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Beschluss

1 L 679/19.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1009.1L679.19.00
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Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch zu Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG regelt – in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – nur Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, die unmittelbar auf den Schutz der Interessen der Verbraucher gerichtet sind. Konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe sind hingegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren.(Rn.5) 2. Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf unmittelbar produktbezogene Informationen beschränkt (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 36 ff.). (Rn.6) 3. Die Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt eine über die reine Untersuchungstätigkeit hinausgehende rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde voraus. Hierfür ist eine "gedankliche" Subsumtion durch den Lebensmittelkontrolleur nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, ersichtlich ist. (Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. August 2019 gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 18. Juli 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auskunftsanspruch zu Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG regelt – in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – nur Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, die unmittelbar auf den Schutz der Interessen der Verbraucher gerichtet sind. Konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe sind hingegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren.(Rn.5) 2. Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf unmittelbar produktbezogene Informationen beschränkt (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 36 ff.). (Rn.6) 3. Die Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt eine über die reine Untersuchungstätigkeit hinausgehende rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde voraus. Hierfür ist eine "gedankliche" Subsumtion durch den Lebensmittelkontrolleur nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, ersichtlich ist. (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. August 2019 gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 18. Juli 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der (Haupt-)Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. August 2019 gegen den an den Beigeladenen adressierten Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig (hierzu unter 1) und begründet (hierzu unter 2). Über die Hilfsanträge der Antragstellerin war daher nicht zu entscheiden. 1) Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da der in der Hauptsache statthafte Drittwiderspruch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes – VIG – gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (lit. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (lit. b) sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E. VIG erstreckt den Informationsanspruch auch auf Maßnahmen und Entscheidungen, die mit den vorgenannten Abweichungen im Zusammenhang stehen. Vorliegend ist jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Informationen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen herauszugeben beabsichtigt (vgl. Mitteilung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 18. Juli 2019, Blatt 255 der Verwaltungsakte), vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst sind. Maßgeblich für die Kammer ist insoweit Ziffer 2 des an den Beigeladenen adressierten Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019, wonach diesem „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a – c VIG“ mitgeteilt werden sollen, sofern solche bei den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen vor dem 14. Januar 2019 festgestellt wurden. Im Übrigen hat auch der Beigeladene seinen Auskunftsantrag auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gestützt, denn in seinem Antrag vom 14. Januar 2019 führt er explizit aus, dass er unter „Beanstandungen“ unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebens- und Futtermittelgesetzesbuches oder anderen geltenden Hygienevorschriften verstehe (vgl. Blatt 1 der Verwaltungsakte). Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 19. August 2019 ausführt, bei der hier in Rede stehenden Anfrage des Beigeladenen handele es sich nicht um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, sondern um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG mit der Folge, dass ihrem Widerspruch bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukomme, folgt die Kammer dem nicht. Der Auskunftsanspruch zu Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG regelt nämlich – in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – nur Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, die unmittelbar auf den Schutz der Interessen der Verbraucher gerichtet sind, wie beispielsweise Auswertungen, Jahresberichte, Informationskampagnen oder Statistiken. Konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe sind hingegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren (so bereits zur Vorgängernorm: VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 K 910/11.WI –, juris Rn. 16 f.; so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 5 K 3162/19 –, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 – M 32 SN 19.1389 –, juris Rn. 45; VG Weimar, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 8 E 423/19 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Regensburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – RO 5 S 19.676 –, juris Rn. 26; a.A.: VG Koblenz, Beschlüsse vom 10. April 2019 – 1 L 287/19.KO – sowie vom 7. Mai 2019 – 1 L 403/19.KO –, beide n.v.; VG Stade, Beschluss vom 1. April 2019 – 6 B 380/19 –, n.v.). Zuletzt sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht bereits entgegensteht, dass sich die Anfrage des Beigeladenen nicht auf ein Erzeugnis oder Verbraucherprodukt bezieht. Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf unmittelbar produktbezogene Informationen beschränkt; weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung (im Einzelnen: BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 36 ff.; bestätigt durch das BVerwG, vgl. die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, Nr. 60/2019, zum Urteil vom 29. August 2019 – BVerwG 7 C 29.17 –). Erfasst werden daher auch Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c VIG genannten Vorschriften im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Produkten – hier in einem Restaurant. b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angefochtenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht die Antragstellerin; die Antragstellerin kann jedoch auf der Grundlage ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Zudem kann sich die Antragstellerin wegen der Veröffentlichung von Informationen über Mängel in ihrem Betrieb auf eine mögliche Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris; so auch: VG Regensburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – RO 5 S 19.676 –, juris Rn. 28; VG München, 8. Juli 2019 – M 32 SN 19.1389 –, juris Rn. 27). 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 18. Juli 2019 ist auch begründet. Bei der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer vorläufigen Beibehaltung des früheren Zustandes vor. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung, dass der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 152 ff.). Vorliegend ist zu beachten, dass bei einer Ablehnung des Eilantrags eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgte, da die streitgegenständlichen Informationen an den Beigeladenen herausgegeben würden und die Herausgabe auch dann nicht rückgängig gemacht werden könnte, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfiele. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und daher praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht; die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes allein genügt deshalb grundsätzlich noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 156 m.w.N.). Vorliegend könnte jedoch etwas anderes gelten – und damit eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügen –, da der Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG eine entsprechende Wertung und Gewichtung der Interessen zum Ausdruck gebracht und dem Auskunftsinteresse des Privaten sowie dem damit korrespondierenden öffentlichen Interesse an der Informationsfreiheit explizit grundsätzlich Vorrang eingeräumt hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation“ in BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.; so ausdrücklich: VG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 – M 32 SN 19.1389 –, juris Rn. 30). Letztlich braucht diese Frage im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden, da sich der an den Beigeladenen adressierte Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ohnehin als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG [vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. –, NJW 2007, 2464, Rn. 149 ff.], unter Umständen auch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG), so dass der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt damit das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 19. Juli 2019. Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 Bescheid ist rechtswidrig, da es bereits am Vorliegen von „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fehlt. Der Beigeladene hat daher keinen Anspruch auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationserteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder – wie ausgeführt – nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen der in der Vorschrift im Einzelnen benannten Rechtsvorschriften. Der Begriff der Abweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a bis c genannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers muss nicht vorliegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 13 A 846/15 –, juris Rn. 98; vgl. ferner die Begründung der Bundesregierung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation“ in BT-Drs. 17/7374, S. 15). Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt (OVG Nds, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 20). Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt" werden muss, setzt zwar keinen Verwaltungsakt voraus (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, Nr. 60/2019, zum Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 –). Erforderlich ist aber, dass eine über die reine Untersuchungstätigkeit hinausgehende rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 47 und 49; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 98; VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2019 – W 8 S 19.239 –, juris Rn. 45 ff.); die zuständige Vollzugsbehörde muss das festgestellte Kontroll- und Untersuchungsergebnis also einem einschlägigen Rechtssatz untergeordnet haben (vgl. hierzu die Definition der Subsumtion bei Groh, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 23. Edition 2019). Nach Auffassung der Kammer ist es hierzu notwendig, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, ersichtlich ist (so auch VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019 – AN 14 K 19.00773 –, juris Rn. 26; VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2019 – W 8 S 19.239 –, juris Rn. 47 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 L 416/19.NW –, n.v.). Eine „gedankliche“ Subsumtion durch den Lebensmittelkontrolleur vor Ort ist indes nicht ausreichend (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O.). Diese Anforderung dient insbesondere dem Schutz des Unternehmers, da für diesen erst dadurch nachvollziehbar wird, gegen welche lebensmittelrechtlichen Vorschriften er verstoßen hat bzw. haben soll (VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O.). Ausgehend von den vorstehenden Anforderungen handelt es sich bei den Informationen, die die Antragsgegnerin an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtigt, nicht um „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Laut dem an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 18. Juli 2019 beabsichtigt die Antragsgegnerin eine schriftliche Auskunftserteilung über etwaige bei den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Prüfungen im Betrieb der Antragstellerin (vor dem 14. Januar 2019) festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c VIG; herausgehen werden sollen dabei nicht die Kontrollberichte selbst, sondern eine von der Antragsgegnerin zusammenfassende Darstellung. Die jeweiligen Kontrollberichte lassen jedoch eine Subsumtion im Sinne einer Unterordnung eines Sachverhalts unter einen (einschlägigen) Rechtssatz nicht hinreichend erkennen. Rechtsnormen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG als Rechtsgrundlagen sind in keinster Weise genannt, so dass nicht erkennbar ist, von welcher Rechtsvorschrift jeweils in unzulässiger Weise abgewichen werden soll. Zwar ist die Rubrik, in welche der Lebensmittelkontrolleur seine Feststellungen jeweils eingetragen hat, mit „Mängel-Feststellungen und Hinweise zu deren Beseitigung“ überschrieben. Der Rückschluss von einer dokumentieren Mängelbeschreibung sowie von Vorgaben für deren Beseitigung auf eine ordnungsgemäße rechtliche Subsumtion genügt in der Allgemeinheit jedoch nicht, weil es an einem konkreten Bezug gerade zu den relevanten Vorschriften fehlt, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannt sind und von denen ein unzulässiges Abweichen behördlicherseits festgestellt werden muss (so: VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2019 – W 8 S 19.239 –, juris Rn. 49; VG Regensburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – RO 5 S 19.780 –, juris Rn. 32; a.A.: VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 50 [in diesem Fall hat die Behörde allerdings im gerichtlichen Verfahren die konkreten Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sein soll, bezeichnet]). Insbesondere aufgrund des Eintrags unter der Rubrik „Bemerkung“ in dem älteren der beiden in Rede stehenden Kontrollberichte erscheint es vorliegend zumindest als nicht ausgeschlossen, dass sich die Prüfung des Lebensmittelkontrolleurs nicht nur auf Verstöße gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c VIG genannten Rechtsnormen beschränkt hat. Die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mitgeteilt, gegen welche Rechtsvorschriften die Antragstellerin auf Grund der in den Kontrollberichten dokumentierten Feststellungen verstoßen haben soll. Die Anforderungen an die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erforderliche „Feststellung“ wären aber selbst dann nicht erfüllt, wenn man insoweit auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen des vorhergehenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 L 475/19.MZ zurückgriffe (vgl. die Antragserwiderung vom 13. Mai 2019, Bl. 187 bzw. 219 der Gerichtsakte), wonach bei den in Rede stehenden Kontrollen Feststellungen über Mängel getroffen worden seien, „die zum einen gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 (vgl. hier insbesondere ´Anhang II – Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer´, Kapitel II) verstoßen und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts, zum anderen gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung von hygienischen Anforderungen dienen“ (kursive Hervorhebung durch die Kammer). Diese Angaben sind nämlich teilweise bereits zu unbestimmt („Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB“) und lassen zudem weiterhin die konkrete Zuordnung der einzelnen Feststellungen zu den jeweiligen Rechtsvorschriften offen. Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattzugeben. Die weiteren – von den Beteiligten aufgeworfenen – Fragen brauchen im vorliegenden Eilverfahren daher nicht entschieden zu werden. Offen bleiben kann daher insbesondere die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der – wie hier der Beigeladene – seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information so nahe kommt, dass die Anforderungen, die der Gesetzgeber (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB –) sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris) an die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit gestellt haben, auf die streitgegenständliche Herausgabe von Informationen in der vorliegenden Konstellation übertragbar sind (offengelassen im Eilverfahren z.B. durch: VG Regensburg, zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2019 – RO 5 S 19.780 –, juris Rn. 33 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 20 E 934/19 –, juris Rn. 18 ff.; VG Koblenz, Beschlüsse vom 10. April 2019 und 7. Mai 2019 – 1 L 287/19.KO und 1 L 403/19.KO –, n.v.; bejaht durch: VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2018 – AN 14 K 19.00773 –, juris Rn. 27 ff.; verneint z.B. durch: VG München, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 – M 32 SN 19.1389 und M 32 SN 19.1346 –, juris Rn. 55 ff. bzw. 58 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 5 K 3162/19 –, juris Rn. 19 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 –, juris Rn. 21 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und so auch kein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten nicht ersetzt erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst – wie hier – der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.