Beschluss
11 LA 380/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Polizeiliche Einsatzberichte sind öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 415, 418 ZPO und begründen formelle Beweiskraft, der Gegenbeweis ist nach §§ 415 Abs.2, 418 Abs.2 ZPO möglich.
• Die freie Beweiswürdigung des Gerichts ist maßgeblich für die Bewertung abweichender Zeugenaussagen; bloße Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs genügen im Berufungszulassungsverfahren nicht.
• Unterlassene Voranhörung nach § 28 VwVfG kann durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden, wenn dort ausreichende Gelegenheit zur Äußerung bestanden hat.
• Fehlen einer beamtenrechtlichen Aussagegenehmigung nach § 376 ZPO begründet kein Verwertungsverbot der Zeugenaussage, soweit der Prozessbeteiligte seinen Rügungszeitpunkt nicht wahrgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Formelle Beweiskraft polizeilicher Einsatzberichte rechtfertigt Kostenzuweisung für Beseitigung einer Ölspur • Polizeiliche Einsatzberichte sind öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 415, 418 ZPO und begründen formelle Beweiskraft, der Gegenbeweis ist nach §§ 415 Abs.2, 418 Abs.2 ZPO möglich. • Die freie Beweiswürdigung des Gerichts ist maßgeblich für die Bewertung abweichender Zeugenaussagen; bloße Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs genügen im Berufungszulassungsverfahren nicht. • Unterlassene Voranhörung nach § 28 VwVfG kann durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden, wenn dort ausreichende Gelegenheit zur Äußerung bestanden hat. • Fehlen einer beamtenrechtlichen Aussagegenehmigung nach § 376 ZPO begründet kein Verwertungsverbot der Zeugenaussage, soweit der Prozessbeteiligte seinen Rügungszeitpunkt nicht wahrgenommen hat. Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens und wurde als Halter eines Taxis durch Bescheid für die Beseitigung einer Ölspur in Osterholz-Scharmbeck am 13.01.2002 zu Kosten herangezogen. Die Behörde berief sich dabei auf einen polizeilichen Einsatzbericht sowie Zeugenaussagen, wonach Diesel aus dem Tank des genannten Taxis ausgelaufen sei. Der Kläger bestritt, dass aus seinem Taxi Diesel ausgetreten sei, verwies auf Aussagen des Fahrers P. und bemängelte die Beweiskraft des Einsatzberichts. Streitpunkte betrafen die Datierung und formelle Natur des Einsatzberichts, widersprüchliche Zeugenaussagen sowie verfahrensrechtliche Einwände (fehlende Anhörung, fehlende Aussagegenehmigung). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung. • Polizeiliche Einsatzberichte sind öffentliche Urkunden nach §§ 415 Abs.1, 418 Abs.1 ZPO; ihr Inhalt begründet formelle Beweiskraft, der Gegenbeweis ist admissibel, verlangt aber Überzeugung vom Gegenteil (§§ 415 Abs.2, 418 Abs.2 ZPO). • Das Verwaltungsgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt (Urkunde, Zeugen) und die Angaben im Einsatzbericht durch Zeugenaussage des Polizeiobermeisters A. im Wesentlichen bestätigt; die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung bietet im Berufungszulassungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die zeitliche Verzögerung der maschinellen Ausfertigung des Einsatzprotokolls schmälert nicht dessen Beweiskraft, da der Report am Einsatztag abgeschlossen wurde. • Widersprüche zwischen Vortrag des Klägers und den Zeugenaussagen (insbesondere P. und H.) konnten vom Gericht zu Gunsten der Urkunde bewertet werden; bloße Schutzbehauptungen und nicht aufgelöste Widersprüche genügen nicht, um die Urkunde zu erschüttern. • Eine unterbliebene Anhörung nach § 28 VwVfG wurde durch das Widerspruchsverfahren geheilt, da dem Kläger dort Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; § 28 schützt nicht die Möglichkeit, tatsächliche Grundlagen nachträglich zu verändern. • Das Fehlen einer beamtenrechtlichen Aussagegenehmigung des Zeugen A. nach § 376 ZPO bewirkt kein Beweisverwertungsverbot; zudem hätte der Kläger den Mangel in der mündlichen Verhandlung rügen müssen (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs.1, 531 ZPO) und hat dies unterlassen. • Ein Vernehmungsersuchen an den Einsatzleiter Str. war nicht zwingend, da kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde und sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängte (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Taxiunternehmers gegen den Gebührenbescheid abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Kammer bestätigte, dass der polizeiliche Einsatzbericht als öffentliche Urkunde formelle Beweiskraft besitzt und durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert wurde. Verfahrensrügen des Klägers (fehlende Anhörung, fehlende Aussagegenehmigung) waren unbeachtlich oder geheilt, und der Kläger hat keinen ausreichenden Gegenbeweis erbracht. Damit bleibt die Kostenzuweisung für die Beseitigung der Ölspur zu Recht bestehen und der Kläger trägt die Entscheidung nicht zu seinen Gunsten.