Beschluss
M 32 SN 19.1346
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr.1 VIG umfasst auch Informationen über betrieblich relevante Umstände wie Daten letzter Betriebskontrollen und daraus resultierende Beanstandungen, nicht nur konkrete Produktdaten.
• Bei Auskünften über festgestellte nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr.1 VIG entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung gemäß § 5 Abs.4 S.1 VIG; vorläufiger Rechtsschutz ist daher nur ausnahmsweise zu gewähren.
• Ein VIG-Antrag ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 4 Abs.4 VIG), weil er über eine Plattform gestellt oder von Dritten initiiert wurde; maßgeblich ist das Verhalten und Interesse des jeweiligen Antragstellers.
• Die Behörde kann nach § 6 Abs.1 VIG die Form der Informationsgewährung (z. B. postalisch statt per E‑Mail) im Ermessen wählen, ohne dass dies ohne Weiteres die Informationsgewährung ausschließt.
• Grundrechte (Art.12, Art.14 GG) stehen dem Informationszugang nach § 2 Abs.1 VIG nicht entgegen, da das Gesetz den Schutz öffentlicher Verbraucherschutzinteressen gegenüber Betriebsinteressen enthält.
Entscheidungsgründe
VIG-Auskunft über Betriebskontrollen: Anspruch auf Kontrollberichte und kein vorläufiger Rechtsschutz • Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr.1 VIG umfasst auch Informationen über betrieblich relevante Umstände wie Daten letzter Betriebskontrollen und daraus resultierende Beanstandungen, nicht nur konkrete Produktdaten. • Bei Auskünften über festgestellte nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr.1 VIG entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung gemäß § 5 Abs.4 S.1 VIG; vorläufiger Rechtsschutz ist daher nur ausnahmsweise zu gewähren. • Ein VIG-Antrag ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 4 Abs.4 VIG), weil er über eine Plattform gestellt oder von Dritten initiiert wurde; maßgeblich ist das Verhalten und Interesse des jeweiligen Antragstellers. • Die Behörde kann nach § 6 Abs.1 VIG die Form der Informationsgewährung (z. B. postalisch statt per E‑Mail) im Ermessen wählen, ohne dass dies ohne Weiteres die Informationsgewährung ausschließt. • Grundrechte (Art.12, Art.14 GG) stehen dem Informationszugang nach § 2 Abs.1 VIG nicht entgegen, da das Gesetz den Schutz öffentlicher Verbraucherschutzinteressen gegenüber Betriebsinteressen enthält. Die Antragstellerin betreibt eine Bäckerei. Über das Portal „Topf Secret“ beantragte eine Nutzerin (Beigeladene) beim Antragsgegner per E‑Mail Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen der Bäckerei, insbesondere zu Daten der Kontrollen, ob es Beanstandungen gab und zur Übersendung der Kontrollberichte. Die Behörde gab dem Antrag statt und stellte der Bäckerei sowie der Beigeladene entsprechende Bescheide zu, wobei die Übersendung der Kopien nach Ablauf einer Frist vorgesehen war. Die Bäckerei klagte gegen den an sie gerichteten Bescheid und beantragte im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und die Behörde bis zur Entscheidung an der Übersendung zu hindern. Sie rügte u. a. Unzulässigkeit des Antrags, Rechtsmissbrauch, Verletzung von Grundrechten und Berufungsaufkommen wegen Veröffentlichung über die Plattform. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt; die Anträge sind statthaft, weil § 5 Abs.4 S.1 VIG die aufschiebende Wirkung in Fällen des § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG kraft Gesetzes ausschließt. • Anwendungsbereich VIG (§§1,2 VIG): Das VIG erfasst nicht nur konkrete Produktdaten, sondern auch Informationen über Herstellung, Verarbeitung und Betriebskontrollen; die Daten der letzten Kontrollen und etwaige Beanstandungen fallen unter § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG. • Kein Ausschluss nach § 2 Abs.4 VIG: Es bestehen keine vorrangigen fachgesetzlichen Regelungen, die den Informationsanspruch über die betreffenden Kontrollberichte abschließend regeln. • Bestimmtheit (§ 4 Abs.1 VIG): Der Antrag der Beigeladenen war hinreichend bestimmt, da er auf die letzten beiden Betriebskontrollen und etwaige Beanstandungen zielte. • Betriebs‑/Geschäftsgeheimnisse (§ 3 VIG): Ein Einwand gegen Herausgabe wegen Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnissen greift nicht; § 3 Satz 5 Nr.1 VIG schließt dies für § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG aus. • Personenbezogene Daten (§ 3 Satz 1 Nr.2 a VIG): Soweit relevant, sind Name und Adresse der Bäckerei der Antragstellerin bereits bekannt oder öffentlich zugänglich. • Rechtsmissbrauch (§ 4 Abs.4 VIG): Ein über Plattformen gestellter Antrag ist nicht per se missbräuchlich; maßgeblich ist das individuelle Interesse des Antragstellers, nicht die mögliche Motivation Dritter. • Form der Informationsgewährung (§ 6 Abs.1 VIG): Die Behörde kann die Übersendung postalisch anordnen; dies liegt im Ermessen und ist hier nicht rechtsfehlerhaft. • Grundrechte (Art.12, Art.14 GG): Die vorgesehenen Informationsrechte und deren Auslegung stehen im Einklang mit Verfassungsprinzipien, weil das Gesetz Gemeinwohlinteressen des Verbraucherschutzes berücksichtigt. • Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 VwGO): Die Hauptsacheklagen sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, insbesondere vor dem Hintergrund des gesetzlichen Sofortvollzugs in § 5 Abs.4 S.1 VIG. Die Eilanträge der Antragstellerin werden abgelehnt; die Anfechtungsklagen haben vorläufig keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Informationsgewährung nach § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG besteht und dass Ausschluss‑ und Beschränkungstatbestände nicht vorliegen. Die Behörde durfte die Art der Übermittlung (postalisch) bestimmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an zügiger Verbraucherinformationsgewährung das Aussetzungsinteresse der Bäckerei, sodass vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren war.