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Urteil

5 S 1205/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erweiterung einer Verkaufsstätte ist als Gesamtvorhaben zu beurteilen; überschreitet dadurch die Verkaufs- oder Geschossfläche bestimmte Schwellenwerte, ist § 11 Abs. 3 BauNVO zu prüfen. • Die Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bemisst sich primär nach der Verkaufsfläche; Windfang und Kassenvorraum sind zur Verkaufsfläche zu zählen. • Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greift bei Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m²; eine Widerlegung setzt das Vorliegen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation voraus. • An dem von der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert zur Großflächigkeit (ca. 700 m² Verkaufsfläche) ist festzuhalten; eine pauschale Anhebung kann nicht vom Senat vorgenommen werden, sondern obliegt dem Verordnungsgeber. • Liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vor und bestehen Auswirkungen auf Raumordnung oder städtebauliche Ordnung, ist das Vorhaben in Gewerbegebieten unzulässig.
Entscheidungsgründe
Erweiterung von Verkaufsstätte: Großflächigkeit, Verkaufsfläche und Anwendbarkeit von § 11 Abs. 3 BauNVO • Die Erweiterung einer Verkaufsstätte ist als Gesamtvorhaben zu beurteilen; überschreitet dadurch die Verkaufs- oder Geschossfläche bestimmte Schwellenwerte, ist § 11 Abs. 3 BauNVO zu prüfen. • Die Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bemisst sich primär nach der Verkaufsfläche; Windfang und Kassenvorraum sind zur Verkaufsfläche zu zählen. • Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greift bei Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m²; eine Widerlegung setzt das Vorliegen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation voraus. • An dem von der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert zur Großflächigkeit (ca. 700 m² Verkaufsfläche) ist festzuhalten; eine pauschale Anhebung kann nicht vom Senat vorgenommen werden, sondern obliegt dem Verordnungsgeber. • Liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vor und bestehen Auswirkungen auf Raumordnung oder städtebauliche Ordnung, ist das Vorhaben in Gewerbegebieten unzulässig. Die Klägerin betreibt in Dogern einen bestehenden Lebensmittel-Discounter mit ca. 660 m² Verkaufsfläche und beantragte die Erweiterung auf etwa 825–850 m² Verkaufsfläche, Erhöhung der Geschossfläche auf 1.469 m² und mehr Stellplätze. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ (Gewerbegebiet) mit textlicher Festsetzung, die Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausschließt, Ausnahmen aber unter engen Kriterien zulässt. Behörden, die Region und eine Nachbargemeinde äußerten Bedenken; das Landratsamt und das Regierungspräsidium lehnten den Bauantrag ab mit Verweis auf § 11 Abs. 3 BauNVO und Regelvermutung ab 1.200 m² Geschossfläche. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung und nahm unter Berücksichtigung veränderter Einzelhandelsstrukturen eine Nicht-Großflächigkeit an. Der Beklagte (Behörde) und die Beigeladene (Nachbargemeinde) legten Berufung ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob die erweiterte Verkaufsfläche zur Großflächigkeit führt, welche Fläche zur Verkaufsfläche zählt und ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlegt ist. • Anwendbare Prüfmaßstäbe sind der Bebauungsplan sowie § 11 Abs. 3 BauNVO; das Gesamtvorhaben in geänderter Gestalt ist maßgeblich. • Die Großflächigkeit ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 BauNVO und wird primär nach der Verkaufsfläche bestimmt; dabei gehören zur Verkaufsfläche auch Kassenzone und Windfang, weil sie die Attraktivität, Kapazität und Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen. • Der Senat hält an dem in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von etwa 700 m² Verkaufsfläche als Beginn der Großflächigkeit fest; wegen der verfassungs- und verordnungsrechtlichen Zuständigkeit des Verordnungsgebers ist eine pauschale gerichtliche Anhebung nicht geboten. • Bei Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² greift die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wonach Auswirkungen i.S. des Satzes 2 anzunehmen sind; diese Vermutung kann nur durch das Vorliegen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation widerlegt werden. • Die Klägerin hat keine atypische Situation dargetan; das bloße Festhalten am bisherigen Sortiment begründet keine Rechtfertigung, die Regelvermutung zu durchbrechen. • Das GMA-Gutachten stellt zwar geringe tatsächliche Unterschiede durch die Erweiterung fest, erkennt aber raumordnerische Widersprüche (Verstoß gegen Kongruenzgebot); solche raumordnerischen Auswirkungen können nicht durch fehlende städtebauliche Auswirkungen kompensiert werden. • Weil die erweiterte Verkaufsstätte mit ca. 850 m² Verkaufsfläche und 1.469 m² Geschossfläche als großflächiger Einzelhandelsbetrieb anzusehen ist und Auswirkungen auf Raumordnung und städtebauliche Ordnung zu befürchten sind, ist das Vorhaben in dem Gewerbegebiet unzulässig. • Die einschlägigen Normen sind insbesondere § 11 Abs. 3 BauNVO sowie die planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans; zudem sind raumordnerische Vorgaben wie das Kongruenzgebot des Landesentwicklungs- und Regionalplans zu berücksichtigen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des Baugesuchs, weil das Gesamtvorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO einzustufen ist und die Regelvermutung wegen Überschreitens der Geschossfläche von 1.200 m² nicht widerlegt wurde. Raumordnerische und städtebauliche Beeinträchtigungen, insbesondere die Verletzung des Kongruenzgebots und die erheblichen Umsätze außerhalb der Standortgemeinde, sprechen gegen eine Zulassung im Gewerbegebiet. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde zugelassen, da die grundsätzliche Bedeutung der Schwellenwertfrage besteht.