Beschluss
1 L 1194/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0122.1L1194.18.00
15Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu dem Widerruf von Waffenbesitzkarten und der Einziehung des Jagdscheins sowie daran anknüpfender Maßnahmen wegen des Vorwurfs der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in einem - angeblich kurzfristig - im Innenhof eines Firmengeländes mit Wohngelegenheit abgestellten Fahrzeugs.(Rn.34)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 2. November 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2018 hinsichtlich der Ziffern II und III des Bescheides aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu dem Widerruf von Waffenbesitzkarten und der Einziehung des Jagdscheins sowie daran anknüpfender Maßnahmen wegen des Vorwurfs der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in einem - angeblich kurzfristig - im Innenhof eines Firmengeländes mit Wohngelegenheit abgestellten Fahrzeugs.(Rn.34) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 2. November 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2018 hinsichtlich der Ziffern II und III des Bescheides aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 18.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller (geb. am ...) wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und Schießerlaubnis sowie die Entziehung und Ungültigerklärung seines Jagdscheins. Er ist Jäger und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks P. Am 13. Mai 2018 ging gegen 8:03 Uhr bei dem Polizeipräsidium N. eine Meldung über einen Alarm in der Lagerhalle des Gewerbebetriebes des Antragstellers unter der Anschrift ... ein (Bericht vom 16. Mai 2018; Bl. 2 ff. der Verwaltungsakte – VA –). Bei der örtlichen Überprüfung durch die Polizeikommissarin T. und den Polizeikommissar W. wurde das vor dem Wohngebäude (unter derselben Anschrift) befindliche verschlossene (Gelände-)Fahrzeug (Marke: ...) gesichtet und festgestellt, dass sich im Bereich der Handbremse (in einem Lederetui) sowie im Fußraum der Beifahrerseite Munition befand. Das Fenster zum Heckraum stand offen. Weiterhin befanden sich zwei Langwaffen im mittleren Teil des Fahrzeuges in einer Filztasche hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz. Die Tasche war lediglich durch einen Reißverschluss ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen verschlossen. Zudem wurde ein beidseitig geschliffener Dolch im Fahrzeuginneren aufgefunden. Nach Klingeln der Polizeibeamten an der Wohnanschrift erschien der Antragsteller an der Haustür. Laut des Berichts der Polizeibeamten schien der Antragsteller „offensichtlich soeben erst aufgewacht zu sein und zuvor geschlafen zu haben“. Er habe darüber hinaus angegeben, Jäger zu sein und die Waffen seit der letzten Jagd nicht aus dem Auto ausgeräumt zu haben. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass aufgrund des obigen Vorfalls beabsichtigt werde, dessen Waffenbesitzkarten mit den Nr. ..., ..., …, ... und Schießerlaubnis für Nutrias Nr. ... sowie seinen Jagdschein zu widerrufen und einzuziehen. Auf Nachfrage des Antragsgegners führte PK W. mit Schreiben vom 3. August 2018 aus, dass sich am Morgen der Kontrolle kein Hund im Fahrzeug befunden habe und keinerlei Aktivität auf dem Grundstück wahrnehmbar gewesen sei. Beim Klingeln und Klopfen habe zunächst niemand geöffnet, allerdings sei Hundegebell aus dem Haus hörbar gewesen. Als dann der Antragsteller – gekleidet in T-Shirt und Hausanzugs-/Jogginghose – die Tür geöffnet habe, habe er geäußert, dass er einen Moment bräuchte, da er geschlafen habe und noch etwas anziehen müsse. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. September 2018 ließ sich der Antragsteller zur Sache ein. Er trug vor, dass die Angaben des Polizeiberichts faktisch in einigen Teilen falsch seien und dieser auch unzutreffende Annahmen enthalte. Diesem Schreiben war der Einspruch des Antragstellers vom 18. September 2018 (Bl. 62 ff. d. VA) gegen den Bußgeldbescheid wegen des vorgenannten Vorfalls angefügt. Darin stellte er den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Er gab insbesondere an, in der Nacht und am Morgen vor der Kontrolle auf der Jagd gewesen zu sein. Sein Grundstück sei kameraüberwacht und alarmgesichert. Es sei nicht möglich, den Standort des geparkten Fahrzeugs ohne auslösen des Alarms zu erreichen, sodass dieser vom Antragsteller für die Einfahrt regelmäßig abgeschaltet werde. Am Morgen der Kontrolle sei der Bauleiter des Antragstellers kurz vor ihm eingefahren und habe den Alarm ausgelöst. Dabei werde eine Anrufkette in Gang gesetzt bevor die Polizei ausrücke: Zuerst werde der Antragsteller, dann seine Ehefrau und dann zuletzt sein Schwiegervater angerufen. Das Fenster des Heckraumes sei geöffnet gewesen, weil der Antragsteller erst direkt vor der Kontrolle zu Hause angelangt sei und gerade habe anfangen wollen, das Auto zu entladen. Allerdings habe er sich im Laufe der Nacht einen „nervösen“ Darm eingefangen und sich daher kurzfristig im inneren des Hauses (Keller) erleichtern müssen. Dort habe er allerdings keinen Handyempfang, sodass ihn der Erstanruf der Polizei nicht erreicht habe. Nach eigener Schätzung habe der Antragsteller bereits acht Minuten auf der Toilette verbracht, als die Polizeibeamten an der Haustür im oberen Bereich des Hauses geklopft hätten. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 weiter aus, dass der Antragsteller am Morgen der Kontrolle Jagdkleidung getragen habe. Das Gebell sei einem Terrier („Pensionshund“) zuzuordnen, der sich auf dem Grundstück in einem Zwinger aufgehalten habe. Dieser reagiere deutlich auf Klingeln, Klopfen und Besuch. Die beiden Hunde des Antragstellers (Rasse „Deutsch-Kurzhaar“) seien hingegen definitiv im Auto gewesen. Unter dem 30. Oktober 2018 ordnete der Antragsgegner folgendes an: „I. Gemäß § 45 Absatz 2 WaffG i.V.m § 4 Absatz 1 Ziffer 2 WaffG werden Ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten ..., ..., ..., ... und Schießerlaubnis für Nutrias Nr. ...) widerrufen. II. Gemäß § 18 BJG i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG wird der Jagdschein Nr. ... für ungültig erklärt. Der Jagdschein ist bis spätestens 15.12.2018 bei uns abzugeben. III. Gemäß § 46 Absatz 2 WaffG wird angeordnet, dass die in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen sowie die sich in Ihrem Besitz befindliche Munition bis spätestens zum 15.12.2018 einem Berechtigten i. S. d. WaffG (Waffenhändler, Jäger, Sportschütze) zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und der Kreisverwaltung N. über die erfolgten Maßnahmen entsprechende Belege vorzulegen sind. Ebenso sind die o.a. waffenrechtlichen Erlaubnisse gem. § 46 Abs. 1 WaffG bis zum o.a. Termin zurückzugeben. IV. Für den Fall der Nichtbefolgung unserer Aufforderung unter Punkt II und III dieses Bescheides wird gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 23 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) und §§ 61 Abs. 1, 62, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) die Sicherstellung der Schusswaffen und Munition sowie der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines im Rahmen des ‚unmittelbaren Zwanges‘ angedroht. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) [...] in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG haben in Widerrufsverfahren, die mit Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung begründet sind, Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.“ Die Angaben des Antragstellers seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Die Aufbewahrung der Schusswaffen/Munition im Kraftfahrzeug sei somit nicht im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung erfolgt, sondern verstoße gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 WaffG. Damit sei der Antragsteller als unzuverlässig einzustufen und die Erlaubnisse zu widerrufen. Die Gebühren für den Bescheid wurden auf 116,68 € festgesetzt. Eine gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte nicht. Der Antragsteller erhob unter dem 2. November 2018 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch, den er mit E-Mail vom 20. November 2018 näher begründete. Darin führte er aus, dass sich aus dem Alarmprotokoll der Firma S. vom Morgen der Kontrolle ergebe, dass der Antragsteller die Alarmanlage um 4:01 Uhr aus- und um 4:07 Uhr wieder eingeschaltet habe, als er das Gelände zur Jagd verlassen habe. Dann sei die Alarmanlage wiederum um 7:44 Uhr entschärft worden und um 7:48 Uhr aktiviert worden, als der Antragsteller zurückgekehrt sei. Videoaufnahmen vom Morgen der Kontrolle seien aufgrund einer automatischen Löschung nach drei Monaten nicht mehr verfügbar. Zudem sei die Motorhaube des Autos noch warm gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass der protokollführende Polizeibeamte seine Notizen drauf habe fertigen wollen, davon aber Abstand genommen habe, weil diese dafür zu heiß gewesen sei. Mit Schreiben vom 28. November 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen werden könne und am Sofortvollzug festgehalten werde. Mit Antrag vom 11. Dezember 2018 begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Darin wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2018 (Az. ...) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Es gebe keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben im Polizeibericht zu bezweifeln. Auch bei der zeitlichen Abfolge bestünden bei der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers Diskrepanzen: Angeblich habe der Antragsteller gemäß Protokoll der Alarmanlage um 7:44 Uhr das Grundstück befahren, um „blitzartig“ die Toilette aufzusuchen. Um 7:48 Uhr sei die Alarmanlage wieder scharf gestellt worden. Auch die im Nachhinein vorgelegte Auswertung der Alarmprotokolle ergebe keine eindeutigen Hinweise, dass der Antragsteller zum besagten Zeitpunkt in den Hof eingefahren sei. Den Torschlüssel bzw. die Nummernkombination könnten theoretisch auch andere (Familienmitglieder, Mitarbeiter) genutzt haben. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (3 Hefter) verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er abzulehnen. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) zunächst im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen, nämlich den Widerruf von vier Waffenbesitzkarten und einer Schießerlaubnis für Nutrias in Ziffer I des Bescheides (§ 45 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in Ziffer IV des Bescheids (§ 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und die Erhebung einer Gebühr (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsteller hat gegen den gesamten Bescheid Widerspruch erhoben, sodass auch davon ausgegangen werden muss, dass sein Begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenso umfassend zu verstehen ist. Hinsichtlich der vorgenannten Regelungen im Bescheid ist der Antrag auch als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Antragsteller hat vor seinem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Beklagten gestellt. Insbesondere soweit sich der Antrag des Antragstellers auch gegen die Erhebung von Gebühren richtet, ist damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO). Im Übrigen (Ziffern II und III des Bescheids) hat der Widerspruch des Antragstellers derzeit aufschiebende Wirkung, da diese insoweit weder kraft Gesetzes entfallen (vgl. zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins: Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 221. EL August 2018, § 18 BJagdG, Rn. 4; zu § 46 Abs. 1 und 2 WaffG: VG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 4 E 2093/08 –, NVwZ-RR 2009, 284 [285]), noch der Sofortvollzug besonders von dem Antragsgegner angeordnet worden ist (vgl. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass der Antragsgegner sich etwa auf § 46 Abs. 4 WaffG gestützt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner scheint offenbar – wie sich insbesondere aus dem letzten Absatz des Bescheidtenors ergibt – davon ausgegangen zu sein, dass sich die Wirkung von § 45 Abs. 5 WaffG auch auf die Ziffern II und III des Bescheids erstreckt; jedenfalls war dies nicht verlässlich auszuschließen. Anders dürften auch die Fristen in den vorgenannten Ziffern nicht zu erklären sein, die nicht an die Unanfechtbarkeit des Bescheids anknüpfen. In dieser Konstellation ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft und hier auch insgesamt zulässig (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, NVwZ 2013, 85, Rn. 5). Dieser Antrag ist jedenfalls als wesensgleiches Minus in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung enthalten (§§ 122, 88 VwGO). Insoweit ist der Antrag auch begründet, da der Widerspruch des Antragstellers bezüglich der Ziffern II und III aufschiebende Wirkung hat, die dementsprechend festzustellen ist. Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ansonsten unbegründet, soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2018 angeordnet werden soll. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder aus anderen Gründen gebieten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; vgl. schon OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]). Hier sprechen nach der summarischen Prüfung der Tatsachenlage überwiegende Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der Schießerlaubnis für Nutrias. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten und der Schießerlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten und die Schießerlaubnis sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 und 5 WaffG). Die Erteilung solcher Erlaubnisse setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, auf den der Antragsgegner den Widerruf maßgeblich gestützt hat, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris, Rn. 19). Eine „Tatsache“ kann durchaus bereits ein erstmaliger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG sein, sofern dieser darauf hindeutet, dass der Waffenbesitzer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut nicht ordnungsgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist insoweit nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 1 B 215/93 –, juris, Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 7. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, juris, Rn. 16). Hier ist – nach summarischer Prüfung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die nicht hinreichend sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen und Munition anzunehmen, auf die auch der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit maßgeblich stützt. Eine Verwahrung ist nur dann sorgfältig, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. § 36 Abs. 1 WaffG; siehe auch Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5, Rn. 15). Vor allem muss die Art der Verwahrung die Waffe vor Diebstahl sichern, zudem muss der Zugriff durch Kinder ausgeschlossen sein (Gade, a.a.O.). Die Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition werden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG insbesondere in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) konkretisiert. Es ist hier grundsätzlich im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass die Angaben der Polizeibeamten im Polizeibericht zutreffend sind, auf die sich auch der Antragsgegner maßgeblich gestützt hatte. Polizeiliche Einsatzberichte stellen öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 98 VwGO dar (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2004 – 11 LA 380/03 –, juris, Rn. 4; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. Mai 2018 – 6 K 166/18 –, juris, Rn. 37 m.w.N.), sodass ihnen ein wesentlicher Beweiswert zukommt. In ihnen werden diejenigen polizeilich relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht, die den zuständigen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und die Anlass zu polizeilichen Maßnahmen geben, deren Art, Verlauf und Ergebnis wiederum in Kurzform beschrieben werden. So verhält es sich auch hier. Ausweislich des Polizeiberichts wurden keine Hunde im Auto festgestellt, was ein wesentliches Indiz dafür sein dürfte, dass der Antragsteller bei Eintreffen der Polizeibeamten – entgegen seiner Angaben – nicht kurz vor Eintreffen der Polizei von der Jagd zurückgekehrt war. Hier spricht zunächst eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde (VG des Saarlandes, Urteil vom 25. Mai 2018 – 6 K 166/18 –, juris, Rn. 42). Jedenfalls ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Polizeibeamten das Vorhandensein der Hunde des Antragstellers im Fahrzeug entsprechend bemerkt (etwa aufgrund von Geräuschen) und dann auch notiert hätten. Unterstützt wird dies durch die ergänzende schriftliche Aussage des PK W. vom 3. August 2018, dass er Hundegebell „aus dem Haus“ gehört habe und sich keine Hunde im Fahrzeug befunden hätten. Der Vortrag des Antragstellers, dass es sich dabei um Gebell eines „Pensionshundes“ gehandelt habe, der sich auf dem Grundstück in einem Zwinger aufgehalten habe, überzeugt die Kammer jedenfalls nicht hinreichend. Die Aussage des Antragstellers, dass die Polizeibeamten von der Motorhaube aufgrund deren Hitze zurückgewichen seien (vgl. Bl. 11 der Gerichtsakte), findet weder im Polizeibericht noch in den anderweitig aktenkundigen Vorgängen eine hinreichende Stütze. Dahingehend trug der Bevollmächtigte des Antragstellers im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid (Schreiben vom 18. September 2018) zudem noch vor, dass die Polizeibeamten gar nicht bemerkt hätten, dass der Motor noch auf Betriebstemperatur gewesen sei. Dem polizeilichen Einsatzbericht ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten erklärt habe, zuvor geschlafen zu haben. Allerdings ist die Vermutung enthalten, dass der Antragsteller erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei aufgewacht sei. Auch diese Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort kann eine Grundlage richterlicher Beweiswürdigung sein. Zudem ergibt sich ergänzend aus der schriftlichen Stellungnahme des PK W. vom 3. August 2018, dass sich dessen damalige Einschätzung (zumindest auch) – was nicht von vornherein unglaubhaft erscheint – aus einer entsprechenden Aussage des Antragstellers ergeben habe. Es sprechen dahingehend für das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch tatsächlich so zugetragen hat. Gleichwohl bestreitet der Antragsteller vehement, eine solche Aussage getätigt zu haben und versucht sein übermüdetes Aussehen mit dem längeren Verweilen auf der Toilette und schlaflosen Nächten aufgrund seines Kindes zu erklären. Dies vermag die Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zu überzeugen. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers ergeben sich auch daraus, dass er in einem Telefonat am 9. Juli 2018 gegenüber einem Mitarbeiter des Antragsgegners (Herrn R.) – laut einer in der Akte befindlichen E-Mail als eine Art Telefonvermerk (Bl. 51 d. VA) – angegeben haben soll, dass er am streitgegenständlichen Morgen beabsichtigt habe, zur Jagd zu fahren; deshalb habe er die Waffen schon im Auto gehabt. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers dahingehend aus, dass in diesem Telefonat überhaupt nicht über den Sachverhalt gesprochen worden sei. In einer Vorsprache am 5. November 2018 bei dem Antragsgegner hat dann der Antragsteller demgegenüber offenbar angegeben, sich an den genauen Wortlaut des Telefonats nicht mehr erinnern zu können. Der Antragsteller konnte zwar glaubhaft darlegen, dass die Alarmanlage seines Anwesens, das sowohl seinen Gewerbebetrieb als auch sein Wohnhaus umfasst, am 13. Mai 2018 offenbar mit dem – laut dessen Aussage (Bl. 15 R d. GA) – dem Antragsteller zugeordneten „Badge“ bzw. „Code“ (6) zunächst um 4:01 Uhr entschärft und dann um 4:07 scharfgestellt wurde. Ebenso ist es glaubhaft dargelegt worden, dass dies gleichermaßen um 7:44 Uhr (Entschärfung) und 7:48 Uhr (Scharfstellen) am selben Tage geschehen ist. Gleichwohl gibt der Antragsteller an, dass er keine Videoaufnahmen von seiner Rückkehr vorlegen könne, da die Aufnahmen nach drei Monaten gelöscht würden. Dementsprechend wäre eine Sicherung der Videoaufnahmen, die sich dem Antragsteller spätestens mit Anhörungsschreiben vom 5. Juli 2018 hätte aufdrängen müssen, bis zum 13. August 2018 möglich gewesen. Hinzukommt, dass sich der Antragsteller bereits seit dem 12. Juli 2018 von seinem Bevollmächtigten vertreten lässt und so auch die rechtliche Relevanz dieser Videoaufnahmen – jedenfalls innerhalb des letzten Monats vor ihrer Löschung – nicht gänzlich verborgen geblieben sein dürfte. Hier dürfte jedenfalls eine Orientierung an den Grundsätzen der fahrlässigen Beweisvereitelung angebracht sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05 –, NJW 2006, 434, Rn. 23). Dem Antragsteller wäre es – auch nach seinen eigenen Angaben – voraussichtlich ein Leichtes gewesen, seine Angaben zu belegen. Diese Möglichkeit hat er jedenfalls fahrlässig versäumt. Für die Behörde ist die Videoüberwachung des Grundstücks hingegen erst mit Schreiben vom 22. September 2018 (Bl. 60 d. VA) aktenkundig geworden. Insoweit verbleiben für die Kammer Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich selbst den Alarm aktiviert und deaktiviert hatte. Dies hätte ebenso durch einen Mitarbeiter oder ein Familienmitglied erfolgen können. Zudem hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine (veränderte) Zuordnung der „Codes“ und „Badges“ über das entsprechende Computerprogram, aus dem der Antragsteller einen Ausdruck eines Screenshots vorgelegt hat, möglich oder unter Umständen auch gänzlich ausgeschlossen ist. Auffällig ist jedenfalls im vorgelegten Ausdruck, dass nur die „Badge“ Nr. 6 tatsächlich namentlich („Hr. ...“) hervorgehoben ist, die anderen hingegen nicht. Nach alledem kann der Antragsteller sich – nach summarischer Prüfung – auch als Inhaber eines Jagdscheins in der streitgegenständlichen Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Privilegierung des § 13 Abs. 6 WaffG berufen. Demnach ist unter anderem ein Führen im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Jagdausübung außerhalb des Reviers (z. B. auf der Wegstrecke zur Jagd) nur von nicht schussbereiten, aber ggf. zugriffsbereiten Waffen möglich (König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 13, Rn. 12). Insoweit muss ein unmittelbarer – auch zeitlicher – Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd bestehen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris, Rn. 28). Ob ein solcher vorliegt, bemisst sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, setzt aber zumindest voraus, dass am Ausgangs- oder Endpunkt des Waffenführens eine berechtigte Jagdausübung erfolgt (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 31). Ein solcher Zusammenhang besteht zunächst bei direkten Hin- und Rückwegen ins Revier. Ebenso, wenn Unterbrechungen auf der Wegstrecke zum Zwecke verschiedener Besorgungen wie etwa Abstecher zur Bank, Post, Supermarkt, Tankstelle usw. erfolgen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2013 – 22 K 7560/11 –, juris, Rn. 30; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 31a). Ein solcher Zusammenhang liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd Jagdgewehr und Munition gemeinsam im Kofferraum eines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 4 A 133/13.Z –, juris, Rn. 9: Ein solches Verhalten lasse ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwahrung von Waffe und Munition erkennen und rechtfertige als einmaliges Fehlverhalten die Ungültigerklärung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 31). Ob – die Version des Antragstellers als wahr unterstellt – überhaupt noch ein unmittelbarer Jagdzusammenhang bestanden haben konnte, da etwa der Rückweg möglicherweise noch nicht mit Abstellen des Fahrzeugs im Hof beendet gewesen war, kann hier dahinstehen. Selbst für den Fall, dass noch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Jagdausübung angenommen werden könnte, sieht § 13 Abs. 9 AWaffV vor, dass bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist. Vom Waffenbesitzer wird danach eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung, die die Waffen nicht „aus den Augen“ lässt, verlangt (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Darüber hinaus sind auch passive Schutzmaßnahmen zulässig, z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter entzogenen Transportbehältnis (z. B. im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs) oder durch die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2013 – 22 K 7560/11 –, juris, Rn. 30). Einerseits war wohl jedenfalls die Munition im Lederetui im verschlossenen Fahrzeug von außen sichtbar. Gleiches dürfte für die – nach den Angaben im Polizeibericht, die der Antragsteller bisher nicht hinreichend substantiiert widerlegt hat – im Fußraum befindliche Munition auf der Beifahrerseite gelten. Alleine dies hätte möglicherweise schon unbefugte Dritte – etwa Mitarbeiter oder Familienmitglieder – anregen können, sich Zugang zu dem Fahrzeug zu verschaffen. Andererseits war das Fahrzeug auf dem Hof des Antragstellers abgestellt, der nicht öffentlich zugänglich ist (vgl. für eine öffentlich zugängliche Parkgarage: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2013 – 22 K 7560/11 –, juris, Rn. 33; für den Fall eines öffentlichen Parkplatzes mit einer Waffe auf dem Beifahrersitz: VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris, Rn. 31). Insoweit könnte ein Verstoß durch das (nach Version des Antragstellers kurzfristige) Abstellen des Fahrzeugs im – alarmgesicherten – Innenhof seines Anwesens zumindest geringfügig abgemildert werden (dies wohl grundsätzlich ablehnend: HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 4 A 133/13.Z –, juris, Rn. 9). Es erschließt sich für die Kammer allerdings nicht, dass der Antragsteller – trotz des von ihm geschilderten dringenden Toilettengangs – offenbar hinreichend „geistesgegenwärtig“ imstande gewesen sein musste, die Alarmanlage wieder zu aktivieren nach dem behaupteten Einfahren nach der Jagd. Zwar sei dies mittels einer Fernbedienung (von der Toilette aus) möglich gewesen, allerdings zeigt dieses Verhalten, dass es sich bei dem dringenden Aufsuchen der Toilette jedenfalls nicht um eine derart „brenzlige“ Situation gehandelt dürfte, die die (waffenrechtliche) Pflichterfüllung auch gedanklich in den Hintergrund treten ließ. Vielmehr zeigt dies schon, dass sich der Antragsteller auch in dieser Notsituation seinen Pflichten bewusst gewesen sein musste, hinreichende (zumutbare) Sicherungsmaßnahmen aber gleichwohl nicht getroffen hatte. Dass der Antragsteller aufgrund seines behaupteten Darmleidens gänzlich außer Stande gewesen sein sollte, innerhalb einer halben Stunde – also zwischen 7:48 Uhr (Einfahrt) und 8:18 Uhr (Eintreffen der Polizeibeamten) – die Waffen in sicheres Gewahrsam zu verbringen, hat der Antragsteller bisher nicht hinreichend glaubhaft machen können. Jedenfalls wäre es ihm, wenn er trotz des akuten Drangs zur Entrichtung seiner Notdurft (zeitlich) imstande gewesen sein soll, die Alarmanlage vor der Einfahrt zu deaktivieren und danach zu aktivieren, gleichsam zuzumuten gewesen, die weiteren (wenigen) Minuten aufzubringen, um eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung der Waffen, ohne diese etwa „aus den Augen“ zu lassen, zu gewährleisten. Dazu hätte auch die Mitnahme der Waffen in das Haus zählen können, die wohl innerhalb weniger Sekunden zu bewerkstelligen gewesen wäre, und die Waffen so ggf. im Blickfeld des Antragstellers belassen hätte. Gleichermaßen hätten auch das Munitionsetui und die im Fußraum befindliche Munition mit wenigen Handgriffen innerhalb kürzester Zeit den Blicken Dritter von außen entzogen werden können. Gleichwohl stellt sich die Situation hier nach den obigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich wohl so dar, dass die Waffen für einen längeren Zeitraum innerhalb eines Fahrzeug im zwar alarmgesicherten und offenbar für Mitarbeiter und Familienmitglieder nicht ohne weiteres einsehbaren, aber zugänglichen Bereich ohne hinreichende Sicherung verwahrt worden sind. Die unsachgemäße Aufbewahrung hätte – den vom Antragsgegner vorgetragenen Geschehensablauf unterstellt – auch in einer nahezu alltäglichen Situation stattgefunden. Es wäre dann von vornherein keine „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ anzunehmen, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris, Rn. 19). Ebenso läge keine brenzlige, hektische oder sonst ungewöhnliche Situation vor, die das Fehlverhalten des Antragstellers in einem erheblich milderen Licht erscheinen ließe (vgl. HambOVG, Beschluss vom 7. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, juris, Rn. 20). Infolgedessen wäre die Privilegierung des § 13 Abs. 6 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 9 AWaffV mangels eines hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs nicht mehr anwendbar. Es wäre insoweit nicht ersichtlich, warum es für den Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein könnte, die Waffen und Munition für den dann maßgeblichen Zeitraum nach Maßgabe des § 36 Abs. 1, 5 i.V.m. § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV zu verwahren. Schließlich sprechen hier derzeit insgesamt überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach der gesetzlichen Bewertung nicht mehr besitzt, sodass sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten und der Schießerlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG) nach summarischer Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Gleichwohl dürfte es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und dem sich daran möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren wesentlich auf das Ergebnis einer dann durchzuführenden Beweisaufnahme (dabei insbesondere auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen) ankommen. Unter Umständen wären auch schon im Widerspruchsverfahren weitere Zeugen zu hören und deren Aussagen eingehend zu würdigen. Das oben Gesagte gilt auch für die Gebührenerhebung, die an die Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden Amtshandlung geknüpft ist (vgl. § 14 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes – LGebG –). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Höhe nach sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Sicherstellung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarten sowie der Waffen und Munition begegnet innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Sie konnte gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LVwVG mit dem Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden. Insoweit muss die Grundverfügung dann weder rechtmäßig noch sofort vollziehbar oder unanfechtbar sein (vgl. zum wortlautgleichen § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG: Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG, Rn. 2; Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 13 VwVG, Rn. 5). Insbesondere dürfte sich die Androhung des unmittelbaren Zwangs vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an Waffen im Besitz des Antragstellers und der ihm vorgeworfenen unsachgemäßen Aufbewahrung – auch ausnahmsweise hinsichtlich der Herausgabe der Urkunden, die einen entsprechenden Rechtsschein zur Besitzerlaubnis erzeugen – noch als verhältnismäßig darstellen. Soweit der Antragsgegner in den Ziffern 2 und 3 keine an die Unanfechtbarkeit anknüpfende Frist gesetzt hat, auf die in Ziffer 4 mittelbar verwiesen wird, hat sich die Androhung insoweit infolge der Widerspruchserhebung erledigt und beschwert den Antragsteller nicht mehr (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. April 1985 – 1 A 45/84 –, NVwZ 1986, 763), sodass auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Der Antragsgegner wird vielmehr dem Antragsteller dahingehend eine erneute Frist setzen und das Zwangsmittel erneut androhen müssen. Selbst wenn die Erfolgsaussichten insoweit nach alledem als offen zu beurteilen wären und dann eine Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung durchzuführen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 7 VR 2/96 –, NVwZ 1997, 497 [501]; siehe auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 80, Rn. 373 m.w.N. aus der Rspr.), würde diese hier zu Lasten des Antragstellers ausfallen und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz im gleichen Ausmaß keinen Erfolg haben. Soweit aufgrund einer gesetzlichen Regelung Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegend teilweise keine aufschiebende Wirkung haben, geht das Gesetz von dem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides aus, ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens. Es bedarf daher besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 21 CS 17.2029 –, juris, Rn. 20). Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten und der Schießerlaubnis dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Es kann hier nicht durchgreifen, dass der Antragsteller ansonsten – nach eigenen nicht weiter belegten Angaben – seinen Jagdbezirk nicht pflegen könnte. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass es weder ihm, noch der Jagdgenossenschaft zugemutet werden könne, die Betreuung in andere Hände zu geben. Dies sei inmitten der Hauptsaison ohnehin schon aufgrund des laufenden Pachtvertrags de facto unmöglich. Dies hat der Antragsteller bisher in keiner Weise glaubhaft gemacht; insbesondere den Pachtvertrag hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Insoweit war für die Kammer davon auszugehen, dass seine Mitpächter den Anteil des Antragstellers für den Übergangszeitraum übernehmen können und notfalls auch werden. Auch die Möglichkeit eines „Jagderlaubnisscheins“ oder „Begehungsscheins“ für Dritte wäre vom Antragsteller in Betracht zu ziehen (vgl. § 16 des Landesjagdgesetzes – LJG –). Insbesondere bietet der Antragsgegner auch eine praxisnahe und kostengünstige Lösung zur Aufbewahrung der Schusswaffen während des Verfahrens an (Einschluss im Tresor bei dem Antragsteller unter behördlicher Änderung des Codes), sodass diese vorübergehende Regelung zu Lasten des Antragstellers für diesen zumutbar ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hierbei legt das Gericht die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zugrunde (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164, Rn. 14). Nach Nr. 50.2 ist im Hauptsacheverfahren bei Streitigkeiten wegen einer Waffenbesitzkarte (einschließlich einer eingetragenen Waffe) von dem Auffangwert von je 5.000,00 € auszugehen, für jede weitere Waffe (auch soweit diese in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen sind; vgl. HambOVG, Beschluss vom 7. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, BeckRS 2015, 54692, Rn. 24) – hier insgesamt 28 weitere Eintragungen in den Waffenbesitzkarten – sind je 750,00 € in Ansatz zu bringen (insgesamt 21.000,00 €). Zusätzlich sind die Schießerlaubnis (ebenfalls Ziffer I) und der Jagdschein (Ziffer II) jeweils mit dem Auffangstreitwert einzubeziehen. Ebenso ist der Auffangstreitwert einmalig für die angeordneten Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 WaffG festzusetzen (Ziffer III). Die Androhung eines Zwangsmittels (Ziffer IV) bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2. des Streitwertkatalogs). Dies ergibt einen Gesamtbetrag im Hauptsacheverfahren von 36.000 €, von dem im vorliegenden Eilverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte (18.000,00 €) festzusetzen ist.