Urteil
1 K 42/03.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2003:0911.1K42.03.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Austragung von sieben Waffen. 2 Im Juni 2002 teilte der Kläger dem Beklagten den Verkauf einer Waffe an einen Verlag in ... und im Juli 2002 den Verkauf von sechs Waffen an einen Erwerber in ... mit. 3 Für die daraufhin erfolgten Austragungen in der Waffenbesitzkarte forderte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2002 vom Kläger eine Gebühr von 89,46 €. 4 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Ziel, diesen Kostenfestsetzungsbescheid insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 25,50 € festgesetzt war. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Es seien zur Zeit verschiedene Verfahren gegen die Kostenverordnung zum Waffengesetz anhängig. Diese richteten sich gegen die Abkehr vom Gebot der Gebührengerechtigkeit. Vor allem bestünden Bedenken, wenn der Bagatellbereich einer Gesamtgebühr verlassen werde und wenn Verwaltungsaufwand und Nutzen einer Amtshandlung von anderen, gleich bewerteten Amtshandlungen abwichen. Es sei daher dann zu differenzieren, wenn eine Mehrzahl von Waffen ausgetragen und eine kumulative Gebührenerhebung ausgelöst werde. Da in seinem Falle mehr als eine Waffe in einem einheitlichen, zeitlich nicht aufwendigen Verwaltungsvorgang ausgetragen worden seien, entspreche die festgesetzte Gebühr nicht dem Gebot der Gebührengerechtigkeit und sei unverhältnismäßig. In diesem Sinne habe das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 06. Oktober 2000 entschieden; den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 18. Januar 2002 abgelehnt. Zudem sei zu beanstanden, dass §§ 5 und 6 des Verwaltungskostengesetzes nicht angewandt würden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Nach § 1 WaffKostV i.V.m. Nr. 11 des Abschnitts II des Gebührenverzeichnisses sei bei einer Eintragung des Überlassens einer Waffe eine Gebühr in Höhe von 25 DM, bzw. 12,78 €, zu erheben. Bei mehreren Waffen sei dementsprechend die zu erhebende Gebühr mit der Anzahl der ausgetragenen Waffen zu multiplizieren. Weder habe der Beklagte einen Ermessensspielraum, noch bestehe angesichts des eindeutigen Wortlautes der anzuwendenden Bestimmungen für die Widerspruchsbehörde die Möglichkeit zu einer abweichenden Entscheidung. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 20. Dezember 2002 hat der Kläger am 15. Januar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2002 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr von mehr als 12,78 € festgesetzt worden ist. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln vermöchten nicht zu überzeugen. Vom Verwaltungsaufwand her sei sehr wohl ein Unterschied, ob nur eine oder mehrere Schusswaffen aus einer Waffenbesitzkarte auszutragen seien. Es verstehe sich von selbst, dass die Austragung von sieben Schusswaffen aus einer oder sogar mehreren Waffenbesitzkarten erheblich längere Zeit in Anspruch nehme, als dies bei nur eine Waffe der Fall sei. Letztlich stelle jeder einzelne Austragungsvorgang eine abgeschlossene Verwaltungshandlung dar. Gerade dies habe der Verordnungsgeber auch entsprechend berücksichtigt wissen wollen. Die vom Kläger begehrte Festsetzung von nur einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,78 € für die Austragung von sieben Waffen decke den Verwaltungsaufwand kostenmäßig bei Weitem nicht ab. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie eine Verwaltungsakte des Beklagten und die Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. Juli 2002 ist rechtmäßig. Er findet – wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt – seine Rechtsgrundlage in § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780) i.V.m. Nr. 11 lit. b des Abschnitts II der Anlage (Gebührenverzeichnis). Dort ist für die Eintragung des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte eine Gebühr von 25,-- DM (= 12,78 €) vorgesehen. Dieser Betrag wurde für jede der vom Kläger verkauften Waffen angesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 89,46 € errechnet. 15 Die vom Kläger vertretene Auffassung, bei gleichzeitiger Austragung mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte verstoße die Erhebung einer Gebühr für jede einzelne Waffe gegen den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, findet im geltenden Recht keine Stütze. 16 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die genannten waffenkostenrechtlichen Vorschriften dem Beklagten keinen Entscheidungsspielraum einräumen, und zwar weder dem Grunde nach (§ 1 WaffKostV eröffnet kein Ermessen), noch hinsichtlich der Höhe (Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses sieht Festgebühren und nicht – wie Abschnitt I – Rahmengebühren vor). 17 Diese normativen Vorgaben stehen nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. 18 Dass die Gebühr für die Austragung einer Waffe auf 25,-- DM (= 12,78 €) festgesetzt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen diesen Gebührenansatz als solchen erinnert auch der Kläger nichts. 19 Rechtliche Bedenken bestehen ebenso wenig dagegen, dass bei der Austragung mehrerer Waffen nicht eine Pauschgebühr, sondern Gebühren erhoben werden, deren Höhe sich aus der Vervielfachung der Festgebühr mit der Anzahl der ausgetragenen Waffen errechnet. Dieses Ergebnis verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen § 5 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Nach dessen Satz 1 können zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner Pauschgebühren vorgesehen werden. Die gesetzliche Formulierung (mehr facher – nicht: mehrerer) legt die Annahme nahe, dass sich die Vorschrift nur auf wiederholte Amtshandlungen der gleichen Art hinsichtlich desselben Gegenstandes bezieht; hier geht es hingegen um mehrere Vorgänge bezüglich verschiedener eigenständiger Objekte, die lediglich in zeitlicher Hinsicht kurz hintereinander erfolgen. Das bedarf indessen keiner Vertiefung. Denn § 5 Satz 1 VwKostG eröffnet nur die Möglichkeit zur Erhebung von Pauschgebühren, schreibt dagegen eine dahingehende Verpflichtung nicht vor. Dass der Verordnungsgeber in Kenntnis der Tatsache, dass der Besitz mehrerer Waffen keine Seltenheit und etwa für Sammler, Sportschützen und Jäger geradezu typisch ist, von dieser gesetzlichen Regelungsbefugnis für Fälle der vorliegenden Art keinen Gebrauch gemacht hat, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Gleiches gilt, soweit der Kläger einen Verstoß auch gegen § 6 VwKostG rügt, der bestimmt, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden können. 20 Die gegenteilige Annahme des Klägers ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Austragung mehrerer Waffen als einheitlicher Vorgang zu qualifizieren wäre. Das ist jedoch, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, gerade nicht der Fall. Die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte ist kein Einheitsakt, sondern die Aneinanderreihung mehrerer selbständiger Amtshandlungen. Das wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass für jede Waffe ein gesondertes Blatt besteht, in welchem die waffenspezifischen Angaben (wie insbesondere Waffendaten, Erwerb und Erwerber) individuell eingetragen sind (vgl. Blatt 10 bis 16 der Verwaltungsakte). Hinsichtlich der die Amtshandlung kennzeichnenden Einzelheiten macht es mithin keinen ins Gewicht fallenden tatsächlichen und demgemäß auch keinen gebührenrechtlich erheblichen Unterschied, ob ein Waffenbesitzer die Austragung mehrerer Waffen in größeren zeitlichen Abständen oder zeitgleich vornehmen lässt. 21 Das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 06. Oktober 2000 – Az.: 25 K 4764/98 – (Blatt 14 der Gerichtsakte) nötigt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der daraufhin ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06. Oktober 2000 – Az.: 9 A 5648/00 – (Blatt 21 der Gerichtsakte). Denn beide Gerichte sind entsprechend der ihren Verfahren zugrunde liegenden behördlichen Stellungnahme davon ausgegangen, die Austragung mehrerer Waffen stelle einen einheitlichen Verwaltungsvorgang dar. Sie haben in ihren Entscheidungen mithin andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde gelegt, als sie hier bestehen, so dass sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen gerichtlichen Entscheidungen erübrigt. 22 Erweist sich mithin die Erhebung der Festgebühr für jede ausgetragene Waffe als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 23 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Sonstiger Langtext 24 Beschluss 25 der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.09.2003 26 Der Streitwert wird auf 76,68 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).