Beschluss
3 L 1109/12.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2012:1024.3L1109.12.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 1) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 3. September 2012 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2012 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2012 erkennbar rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). 2 Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich indessen häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass der Antragsteller wegen Anhaltspunkten für einen Alkoholmissbrauch eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstelle und nicht verantwortet werden könne, dass er durch die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Rechtsbehelfs weiterhin am Straßenverkehr teilnehme. Dies genügt unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses. 3 Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V. mit § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –, denn der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach den vorgenannten Vorschriften hat die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer solchen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. 4 Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –, LKRZ 2007, 75 = juris [Rdnr. 4]). Dies ist vorliegend der Fall. 5 Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alt . FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung zwingend die Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens anordnen, wenn nach einem vorangegangenen ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alt . FeV setzt mithin nur voraus, dass ein nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV eingeholtes Gutachten vorliegt, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass bei dem Betroffenen zwar keine Alkoholabhängigkeit festzustellen ist, aber Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch i.S. von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben sind (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 3 FeV Rdnr. 19). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alt. FeV in den Fällen, in denen die Alkoholauffälligkeit nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr steht – anders als in den Fällen der 2. Alt. –, keiner gesonderten Prüfung darüber, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles Zweifel daran bestehen, der Fahrerlaubnisinhaber werde zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen. Diese Prüfung ist nämlich bereits in dem ärztlichen Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorweggenommen worden, denn der Gutachter – der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmte, für die Beurteilung der Fahreignung bedeutsame ärztliche Qualifikationen aufweisen muss – hat bereits eine Subsumtion der den Alkoholmissbrauch begründenden Umstände im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommen, wenn er in seinem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bestätigt. Die Bestätigung umfasst nicht nur das Merkmal eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums durch den Fahrerlaubnisinhaber, sondern aus fachmedizinischer Sicht zugleich die Äußerung von Zweifeln an seinem Trennungsvermögen. 6 Vorliegend ergibt sich aus dem nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorgelegten ärztlichen Gutachten der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH – welche die Anforderungen an einen Gutachter mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 FeV erfüllt – vom 27. April 2012, dass beim Antragsteller zwar keine eindeutigen körperlichen Hinweise bestehen, die den Schluss einer Alkoholabhängigkeit zulassen, es aber Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch gibt, die mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges unvereinbar sind. Das Gutachten kommt aufgrund der Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum sowie aufgrund körperlicher, häufig mit überhöhtem Alkoholkonsum einhergehender körperlicher Befunde für die Kammer nachvollziehbar zu diesem Ergebnis und verneint aus medizinischer Sicht eine günstige Prognose. Dieser in sich schlüssigen fachmedizinischen Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die beim Antragsteller erhobenen Laborwerte im Normbereich gesunder Erwachsener befunden haben. Insoweit führt das Gutachten in überzeugender Weise aus, dass dieser Befund nicht gegen die Annahme einer gravierenden Alkoholproblematik spricht, weil sich – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – gegebenenfalls alkoholbedingt erhöhte Laborwerte innerhalb kurzer Zeit normalisieren, wenn kein Alkohol konsumiert wird. 7 Soweit der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens haben sollte, begegnet auch diese Anordnung keinen rechtlichen Bedenken, weil die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorgelegen haben. Aufgrund der polizeilichen Einsatzberichte vom 6. und 12. Januar 2012 – die im Übrigen als öffentliche Urkunden i.S. von § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen begründen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2004 – 11 LA 380/03 –, NVwZ 2004, 1381 = juris [Rdnrn 4 ff.]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 418 Rdnr. 5) – lagen Tatsachen vor, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Ausweislich dieser Einsatzberichte hat sich der Antragsteller den Polizeibeamten gegenüber mehrfach selbst als „Alkoholiker“ bzw. „alkoholabhängig“ bezeichnet. Zudem haben die Polizeibeamten – denen eine gewisse Erfahrung bei der Erkennung von alkoholbedingten Auffälligkeiten zugesprochen werden muss – bei dem Antragsteller körperliche Anzeichen festgestellt, wie sie bei einem erheblichen Alkoholkonsum auftreten. Diese Feststellungen vermochte der Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise zu erschüttern. Soweit er den Feststellungen entgegen hält, er habe gegenüber den Polizeibeamten das Wort „Alkoholiker“ in dem Sinne verwendet, man trinke Alkohol, und keinesfalls spontan geäußert, er sei „alkoholabhängig“, genügt dies nicht den Anforderungen an einen Gegenbeweis. Der Begriff „Alkoholiker“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch dadurch belegt, dass es sich um eine Person handelt, die Alkohol im Übermaß bis hin zur Alkoholabhängigkeit konsumiert. Vor diesem Kontext darf die Bezeichnung als „Alkoholiker“ – zumal wenn ausweislich des Polizeiberichts vom 12. Januar 2012 in diesem Zusammenhang das Wort „alkoholabhängig“ mehrfach verwendet wird – sehr wohl als einen Hinweis auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit verstanden werden. Dies reicht für die Annahme einer Tatsache i.S. von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV aus. Auch der Einwand des Antragstellers, er habe im Zeitraum der beiden Vorfälle Medikamente (ASS, Novalgin [Metamizol®], Diclofenac) genommen, so dass nicht auszuschließen sei, dass es einer Wechselwirkung mit der Medikamenteneinnahme gekommen sei, die das von der Polizei dokumentierte Verhalten erkläre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit die festgestellten körperlichen Auffälligkeiten nicht auf einen Alkoholkonsum, sondern auf Nebenwirkungen eingenommener Medikamente zurückführen will, lässt dies die getätigten Äußerungen und ihre (rechtliche) Wertung unberührt. 8 Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle, weil der Antragsteller sich der ärztlichen Untersuchung unterzogen und das Ergebnis dem Antragsgegner vorgelegt hat. Liegt ein ärztliches Gutachten der Behörde vor, so handelt es sich um einen neuen Umstand mit selbständiger Bedeutung. Dieser darf ungeachtet der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 –, DAR 1996, 329, 330 = juris [Rdnr. 3]; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 11 CS 09.262 –, juris [Rdnr. 14]). Gegen die Verwertbarkeit des ärztlichen Gutachtens spricht insbesondere nicht der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wie die untersuchende Ärztin zu der Feststellung von Gefäßzeichnungen im Bereich des Brustkorbes gelangt sei, da der Antragsteller weder das Hemd öffnen noch den Oberkörper habe entkleiden müssen. Ungeachtet dieses Punktes hat die Gutachterin weitere, für einen überhöhten Alkoholkonsum sprechende körperliche Auffälligkeiten (Palmarerythem, Fingertremor, erhöhter Blutdruck) festgestellt und diese zusammen mit den Ausführungen des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es gebe Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch, nicht zu beanstanden. 9 Liegen mithin aufgrund des ärztlichen Gutachtens Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch i.S. von § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alt. FeV vor, war die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem Schreiben vom 3. Mai 2012 gerechtfertigt. Da der Antragsteller zugleich auf die Folgen einer Verweigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), durfte der Antragsgegner aus dem Umstand der Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen mit der Folge, dass ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen war. 10 Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, NJW 2006, 1367). 11 2) Erweist sich mithin die Entziehung der Fahrerlaubnis als erkennbar rechtmäßig, so gilt dies auch für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Die auf Herausgabe des Führerscheins gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann daher mangels Anordnungsanspruch ebenfalls keinen Erfolg haben. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Festsetzung des Wertes der Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs.2 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei entspricht die Fahrerlaubnisklasse 3 nunmehr der Fahrerlaubnisklasse B und die Fahrerlaubnisklasse 1 B nunmehr der Fahrerlaubnisklasse A 1 (vgl. Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-verordnung).