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Urteil

3 K 929/07.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0902.3K929.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes. 2 Sie betreibt auf dem Grundstück H. Straße ..., Flur ... Nrn. .../9 und .../10 einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 805 m² und einer Geschossfläche von 1.292,30 m². Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von M., der in der näheren Umgebung sowohl durch gewerblich- industrielle Nutzung als auch Wohnnutzung geprägt ist. Dem Betriebsgrundstück an der H. Straße gegenüber befindet sich auf dem Grundstück H. Straße ... ein weiterer Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 842 m². 3 Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück H. Straße ... zum Gegenstand hat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll die Verkaufsfläche um 326,55 m² auf 1.132,27 m² und die Geschossfläche um 478,05 m² auf 1.770,35 m² erweitert werden. 4 Nachdem die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 25. Juli 2007 die Bearbeitung der Bauvoranfrage abgelehnt hatte, lehnte sie durch Bescheid 11. September 2007 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn die nähere Umgebung entspreche einer Gemengelage. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben dort nach der Art der baulichen Nutzung einfüge. Denn die geplante Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Bei dem Standort des Marktes handele es sich um einen peripheren nicht integrierten Standort am Siedlungsrand, der außerhalb der zentralen Versorgungslage Hauptbahnhof/B. Straße/ B. Ring/B. Platz liege, die im Zentrenkonzept Einzelhandel der Beklagten als Stadtteilzentrum eingestuft sei. Für die Frage der schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dürfe nicht nur die Erweiterung in den Blick genommen werden, sondern es müsse das Gesamtvorhaben beurteilt werden. Ferner könne bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf die Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO zurückgegriffen werden. Bereits aus dem Verhältnis des Marktes zu der Gesamtfläche der Geschäfte im Bereich Nahrungs- und Genussmittel im Stadtteil Neustadt ergebe sich eine Vermutung für schädliche Auswirkungen. So mache der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin im Falle seiner Erweiterung rund 28% der Gesamtverkaufsfläche im Bereich Nahrungs- und Genussmittel im Stadtteil Neustadt aus, die sich auf 57 Betriebe verteile. Auswirkungen seien insbesondere auch auf die wenigen kleinen Supermärkte und Lebensmitteldiscounter im Stadtteilzentrum bzw. den integrierten Lagen zu befürchten, was dazu führen könne, dass im Falle einer Geschäftsaufgabe dieser Geschäfte die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche gefährdet sei. Nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel“ seien dann keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten, wenn der Non-food-Anteil weniger als 10% der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des indizierten Verkehrsaufkommens „verträglich“ sowie städtebaulich integriert sei. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung dürfe dann der Umsatz des Betriebs 35% der (spezifischen) Kaufkraft im Nahbereich (Radius von 700 m) des Marktes nicht erreichen. Diesen Wert übersteige der Markt der Klägerin, denn ausgehend von dem prognostizierten Umsatz nach Erweiterung sei mit einer Kaufkraftabschöpfung von 39% bis 51% des Kaufkraftpotentials der in einem Radius von 700 m lebenden Bevölkerung zu rechnen. Darüber hinaus hätten Lebensmitteldiscountmärkte wie der der Klägerin regelmäßig einen „Non-food“-Anteil von etwa 20%. Nach allgemeiner Erfahrung sei zu erwarten, dass Einzelhandelsbetriebe in einer Randlage zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitrügen. 5 Mit ihrem am 24. September 2007 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, für die Frage, ob das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße, sei allein auf die Erweiterungsfläche abzustellen. Es sei zu beachten, dass Kaufkraft, die bereits seit mehreren Jahren an einen Einzelhandelsstandort außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gebunden sei, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erweiterung keine beachtlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs haben könne. Es sei auch gutachterlich nicht darstellbar, bereits gebundene Kaufkraft sich nachträglich wieder wegzudenken. Durch die Erweiterung werde zwar die Attraktivität der Filiale verbessert, wegen der fehlenden Sortimentserweiterung habe dies jedoch auch eine erhebliche Verringerung der Flächenproduktivität zur Folge. Durch die beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche um knapp 327 m² seien schädliche Auswirkungen i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB nicht zu erwarten. 6 Am 27. Dezember 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Grundsätzliche Kriterien zur Beurteilung schädlicher Auswirkungen seien u.a. der Abstand des Vorhabens zum zentralen Versorgungsbereich, der Zustand des zentralen Versorgungsbereichs, eine etwaige Gefährdung eines „Magnetbetriebs“ in einem zentralen Versorgungsgebereich sowie die Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens in Relation zur Gesamtverkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich. Hingegen komme der Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO keinerlei Aussagekraft zu. Es sei ausschließlich auf die Erweiterungsfläche und nicht auf die Gesamtverkaufsfläche nach der Erweiterung abzustellen; dies ergebe sich daraus, dass im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB die konkreten Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu bewerten seien. Dies gelte auch für die Bewertung der Kaufkraftumlenkung und die Verkaufsflächenvergleichsbetrachtung. Hinsichtlich des Kriteriums Abstand zum zentralen Versorgungsbereich sei zu beachten, dass die Auswirkungen umso geringer seien, je weiter der Einzelhandelsbetrieb von dem zentralen Versorgungsbereich entfernt sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich der Einzelhandel in dem zentralen Versorgungsbereich auf die Konkurrenzsituation eingestellt habe. Hiervon ausgehend seien schädliche Auswirkungen durch die beabsichtigte Erweiterung ihres Discountmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche – soweit solche i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB überhaupt bestünden – nicht zu erwarten. So habe sich der Einzelhandel gut auf die Konkurrenzsituation eingestellt. Nennenswerte Kaufkraftabflüsse seien nicht zu erwarten, denn die Kaufkraft pro m² Verkaufsfläche bei Erweiterungen steige nicht linear, sondern nehme erheblich ab, so dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Umsätze nicht annähernd erreicht werden dürften. Aufgrund des Umstandes, dass in der Nähe ihres Lebensmitteldiscountmarktes ein L.- und ein N.-Markt sowie ein T.-Resteverkauf seien, sei davon auszugehen, dass das Vorhaben in Konkurrenz zu diesen – autoorientierten – Betrieben und nicht zu Betrieben innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche trete. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2007 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung und führt ergänzend aus, im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB könne auch auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, das Gutachten „Einkaufsstandort M.“ der P. AG vom Februar 1992 sowie das „Zentrenkonzept Einzelhandel“ der Beklagten vom Februar 2005 liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungs- sowie des Bauordnungsrechts entgegen; es verstößt nämlich gegen § 34 Abs. 3 BauGB. 15 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im unbeplanten Innenbereich des Stadtteils „Neustadt“ der Beklagten, der hinsichtlich der hier maßgeblichen näheren Umgebung keine Zuordnung zu einem der in §§ 2 ff. BauNVO genannten Baugebiete zulässt, sondern sich aufgrund unterschiedlichster Nutzungen, die von Wohnnutzung bis zu gewerblicher und industrieller Nutzung reichen, als diffuse Bebauung darstellt. In eine derart charakterisierte nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung dem Grunde nach ein. Insoweit gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass der bereits vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin als die Umgebung prägendes Vorhaben bei der Frage des Einfügens Berücksichtigung finden muss (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November 1992 – 1 L 105/92 –, juris [Rdnr. 34]). Zum anderen darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgrundstück der Klägerin mit einem L.-Markt ein weiterer (großflächiger) Lebensmitteldiscounter vorhanden ist. Dieser ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund der mit einem solchen Betriebstypus verbundenen Auswirkungen ungeachtet des Umstandes, dass dazwischen die mit Fahrspuren und Straßenbahngleisen ausgestattete H. Straße liegt, in die hier maßgebliche nähere Umgebung mit einzubeziehen. 16 Das Vorhaben der Klägerin ist jedoch gleichwohl mit Bauplanungsrecht unvereinbar, denn es verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten zu erwarten sind. 17 Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben nach (§ 34) Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Mit dieser Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b) des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es auf der Ebene des § 34 BauGB Anwendungsdefizite in Bezug auf die Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe gibt, die auf der Ebene der Bauleitplanung durch § 11 Abs. 3 BauNVO gesteuert werden kann (vgl. BT-DrS 15/2250, S. 54). Während im Bereich eines Bebauungsplans die Gemeinde über § 11 Abs. 3 BauNVO die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten, insbesondere Gewerbe- oder Industriegebieten, planerisch verhindern kann, fehlt ihr diese Möglichkeit, wenn ein solcher Betrieb in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Bereich errichtet werden soll, der bereits durch eine oder mehrere vergleichbare Anlagen (vor)geprägt ist. Denn in diesem Fall konnte - nach der vor dem Inkrafttreten des EAG Bau geltenden Rechtslage - der Genehmigung nicht entgegen gehalten werden, das Vorhaben füge sich wegen nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht in die nähere Umgebung ein, denn solche „Fernwirkungen“ waren im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BT-DrS 15/2250, S. 54). 18 Wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB ergibt, muss ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sein, auf den das Vorhaben schädliche Auswirkungen erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 19 Unter einem zentralen Versorgungsbereich versteht man einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Er setzt mithin vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. Er ist zentral, wenn ihm die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich aufgrund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs umfassend oder eingeschränkt mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen (vgl. OVG NW, Urteile vom 11. Dezember 2006, NVwZ 2007, 727, 730, und vom 13. Juni 2007 – 10 A 2439/06 –, juris [Rdnr. 47]). 20 Ein zentraler Versorgungsbereich kann sich insbesondere aus planerischen Festlegungen, namentlich aus Darstellungen und Feststellungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BT-DrS 15/2250, S. 54). Als sonstige städtebauliche Konzeption kommt insbesondere ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Betracht, soweit dieses i.S. eines städtebaulichen Einzelhandelskonzepts Aussagen über zentrale Versorgungsbereiche, i.d.R. auch einschließlich ihrer Sicherung und Entwicklung enthält (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Dezember 2007, § 34 Rdnr 85; Battis/Krautzberger/Löhr, 10. Auflage 2007, § 34 Rdnr 55). Denn städtebauliche Einzelhandelskonzepte sind in besonderer Weise geeignet, die für die Beurteilung als zentralen Versorgungsbereich erforderlichen Zusammenhänge deutlich zu machen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 34 Rdnr. 85 und 86 d). 21 Vorliegend hat die Beklagte ein „Zentrenkonzept Einzelhandel“ aufgestellt, welches am 09. März 2005 vom Stadtrat beschlossen wurde (vgl. Bl. 94 der Gerichtsakten), und das den Anforderungen an ein städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB genügt. In diesem Konzept hat die Beklagte unter Verweis auf die Empfehlungen im Einzelhandels-Strukturgutachten „Einkaufsstandort M.“ der P. AG vom Februar 1992 (vgl. dort S. 60, 166) den Bereich vom Bahnhofsvorplatz über die B. Straße, den K.-W.-Ring und den B. Ring bis zum B. Platz als Stadtteilzentrum eingestuft (vgl. S. 40 des Einzelhandelskonzeptes, S. 6 der Materialien zum Einzelhandelskonzept). Sie hat dies damit begründet, dass sich in diesem Bereich die höchste Konzentration von Einzelhandelsbetrieben – eingeschlossen ein Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin sowie ein R.-Markt an den B.-Türmen – befindet, die fast ausschließlich Waren zentrenrelevanter Sortimentsgruppen entsprechend der Festlegung im Zentrenkonzept der Beklagten (vgl. S. 30) anbieten, und die sich zu mehr als die Hälfte auf die Warengruppen Lebensmittel und Drogeriewaren, Kosmetikartikel, Pharmazie konzentrieren (4.614 m²/8.109 m², vgl. die Aufstellung der Beklagten, Stand August 2008, Bl. 116 der Gerichtsakten). 22 Gegen die Festlegung des Bereichs „Bahnhofsvorplatz/B. Straße/K.-W.-Ring/B. Ring/B. Platz“ als zentraler Versorgungsbereich durch das Zentrenkonzept der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit demgegenüber die Klägerin der Auffassung ist, das Zentrenkonzept der Beklagten sei insoweit unschlüssig, weil es den sich über mehrere hundert Meter langen zentralen Versorgungsbereich wenige Meter vor dem Baugrundstück enden lasse, obwohl ihr Betrieb räumlich und funktional eindeutig diesem zentralen Versorgungsbereich zuzuordnen sei (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 24. August 2008, Bl. 65 der Gerichtsakten), überzeugt dies nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es sich bei einem städtebaulichen Entwicklungskonzept um ein – wenn auch nicht rechtssatzähnliches – Instrument der Bauleitplanung handelt, dem eine der eigentlichen Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung) unterstützende Bedeutung, etwa im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit eines Bauleitplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zukommt (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 1 Rdnr 175). Dies bedeutet, dass die Gemeinde wie bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch bei der Aufstellung städtebaulicher Entwicklungskonzepte ein weites Planungsermessen hat, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben. Damit steht der Gemeinde auch bei der Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts ein weites Planungsermessen zu, welches eine Einschränkung praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen erfährt, etwa wenn dem Entwicklungskonzept keinerlei städtebauliche Ziele zugrunde liegen. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Aufstellung ihres Zentrenkonzepts Einzelhandel das ihr zustehende Planungsermessen überschritten hat. Sie hat – wie oben im Einzelnen dargestellt – die Festlegung des Stadtteilzentrums mit der vorhandenen Einzelhandelsdichte in dem fraglichen Bereich begründet und damit städtebauliche Belange angeführt. Insbesondere ist auch die Entscheidung, den Standort des Lebensmitteldiscountmarktes der Klägerin nicht in den zentralen Versorgungsbereich mit einzubeziehen, vor dem Hintergrund des weiten Planungsermessens nicht zu beanstanden. Denn wie sich aus dem Kontext des Zentrenkonzepts (vgl. dort S. 7, 8, 27) und der Beschlussvorlage „Zentrenkonzept Einzelhandel“ (vgl. Bl. 96 ff., 98 der Gerichtsakten) ergibt und sich anhand amtlicher Liegenschaftskarten nachvollziehen lässt, befindet sich der Standort des Marktes der Klägerin nicht in einer zentralen Lage, sondern in einer Siedlungsrandlage, so dass es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte mit der Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche gerade auch das Ziel verfolgt, die wohnungsnahe, fußläufig erreichbare Versorgung der Bevölkerung mit Waren des kurzfristigen und periodischen Bedarfs zu erhalten und zu verbessern, um allen (auch immobilen) Einwohnern ein adäquates Einzelhandelsangebot zur Verfügung zu stellen (vgl. S. 20 des Zentrenkonzepts), städtebaulich gerechtfertigt ist, die Festlegung zentraler Versorgungsbereiche auf zentrale (Siedlungs-)lagen zu beschränken. 23 Durch das Vorhaben der Klägerin sind auch schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich „Bahnhofsvorplatz/B. Straße/K.-W.-Ring /B. Platz“ zu erwarten. 24 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin mit Vorhaben i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die Erweiterungsfläche gemeint ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 – 9 K 6272/06 –, juris [Rdnr. 45]). Denn die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich immer auf das Vorhaben i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB insgesamt zu beziehen. Dabei kann es sich - in der Begriffsbildung dieser Vorschrift - um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen. Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Insoweit kommt es bei einer Änderung darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes, wenn beispielsweise eine nicht kerngebietstypische Spielhalle kerngebietstypisch wird oder wenn ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, oder wenn sich die Immissionslage ändert -, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, NVwZ 1994, 294, 295). Nichts anderes kann im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB gelten. Denn da stets das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme den planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, ist bei der geplanten Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes maßgeblich, ob von dem Gesamtvorhaben mit seiner dann bestehenden Verkaufs- und Geschossflächenzahl Beeinträchtigungen des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs zu befürchten sind. Dementsprechend stellt die Rechtsprechung auch bei der Frage, ob von der Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausgehen, auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 – 4 B 72.05 –, NVwZ 2006, 340; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 – 5 S 1205/03 –, juris [Rdnr. 23]). Hinzu kommt folgendes: Würde man für die Beurteilung eines Vorhabens i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB nur auf die Erweiterungsfläche und nicht auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt abstellen, bestünde die Gefahr, dass ein Einzelhandelsbetrieb durch sukzessive Erweiterungen, die für sich genommen unterhalb der Schwelle der „schädlichen Auswirkungen“ blieben, eine Größe und ein Gewicht erreicht, die nachhaltige, negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. einer Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs nach sich ziehen. Dies würde jedoch einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie sie der Gesetzgeber gerade auch durch § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) BauGB definiert, und damit dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB, der mit dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche gerade auch den Schutz einer verbrauchernahen (Grund-)versorgung umfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 1392/07 –, juris [Rdnr. 65], s. auch BT-DrS 16/2496, S. 10) zuwiderlaufen. 25 Mit dem Begriff der „schädlichen Auswirkungen“ will der Gesetzgeber diejenigen Auswirkungen erfassen, die auf den betreffenden Versorgungsbereich negativ einwirken, was namentlich dann der Fall sein soll, wenn sie seine Funktionsfähigkeit beachtlich beeinträchtigen (vgl. OVG NW, Urteil v. 11. Dezember 2006, a.a.O. S. 732). Dem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen namentlich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen; um die Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es dagegen nicht (vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 2007 – 10 A 3914/04 –, juris [Rdnr. 71]). 26 Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche innerhalb der Standortgemeinde i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot (gerade) auch solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2006 – a.a.O. S. 732). Dabei ist eine schädliche Auswirkungen hervorrufende Funktionsstörung dann anzunehmen, wenn ein Zustand der Unausgewogenheit hervorgerufen wird, der zur Folge hat, dass der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, NVwZ 2008, 308, 309). Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen mehr als nur geringfügig sind, wobei allein die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschritten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O. S. 309). 27 Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB eine Prognoseentscheidung zu treffen. In diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Größe des Vorhabens, d.h. seine Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die im Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln sind. Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zulassung großflächiger Einzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Umsatzumverteilung Bedeutung zukommen. Des weiteren können bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die räumliche Entfernung des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle spielen. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereich anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch die Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens gesteigert werden könnten. Zwar ist Prüfungsgegenstand des § 34 Abs. 3 BauGB nur das streitgegenständliche Vorhaben: Nur wenn dieses Vorhaben eine beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs befürchten lässt, ist der Tatbestand der Norm erfüllt. Eine solche Schädigung kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt. Insbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten Standort die Grenze zur Großflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu kommende Vorhaben überschritten wird, besteht Anlass zu kritischer Prüfung, ob nunmehr die Schwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Denn die Vorschrift lässt sich nach ihrer Zielsetzung auch solchen Vorhaben entgegen halten, die ein noch vorhandenes städtebaulich vertretbares Gleichgewicht unterschiedlicher Einzelhandelsangebote durch die Verstärkung des nicht integrierten Standortes zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O. Rdnr. 75). 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben grundsätzlich auch auf die Wertungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. November 2007 – 1 A 10351/07.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O § 34 Rdnr 86 b). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die typisierende Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung zugrunde liegt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364, 366). Denn insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO nicht nur eine Regelvermutung dafür enthält, wann Auswirkungen i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu erwarten sind, sondern insbesondere auch ein System der Darlegungs- und Beweislast aufstellt, welches jedenfalls auf die Ebene des § 34 Abs. 3 BauGB übertragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn ein im unbeplanten Innenbereich belegener Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschritten hat, der Betreiber oder Bauherr insoweit unter Berücksichtigung gemeindlicher Mitwirkungspflichten – etwa im Hinblick auf Angaben zum räumlichen Umfang sowie zur qualitativen und quantitativen Ausgestaltung eines zentralen Versorgungsbereichs – darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig dafür ist, dass im konkreten Einzelfall keine schädlichen Auswirkungen i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB auf den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind. Insoweit gewinnt die Systematik, wie sie § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO entnommen werden kann, auf der Ebene des § 34 Abs. 3 BauGB eine eigenständige Bedeutung. Soweit die Klägerin dem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Oktober 2007 (a.a.O.) mit der Begründung entgegentritt, dass zum einen im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB auf die konkreten Auswirkungen des Vorhabens abzustellen sei und zum anderen geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die Kriterien benannt, wie die Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche zu beurteilen sind, ohne dabei auf das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO zurückzugreifen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 24. April 2008, Bl. 64 der Gerichtsakten), vermag dies nicht zu überzeugen. Insoweit wäre der Klägerin zwar zuzustimmen, dass eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO wegen der dieser Vorschrift immanenten Typisierung mit § 34 Abs. 3 BauGB nur schwerlich vereinbar wäre. Dies schließt jedoch nicht aus, im Rahmen der Prüfung konkreter Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche die gesetz- und verordnungsgeberischen Wertungen aus dieser Vorschrift heranzuziehen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O § 34 Rdnr 86 b; Rieger, Großflächige Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich, UPR 2007, 366, 369). Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.) entnehmen, denn dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Prognoseentscheidung alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind (vgl. S. 13 des Umdrucks). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort zu erkennen gegeben hat, dass der Kriterienkatalog, den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem dem Revisionsurteil vom 11. Oktober 2007 zugrunde liegenden Urteil vom 11. Dezember 2006 (a.a.O.) aufgestellt hat, und auf den es Bezug nimmt, abschließenden Charakter hat. Vielmehr führt das Bundesverwaltungsgericht sogar aus, dass es revisionsrechtlich hinzunehmen ist, wenn das Gericht andere Kriterien entwickelt, als sie in der Praxis gängige Verwendung finden, soweit die Wahl der Kriterien nicht von einem Rechtsirrtum infiziert ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führt (a.a.O. S. 310). 29 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und Grundsätze hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass das Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Bahnhofsvorplatz/B. Straße/K.-W.-Ring/B. Ring/B. Platz“ erwarten lässt. 30 Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass sich der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin, in einem Abstand von ca. 150 m zu dem nördlichen Ende des zentralen Versorgungsbereichs befindet. Hinzu kommt, dass er im Wesentlichen ein Sortiment umfasst (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke außer in großen Gebinden, Drogeriewaren und Kosmetikartikel), welches nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel der Beklagten (a.a.O.) als zentrenrelevant anzusehen ist und im Wesentlichen auch von einer Vielzahl von Geschäften in dem zentralen Versorgungsbereich angeboten wird. Soweit demgegenüber die Klägerin die Auffassung vertritt, gerade die Nähe ihres Marktes zu dem zentralen Versorgungsbereich werde dazu führen, dass dieser eine „Magnetfunktion“ auch für Ladengeschäfte in dem zentralen Versorgungsbereich entwickle, was deren Entwicklung fördere, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn wie die Beklagte unter Hinweis auf kartographische Darstellungen des Einzelhandels im Stadtteil M.-Neustadt (vgl. Bl. 113 bis 115 der Gerichtsakten) nachvollziehbar dargelegt hat, befindet sich der Großteil von Einzelhandelsgeschäften mit vergleichbarem Warenangebot im Bereich der B. Straße (Zwischen K. Straße und Einmündung in den K.-W.-Ring) und damit in einer räumlichen Entfernung zu dem Standort des Marktes der Klägerin, die positive Auswirkungen dieses Marktes als eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. 31 Für zu erwartende schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass sich im B. Ring und damit innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs ein N.-Markt befindet. Dieser liegt innerhalb eines Radius von 700 m (vgl. karthographische Darstellung „Lebensmittelgeschäfte M.-Neustadt 2008“, Bl. 115 der Gerichtsakten) und damit im Nahbereich (vgl. hierzu Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30. April 2002, S. 15, 16) des Standortes des klägerischen Marktes, und er hat in Anbetracht der im Vergleich zum südlichen Bereich des Zentralen Versorgungsbereichs nur schwach ausgeprägten Dichte mit Einzelhandelsgeschäften des täglichen Bedarfs „Magnetfunktion“ für den nördlichen Teil des zentralen Versorgungsbereichs. Durch einen nach der geplanten Erweiterung entstandenen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 1.132 m², der zudem kostenlose Parkplätze in größerer Anzahl (ausweislich des Bauantrags 84 Stellplätze) vorhält, ist jedoch zu erwarten, dass hierdurch in nicht nur unwesentlichem Umfang Kundschaft von dem in der integrierten Lage befindlichen N.-Markt abgezogen wird, auf dessen Kundschaft das streitige Vorhaben nach eigenen Ausführungen der Klägerin gerade auch abzielt (vgl. S. 7 der Klagebegründung vom 03. März 2008, Bl. 40 der Gerichtsakten). Damit besteht auf lange Zeit gesehen die Gefahr, dass dieser „Magnetbetrieb“ durch die Nähe des Marktes der Klägerin mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen muss, was den Standort gefährden und damit zu einer Lücke in der verbrauchernahen, insbesondere fußläufigen Versorgung im nördlichen Teil des Stadtteils M.-Neustadt führen würde. 32 Dieses Indiz wird ferner durch einen Vergleich der Verkaufsflächen bestätigt, der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.) zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses herangezogen werden kann. So ergibt sich nämlich, dass die zu berücksichtigende Verkaufsfläche des klägerischen Marktes nach Erweiterung mit etwa 1.132 m² allein über 27 % der gesamten einzelhandelsspezifischen Verkaufsfläche im Stadtteilzentrum (ohne Bahnhofsvorplatz/Hauptbahnhof) – die sich nach den Erhebungen der Beklagten auf 4.125 m² beläuft (vgl. Bl. 116 der Gerichtsakten) – ausmacht. Selbst wenn man zu der einzelhandelsspezifischen Verkaufsfläche noch den Bereich des Hauptbahnhofs mit hinzuziehen würde – hierfür könnte die zeichnerische Darstellung im Zentrenkonzept Einzelhandel der Beklagten (a.a.O. S. 40) sprechen, entspricht die Verkaufsfläche des klägerischen Marktes immer noch knapp 14 % der in diesem Bereich vorhandenen einzelhandelsspezifischen Verkaufsfläche von 8.109 m². Legt man diese Vergleiche zugrunde, so ist jedenfalls für den im Nahbereich des klägerischen Marktes gelegenen nördlichen Teil des zentralen Versorgungsbereichs (vom B. Platz bis Abzweigung B. Straße vom K.-W.-Ring) von einer verkaufsflächenmäßigen Dominanz des klägerischen Marktes auszugehen. 33 Für schädliche Auswirkungen spricht auch ein weiteres, von der Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O. Rdnr. 100) entwickeltes Kriterium. Es ist nämlich zu erwarten, dass der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin einen beachtlichen Synergieeffekt mit dem an der H. Straße gegenüber liegenden, ebenfalls großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt der Firma L. ausüben wird. Dies zeigt sich schon daran, dass beide Discounter zusammen über ein außerordentlich attraktives Parkplatzangebot verfügen würden, das eine Verlagerung des Einkaufsverhaltens auf den motorisierten Kunden begünstigen und damit die Attraktivität der im Stadtteilzentrum vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte – insbesondere mit „Magnetfunktion“ – deutlich schwächen würde. Im Hinblick darauf, dass zwei bereits großflächige Discounter an autokundenfreundlichen Standorten außerhalb des Nahbereichszentrums auch und gerade auf die Kundschaft dieses nur etwa 150 m entfernten Zentrums einwirken werden, spricht sogar viel dafür, dass im Falle einer Erweiterung des Marktes der Klägerin – der zu einer Neubeurteilung anhand der nach der Erweiterung vorhandenen Verkaufsfläche führt – im Stadtteil vorhandene Einzelhandelsgeschäfte und gegebenenfalls sogar Lebensmitteldiscounter ihren Betrieb vollständig einstellen werden müssen. 34 Schließlich lässt auch ein Blick auf die durch den Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin zu erwartende Kaufkraft- und Umsatzbindung schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich „Bahnhofsvorplatz/B. Straße/K.-W.-Ring /B. Platz“ erwarten. Die Klägerin hat hierzu selbst angegeben, dass der monatliche Umsatz des bestehenden Marktes im Jahr 2008 bei 444.000,00 € liegt, und dass nach der Erweiterung mit einem maximalen Umsatzzuwachs von 10 % gerechnet werde, der teilweise aus Umsatzverlagerungen aus den angrenzenden A.-Filialen resultiere (vgl. Schreiben der Klägerin vom 22. August 2008, Bl. 106 der Gerichtsakten). Selbst wenn man hiervon ausgehend und den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2008 folgend den Umsatzzuwachs infolge der Erweiterung auf andere, nicht im zentralen Versorgungsbereich gelegene Lebensmitteldiscountmärkte (L.) sowie andere A.-Filialen zurückführt (vgl. Bl. 105 der Gerichtsakten) und unter Berücksichtigung dessen einen „bereinigten“ Umsatzzuwachs von nur 5 % annimmt, würde dies unter Berücksichtigung der Erweiterung zu einem monatlichen Umsatz von 466.200,00 € und einem jährlichen Umsatz von knapp 5,6 Millionen € führen. Stellt man dem die Kaufkraft des Stadtteils M.-Neustadt in einem Radius von 700 m (8.400 Einwohner, 1.750,00 € Kaufkraft für Nahrungs- und Genussmittel/Einwohner, vgl. Stellungnahme der Beklagten vom 18. Mai 2007 an die Klägerin, Bl. 9 der Bauakten) mit 14,7 Millionen € gegenüber und würde man noch einmal 5 % für den Bereich Drogeriewaren und Kosmetikartikel sowie sonstige, dem Warenangebot im Markt der Klägerin entsprechende Warensortimente – die von der Kaufkraftermittlung der Beklagten nicht umfasst sind – hinzurechnen, so beträgt der Umsatz des Marktes der Klägerin im Verhältnis zur Kaufkraft der Bevölkerung im Nahbereich (15.435.000,00 €) etwas mehr als 36 % und liegt damit über dem Wert, den z.B. die Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel“ noch als nahversorgungsverträglich angesehen hat (35 %, vgl. Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“, a.a.O. S. 15), und dem sich die Kammer anschließt. Anhaltspunkte, dass die dieser Gegenüberstellung zugrunde liegenden Kaufkrafterhebungen der Beklagten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich und im Übrigen von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. 35 Damit liegen zur Überzeugung der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung der oben dargestellten rechtlichen Voraussetzungen schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Stadtteilzentrum „Bahnhofsvorplatz/B. Straße/K.-W.-Ring /B. Platz“ der Beklagten erwarten lässt mit der Folge, dass hierdurch negative Auswirkungen auf eine verbrauchernahe Versorgung i.S. einer wohnungsnahen, fußläufig erreichbaren Versorgung der Bevölkerung mit Waren des kurzfristigen und periodischen Bedarfs hervorgerufen werden. Da es somit gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstößt, konnte der beantragte positive Bauvorbescheid zu Recht nicht erlassen werden. 36 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO 38 Die Berufung war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache im Zusammenhang mit der Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 39 Beschluss 40 Der Streitwert wird auf 24.491,25 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffern 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.). Hierbei war zunächst ein Betrag von 150,00 €/ m² Verkaufsfläche anzusetzen, was bei 326,55 m² Verkaufsfläche einen Betrag von 48.982,50 € ergibt, der auf die Hälfte zu reduzieren war, da vorliegend Gegenstand der Klage die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids war.