Urteil
OVG 5 B 9/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0827.OVG5B9.25.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2024 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2024 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 22. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent ist mangels spezialgesetzlicher Regelung § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dem Kläger wurde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent am 2. November 1999 durch die Regierung von Schwaben nach dem Rettungsassistentengesetz - RettAssG - in der damaligen Fassung vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) erteilt. Der Rettungsassistent war in Deutschland der erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch den Beruf des Notfallsanitäters abgelöst, welcher durch das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 2013, 1348) eingeführt wurde. Nach dem Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 31. Dezember 2013 war der Kläger gemäß § 30 NotSanG berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent weiter zu führen. Die Aufgaben eines Rettungsassistenten umfassen gemäß § 3 RettAssG insbesondere die eigenständige medizinische Erstversorgung von Notfallpatienten etwa am Unfallort bis zum Eintreffen des Notarztes, die Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und die eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes möglich oder aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist. Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten. Die entsprechende Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufes war gemäß § 2 Abs. 1 RettAssG auf Antrag zu erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller sich unter anderem nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergab. Diese Erlaubnisvoraussetzung ist für den Kläger nachträglich entfallen. Denn er hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs als Rettungsassistent ergibt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 -, juris Rn. 18). Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf einer Berufsausübungserlaubnis, wie hier der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent, um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl der vorliegenden Verstöße, insbesondere gegen Berufspflichten, die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Erlaubnisinhaber biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen, Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 8 ME 169/04 -, juris Rn. 8 [Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger]; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. Februar 2025 - 21 B 20.1993 -, juris Rn. 25, und vom 2. März 2010 - 21 B 08.3008 -, juris Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, juris, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO). Aus diesem Grund können auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und daher insoweit auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises von Bedeutung sein. Gerade im Bereich der Gesundheitsfürsorge ist Vertrauen für die Ausübung des Berufes unabdingbar erforderlich (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9, und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 6, jeweils zur ärztlichen Approbation). Mit diesem Vertrauen ist das Schutzgut der Volksgesundheit untrennbar verbunden, in dessen Interesse die jeweiligen Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Berufsausübenden als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017, a.a.O., juris Rn. 13). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht nur ein beanstandungsfreies Verhalten gegenüber den Patienten, sondern auch die charakterliche Gewähr zur Einhaltung der Rechtsordnung. In den Blick zu nehmen ist dabei auch vergangenes Verhalten aus dem außerberuflichen Bereich, sofern es Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, juris Rn. 10 [zum Widerruf der ärztlichen Approbation]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 17 [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“]; VG Mainz, Urteil vom 24. Januar 2005 - 6 K 727/04 -, juris Rn. 33 [zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 11, 20 [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“]; VG Augsburg, Beschluss vom 24. April 2020 - Au 8 K 20.475 -, juris Rn. 27 [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“]; VG Gießen, Urteil vom 21. August 2020 - 8 K 262/18.GI -, juris Rn. 25 f. [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“]; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 ME 26/09 -, juris Rn. 2). Hieran gemessen ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier: des angefochtenen Bescheides vom 22. April 2024 - als unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 RettAssG anzusehen. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten ist die Prognose gerechtfertigt, dass er unter Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit und seiner Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Bei den von dem Kläger begangenen Straftaten der schweren räuberischen Erpressung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen - den Verstoß gegen das Abhörverbot hält der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, für unwesentlich - handelt es sich zwar nicht um ein unmittelbar berufsspezifisches Fehlverhalten, da der Kläger im Rahmen der Begehung der Straftaten nicht als Rettungsassistent in Erscheinung getreten ist, insoweit seine Stellung als Rettungsassistent nicht ausgenutzt und auch keine Personen geschädigt hat, für deren Integrität er im Rahmen seiner Berufsausübung zu sorgen hatte. Indes gehört zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, wie dargelegt, nicht nur ein beanstandungsfreies Verhalten gegenüber dem Patienten, sondern auch die charakterliche Gewähr zur Einhaltung der Rechtsordnung. Die Straftaten des Klägers zeigen, wie vom Beklagten zu Recht ausgeführt, über zwanzig Jahre hinweg eine deutlich herabgesetzte Hemmschwelle, werfen erhebliche Zweifel an seiner Einstellung hinsichtlich der körperlichen Gesundheit von Menschen auf und legen den Schluss nahe, dass er seine finanziellen Interessen über die Gesundheit anderer Personen stellt. Auch und gerade im Bereich der Gesundheitsberufe, in dem der Kläger tätig ist, muss jedoch gewährleistet sein, dass die diesen Berufssparten anvertrauten Menschen sich auf die Integrität des Gesundheits- bzw. - hier - des Rettungspersonals verlassen können. Aufgrund der o.g. Straftaten, insbesondere im Hinblick auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, aber auch durch die schwere räuberische Erpressung, hat der Kläger über einen erheblichen Zeitraum hinweg und in einem großen Umfang ein Fehlverhalten an den Tag gelegt, das sich auch auf seine berufliche Tätigkeit auswirken kann, da es geeignet ist, das Vertrauen zwischen ihm als Rettungsassistenten und den ihm anvertrauten Menschen als auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Berufserlaubnis folgenlos (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 6 m. w. N. zu gravierenden außerberuflichen Verfehlungen eines Zahnarztes). Der bewaffnete Banküberfall, den der Kläger zu einer Zeit begangen hat, in der er noch keine vier Jahre im Besitz der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung war, erfolgte unter Mitführung zweier Gas-Alarm-Pistolen. Der Kläger und sein Mittäter hatten ausweislich der Feststellungen in dem entsprechenden landgerichtlichen Urteil die Beschäftigten der Bank mit diesen Pistolen bedroht. Ungeachtet dessen, ob der Kläger gewillt war, die Waffe abzufeuern, dürfte bereits das Bedrohen mit den Waffen bei den Bedrohten Todesangst ausgelöst haben. Demzufolge vermag sich der Senat der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass dem Mitführen der Waffen keine allgemeine verwerfliche Einstellung hinsichtlich der körperlichen Gesundheit von Menschen unmittelbar zu entnehmen sei, nicht anzuschließen. Der Kläger hat insoweit erkennbar seine finanziellen Interessen über die Gesundheit und das Leben anderer Menschen gestellt. Soweit er im Beschwerdeverfahren OVG 5 S 40.24 vortragen ließ, die Waffen seien nicht geladen gewesen, widerspricht dies den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 - 3 B 101.12 -, juris Rn. 14, und vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris Rn. 2). Auch soweit der Kläger im genannten Beschwerdeverfahren ausführen ließ, er habe bei dem Bankraub „einen Erste-Hilfe-Rucksack inkl. Defibrillator“ mit sich geführt, „um im Falle, dass ein Mitarbeiter oder Kunde der Bank durch den Überfall gesundheitliche Probleme bekommen sollte, sofort helfen zu können“, und es „[gebe] wohl nur extrem wenige Bankräuber, die die körperliche Unversehrtheit der Nichtmittäter im Zweifel vor die Realisierung des Raubes stellen würden. Der Antragsteller [sei] einer davon“ (vgl. Schriftsatz des Antragsteller-/Klägervertreters vom 15. November 2024), ergibt sich dies nicht aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils. Zudem erachtet der Senat die vorstehende Behauptung, die in der Schlussfolgerung des Klägers mündet, „es [lasse] sich daraus vielmehr erkennen, dass er seinen Beruf auch als Berufung versteh[e] und insoweit auch nach Dienstschluss mit Leib und Seele sich der Rettungsassistenz verpflichtet fühl[e]“, als eine absurde Beschönigung seiner Straftat, die eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Folgen seiner Tat für die Betroffenen und eine ernsthafte Distanzierung von dieser vermissen lässt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2025, das Mitsichführen des Erste-Hilfe-Koffers zeige, dass der Kläger „die Realisierung seiner privaten Ziele auch in den derartigen Ausnahmesituationen hinter sein Berufsethos einreih[e]“ bzw. „diese konkrete Handlung doch nicht auf eine Unzuverlässigkeit bei der Berufsausübung schließen [lasse], sondern […] vielmehr das Gegenteil [belege]“. Der Kläger versucht, sich mit seiner Straftat in das (falsche) Licht eines Wohltäters zu stellen, ohne sich zu vergegenwärtigen, dass er andere Menschen in Todesängste versetzt hat. Derartige Beschönigungstendenzen zeigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (hierzu s. noch unten). Vergleichbares gilt für das strafbare Handeltreiben mit illegalen Drogen. Auch dieses Verhalten indiziert, dass dem Kläger die gesundheitlichen Belange anderer Menschen offenbar gleichgültig sind. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren beteuert hat, er habe aus „Freundschaft“ gehandelt, zeigt dies im Gegenteil, dass er anfällig ist für das Überschreiten und die Nichteinhaltung gesetzlicher und anderer Regelungen, soweit es um nahe- oder näherstehende Personen geht. Ebenso wenig sind die Beschönigungs- und Erklärungsversuche des Klägers im Beschwerde- sowie im Berufungsverfahren, es habe sich bei dem „vom Strafgericht unterstellte[n] ‚Drogengeschäft‘“ nur um einen - „langfristig auf die Genesung der beiden Bekannten gerichtet[en]“ - Freundschaftsdienst, ohne Gewinnerzielungsabsicht, „mit guten Vorsätzen“, gehandelt, geeignet, die Straftaten des Klägers in ein positives Licht zu rücken. Abgesehen davon stehen diese Angaben des Klägers im Widerspruch zu den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen, wonach der im Drogenmilieu verkehrende Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, auch Dritte mit Betäubungsmitteln versorgte und ausweislich der Aussage des Mitangeklagten P. beabsichtigte, Ecstasy-Tabletten an Weihnachten und Silvester in den Clubs zu verkaufen. Zudem befand sich der Kläger ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen (erneut) in finanziellen Nöten, so dass seine Einlassung, er habe sich nicht an den Kokain-Verkäufen bereichern wollen, nach wie vor unglaubhaft ist. Im Übrigen hatte der vom Kläger mit Kokain belieferte Herr G. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 6. März 2019 von einer „Geschäftsbeziehung im doppelten Sinn“ sowie davon berichtet, dass er das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger nicht unbedingt als freundschaftlich bezeichne würde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, er habe dafür sorgen wollen, dass Herr G. „das Kokain in einer in Berlin verfügbaren reinen Form“ bekomme, anstatt sich in Bayern irgendeinen „Dreck“ zu besorgen, sei angeführt, dass er ausweislich der Protokolle über die Telefonüberwachung sehr wohl wusste, dass die Drogen, die er (in Berlin) erhielt, eine mangelhafte Qualität aufwiesen. Auch das strafbare Handeltreiben des Klägers mit illegalen Drogen wiegt unter den genannten Umständen insbesondere in der Gesamtschau so schwer, dass es dessen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Rettungsassistent begründet. Zwar waren dem Kläger die Betäubungsmittel, mit denen er Handel getrieben hat, ebenso wie die Menschen, an die er das Kokain weitergereicht hat, nicht in seiner Funktion als Rettungsassistent anvertraut. Dessen ungeachtet kann und muss bei Beschäftigten in Gesundheitsberufen sichergestellt sein, dass sie mit sensiblen Substanzen, insbesondere mit Medikamenten und Schmerz- und Betäubungsmitteln, verantwortungsvoll umgehen können (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 21. August 2020, a.a.O., juris Rn. 30). Dies gilt insbesondere bei Rettungsassistenten, denen in der Regel schwerkranke oder gar bewusstlose Patienten anvertraut sind. Demgegenüber zeigte der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung, in der er erklärte, der Handel bzw. die Versorgung mit Kokain schien ihm „keine große Sache“ gewesen zu sein, eine erschreckende Tendenz zur Bagatellisierung des Umgangs mit Betäubungsmitteln. Entsprechendes gilt, soweit sein Bevollmächtigter, ohne dass er dem widersprach, meinte, im Hinblick auf die Opiatabhängigkeit von Herrn G. habe „im Grunde“ der Kläger „nichts anders getan als ein Arzt bei einer Substitutionstherapie“. Der Kläger gerierte sich damit diesbezüglich als eine Art Arzt, möglicherweise in einem überbordenden Eifer, „helfen“ zu wollen, bzw. aufgrund eigener Moralvorstellungen, die er - worauf bereits seine Mitteilung, der Handel mit Kokain sei aus seiner Sicht „keine große Sache“ gewesen, hindeutet - über das Gesetz zu stellen geneigt ist. Auch wenn dieses verantwortungslose Verhalten des Klägers nicht in seinem beruflichen Umfeld erfolgt ist, ist es geeignet, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust in den Berufsstand des Rettungsassistenten zu führen und die Wertschätzung, die der Rettungsassistentenberuf in der Gesellschaft genießt, und das Vertrauen, das die Patienten in die Rettungsassistenten setzen, zu beschädigen. Hinzu kommt, dass die vorstehend genannten Betäubungsmitteldelikte keine drei Jahre nach Ablauf der Führungsaufsicht, unter der der Kläger bis zum April 2015 stand, begangen worden sind. Er hat sich mithin erkennbar seine vorangegangene mehrjährige Haftstrafe nicht zur Warnung dienen lassen. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers und seiner Persönlichkeit ergibt, dass dem Kläger erhebliche (strafrechtliche) Verfehlungen vorzuwerfen sind, die - wenngleich nicht im Kernbereich seiner beruflichen Tätigkeit angesiedelt - zeigen, dass dieser, insbesondere wenn er meint, sich in finanzieller Not zu befinden, verantwortungslos mit der Gesundheit anderer Menschen und auch mit Betäubungsmitteln umgeht. Dies führt, wie ausgeführt, zu einem Vertrauensverlust in die Integrität eines Rettungsassistenten und rechtfertigt die Prognose, dass sich der Kläger aufgrund seiner Charaktermängel auch künftig nicht rechtstreu verhalten und ggfs. auch seine unmittelbaren Berufspflichten als Rettungsassistent verletzen, d.h. erneut Wege suchen wird, um sich (auch unter Verstoß gegen Berufspflichten) eine zusätzliche Erwerbsquelle zu verschaffen. Insoweit überzeugt auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht, der Banküberfall habe bereits im Oktober 2003 stattgefunden, und nach der Haftstrafe habe der Kläger von 2010 bis 2020 weiter als Rettungsassistent tätig sein können, ohne sich in dieser Zeit - soweit bekannt - im beruflichen Umfeld nicht rechtstreu verhalten zu haben. Denn der Kläger stand bis zum Jahr 2015 unter Führungsaufsicht, und nach Ablauf dieser Zeit dauerte es - wie bereits ausgeführt - keine drei Jahre, bis er erneut straffällig wurde, so dass er sich erkennbar seine mehrjährige Haftstrafe nicht als Warnung hatte dienen lassen. Zum anderen befand sich der Kläger vom 7. November 2018 bis zur Urteilsverkündung durch das Landgericht Berlin am 17. Januar 2019 in Untersuchungshaft in der JVA Moabit. Im Übrigen kann nach Auffassung des Senats auch keineswegs von einer „fünfundzwanzigjährigen beanstandungsfreien Berufstätigkeit“ des Klägers, nur „mit Unterbrechungen durch die Haftstrafen“ (so die erstinstanzliche Entscheidung des VG Berlin, S. 11 UA), gesprochen werden. Der Kläger ist zwar seit dem 2. November 1999 im Besitz der streitgegenständlichen Erlaubnis. Zum Zeitpunkt des Banküberfalls war jedoch der Betrieb seines eigenen Rettungsdienstes gescheitert (so auch VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2024, UA S. 9), so dass der Kläger damals dem Beruf des Rettungsassistenten nicht mehr nachging. Neben den eigenen Angaben des Klägers liegt als Nachweis über seine Tätigkeiten zwischen der Entlassung aus der ersten Haft im April 2010 und der erneuten Inhaftierung im November 2018 (Untersuchungshaft bis Mai 2019) - ca. 8 ½ Jahre -, zwischen der Untersuchungshaft und dem Antritt der zweiten Haft (Oktober 2020) - ca. 1 ½ Jahre - sowie für die Zeit ab Juli 2022 (Haftentlassung) lediglich eine auf den 2. Oktober 2019 datierte Bestätigung der vormaligen Y...-Rettungsdienst GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger von 2017 bis 2020 war, vor, wonach der Kläger seit dem 23. Oktober 2013 als Rettungsassistent zum Einsatz gekommen sei und mehr als 700 Einsätze im Berliner Rettungsdienst absolviert habe. Demgegenüber gibt es keine weiteren Nachweise über die Berufstätigkeiten des Klägers. Zwar mag er weitestgehend selbständig bei eigenen Rettungsdiensten gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit sehr vielen Menschen geholfen haben; aber auch über die Zeit etwa beim Arbeiter-Samariter-Bund gibt es keine Zeugnisse. Vielmehr erklärte der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung, er habe Ärger mit dem Chef gehabt, ohne dies näher auszuführen. Soweit der Kläger anführt, er sei im Zeitraum von April 2024 bis September 2024 mehrfach im Rettungsdienst in der Ukraine tätig gewesen und habe auch in Kasachstan beim Aufbau eines Krankenhauses mitgeholfen, ist dies unbeachtlich, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers derjenige der letzten Behördenentscheidung - hier: des angefochtenen Bescheides vom 22. April 2024 - ist. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Tätigkeiten des Klägers nach Erlass des angefochtenen Bescheides als verfahrensangepasstes (Wohl-)Verhalten anzusehen sind. Das strafbare Verhalten des Klägers ist auch nicht wegen späterer Einsicht oder einer ernsthaften Verhaltensänderung zu relativieren. Vielmehr neigt der Kläger im Gegenteil sowohl nach Aktenlage als auch ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung weiterhin zur Bagatellisierung und zum „Schönreden“ seines Tuns. Er scheint geneigt zu sein, stets die Schuld bei anderen Menschen zu suchen, anstatt selbst die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Dies zeigt sich etwa bei seiner Schilderung der Gründe für die begangenen Straftaten und deren Umstände, aber auch in Bezug auf die Gründe für das Scheitern der von ihm geleiteten Rettungsdienste (Konkurrenten hätten für gegen sein Unternehmen gerichtete behördliche Maßnahmen gesorgt) und für die Kündigung der Ausbildungsstelle (der Ausbilder habe ihn nicht gemocht und fälschlicherweise des Rauchens bezichtigt) oder auch hinsichtlich der Angaben zu seinem eigenen Drogenkonsum gegenüber dem psychiatrischen Gutachter im Jahr 2004 (dazu habe ihn sein damaliger Rechtsanwalt überredet). Zugleich überhöht der Kläger seine eigenen Bemühungen, indem er mehrfach darlegt, wie singulär sein Verhalten sei, indem er sich als um das Wohl seiner Opfer besorgter Bankräuber geriert, den Handel mit Betäubungsmitteln als eine im weiteren Sinne medizinische Wohltat umschreibt, sein Verhalten in und nach der jeweiligen Haft als geradezu einzigartig darstellt, aber auch, indem er ausführt, er habe „bestimmt 50.000 Personen im Rettungswesen ausgebildet“ (also seit 1999 bei Abzug nur der Haftzeiten durchgängig rd. 3.600 Personen pro Jahr bzw. 300 Personen pro Monat), was erkennbar unrealistisch ist. Diese Charaktereigenschaften des Klägers sind gerade im Bereich des Rettungsdienstes bzw. im Einsatzwagen, wo Fehler gemacht, aber auch eingestanden und ggfs. schnellstmöglich korrigiert werden müssen, hochgradig problematisch. Die dargestellte Unzuverlässigkeit des Klägers wird durch sie weiter verstärkt. Ergänzend, wenngleich nicht entscheidungserheblich, weist der Senat darauf hin, dass es der Kläger offenbar auch nicht so genau nahm mit auf seine Ausbildung bzw. seine Arbeit bezogenen Obliegenheiten und Verpflichtungen. So machte er anlässlich der Ladung zur Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung, die in seine Haftzeit fiel, gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin u.a. zumindest unrichtige Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Des Weiteren ergibt sich aus den Protokollen der im Jahr 2018 erfolgten Telefonüberwachung, dass der Kläger beim Besuch eines seiner Drogendealer eine Warnkelle mit der Aufschrift „Rettungsdienst im Einsatz“ benutzte, ein Rettungsfahrzeug anlässlich eines Wochenend-Einsatzes bei einem Festival unzulässigerweise unter Benutzung eines roten Kurzkennzeichens fuhr und auch die zulässigen Fahr-/Arbeitszeiten bewusst weit überschritt, ohne insoweit auch nur ansatzweise Unrechtsbewusstsein zu zeigen. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, denn dieses besteht darin, die Allgemeinheit vor Risiken zu schützen, die mit der Berufsausübung durch unzuverlässige Berufsangehörige im Gesundheits- bzw. Rettungswesen verbunden sind. Die Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen der Widerrufsentscheidung ist nach dem der gerichtlichen Überprüfung gesetzten Maßstab ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensfehlgebrauch). Der Beklagte hat den Zweck des ihm eingeräumten Ermessens zutreffend erkannt und die rechtlichen Grenzen der Ermessensausübung nicht überschritten. Er hat die für einen Widerruf sprechenden öffentlichen Interessen und Rechtsgüter Dritter sowie gegen diese Entscheidung sprechenden privaten Interessen des Klägers, insbesondere dessen Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen und dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in die Berufsfreiheit und dessen Rechtfertigung zutreffend erkannt und angewandt. Er ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass der Schutz des Ansehens des Berufsstandes des Rettungsassistenten bzw. der Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und damit der Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit gegenüber den aus dem Verlust der Berufserlaubnis für den Kläger resultierenden Nachteilen überwiegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger andere gesundheitsorientierte Tätigkeiten außerhalb des reglementierten Bereiches ausüben kann und zudem über einen Abschluss als Betriebswirt verfügt. Wie mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Juli 2025 vorgetragen, hat er selbst in den Zeiten des vorläufigen Entzugs seiner Berufserlaubnis ausschließlich nur im gesundheitlichen Bereich gearbeitet, d.h. sich etwa bei Auslandseinsätzen engagiert und als Kraftfahrer in Sanitätsfahrzeugen gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass seine wirtschaftliche Existenz durch den Widerruf der Berufserlaubnis bedroht wäre, liegen nicht vor. Soweit der Kläger den „Resozialisierungsfaktor“ seines Berufes anführt, ist festzustellen, dass eine Tätigkeit als Rettungsassistent nicht dazu dient, den Inhaber der Berufserlaubnis zu resozialisieren oder ihn in das Sozialwesen zu integrieren; insoweit geht das öffentliche Interesse in Form des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit zweifelsohne vor. Da der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent rechtmäßig sowie sofort vollziehbar ist, hat auch gemäß § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG die Verpflichtung zur Herausgabe der am 2. November 1999 ausgefertigten Urkunde über diese Erlaubnis Bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verfügten Widerrufs der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Der am 19. Juni 1976 geborene Kläger, der zunächst eine Ausbildung als Rettungssanitäter absolviert hatte, erhielt am 2. November 1999 durch die Regierung von Schwaben nach dem damaligen Rettungsassistentengesetz - RettAssG - die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Seitdem arbeitete er u.a. als Rettungsassistent zunächst in Bayern, später in Berlin bei verschiedenen Rettungsdiensten, deren Geschäftsführer bzw. Gesellschafter er war. Im Jahr 2002 wurde er durch das Amtsgericht R... wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot nach dem Telekommunikationsgesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 38,- € verurteilt. Am 5. April 2004 erfolgte eine Verurteilung durch das Landgericht X... - 6 KLS 420 Js 34560/03 - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten einschließlich einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Kläger im Oktober 2003 gemeinsam mit einem Mittäter aufgrund erheblicher Mietschulden für das damals gemeinsam betriebene Internetcafé den Entschluss gefasst, sich den fehlenden Betrag von 20.000,- € durch Begehung eines Überfalls der Zweigstelle einer Raiffeisenbank in M..._ zu besorgen. Er beschaffte sich zwei funktionstüchtige Gas-Alarm-Pistolen und ein gestohlenes Motorradkennzeichen zur Tarnung des zur Tatausführung vorgesehenen Motorrads, bedrohte zusammen mit seinem Mittäter jeweils Mitarbeiter der Bank mit den Pistolen und erbeutete insgesamt 17.425,45 € in Scheinen und Münzen sowie Sorten im Wert von 1.820,80 €. Die Strafvollstreckung endete im April 2010, bis April 2015 stand der Kläger weiterhin unter Führungsaufsicht. Von Februar/März bis September 2018 betrieb der Kläger unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen. Aufgrund dessen saß er vom 7. November 2018 bis zum 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Z... - (503 KLs) 251 Js 473/18 (35/18) - durch Urteil vom 17. Mai 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er vom 12. Oktober 2020 bis zum 5. Juli 2022 verbüßte. Ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger Anfang Februar 2018 in einer Diskothek in Berlin den Mitangeklagten P. kennengelernt und sich nach der Versorgung mit Kokain erkundigt, was P. jedoch zunächst abgelehnt hatte. Nachdem der Kläger mehrfach bei P. nachgefragt und mitgeteilt hatte, er könne größere Mengen an Kokain absetzen, erwarb P. spätestens Ende Februar 2018 insgesamt 250 g eines Phenaticin-Kokain-Gemischs zum Preis von 7.500,- €, das er in den folgenden Monaten nach und nach für zunächst 40,- €/g, später für 45,- €/g an den Kläger verkaufte, der diese Einzelmengen seinerseits gewinnbringend an seine eigenen Kunden weiterverkaufen wollte. In zwei Fällen erwarb der Kläger Kokainportionen von dem Mitangeklagten Y., der ein sog. „Kokaintaxi“ betrieb, in einem Fall bezog er das Kokaingemisch von einer unbekannt gebliebenen Person. Die so erworbenen Kokainportionen verkaufte der Kläger zu einem Preis von regelmäßig 60,- €/g auf Bestellung an die im Raum M... ansässigen G. und Dr. R., welche er zu seinem Freundeskreis zählte, sowie an weitere Dritte. Hierdurch erlangte er Erlöse in Höhe von 5.520,- € bzw. - ausweislich des nachfolgenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2019 (5 StR 485/19) - in Höhe von 5.460,- €. Aufgrund der Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung und der Lebensumstände des Klägers, der in Geldnot gewesen sei und auch den Betrieb seines Rettungsdienstes verkleinert und Wache und Halle aufgelöst habe, ging das Landgericht von einem Gewinnerzielungsinteresse des Klägers und nicht von einer selbstlosen Weitergabe des Kokains zum Selbstkostenpreis aus. Der Kläger habe - so das Landgericht - von Beginn an mit der Absicht gehandelt, sich durch fortlaufende Kokainverkäufe eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle nicht nur unerheblichen Umfangs zu erschließen. Im Oktober 2019, d.h. nach seiner Verurteilung und vor seinem Haftantritt, stellte der Kläger beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter in der NAW Berlin - Zentrum für notfallmedizinische Aus- und Weiterbildung, staatlich anerkannte Rettungsdienstschule - und fügte eine von seiner Mutter als Hauptgesellschafterin unterschriebene Bescheinigung der Y...-Rettungsdienst GmbH vom 2. Oktober 2019 bei, wonach er seit dem 23. Oktober 2013 für die GmbH als Rettungsassistent zum Einsatz komme und in dieser Zeit weit mehr als 700 Einsätze im Berliner Rettungsdienst in eigenverantwortlicher Tätigkeit absolviert habe. Nach Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den NAW und Erteilung eines Hausverbotes gegenüber dem Kläger wegen (angeblich) eklatanter Verstöße gegen die Hausordnung stimmte das Landesamt für Gesundheit und Soziales einem Schulwechsel des Klägers zur J... zu, woraufhin dieser im Februar 2020 einen erneuten Antrag auf Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung als Notfallsanitäter stellte. Zum Prüfungszeitraum vom 25. bis 29. Januar 2021, d.h. während seiner Haftzeit meldete sich der Kläger mit (telefonisch erbetenem) hausärztlichem Attest eines in Berlin-... praktizierenden Internisten krank, was der Beklagte als Rücktrittsgrund anerkannte. Im August 2022, nach Haftentlassung, beantragte der Kläger erneut die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; die entsprechende Prüfung im Januar 2023 bestand er ebenso wenig wie die Wiederholungsprüfung im Dezember 2023. Zuvor, im März 2020, hatte die Staatsanwaltschaft Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales über das landgerichtliche Urteil vom 17. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt, woraufhin dieses mehrfach, zuletzt im September 2023, um Aktenübersendung und Mitteilung der Rechtskraft des Urteils bat. Im Oktober 2023 übersandte die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil mit Rechtskraftvermerk. Daraufhin ermittelte das Landesamt im Januar 2024 die Meldeanschriften des Klägers seit 2012 sowie die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Y...-Rettungsdienst GmbH (vormals K..._ GmbH, im Jahr 2017 in Insolvenz gegangen), deren Geschäftsführer der Kläger von Mai 2017 bis Februar 2020 war, und hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent schriftlich sowie persönlich an. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 erklärte der Kläger, er habe im Alter von zehn Jahren seinen ersten Erste-Hilfe-Kurs absolviert und sei mit zwölf Jahren zum Jugend-Rotkreuz und mit 14 Jahren dann zur Freiwilligen Feuerwehr, Wasserwacht und Bergwacht gegangen. Im Alter von 18 Jahren habe er den Abschluss zum Rettungsassistenten gemacht. Eine berufliche Tätigkeit im Rettungsdienst sei für ihn seine Berufung. Er habe im Alter von 19 Jahren den Rettungsdienst A...e.V. gegründet, mit dem er zuletzt 16 Krankenwagen und 65 Mitarbeiter gehabt habe. Dieses Unternehmen habe er verloren, was ihn in eine existenzielle Krise gestürzt habe. Er habe finanzielle Probleme wegen eines offenen Kredites gehabt, den er bei seiner Mutter habe abbezahlen müssen. Aus diesem Grunde habe er die schlechte Entscheidung getroffen, eine Bank zu überfallen. In den sechs Jahren seiner Haftzeit habe er das Abitur nachgeholt und Betriebswirtschaft an der Fernuni Hagen studiert. Im Jahr 2010 sei er nach Berlin gezogen und habe im Jahr 2015 den Z... Rettungsdienst als eigenständige Gesellschaft gegründet. Einen der Gesellschafter habe er schon sehr lange gekannt, dieser sei kokainabhängig gewesen. Als reinen Freundschaftsdienst habe er ihm Kokain besorgt und per Post nach München geschickt, da es in Berlin leichter sei, an Drogen zu gelangen. Er habe, anders als es im Urteil stehe, keine Gewinnerzielungsabsichten gehabt, und es sei tatsächlich nur ein reiner Freundschaftsdienst gewesen. Er habe auch versucht, diesen Freund vom Kokain abzubringen, und ihm angeboten, ihn bei einer Therapie zu begleiten. Die Zeit der folgenden zweieinhalbjährigen Haftstrafe habe er genutzt, um Rettungsdienstmanagement an einer Fachschule zu studieren und Russisch zu lernen. Er habe eine Ausbildung zum Notfallsanitäter absolviert. Das NAW Berlin habe das Ausbildungsverhältnis mit ihm unter einem Vorwand beendet, und er habe die Ausbildung bei den Johannitern fortgesetzt. Diese habe er nicht über die Verurteilung zu einer Haftstrafe unterrichtet, sondern er habe sich nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung krankgemeldet unter der Angabe, er halte sich in Bayern bei seiner Mutter auf. Die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter habe er nicht bestanden und sei hiergegen in Widerspruch gegangen. Mit der Beantragung der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter müsse er so lange warten, bis die Vorstrafe wieder aus seinem Führungszeugnis verschwunden sei. Es habe noch nie Patientenbeschwerden über seine Arbeit gegeben, und er habe schon vielen Patienten das Leben gerettet oder ihnen sonst geholfen. Während des Ukrainekrieges sei er viermal vor Ort als Rettungsassistent tätig gewesen und um Menschen in Erster Hilfe auszubilden. Außerdem baue er ein Krankenhaus in Kasachstan mit auf. Durch Bescheid vom 22. April 2024 widerrief das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent, erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar und forderte den Kläger auf, die entsprechende Urkunde herauszugeben. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe. Er sei weder erst- noch einmalig mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten, sondern habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg kontinuierlich sowie wissentlich gegen geltendes Recht und die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er habe sich die umfänglichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die damit einhergegangenen empfindlichen Strafzumessungen nicht als Warnung dienen lassen, sich künftig beanstandungsfrei zu verhalten. Jemand, der bewaffnet eine Bank überfalle und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe verurteilt werde, zeige zweifelsohne eine charakterliche Fehlhaltung, die sich nicht mit den Erwartungen der Öffentlichkeit an Angehörige der Gesundheitsberufe in Einklang bringen lasse. Zwar sei der Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht betroffen gewesen. Aufgrund der Häufigkeit und der Schwere seiner Verfehlungen sei jedoch eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar, die zur Unzuverlässigkeit führe und sich mit einer Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf nicht vereinbaren lasse. Der Kläger biete keine Gewähr dafür, zukünftig die geltenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Vor dem Hintergrund der vom Kläger begangenen Verbrechen sei es sowohl notwendig als auch verhältnismäßig, den Anspruch des Klägers auf Schutz seines sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts der Berufsfreiheit zurückzustellen, um Maßnahmen zum Schutz des Ansehens des Berufs des Rettungsassistenten zu ergreifen. Denn das Ansehen dieses Berufsstandes nehme auch dann schweren Schaden, wenn Mitglieder des Berufsstandes wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt würden. Die Anordnung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung diene letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und damit dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit. Die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung werde angeordnet, da bei der erforderlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs überwiege. Dabei müsse das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsanordnung über das allgemeine Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinausgehen und die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren werde. Eine solche konkrete Gefährdung der hohen Rechtsgüter Gesundheit der Bevölkerung und Patientensicherheit liege jedenfalls dann vor, wenn ein Rettungsassistent wegen rechtswidrigen Umgangs mit Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und prognostisch angesichts bereits weiterer vorangegangener Straftaten die Gefahr bestehe, dass es zu erneuten Verfehlungen kommen werde. Hinzu komme, dass sich der Kläger derzeit um das Ablegen der Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter bemühe, d.h. um eine Prüfung, die zum einen eine Tätigkeit als Rettungsassistent voraussetze und zum anderen weitaus größere Möglichkeiten und Verantwortungen eröffne, nämlich bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung heilkundliche Maßnahmen, einschließlich solcher invasiver oder medikamentöser Art, eigenverantwortlich durchzuführen. Vor diesem Hintergrund habe der Anspruch des Klägers auf Schutz seines sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts der Berufsfreiheit zurückzustehen, um den Schutz der ggfs. bei Rettungseinsätzen oft wehr- und hilflosen Patienten zu gewährleisten. Auch die Herausgabeverfügung erweise sich gemäß § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG als rechtmäßig und verhältnismäßig, da bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent bestehen blieben, indem der Kläger mithilfe der nicht mehr wirksamen Erlaubnisurkunde den Anschein erwecken könnte, weiterhin im Besitz der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu sein. Dagegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - VG 17 L 101/24 - gestellt und zur Begründung ausgeführt, er habe im Jahr 2018 lediglich aus falsch verstandener Freundschaft für zwei Bekannte Betäubungsmittel besorgt und diesen überlassen. Hierfür habe er eine kürzere Freiheitsstrafe erhalten. Er habe sich insbesondere während seiner letzten Haftzeit um eine berufliche Weiterbildung zum Notfallsanitäter bemüht, was Vorbildcharakter für den Berufsstand des Rettungsassistenten habe, die entsprechende Prüfung jedoch nicht bestanden. Keine der begangenen Straftaten korrespondiere mit seinen beruflichen Leistungen und seinem beruflichen Umfeld, und es gebe keinerlei nachvollziehbare Mängel seiner beruflichen Leistung seit dem Jahr 1999. Die Ausübung seines Berufes stelle einen sehr großen Resozialisierungsfaktor für ihn dar. Zudem seien allgemeine strafrechtliche Gesetzesverstöße, die nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Leistung stünden, nicht ohne Weiteres dazu geeignet, seine berufliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr müssten sich aus dem Gesamtbild der Straftaten schwerwiegende sittliche und moralische Defizite herleiten lassen, die sich auf seine künftige berufliche Tätigkeit auswirken würden. Dies sei nicht der Fall, zumal der Banküberfall vor mehr als zwanzig Jahren begangen worden sei und der Handel mit Betäubungsmitteln nur als Freundschaftsdienst stattgefunden habe. Der Kläger hat im Klageverfahren erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 22. April 2024 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. April 2024 wiederhergestellt. Zugleich hat es mit Urteil vom gleichen Tag den genannten Bescheid aufgehoben, weil er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) in der Fassung vom 2. Dezember 2007. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten habe sich der Kläger keines Verhaltens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe und aufgrund dessen er die Gewähr für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung nicht mehr biete. Denn er habe weder in der Vergangenheit gegen die beruflichen Pflichten eines Rettungsassistenten verstoßen noch könne aus seinem Verhalten prognostisch der Schluss gezogen werden, dass er künftig seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Er habe zwar erhebliche Straftatbestände verwirklicht und dafür mehrjährige Haftstrafen verbüßt. Ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ergebe sich hieraus im konkreten Einzelfall jedoch nicht. Dabei nehme das Gericht im Wesentlichen die durch den Kläger verübte gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung sowie das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den Blick, da der Verstoß gegen das Abhörverbot nach dem Telekommunikationsgesetz bereits mehr als 22 Jahre zurückliege und lediglich zu einer Geldstrafe geführt habe. Der durch den Kläger begangene bewaffnete Banküberfall sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Kläger - wenngleich noch im Besitz der entsprechenden Erlaubnis - nicht dem Beruf des Rettungsassistenten nachgegangen sei, da er mit dem Betrieb eines eigenen Rettungsdienstes gescheitert sei. Bei Begehung der Straftat sei er in keiner Weise als Rettungsassistent in Erscheinung getreten und habe auch nicht seine ihm obliegenden beruflichen Pflichten verletzt. Insbesondere habe er weder seine Stellung als Rettungsassistent ausgenutzt noch Personen geschädigt, für deren Integrität er im Rahmen seiner Berufsausübung zu sorgen gehabt habe. Nichts anderes gelte unter Beachtung dessen, dass der Kläger bei dem Überfall eine Gas-Alarm-Pistole bei sich geführt habe, denn auch hieraus sei ein Zusammenhang zum Beruf des Rettungsassistenten nicht herstellbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil allein aus der Mitführung einer solchen Waffe nicht geschlossen werden könne, dass auch die Bereitschaft bestanden habe, von der Waffe dergestalt Gebrauch zu machen, dass Menschen zu Schaden kämen. Eine allgemeine verwerfliche Einstellung hinsichtlich der körperlichen Gesundheit von Menschen sei dem nicht unmittelbar zu entnehmen. Da der Kläger seine Tat nicht auf ihm im beruflichen Umfeld anvertrautes Vermögen gerichtet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Vermögensschäden auch bei ihm in diesem Kontext anvertrauten Personen oder Institutionen hervorzurufen bereit gewesen wäre. Gleiches gelte für das unerlaubte Handeltreiben mit Kokain. Der Kläger habe Kokain an einen überschaubaren Kreis von zwei oder drei Personen weitergereicht, bei denen es sich weder um Patienten noch um andere ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraute Personen gehandelt habe. Er habe hierbei nicht seine berufliche Stellung als Rettungsassistent ausgenutzt. Im privaten Umfeld habe ein Rettungsassistent nicht allgemein die Gewähr dafür zu tragen, dass Dritte ihre Gesundheit nicht schädigten. Aus den in der Vergangenheit durch den Kläger begangenen Straftaten, bei denen es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Berufspflichten gehandelt habe, könne nicht die Prognose hergeleitet werden, der Kläger werde künftig die Berufspflichten eines Rettungsassistenten verletzen. Die Straftaten stellten mangels Berufsbezuges kein Indiz für eine Sorg- und Bedenkenlosigkeit hinsichtlich der Beachtung beruflicher Pflichten dar. Der Kläger habe es im Gegenteil vermocht, das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von seiner Integrität in beruflicher Hinsicht zu überzeugen. Der Banküberfall habe bereits im Oktober 2003 und damit vor 21 Jahren stattgefunden. Die entsprechende Verurteilung habe die damals zuständige Behörde nicht zum Anlass genommen, den Kläger von seiner beruflichen Tätigkeit auszuschließen, sodass dieser im Anschluss an die sich hieraus ergebende Haftstrafe von 2010 bis 2020 weiter als Rettungsassistent habe tätig sein können, ohne sich in dieser Zeit - soweit bekannt - im beruflichen Umfeld nicht rechtstreu verhalten zu haben. Hinsichtlich der im Jahr 2018 begangenen Straftat sei ein Zusammenhang zur Berufsausübung des Klägers als Rettungsassistent nicht erkennbar, so dass hieraus auch nicht der Schluss gezogen werden könne, dass er künftig vergleichbare Taten begehen werde, die dann unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung erfolgen würden. Der in seinem beruflichen Selbstverständnis auf das Gericht zuverlässig wirkende Kläger habe insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass er die ihm aufgrund seines Berufes eingeräumte Möglichkeit, sich hier Betäubungsmittel zu verschaffen, zu keinem Zeitpunkt ausgenutzt habe. Damit könne ihm aber auch nicht unterstellt werden, dass er Derartiges oder vergleichbar Schwerwiegendes in der Zukunft tun werde. Zwar möge die charakterliche Eignung des Klägers grundsätzlich deshalb infrage stehen, weil er immer wieder Straftatbestände verwirklicht und nicht in jedem Fall eine ausreichende Unrechtseinsicht gezeigt habe. Dennoch könne mangels anderweitiger Anhaltspunkte und in Anbetracht der - mit Unterbrechungen durch die Haftstrafen - fünfundzwanzigjährigen beanstandungsfreien Berufstätigkeit des Klägers bis auf Weiteres nicht davon ausgegangen werden, dieser werde künftig im Einsatz als Rettungsassistent seinen beruflichen Pflichten nicht nachkommen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt und begründet - vgl. OVG 5 N 48/24 -. Zugleich hat er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beschwerde erhoben und begründet - OVG 5 S 40/24 -. Der Kläger hat sich (lediglich) im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 15. November 2024 dahingehend geäußert, der Verstoß gegen das Abhörverbot sei außerhalb seiner Dienstzeit erfolgt, und der Bankraub sei auf seine damals sehr hohen Schulden zurückzuführen gewesen. Er habe eine nicht geladene Gaspistole und einen Erste-Hilfe-Rucksack inkl. Defibrillator mit sich geführt, letzteres, um im Fall, dass ein Mitarbeiter oder Kunde der Bank durch den Überfall gesundheitliche Probleme bekommen sollte, sofort helfen zu können. Es gebe wohl nur extrem wenige Bankräuber, die die gesundheitliche Unversehrtheit der Nichtmittäter im Zweifel vor die Realisierung des Raubes stellen würden; der Kläger sei einer davon. Aus der Tat lasse sich erkennen, dass der Kläger seinen Beruf als Berufung verstehe und sich insoweit auch nach Dienstschluss mit Leib und Seele der Rettungsassistenz verpflichtet fühle. Bei der dritten Straftat sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich um einen - langfristig auf die Genesung seiner beiden Bekannten gerichteten - Freundschaftsdienst gehandelt, er daran nicht verdient und sich auch keine Betäubungsmittel im beruflichen Umfeld angeeignet habe. Im Rahmen einer Prognose lasse weder das Zeitmoment noch die Tatbegehung eine negative charakterliche Eignung des Klägers für seinen Beruf erkennen. Berücksichtige man ferner, dass er im Zeitraum von April bis September 2024 mehrfach im Rettungsdienst in der Ukraine tätig gewesen sei und in Kasachstan beim Aufbau eines Krankenhauses mitgeholfen habe, verstoße das vom Beklagten angestrebte Berufsverbot gegen das Übermaßverbot. Der erkennende Senat hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 13. Februar 2025 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Zugleich hat er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss vom gleichen Tag den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Beklagte hat daraufhin die Berufung fristgerecht unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens begründet. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 10. Oktober 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Straftaten seien auf seine persönliche Motivationslage zurückzuführen gewesen. Der Raubüberfall lasse aufgrund der besonderen Umstände (u.a. mitgeführter Erste-Hilfe-Koffer mit Defibrillator) nicht auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers bei der Berufsausübung schließen, sondern belege vielmehr gerade das Gegenteil. 14 Jahre lang habe er dann keine weiteren Straftaten begangen. Mit den nachfolgenden BtM-Delikten habe er sich nicht bereichern, sondern einem Freund helfen wollen. Er habe sich stets beruflich weiterentwickelt, um „qualitativ hochwertige gesundheitliche Leistungen für seine potentiellen Klienten vorzuhalten“, und auch in Zeiten des vorläufigen Entzugs seiner Berufserlaubnis ausschließlich nur im gesundheitlichen Bereich gearbeitet, u.a. auch als Kraftfahrer in Sanitätsfahrzeugen in Berlin. Von ihm gehe zukünftig kein erhöhtes Risiko aus; er habe stets ausgezeichnete Arbeitsleistungen erbracht und sei beruflich absolut zuverlässig. Zudem stelle sein Beruf einen sehr großen Resozialisierungsfaktor dar, dieser sei für ihn lebenserfüllend und sozialintegrierend. Der Entzug der Berufsbezeichnung stelle für ihn ein reales Berufsverbot dar, was mit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht zu begründen sei, da er seinen Beruf zuverlässig ausübe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine bisherigen Ausführungen ergänzt und vertieft. Informatorisch hat der Senat ferner die Bewährungshelferin des Klägers befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die beigezogenen Strafakten der Verfahren vor dem Landgericht Traunstein - 6 KLS 420 Js 34560/03 - und vor dem Landgericht Berlin - (503 KLs) 251 Js 473/18 (35/18) - Bezug genommen.