Beschluss
7 L 772/04.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0929.7L772.04.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. August 2004 gegen die ihnen am 27. Juli 2004 gegen Empfangsbekenntnis (Antragsteller zu 2)) bzw. am 28. Juli 2004 gegen Postzustellungsurkunde (Antragsteller zu 1)) zugestellte, der Beigeladenen unter dem 15. Juli 2004 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 40 Wohneinheiten und Tiefgarage in der ...straße, Flur 13 Nrn 679/80, 679/82, 679/68, in ... anzuordnen, ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller zu 2) entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn er ist trotz des Umstands, dass sein Hausgrundstück (...-straße 13) nicht an das Baugrundstück angrenzt, als Nachbar (im materiellen Sinne) anzusehen. Zwar bestimmt § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO, dass Nachbarinnen und Nachbarn (nur) die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind. Aus der Stellung dieser Vorschrift im sechsten Teil der Landesbauordnung – LBauO – vom 24. November 1998 (GVBl S. 365), der mit „Verfahren“ überschrieben ist, ergibt sich jedoch, dass § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO nur den „Nachbarn“ im verfahrensrechtlichen Sinne definiert, der in einem bauaufsichtlichen (Genehmigungs-)verfahren gegebenenfalls zu beteiligen ist. Demgegenüber reicht der Begriff des „Nachbarn“ im materiellen Sinne weit darüber hinaus. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: eine besondere rechtliche Beziehung einer Person zu einem Grundstück und die räumliche Nähe dieses Grundstücks. Danach sind nur solche Grundstücke benachbart, die durch ein Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen beeinträchtigt werden können. Der Kreis der benachbarten Grundstücke (im grundbuchrechtlichen Sinne) bestimmt sich mithin nach der Reichweite der rechtlich relevanten Auswirkungen eines Vorhabens und kann über die unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausgehen (vgl. hierzu Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, Bd. 3, Stand: Oktober 2000, § 68 Rn 5 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass sich der Antragsteller zu 2) hinsichtlich seines Hausgrundstücks zwar nicht auf die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO berufen kann, weil sein Grundstück nicht an das Baugrundstück angrenzt und offensichtlich auch nicht in dessen einzuhaltenden Grenzabstand liegt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 1 B 59/81 –, AS 17, 95, 97 f.); nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ergebende (partiell) drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. 2 Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die in dem Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung ihrer Baugenehmigung – wie es in der durch § 212 a BauGB getroffenen Wertung zum Ausdruck kommt – Vorrang vor dem Interesse der Antragstellers, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs anzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 -, NVwZ 1987, 240). Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften, die gerade auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 3 Ein nach dem AufbauG nicht überleitungsfähiger Durchführungsplan in Gestalt eines Bebauungsplanes gilt nicht nach dem Inkrafttreten des BauGB fort. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt sich nicht nach diesem unwirksamen Bebauungsplan. Liegt das Vorhaben deshalb im unbeplanten Innenbereich, und entspricht dessen nähere Umgebung einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO. 4 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO, denn es liegt im unbeplanten Innenbereich von ..., der in der hier maßgeblichen näheren Umgebung jedenfalls einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entspricht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht der nach den Vorschriften des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz – AufbauG –) vom 01. August 1949 (GVBl S. 317) zustande gekommene Bebauungsplan „An der Allee – 2. Bauabschnitt“ (H 12) zugrunde gelegt werden, denn dieser nach §§ 18 Abs. 2 lit. a), 19 Abs. 3 AufbauG in Gestalt eines Bebauungsplans festgestellte Durchführungsplan war nicht nach § 173 Abs. 3 BBauG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) überleitungsfähig mit der Folge, dass er nicht als Bebauungsplan im Sinne des Bundesbaugesetzes galt und dem gemäß auch nicht nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs – BauGB – als Bebauungsplan anzusehen ist (vgl. § 233 Abs. 3 BauGB). Dies ergibt sich aus folgendem: 5 Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG gelten die bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne – und um einen solchen handelt es sich bei einem Durchführungsplan nach § 18 Abs. 2 AufbauG (vgl. Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, Band 3, Stand: August 1986, § 173 Rn 65) – als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ist jedoch, dass eine wirksame Überleitung ihrerseits voraussetzt, dass die überzuleitende baurechtliche Vorschrift bzw. der überzuleitende festgestellte städtebauliche Plan seinerseits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1960) gültig war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, juris; ). Dies bedeutet, dass die überzuleitende baurechtliche Vorschrift bzw. der überzuleitende festgestellte städtebauliche Plan zum einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes selbst schon in Kraft getreten sein und zum anderen dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Feststellung entsprochen haben muss. Dies hat für Durchführungspläne nach § 18 Abs. 2 AufbauG zur Folge, dass diese nur dann als materiell gültig und damit nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG überleitungsfähig anzusehen sind, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 AufbauG genügt haben. Nach dieser Vorschrift, die für Durchführungspläne in Gestalt von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 lit. a AufbauG) zwingende Mindestanforderungen bestimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 1976 – 1 A 73/74 –), sind in dem Bebauungsplan insbesondere die Nutzungsart und der Nutzungsgrad der Grundstücke sowie die Bebauung der Grundstücke nach Fläche und Höhe und die Gliederung der Baumassen darzustellen. Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan „H 12“ der Antragsgegnerin nicht, denn er enthält jedenfalls keine Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsart und der Höhe. Eine Darstellung der Höhe der Bebauung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 AufbauG ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass in dem Bebauungsplan die Geschosszahlen bestimmt sind, denn mangels Bestimmung der Geschosshöhe und mangels Festsetzung der Dachform und Dachhöhe ergibt sich die Höhe der Bebauung auch nicht mittelbar aus anderen Darstellungen des Bebauungsplans (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 1963 – 1 A 59/62 –, AS 9, 52, 53). Da der Bebauungsplan “H 12” somit den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 AufbauG nicht entsprach, war er von Anfang an rechtsunwirksam und damit nicht im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG gültig, so dass er nicht nach dieser Vorschrift bzw. § 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan fortgelten kann. 6 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist Wohnnutzung uneingeschränkt zulässig (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauNVO); gleiches gilt auch für die dem Wohngebäude zugeordneten erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). 7 Das Vorhaben der Beigeladenen ist aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung rechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das sich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die hier maßgebliche nähere Umgebung nicht nur durch die zweigeschossige Reihenhausbebauung in der ...straße (...straße 1 bis 31), sondern in nicht unwesentlichem Maße jedenfalls auch durch die Gebäude ...straße 35/37, ...straße 2/4 und ...straße 6 bis 10 geprägt wird, bei denen es sich um viergeschossige Mehrfamilienhäuser mit Satteldach handelt. In der so charakterisierten näheren Umgebung stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar. Soweit die Antragsteller eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung daraus herleiten, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit einer Länge von 60,90 m etwa 3 m über dem längsten vorhandenen Gebäude (...straße 6- 10) und einer Breite von 12,90 m etwa 1,80 m über dem breitesten vorhandenen Gebäude (...straße 2/4) liege, und dass es ferner mit einer Firsthöhe von NN 141,22 m die angrenzenden Gebäude ...straße 2/4 (NN 141,16 m, vgl. Plan Nr. 2.02 – Schnitt B-B,) und ...straße 6 – 10 (NN 141,01, vgl. Plan Nr. 2.02, a.a.O.) überrage (vgl. S. 6,7 des Schriftsatzes vom 09. September 2004, Bl. 131, 132 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn eine erdrückende Wirkung mit der Folge einer Rücksichtslosigkeit kann erst in den Fällen angenommen werden, in denen durch die neue genehmigte Anlage für die Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder in den Fällen einer „Gefängnishofsituation (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. September 1997 – 1 L 139/96 –, juris); allein der Umstand, dass die neue genehmigte Anlage gegenüber den Nachbargrundstücken höher ist oder aber eine größere Bautiefe aufweisen sollte, führt nicht zwangsläufig zu einer erdrückenden Wirkung (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Juli 2003 – 7 K 1280/02.MZ – sowie Beschlüsse vom 26. Juli 2004 – 7 L 580/04.MZ – und vom 06. September 2004 – 7 L 741/04.MZ –). Hiervon ausgehend drängt sich der Kammer anhand der vorliegenden Lage- und Baupläne nicht der Eindruck auf, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen den Anwesen der Antragsteller gegenüber eine Wirkung erzeugt wird, die geeignet ist, den Eindruck des Eingemauertseins oder eines Gefängnishofes hervorzurufen. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen von seinem Umfang her wesentlich von der baulichen Situation auf ihren Grundstücken unterscheidet, die eine zweigeschossige Reihenhausbebauung aufweisen. Gleichwohl fällt das 60,90 m lange und 12,90 m breite Bauvorhaben nicht in unzulässiger Weise aus dem durch die Gebäude ...straße 2/4 und 6 – 10 bzw. ...straße 35/37 wesentlich mitgeprägten Rahmen; insbesondere stellt es sich nicht als Fremdkörper dar, der geeignet ist bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen, und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 387). Denn das Gebot des Einfügens hindert nur daran, den durch die Umgebung gesetzten Rahmen in einer Weise zu überschreiten, die bewältigungsbedürftige bodenrechtlich relevante Spannungen insbesondere im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke begründet oder erhöht; es schließt hingegen nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher noch nicht gibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. März 1995 – 8 A12648/94.OVG –). Gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung spricht auch, dass die Grundstücke der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen auch hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass das geplante Wohngebäude ausweislich des in den Bauakten befindlichen Abstandsflächenplans (Plan Nr. 4.02 – Abstandsfläche T1) – an dessen rechnerischer Richtigkeit für die Kammer keine Zweifel bestehen – schon zum Grundstück des Antragstellers zu 1) die nach § 8 LBauO erforderlichen Abstandsflächen einhalten, die ihrerseits in Bezug auf die von ihnen geschützten Belange – ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke, Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes sowie Verwirklichung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ-RR 2000, 580 ff. ) das Rücksichtnahmegebot konkretisieren. Steht das geplante Wohnhaus aber mit Abstandsflächenrecht in Einklang, so ist es den Antragstellern im Hinblick auf eine befürchtete Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für ihre Grundstücke gegenüber nicht rücksichtslos; diese müssen die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Veränderungen der Belichtung und Belüftung ihrer Grundstücke als „Lästigkeiten“ hinnehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2003 – 7 L 504/03.MZ –). 8 Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des weiteren damit begründen, dass das Vorhaben der Beigeladenen in Wahrheit fünfgeschossig errichtet werde und damit aus dem Rahmen der in der Umgebung des Vorhabens vorhandenen viergeschossigen Bebauung falle (vgl. S. 8 der Antragsschrift vom 13. August 2004, Bl. 8 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem ebenfalls nicht anzuschließen. Denn abgesehen davon, dass es für ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung in erster Linie in auf nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretende Faktoren ankommt und die Regelungen der Baunutzungsverordnung zum Maß der baulichen Nutzung wie GFZ, GRZ oder Anzahl der Vollgeschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 BauNVO) allenfalls als Auslegungshilfe heranziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, NVwZ 1994, 1006), stellt das Dachgeschoss (Staffelgeschoss) kein Vollgeschoss dar, denn es weist ausweislich den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Flächenberechnungen in Bezug auf seine Grundfläche (791,76 m²) auf einer Fläche von 521,43 m² eine Höhe von mehr als 2,30 m auf. Damit stellt das Dachgeschoss kein Vollgeschoss im Sinne der Definition des § 2 Abs. 4 Satz 2 LBauO – die nach § 20 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich dieses Kriteriums des Maßes der baulichen Nutzung maßgeblich ist – dar, denn es hat mit 65,86 % und damit mit weniger als zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von 2,30 m. 9 Ferner ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht insoweit begründet, als die Antragsteller geltend machen, die Fenster- und Balkonflächen des Vorhabens der Beigeladenen seien unmittelbar auf die Reihenhauszeilen und ihre Gärten ausgerichtet, so dass sie sich unter ständiger Beobachtung fühlten (vgl. S. 8 der Antragsschrift, a.a.O.). Denn der Umstand, dass sich die bisherige Bebauung bzw. Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen gegenüber der nunmehr geplanten Nutzung für die Antragsteller vorteilhaft ausgewirkt hat, ist rechtlich nicht geschützt. Insbesondere bringt es die städtebaulich gewünschte Verdichtung der Bebauung zwangsläufig mit sich, dass die Baugrundstücke nunmehr umfangreicher als in der Vergangenheit üblich genutzt werden dürfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Januar 2001 – 8 B 12089/00.OVG). Dem Schutz des Nachbarn wird insoweit durch die Regelungen des Abstandsflächenrechts Genüge getan. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass der Einzelne über das Abstandsflächenrecht hinaus aus dem öffentlichen Baurecht grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch auf Schutz vor Einsichtnahme auf sein Grundstück herleiten kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 24. Mai 1996 – 11 B 970/96 –, BRS 58 Nr. 171); insbesondere stellt die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, auch kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerw. 10 Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen ein im ... durchgängiges Bauprinzip dadurch durchbrochen werde, dass das Gebäude entgegen der sonst vorhandenen Ausrichtung vergleichbarer Gebäude nicht parallel zur Straße und an die Straße angrenzend errichtet werden solle, was städtebaulich fragwürdig sei (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 09. September 2004, Bl. 131 der Gerichtsakten), vermögen sie hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie insoweit eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht dargetan haben und die Frage der Ausrichtung eines Baukörpers allenfalls unter Berücksichtigung des – hier eingehaltenen – Abstandsflächenrechts in einem Nachbarrechtsverhältnis von Bedeutung sein kann. 11 Soweit sich die Antragsteller des weiteren gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen entlang der Grenze zu den Grundstücken Flur 13 Nrn 679/19 und 679/43 geplante Tiefgarage mit 76 Stellplätzen mit der Begründung wenden, die Tiefgarage verstoße gegen § 8 LBauO und sei ihnen gegenüber rücksichtslos, vermögen sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen, denn die Tiefgarage sowie die ausweislich der Baupläne (Plan Nr. -1.01 – Grundriss Tiefgarage) im vorderen, zur ...straße hin weisenden Teil des Untergeschosses vorgesehenen Kellerräume stehen mit der Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO in Einklang, und die Nutzung der Tiefgarage verstößt auch nicht gegen die das Gebot der Rücksichtnahme insoweit konkretisierende Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Von daher kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller zu 2) überhaupt einen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht geltend machen kann, weil sein Hausgrundstück (...straße 13) nicht unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt, nicht an. Was den Baukörper der Tiefgarage und der Kellerräume anbetrifft, so ist dieser entgegen der Auffassung der Antragsteller mit § 8 LBauO vereinbar, denn insoweit ist der Baukörper als unterirdischer Gebäudeteil abstandsflächenrechtlich irrelevant. § 8 LBauO gilt nicht für unterirdische Wandteile (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 10. Dezember 1999 – 2 L 1154/99.MZ – und Beschluss vom 26. Juli 2004 – 7 L 580/04.MZ –). § 8 Abs. 1 LBauO geht davon aus, dass vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind, wobei sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Höhe der Wand bemisst und die Wandhöhe von der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 8 A 10675/02.OVG –; Urteil der Kammer vom 26. Mai 2004 – 7 K 834/03.MZ –) ausgehend bestimmt wird (vgl. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBauO). Es kommt also zunächst ausschließlich auf den oberirdischen Teil eines Gebäudes an. Demgegenüber enthält die Vorschrift des § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO, wonach die Tiefe der Abstandsfläche immer 3 Meter betragen muss, keinen Hinweis auf die oberirdische Wandhöhe, woraus z. B. Stich/Gabelmann/Porger (Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, Bd. 1, Stand: Juli 2003, § 8 Rn 9) schließen, dass diese Abstandsfläche auch von unterirdischen Wandteilen einzuhalten ist. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, denn nach der Systematik des Abstandsflächenrechts ist § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO als bloße Auffangvorschrift einzuordnen, die nach ihrem systematischen Stellenwert nicht das Gewicht haben kann, den Grundsatz, dass Abstandsflächenvorschriften ausschließlich oberirdische Gebäude(teile) treffen, in Frage zu stellen. Der systematische Standort der Vorschrift spricht vielmehr dafür, dass im Rahmen des Auffangtatbestandes es als selbstverständliche unterstellt worden ist, dass dieser wie alle anderen Abstandsvorschriften auch sich lediglich auf oberirdische Gebäude(teile) bezieht (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Oktober 1993 – 4 TH 1263/93 –, BRS 55 Nr. 122). Die Regelung hat nämlich ersichtlich den Sinn, festzuschreiben, dass in allen Fällen, in denen rein rechnerisch ausgehend von der Wandhöhe eine geringere Abstandsfläche als 3 Meter ermittelt werden kann, jedenfalls der im Hinblick auf den Schutzzweck des § 8 LBauO, nämlich Gewährung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung, für erforderlich angesehene Mindestabstand von 3 Metern eingehalten wird. Hierin erschöpft sich nach Ansicht der Kammer aber auch der Regelungsgehalt dieser Vorschrift (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2004, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegen Tiefgarage und Kellerräume in vollem Umfange unter der Erde. Dabei geht das Gericht mit den Antragstellern davon aus, dass die natürliche Geländeoberfläche an der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beigeladenen eine Höhe von NN 125,62 m aufweist; diesen Wert legt auch die Beigeladene ihrer Planung zugrunde (vgl. Plan Nr. -1.01, a.a.O.). In nördlicher Richtung entlang der Parzellen Flur 13 Nrn 679/54, 679/43 und 679/19, steigt das Grundstück der Beigeladenen jedoch an; dies ergibt sich aus dem Plan des Vermessungsbüros ... vom 24. Februar 2004 (vgl. Bl. 135 der Gerichtsakten), der bereits auf Höhe der Parzelle 679/54 – also etwa 10 m von dem Messpunkt an der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beigeladenen entfernt – eine Höhe der Geländeoberfläche von NN 125,84 m aufweist. Hiervon ausgehend ist es zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden, wenn im weiteren Verlauf weitere Höhenwerte der natürlichen Geländeoberfläche nach NN im Wege der Interpolation – einem anerkannten Verfahren zur Erstellung von Höhenlinien – für die Kellerräume in Höhe des Plans 2.01 (Schnitt A-A) mit NN 125,725 m und für die Tiefgarage in Höhe des Plans 2.02 (Schnitt B-B) mit NN 125,81 m, in Höhe des Plans 2.03 (Schnitt C-C) mit 125,89 m und in Höhe des Plans 2.04 (Schnitt D-D) mit NN 125,99 m ermittelt wurden (vgl. Plan -1.01, a.a.O.); das Vermessungsbüro ... selbst hat im weiteren Verlauf entlang der westlichen Grenze des Baugrundstücks die Höhe der natürlichem Geländeoberfläche mit Werten zwischen NN 125,87 m und NN 125,91 m ermittelt (vgl. den als Anlage K 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. September 2004 beigefügten Plan vom 17. September 2004, Bl. 163 der Gerichtsakten). Schließlich ist an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks des Antragstellers zu 1) die natürliche Geländeoberfläche mit NN 125,893 m angegeben (vgl. Plan 1.00 – Grundriss Erdgeschoss). Die Höhe des rückwärtigen Gartenbereichs ist – und insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen – generell mit NN 125,98 m angegeben. Hiervon ausgehend liegt der Baukörper – und nur dieser kann von abstandsflächenrechtlicher Bedeutung sein, wie sich bereits aus der Verwendung der Begriffe „oberirdische „G e b ä u d e“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO) bzw. „W a n d oder des W a n d t e i l s“ (§ 8 Abs. 4Satz 1 LBauO) ergibt – in vollem Umfang unter der Erde, denn ausweislich der vorgenannten Schnittpläne liegt die Oberkante der Decke der Kellerräume ausweislich des Plans 2.01 bei NN 125,53 m (125,98 m -0,45 m) und die Oberkante der Decke der Tiefgarage ausweislich der Pläne 2.02 bis 2.04 bei NN 125,78 m (125,98 m -0,20 m). Soweit die Antragsteller nunmehr zum Beleg ihrer Auffassung, die Tiefgarage liege teilweise oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche, auf ein Vorabexposé der Beigeladenen verweisen (vgl. insoweit die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 15. September 2004, Bl.145, 146 der Gerichtsakten), ist dieses schon deshalb unbehelflich, weil Gegenstand der hier angegriffenen Baugenehmigung allein die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Bau- und Lagepläne sowie Beschreibungen und Nachweise sind und nicht ein noch nicht einmal maßstabsgetreues Exposé, das allein die Aufgabe hat, etwaigen Interessenten einen ersten Eindruck über die Wohnanlage zu verschaffen. 12 Die verfahrensgegenständliche Tiefgarage verstößt aber auch hinsichtlich ihrer Anordnung (und ihrer Benutzung) nicht zu Lasten der Antragsteller gegen die das allgemeine Rücksichtnahmegebot konkretisierende Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO; dies gilt insbesondere hinsichtlich der entlang der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen Lüftungsöffnungen. Nach § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO darf durch die Benutzung von Stellplätzen die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Wann im Einzelfall die Grenze der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit der Nutzung genehmigter Stellplätze überschritten ist, hat der Landesgesetzgeber in § 47 Abs. 7 Satz 2 ebenso wenig durch Immissionsrichtwerte geregelt, wie der Bundesgesetzgeber dies bezüglich des in § 15 Abs. 1 BauNVO niedergelegten Gebotes der Rücksichtnahme getan hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die auf den Schutz der Nachbarschaft gerichtete Intention des Gesetzgebers bei der Normierung von § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO ebenso wie die des Bundesgesetzgebers bei der Schaffung von § 15 Abs. 1 BauNVO in einem Spannungsverhältnis zu dem in § 12 BauNVO normierten Ziel des Gesetzgebers steht, Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zuzulassen, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes regeln. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Der Verordnungsgeber mutet deshalb den Anwohnern auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Immissionsaufkommen an sich hinzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99.OVG –). § 12 Abs. 2 BauNVO enthält insoweit eine normative Duldungspflicht, die dazu führt, dass beispielsweise allein die Überschreitung der für das Baugebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm bzw. der TA Luft durch die Benutzung solcher Anlagen noch nicht zu deren Unzumutbarkeit führt, da diese Richtwerte im allgemeinen regelmäßig durch die Benutzung notwendiger Stellplätze und Garagen überschritten sind und von daher im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber mit § 12 BauNVO verfolgte Intention grundsätzlich als sozial-adäquat von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. August 2002 – 8 A 11289/00.OVG –, m.w.N.). Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass die jeweilige Nachbarschaft den mit der Nutzung der nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätze einhergehenden Immissionen schrankenlos ausgesetzt werden dürfte. Vielmehr können die besonderen Umstände des Einzelfalles auch dazu führen, dass die Benutzung an sich zulässiger Stellplätze dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist. 13 Die Frage, wann die Benutzung von an sich zulässigen Stellplätzen oder Garagen zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führt, lässt sich nicht nach festen Merkmalen, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beantworten. Dabei ist insbesondere abzustellen auf Art und Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung, also den Charakter des Baugebiets, ferner auch auf Standort, Anordnung, Zahl und Benutzung der geplanten Einstellplätze sowie Lage und Beschaffenheit ihrer Zu- und Abfahrten vom bzw. zum öffentlichen Verkehrsraum (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. Juni 1998 – 2 L 935/98.MZ –, m.w.N.). Dabei sind die Auswirkungen des Vorhabens nicht aus der Sicht eines besonders empfindlichen oder besonders unempfindlichen Nachbarn zu beurteilen, sondern es entscheidet ein objektiver Maßstab, der vom normalen Durchschnittsmenschen ausgeht. 14 Hiervon ausgehend erscheint nach Auffassung der Kammer die Benutzung der in der Tiefgarage vorgesehen insgesamt 76 Stellplätze den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. Dies gilt auch in Anbetracht der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflage Nr. 68 bezüglich der 4-Zimmer-Erdgeschosswohnung, denn die dort vorherrschende Situation ist mit der Situation der Antragsteller – insbesondere des Antragstellers zu 1) – nicht vergleichbar, und auch der Antragsteller zu 1) hat diesbezüglich nichts substantiiert geltend gemacht. Gegen eine jedenfalls für den Antragsteller zu 1) unzumutbare Abgasbelastung spricht insbesondere, dass die beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstehenden Abgase schwerer als Luft sind und daher zu Boden sinken werden, so dass alles für die Angaben der Beigeladenen spricht, dass die Öffnungen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auch aufgrund der in ... vorherrschenden Hauptwindrichtung aus West (vgl. insoweit den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. September vorgelegten Auszug aus dem Umweltbericht 1994 der Stadt ..., Teil „Stadtklima, Bl. 176 – 183 der Gerichtsakten) lediglich als Nachstromöffnungen dienen und die in der Tiefgarage anfallenden Abgase über die auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite liegende Tiefgaragenzufahrt abgeleitet werden (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 30. August 2004, Bl. 90 der Gerichtsakten). Soweit die Antragsteller hingegen geltend machen, in ... herrsche nicht überwiegend Westwind, sondern in Wahrheit Ostwind, und hierfür auf „erhebliche“ Belästigungen durch Flugverkehr verweisen (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 09. September 2004, Bl. 130 der Gerichtsakten), steht dem eindeutig entgegen, dass nach Angaben der Deutschen Flugsicherung GmbH für den Rhein-Main-Flughafen bei Landungen grundsätzlich ab einer Rückenwindkomponente von 5 kts (1 Knoten = 1,852 km/h) Landungen unter Ausnutzung des Gegenwindes erfolgen, dass aber im Durchschnitt 75 % der Landungen in der Betriebsrichtung 25 (Landung aus Osten, Abflüge Richtung Westen) erfolgen (vgl. www.dfs.de [Fluglärm & Umwelt, Verfahren am Flughafen Frankfurt, Lärmmindernde Verfahren, Nutzung des Bahnensystems]); die hieraus zu ziehenden Folgerungen für die Hauptwindrichtung West decken sich mit den Feststellungen in dem bereits genannten Umweltbericht 1994 der Antragsgegnerin, Teil „Stadtklima“ (a.a.O.). Im übrigen sind mit der Auflage Nr. 56 die in der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Rheinland-Berlin-Brandenburg vom 20. November 2003 (vgl. Bl. 94 ff. der Gerichtsakten) genannten Anforderungen an die zulässige Belastung mit CO (100 ppm) und deren Überwachung in die Baugenehmigung aufgenommen worden, so dass jedenfalls bei summarischer Sach- und Rechtsprüfung keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller zu besorgen ist. Schließlich gilt es auch zu berücksichtigen, dass durch die Nutzung einer Tiefgarage grundsätzlich sowohl die Abgasbelastung für die Nachbarschaft vermindert wird als auch Start- und Rangiergeräusche sowie Belästigungen durch das Zuschlagen von Türen und Kofferräumen im Freien vermieden werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2004 – 8 B 11477/04.OVG –); dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders sein sollte, ist angesichts des Vorgesagten nicht ersichtlich. 15 Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, durch die Massierung neuer Nachbarn in vierzig Wohneinheiten werde der Erholungswert benachbarten Gärten erheblich geschmälert, die Tiefgarage und der damit verbundene erheblich gesteigerte Anwohner- und Besucherverkehr schaffe Unruhe, und der Gebietscharakter des gewachsenen Wohngebietes werde durch die herbeigeführte Verdichtung ungünstig verändert (vgl. S. 9 der Antragsschrift, a.a.O. Bl. 9 der Gerichtsakten), vermögen sie hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil es über das – vorliegende nicht verletzte – Rücksichtnahmegebot hinaus keinen baurechtlich durchsetzbaren Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Qualität eines Baugebiets im Sinne eines Milieuschutzes gibt (vgl. in diese Richtung OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 24. Januar 2001 – 1 B 12099/00.OVG – [Aussicht] und vom 20. November 2000 – 8 A 11739/00.OVG –, NVwZ 2001, 933, 934 [Minarett]; BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, NVwZ 1994, 384, 388), es sei denn, in einem Bebauungsplan finden sich diesbezüglich explizit Festsetzungen. 16 Da nach alledem eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragsteller nicht ersichtlich ist, war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. 17 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 08. Juli 2004, wobei angesichts des Umstandes, dass es sich um zwei Antragsteller handelt, zweimal die Hälfte des nach dem Streitwertkatalog für Baunachbarklagen vorgesehenen Streitwerts anzusetzen war.