Beschluss
1 L 629/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0906.1L629.19.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Macht ein Antragsteller im Wege eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO die Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art 77 Abs 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) geltend, hat er die erforderliche Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Beruft sich der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf ein (angestrebtes) weiteres Gerichtsverfahren, müssen die Angaben zum Gegenstand dieses Verfahrens daher so konkret sein, dass die Relevanz des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens für das weitere Gerichtsverfahren beurteilt werden kann.(Rn.6)
2. Die Bewilligung von Akteneinsicht an einen Rechtsanwalt, der sich – ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht – zum Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten in einem familienrechtlichen Verfahren bestellt, entspricht der Regelung in § 11 S 4 Halbs 2 FamFG. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften scheidet daher aus.(Rn.10)
3. Die auf eine Beschwerde nach Art 77 Abs 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) folgende Untersuchung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist auf einen angemessenen Umfang beschränkt.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Antragsteller im Wege eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO die Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art 77 Abs 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) geltend, hat er die erforderliche Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Beruft sich der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf ein (angestrebtes) weiteres Gerichtsverfahren, müssen die Angaben zum Gegenstand dieses Verfahrens daher so konkret sein, dass die Relevanz des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens für das weitere Gerichtsverfahren beurteilt werden kann.(Rn.6) 2. Die Bewilligung von Akteneinsicht an einen Rechtsanwalt, der sich – ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht – zum Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten in einem familienrechtlichen Verfahren bestellt, entspricht der Regelung in § 11 S 4 Halbs 2 FamFG. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften scheidet daher aus.(Rn.10) 3. Die auf eine Beschwerde nach Art 77 Abs 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) folgende Untersuchung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist auf einen angemessenen Umfang beschränkt.(Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das gegen das Amtsgericht F. gerichtete Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung, DSGVO – wieder aufzunehmen und die Akten zu den dortigen Verfahren mit den Aktenzeichen .../15 und .../11 zwecks Feststellung des Umfangs der Frau Rechtsanwältin A. bzw. der ... – Kanzlei B. – gewährten Akteneinsicht einzusehen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen jeweils glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (nachfolgend unter 1) noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (nachfolgend unter 2). 1) Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, NVwZ-RR 1993, 387 [389]; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 26). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse im vorstehenden Sinne hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er in seinem Schriftsatz vom 1. August 2019 vorgetragen, es sei für ihn „unbedingt erforderlich“, zu der Frau Rechtsanwältin A. in dem Verfahren .../15 durch das Amtsgericht F. gewährten Akteneinsicht weitere Auskünfte – nämlich über die „Art der Weitergabe“ und den „Umfang des (...) zur Einsicht weitergegebenen Aktenmaterials“ – zu erlangen, da er sowohl gegen Frau Rechtsanwältin A. bzw. die Kanzlei B., für welche Frau Rechtsanwältin A. zum damaligen Zeitpunkt tätig gewesen ist, als auch gegen Frau M., die Antragstellerin in dem Verfahren .../15, ein Schadensersatzverfahren führe. Ferner hat er angegeben, dass es bei diesen Schadensersatzverfahren auch um die Verletzung des gerichtlichen und medizinischen Daten- und Vertrauensschutzes gehe und aus diesem Grund qualifizierte und autorisierte Nachforschungen und Nachweise erforderlich seien. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der begehrten Rechtsschutzgewährung. Die Kammer ist auf Grundlage dieses Vortrags nämlich nicht in der Lage, konkret zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht F. in dem Verfahren ...C/15 tatsächlich für die (Schadensersatz-)Verfahren des Antragstellers gegen die Kanzlei B. sowie Frau M. von Relevanz ist. Erforderlich hierfür wären konkrete Angaben des Antragstellers zu dem Schaden, dessen Ersatz er jeweils geltend macht, sowie den Umständen, die zum Eintritt des Schadens geführt haben. Sein Vortrag, es gehe bei den Verfahren „auch“ um die „Verletzung des gerichtlichen und medizinischen Daten- und Vertrauensschutzes“, genügt insoweit nicht. Konkrete Angaben zu dem Schaden bzw. den Schadensursachen finden sich auch nicht in den seitens des Antragstellers vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts P. – Zentrales Mahngericht für ... – (Bl. 18 und 19 der Verwaltungsakte). Diese belegen zwar, dass der Antragsteller gegen Frau M. sowie die Kanzlei B. Schadensersatzforderungen im Wege des Mahnverfahrens geltend macht und das Verfahren gegen die Kanzlei B. bereits an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amtsgericht N. abgegeben wurde. Zu den jeweiligen Forderungen finden sich in den Schreiben jedoch nur allgemeine Angaben wie „Schadensersatz aus Vertrag“ und „4.900,00 Euro“ (Kanzlei B.) bzw. „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall“ und „1.000,00 Euro“ (Frau M.). Der Antragsteller hat auch in der Klagebegründung vom 27. Mai 2018 im Hauptsacheverfahren (1 K 613/19.MZ) keine konkreten Angaben zu den Schadensersatzverfahren gemacht. Zwar hat er darin – ebenso wie bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. den Schriftsatz vom 27. Mai 2018, Bl. 9 ff. der Verwaltungsakte) – vorgetragen, er habe sich aufgrund des Umstands, dass Frau Rechtsanwältin A. bzw. der Kanzlei B. bereits Akteneinsicht gewährt worden war, zu einer Mandatierung der Kanzlei gezwungen gesehen, um auf diese Weise wenigstens den vertraulichen Umgang mit den erlangten Informationen sicherzustellen. Ferner hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Mandatierung der Kanzlei B. habe ihn spätestens in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren .../15 und in der Folge benachteiligt, unnötige Kosten und Schäden verursacht und ihn intriganten Verhältnissen zwischen dem Gericht und Kanzleien durch unzulässige Indiskretionen und Absprachen zu seinem Nachteil ausgeliefert. Welcher Schaden aber nun konkret Gegenstand des (Schadensersatz-)Verfahren gegen die Kanzlei B. vor dem Amtsgericht N. ist, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der Kammer, anhand ungenauer Angaben des Antragstellers Überlegungen zum möglichen Gegenstand der Verfahren gegen die Kanzlei B. sowie Frau M. anzustellen. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, die Eilbedürftigkeit nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen fehlt der Anordnungsgrund vorliegend aber auch aus einem anderen Grund: Der Antragsteller nimmt die Kanzlei B. sowie Frau M. ausweislich seines eigenen Vortrags sowie der vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts P. – Zentrales Mahngericht für ... – auf Schadensersatz in Anspruch. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch grundsätzlich eine irgendwie geartete – für den Eintritt des Schadens kausale – Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen. Selbst wenn das Schadensersatzverfahren gegen die Kanzlei B. mit der durch das Amtsgericht F. gewährten Akteneinsicht in dem Verfahren .../15 zusammenhängt, dürfte es daher allein darauf ankommen, ob die Kanzlei B. Einsicht in die Verfahrensakte nehmen durfte. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegend streitgegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Dieses bezieht sich nämlich lediglich auf das Verhalten des Amtsgerichts F. bzw. des die Akteneinsicht bewilligenden Richters und die Frage, ob die Bewilligung der Akteneinsicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Diese zwei Fragen – Rechtmäßigkeit der Einsicht in die Akten durch die Kanzlei B. sowie Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Einsicht in die Akten durch den Richter – sind aufgrund der Regelung in § 11 Satz 1 und Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Familienverfahrensgesetz, FamFG –, wonach das Gericht das Bestehen und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der Begründetheit), auch nicht zwingend gleich zu beantworten. Hängt das Schadensersatzverfahren gegen die Kanzlei B. tatsächlich mit der Akteneinsicht in dem Verfahren .../15 zusammen, könnte für den Antragsteller damit allenfalls eine datenschutzrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Kanzlei B. durch den dafür zuständigen Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von Interesse sein (vgl. zur Zuständigkeit: §§ 55 f. DSGVO, §§ 19, 40 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG –). Zuletzt weist die Kammer im Zusammenhang mit dem Anordnungsgrund darauf hin, dass der Antragsteller nicht mitgeteilt hat, ob und ggf. mit welchem Ergebnis er selbst Einsicht in die Akten des Amtsgerichts F. zu den Verfahren .../15 und .../11 beantragt hat. Möglicherweise kann der Antragsteller nämlich bereits auf diesem Wege die – nach eigenen Angaben erforderlichen – Informationen zur „Art der Weitergabe“ und dem „Umfang des (...) zur Einsicht weitergegebenen Aktenmaterials“ erlangen. 2) Darüber hinaus hat der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des gegen das Amtsgericht F. gerichteten Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Einsicht des Antragsgegners in die Akten zu den dortigen Verfahren mit den Aktenzeichen .../15 und .../11. Der Kanzlei B. wurde nämlich die (uneingeschränkte) Einsicht in die Akte zu dem Verfahren .../15 zu Recht und damit nicht unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bewilligt (nachfolgend unter a). Dass der Kanzlei B. auch Einsicht in die Akte zu dem Verfahren .../11 bewilligt bzw. gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, so dass auch keine weitere Untersuchungspflicht des Antragsgegners besteht (nachfolgend unter b). Die Frage, ob der Antragsgegner für die datenschutzrechtliche Kontrolle des hier streitgegenständlichen Vorgangs überhaupt zuständig ist, kann daher offenbleiben (vgl. zu dem Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO: Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 55 DSGVO Rn. 5 m.w.N.). a) Das Amtsgericht F. hat Frau Rechtsanwältin A. bzw. der Kanzlei B. die Einsicht in die Akte in dem Verfahren .../15 zu Recht bewilligt; dies folgt aus § 11 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG. § 11 FamFG behandelt den Nachweis der erteilten Vollmacht gegenüber dem Gericht (vgl. Burschel, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2019, § 11 Rn. 6). Nach Satz 1 der Vorschrift ist der Nachweis der Vollmacht durch eine bei Gericht einzureichende schriftliche Vollmacht zu erbringen. Da die ordnungsgemäße Bevollmächtigung Verfahrenshandlungsvoraussetzung ist, hat das Gericht den Mangel der Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (Satz 4 Halbsatz 1); eine amtswegige Prüfung findet lediglich dann nicht statt, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt (Satz 4 Halbsatz 2). Diesen wird als Organen der Rechtspflege eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt (vgl. Burschel, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2019, § 11 Rn. 12). Rechtsanwälte müssen daher ihren Anträgen und Erklärungen keine schriftliche Vollmacht beifügen (vgl. Zimmermann, in: Keidel FamFG, 19. Aufl. 2017, § 11 Rn. 9). Es genügt zunächst, dass sich der Rechtsanwalt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zum Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – IX ZR 100/99 (KG) –, juris; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, a.a.O.). Der Nachweis der Vollmacht ist erst dann erforderlich, wenn die Vollmacht bestritten wird (§ 11 Satz 3 FamFG) oder der Rechtsanwalt selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung weckt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 – IX ZR 309/00 –, juris Rn. 11; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. August 2011 – 3 Wx 80/11 –, juris Rn. 9). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts F. der Kanzlei B. im Verfahren .../15 Akteneinsicht auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bewilligt hat. Die Kanzlei B. hatte sich nämlich in dem Schriftsatz vom 9. November 2015, mit welchem Akteneinsicht beantragt wurde, ausdrücklich „zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners“ – also des hiesigen Antragstellers – bestellt (vgl. 34 der Verwaltungsakte). Für den Richter bestand auch kein Anlass, an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung zu zweifeln, zumal der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2015 selbst angekündigt hatte, zur mündlichen Verhandlung mit einem Beistand erscheinen zu wollen (vgl. Schreiben des Direktors des Amtsgerichts F., Herrn G., vom 23. Oktober 2018, Bl. 28 der Verwaltungsakte). Die Bewilligung der Akteneinsicht verstieß auch nicht deshalb gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, weil sich in der Verfahrensakte – nach Angaben des Antragstellers – als streng vertraulich gekennzeichnete Unterlagen befanden. Es liegt bereits in der Natur der Sache, dass einem Rechtsanwalt, der durch einen Beteiligten zu der entsprechenden Verfahrensführung bevollmächtigt worden ist – hiervon durfte der Richter ausweislich der vorstehenden Ausführungen ausgehen –, Einsicht in die gesamte Verfahrensakte zu bewilligen ist. Dem Interesse des Bevollmächtigenden an einem vertraulichen Umgang mit dem Inhalt der entsprechenden Akte wird bereits durch die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit (vgl. § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – sowie § 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA) Genüge getan. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG, wonach ausnahmsweise im Einzelfall die vollständige Akteneinsicht aufgrund schwerwiegender Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten eingeschränkt oder versagt werden kann. Erfasst hiervon sind nämlich in erster Linie die Fälle, in denen der Akteneinsicht durch einen Beteiligten schwerwiegende Interessen des jeweils anderen Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen (vgl. hierzu Burschel, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2019, § 13 Rn. 14). Eine Ermächtigung zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts eines Rechtsanwalts im Hinblick auf vertrauliche Unterlagen des eigenen Mandanten enthält die Vorschrift hingegen nicht. b) Ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Fortsetzung des gegen das Amtsgericht F. gerichteten Beschwerdeverfahrens sowie Einsicht in die Akten zu den dortigen Verfahren mit den Aktenzeichen .../15 und .../11 folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, der Kanzlei B. sei nicht nur die Verfahrensakte in dem Verfahren .../15, sondern auch die Verfahrensakte in dem zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Verfahren .../11 zur Einsicht überlassen worden. Hierfür bestehen nämlich bereits keinerlei Anhaltspunkte. Der Direktor des Amtsgerichts F., Herr G., hat in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 23. Oktober 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin A. in dem Verfahren .../11 keine Akteneinsicht gewährt wurde (Bl. 28 der Verwaltungsakte). Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Auszug eines Schreibens der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vom ... (Bl. 42 der Verwaltungsakte), dass Rechtsanwältin A. auch Einsicht in die Akte im Verfahren .../11 hatte. Vielmehr ist dort nur von einer Akte die Rede, die aus 424 Seiten bestand. Der Antragsgegner ist auch nicht dazu verpflichtet, selbst Einsicht in die Akten beim Amtsgericht F. zu nehmen, um festzustellen, welche Akten Frau Rechtsanwältin A. zur Einsicht überlassen wurden. Ausweislich des 141. Erwägungsgrundes zur DSGVO sowie der Regelung in § 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO soll die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung (nur) so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Vorliegend erscheint jedoch die Einsicht in die Akten durch den Antragsgegner aufgrund der vorliegenden Auskunft des Direktors des Amtsgerichts F. sowie fehlender Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers nicht angemessen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, der Antragsgegner dürfe sich nicht auf die „Eigenauskunft des belasteten Richters“ berufen, verkennt er, dass sich aus dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts F. ergibt, dass nicht er selbst, sondern der „zuständige Abteilungsleiter“ die Akteneinsicht gewährt hat; eine „Eigenauskunft“ liegt damit nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.).