abs.2 BDSG) kann die gesetzliche Bestimmtheit nicht ersetzen; die Festlegung der Dauer obliegt dem Gesetzgeber. • Grundrechtliche Abwägung und Anordnungsgrund: Wegen der potentiell gravierenden, nicht mehr rückgängig zu machenden wirtschaftlichen und persönlichen Folgen ist zeitweiliger Schutz geboten; die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. • EU-Recht und Akkreditierung: Unionsrecht verpflichtet nicht zur allgemeinen Internetveröffentlichung; die Anwendung der Vorschriften der VO (EG) 882/2004 führt aber dazu, dass als Nachweis mindestens zwei unabhängige Untersuchungen eines nach Art.12 Abs.2 akkreditierten Labors erforderlich sind; diese Untersuchungen müssen nicht von unterschiedlichen Laboren stammen. • Veröffentlichungsinhalt: Behörden müssen bei Veröffentlichung richtige und vollständige Informationen verbreiten; insbesondere ist ein vorhandenes Zweitgutachten zu berücksichtigen und ggf. als Analyseergebnis zu nennen. • Verhältnismäßigkeit: Eine gesetzlich begrenzte Veröffentlichung kann verhältnismäßig sein, da sie legitime Ziele wie Markttransparenz und Generalprävention verfolgt; ohne gesetzliche Löschfrist überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.02.2013 wird zurückgewiesen; die einstweilige Untersagung der Internetveröffentlichung bleibt bestehen. Die Veröffentlichung wäre aufgrund der fehlenden hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung in § 40 Abs.1a Nr.1 LFGB verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine erforderliche zeitliche Begrenzung (Löschungsfrist) fehlt; daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin an Schutz vor nicht wiedergutzumachenden Grundrechtseingriffen. Zugleich stellt der Senat klar, dass bei wirksamer und bestimmter gesetzlicher Grundlage eine Veröffentlichung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich wäre und dass zur Begründung des Verdachts zwei unabhängige Analysen eines akkreditierten Labors genügen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trifft der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.