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Beschluss

2 K 226/04.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0723.2K226.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. 2 Die Voraussetzungen des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen hier nicht vor. Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers bei summarischer Prüfung mit guten Gründen vertretbar erscheint. Insbesondere wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme abhängt, ist die Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO grundsätzlich zu bejahen (BGH, Urteil vom 05. Juli 1959, NJW 1960, 98). Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 07. April 2000, NJW 2000, 1936). Prozesskostenhilfe darf mithin dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (BVerfG, a.a.O.). 3 Im Falle der Klägerin liegen die genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines (weitergehenden) Aufwendungsersatzes für die Tagespflege ihrer Tochter KXXX gegen die Beklagte. Der entsprechende Anspruch nach der hier alleine in Betracht kommenden Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches 8. Buch – SGB VIII – in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I, 3546) steht der Klägerin als Personensorgeberechtigter des betreuten Kindes nicht zu. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass eine geeignete Tagespflegeperson von dem Jugendhilfeträger vermittelt wird und die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich ist, dass der Pflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden sollen. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII im Hinblick auf die Tagespflege der Tochter der Klägerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruches ist die Klägerin als Personsorgeberechtigte jedoch nicht anspruchsberechtigt. Wie sich dem Wortlaut der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ohne weiteres entnehmen lässt, ist für die dort erwähnte Fallgestaltung der Vermittlung der Tagespflegeperson durch das Jugendamt für den Aufwendungs- und Kostenersatzanspruch die Pflegekraft selbst anspruchsberechtigt. Satz 2 dieser Regelung unterscheidet sich hiervon insoweit, als ein Aufwendungsersatzanspruch nicht alleine an das Vorliegen der entsprechenden materiellen Voraussetzungen anknüpft, sondern von einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers, nämlich der Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und der Eignung der von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson abhängig gemacht wird. In einer entsprechenden positiven Entscheidung kommt der Wille des Jugendhilfeträgers zum Ausdruck, die Förderung des Kindes in Tagespflege auch im Falle des Satzes 2 als Aufgabe der Jugendhilfe erfüllen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37/95 - in BVerwGE 102, 56; Urteil vom 05. Dezember 1996 – 5 C 51/95 – in BVerwGE 102, 274). Mit einer solchen Entscheidung des Jugendamtes ist aber die Ausgangssituation der beiden Sätze des § 23 Abs. 3 SGB VIII vergleichbar. Auch der Wortlaut der beiden Regelungen legt eine solche Auslegung nahe. § 23 Abs. 3 SGB VIII lässt nämlich nicht erkennen, dass in den Sätzen 1 und 2 eine unterschiedliche Anspruchsberechtigung festgelegt werden sollte. Zwar ist in Satz 2 der Vorschrift der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich benannt. Da aber an die Regelung des Satzes 1 angeknüpft wird, hätte der Gesetzgeber eine abweichende Anspruchsberechtigung ausdrücklich bestimmen müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2001 – 12 A 31/01 – in FEVS 53, 151; vgl. im Ergebnis auch: Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 2360/00 – in FEVS 53, 425; BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 und vom 05. Dezember 1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2003 – 7 S 79/02 – in FEVS 55, 55). Fehlt es hiernach an einer Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 23 Abs. 3 SGB VIII, so kann auch nicht festgestellt werden, dass eine entsprechende Leistung nach § 25 SGB VIII, der bei einer von den Erziehungsberechtigten organisierten Förderung des Kindes in Tagespflege eine Beratung und Unterstützung durch die Jugendämter vorsieht, beantragt war oder gewährt werden sollte. Der in der Behördenakte befindliche Schriftverkehr bezieht sich ausnahmslos auf die Vorschrift der § 23 SGB VIII. 4