Urteil
3 K 721/09.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0316.3K721.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die klagende Ortsgemeinde wendet sich gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, durch den ein an den Beigeladenen gerichteter Zweitwohnungsabgabenbescheid aufgehoben wurde. 2 Die Klägerin führte mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Ortsgemeinde W. (Zweitwohnungsabgabensatzung) vom 24. März 2007 zum 1. Januar 2007 eine Zweitwohnungsabgabe ein. § 5 der Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 3 § 5 Bemessungsgrundlage (1) Die Abgabe bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Abgabenzeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. (…) (3) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum Gebrauch durch Dritte unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, der Mittelwert (Median) der Miete pro qm laut jeweils gültigem Mietspiegel zu Beginn des Ermittlungszeitraumes. 4 Der Beigeladene ist Miteigentümer eines Grundstücks im Wochenendhausgebiet in W. mit der postalischen Anschrift I. B..... Auf dem Grundstück befinden sich ein Gartenhaus und ein Wohnwagen. Mit Bescheid vom 25. November 2008 setzte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von jeweils 129,60 € fest. Hierbei ist eine Fläche von 36 qm und ein Mietpreis von 3,00 € je qm zugrunde gelegt. Die Klägerin verfügt über keinen eigenen Mietspiegel. Bei der Festlegung der Quadratmetermiete legte sie den Mietspiegel der Stadt B. zugrunde. Dieser sieht für Wohnungen mit Bad oder Sammelheizung bis 60 qm in einfacher und mittlerer Wohnlage, die bis zum Jahr 1965 bezugsfertig wurden, einen Mietpreis von 3,00 bis 3,50 € vor. 5 Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 den Bescheid vom 25. November 2008 auf. Dort heißt es im Wesentlichen: Der Abgabenbescheid sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Rechten. Zum einen verfüge der Beigeladene aufgrund des geringen tatsächlichen Nutzungsumfangs nicht über eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsabgabensatzung. Zum anderen nehme die Zweitwohnungsabgabensatzung Bezug auf den „jeweils gültigen Mietspiegel“. Für die Umsetzung der Satzung bedürfe es eines gültigen Mietspiegels der Klägerin, der indessen nicht existiere. Die Anwendung des Mietspiegels der Stadt B. sei keine Berechnungsmethode im Sinne der Satzung. Daher könne anhand der vorhandenen Satzungsregelung keine Abgabe ermittelt werden. 6 Die Klägerin hat am 20. Juli 2009 Klage erhoben. 7 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Das Gartenhaus des Beigeladenen sei auf Grund seiner Ausstattung geeignet, als eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsabgabensatzung angesehen zu werden. Es komme nicht darauf an, dass das als Nebenwohnung genutzte Gartenhaus tatsächlich in letzter Zeit nicht (oder kaum) genutzt worden sei. Dass kein gültiger Mietspiegel der Ortsgemeinde W. existiere, sei nicht erheblich. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe entschieden, dass ein anderer Mietspiegel verwendet werden könne, wenn bei seiner Erstellung vergleichbare Objekte berücksichtigt worden seien. Die Formulierung „laut jeweils gültigem Mietspiegel“ sei anhand des objektiven Empfängerhorizonts weit auszulegen. Da für ihr Gebiet noch nie ein Mietspiegel erstellt worden sei, habe sie auch noch nie auf solchen zurückgreifen können. So habe ein anderer Mietspiegel zur Schätzung des Abgabenbetrages herangezogen werden müssen, d. h. der Mietspiegel der Stadt B., bei dessen Erstellung vergleichbare Objekte berücksichtigt worden seien. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mainz-Bingen vom 13. Mai 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 13 Der Beigeladene tritt der Klage entgegen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 16 Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat den Abgabenbescheid vom 25. November 2008 zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt. 17 Die Zweitwohnungsabgabensatzung der Klägerin vom 24. März 2007 – ZWAS – berechtigt nicht zu einer Abgabenfestsetzung gegenüber dem Beigeladenen, weil deren Höhe sich mangels eines Mietspiegels der Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 3 ZWAS nicht bestimmen lässt. 18 § 5 ZWAS regelt die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsabgabe. Die Abgabe richtet sich gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nach der geschuldeten Nettokaltmiete, wenn der Abgabenverpflichtete eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung aufgrund eines Mietverhältnisses innehat. Wird – wie im Fall des Beigeladenen – keine Miete entrichtet, weil das Grundstück im Eigentum des Abgabenverpflichteten steht, kommt § 5 Abs. 3 ZWAS zum Tragen. Danach gilt als jährliche Nettokaltmiete der Mittelwert (Median) der Miete pro Quadratmeter laut jeweils gültigem Mietspiegel zu Beginn des Ermittlungszeitraums. 19 Bei der Auslegung von Abgabentatbeständen ist der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten, welche Abgabenmaßstäbe und -sätze er hierfür aufstellen will. Weder das Gebot der Bestimmtheit von Abgabentatbeständen noch der abgaberechtliche Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit zwingen dazu oder legen es auch nur nahe, von mehreren denkbaren Auslegungsmöglichkeiten von vornherein nur die engste als maßgeblich zu erachten (vgl. BVerwGE 119, 258 [260]). Innerhalb der Grenzen des Wortsinns gelten vielmehr die üblichen Interpretationsmethoden (BVerwGE 100, 323 [332]). Ist diese Grenze jedoch überschritten, greift das im Abgabenrecht geltende Analogieverbot zu Lasten des Abgabenschuldners (BVerwGE 108, 364 [367]). 20 Die Formulierung „laut jeweils gültigem“ Mietspiegel lässt hier allein die Auslegung zu, dass es sich um einen solchen der Klägerin als Satzungsgeberin handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die Satzungsunterworfenen nicht damit rechnen, die Bestimmung lasse auch die Anwendung eines Mietspiegels einer anderen Gebietskörperschaft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu, zumal damit völlig offen bliebe, wessen Mietspiegel maßgeblich sein sollte. Ein solches Verständnis überschreitet die Grenzen des möglichen Wortsinns. 21 Die Klägerin kann für ihr Vorgehen auch nichts aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2002 – 6 A 11634/01.OVG – (NVwZ-RR 2003, 62; mit vollständigem Tatbestand veröffentlicht in ESOVGRP) herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war, wie sich aus den Gründen ergibt, eine sich wesentlich von § 5 Abs. 3 ZWAS unterscheidende Satzungsregelung zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Diese nahm nämlich nicht unmittelbar Bezug auf einen Mietspiegel. Sie sah vielmehr eine Schätzung der üblichen Jahresmiete in Anlehnung an die Jahresrohmiete vor, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Im Rahmen des Schätzungsvorganges durfte die Gemeinde den Mietspiegel eines anderen Rechtsträgers für Dauerwohnungen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Ferienwohnungen – zugrunde legen. Eine Aussage für den vorliegenden Fall und die Auslegung von § 5 Abs. 3 ZWAS ist damit nicht getroffen. 22 Fehlt demnach ein Mietspiegel im Sinne der Zweitwohnungsabgabensatzung der Klägerin, kommt eine Abgabenerhebung zu Lasten des Beigeladenen nicht in Betracht, wie der Kreisrechtsausschuss des Beklagten zutreffend erkannt hat. 23 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob der Beigeladene im Hinblick auf den tatsächlichen Nutzungsumfang überhaupt Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsabgabensatzung ist, so dass die Kammer hierzu keine Feststellungen zu treffen braucht. Gleichwohl weist das Gericht die Klägerin auf Folgendes hin: 24 § 2 Abs. 1 Satz 1 ZWAS verknüpft den Begriff der Zweitwohnung mit dem Zweck, als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Rheinland-Pfalz zu dienen. Näheres hierzu bestimmt namentlich § 2 Abs. 2 ZWAS: Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Rheinland-Pfalz, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZWAS). Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die – wie der Beigeladene – mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Rheinland-Pfalz, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZWAS). Diese Meldepflicht regelt § 15 Abs. 1 des Meldegesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463; BS 210-20) – MG –, wonach sich unverzüglich bei der Meldebehörde anzumelden hat, wer eine Wohnung bezieht. Den melderechtlichen Wohnungsbegriff, soweit er hier relevant werden kann, definiert § 15 Abs. 6 Satz 1 MG. Wohnung ist demzufolge jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Benutzt eine betroffene Person ein Wochenendhaus oder auch einen Wohnwagen nicht zum Wohnen oder Schlafen, besteht für sie demnach keine Verpflichtung, sich bei der Meldebehörde anzumelden. Fehlt es an dieser Verpflichtung, liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZWAS nicht vor. Die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe scheidet bereits nach der Satzung aus, ohne dass es daneben noch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankäme, wonach Bundesrecht verletzt ist, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind (Urteil vom 17. September 2008, NJW 2009, 1097 [1098 Rn. 17]). 25 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist, besteht kein Anlass, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird auf 259,60 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).