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Urteil

6 K 727/04

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2005:0124.6K727.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. 2 Er bestand im Februar 1998 die staatliche Prüfung für Rettungsassistenten und im Dezember 1998 die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter. 3 Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 4 1. Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz; mit Datum vom 20. November 1989 wurde nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. 5 2. 11.01.1994, Amtsgericht Rüdesheim: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Verwarnung und Geldauflage. 6 3. 14.06.1994, Amtsgericht Rüdesheim: Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes und Betriebs fernmeldetechnischer Einrichtungen und fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung. Die Strafe wurde im Gnadenweg mit Wirkung vom 01. August 2003 erlassen. 7 4. 19.12.1995, Amtsgericht Rüdesheim: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen je 30 DM. 8 5. 21.05.1997, Amtsgericht Wiesbaden: Verurteilung wegen Betrugs in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14. Mai 2001 erlassen. 9 6. 15.12.1999, Amtsgericht Mainz: Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen je 20 DM. 10 7. 29.11.2002, Amtsgericht Rüdesheim: Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen je 25 €. 11 8. 11.06.2003, Amtsgericht Straubing: Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung. 12 9. 09.12.2003, Landgericht Regensburg: Verurteilung im Berufungsverfahren unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 29. November 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung. 13 Bereits im Jahre 2000 beantragte der Kläger erfolglos die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Im seinerzeit ergangenen Ablehnungsbescheid vom 29. August 2001 sowie im hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2002 wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen sowie auf sonstige zweifelhafte und illegale Methoden im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit als Rettungsassistent die erforderliche Zuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht besitze. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 20. Mai 2003 (2 K 1248/02.MZ) wegen Nichtbetreibens eingestellt. 14 Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der begehrten Berufsbezeichnung. Zur Begründung führte er aus, er habe in den letzten zweieinhalb Jahren keine Straftaten mehr begangen. Er wolle in Zukunft ein geordnetes und straffreies Leben führen. Den aus den Straftaten entstandenen Schaden wolle er bestmöglich ersetzen, was ihm ohne Einkommen nicht möglich sei. Derzeit sei er arbeitslos. Er nehme ständig an Fachfortbildungen teil und unterrichte angehende Rettungssanitäter und –assistenten. Auch habe er Lehrberechtigungen für den Bereich erste Hilfe und Rettungsdienst erworben. Er habe niemals Patienten geschädigt oder deren Situation ausgenutzt. Eine Wiedereingliederung sei ihm ohne Beruf nicht möglich. Die noch ausstehende Verurteilung des Landgerichts Regensburg sei unerheblich für die Beurteilung seiner künftigen Zuverlässigkeit, da es sich hierbei um eine circa 30 Monate zurück liegende Tat handele und die Straftat nicht im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe. Darüber hinaus legte der Kläger ein Dienstzeugnis des Malteser Hilfsdienstes (MHD) – Dienststelle ... – vom 19. Oktober 2002 vor, wonach er seit 1999 beim MHD tätig sei und seine Arbeit zuverlässig und stets zu vollsten Zufriedenheit ausführe. Der Bewährungshelfer ... bestätigte in einem weiter vorgelegten Schreiben vom 27. Juni 2003, dass der Kläger seit sechs Jahren unter seiner Bewährung stehe und sich als bewährungswürdig erwiesen habe. Außerdem legte der Kläger noch ein ärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Juli 2003 vor, wonach aus dem Verhalten des Klägers aus psychologischer Sicht keine Rückschlüsse auf eine persönliche oder moralische Unzuverlässigkeit gezogen werden könnten und kein Grund gesehen werde, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu versagen. 15 Mit Bescheid vom 30. März 2004 wurde der Antrag abgelehnt. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße gegen die Rechtsordnung habe der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetz seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Hieran änderten auch die vorgelegten Unterlagen nichts. Zu den bereits in den früheren Bescheiden vom 29. August 2001 sowie vom 07. Oktober 2002 angeführten Gründen für die Unzuverlässigkeit komme die neuerliche Verurteilung des Landgerichts Regensburg zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung hinzu. Zwar stehe die diesem Urteil zugrunde liegende Verurteilung des Amtsgerichts Straubing wegen Betruges nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung, zeige aber dennoch, dass der Kläger weiterhin hartnäckig gegen die Rechtsordnung verstoße. Die vom Landgericht Regensburg einbezogene Verurteilung des Amtsgerichts Rüdesheim vom 29. November 2002 stehe allerdings im Zusammenhang mit der Berufsausübung und belege erneut die Unzuverlässigkeit des Klägers. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei es auch unerheblich, dass der Kläger keine Patienten geschädigt habe. Von einem Rettungsassistenten müsse neben einer integren Berufsausübung auch ein ansonsten rechtstreues Verhalten erwartet werden. Die Gesamtschau der bislang begangenen Straftaten zeige, dass der Kläger nicht die charakterliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung besitze und nach wie vor zu befürchten sei, dass er sich auch in Zukunft nicht rechtstreu verhalten werde. 16 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger nochmals darauf hin, dass sich die Verurteilung des Landgerichts Regensburg auf eine Tat im Jahr 2001 beziehe und er seither keine Straftaten mehr begangen habe. Die Zuverlässigkeitsprüfung habe sich jedoch stets auf die Zukunft zu beziehen und müsse sich an der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit des Art. 12 GG orientieren. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 12 GG zwar die freie Berufswahl garantiere, die Berufsausübung als solche jedoch gesetzlich geregelt werden könne. Entsprechend seien im Rettungsassistentengesetz die Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Rettungsassistenten geregelt worden, weshalb zu prüfen sei, ob sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht allein das momentane Verhalten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ausschlaggebend, sondern es sei zu prüfen, ob der Kläger sowohl in der Vergangenheit als auch der Gegenwart nach seiner Gesamtpersönlichkeit, seinem Charakterbild und seinem Verhalten eine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung biete, wobei eine Prognoseentscheidung für das Verhalten in der Zukunft zu treffen sei. Eine positive Prognoseentscheidung könne jedoch nicht getroffen werden, da sowohl die Verurteilungen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters begangenen Straftaten als auch die häufigen Verurteilungen wegen der sonstigen Verfehlungen belegten, dass auch in der Zukunft weiterhin Verfehlungen zu befürchten seien. 18 Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen noch aus: Er sei seit 1999 beim MHD in ... als Rettungssanitäter beanstandungsfrei tätig. Die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung führe lediglich dazu, dass er trotz seiner Qualifikation nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit auszuführen, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne und sei deshalb unverhältnismäßig. Die Erlaubnis könne schließlich bei erneuten Verfehlungen widerrufen werden. Im Übrigen sei ein nach üblicher Anschauung oder auf Grund strafrechtlicher Maßstäbe fehlerhaftes Verhalten allein kein Versagungsgrund. Es müssten vielmehr Umstände vorliegen, aus denen gerade unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs gefolgert werden könne, dass die erforderliche Zuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht zu erwarten sei. Damit dürften in die Beurteilung aber lediglich solche Straftaten einbezogen werden, die mit dem Beruf des Rettungsassistenten in engem Zusammenhang stünden, was bei keiner der von ihm verübten Straftaten, die außerdem schon längere Zeit zurücklägen, der Fall sei. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2004 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu erteilen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“, da er nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetz erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der charakterlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs besitze. Er habe sich vielmehr eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit ergebe, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde auch in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten und Vorschriften missachten. So sei der Kläger in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hierbei seien Verurteilungen auch in Bezug auf die Berufsausübung erfolgt. So sei der Kläger durch das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 15. Dezember 1999 wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, weil er eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ gefälscht und bei einer Bewerbung vorgelegt habe. Dies zeige, dass der Kläger den Beruf des Rettungsassistenten um jeden Preis ausüben wolle und hierzu auch nicht vor Verstößen gegen die Rechtsordnung zurückschrecke. Auch die vom Landgericht Regensburg einbezogene Verurteilung des Amtsgerichts Rüdesheim vom 29. Dezember 2002 sei im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, da der Kläger einen Defibrillator in dem sicheren Wissen gekauft habe, ihn nicht bezahlen zu können. 24 Insgesamt werde durch die Vielzahl der Verurteilungen der Hang des Klägers zur Missachtung der Rechtsordnung offenbar, auch wenn die letzte Tat einige Jahre zurückliege. Denn gerade die Vielzahl der Verstöße belege, dass er aus den bisherigen Verurteilungen scheinbar keine Lehre gezogen habe. Im Übrigen ergebe sich die Unzuverlässigkeit des Klägers neben den Verurteilungen auch aus seinem weiteren, bereits im Bescheid vom 29. August 2001 dargestellten Verhalten. Schließlich sei die Versagung der Erlaubnis auch verhältnismäßig, da der Kläger den Beruf des Rettungssanitäters ausüben und sich auch als solcher bezeichnen dürfe. Es überwiege das Interesse der Patienten daran, in Notfällen von Personen medizinisch versorgt zu werden, die sowohl in Ausübung ihres Berufs als auch in ihrem sonstigen Verhalten integer seien. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, das Verfahren 2 K 1248/02.MZ sowie auf drei Bände Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent. 28 Nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettungsAssG – RettAssG -) bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen will. Die für die Erlaubniserteilung zu erfüllenden Voraussetzungen regelt § 2 RettAssG. Unter anderem ist hierfür nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG erforderlich, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. 29 Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch derzeit nicht, denn er ist als unzuverlässig für die Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten anzusehen, weil er nicht die Gewähr für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausbildung bietet. 30 Unzuverlässigkeit liegt dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Abzustellen ist bei der somit vorzunehmenden Prognose auf den durch die Art, Schwere und Anzahl der Verstöße manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände, wobei nicht ausschließlich das bisherige Fehlverhalten zugrunde zulegen ist (so BVerwG, Urteil vom 16. September 97 – 3 C 12/95 – in DVBl. 98, 528 zur vergleichbaren Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung). 31 Unter Anwendung dieser Grundsätze bietet der Kläger jedoch derzeit nicht die Gewähr dafür, er werde in Zukunft den Beruf des Rettungsassistenten ordnungsgemäß ausüben. Auszugehen ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung zunächst von der Vielzahl der vom Kläger in den Jahren 1989 bis 2001 und damit über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Straftaten, durch die schwere charakterliche Mängel manifest geworden sind. Hierbei handelt es sich u.a. um eine Vielzahl von Vermögensdelikten. So wurde der Kläger mehrfach wegen Betrugs verurteilt (Urteil des AG Rüdesheim vom 14. Juni 1994, u.a. wegen fortgesetzten Betrugs; Urteil des AG Wiesbaden vom 21. Mai 1997 wegen Betrugs in 13 Fällen; Urteil des AG Rüdesheim vom 29. November 2002 wegen Betrugs sowie zuletzt Urteil des LG Regensburg vom 09. Dezember 2003). Die den abgeurteilten Straftaten zugrunde liegenden Lebenssachverhalte weisen teilweise auch einen deutlichen Berufsbezug auf, wie etwa die Anmietung von Rettungswagen – sogar zu Zeiten, als der Kläger noch nicht im Besitz eines Führerscheins war –, den Ankauf von medizinischem Gerät sowie den Kauf eines Defibrillators. Einer weiteren Verurteilung des Amtsgerichts Mainz vom 15. Dezember 1999 wegen Urkundenfälschung lag zugrunde, dass der Kläger bei einer Bewerbung eine gefälschte Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufserlaubnis Rettungsassistent vorgelegt hatte. Auch hier besteht mithin ein Berufsbezug der Straftat. Insgesamt zeigt die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten auf, dass er eine hohe kriminelle Energie in den verschiedensten Bereichen an den Tag gelegt hat und vor der Begehung weiterer Straftaten auch zu der Zeit, in der er nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Bewährung stand, nicht zurückgeschreckt hat. Festzustellen ist mithin bei dem Kläger eine über zehn Jahre hinweg deutlich herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Einhaltung berufsbezogener, wie auch allgemein strafrechtlicher Pflichten. Derart zu Tage getretene massive charakterliche Mängel unterliegen regelmäßig auch keiner kurzfristigen Wandlung, weshalb auch im Hinblick auf die lange Zeit der Verfehlungen allein angesichts des straffreien Verhaltens seit ca. 3 ½ Jahren noch nicht prognostiziert werden kann, er werde sich künftig rechtstreu verhalten. Hierzu bedarf es eines deutlich längeren Reifungsprozesses und damit einer deutlich längeren Zeit straffreien Verhaltens, was insbesondere auch im Hinblick auf den in vielen der Straftaten zu Tage getretenen charakterlichen Hang des Klägers gilt, mehr zu scheinen als zu sein. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit durchaus auch längere Phasen gab, in denen der Kläger straffrei geblieben, dennoch aber wieder straffällig geworden ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach der letzten Verurteilung des Landgerichts Regensburg vom 09. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung derzeit noch unter dem Druck der Bewährungszeit befindet. Darüber hinaus ist in die Prognoseentscheidung zulasten des Klägers mit einzubeziehen, dass er erhebliche Schulden hat – nach seinen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag 250.000,00 €, nach den Feststellungen des Landgerichts Regensburg im Urteil vom 09. Dezember 2003 sogar 400.000,00 € - und von daher im Hinblick auf die Vielzahl der begangenen Vermögensdelikte die Gefahr besteht, er könne angesichts der regelmäßig hilflosen Lage der ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauten Patienten in Versuchung geraten. 32 Nach alledem kann derzeit keine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen werden, dass der Kläger nach seiner Gesamtpersönlichkeit Gewähr dafür bietet, in Zukunft den Beruf des Rettungsassistenten ordnungsgemäß auszuüben, weshalb er als unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG anzusehen ist. 33 Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, er habe nie Patienten geschädigt, denn zur ordnungsgemäßen Berufsausübung gehört nicht nur ein beanstandungsfreies Verhalten gegenüber den Patienten, sondern auch die charakterliche Gewähr zur Einhaltung der Rechtsordnung. 34 Die vom Kläger des Weiteren vorgelegten Unterlagen rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffende Würdigung in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004. Im Hinblick auf das auch noch im Klageverfahren vorgelegte Dienstzeugnis des MHD vom 19. Dezember 2002 sei allerdings noch angemerkt, dass der Kläger ausweislich des Aktenvermerks des Diözesanreferenten ... (Blatt 200 a, b der Verwaltungsakten) vom 14. Juli 2003 spätestens seit dem 30. Juni 2003 endgültig vom Dienst beim MHD suspendiert worden ist. Die dennoch erfolgte Vorlage des Dienstzeugnisses wirft ebenfalls ein bezeichnendes Bild auf die Persönlichkeit des Klägers. 35 Die Versagung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Zwar kann der Kläger derzeit als ausgebildeter Rettungssanitäter erlaubnisfrei tätig sein und hat sich auch in Ausübung dieses Berufs als zuverlässig zu erweisen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Rettungsassistentengesetz für die Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent die Feststellung der Zuverlässigkeit ausnahmslos aller Bewerber, also auch der ausgebildeten Rettungssanitäter, voraussetzt. Die Wertung, die der Kläger insoweit vornimmt, findet mithin im Gesetz keine Stütze. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Sonstiger Langtext 38 Rechtsmittelbelehrung: 39 Die Beteiligten können innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 40 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 41 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 42 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 43 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 44 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 45 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 46 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 47 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 48 Beschluss: 49 1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird aus den Gründen des vorstehenden Urteils mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§§ 114 ZPO i.V.m. 166 VwGO). 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt oder das Gericht das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 53 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 54 Soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: