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Urteil

6 A 11634/01

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0426.6A11634.01.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 07. August 2001 – 2 K 160/01.TR – wird die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1999. Sie sind Eigentümer eines 1984 in dem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet "S" errichteten Hauses. Für dieses Objekt wurden sie durch Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2000 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 366,-- DM herangezogen. Dabei ging die Beklagte durch Reduzierung des im Mietspiegel des Finanzamts D für ihr Gebiet angegebenen maßgeblichen Mietwerts von 7,60 DM pro qm für Mietwohnungen von einer fiktiven monatlichen Miete in Höhe von 6,50 DM pro qm aus und brachte von dem so errechneten fiktiven Jahresmietbetrag für eine 47 qm große Wohnung in Höhe von 3.666,00 DM 10 % in Ansatz. 2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständlichen Bescheide durch Urteil vom 07. August 2001 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Beklagte gemäß Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer berechtigt und habe eine hierzu erforderliche Satzung erlassen. Darüber hinaus seien die Kläger Eigentümer einer Zweitwohnung und deshalb dem Grunde nach steuerpflichtig. Allerdings erscheine es nicht zweifelsfrei, ob der von der Beklagten in § 3 ZWStS festgeschriebene Steuermaßstab des jährlichen Mietaufwandes für Zweitwohnungen, bei denen eine Eigennutzungsmöglichkeit nicht ganzjährlich, sondern nur in einem erheblich geringeren zeitlichen Umfang bestehe, rechtsfehlerfrei sei. Dabei könne offen bleiben, ob bei einer Wohnung in einem bauordnungsrechtlich als Ferienhaus genehmigten Gebäude, das in einem Ferienhausgebiet im Sinne des § 10 der Baunutzungsverordnung liege und von daher rechtlich nicht zur dauernden Benutzung durch den selben oder die selben Benutzer geeignet sei, von einer begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit ausgegangen werden könne. Selbst wenn es sich hierbei um Zeiten einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele und es daher zulässig sei, an den geschätzten jährlichen Mietaufwand anzuknüpfen, habe die Beklagte diesen im vorliegenden Fall fehlerhaft ermittelt. Entgegen der einschlägigen Satzungsbestimmung habe sie sich bei ihrer Schätzung nicht an Räumen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung orientiert. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Gemeinden bei einer Schätzung des üblichen Mietaufwandes für Wohnungen einen von der Finanzverwaltung erstellten Mietspiegel berücksichtigten. Allerdings könnten derartige Mietspiegel nur dann der Steuererhebung zugrunde gelegt werden, wenn bei ihrer Erstellung nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte bewertet worden seien. Hieran fehle es, denn das Finanzamt D habe in einer fernmündlichen Auskunft darauf hingewiesen, dass es im hier in Rede stehenden Mietspiegel keine Ferienwohnungen berücksichtigt habe. Ferienwohnungen seien hingegen von ihrer Art her mit zur dauernden Nutzung bestimmten Wohnungen nicht vergleichbar. Von daher sei die Beklagte bei ihrer Schätzung ungeachtet des von ihr vorgenommenen Abzuges von dem im Mietspiegel vorgesehenen Betrag von einer ungeeigneten Grundlage für die Schätzung der üblichen Miete für Ferienwohnungen ausgegangen. 4 Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Wohnung der Kläger sei ganzjährig nutzbar. Der Bebauungsplan hindere lediglich die Benutzung als Hauptwohnsitz, lasse jedoch zeitlich begrenzte Aufenthalte verschiedener Nutzer im gesamten Jahreszeitraum zu. Dementsprechend seien die Ausführungen der Kläger zum Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nachvollziehbar. Die Bemessung nach dem Jahresmietwert sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Kläger die entsprechenden Vorteile unabhängig davon zögen, ob sie die Wohnung selbst nutzten oder durch Dritte nutzen ließen. Auch die konkrete Festsetzung der Steuer sei wegen der ihr eingeräumten Schätzungsbefugnis rechtmäßig. Der in Ansatz gebrachte Betrag des Mietwertes bewege sich an der unteren Grenze des Vertretbaren, da die Rohmiete alle Umlagen und sonstigen Leistungen des Mieters mit Ausnahme der Kosten der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffanlage umfasse. Jedenfalls sei die Schätzung im Ergebnis richtig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es den Klägern obliege darzutun, dass ein anderer als der geschätzte Wert der richtige sei. 5 Die Beklagte beantragt, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Zur Begründung tragen sie vor, dass ihr Ferienhaus laut Bebauungsplan nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfe. Deshalb handele es sich nicht um eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZWStS. Sehe man dies anders, so beinhalte die Satzung einen Gleichheitsverstoß, weil sie eine identische Steuerbelastung von Wohnungen vorsehe, die nur vorübergehend genutzt werden dürften und solchen, bei denen eine Dauernutzung möglich sei. Insoweit sei die Anknüpfung an eine fiktive Jahresrohmiete unverhältnismäßig, da eine solche nicht erzielbar sei. Es habe allenfalls auf eine anteilige Jahresmiete abgestellt werden können, da von vorneherein eine erheblich geringere Eigennutzung als die Ganzjahresnutzung möglich sei. Im Übrigen sei der Steuersatz in Höhe von 10 % des jährlichen Mietaufwandes überzogen und deshalb rechtswidrig. 10 Gehe man entgegen dem bisherigen Vorbringen von der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung aus, sei diese jedenfalls falsch angewandt worden. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte bei der Schätzung der Jahresrohmiete von ungeeigneten Vergleichszahlen ausgegangen sei, da der herangezogene Mietspiegel keine Ferienwohnungen berücksichtigt habe. Die Beklagte habe auch nicht Art, Lage und Ausstattung der Wohnung berücksichtigt, so dass die ortsübliche Miete bezogen auf das gesamte Jahr nicht 6,50 DM betrage. Schließlich seien die Schwankungen der fiktiven Mieten innerhalb des Ferienhausgebietes von bis zu 30 % nicht begründbar. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung hat Erfolg. 13 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der angefochtene Bescheid über die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1999 rechtlich nicht zu beanstanden ist. 14 Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung -- ZWStS --) vom 18. Dezember 1998, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes -- KAG vom 20. Juli 1995 (GVBl. S. 175) findet, in Einklang mit höherrangigem Recht. Dies gilt insbesondere für § 2 ZWStS, der die Steuerpflicht und den Steuergegenstand definiert, für § 3 ZWStS, der den Steuermaßstab regelt, und für § 4 ZWStS, der den Steuersatz auf jährlich 10 % des jährlichen Mietaufwandes festsetzt. 15 § 2 Abs. 2 Satz 1 ZWStS bestimmt, dass eine Zweitwohnung jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne hat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. Die genannte Vorschrift enthält keine Beschränkung der Steuerpflicht auf solche Wohnungen, die zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnungen genutzt werden können. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 ZWStS ausdrücklich, dass eine Wohnung ihre Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch verliert, dass ihr Inhaber sie nur kurzfristig für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum nutzt, ansonsten aber anderweitigen Zwecken zuführt (beispielsweise vermietet). Somit erfasst § 2 ZWStS auch solche Wohnungen, bei denen die Eigennutzungsmöglichkeit während eines Jahres nicht ununterbrochen gegeben ist, die also nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zweck der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 16 Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 65, 325 (346)). Derartige örtliche Aufwandssteuern erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Deshalb kann das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Nutzung grundsätzlich -- und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs -- Gegenstand einer Aufwandssteuer sein (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 -- 8 C 49.95 --, KStZ 1998, 14). Demnach ist es zulässig, solche Zweitwohnungen der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG zu unterwerfen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zu zeitweisem Wohnen geeignet sind (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 217 zu § 3). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass § 2 ZWStS auch Zweitwohnungen im Gebiet der Beklagten erfasst, die aufgrund bauplanungsrechtlicher Festlegungen nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden können. 17 Weiterhin ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass gemäß § 3 Abs. 1 ZWStS die Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet wird, ohne die im Bebauungsplan Ferienhausgebiet "S" enthaltene Textfestsetzung zu berücksichtigen, wonach die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Wohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandssteuer ausscheiden, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden, also nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 -- 7 C 53.77 --, BVerwGE 58, 230 (235)). Hiervon ausgehend ist es von Verfassungs wegen allerdings nicht generell geboten, bei einer Mischnutzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Zweitwohnung teilweise selbst genutzt, teilweise vermietet wird, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Vielmehr ist lediglich bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und steht nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwandes und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 -- 8 C 6.98 -- BVerwGE 109, 188 (191/192)). 18 Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf das in Rede stehende bauplanungsrechtliche Verbot der Dauernutzung der Ferienwohnungen im Ferienhausgebiet "S" übertragbar. Zum einen ändert diese Nutzungseinschränkung für sich gesehen nichts daran, dass die Zweitwohnungen über das ganze Jahr zu Zwecken der persönlichen Lebensführung inne gehabt und nicht etwa durch dauerhafte Vermietung ganz oder teilweise der Eigennutzung entzogen werden. Somit stellen die Objekte jedenfalls nicht aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzung eine Kapitalanlage dar. Zum anderen, d.h. wenn in derartigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen eine Einschränkung der Eigennutzungsmöglichkeiten zu sehen wäre, fallen die im vorliegenden Fall durch den einschlägigen Bebauungsplan bewirkten Unterbrechungen der Wohnnutzung nicht derart ins Gewicht, dass sie bezogen auf das Steuerjahr als rechtlich erhebliche Beschränkung der Eigennutzungsmöglichkeit im Rahmen des Steuermaßstabes des § 3 ZWStS zu berücksichtigen wären. Im Blick auf die bereits erwähnte Mischnutzung einer Zweitwohnung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein eklatantes Missverhältnis zwischen Eigennutzungsmöglichkeit und den Zeiträumen, in denen diese nicht besteht, erst dann festgestellt werden kann, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit weniger als zwei Monate im Jahr besteht. Deshalb kann es nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden, die Zweitwohnungssteuer nach dem vollen Jahresbetrag zu veranlagen, wenn der Inhaber der Wohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 -- 9 C 1/01 --, DÖV 2002, 246). Im vorliegenden Fall wird die Eigennutzungsmöglichkeit durch die von den Klägern ins Feld geführten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nicht in einem Umfang eingeschränkt, dass sie weniger als zwei Monate beträgt. Das Gegenteil ist der Fall. Insoweit verweist der Senat lediglich darauf, dass bereits die Nutzungsmöglichkeiten, die an den Wochenenden im Laufe des Steuerjahres vorhanden sind und denen der Bebauungsplan nicht entgegensteht, sich über einen deutlich längeren Zeitraum als zwei Monate erstrecken. 19 Bereits aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger in der Erhebung des vollen Jahressteuerbetrages auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Aufwand für das Vorhalten einer Zweitwohnung auch dann ganzjährig betrieben wird, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit lediglich zwei Monate beträgt. 20 Dass die in Rede stehenden Zweitwohnungen wegen der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nicht ganzjährig vermietet werden können und deshalb ein "jährlicher Mietaufwand" nicht erzielbar ist, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 ZWStS. Insoweit verkennen die Kläger, dass es für die Ermittlung der Zweitwohnungssteuer nicht auf den aus dem Steuerobjekt zu erwirtschaftenden Ertrag ankommt. Vielmehr stellt der jährliche Mietaufwand, der gemäß § 3 Abs. 4 ZWStS unter entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes auch für Ferienwohnungen ermittelt werden kann, lediglich die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zweitwohnungssteuer dar. 21 Schließlich bedarf es keiner weiteren Vertiefung, dass der in § 4 Abs. 1 ZWStS festgesetzte Steuersatz in Höhe von 10 % des jährlichen Mietaufwandes nicht unverhältnismäßig hoch ist. Weder die relative Höhe noch der absolute Betrag hat erdrosselnde Wirkung oder begegnet sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken. 22 Folgt aus dem Vorstehenden, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist, greifen auch die von dem Kläger und dem Verwaltungsgericht angenommenen Bedenken gegen die Festsetzung der Steuer nicht durch. 23 Die veranlagte Wohnung der Kläger ist eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 ZWStS, da die Kläger sie neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, insbesondere zu Erholungszwecken inne haben. Sie ist demnach dem Grunde nach zweitwohnungssteuerpflichtig. Da die Eigennutzungsmöglichkeit der Kläger -- wie bereits ausgeführt -- durch die in Rede stehenden planungsrechtlichen Festsetzungen nicht in rechtserheblicher Weise eingeschränkt ist, hat die Beklagte der Berechnung der Zweitwohnungssteuer zu Recht den jährlichen Mietaufwand zugrunde gelegt. Schließlich ist der für die Wohnung der Kläger geschätzte Mietaufwand rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Gemäß § 3 Abs. 3 ZWStS gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die u.a. -- wie im vorliegenden Fall -- eigengenutzt sind. Sie wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Diesen satzungsrechtlichen Anforderungen wurde die Beklagte gerecht, indem sie die sich aus dem Mietspiegel des Finanzamtes D ergebende Quadratmetermiete von Objekten, die zwischen 1980 und 1989 errichtet worden sind, in Höhe von 7,60 DM um 1,10 DM vermindert hat. Zwar trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass ein derartiger Mietspiegel der Steuererhebung nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn bei seiner Erstellung nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte berücksichtigt wurden. Deshalb war die Beklagte gehindert, den im Mietspiegel des Finanzamtes Daun für Dauerwohnungen ermittelten Mietwert unbesehen auf Ferienwohnungen zu übertragen, weil diese mit den im Mietspiegel berücksichtigten Objekten nicht vergleichbar sind. Allerdings durfte die Beklagte den im Mietspiegel ausgewiesenen o.g. Wert als Grundlage für die Ermittlung des Mietwertes von Ferienwohnungen verwenden und durch Berücksichtigung der Besonderheiten solcher Objekte die übliche Miete schätzen. Durch diese Verfahrensweise hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kläger den Mietspiegel gerade nicht der Steuererhebung zugrunde gelegt. Vielmehr wurde dieser lediglich als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete für eine Ferienwohnung im Bereich der Beklagten herangezogen, was insbesondere nicht im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu beanstanden ist. 25 Steht demnach die Art und Weise der Schätzung der üblichen Miete mit § 3 Abs. 3 ZWStS in Einklang, ist die Höhe des Abschlages von der Schätzungsbefugnis der Beklagten gedeckt. Sofern die Kläger insoweit vortragen, der Abschlag sei völlig willkürlich, verkennen sie, dass die Schätzungsbefugnis auf Seiten der Beklagten einen Beurteilungsspielraum beinhaltet, der nur dann überschritten ist, wenn die Schätzung völlig unangemessen ist. Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Der Abschlag beträgt immerhin 14,47 % von der im Mietspiegel ausgewiesenen Miete. Dass hierdurch die Besonderheiten des Ferienhauses, wie dessen Bauweise, Lage und Ausstattung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Klägern substantiiert begründet. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorbringen in dem Hinweis auf die oben genannten Umstände, ohne dass im Einzelnen erläutert wird, welche weitere über die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung zwingend geboten wäre. Auch wenn dies nach der Satzung der Beklagten nicht Grundlage der Schätzung der jährlichen Miete ist, spricht im Übrigen für die Angemessenheit des Abschlages der Umstand, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Ferienkatalogs "Oberes K" vergleichbare Wohnungen im Ferienhausgebiet "S" für einen Tagespreis von 50,-- DM zur Vermietung an Feriengäste angeboten werden. Der der Besteuerung zugrunde gelegte Mietpreis könnte demnach bereits mit sieben Vermietungen pro Monat erzielt werden, so dass die lediglich zur Bewertung des von den Klägern betriebenen Aufwands der persönlichen Lebensführung geschätzte jährliche Miete nicht als überhöht angesehen werden kann. 26 Ist demnach die übliche Miete von der Beklagten zutreffend ermittelt worden, steht die gegenüber den Klägern festgesetzte Steuer auch im Übrigen mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in Einklang. Bei typisierender Betrachtung ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Steuerfestsetzung je nach Alter der Zweitwohnungen im Ferienhausgebiet "S" unterschiedlich hohe Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt wurden. 27 Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10. 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.